{"id":"bgbl1-1982-13-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":13,"date":"1982-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983)","law_date":"1982-03-25T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["369\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1982                           Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1982                                                                                                                       Nr. 13\nTag                                                                                Inhalt                                                                                           Seite\n25. 3. 82   Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz\n1983) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   369\nneu: 29-16\n17. 3. 82   Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin (Kartographen-\nAusbildungsverordnung - KartAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 373\nneu: 800-21-1-96; 800-21-1-40\n19. 3. 82  Neunte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz                                                                                          381\n612-4-1\n24. 3. 82  Verordnung zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Süßwasserfischbestände durch\nFischseuchen (Fischseuchen-Schutzverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             382\nneu: 7831-1-41-15\n24. 3. 82  Verordnung zum Schutz gegen die Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen\nFische (Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           385\nneu: 7831-1-41-16\n24. 3. 82   Erste Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             389\n7831-1-47-4\n26. 3. 82   Fünfte ADNR-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  390\n9502-13-1\n26. 3. 82   Zweite Verordnung über vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (Zweite Ausnahmeverordnung zum ADNR) . . . . . . . . .                                                                               394\nneu: 9502-13-2-4-2; 9502-13-2-4-1\n26. 3. 82   Verordnung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sondererstattungen\nbei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern (Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung)                                                                                 398\nneu: 7847-11-4-40\n26. 3. 82   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private\nLagerhaltung von Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      399\n7847-11-4-29\n17. 3. 82   Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . .                                                                                     400\n1101-1\n25. 3. 82   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                                                401\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         402\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               403\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 404\nGesetz\nüber eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung\n(Volkszählungsgesetz 1983)\nVom 25. März 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                                                         §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDie Volks- und Berufszählung erfaßt:\n§ 1\n1. Vor- und Familiennamen, Anschrift, Telefonanschluß,\n(1) Nach dem Stand vom 27. April 1983 werden eine                                                        Geschlecht, Geburtstag, Familienstand, rechtliche\nVolks- und Berufszählung mit gebäude- und wohnungs-                                                        Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Reli-\nstatistischen Fragen sowie eine Zählung der nichtland-                                                     gionsgesellschaft, Staatsangehörigkeit;\nwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unternehmen\n(Arbeitsstättenzählung) durchgeführt.                                                                2. Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt-\noder Nebenwohnung (§ 12 Abs. 2 des Melderechts-\n(2) Vorerhebungen bei Gebäuden sind zulässig.                                                            rahmengesetzes);\n(3) Probeerhebungen zum Fragenprogramm und zur                                                      3. Quelle des überwiegenden Lebensunterhaltes;\nZählungs- und Aufbereitungsorganisation sowie Wie-\nderholungsbefragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit·                                               4. Beteiligung am Erwerbsleben, Eigenschaft als Haus-\nder Ergebnisse sind zulässig.                                                                              frau, Schüler, Student;","370                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n5. erlernten Beruf und Dauer der praktischen Berufs-         2. bei Hauptniederlassungen und einzigen Niederlas-\nausbildung, höchsten Schulabschluß an allgemein-            sungen außerdem\nbildenden Schulen, höchsten Abschluß an einer be-\na) Eintragung des Unternehmens in die Handwerks-\nrufsbildenden Schule oder Hochschule sowie Haupt-\nrolle,\nfachrichtung des letzten Abschlusses;\nb) Rechtsform des Unternehmens;\n6. bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten\nNamen und Anschrift der Arbeits- oder Ausbildungs-      3. bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den An-\nstätte, hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel und          gaben nach den Nummern 1 und 2 für jede Zweig-\nZeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbil-           niederlassung\ndungsstätte;                                                a) Namen, Bezeichnung, Anschrift, Art der ausgeüb-\n7. bei Erwerbstätigen Geschäftszweig des Betriebes,                  ten Tätigkeit oder des Aufgabengebietes,\nStellung im Beruf, ausgeübte Tätigkeit, Arbeitszeit,        b) Zahl der tätigen Personen,\nlandwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Ne-\nbentätigkeit;                                               c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorher-\ngehenden Kalenderjahres.\n8. im Anstaltsbereich die Eigenschaft als Insasse oder\ndie Zugehörigkeit zum Personal oder zum Kreis der\nAngehörigen des Personals.                                                           §5\n(1) Auskunftspflichtig sind\n1. bei der Volks- und Berufszählung:\n§3                                  alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führen-\n(1) Die gebäudestatistischen Fragen erfassen bei              den minderjährigen Personen, auch für minderjährige\nGebäuden mit Wohnraum und bei ständig bewohnten                  oder behinderte Haushaltsmitglieder; für Personen in\nUnterkünften Anschrift, Art und Baujahr sowie den                Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten und ähnli-\nEigentümer oder an seiner Stelle den Nießbrauch-                 chen Einrichtungen, auch die Leiter dieser Einrich-\nberechtigten oder denjenigen, der Anspruch auf Über-             tungen, soweit Umstände, die in der Person des Aus-\neignung oder auf Einräumung oder Übertragung eines               kunftspflichtigen liegen, dies erforderlich machen;\nErbbaurechts oder Nießbrauchs hat.                           2. bei den gebäudestatistischen Fragen:\n(2) Die wohnungsstatistischen Fragen erfassen:               die in § 3 Abs. 1 genannten Personen, deren Ver-\ntreter oder Gebäudeverwalter;\n1. Art, Größe, Ausstattung und Verwendungszweck, Art\nder Beheizung und der Heizenergie sowie Bezugs-         3. bei den wohnungsstatistischen Fragen:\njahr der Wohnung, Wohnverhältnis, Förderung der             die Wohnungsinhaber oder deren Vertreter sowie die\nWohnung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus               nach den Nummern 1 und 2 Auskunftspflichtigen;\nsowie Zahl und Nutzung der Räume;\n4. bei der Arbeitsstättenzählung:\n2. bei vermieteten Wohnungen außerdem die Höhe der\nmonatlichen Miete;                                          die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unter-\nnehmen.\n3. bei leerstehenden Wohnungen außerdem die Dauer\ndes Leerstehens.                                           (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nAufforderung zur Auskunftserteilung haben keine auf-\nschiebende Wirkung.\n§4\n§6\nDie Arbeitsstättenzählung erfaßt:\n(1) Zur Durchführung des Volkszählungsgesetzes\n1. bei allen nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten       1983 können ehrenamtliche Zähler bestellt werden.\nund Unternehmen\n(2) Zur Übernahme der ehrenamtlichen Zählertätig-\na) Namen, Bezeichnung, Anschrift, Telefonanschluß       keit ist jeder Deutsche vom vollendeten 18. bis zum voll-\nund Zahl der Sprechstellen, Art der Niederlas-      endeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Befreit ist, wem\nsung, Art der ausgeübten Tätigkeit oder Art des     eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder ande-\nAufgabengebietes der Arbeitsstätte und des          ren wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.\nUnternehmens, Eröffnungsjahr, Angaben über\nNeuerrichtung oder Standortverlagerung, Träger        (3) Die Zähler sind berechtigt und verpflichtet, Eintra-\nder Arbeitsstätte bei Anstalten, Einrichtungen von  gungen selbst vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung\nBehörden oder der Sozialversicherung sowie von      des Zwecks der Zählung erforderlich ist und die Aus-\nKirchen, Verbänden oder sonstigen Organisatio-      kunftspflichtigen einverstanden sind.\nnen,\nb) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht, Stel-                                  §7\nlung im Betrieb, Zahl der Teilzeitbeschäftigten        (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände\nsowie Zahl der ausländischen Arbeitnehmer nach      und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts\nGeschlecht,                                         sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf Anforderung der\nc) Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorher-      Erhebungsstellen für die Zählertätigkeit zur Verfügung\ngehenden Kalenderjahres;                            zu stellen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982                              371\n(2) lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste      Bundes und der Länder an Amtsträger und für den öf-\ndürfen durch diese Verpflichtung nicnt unterbrochen        fentlichen Dienst besonders Verpflichtete übermittelt\nwerden.                                                     werden.\n(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 übermittelten\nEinzelangaben dürfen von den Empfängern nur für die\n§8                              Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt\nDie für die Grundsteuer zuständigen Stellen der Ge-     wurden.\nmeinden teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung           (6) Einzelangaben in statistischen Ergebnissen über\nNamen und Anschrift der Eigentümer der nach § 3            die nach § 2 Nr. 1 erfaßten Angaben zur rechtlichen Zu-\nAbs. 1 zu erfassenden Bauwerke mit.                        gehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religions-\ngesellschaft, gegliedert nach Altersgruppen und Ge-\nschlecht, über die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b erfaßten\n§9                              Tatbestände, gegliedert nach Art der ausgeübten Tätig-\nkeit der Arbeitsstätten und Unternehmen, sowie über\n(1) Angaben der Volkszählung nach § 2 Nr. 1 und 2       die nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b erfaßten Tatbestände\nkönnen mit den Melderegistern verglichen und zu deren      dürfen von den Statistischen Ämtern des Bundes und\nBerichtigung verwendet werden. Aus diesen Angaben          der Länder veröffentlicht werden.\ngewonnene Erkenntnisse dürfen nicht zu Maßnahmen\ngegen den einzelnen Auskunftspflichtigen verwendet            (7) § 11 des Bundesstatistikgesetzes gilt auch für\nwerden.                                                    Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzel-\nangaben zugeleitet werden.\n(2) Einzelangaben ohne Namen über die nach den\n§§ 2 bis 4 erfaßten Tatbestände dürfen nach§ 11 Abs. 3        (8) Die Statistischen Landesämter leiten dem Stati-\ndes Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980              stischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben für\n(BGBI. 1S. 289) von den Statistischen Ämtern des Bun-     Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke zu, wenn und\ndes und der Länder an die fachlich zuständigen ober-       soweit sie diese nicht selbst durchführen.\nsten Bundes- und Landesbehörden übermittelt werden,\nsoweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zu-\nständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sind. Mit                                  §10\nAusnahme des Merkmals rechtliche Zugehörigkeit oder\nNichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft in § 2      (1) Zur Vorbereitung der Volkszählung 1983 können\nNr. 1 sowie der nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c und § 4 Nr. 3   im Jahr 1982 bis zu drei Probeerhebungen unter Einbe-\nBuchstabe c erfaßten Tatbestände gilt Satz 1 auch für      ziehung aller Erhebungsteile durchgeführt werden.\ndie Übermittlung an die von den fachlich zuständigen\nobersten Bundes- und Landesbehörden bestimmten                (2) Die Probeerhebungen erfolgen in ausgewählten\nBehörden, sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen     Erhebungsbereichen, die so abzugrenzen sind, daß\nStellen, soweit die Übermittlung zur Durchführung der      höchstens 25 000 Haushalte und höchstens 5 000\nvon den fachlich zuständigen obersten Bundes- und          Arbeitsstätten jeweils in die Erhebungen einbezogen\nLandesbehörden übertragenen Aufgaben erforderlich          werden.\nist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                       (3) Die Probeerhebungen können erfassen:\n1. in§ 2 genannte Tatbestände bei den Haushalten und\n(3) Für Zwecke der Regionalplanung, des Vermes-\nsungswesens, der gemeindlichen Planung und des Um-            Personen;\nweltschutzes dürfen den Gemeinden und Gemeindever-         2. in § 3 Abs. 1 genannte Tatbestände bei den Bau-\nbänden die erforderlichen Einzelangaben ohne Namen            werken;\nüber die nach den §§ 2 bis 4 mit Ausnahme des Merk-       3. in § 3 Abs. 2 genannte Tatbestände bei den Woh-\nmals rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit         nungen;\nzu einer Religionsgesellschaft in § 2 Nr. 1 sowie der ,\nnach § 4 Nr. 1 Buchstabe c und § 4 Nr. 3 Buchstabe c      4. in § 4 genannte Tatbestände bei den Arbeitsstätten\nerfaßten Tatbestände der Auskunftspflichtigen ihres            und Unternehmen.\nZuständigkeitsbereiches von den Statistischen Ämtern          (4) Befragt werden bei den Probeerhebungen:\nder Länder übermittelt werden. Für eigene statistische\nAufbereitungen können den Gemeinden und Gemeinde-          1. zur Volks- und Berufszählung die in § 5 Abs. 1 Nr. 1\nverbänden Einzelangaben über die nach den §§ 2 bis 4           genannten Personen;\nerfaßten Tatbestände von den Statistischen Landes-         2. zu den gebäudestatistischen Fragen die in § 5 Abs. 1\nämtern zur Verfügung gestellt werden. Absatz 1 Satz 2          Nr. 2 genannten Personen;\ngilt entsprechend.\n3. zu den wohnungsstatistischen Fragen die in § 5\n(4) Für wissenschaftliche Zwecke dürfen die erforder-       Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen;\nlichen Einzelangaben ohne Namen und Anschrift über         4. zur Arbeitsstättenzählung die in § 5 Abs. 1 Nr. 4\ndie nach den §§ 2 bis 4 mit Ausnahme des Merkmals              genannten Personen.\nrechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu\neiner Religionsgesellschaft in § 2 Nr. 1 sowie der nach       (5) Die Erteilung der Auskünfte bei den Probeerhe-\n§ 4 Nr. 1 Buchstabe c und § 4 Nr. 3 Buchstabe c erfaß-     bungen ist freiwillig. Die Auskünfte dürfen nur für den in\nten Tatbestände von den Statistischen Ämtern des           Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden.","372                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 11                                                        §12\nDer Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nMehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden durch          Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin.\ndieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanzzuweisung\nin Höhe von 2,50 Deutsche Mark je Einwohner. Maßge-\nbend ist die Wohnbevölkerung, die das Statistische                                   §13\nBundesamt für den 27. April 1983 feststellt. Die Finanz-\nzuweisung ist in drei gleichen Teilbeträgen am 1. Juli        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n1983, 1. Juli 1984 und 1. Juli 1985 zu zahlen.              Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. März 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}