{"id":"bgbl1-1982-14-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":14,"date":"1982-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung","law_date":"1982-03-31T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["409\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                Z 5702 A.\n1982                            Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1982                                                                                           Nr. 14\nTag                                                        Inhalt                                                                                        Seite\n31. 3. 82    Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         409\n751-1-3\n31. 3. 82    Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach§ 7 des\nAtomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             411\n751-1-3\n1. 4. 82   zweite Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               418\n55-2. 820-1, 821-1. 822-1, 8252-1, 810-1\n2. 4. 82   Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung . . . . . . . . . .                                                420\n2030-23-1\n5. 4. 82   Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes .                                                        421\n2129-3-1\n29. 3. 82    Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes                                                                                                  422\nneu: 423-1-7-73\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 und Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      422\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   423\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                                                                               423\nErste Verordnung\nzur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung\nVom 31. März 1982\nAuf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a                                  sind die Anlage und ihr Betrieb zu beschreiben\nAbs. 2 und des§ 54 des Atomgesetzes in der Fassung                                        und mit Hilfe von Lageplänen und Übersichts-\nder Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1                                          zeichnungen darzustellen. Im Sicherheitsbericht\nS. 3053), von denen§ 54 durch Gesetz vom 20. August                                       sind die Konzeption (grundlegende Auslegungs-\n1980 (BGBI. 1·s. 1556) geändert wurde, verordnet der                                      merkmale), die sicherheitstechnischen Ausle-\nBundesminister des Innern mit Zustimmung des Bun-                                         gungsgrundsätze und die Funktion der Anlage\ndesrates:                                                                                 einschließlich ihrer Betriebs- und Sicher-\nheitssysteme darzustellen und zu erläutern. Die\nArtikel 1                                                     mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen\nAuswirkungen, einschließlich der Auswirkungen\nDie Atomrechtliche Verfahrensverordnung vom                                            von Störfällen im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 4\n18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 280) wird wie folgt ge-                                      der Strahlenschutzverordnung (Auslegungs-\nändert:                                                                                   störfälle), sind zu beschreiben und die zur Erfül-\nlung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes vor-\n1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 sind die Worte ,, , eine Teilgeneh-                                gesehenen Vorsorgemaßnahmen darzulegen;\".\nmigung\" zu streichen.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                     a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n,, 1. ein Sicherheitsbericht, der Dritten die Beurtei-                               gefügt:\nlung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage                              ,,Eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus-\nund ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in                                 legung ist, auch in den Fällen der §§ 18 und 19,\nihren Rechten verletzt werden können. Hierzu                                  nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich.\"","410                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                               „deren Höchstleistung ein Kilowatt thermische\nDauerleistung nicht überschreitet oder\".\n,,(2) Wird das Vorhaben während des Genehmi-\ngungsverfahrens wesentlich geändert, so darf die\nGenehmigungsbehörde von einer zusätzlichen                 e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nBekanntmachung und Auslegung absehen, wenn\n,,(5) Von der Bekanntmachung und Auslegung\nim Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder an-\nkann auch abgesehen werden, wenn die Stille-\nderen Umstände darzulegen wären, die nachteili-\ngung einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomge-\nge Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies\nsetzes oder der sichere Einschluß der endgültig\nist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar\nist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch             stillgelegten Anlage beantragt wird. Wird der Ab-\ndie zur Vorsorge gegen Schäden getroffenen oder                bau der Anlage oder von Anlageteilen beantragt,\nvom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maß-                      gilt Absatz 2 entsprechend.\"\nnahmen ausgeschlossen werden oder die sicher-\nheitstechnischen Nachteile der Änderung im Ver-        4. § 5 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nhältnis zu den sicherheitstechnischen Vorteilen\ngering sind.                                               ,,5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Ent-\nscheidung über die Einwendungen durch die\nEine zusätzliche Bekanntmachung und Aus-                        öffentliche Bekanntmachung (§ 15 Abs. 3\nlegung (§ 6) ist erforderlich bei                                Satz 2) ersetzt wird, wenn außer an den Antrag-\nsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen\n1. Änderungen, die eine Erhöhung der für den\nsind.\"\nbestimmungsgemäßen Betrieb je Jahr vor-\ngesehenen Aktivitätsabgaben und eine\nErhöhung der Immissionen um mehr als 5 vom       5. Am Ende des § 12 Abs. 5 wird der Punkt durch einen\nHundert auf mehr als 75 vom Hundert der              Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nDosisgrenzwerte des § 45 der Strahlen-\nschutzverordnung zur Folge haben können,             „hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des\nTermins hingewiesen werden.\"\n2. Änderung der Konzeption der Anlage oder der\nräumlichen Anordnung von Bauwerken, sofern\ndie Änderungen im Rahmen der Beherrschung        6. § 13 Abs. 1 Satz 6 erhält folgende Fassung:\nvon Auslegungsstörfällen zu einer sicherheits-       ,,Die Tonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unan-\ntechnisch bedeutsamen Erhöhung der ur-                fechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmi-\nsprünglich angenommenen Beanspruchung                gungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vor-\nvon Anlageteilen führen können; bei der Beur-        bescheidsverfahrens die Voraussetzungen des§ 7 a\nteilung der sicherheitstechnischen Bedeutung         Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes vor, hat die\nist Satz 2 entsprechend anzuwenden,                  Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit zu er-\n3. Änderungen a.n Sicherheitssystemen, die be-             folgen.\"\nsorgen lassen, daß die Zuverlässigkeit der von\nihnen zu erfüllenden Sicherheitsfunktionen bei   7. § 15 wird wie folgt geändert:\nder Beherrschung von Auslegungsstörfällen\nnicht unwesentlich gemindert wird,                   a) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n4. Erhöhung der thermischen Leistung oder des                   ,,Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffent-\nmaximalen Spaltproduktinventars um mehr als               lich bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an\n10 vom Hundert der sich aus dem vorgesehe-               mehr als 300 Personen, die Einwendungen erho-\nnen Vollastbetrieb ergebenden Werte, oder                 ben haben, zuzustellen, so werden diese Zustel-\nlungen durch die öffentliche Bekanntmachung er-\n5. Erhöhung der vorgesehenen Lagerkapazität                     setzt.\"\nfür bestrahlte Brennelemente um mehr als\n10 vom Hundert.\nb) Am Ende des Absatzes 4 wird der Punkt durch\nIst eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus-                    einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nlegung erforderlich, werden die Einwendungs-                    angefügt:\nmöglichkeit und die Erörterung auf die vorgesehe-\nnen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der                   ,,sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen,\nBekanntmachung hinzuweisen.\"                                    so kann die Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 er-\nfolgen.\"\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n,,(3) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen          8. § 17 wird wie folgt geändert:\nVeränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im             a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.\nSinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes bean-\ntragt, gilt Absatz 2 entsprechend.\"\nb) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Nach dem                  „Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der\nWort „betrifft,\" wird eingefügt:                               Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Ein-"]}