{"id":"bgbl1-1982-13-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":13,"date":"1982-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_13.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin (Kartographen-Ausbildungsverordnung - KartAusbV)","law_date":"1982-03-17T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982                                    373\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin\n(Kartographen-Ausbildungsverordnung - KartAusbV) *)\nVom 17. März 1982\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                   §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\nAusbildungsrahmenplan\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen                              Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                           der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nverordnet:                                                                    und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§ 1                                      dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                             Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nDer Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin wird                         zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nstaatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der ge-                          Abweichung erfordern.\nwerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im öffent-\nlichen Dienst stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des                                                  §5\nöffentlichen Dienstes.                                                                            Ausbildungsplan\n§2                                          Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nAusbildungsdauer                                    bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§6\n§3\nBerichtsheft\nAusbildungsberufsbild\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                           Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                    zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes;                                     zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.\n2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz, Ar-\nbeitshygiene und rationelle Energieverwendung;\n3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten der Arbeits-                                                  §7\ngeräte, Arbeitsmittel, Maschinen und Einrichtungen;                                       Zwischenprüfung\n4. Anwenden kartenkundlichen Basiswissens;                                     (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine\n5. Zeichnen, Kolorieren, Gravieren, Montieren und                          Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nRetuschieren von Kartenelementen;                                      des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n6. Arbeiten nach Arbeitsanweisungen;                                           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n7. Entwerfen, Generalisieren                  und Gestalten           von   Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die un-\nKartenelementen;                                                       ter Nummer 4 Buchstabe k bis o, Nr. 5 Buchstabe m,\nNr. 6, 7 Buchstabe a bis e, Nr. 8 Buchstabe a bis e und\n8. Fortführen von Karten;                                                   Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten\n9. Anwenden von Vervielfältigungstechniken;                                 Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten\nund Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4 während der\n10. Anwenden rechnergestützter Verfahren;                                    gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit\n11 . Erstellen von Originalen mehrfarbiger Karten.                           den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kennt-\nnissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufs-\n•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen      schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als     zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                bildung wesentlich ist.","374                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in            bb) Schriften und Schrifttechnik,\ninsgesamt höchstens 20 Stunden ein Prüfungsstück                      cc) Arbeitsabläufe der Kartenoriginalerstellung;\na~fertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nb) Grundzüge rechnergestützter Zeichenverfahren;\nAnfertigen einer einfarbigen Strichzeichnung (Hoch-\nzeichnung) großen Maßstabes auf transparentem                  c) Grundzüge reprotechnischer Verfahren, des Kar-\nZeichenträger einschließlich Kartenschrift (drei bis               tendrucks und der Weiterverarbeitung;\nfünf Namen verschiedener Schriftarten und Schrift-             d) Geräte und Materialien der Kartenherstellung;\ngrade) als Reinzeichnung.\ne) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling                 Arbeitshygiene und rationelle Energieverwen-\nin insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus                       dung.\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:\n2. Im Prüfungsfach Kartenkunde:\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz, Ar-\na) kartenkundliches Basiswissen;\nbeitshygiene und rationelle Energieverwendung;\nb) kartographische Arbeitsanweisungen, insbeson-\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\ndere Musterblätter;\nschriften;\nc) Grundzüge kartographischer Gestaltung und\n3. kartenkundliches Basiswissen;                                      Generalisierung;\n4. kartographische Zeichentechnik;\nd) Grundzüge der Kartometrie;\n5. kartographische Gestaltungsmittel;\ne) geodätische Grundlagen und ihr Zusammenhang\n6. Zeichenmaterialien und Zeichengeräte;                              mit der Kartographie;\n7. Maßstabs-, Flächen-, Nutzen- und Formatberech-                 f) kartenverwandte Darstellungen.\nnungen;\n3. Im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n8. Kartenbestandteile.\na) Flächenberechnungen,         Inhaltsberechnungen\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene                 geometrischer Körper;\nFälle berücksichtigen.\nb) Format-, Nutzen- und Materialverbrauchsberech- ~\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-              nungen;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-               c) Maßstabs- und Neigungsberechnungen;\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nd) Gradumrechnungen und einfache Koordinaten-\nberechnungen.\n§8\n4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAbschlußprüfung                              Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der     Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse         Fälle berücksichtigen.\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nist.                                                          den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    1. Im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\ninsgesamt höchstens 40 Stunden zwei Prüfungsstücke            2. im Prüfungsfach Kartenkunde                90 Minuten,\nanfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:          3. im Prüfungsfach Technische Mathematik\n1. Ausführen einer farbgetrennten Zeichnung ein-                                                           90 Minuten,\nschließlich Kartenschrift auf transparentem Zeichen-     4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde\nträger oder einer Schichtgravur auf Folie oder Glas                                                    60 Minuten.\neines Ausschnittes einer topographischen Karte\n( 1 : 25 000 oder 1 : 50 000) nach Vorlage;                 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\n2. Zeichnen und farbiges Ausgestalten einer physi-            liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nschen oder thematischen Darstellung aus der klein-\nmaßstäbigen Kartographie nach gegebenen Unter-               (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nlagen.                                                   lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nden Prüfungsfächern Technologie, Kartenkunde, Tech-\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-\nnische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in                  (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nBetracht:                                                    fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\n1. Im Prüfungsfach Technologie:                              fungsfächer das doppelte Gewicht.\na) Kartentechnik:                                           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\naa) Zeichen-, Gravur- und Montagetechnik,          tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982                               375\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technoiogie minde-                                       §10\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                                        Berlin-Klausel\n§9                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nÜbergangsregelung                          bildungsgesetzes auch ini Land Berlin.\n( 1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\nInkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\nherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,                                     § 11\ndie Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der                                   Inkrafttreten\nVorschriften dieser Verordnung.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.\n(2) § 7 Abs. 3 und§ 8 Abs. 2 sind auf alle nach Inkraft-   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\ntreten dieser Verordnung stattfindenden Zwischen- und         bildung zum Kartographen vom 25. Februar 1975\nAbschlußprüfungen anzuwenden.                                  (BGBI. 1S. 629) vorbehaltlich des§ 9 außer Kraft.\nBonn, den 17. März 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","376                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\n1     1   2    1   3\n2                                         3                                     4\nKenntnisse des             a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und\nAusbildungsbetriebes           Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-\n(§ 3 Nr. 1)                    ben\nb) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-\nhörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-\nverbände nennen\nc) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-\ngen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz,\nVollmachten und Weisungsbefugnisse be-\nschreiben und beachten\nd) die Ausbildungsordnung, den Berufsausbil-\ndungsvertrag, den betrieblichen Ausbildungs-\nplan und den Tarifvertrag beschreiben und die\nden Auszubildenden betreffenden Bestimmun-\ngen des Berufsbildungsgesetzes nennen\ne) Sozialversicherungsträger nennen\nf) Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und\nArbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer\nerläutern\n--+---------~~--------------------1                                                     während der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n2     Arbeitsschutz, Unfall-     a) die wesentlichen Bestimmungen der gesetzli-\nverhütung, Umwelt-             chen und betrieblichen Arbeitsschutzvorschrif-\nschutz, Arbeitshygiene         ten im jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen und\nund rationelle Energie-        einhalten\nverwendung                 b) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 3 Nr. 2)                    die wesentlichen Bestimmungen zur Unfallver-\nhütung im jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen\nund beachten\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten, berufstypische Unfallquellen und -situa-\ntionen nennen\nd) über richtige Verhaltensweisen bei Unfällen be-\nrichten, Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\ne) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen und\nleicht entzündbaren Stoffen ausgehen, im je-\nweiligen Tätigkeitsbereich vermeiden und ein-\nschlägige Vorschriften des Gewerbeauf-\nsichtsamtes beachten\nf) die vom elektrischen Strom ausgehenden Ge-\nfahren beschreiben und im jeweiligen Tätig-\nkeitsbereich vermeiden\ng) die wesentlichen Vorschriften zur Feuerverhü-\ntung und Brandschutzeinrichtungen nennen\nund im jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982                             377\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                        in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n2        3\n2                                           3                                   4\nh) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-\nwie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nund im jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten\ni) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\nwährend der gesamten\n3   Einsetzen, Pflegen und       a) funktionale Ordnung der Arbeitsplätze be-       Ausbildung zu vermitteln\nInstandhalten der                schreiben und ihre Notwendigkeit begründen\nArbeitsgeräte, Arbeits-      b) Zeichenmaterialien, Zeichengeräte, Gravurma-\nmittel, Maschinen                terialien und Gravurgeräte beschreiben\nund Einrichtungen\n(§ 3 Nr. 3)                  c) Geräte, Maschinen und Einrichtungen energie-\nsparend einsetzen, handhaben und mit ent-\nsprechenden Mitteln pflegen und warten\nd) Werk- und Hilfsstoffe sachgemäß lagern und\neinsetzen\n4   Anwenden kartenkund-         a) Form des Erdkörpers und seine unterschiedli-\nlichen Basiswissens              chen mathematischen Hilfskörper beschreiben\n(§ 3 Nr. 4)                  b) Aufbau des Lage- und Höhenfestpunktfeldes\nbeschreiben\nc) topographische und photogrammetrische Auf-\nnahmeverfahren nennen\nd) charakteristische Merkmale der Karten als gra-\nphische Informationsträger, Kommunikations-\nmittel, Planungs- und Dokumentationsgrundla-\ngen aufzeigen\ne) typische Produkte der behördlichen Kartogra-\nphie, insbesondere topographische Landes-       10\nkartenwerke, beschreiben\nf) typische Produkte der gewerblichen Kartogra-\nphie, insbesondere chorographische und the-\nmatische Karten, beschreiben\ng) Maßstabs- und Flächenberechnungen, Nutzen-\nund Formatberechnungen, Gradumrechnun-\ngen und einfache Koordinatenberechnungen\nausführen\nh) Karten lesen\ni) die Bedeutung der Rechtschreibung für die\nKartenschrift aufzeigen\nk) zusammenhänge zwischen behördlicher und\ngewerblicher Kartographie aufzeigen\n1) geschichtliche Entwicklungsschwerpunkte der\nKartographie nennen und ihre Einflüsse auf ge-\ngenwärtige Kartentechniken aufzeigen\nm) den urheberrechtlichen Schutz von Karten er-\nläutern                                                    3","378                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                     in Wochen\nNr. Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1              2                                      3                                      4\nn) Kriterien für Blattformate und -schnitte erläutern\nund festlegen\no) auf Karten Messungen ausführen\n5   Zeichnen, Kolorieren,   a) mit Bleistift und Tusche auf verschiedenen Zei-\nGravieren, Montieren        chenträgern kartographisch zeichnen\nund Retuschieren von    b) Hilfs- und Übertragungsnetze manuell anwen-        8\nKartenelementen             den\n(§ 3 Nr. 5)\nc) die Grundzüge der Farbenlehre erläutern\n6\nd) mit Farbstiften und Aquarellfarben kolorieren\ne) Kartenschriften in unterschiedlichen Schrift-\narten und -größen zeichnen\n8\nf) Kartenelemente, insbesondere Situation, Ge-\nwässer, Höhenlinien und Kartensignaturen, auf     14\nverschiedenen Materialien zeichnen\ng) Kartenelemente, insbesondere Situation, Ge-\nwässer, Höhenlinien, Kartensignaturen, auf ver-\nschiedenen Materialien gravieren\nh) Kartenschriften und Kartensignaturen positio-\nnieren und montieren\n16\ni) Abreibeverfahren und andere mechanische\nÜbertragungsverfahren anwenden\nk) auf verschiedenen Zeichen-oder Gravurträgern\nretuschieren\n1) Kartenteile zu neuen Karten zusammensetzen\nm) Flächendecker in verschiedenen Verfahren her-\n3\nstellen\n6   Arbeiten nach Arbeits-  a) Inhalte von Zeichenanweisungen und Muster-\nanweisungen                 blättern aufzeigen und ihre Bedeutung für die\n(§ 3 Nr. 6)                 Herstellung und Fortführung von Kartenwerken\nerläutern                                                    3\nb) Inhalte von Zeichenanweisungen und Muster-\nblättern in die Kartenpraxis umsetzen\n7   Entwerfen, Generalisie- a) typische Geländeformen nennen und ihre Ent-\nren und Gestalten           stehung erklären\nvon Kartenelementen     b) Möglichkeiten zur Interpretation von Luft- und\n(§ 3 Nr. 7)                 Satellitenbildern nennen\nc) geographisches Grundwissen in der Kartogra-\nphie anwenden und Karten interpretieren                      7","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982                            379\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                       in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                           3                                  4\nd) die Aufgabe von Kartennetzentwürfen erläutern,\nwichtige Kartennetzentwürfe nennen und nach\nihren Eigenschaften unterscheiden\ne) Quellenmaterial beurteilen, auswerten und in\neine neue Kartendarstellung umsetzen\nf) die kartographischen Gestaltungsmittel Punkt,\nLinie, Fläche, Farbe, Signatur und Schrift nach 6\nihren Merkmalen unterscheiden und einsetzen\ng) gebräuchliche Geländedarstellungen anwen-\nden, insbesondere Höhenlinien und Höhen-\nschichten entwerfen und generalisieren, sowie             8\nmanuell schummern\nh) Geländeschnitte konstruieren\n2\ni) kartenverwandte Darstellungen erklären\nk) Grundsätze der kartographischen Generalisie-\nrung aufzeigen und bei der Zeichnung topogra-\nphischer, chorographischer und thematischer\nKarten anwenden\n1) einfache Kartenschriftentwürfe erstellen\nm) Legenden und Farbskalen zusammenstellen                              17\nn) Grundzüge eines Layouts unter Berücksichti-\ngung kartographischer Besonderheiten aufzei-\ngen\no) die Bedeutung der Kartengraphik für die Les-\nbarkeit der Karte aufzeigen\n8   Fortführen von Karten        a) Notwendigkeit der Kartenfortführung begrün-\n(§ 3 Nr. 8)                      den\nb) Quellenmaterialien zur Kartenfortführung auf-\nzeigen\nc) Veränderungen ermitteln und in einer Vorlage\nzusammenfassen                                            4\nd) Veränderungen aus Vorlagen in Kartenoriginale\nübernehmen\ne) Zusammenwirken kartographischer und repro-\ntechnischer Verfahren bei der Fortführung auf-\nzeigen und Arbeitsabläufe festlegen\n9   Anwenden von Verviel-        a) den Aufbau von Lichtpaus-, Kopiergeräten und\nfältigungstechniken              Reproduktionskameras erklären und Einsatz-\n(§ 3 Nr. 9)                      möglichkeiten aufzeigen\nb) fotografische und kopiertechnische Materia-                6\nlien beschreiben und den entsprechenden An-\nwendungsgebieten zuordnen","380                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                   in Wochen\nNr. Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1              2                                     3                                    4\nc) reprotechnische Verfahren als Hilfsmittel bei\nder Kartenherstellung einsetzen\nd) den Kartendruck und die Weiterverarbeitung er-\nklären\n10  Anwenden rechner-       a) Anwendungsmöglichkeiten der Datenverarbei-\ngestützter Verfahren       tung bei der Kartenherstellung aufzeigen\n(§ 3 Nr. 10)            b) Auswirkungen der Automatisierung auf Arbeits-\ninhalte und Arbeitsabläufe in der Kartographie\naufzeigen\nC) einen Arbeitsablauf zur rechnergestützten Her-\nstellung einer Karte beschreiben                                      4\nd) die rechnergestützte Herstellung eines Karten-\noriginals kartentechnisch vorbereiten\ne) kartographische Erzeugnisse, die mit Hilfe\nrechnergestützter Verfahren hergestellt wer-\nden, nach kartographischen Qualitätsansprü-\nchen beurteilen\n11  Erstellen von           a) die Arbeitsschritte zur Herstellung der Originale\nOriginalen mehrfarbiger    einer mehrfarbigen Karte unter Einbeziehung\nKarten                     reprotechnischer Hilfsmittel nennen\n(§ 3 Nr. 11)            b) den kartographischen und reproduktionstech-\nnischen Arbeitsablauf für eine mehrfarbige Kar-                      26\nte erstellen\nc) für eine mehrfarbige Karte den Entwurf erarbei-\nten und die Kartenoriginale herstellen\nd) Korrekturen im Original nach Vorlage ausführen                        5"]}