{"id":"bgbl1-1982-14-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":14,"date":"1982-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_14.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)","law_date":"1982-03-31T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982                         411\nwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf                           Artikel 3\nist in der Bekanntmachung hinzuweisen.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der                            Artikel 4\nAtomrechtlichen Verfahrensverordnung in der vom\n1. Mai 1982 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nblatt bekanntmachen.                                       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 31. März 1982\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über das Verfahren\nbei der Genehmigung von Anlagen nach§ 7 des Atomgesetzes\n(Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)\nVom 31. März 1982\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur\nÄnderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung\nvom 31. März 1982 (BGBI. 1S. 409) wird nachstehend\nder Wortlaut der Atomrechtlichen Verfahrensverord-\nnung in der ab 1. Mai 1982 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. März 1977 in Kraft getretene Verordnung\nüber das Verfahren bei der Genehmigung von Anla-\ngen nach § 7 des Atomgesetzes vom 18. Februar\n1977 (BGBI. 1 S. 280),\n2. die am 1. Mai 1982 in Kraft tretende Erste Verord-\nnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrens-\nverordnung vom 31. März 1982 (BGBI. 1 S. 409).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a Abs. 2 und\ndes § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 3053),\nvon denen § 54 durch Gesetz vom 20. August 1980\n(BGBI. 1 S. 1556) geändert wurde.\nBonn, den 31. März 1982\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","412                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber das Verfahren\nbei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes\n(Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                    §\nErster Abschnitt                                             Verlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nAnwendungsbereich, Antrag und Unterlagen                     Niederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     13\nAnwendungsbereich ............................... .      1\nForm und Inhalt des Antrags ....................... .    2   Vierter Abschnitt\nArt und Umfang der Unterlagen ..................... .    3   Genehmigung\nSachprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       14\nEntscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        15\nZweiter Abschnitt                                            Inhalt des Genehmigungsbescheides . . . . . . . . . . . . . . . .                               16\nBeteiligung Dritter                                          Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung . . . . . . . .                                     17\nBekanntmachung des Vorhabens ................... .       4\nInhalt der Bekanntmachung ........................ .     5   Fünfter Abschnitt\nAuslegung von Antrag und Unterlagen; Akteneinsicht .     6   Besondere Vorschriften für Teilgenehmigung\nEinwendungen .................................... .      7   und Vorbescheid\nTeilgenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           18\nVorbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       19\nDritter Abschnitt\nErörterungstermin                                            Sechster Abschnitt\nGegenstand und Zweck ............................ .      8   Schlußvorschriften\nBesondere Einwendungen ......................... .       9   Übergangsvorschrift                                                                             20\nWegfall ........................................... .   10   Berlin-Klausel ..................................... .                                          21\nVerlegung ......................................... .   11   Inkrafttreten ....................................... .                                         22\nErster Abschnitt                           (2) Der Antrag muß enthalten\nAnwendungsbereich,                          1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder\nAntrag und Unterlagen                            des Sitzes des Antragstellers,\n2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbe-\n§ 1                                  scheid beantragt wird,\nAnwendungsbereich                         3. die Angabe des Standortes und Angaben über Art\nund Umfang der Anlage.\nFür die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genann-\nten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Ge-\nnehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbe-                                                         §3\nscheides nach dieser Verordnung durchzuführen, so-                          Art und Umfang der Unterlagen\nweit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7 a, 7 b und\n8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.                  (1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die\nzur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfor-\nderlich sind, insbesondere\n§2                                1. ein Sicherheitsbericht, der Dritten die Beurteilung er-\nmöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem\nForm und Inhalt des Antrags\nBetrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten\n(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde                verletzt werden können. Hierzu sind die Anlage und\nschriftlich zu stellen.                                          ihr Betrieb zu beschreiben und mit Hilfe von Lageplä-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982                              413\nnen und Übersichtszeichnungen darzustellen. Im                               Zweiter Abschnitt\nSicherheitsbericht sind die Konzeption (grundlegen-\nde Auslegungsmerkmale), die sicherheitstechni-                               Beteiligung Dritter\nschen Auslegungsgrundsätze und die Funktion der\nAnlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicher-                                     §4\nheitssysteme darzustellen und zu erläutern. Die mit                   Bekanntmachung des Vorhabens\nder Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswir-\nkungen, einschließlich der Auswirkungen von Stör-            (1) Sind die zur Auslegung(§ 6) erforderlichen Unter-\nfällen im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 4 der Strahlen-      lagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das\nschutzverordnung (Auslegungsstörfälle), sind zu be-       Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und\nschreiben und die zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3      außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich\ndes Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnah-             des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich be-\nmen darzulegen;                                           kanntzumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung und\n2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibun-             Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 18 und 19, nur\ngen der Anlage und ihrer Teile;                           nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich. Auf die Be-\nkanntmachung ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.\n3. Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der An-\nlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und              (2) Wird das Vorhaben während des Genehmigungs-\nsonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5       verfahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmi-\ndes Atomgesetzes vorgesehen sind;                         gungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung\n4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und       und Auslegung absehen, wenn im Sicherheitsbericht\nFachkunde der für die Errichtung der Anlage und für       keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen\ndie Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebs ver-       wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen\nantwortlichen Personen zu prüfen;                         lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er-\nkennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte\n5. Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der        durch die zur Vorsorge gegen Schäden getroffenen oder\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen        vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen\nKenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tä-       ausgeschlossen werden oder die sicherheitstech-\ntigen Personen festzustellen;                             nischen Nachteile der Änderung im Verhältnis zu den\n6. eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage   sicherheitstechnischen Vorteilen gering sind. Eine zu-\nund ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für          sätzliche Bekanntmachung und Auslegung (§ 6) ist er-\ndie Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vor-        forderlich bei\ngesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für\ndie vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstech-             1. Änderungen, die eine Erhöhung der für den bestim-\nnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheits-             mungsgemäßen Betrieb je Jahr vorgesehenen Aktivi-\nspezifikationen) enthält;                                     tätsabgaben und eine Erhöhung der Immissionen um\nmehr als 5 vom Hundert auf mehr als 75 vom Hundert\n7. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung ge-             der Dosisgrenzwerte des § 45 der Strahlenschutz-\nsetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;                     verordnung zur Folge haben können,\n8. eine Aufstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur\nReinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens.          2. Änderung der Konzeption der Anlage oder der räum-\nlichen Anordnung von Bauwerken, sofern die Ände-\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt              rungen im Rahmen der Beherrschung von Ausle-\nvorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 genannten           gungsstörfällen zu einer sicherheitstechnisch be-\nUnterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so              deutsamen Erhöhung der ursprünglich angenomme-\nsind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls               nen Beanspruchung von Anlageteilen führen können;\ngetrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 aus-          bei der Beurteilung der sicherheitstechnischen Be-\nzulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des               deutung ist Satz 2 entsprechend anzuwenden,\nGeheimnisses geschehen kann, so ausführlich darge-            3. Änderungen an Sicherheitssystemen, die besorgen\nstellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob        lassen, daß die Zuverlässigkeit der von ihnen zu er-\nund in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der                füllenden Sicherheitsfunktionen bei der Beherr-\nAnlage betroffen werden können.                                   schung von Auslegungsstörfällen nicht unwesentlich\n(3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde              gemindert wird,\naußer den Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3         4. Erhöhung der thermischen Leistung oder des maxi-\neine allgemein verständliche, für die Auslegung geeig-            malen Spaltproduktinventars um mehr als 10 vom\nnete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussicht-             Hundert der sich aus dem vorgesehenen Vollast-\nlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die                 betrieb ergebenden Werte, oder\nNachbarschaft vorzulegen. Er hat ferner ein Verzeichnis\nder dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in          5. Erhöhung der vorgesehenen Lagerkapazität für be-\ndem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsge-               strahlte Brennelemente um mehr als 10 vom Hundert.\nheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.\nIst eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung\n(4) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus,      erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und\nso hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmi-      die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen be-\ngungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu            schränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuwei-\nergänzen.                                                    sen.","414                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n(3) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Verän-          der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht\nderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des         während der Dienststunden auszulegen\n§ 7 Abs. 1 des Atomgesetzes beantragt, gilt Absatz 2          1. der Antrag,\nentsprechend.\n2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,\n(4) Von der Bekanntmachung und der Auslegung               3. die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 3.\nkann ferner abgesehen werden, wenn der Antrag eine\nAnlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen betrifft, de-           (2) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Ab-\nren Höchstleistung ein Kilowatt thermische Dauerlei-          schrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu\nstung nicht überschreitet oder die dem Antrieb von            überlassen.\nSchiffen dient oder dienen soll.\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann Akteneinsicht\nnach pflichtgemäßem Ermessen gewähren; § 29 Abs. 1\n(5) Von der Bekanntmachung und Auslegung kann\nSatz 3 und Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrens-\nauch abgesehen werden, wenn die Stillegung einer An-\ngesetzes findet entsprechende Anwendung.\nlage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder der sichere\nEinschluß der endgültig stillgelegten Anlage beantragt\nwird. Wird der Abbau der Anlage oder von Anlageteilen\n§7\nbeantragt, gilt Absatz 2 entsprechend.\nEinwendungen\n§5                                  (1) Einwendungen können während der Auslegungs-\nfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmi-\nInhalt der Bekanntmachung                     gungsbehörde oder der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten\n(1) Die Bekanntmachung muß die in§ 2 Abs. 2 vorge-         sonstigen Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Ausle-\nschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist                gungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen,\ndie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beru-\n1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die        hen.\nin § 6 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht\nausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der Aus-       (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller\nlegungsfrist sind anzugeben,                             bekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atom-\ngesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwen-\n2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer         dungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbe-\nin der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle in-        reich berühren.\nnerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs. 1) vorzubrin-\ngen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 1\nSatz 2 hinzuweisen,\n3. ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf hin-\nzuweisen, daß ein Erörterungstermin stattfinden und                            Dritter Abschnitt\nder Termin in der gleichen Weise wie das Vorhaben\nErörterungstermin\nbekanntgemacht werden wird,\n4. darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in dem                                         §8\nTermin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder\nvon Personen, die Einwendungen erhoben haben, er-                           Gegenstand und Zweck\nörtert werden,                                               (1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig er-\n5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei-       hobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den-\ndung über die Einwendungen durch die öffentliche         jenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu\nBekanntmachung ( § 15 Abs. 3 Satz 2) ersetzt wird,        erörtern. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die\nwenn außer an den Antragsteller mehr als 300 Zu-          innerhalb der Auslegungsfrist bei den in § 5 Abs. 1\nstellungen vorzunehmen sind.                              Satz 2 Nr. 2 genannten Stellen eingegangen sind.\n(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens                 (2) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig\nund dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche lie-       erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für\ngen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der         die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von\nAusgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tages-          Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwen-\nzeitung, die zuletzt erscheint.              ,                dungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Ein-\nwendungen zu erläutern.\n(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem\nErörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen.\n§9\nBesondere Einwendungen\n§6\nEinwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen\nAuslegung von Antrag und Unterlagen;\nTiteln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu be-\nAkteneinsicht\nhandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den\n(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der     Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verwei-\nGenehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in           sen.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982                                415\n§10                              halb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre\nWegfall                           Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde\nschriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei\n(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn        Aufhebung des Termins hingewiesen werden.\n1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht\nrechtzeitig erhoben worden sind,                                                      §13\n2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückge-                                  Niederschrift\nnommen worden sind oder                                     (1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift\n3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind,         zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten\ndie auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.    über\n(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu     1. den Ort und den Tag der Erörterung,\nunterrichten.                                               2. den Namen des Verhandlungsleiters,\n§ 11\n3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,\nVerlegung\n4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungster-\n( 1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge-              mins.\nmachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin-       Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und,\nblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforder-        soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch\nlich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind    von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Ver-\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.                 handlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine\n(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig     Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche\nEinwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung           bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungs-\ndes Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können        niederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde\nin entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 durch             kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anferti-\nöffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.           gung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die\nTonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfecht-\nbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsan-\n§12                             trag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsver-\nVerlauf                           fahrens die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 1 Satz 2\ndes Atomgesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt\n( 1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den der Unwirksamkeit zu erfolgen.\nErörterungstermin leitende Vertreter der Genehmi-\ngungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet dar-              (2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Nieder-\nüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die       schrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch demje-\nrechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Ter-         nigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine\nmin teilnimmt.                                              Abschrift zu überlassen.\n(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Ein-\nwendungen zusammengefaßt erörtert werden. In die-\nsem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekannt-\nVierter Abschnitt\nzugeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das                                  Genehmigung\nRecht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die\nPersonen beschränken, deren Einwendungen zusam-                                           §14\nmengefaßt erörtert werden sollen.\nSachprüfung\n(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann\nes demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte          Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde er-\nRedezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschrei-         streckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzun-\ntet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand        gen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Be-\ndes Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachli-       achtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffent-\nchem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwen-            lich-rechtlichen Vorschriften.\ndung stehen.\n(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant-                                 §15\nwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen                                    Entscheidung\nnicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin\nkann ohne diese Personen fortgesetzt werden.                    (1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des\nGesamtergebnisses des Verfahrens.\n(5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungs-\ntermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den Er-          (2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung er-\nörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn, auch      gibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor-\nnach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem         liegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmun-\nKreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine      gen sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt wer-\nordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährlei-            den, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Un-\nstet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder       terlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten an-\nnoch nicht abschließend erörtert wurden, können inner-       gemessenen Frist nicht nachgekommen ist.","416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen,           (3) Nach der öff-entlichen Bekanntmachung können\nschriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den        der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der\nPersonen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustel-          Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendun-\nlen. Außerdem ist die Entscheidung nach § 1 7 öffentlich      gen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.\nbekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als\n300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzu-\nstellen, so werden diese Zustellungen durch die öffent-                          Fünfter Abschnitt\nliche Bekanntmachung ersetzt.\nBesondere Vorschriften\n(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlos-              für Teilgenehmigung und Vorbescheid\nsen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Ein-\nwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen;\n§18\nsind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so\nkann die Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.                               Teilgenehmigung\n(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt wer-\n§ 16                            den, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Ge-\nInhalt des Genehmigungsbescheides                nehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errich-\ntung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen\n(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten                werden, und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung\n1 . die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder            einer Teilgenehmigung besteht.\ndes Sitzes des Antragstellers,                             (2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, .so\n2. die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teilge-        kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß in den\nnehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechts-      Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Ge-\ngrundlage,                                              genstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. Zu-\n3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der               sätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vorläu-\nGenehmigung einschließlich des Standortes der           figen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermög-\nAnlage,                                                 lichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hin-\nblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten\n4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,                    Anlage vorliegen werden.\n5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-\nlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu                                   §19\nihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behand-\nlung der Einwendungen hervorgehen sollen.                                       Vorbescheid\n(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist\n(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten               schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes\n1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbe-           zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll.\nschadet der Entscheidungen anderer Behörden er-\ngeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer         (2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Ge-\nöffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind,   nehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen\nund                                                     Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeig-\nneten Tageszeitungen bekanntzumachen.\n2. die Rechtsbehelfsbelehrung.\n(3) Der Vorbescheid muß enthalten\n§17                             1 . die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder\nZustellung durch öffentliche Bekanntmachung               Sitzes des Antragstellers,\n( 1) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch be-     2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die\nwirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die            Angabe der Rechtsgrundlag_e,\nRechtsbehelfsbelehrung in der in§ 4 Abs. 1 vorgesehe-        3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des\nnen Weise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist                Vorbescheides,\nhinzuweisen.\n4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen\n(2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist            der Vorbescheid erteilt wird,\nbei der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs. 1         5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-\ngenannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Be-                 lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu\nkanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszule-                ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behand-\ngen. Maßgebend für die Festsetzung des Beginns der               lung der erhobenen Einwendungen hervorgehen\nFrist ist der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Ver-          sollen.\nöffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt\nerscheint. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzu-         (4) Der Vorbescheid soll enthalten\ngeben, wo und wann der Bescheid und seine Begrün-\ndung eingesehen und nach Absatz 3 angefordert wer-            1. den Hinweis auf§ 7 a Abs. 1 Satz 2 des Atomgeset-\nden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der            zes,\nBescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendun-        2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Er-\ngen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Be-         richtung der Anlage oder von Teilen der Anlage\nkanntmachung hinzuweisen.                                        berechtigt,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982                           417\n3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der         nen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvor-\nbehördlichen Entscheidungen ergeht, die für das          schriften berechnet. Soweit nach § 3 Abs. 1 neue Unter-\nGesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-recht-       lagen erforderlich sind, sind diese nachzureichen; die\nlicher Vorschriften erforderlich sind, und               Behörde setzt dafür eine angemessene Frist. Die\n4. die Rechtsbehelfsbelehrung.                              Zustellung von Entscheidungen kann durch öffentliche\nBekanntmachung nach § 17 auch dann ersetzt werden,\n(5) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.                        wenn in der Bekanntmachung des Vorhabens der\nHinweis nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 nicht enthalten war.\n§ 21\nSechster Abschnitt\nBerlin-Klausel\nSchlußvorschriften\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 20\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 58 Satz 2 des Atom-\nÜbergangsvorschrift                       gesetzes auch im Land Berlin.\nBereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-\nschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Fristen,                               § 22\nderen Lauf vor Inkrafttreten dieser Verordnung begon-                            (Inkrafttreten)"]}