{"id":"bgbl1-1982-13-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":13,"date":"1982-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/13#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_13.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Süßwasserfischbestände durch Fischseuchen (Fischseuchen-Schutzverordnung)","law_date":"1982-03-24T00:00:00Z","page":382,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["382                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Süßwasserfischbestände durch Fischseuchen\n(Fischseuchen-Schutzverordnung)\nVom 24. März 1982\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17          langen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Schluß des\nAbs. 3 Nr. 1 , 3 bis 7 und § 78 des Tierseuchengesetzes      Kalenderjahres, in dem die Lieferung erfolgt ist.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\n1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des Bundes-\nAbsätzen 1 und 2 für Speisefischhälterungen zulassen,\nrates verordnet:\nwenn sichergestellt ist, daß Fische nicht zum Besatz\nvon Fischgewässern abgegeben werden.\nAbschnitt 1                                                     §3\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                               Transport\n§ 1                                (1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder\nBehältnissen transportiert werden, die\nErfassung von Anlagen\n1. wasserdicht und während des Transports so ver-\n(1) Wer eine Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Hal-          schlossen sind, daß Wasser nicht mehr als unver-\ntung oder Hälterung von Süßwasserfischen betreibt, hat           meidlich auslaufen kann,\ndies bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.\nanzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung\neine solche Anlage oder Einrichtung betreibt, hat dies       Das beim iransport benutzte Wasser soll frei von\ninnerhalb von sechs Monaten der zuständigen Behörde          Krankheitserregern sein.\nanzuzeigen. Dabei sind mindestens folgende Angaben\nüber die Anlage oder Einrichtung zu machen:                     (2) Während des Transports darf Wasser aus den\nFahrzeugen oder Behältnissen nur an den von der zu-\n1. Bezeichnung                                               ständigen Behörde dafür bestimmten Plätzen gewech-\n2.  Name und Anschrift des Betreibers                        selt werden.\n3.  Lage und Größe\n(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwas-\n4.  gehaltene Fischarten                                     serfische transportiert worden sind, sind spätestens vor\n5.  Betriebsart                                              erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.\n6.  Wasserversorgung.                                        Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen\nverwendet werden, mit Ausnahme großer Fanggeräte\n(2) Die zuständige Behörde erfaßt die in ihrem Gebiet     der Fluß- und Seenfischerei, sind nach der Benutzung\nvorhandenen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1          zu reinigen und zu desinfizieren. Anfallende Flüssigkei-\nund legt hierüber ein Verzeichnis an.                        ten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet\nwerden.\n§2                                                         §4\nFührung von Nachweisen                                  Unschädlichmachen von Abfällen\n(1) Der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur          Abfälle tierischer Herkunft einschließlich aussortier-\nZucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen          ter Eier und verendeter Fische aus Anlagen oder Ein-\nund der Bewirtschafter eines fischereilich nutzbaren        richtungen zur Zucht, HaltunQ oder Hälterung von Süß-\nGewässers haben über das Einbringen und die Abgabe            wasserfischen sind so zu behandeln, daß Seuchen-\nlebender Süßwasserfische, getrennt nach Eiern, Sper-        erreger durch sie nicht verschleppt werden können.\nma, Satzfischen und anderen Fischen, Nachweise zu\nführen. Aus diesen Nachweisen müssen für jede Liefe-\nrung folgende Angaben zu entnehmen sein:                                           Abschnitt 2\n1. Name und Anschrift des Betreibers oder des Bewirt-             Schutzmaßregeln für Fischzuchtanlagen\nschafters, von dem Süßwasserfische übernommen\noder an den Süßwasserfische abgegeben werden,\n§5\n2. Ort und Tag der Übernahme oder Abgabe,\nUntersuchung\n3. Art und Menge sowie Altersklasse.\nDer Betreiber einer Anlage oder Einrichtung, in der\n(2) Die Nachweise sind mindestens drei Jahre lang          Süßwasserfische gezüchtet, erbrütet oder vermehrt\naufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-           oder aus der Eier, Sperma oder Satzfische abgegeben","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982                              383\nwerden (Fischzuchtanlage), hat seinen Fischbestand                                 Abschnitt 4\nmindestens einmal jährlich nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörde amtstierärztlich, tierärztlich oder                      Ordnungswidrigkeiten\nfischereibiologisch klinisch, virologisch und serologisch\nuntersuchen zu lassen; für die virologische und die                                     §8\nserologische Untersuchung sowie die Probenahme gilt\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\ndie Anlage.\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n§6                                fahrlässig\nDesinfektion                          1. entgegen § 1 Abs. 1 den Betrieb einer Anlage oder\nEinrichtung nicht rechtzeitig anzeigt,\nIn Fischzuchtanlagen sind\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Nachweise nicht, nicht richtig\n1. Bruthäuser mindestens vor und nach jeder Erbrü-              oder nicht vollständig führt oder nicht vorlegt,\ntungsperiode,\n3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nachweise nicht auf-\n2. Einrichtungen zur Haltung von Fischen und Teile              bewahrt,\nsolcher Einrichtungen nach jedem Abfischen und          4. entgegen § 3 Abs. 2 Wasser an einem nicht dafür\n3. die in Bruthäusern und bei der Haltung von Fischen            bestimmten Platz wechselt,\nbenutzten Geräte nach jeder Benutzung\n5. einer Vorschrift des§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder des\nzu reinigen und zu desinfizieren. Bruthäuser dürfen nur          § 6 Satz 1 über die Reinigung und Desinfektion zu-\nmit Schutzkleidung, desinfizierten Händen und des-               widerhandelt,\ninfiziertem Schuhzeug betreten werden. Teiche sollen         6. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 2\nnach jedem Abfischen abgelassen und desinfiziert\nFlüssigkeiten in Gewässer einleitet,\nwerden.\n7. entgegen § 4 Abfälle tierischer Herkunft nicht vor-\nschriftsgemäß behandelt.\nAbschnitt 3\nSchutzmaßregeln für Hälterungs- und                                        Abschnitt 5\nVerarbeitungsanlagen                                          Sch Iußvorschriften\n§7                                                            §9\n(1) In Anlagen oder Einrichtungen, in denen Süß-                               Berlin-Klausel\nwasserfische gehältert, und in Betrieben, in denen sie          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngewerbsmäßig verarbeitet werden, sind Behälter und            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nsonstige Gegenstände, die mit Fischen in Berührung            zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land\nkommen, in regelmäßigen Abständen zu reinigen und zu\nBerlin.\ndesinfizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht\nunmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.                                             §10\nInkrafttreten\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\nsatz 1 Satz 1 zulassen, wenn Belange der Seuchen-               Diese Verordnung tritt am 1. April 1982, § 5 jedoch\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                              erst am 1. Januar 1983 in Kraft.\nBonn, den 24. März 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","384                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\n1     Probenahme                                          3.2   Tote Fische sowie Faeces oder Geschlechts-\nprodukte sind der Untersuchungsstelle gekühlt\n1.1   Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft\nzuzuleiten.\ngesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasser-\nabhängigen Anlagen auch aus den verschiedenen       3.3   Blutproben sind unmittelbar nach Entnahme als\nWasserzuflüssen.                                          Serum oder als Vollblut einzusenden.\n1.2   Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch   3.4   Die Proben sollen nicht eingefroren werden.\nkrank erscheinende Fische zu entnehmen; auch        3.5   Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungs-\ngetötete oder verendete Fische können, aller-             stelle abgesprochen sein.\ndings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur\nUntersuchung verwendet werden.                      4     Untersuchungsverfahren\nDie Untersuchungen sind als Virus- oder Antigen-\n1.3   Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf\nnachweis und, soweit die Größe der Fische eine\nFaeces und Geschlechtsprodukte beschränken,\nBlutentnahme erlaubt, als Antikörpernachweis\nwenn die zuständige Behörde nichts anderes\ndurchzuführen.\nanordnet.\n4.1   Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung\n2     Probenvolumen                                             können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe\nvon bis zu 5 Fischen (insbesondere Niere, Milz,\n2.1   Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen         Pylorusregion) zusammen bearbeitet werden.\naus mindestens 30, bei Fischen über 5 cm Länge\naus mindestens 10 Fischen bestehen.                 4.2  Brütlinge können zu je 5 Exemplaren zusammen\nbearbeitet werden.\n2.2   Für serologische Untersuchungen werden 20 Ein-      4.3  Bei Faeces oder Geschlechtsprodukten können\nzel-Blutproben von mindestens 1 ml benötigt.             die Proben von 5 Fischen zusammen bearbeitet\nwerden.\n3     Einsendung\n4.4  Für den Antikörpernachweis ist der Serum-Neu-\n3.1   Die Fische sind lebend in geeigneten Transport-          tralisationstest, der Plaquereduktionstest oder\nbehältnissen auf dem schnellsten Wege zur                ein anderes geeignetes Nachweisverfahren anzu-\nUntersuchungsstelle zu transportieren.                   wenden."]}