{"id":"bgbl1-1982-14-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":14,"date":"1982-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_14.pdf#page=13","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes","law_date":"1982-04-05T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982                               421\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes\nVom 5. April 1982\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 und des § 3 Abs. 4             b) In Absatz 2 werden die Worte „einschließlich des\nSatz 2 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt-                 zulässigen Fremdstoffanteils (§ 4)\" gestrichen.\nmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113)\nwird, hinsichtlich des§ 2 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen       3. § 4 erhält folgende Fassung:\nmit dem Bundesminister des Innern, verordnet:\n,,§ 4\nDer zulässige Anteil an Fremdstoffen beträgt\nArtikel 1                               12,5 v. H. Die dem Mineralöl bei seiner Herstellung\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Altölge-             beigefügten Nichtmineralöle sind keine Fremd-\nsetzes vom 21. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 89), geändert             stoffe.''\ndurch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur                                   Artikel 2\nDurchführung des Altölgesetzes vom 11 . Dezember\n1979 (BGBI. 1 S. 2126), wird wie folgt geändert:                 Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\nder Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölge-\nsetzes in der ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-\n1. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n„1. die Aufarbeitung von Altöl (§ 4) zu Schmierölen\noder anderen Zweitraffinaten, die mindestens\neiner Destillation unterzogen worden sind und                                  Artikel 3\ndie durch Destillation einen Gewichtsanteil an           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nWasser von weniger als 0,5 v. H. und einen            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Altöl-\nFlammpunkt (im geschlossenen Tiegel) von min-         gesetzes auch im Land Berlin.\ndestens 55 °C erreichen,\".\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 4\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl „70\" durch die Zahl        Artikel 1 Nr. 2 und 3 dieser Verordnung tritt mit Wir-\n„67,5\", in Absatz 1 Nr. 2 die Zahl „85\" durch die      kung vom 1 . Januar 1982 in Kraft. Im übrigen tritt diese\nZahl „82,5\" ersetzt.                                   Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. April 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Würzen"]}