{"id":"bgbl1-1982-13-8","kind":"bgbl1","year":1982,"number":13,"date":"1982-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/13#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-13-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_13.pdf#page=26","order":8,"title":"Zweite Verordnung über vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (Zweite Ausnahmeverordnung zum ADNR)","law_date":"1982-03-26T00:00:00Z","page":394,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["----------- ---- ------------------\n394                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nZweite Verordnung\nüber vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\n(Zweite Ausnahmeverordnung zum ADNR)\nVom 26. März 1982\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung          2   Bau und Ausrüstung der Schiffe\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)\n2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh-\nwird nach Anhören der zuständigen obersten Landes-\nrung kommen können, müssen aus Baustoffen her-\nbehörden verordnet:\ngestellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen\n§ 1                               noch gefährliche Veränderungen der Ladung verur-\nAusnahmsweise Zulassung                       sachen können; insbesondere dürfen Kupfer und\nbestimmter gefährlicher Güter                   Zink und Legierungen mit diesen Metallen nicht für\ndiese Teile verwendet werden.\n(1 ) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein                  2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden\n- Anlage 1 der ADNR-Einführungsverordnung - in der                     Gase müssen mindestens in einer Höhe von 2,5\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977                           Meter über der Tankabdeckung abgeführt und\n(BGBI. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung               mittels einer geeigneten Wassersprühanlage\nvom 26. März 1982 (BGBI. 1 S. 390), sind zur Beförde-                  niedergeschlagen werden können.\nrung in Binnentankschiffen ausnahmsweise auch\n- unter Druck verflüssigtes Ammoniak zugelassen,                 2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und\nwenn die Voraussetzungen des§ 2 und                              unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter\nvon je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten)\n- tiefgekühltes flüssiges Ammoniak zugelassen, wenn                  sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff und\ndie Voraussetzungen des§ 3                                       in ausreichender Entfernung) unterbrochen werden\nund der Anlage B erfüllt sind.                                       können. Durch jeden beliebigen dieser Schalter\nmüssen die Lade- und Löschleitungen vor und hin-\n(2) Auf den Seeschiffahrtsstraßen ist diese Verord-              ter der beweglichen Verbindungsleitung zwischen\nnung jedoch nur anzuwenden auf Binnentankschiffe im                  Schiff und Land durch Schnellschlußventile ge-\nVerkehr von und nach                                                 schlossen werden können, die so nahe wie möglich\n- Hamburg oder Lübeck über die Oberelbe,                              am beweglichen Teil angeordnet sind. Die Gaspha-\nsenräume der Schiffstanks und der Landtanks müs-\n- Bremen über die Mittelweser und                                     sen durch eine Druckausgleichsleitung verbunden\n- Emden über den Dortmund-Ems-Kanal.                                  werden können.\n2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im\n§2\nelektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die\nBeförderung von unter Druck verflüssigtem Ammoniak                  Abschlußeinrichtungen in der Lade- und Löschlei-\nin Binnentankschiffen                      tung nur geöffnet werden können, wenn der Strom-\nkreis geschlossen ist. Sie müssen geschlossen\nAbweichend von der Anlage B Randnummer 10 121\nsein, wenn der Stromkreis unterbrochen ist.\nund 131 121 darf unter Druck verflüssigtes Ammoniak-\nNF - (Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 5) be-                  Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zuläs-\nfördert werden, wenn die Voraussetzungen für Typ !-                  sig.\nTankschiffe in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und\nIII a und folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:         2.5 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver-\nwendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zuge-\n1     Allgemeines                                                   lassen sein.\n1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-          2.6 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß\nführt werden.\nzum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit\n1 .2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.               einer Einrichtung Wasser versprüht werden können.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982                              395\nDiese Einrichtung muß vom Steuerstand und vom                Anlagen eine zusätzliche Kühlanlage innerhalb\nDeck aus in Betrieb gesetzt werden können. Sie               von höchstens 52 Stunden die Aufgaben der An-\nmuß mit einem Anschluß zur Versorung von Land                lagen nach Nummer 2.14 übernehmen kann.\naus versehen sein.\n1.4   Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeug-\nIm Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen              nisses muß eine Bescheinigung der Klassifika-\ndrei Wasserentnahmeanschlüsse und drei dazu                  tionsgesellschaft, die den Bau des Schiffes über-\npassende, ausreichend lange Schläuche mit Sprüh-             wacht hat, beigefügt werden, aus der das Ergeb-\nstrahlrohren vorhanden sein.                                 nis des Wärmegleichgewichtsversuches nach\nNummer 2.19 hervorgeht.\n2.7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwen-\ndigen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift\n2     Bau und Ausrüstung der Schiffe\ngilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför-\nderung in einem Schubverband erfolgt, muß das          2.1   Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Be-\nSchubboot mit den entsprechenden Einrichtungen               rührung kommen können, müssen aus Baustoffen\nausgerüstet sein.                                            hergestellt sein, die weder von Ammoniak ange-\ngriffen noch gefährliche Veränderungen der La-\n2.8 Randnummer 131 210 Abs. 1 Satz 2 braucht nicht                 dung verursachen können; insbesondere dürfen\nangewendet zu werden.                                        Kupfer und Zink sowie Legierungen mit diesen\nMetallen nicht für diese Teile verwendet werden.\n3     Allgemeine Betriebsvorschriften                              Die Baustoffe müssen für die vorgesehene Tem-\nperatur geeignet sein.\n(Keine ergänzenden Vorschriften)\n2.2   Kofferdämme müssen vorhanden sein.\n4     Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen\nund Handhaben                                          2.3   Der Schiffskörper muß durch wasserdichte Quer-\nschotten so unterteilt sein, daß nach dem Vollau-\n4.1 Das Laden und das Löschen müssen jeweils unter                 fen einer wasserdichten Abteilung und mit voller\nAufsicht einer sachkundigen Person stattfinden, die          Beladung die Tauchgrenze nicht überschritten\nvom Absender oder Empfänger zu beauftragen ist               wird. Als Tauchgrenze ist eine Linie auf der Bord-\nund die nicht zur Besatzung gehört.                          wand anzunehmen, die mindestens 10 cm unter-\n4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom                     halb der Oberkante desjenigen Decks, bis zu dem\nVor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land vor-           die Querschotten aufgeführt sind, oder minde-\nhanden sein. Ein leicht zugängliches und lösbares            stens 10 cm unterhalb des tiefsten nicht wasser-\nBeiboot muß auf der Wasserseite liegen.                      dichten Punktes der Bordwand verläuft. Für die\nBerechnung wird angenommen, daß die voll bela-\n4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die in\ndenen Tanks nicht beschädigt sind, wenn sie fest\nNummer 2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen be-\nmit dem Schiffskörper verbunden sind.\ntriebsbereit sein.\n2.4   Jeder Tank muß mit einer Wassersäule von min-\n5     Besondere Vorschriften über den Verkehr der                  destens 2,5 Meter über Tankdom geprüft werden.\nSchiffe                                                2.5   Jeder Tank muß mit je zwei unabhängigen Sicher-\nEin Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur             heitssystemen, sowohl für den Fall, daß der Druck\ndann vom Schubboot getrennt werden, wenn der                 im Tank den höchstzulässigen Druck übersteigt\nBetrieb und die Sicherheit auf dem Schubleichter             als auch für den Fall, daß der Druck den geringst-\ngewährleistet sind.                                          zulässigen Druck unterschreitet, ausgerüstet\nsein.\n§3                             2.6   Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden\nBeförderung von tiefgekühltem flüssigem Ammoniak                   Gase müssen mindestens in einer Höhe von 2,5\nin Binnentankschiffen                           Meter über der Tankabdeckung abgeführt und\nmittels einer geeigneten Wassersprühanlage nie-\nAbweichend von der Anlage B Randnummer 10 121                  dergeschlagen werden können.\nund 131 121 darf tiefgekühltes flüssiges Ammoniak -\n2.7   Wenn in einem Tank der Druck den höchstzuläs-\nNF - (Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 13) be-\nsigen oder den niedrigstzulässigen Wert erreicht,\nfördert werden, wenn die Voraussetzungen für Typ!-\nmuß im Steuerhaus und in den Wohnräumen ein\nTankschiffe in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und\nakustisches Signal ausgelöst werden.\nIII a und folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:\n2.8   Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort\n1        Allgemeines                                               und unabhängig voneinander durch Sicherheits-\n1.1      Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mit-           schalter von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne\ngeführt werden.                                           und hinten) sowie an Land (direkt am Zugang auf\ndas Schiff und in ausreichender Entfernung) un-\n1.2      Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.\nterbrochen werden können. Durch jeden beliebi-\n1.3      Mit dem Antrag auf Erteilung oder auf Verlänge-           gen dieser Schalter müssen die Lade- und Lösch-\nrung des Zulassungszeugnisses für die Beförde-            leitungen vor und hinter der beweglichen Verbin-\nrung von flüssigem Ammoniak ist nachzuweisen,             dungsleitung zwischen Schiff und Land durch\ndaß bei Ausfall der nach Nummer 2.14 verlangten            Schnellschlußventile geschlossen werden kön-","396                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nnen, die so nahe wie möglich am beweglichen Teil            gende Werte zugrunde gelegt: Lufttemperatur:\nangeordnet sind.                                            + 30 Grad C, Wassertemperatur: + 20 Grad C.\nDie Gasphasenräume der Schiffstanks und der           2.15 Die Kühleinrichtungen dürfen unter Deck nur in\nLandtanks müssen durch eine Druckausgleichs-                einem mit Zwangslüftung versehenen besonde-\nleitung verbunden werden können.                            ren Maschinenraum aufgestellt werden.\n2.9   Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im        2.16 Alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Ein-\nelektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die            richtungen      (Dieselgeneratoren, Schalttafeln,\nAbschlußeinrichtungen in der Lade- und Löschlei-            Kompressoren usw.) müssen an einer geeigneten\ntung geöffnet werden können, wenn der Strom-                Feuerlöscheinrichtung angeschlossen sein, die\nkreis geschlossen ist und daß sie geschlossen               von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.\nsind, wenn der Stromkreis unterbrochen ist.           2.17 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwen-\nGleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zu-               digen Einrichtungen versehen sein. Diese Vor-\nlässig.                                                     schrift gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn\ndie Beförderung in einem Schubverband erfolgt,\n2.10 Jeder Rohrleitungsabschnitt zwischen dem Tank                muß das Schubboot mit den entsprechenden Ein-\nund dem ersten Abschlußventil muß so ausgeführt             richtungen ausgerüstet sein.\nsein, daß ein Bruch in diesem Bereich infolge Wär-\nmeausdehnung und Schiffsbewegungen nicht zu           2.18 Randnummer 131 210 Abs. 1 Satz 2 braucht nicht\nerwarten ist.                                               angewendet zu werden:\n2.11 Die Sicherheitseinrichtungen und die Verbin-           2.19 Für alle Ladungseinrichtungen muß der Wärme-\ndungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb                übergangswert durch Berechnung nachgewiesen\nder flüssigen Phase der Ladung bei höchstzuläs-              sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch\nsiger Füllung an den Tanks angeschlossen sein.               (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen.\nSie müssen auch im Bereich der Gasphase lie-                 Dieser Versuch ist nach den Richtlinien einer von\ngen, wenn das Schiff 10 Grad krängt.                        allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten\n2.1 2 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die                Klassifikationsgesellschaft auszuführen.\nVerwendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre\n3      Allgemeine Betriebsvorschriften\nzugelassen sein.\n(Keine ergänzenden Vorschriften)\n2.13 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß\nzum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit            4      Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen\neiner Einrichtung Wasser versprüht werden kön-               und Handhaben\nnen. Diese Einrichtung muß vom Steuerstand und\nvom Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.        4.1    Das Laden und das Löschen müssen unter Auf-\nsicht einer sachkundigen Person stattfinden, die\nSie muß mit einem Anschluß zur Versorgung von               vom Absender oder Empfänger zu beauftragen ist\nLand aus versehen sein.                                      und nicht zur Besatzung gehört.\nEs müssen im Bereich der Ladung oberhalb des          4.2   Während des Ladens und Löschens müssen vom\nDecks drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei                 Vor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land\ndazu passende ausreichend lange Schläuche mit               vorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lös-\nSprühstrahlrohren vorhanden sein.                           bares Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.\n2.14 Es müssen mindestens zwei unabhängige Kühl-            4.3   Während des Ladens und Löschens müssen die\neinrichtungen an Bord vorhanden sein.                        in Nummer 2.13 vorgeschriebenen Einrichtungen\nDie Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so              betriebsbereit sein.\nbemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die\nTemperatur der Ladung gehalten werden kann,           5      Besondere Vorschriften über den Verkehr der\nohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas              Schiffe\nentweicht.                                                  Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf\nDie Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß              nur dann vom Schubboot getrennt werden, wenn\nihre Aufgaben durch eine weitere vom Schiff un-            die Sicherheit und der Betrieb auf dem Schub-\nabhängige Anlage übernommen werden können.                  leichter gewährleistet sind.\nWenn die Anlagen elektrisch betrieben werden,\nmüssen sie an voneinander unabhängige Strom-                                     §4\nkreise geschaltet sein, die von mindestens zwei\nverschiedenen Stromquellen gespeist werden.                           Übergangsbestimmung\nAußerdem muß eine Möglichkeit zum Landan-              Vom 1. April 1983 an müssen am 1. April 1982 auf\nschluß bestehen; das erforderliche Verbindungs-      Grund einer Sondergenehmigung zur Beförderung von\nkabel muß an Bord sein.                              unter Druck verflüssigtem Ammoniak zugelassene Bin-\nDie Tanks, Rohrleitungen und das Zubehör müs-        nentankschiffe den Anforderungen des § 2 an Bau und\nsen so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlan- Ausrüstung der Schiffe und zur Beförderung von tiefge-\nlagen die gesamte Ladung mindestens 52 Stun-         kühltem flüssigem Ammoniak zugelassene Binnentank-\nden lang in einem Zustand verbleibt, daß die Si-     schiffe den Anforderungen des § 3 an Bau und Aus-\ncherheitsventile nicht öffnen. Dabei werden fol-     rüstung der Schiffe entsprechen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982                            397\n§5                                                         §6\nÄnderung der 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR                                    Berlin-Klausel\nDie 1 . Ausnahmeverordnung zum ADNR vom                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n26. September 1977 (BGBI. 1S. 1860), zuletzt geändert      tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 1979           über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\n(BGBI. 1 S. 1119), wird wie folgt geändert:                Berlin.\n§7\n1. In § 2, Eingangssatz werden die Worte „Ziffer I a\"\ndurch die Worte „Ziffer 1 a\" ersetzt.                                         Inkrafttreten\n2. In § 10 wird die Jahreszahl „ 1982\" durch die Jahres-      Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft und\nzahl „ 1985\" ersetzt.                                    mit Ablauf des 31. März 1985 außer Kraft.\nBonn, den 26. März 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}