{"id":"bgbl1-1982-13-11","kind":"bgbl1","year":1982,"number":13,"date":"1982-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/13#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-13-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_13.pdf#page=32","order":11,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1982-03-17T00:00:00Z","page":400,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["400                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 17. März 1982\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40\nAbs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäfts-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237) durch Beschluß vom\n12. März 1982 wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:\n,,(5) Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauf-\ntragten beigegebenen Beschäftigten. Maßnah-\nmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen\nmit dem Wehrbeauftragten. Für die Bestellung, Er-\nnennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhe-\nsetzung des leitenden Beamten ist das Einver-\nnehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich.\nDer Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Ent-\nscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unter-\nbreiten.\"\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n2. § 80 Abs. 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:\n„Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt\nnur, wenn der Ausschuß einen über die Kenntnis-\nnahme hinausgehenden Beschluß empfehlen will.\"\nBonn, den 17. März 1982\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nStücklen"]}