{"id":"bgbl1-1982-13-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":13,"date":"1982-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/13#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_13.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen Fische (Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung)","law_date":"1982-03-24T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982                            385\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen Fische\n(Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung)\nVom 24. März 1982\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1           c) pathologisch-anatomischen\nNr. 1 und 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 7, § 18           Untersuchung den Ausbruch der Infektiösen Pan-\nSatz 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21           kreasnekrose befürchten läßt.\nAbs. 3, § 22 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26, 27 Abs. 1\nund 2 und § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fas-          Für die virologische und die serologische Untersuchung\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1          sowie die Probenahme gilt die Anlage zu § 5 der Fisch-\nS. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-            seuchen-Schutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBI. 1\nordnet:                                                     s. 382).\nAbschnitt 1                                                     §2\nBegriffsbestimmungen und Anzeigepflicht                                     Anzeigepflicht\n§ 1                              Die Infektiöse Pankreasnekrose unterliegt der An-\nzeigepflicht nach § 9 des Tierseuchengesetzes.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Forellen:                                                                       Abschnitt 2\nForellen und forellenartige Fische in allen Ent-            Schutzmaßregeln für Forellenzuchtanlagen\nwicklungsstadien einschließlich der Eier und des\nSpermas;                                                                   Unterabschnitt 1\n2. Forellenzuchtanlage:                                                  Allgemeine Schutzmaßregeln\nEine Anlage oder Einrichtung, in der Forellen gezüch-\ntet, erbrütet oder vermehrt oder aus der Eier, Sperma                               §3\noder Satzfische abgegeben werden.\nDesinfektion\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nIn Forellenzuchtanlagen sind\n1. Infektiöse Pankreasnekrose, wenn diese durch\n1. frisch befruchtete Eier und Augenpunkteier von\na) virologische Untersuchungsverfahren          (Virus-     Forellen zu desinfizieren,\noder Antigennachweis) oder\n2. Maschinen und Geräte, die im Umgang mit Eiern von\nb) klinische oder pathologisch-histologische und            Forellen verwendet wurden, unverzüglich nach\nserologische Untersuchungsverfahren (Antikör-           Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.\npernachweis)\nfestgestellt worden ist;\n§4\n2. Verdacht auf Infektiöse Pankreasnekrose, wenn das                               Impfverbot\nErgebnis der\nImpfungen gegen die Infektiöse Pankreasnekrose und\na) serologischen,                                       Heilversuche an Forellen in Forellenzuchtanlagen sind\nb) klinischen oder                                     verboten. Die zuständige Behörde kann","386                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche zulas-         4. Verendete Fische sowie Eier und Sperma von kran-\nsen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht              ken oder verdächtigen Fischen sind unverzüglich zu\nentgegenstehen,                                              desinfizieren oder nach Anweisung des beamteten\n2. im Einzelfall Impfungen gegen die Seuche anordnen,           Tierarztes unschädlich zu beseitigen, soweit sie\nwenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung                  nicht zu Untersuchungen benötigt werden.\nerforderlich ist.                                       5. Futter, von dem anzunehmen ist, daß es den Erreger\n§5                                  der Infektiösen Pankreasnekrose enthält, ist un-\nschädlich zu beseitigen oder einem Behandlungs-\nAmtstierärztliche Untersuchung                     verfahren zu unterwerfen, durch das der Erreger ab-\nDie zuständige Behörde kann zum Schutz gegen eine            getötet wird.\nbesondere Seuchengefahr und während deren Dauer in         6. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige\neinem bestimmten Gebiet die amtstierärztliche Unter-            Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Fi-\nsuchung von Süßwasserfischbeständen auf Infektiöse              schen in Berührung gekommen sind oder von denen\nPankreasnekrose anordnen, wenn dies aus Gründen                 sonst anzunehmen ist, daß sie den Erreger der Infek-\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                         tiösen Pankreasnekrose enthalten, sind zu reinigen\nund zu desinfizieren; anfallenderTeichschlamm ist zu\ndesinfizieren.\nUnterabschnitt 2                      7. Die Forellenzuchtanlage darf nur vom Betreiber, von\nBesondere Schutzmaßregeln                          seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung und\nvor amtlicher Feststellung der Seuche                    Wartung der Fische betrauten Personen, von Tier-\noder des Seuchenverdachts                          ärzten und Personen im amtlichen Auftrag betreten\nwerden. Vor Verlassen der Anlage haben diese Per-\nsonen Schuhwerk, Oberbekleidung und Hände zu\n§6                                  reinigen und zu desinfizieren.\nWenn in einer Forellenzuchtanlage die Infektiöse Pan-\nkreasnekrose ausbricht oder sich Erscheinungen zei-           (2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen\ngen, die den Ausbruch dieser Seuche befürchten las-        nach Absatz 1 auf Teile der Forellenzuchtanlage be-\nsen, so gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:     schränken, wenn dadurch eine Weiterverbreitung der\nInfektiösen Pankreasnekrose nicht zu befürchten ist.\n1. Forellen und von ihnen stammende Teile und Erzeug-\nnisse sowie Futter, Teichschlamm und sonstige             (3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amt-\nGegenstände, die mit kranken oder verdächtigen         lich festgestellt worden, so kann die zuständige Be-\nFischen in Berührung gekommen sind, dürfen nicht       hörde Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.\naus der Anlage entfernt werden.\n2. Verendete und getötete Fische sind zu sammeln und          (4) Ist in einer Forellenzuchtanlage der Ausbruch oder\nso aufzubewahren, daß andere Fische mit ihnen nicht     der Verdacht des Ausbruchs der Infektiösen Pankreas-\nin Berührung kommen.                                    nekrose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be-\nhörde die Tötung der seuchenkranken oder verdächti-\ngen Fische sowie die unschädliche Beseitigung der\naus der Anlage stammenden Eier und des Spermas\nUnterabschnitt 3                      anordnen.\nBesondere Schutzmaßregeln                                                   §8\nnach amtlicher Feststellung der Seuche\nSperrbezirk\noder des Seuchenverdachts\n(1) Ist der Ausbruch der Infektiösen Pankreasnekrose\n§7                              in einer Forellenzuchtanlage, die innerhalb eines Ge-\nwässersystems mit anderen Süßwasserfischbestän-\nSperre der Forellenzuchtanlage                 den verbunden ist, amtlich festgestellt, so erklärt die zu-\n(1) Ist der Ausbruch der Infektiösen Pankreasnekrose     ständige Behörde das Gewässersystem unter Berück-\namtlich festgestellt, so unterliegt die Forellenzucht-     sichtigung der geographischen und fischereilichen Ver-\nanlage nach Maßgabe folgender Vorschriften der             hältnisse zum Sperrbezirk.\nSperre:\n(2) Aus dem Sperrbezirk dürfen Eier und Satzfische\n1. Alle Fische sind so zu halten, daß sie aus den für sie  zur Zucht oder zum Einsatz in anderen Forellenzucht-\nbestimmten Räumlichkeiten nicht entweichen kön-         anlagen oder fischereilich nutzbaren Gewässern nur\nnen und nicht mit anderen für die Seuche empfäng-       mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt\nlichen Fischen außerhalb dieser Räumlichkeiten in       werden.\nBerührung kommen.\n(3) Die zuständige Behörde kann die amtstierärztliche\n2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der          Untersuchung der Süßwasserfischbestände innerhalb\nzuständigen Behörde in die Forellenzuchtanlage ver-     des Sperrbezirks anordnen. Sie kann ferner das Ab-\nbracht oder aus ihr entfernt werden.                    fischen von Fischgewässern anordnen und den frühe-\n3. Es ist verboten, aus der Forellenzuchtanlage lebende    sten Zeitpunkt für die Einbringung von Neubesatz\noder tote Fische abschwimmen oder abtreiben zu          bestimmen, soweit dies aus Gründen der Seuchen-\nlassen.                                                 bekämpfung erforderlich ist.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982                             387\nUnterabschnitt 4                                           Unterabschnitt 6\nBesondere Schutzmaßregeln                               Aufhebung der Schutzmaßregeln\nbei Ansteckungsverdacht\n§ 11\n§9                                 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\n(1) Sind Forellen aus einer verseuchten oder seu-       wenn die Infektiöse Pankreasnekrose erloschen ist\nchenverdächtigen Forellenzuchtanlage innerhalb der         oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt\nletzten vier Wochen vor Ausbruch der Infektiösen Pan-      ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.\nkreasnekrose in einen anderen Fischbestand verbracht\nworden oder haben für die Seuche empfängliche Fische          (2) Die Seuche gilt als erloschen, wenn\neines anderen Bestandes sonst Berührung mit an der         1. alle Fische der Forellenzuchtanlage verendet sind\nSeuche erkrankten Fischen gehabt, so ist der andere            oder getötet oder entfernt worden sind sowie Eier\nFischbestand für die Dauer von vier Wochen unter be-           und Sperma dieser Fische unschädlich beseitigt\nhördliche Beobachtung zu stellen. Die Abgabe von Süß-          worden sind, und\nwasserfischen aus diesem Bestand bedarf der Geneh-\nmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Be-         2. die Desinfektion der Forellenzuchtanlage nach nähe-\nhörde kann die amtstierärztliche Untersuchung des Be-          rer Anweisung des beamteten Tierarztes durch-\nstandes anordnen; sie kann auch die Tötung der an-             geführt und von ihm abgenommen worden ist.\nsteckungsverdächtigen Fische des Bestandes sowie\ndie unschädliche Beseitigung der Eier und des Spermas\nanordnen.                                                                         Abschnitt 3\n(2) Die zuständige Behörde kann die amtstierärztliche          Schutzmaßregeln für andere Anlagen\nUntersuchung von Fischbeständen anordnen, aus                                und Fischgewässer\ndenen innerhalb der letzten vier Wochen empfängliche\nFische oder Eier in die verseuchte Forellenzuchtanlage                                 §12\nverbracht worden sind.\nWird der Ausbruch der Infektiösen Pankreasnekrose\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die An-   oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche in einem\nordnungen nach Absatz 1 und 2 aufTeile des Bestandes       Fischgewässer, auf dem Transport oder in einem ande-\nbeschränken, soweit Belange der Seuchenbekämpfung          ren Süßwasserfischbestand als in einer Forellenzucht-\nnicht entgegenstehen.                                      anlage amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nBehörde Maßregeln in sinngemäßer Anwendung der\n§§ 7 bis 10 anordnen, wenn dies aus Gründen der\nSeuchenbekämpfung erforderlich ist. § 11 gilt ent-\nUnterabschnitt 5\nsprechend.\nSch Iußdesi nfektion\nAbschnitt 4\n§10\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und ver-\ndächtigen Forellen sind unverzüglich nach näherer An-\n§ 13\nweisung des beamteten Tierarztes\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n1. die Einrichtungen der Forellenzuchtanlage, insbe-       Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nsondere ablaßbare Teiche, Kanäle, Gehege, Behält-      fahrlässig\nnisse, Rinnen, Bruthäuser sowie Gegenstände jeder\nArt, insbesondere Brutapparate, Eiersortiermaschi-       1. entgegen § 3 Eier nicht desinfiziert oder Maschinen\nnen oder sonstige Geräte, die mit diesen Forellen in        oder Geräte nicht rechtzeitig nach Gebrauch reinigt\nBerührung gekommen sind, zu reinigen und zu des-            und desinfiziert,\ninfizieren,                                              2. entgegen § 4 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche\n2. anfallender Teichschlamm und Reinigungsreste zu              vornimmt,\ndesinfizieren oder unschädlich zu beseitigen und         3. entgegen § 6 Nr. 1 dort genannte Gegenstände ent-\nfernt,\n3. für den Transport benutzte Fahrzeuge, Behälter und\nsonstige Gegenstände, die mit den Forellen in Berüh-     4. entgegen § 6 Nr. 2 Fische nicht sammelt oder nicht\nrung gekommen sind, nach dem Entladen an einem              ordnungsgemäß aufbewahrt,\ndafür geeigneten Platz zu reinigen und zu desinfizie-    5. der Vorschrift des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 über das Halten\nren.                                                        von Fischen zuwiderhandelt,\n(2) Futter, das den Erreger der Infektiösen Pankreas-     6. ohne die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Süß-\nnekrose enthalten kann, ist nach näherer Anweisung              wasserfische in die Forellenzuchtanlage verbringt\ndes beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen              oder aus ihr entfernt,\noder einem Behandlungsverfahren zu unterwerfen,              7. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 Fische abschwimmen\ndurch das der Erreger abgetötet wird.                           oder abtreiben läßt,","388                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n8. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 4 Fische, Eier oder Sperma                         Abschnitt 5\nnicht rechtzeitig desinfiziert oder unschädlich be-                    Schlußvorschriften\nseitigt,\n9. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 Futter nicht verbrennt                                 §14\noder nicht vorschriftsgemäß behandelt,\nBerlin-Klausel\n10. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 eine Forellenzucht-\nanlage betritt,                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n11. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 über die    vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.\nReinigung und Desinfektion zuwiderhandelt,\n12. ohne die Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Eier oder                                   §15\nSatzfische entfernt,\nInkrafttreten\n13. ohne die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Süß-\nwasserfische abgibt.                                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nBonn, den 24. März 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}