{"id":"bgbl1-1982-12-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":12,"date":"1982-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1982-03-15T00:00:00Z","page":329,"pdf_page":1,"num_pages":37,"content":["329\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                          Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1982                                                                                                  Nr. 12\nTag                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n15. 3. 82  Pflanzenbeschauverordnung                                                                                                                              329\nneu: 7823-3-2-12; 7823-1-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   366\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         367\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           367\nPflanzenbeschauverordnung\nVom 15. März 1982\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes                                                              zweiter Abschnitt\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober\n1975 (BGBI. 1 S. 2591; 1976 1 S. 1059) wird mit Zustim-                                                                         Einfuhr\nmung des Bundesrates verordnet:\n§2\nEinfuhrverbot für Schadorganismen\nErster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                              Die in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen dür-\nfen nicht eingeführt werden.\n§ 1\nBegriffsbestimmungen                                                                                                §3\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                                                Einfuhrverbot für befallene Pflanzen,\nPflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände\n1. Feststellung: Feststellung, die von einem Angehöri-\ngen eines amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder                                  (1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-\nunter seiner Verantwortung von einem anderen An-                            genstände, die von einem der in Anlage 1 aufgeführten\ngehörigen des öffentlichen Dienstes getroffen wird;                         Schadorganismen befallen sind, dürfen nicht eingeführt\nwerden.\n2. Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen\nmit dem Ziel, ihr Wachstum, ihre Fortpflanzung oder                              (2) Das Einfuhrverbot gilt nicht\nihre Vermehrung zu ermöglichen oder zu fördern;\n1. bei geringfügig mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler\n3. Holz: Holz, das ganz oder teilweise die natürliche                                oder dem Südafrikanischen Nelkenwickler befalle-\nRundung seiner Oberfläche behalten hat, außer Holz                                nen Schnittblumen vom 16. Oktober bis zum 30. April;\nvon Eiche und Kastanie in den Fällen in Anlage 4\nTeil 8 Nr. 1.1.1 und 1.1.2;                                                  2. bei geringfügig mit der San-Jose-Schildlaus befalle-\n4. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-                                nem Obst\nschaftsgemeinschaft.                                                               a) vom 16. September bis zum 30. April sowie","330                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nb) vom 1. Mai bis zum 15. September, wenn die               (4) Auf den Zeugnissen vermerkt die zuständige Be-\nSchildläuse nicht mehr bewegungsfähig sind.         hörde den Namen der Einlaßstelle und den Tag des Ein-\ngangs. Der Vermerk bedarf keiner Unterschrift.\n(3) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und\nPflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 je-\nweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dür-                                    §7\nfen nicht eingeführt werden.\nEinlaßstel len\n(4) Wird bei einem Teil einer Sendung Befall festge-\n(1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-\nstellt, so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden,\nerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur\nsoweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Aus-\nüber eine Zolldienststelle eingeführt werden, die nach\nbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile\n§ 21 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesminister\nausgeschlossen erscheint.\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen im Bun-\n§4                              desanzeiger bekanntgegeben worden ist.\nEinfuhrverbot für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse\n(2) Die zuständige Behörde kann vorübergehend im\nDie in Anlage 3 aufgeführten Pflanzen und Pflanzen-      Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanz-\nerzeugnisse dürfen nicht eingeführt werden; soweit dort     direktion die Einfuhr über eine andere Zolldienststelle\njeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur      zulassen, wenn eine Einfuhr über eine Zolldienststelle\nbei Vorliegen dieser Voraussetzungen.                       nach Absatz 1 in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht\nmöglich ist.\n§5\nAnforderungen                                                       §8\nUntersuchung\nDie in Anlage 4 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflan-\nzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur             (1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-\neingeführt werden, nachdem festgestellt worden ist, daß     erzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich\nsie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen      ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich,\nentsprechen.                                                ihres Beförderungsmittels werden, soweit dies möglich\n§6                              ist, an der Einlaßstelle vor der zollamtlichen Abfertigung\nuntersucht\nZeugnisse\n1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schad-\n(1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-          organismen,\nerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur\neingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenge-           2. soweit es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis-\nsundheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 oder               se nach Anlage 2 Spalte 1 handelt, auf Befall mit den\neinem Pflanzensanitären Weiterversendungszeugnis                 in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen,\nnach dem Muster der Anlage 7 begleitet sind.                3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\noder sonstige Gegenstände nach Anlage 4 Spalte 1\n(2) Wird die Sendung von einem Weiterversendungs-             handelt, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten\nzeugnis begleitet, so muß ein von einem Mitgliedstaat            Anforderungen entsprechen.\nausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift\noder amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Sind        (2) Bei der Einfuhr von Obst, Gemüse oder Kartoffeln\nfür eine Sendung mehrere Weiterversendungszeugnis-          außer Pflanzkartoffeln aus einem Mitgliedstaat gilt die\nse erteilt worden, so muß sie von folgenden Unterlagen      Untersuchungspflicht nur für höchstens ein im Hinblick\nbegleitet sein:                                             auf die Zeit und die Anzahl möglichst gleichmäßig ver-\n1. dem zuletzt ausgestellten Weiterversendungszeug-         teiltes Drittel der aus diesem Mitgliedstaat eingeführten\nnis sowie                                               Sendungen; es sei denn,\n2. in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift          1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder\na) den zuvor ausgestellten Weiterversendungs-            2. die Sendung hat nicht ihren Ursprung in einem Mit-\nzeugnissen,                                               gliedstaat und ist nicht von einem Pflanzengesund-\nheitszeugnis eines Mitgliedstaates begleitet.\nb) dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheits-\nzeugnis und                                             (3) Die zuständige Behörde kann von der Untersu-\nc) soweit es sich um eine Sendung von Pflanzen-          chung absehen, soweit nach den Umständen, insbeson-\nerzeugnissen nach Anlage 4 Teil B außer entrin-      dere der Befallslage im Ursprungsland und der Jahres-\ndetem Holz handelt, einem Pflanzengesundheits-       zeit, keine Gefahr einer Einschleppung von in den Anla-\nzeugnis des Ursprungslandes.                         gen 1 und 2 aufgeführten Schadorganismen besteht.\n(3) Diese Zeugnisse müssen in mindestens einer               (4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-\nAmtssprache der Europäischen Wirtschaftsgemein-              genstände, die nicht in Anlage 5 aufgeführt sind, können\nschan abgefaßt sein. Sie dürfen nicht früher als 14 Ta-      untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Be-\nge, bevor die Sendung das Ausstellungsland verlassen         fall mit in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen be-\nhat, ausgestellt worden sein.                                steht.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                               331\n(5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-      verbracht werden, kann die zuständige Behörde anord-\ngenstände, die der Untersuchung unterliegen, können         nen, daß sie unverzüglich zur Untersuchung anzumel-\nvon der Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der Be-         den sind. Ergibt die Untersuchung einen Befall, so kann\nsitzer sie nicht so darlegt, daß die Untersuchung ord-      die zuständige Behörde anordnen, daß die Pflanzen-\nnungsgemäß vorgenommen werden kann, oder wenn er            erzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausge-\nvon der zuständigen Behörde angeordnete, für die Un-        führt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen\ntersuchung erforderliche Maßnahmen unterläßt.               treffen.\n§9\nEntseuchung                                               Dritter Abschnitt\n( 1) Die in Anlage 8 aufgeführten Pflanzen dürfen nur\nAusfuhr in einen Mitgliedstaat\neingeführt werden, wenn sie an der Einlaßstelle unter\nAufsicht des Pflanzenschutzdienstes gegen die San-                                      § 12\nJose-Schildlaus entseucht worden sind.                                            Anforderungen\n(2) Die Entseuchungspflicht gilt nicht bei der Einfuhr      (1) Die in Anlage 4 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen,\nvon Pflanzen mit Ursprung                                   Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dür-\n1. in Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Israel,  fen in einen Mitgliedstaat nur ausgeführt werden, nach-\nLuxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen,          dem festgestellt worden ist, daß sie den in Spalte 2 je-\nSchweden, Tunesien, dem Vereinigten Königreich,        weils aufgeführten Anforderungen entsprechen.\nZypern oder in der Deutschen Demokratischen Re-           (2) Die in Anlage 12 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen\npublik oder Berlin (Ost),                              und Pflanzenerzeugnisse dürfen in einen in Spalte 2 je-\n2. in Frankreich oder Italien, sofern sich aus dem Pflan-   weils genannten Mitgliedstaat nur ausgeführt werden,\nzengesundheitszeugnis ergibt, daß die Pflanzen oder    nachdem festgestellt worden ist, daß sie den in Spalte 3\nPflanzenerzeugnisse ihren Ursprung außerhalb eines     jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.\nBefallsgebietes oder einer Sicherheitszone haben.\n(3) Die zuständige Behörde kann                                                      §13\n1. die Einfuhr ohne die Entseuchung zulassen, soweit                                 Zeugnisse\nnach den Umständen, insbesondere der Befallslage\n(1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-\nim Ursprungsland und der Jahreszeit, keine Gefahr\nerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in\neiner Einschleppung der San-Jose-Schildlaus be-\nsteht,                                                  einen Mitgliedstaat nur ausgeführt werden, wenn siebe-\ngleitet sind von einem im Geltungsbereich dieser Ver-\n2. die Entseuchung an einem anderen Ort als der Ein-        ordnung nicht früher als 14 Tage vor der Ausfuhr aus-\nlaßstelle zulassen, soweit hierdurch die Gefahr einer   gestellten\nEinschleppung der San-Jose-Schildlaus nicht ver-\ngrößert wird.                                           1. Pflanzengesundheitszeugnis oder\n2. Weiterversendungszeugnis, dem das zuletzt von\n§10                                  einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Pflanzen-\nEinfuhrerleichterungen                        gesundheitszeugnis sowie die von anderen Mitglied-\nstaaten vor der Einfuhr ausgestellten Weiterversen-\nDie §§ 5 bis 9 gelten nicht für die Einfuhr von              dungszeugnisse in Urschrift oder amtlich beglaubig-\n1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Ge-            ter Abschrift beigefügt sind.\ngenständen, wenn sie von Grundstücken im Grenz-            (2) Die in Anlage 4 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-\nbezirk jenseits der Grenze stammen, die von Wohn-       erzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung\noder Wirtschaftsgebäuden im Grenzbezirk diesseits       außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nder Grenze aus bewirtschaftet werden,                   dürfen in einen Mitgliedstaat nur ausgeführt werden,\n2. Saat- oder Pflanzgut für Grundstücke im Grenzbezirk      wenn den Unterlagen nach Absatz 1 ein Pflanzen-\ndiesseits der Grenze, die von Wohn- oder Wirt-          gesundheitszeugnis des Ursprungslandes in Urschrift\nschaftsgebäuden im Grenzbezirk jenseits der Grenze      oder amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt ist. Dies\naus bewirtschaftet werden,                              gilt auch für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach\nAnlage 12 Spalte 1 bei der Ausfuhr in einen in Spalte 2\n3. in Anlage 9 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeug-\njeweils genannten Mitgliedstaat.\nnissen oder sonstigen Gegenständen.\n§ 11                                                         §14\nVorratsschutz                                Pflanzengesundheitszeugnis, Untersuchung\nDie In Anlage 10 aufgeführten Pflanzenerzeugnisse           ( 1) In Anlage 5 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeug-\nkönnen an der Einlaßstelle vor der zollamtlichen Abfer-     nisse und sonstige Gegenstände, die in einen Mitglied-\ntigung auf Befall mit in Anlage 11 aufgeführten Schad-       staat ausgeführt werden sollen, sind, sofern nicht der\norganismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt         Fall des § 15 gegeben ist und sie nicht bei der Einfuhr\nfür einen Befall besteht. Sollen sie in einen Freihafen     von einem Pflanzengesundheitszeugnis eines anderen","332                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nMitgliedstaates begleitet waren, einschließlich ihres                            Vierter Abschnitt\nVerpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres\nBeförderungsmittels zu untersuchen\nDurchfuhr\n1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schad-                                    § 17\norganismen,\nAuf die Durchfuhr sind die Vorschriften des Zweiten\n2. soweit es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis-        und Dritten Abschnitts über die Einfuhr und die Ausfuhr\nse nach Anlage 2 Spalte 1 handelt, auf Befall mit den    entsprechend anzuwenden, auf die unmittelbare Durch-\nin Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen,        fuhr unter zollamtlicher Überwachung, die unmittelbare\nDurchfuhr über Freihäfen oder Flughäfen und die Durch-\n3. soweit sie in einen in Anlage 13 Spalte 1 aufgeführ-      fuhr von Postsendungen jedoch nur die §§ 2 bis 4.\nten Mitgliedstaat ausgeführt werden sollen, auf Befall\nmit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorga-\nnismen,\n4. soweit es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis-                           fünfter Abschnitt\nse nach Anlage 14 Spalte 1 handelt, die in einen in                       Schlußbestimmungen\nSpalte 2 jeweils genannten Mitgliedstaat ausgeführt\nwerden sollen, auf Befall mit den in Spalte 3 jeweils\n§ 18\naufgeführten Schadorganismen.\nAusnahmen\nDie Untersuchung kann auch stichprobenweise oder\ndurch Bestandskontrolle durchgeführt werden.                   (1) Die zuständige Behörde kann, soweit keine Gefahr\nder Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Aus-\n(2) Ergibt die Untersuchung keinen Befall, so stellt die nahmen zulassen\nzuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis\n1. von den §§ 2 bis 6, 8 und 9 für wissenschaftliche\naus.\nZwecke, Versuchszwecke und Pflanzenzüchtungs-\nvorhaben;\n§ 15\nWeiterversendungszeugnis                    2. von den §§ 2 bis 4 für die unmittelbare Durchfuhr un-\nter zollamtlicher Überwachung, die unmittelbare\nSind in Anlage 5 aufgeführte Pflanzen, Pflanzen-             Durchfuhr über Freihäfen oder Flughäfen und die\nerzeugnisse oder sonstige Gegenstände eingeführt                Durchfuhr von Postsendungen;\nworden, so ist die Sendung - auch wenn sie im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung aufgeteilt oder zwi-         3. von§ 3 bei\nschengelagert oder ihre Verpackung geändert worden\na) mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler oder dem Süd-\nist - von der Untersuchung nach § 14 befreit, wenn fest-\nafrikanischen Nelkenwickler geringfügig befalle-\ngestellt ist, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder\nnen Schnittblumen vom 1. Mai bis 15. Oktober,\nsonstigen Gegenstände im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung                                                         b) mit der Mittelmeerfruchtfliege geringfügig befalle-·\nnem Obst vom 1. November bis 31. März,\n1. keiner Gefahr eines Befalls mit in Anlage 1 aufgeführ-\nten Schadorganismen ausgesetzt waren und,                   c) mit der San-Jose-Schildlaus befallenem Obst; in\nder Zeit vom 1. Mai bis 15. September jedoch nur,\n2. soweit es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis-               wenn der Befall geringfügig ist,\nse nach Anlage 2 Spalte 1 handelt, keiner Gefahr ei-\nnes Befalls mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten        d) mit der Phoma-Fäule der Kartoffel geringfügig be-\nSchadorganismen ausgesetzt waren.                               fallenen Kartoffelknollen;\nIn diesem Fall stellt die zuständige Behörde ein Weiter-    4. von§ 4 bei\nversendungszeugnis aus.                                         a) bewurzelten Reben und Edelreisern von Obstge-\nhölzen und von Rosen, wenn die Versorgung mit\nsolchen Pflanzen im Geltungsbereich dieser Ver-\n§16                                     ordnung gefährdet ist,\nAusfuhrerleichterungen\nb) Bonsai-Pflanzen;\nDie §§ 12 bis 15 gelten nicht für die Ausfuhr von\n5. von den §§ 4, 8 und 9 bei Pflanzen, die im Gebiet ihres\n1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Ge-             Landes auf größeren Pflanzenausstellungen gezeigt\ngenständen, wenn sie von Grundstücken im Grenz-              werden sollen;\nbezirk diesseits der Grenze stammen, die von Wohn-\noder Wirtschaftsgebäuden im Grenzbezirk jenseits        6. von§ 5\nder Grenze aus bewirtschaftet werden,                       a) für Holz von Eichen und Kastanien,\n2. Saat- oder Pflanzgut für Grundstücke im Grenzbezirk          b) für Holz von Nadelhölzern mit Ursprung in außer-\njenseits der Grenze, die von Wohn- oder Wirtschafts-            europäischen Gebieten,\ngebäuden im Grenzbezirk diesseits der Grenze aus\nbewirtschaftet werden.                                      c) für Holz von Pappeln mit Ursprung in Amerika.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                               333\n(2) Ausnahmen                                               3. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-\n1. von§ 4 in Verbindung mit Anlage 3 Teil A Nr. 1.1 bis            genstände\n1.4 und Teil B Nr. 2,                                          a) entgegen § 5 einführt,\n2. von den §§ 5, 6, 8 in Verbindung mit Anlage 4 Teil A           b) entgegen§ 7 außerhalb einer Einlaßstelle einführt\nNr. 2.3.2 und Teil B Nr. 1.1 und                                  oder\n3. von den §§ 6, 8 in Verbindung mit Anlage 5                      c) entgegen § 12 in einen Mitgliedstaat ausführt.\ndürfen nur zugelassen werden, soweit dies einer Ent-             (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nach Maß-\nscheidung der Kommission oder des Rates der Europäi-          gabe des § 17 auch für die Durchfuhr.\nschen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 14 Abs. 3\nder Richtlinie Nr. 77 /93/EWG des Rates vom\n21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz ge-                                         § 20\ngen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen\noder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten                                     Berlin-Klausel\n(ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 20), geändert durch die Richt-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nlinien vom 18. März 1980 (ABI. EG Nr. L 100 S. 32 und        tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\n35), in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Über       schutzgesetzes auch im Land Berlin.\nAusnahmen für Sendungen aus der Deutschen Demo-\nkratischen Republik oder aus Berlin (Ost), die in den\nGeltungsbereich der Verordnung gelangen, entscheidet                                     § 21\ndie zuständige Behörde nach Maßgabe von Grundsät-\nzen, die der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                                 Inkrafttreten\nschaft und Forsten erläßt.                                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzenbeschauverord-\n§19                               nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai\n1970 (BGBI. 1 S. 477), zuletzt geändert durch die Ver-\nOrdnungswidrigkeiten                        ordnung vom 29. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2707), außer\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des      Kraft. Pflanzengesundheitszeugnisse, die dem Muster\nPflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder          der Anlage 7 der in Satz 2 bezeichneten Pflanzen-\nfahrlässig                                                    beschauverordnung entsprechen, können noch bis zum\nInkrafttreten einer Entscheidung der Kommission oder\n1. entgegen § 2 Schadorganismen oder entgegen § 4             des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund\nPflanzen oder Pflanzenerzeugnisse einführt,               des Artikels 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richt-\n2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 3 befallene Pflanzen, Pflan-      linie Nr. 77 /93/EWG verwendet werden. Bis zum\nzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände oder             31. Dezember 1982 gilt Griechenland nicht als Mitglied-\nentgegen § 3 Abs. 4 Teile einer Sendung einführt,         staat im Sinne des § 1 Nr. 4.\nBonn, den 1 5. März 1982\n· Der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 1\n(zu §§ 2, 3, 8, 14 und 15)\nSchadorganismen, deren Einfuhr verboten ist\ndeutsche Bezeichnung der\nSchadorganismen\nSchadorganismen oder Krankheiten\n2\n1. Tiere\nArrhenodes minutus Drury\nCacoecimorpha pronubana (Hübner)                             Mittelmeer-Nelkenwickler\nCeratitis capitata (Wiedemann)                               Mittel meerfruchtfliege\nConotrachelus nenuphar (Herbst.)                             Pflaumenrüßler\nEpichoristodes acerbella (Walker) Diak.                      Südafrikanischer Nelkenwickler\nGlobodera pallida (Stone) Sehrens (= Heterodera pallida      Weißer Kartoffelnematode\nStone),\nnicht nachweislich tot\nGlobodera rostochiensis (Woll.) Sehrens (= Heterodera        Goldener Kartoffelnematode\nrostochiensis Woll.),\nnicht nachweislich tot\nHylurgopinus rufipes (Eichhoff)                              Amerikanischer Ulmensplintkäfer\nHyphantria cunea (Drury)                                     Weißer Bärenspinner\nLaspeyresia molesta (Busck)                                  Pfirsichwickler\nPopillia japonica Newman                                     Japankäfer\nPseudopityophthorus minutissimus (Zimmerman)\nPseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)\nQuadraspidiotus perniciosus Comst.,                          San-Jose-Schildlaus\nnicht nachweislich tot\nRhagoletis cingulata (Loew)                                  Weißgebänderte Nordamerikanische Kirschfruchtfliege\nRhagoletis fausta (Osten-Sacken)                             Dunkle Nordamerikanische Kirschfruchtfliege\nRhagoletis pomonella (Walsh)                                 Apfelfruchtfliege\nScaphoideus luteolus Van Duzee                               Gelbliche Kahnzikade\nScolytus multistriatus (Marsham)                            ·Kleiner Ulmensplintkäfer\nScolytus scolytus (Fabricius)                                Großer Ulmensplintkäfer\nSpodoptera littoralis (Boisduval)                            Afrikanische Baumwolleule\n(Baumwollwurm)\nSpodoptera litura (Fabricius)                                Asiatische Baumwolleule\n(Baumwollwurm)\n2. Samenpflanzen\nArceuthobium spp.                                            Zwergmistel\n(nichteuropäische Arten)\n3. Pilze\nAngiosorus solani Thirum. et O'Brien (= Thecaphora           Kartoffelbrand\nsolani Barrus)\nCeratocystis fagacearum (Bretz) Hunt                         Eichenwelke\nCeratocystis ulmi (Buism.) C. Moreau                         Holländische Ulmenkrankheit\nChrysomyxa arctostaphyli Diet.                               Fichtennadelrost\nCronartium comptoniae Arthur                                 Rindenblasenrost der Kiefer\nCronartium fusiforme Hedge et Hunt ex Cumm.                 Spindelrost der Kiefer\nCronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai                 Östlicher Gallenrost der Kiefer\nEndocronartium harknessii (J. P. Moore) Y. Hiratsuka         Westlicher Gallenrost der Kiefer\n(= Peridermium harknessii J. P. Moore)\nEndothia parasitica (Murrill) P. J. et H. W. Anderson        Rindenkrebs der Kastanie\nGuignardia laricina (Saw.) Yamamoto et lto                   Triebsterben der Lärche\nHypoxylon pruinatum (Klotzsche) Cke.                         Rindenbrand der Pappel","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                       335\ndeutsche Bezeichnung der\nSchadorganismen\nSchadorganismen oder Krankheiten\n2\nMelampsora farlowii (Arthur) Davis                        Hemlockstannenrost\nMelampsora medusae Thürn.                                Pappelrost\n(= M. albertensis Arthur)\nMycosphaerella populorum Thomp.                          Septoria-Krebs der Pappel\n( Septoria musiva Peck)\nOphiostoma (Ceratocystis) roboris C. Georgescu et        Gefäßmykose der Eiche\n1. Teodoru\nPoria weirii Murr.\nSynchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.                 Kartoffelkrebs\n4. Bakterien\nAplanobacter populi Aide                                  Bakterienkrebs der Pappel\nCorynebacterium sepedonicum (Spieck. et Kotth.)           Bakterienringfäule der Kartoffel\nSkapt. et Burkh.\nErwinia amylovora (Surr.) Winsl. et al.                   Feuerbrand\n5. Viren und virusähnliche Krankheitserreger\nApple proliferation mycoplasm                            Triebsucht des Apfels\nApricot chlorotic leafroll mycoplasm                     Chlorotische Blattrollkrankheit der Aprikose\nCherry raspleaf virus                                     Amerikanische Rauhblättrigkeit der Kirsche\n(amerikanische Erreger)\nElm-phloem-necrosis-Erreger                               Phloem-Nekrose der Ulme\nPeach mosaic virus                                        Amerikanisches Pfirsichmosaik\n(amerikanische Erreger)\nPeach phony rickettsia\nPeach rosette mycoplasm                                   Rosettenkrankheit des Pfirsichs\nPeach yellows mycoplasm                                   Amerikanische Pfirsichvergilbung\nPear decline mycoplasm                                    Birnenverfall\nPlum line pattern virus                                   Amerikanisches Pflaumenbandmosaik\n(amerikanische Erreger)\nPotato spindle tuber viroid                               Spindelknollenkrankheit der Kartoffel\n(= Tomato bunchy top viroid)                             (= Büschelgipfelkrankheit der Tomate)\nPotato yellow dwarf virus                                 Gelbzwergigkeit der Kartoffel\nPotato yellow vein virus\nRaspberry leaf curl virus                                 Blattkräuselung der Himbeere\n(amerikanische Erreger)\nRose wilt virus                                           Rosenwelke\nSharka virus                                              Scharkakrankheit\nStrawberry latent „C\" virus\nStrawberry vein-banding virus                             Adernbänderung der Erdbeere\nStrawberry-witches' -broom-Erreger                        Hexenbesen der Erdbeere\nTomato ringspot virus                                    Tomatenringflecken\nX-disease mycoplasm                                       X-Krankheit des Pfirsichs und der Kirsche","336                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 2\n(zu §§ 3, 8, 14 und 15)\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Einfuhr bei Befall mit bestimmten Schadorganismen verboten ist\ndeutsche Bezeichnung der\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse               Schadorganismen\nSchadorganismen oder Krankheiten\n2                                       3\nA Pflanzen\nPflanzen, zum Anpflanzen bestimmt,\naußer Samen und Früchten\nApfel (Malus Mill.)                Anarsia lineatella Zell.                Pfirsich matte\nAzalee (Rhododendron L. partim)    Gracilaria azaleella Brants.            Azaleenmotte\nOvulinia azaleae Weiß                   Ovulinia-8I ütenflecken\nBirne (Pyrus l.)                   Anarsia lineatella                      Pfirsich matte\nBlumenknollen                      Ditylenchus destructor Thorne           Älchenkrätze\nDitylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev     Stengelälchen\nBlumenknollen und Blumenzwie-      Lampetia equestris F.                   Große Narzissenfliege\nbeln                               Septoria gladioli Pass.                 Septoria-Hartfäule\nStromatinia gladioli (Drayt.) Whet.     Stromatinia-Trockenfäule\nBlumenzwiebeln                     Sclerotinia bulborum (Wakk.) Rehm       Schwarzer Rotz\nChrysantheme                       Chrysanthemum stunt viroid              Chrysanthemen stauche\n(Chrysanthemum                     Diarthronomyia chrysanthemi Ahlb.       Chrysanthemengal Imücke\nTourn. ex L. partim)               Didymella chrysanthemi (Tassi) Gari-    Ascochyta-Krankheit\nbaldi et Gullino\n(= Mycosphaerella ligulicula Baker\net al.)\n(Phoma chrysanthemi Voglino = As-\ncochyta chrysanthemi Stevens)\nPuccinia horiana P. Henn.               Weißer Chrysanthemenrost\nEierfrucht                         Pseudomonas solanacearum                Schleimkrankheit der Kartoffel\n(Solanum melongena L.)             (E. F. Sm.) Jensen\nErdbeere (Fragaria Tourn. ex L.)   Arabis mosaic virus                     Arabis-Mosai k-Vi rus\nPhytophthora fragariae Hickman          Rote Wurzelfäule\nRaspberry ringspot virus                Himbeerringflecken-Virus\nStrawberry crinkle virus                Kräuselkrankheit der Erdbeere\nStrawberry latent ringspot virus        Latentes Ringflecken-Virus der\nErdbeere\nStrawberry yellow edge virus            Blattrandvergilbung der Erdbeere\nTomato black ring virus                 Tomatenschwarzring-Virus\nFreesie (Freesia Klatt)            Fusarium oxysporum Schlecht. f. sp.     Fusarium-Vergilbung\ngladioli (Massey) Snyd. et Hans.\nPseudomonas gladioli Severini           Lackschorf der Gladiole\n(= P. marginata [McCull.] Stapp)\nGladiole (Gladiolus Tourn. ex L.)  Fusarium oxysporum f. sp. gladioli      Fusarium-Vergilbung\nPseudomonas gladioli                    Lackschorf der Gladiole\nUromyces spp.                           Uromyces-Rost an Gladiolen\nHopfen (Humulus lupulus L.)        Verticillium  albo-atrum   Reinke    et Verticillium-We!ke\nBerth.\nIris (Iris L.):\nRhizome                          Sclerotinia convoluta Drayt. (Botrytis Botrytis-Rhizomfäule\nconvoluta Whet. et Drayt.)\nZwiebeln                        Fusarium oxysporum f. sp. gladioli      Fusarium-Vergilbung\nKiefer (Pinus L.)                  Atropellis spp.                         Kiefernrindenkrebs\nKrokus (Crocus L.)                 Fusarium oxysporum f. sp. gladioli      Fusarium-Vergilbung\nKüchenzwiebel (Allium cepa L.)     Ditylenchus dipsaci                     Stengelälchen\nNachtschattengewächse              Stolbur-Krankheitserreger\n(Solanaceae)","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                             337\ndeutsche Bezeichnung der\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse                     Schadorganismen\nSchadorganismen oder Krankheiten\n2                                  3\nNelke (Dianthus L.)                      Erwinia chrysanthemi Burkh. et al.   Erwinia-Welke der Nelke\n(= Pectobacterium parthenii var.\ndianthicola Hellmers)\nPhialophora cinerescens (Wr.)        Phialophora-Welke\nvan Beyma\nPseudomonas caryophylli (Burkh.)     Pseudomonas-Welke der Nelke\nStarr. et Burkh.\nPseudomonas woodsii (E. F. Sm.)      Blattflecken der Nelke\nStev.\nPorree (Allium porrum L.)                Ditylenchus dipsaci                  Stengelälchen\nPrunus-Arten (Prunus L.),                Anarsia lineatella                   Pfirsichmotte\ninsbesondere:\nAprikose (P. armeniaca L.),\nMandel (P. amygdalus Batsch),\nPfirsich (P. persica [L.] Batsch),\nPflaume (P. domestica ssp.\ndomestica L.),\nSauerkirsche (P. cerasus L.),\nSüßkirsche (P. avium l.),\nferner:\nSauerkirsche (P. cerasus)             Little-cherry-Krankheitserreger      Kleinfrüchtigkeit der Kirsche\nSüßkirsche (P. avium)                 Cherry necrotic rusty mottle virus   Nekrotische Rostscheckung der\nSüßkirsche\nLittle-cherry-Krankheitserreger      Kleinfrüchtigkeit der Kirsche\nZierkirschen (P. incisa Thunb.,       Little-cherry-Krankheitserreger      Kleinfrüchtigkeit der Kirsche\nP. sargentii Rehd., P. serrula\nFranch., P. serrulata Lindl.,\nP. speciosa (Koidz.) lngram,\nP. subhirtella Miq., P. yedoensis\nMatsum.) mit Ursprung in\naußereuropäischen Ländern\nQuitte (Cydonia Mill.)                   Anarsia lineatella                   Pfi rsichmotte\nRibes-Arten (Ribes l.),                  Anarsia lineatella                   Pfirsichmotte\ninsbesondere:\nJohannisbeere (Ribes spp.),\nStachelbeere (Ribes spp.)\nRubus-Arten (Rubus L.),                  Anarsia lineatella                   Pfirsichmotte\ninsbesondere:                         Arabis mosaic virus                  Arabis-Mosaik-Virus\nBrombeere (Rubus spp.),               Black raspberry latent virus         Latentes Brombeer-Virus\nHimbeere (Rubus spp.)                 Cherry leaf roll virus               Blattroll-Virus der Süßkirsche\nPrunus necrotic ringspot virus       Nekrotisches Kirschenringflecken-\nVirus\nRaspberry ringspot virus             Himbeerringflecken-Virus\nStrawberry latent ringspÖt virus     Latentes Ringflecken-Virus der\nErdbeere\nTomato black ring virus              Tomatenschwarzring-Virus\nRübe (Beta vulgaris L.)                  Beet leaf curl virus                 Rübenkräuselkrankheit\nSchnittlauch                             Ditylenchus dipsaci                  Stengelälchen\n(Allium schoenoprasum L.)\nTomate                                   Corynebacterium michiganense         Bakterienwelke der Tomate\n(l.ycopersicon lycopersicum [L.]         (E. F. Sm.) Jensen\nKarst. ex Farw.)                         Pseudomonas solanacearum             Schleimkrankheit der Kartoffel\nXanthomonas vesicatoria (Doidge)     Fleckenkrankheit der Tomate\nDows.\nWeinrebe (Vitis L. partim)               Guignardia baccae (Cav.) Jacz.\nViteus vitifolii (Fitch) Shim.       Reblaus\nZonalpelargonie (Pelargonium             Puccinia pelargonii-zonalis Doidge   Pelargonienrost\nL'Herit. partim)","338                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ndeutsche Bezeichnung der\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse              Schadorganismen\nSchadorganismen oder Krankheiten\n2                                      3\n2 Saatgut\nErbse (Pisum sativum L.)            Pseudomonas pisi Sackett               Stengelbrand der Erbse\nKartoffel (Solanum tuberosum L.):\nKnollen                          Ditylenchus destructor                 Älchenkrätze\nPhthorimaea operculella Zell.          Kartoffelmotte\nPseudomonas solanacearum               Schleimkrankheit der Kartoffel\nTomato spotted wilt virus               Bronzeflecken der Tomate\nKnollen mit Ursprung außerhalb   Phoma exigua var. foveata (Foister)    Phoma-Fäule der Kartoffel\nder Mitgliedstaaten              Boerema\nKüchenzwiebel (Allium cepa)         Ditylenchus dipsaci                    Stengelälchen\nLuzerne (Medicago sativa L.)        Corynebacterium insidiosum             Bakterienwelke der Luzerne\n(McCull.) Jensen\nDitylenchus dipsaci                    Stengelälchen\nPorree (Allium porrum)              Ditylenchus dipsaci                    Stengelälchen\nRubus-Arten (Rubus),               Black raspberry latent virus            Latentes Brombeer-Virus\ninsbesondere:                   Cherry leaf roll virus                  Blattroll-Virus der Süßkirsche\nBrombeere (Rubus spp.),          Prunus necrotic ringspot virus         Nekrotisches Kirschenringflecken-\nHimbeere (Rubus spp.)                                                   Virus\nSchnittlauch                       Ditylenchus dipsaci                     Stengelälchen\n(Allium schoenoprasum)\nTomate                             Corynebacterium michiganense            Bakterienwelke der Tomate\n(Lycopersicon lycopersicum)        Xanthomonas vesicatoria                 Fleckenkrankheit der Tomate\n3 Früchte\nApfel (Malus)                      Anarsia lineatella                      Pfirsichmotte\nBirne (Pyrus)                      Anarsia lineatella                      Pfirsichmotte\nPrunus-Arten (Prunus),             Anarsia lineatella                      Pfi rsichmotte\ninsbesondere:\nAprikose (P. armeniaca),\nPfirsich (P. persica),\nPflaume (P. domestica ssp.\ndomestica),\nSauerkirsche (P. cerasus),\nSüßkirsche (P. avium),\nferner:\nSauerkirsche (P. cerasus),      Rhagoletis cerasi L.                    Kirschfruchtfliege\nSüßkirsche (P. avium)\nQuitte (Cydonia)                   Anarsia lineatella                      Pfirsichmotte\n4 Schnittblumen\nChrysantheme (Chrysanthemum)       Diarthronomyia chrysanthemi             Chrysanthemengallmücke\nOidymella chrysanthemi                 Ascochyta-Krankheit\nPuccinia horiana                        Weißer Chrysanthemenrost\nGladiole (Gladiolus)                Uromyces spp.                          Uromyces-Rost an Gladiolen\nB Pflanzenerzeugnisse\nHolz von Nadelhölzern (Coniferae)   Scolytidae der Nadelhölzer             Borkenkäfer\nmit Rinde, mit Ursprung in außer-\neuropäischen Ländern","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                       339\nAnlage 3\n(zu§§ 4 und 18)\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Einfuhr verboten ist\nA   Pflanzen\nPflanzen außer Früchten und Samen:\n1.1 Ahorn (Acer L.),\nAkazie (Acacia Mill.),\nApfel (Malus),\nBirne (Pyrus),\nBuche (Fagus L.),\nEberesche (Sorbus L.),\nFelsenbirne (Amelanchier Medik.),\nFlieder (Syringa L.),\nLederstrauch (Ptelea L.),\nLiguster (Ligustrum L.),\nLinde (Tilia L.),\nOsagedorn (Maclura Nutt.),\nPappel (Populus L.),\nPrunus-Arten (Prunus),\ninsbesondere:\nAprikose (P. armeniaca),\nMandel (P. amygdalus),\nPfirsich (P. persica),\nPf!aume (P. domestica ssp. domestica),\nSauerkirsche (P. cerasus),                                      in der Zeit vom\nSchlehe (P. spinosa L.),                                        26. April bis\nSüßkirsche (P. avium),                                          30. September\nQuitte (Cydonia),\nRibes-Arten (Ribes),\ninsbesondere:\nJohannisbeere (Ribes spp.),\nStachelbeere (Ribes spp.),\nRose (Rosa L.),\nSchneebeere (Symphoricarpos Duham.),\nSpindelstrauch (Euonymus L.),\nUlme (Ulmus L.),\nWalnuß (Juglans L.),\nWeide (Salix L.),\nWeißdorn (Crataegus L.),\nZierquitte (Chaenomeles Lindl.),\nZwergmispel (Cotoneaster Medik.),\naußer a) Pflanzen mit Ursprung in Belgien, Dänemark,\nIrland, Island, Israel, Luxemburg, den Nieder-\nlanden, Norwegen, Polen, Schweden, Tune-\nsien, dem Vereinigten Königreich, Zypern oder\nin der Deutschen Demokratischen Republik;\nb) Schnittblumen und anderen Pflanzenteilen zu\nBinde- und Zierzwecken mit Ursprung in ande-\nren Ländern\n1.2 Douglasie (Pseudotsuga [Ant.] Carr.),\nHemlockstanne (Tsuga Carr.),\nmit Ursprung in Nordamerika\n1.3 Eiche (Quercus L.), beblättert,\nFichte (Picea A. Dietr.),\nKiefer (Pinus L.),\nPappel (Populus L.), beblättert,\nTanne (Abies Mill.),\nmit Ursprung in außereuropäischen Ländern\n1.4 Lärche (Larix Mill.),\nmit Ursprung in Asien oder Nordamerika","340                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1.5 Weinrebe (Vitis L. partim),\naußer Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken und nicht bewurzeltem\nvegetativem Vermehrungsgut\n2   Nachtschattengewächse (Solanaceae)\n2.1 Knollenbildende Arten (Solanum L. partim),\naußer Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum), zum Anpflanzen bestimmt\n8   Pflanzenerzeugnisse\nHolz der Weinrebe (Vitis partim)\n2   Lose Rinde                                         •\n2.1 Eiche (Quercus L.), außer Korkeiche (Quercus suber l.),\nmit Ursprung in Nordamerika, Rumänien oder der Sowjetunion\n2.2 Kastanie (Castanea Mill.)\n2.3 Nadelhölzer (Coniferae),\nmit Ursprung in außereuropäischen Ländern\n2.4 Pappel (Populus l..),\nmit Ursprung in Amerika\n2.5 Ulme (Ulmus L)","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                              341\nAnlage 4\n(zu §§ 5, 6, 8, 12, 13 und 18)\nAnforderungen für die Einfuhr und die Ausfuhr in Mitgliedstaaten\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                             Anforderungen\n2\nA         Pflanzen\n1         Pflanzen allgemein\n1.1       Pflanzen, bewurzelt, im Freiland angezo-         Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die\ngen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen be-        als frei von dem Erreger der Bakterienringfäule der Kartoffel\nstimmt                                           (Corynebacterium sepedonicum), dem Goldenen und dem\nWeißen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis und\nGlobodera pallida) und dem Erreger des Kartoffelkrebses\n(Synchytrium endobioticum) festgestellt worden ist.\n1.2       Pflanzen mit anhaftender Erde mit Ursprung       Die Erde muß als frei von Schadorganismen festgestellt\nin außereuropäischen Ländern                     worden sein.\n2         landwirtschaftliche und gärtnerische\nNutzpflanzen\n2.1       Erbse (Pisum sativum),                           Das Saatgut muß\nSaatgut                                          a) aus einem Gebiet stammen, in dem seit Beginn eines\nangemessenen Zeitraums kein Befall mit dem Erreger\ndes Stengelbrandes der Erbse (Pseudomonas pisi)\nfestgestellt worden ist, oder\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden\nkein Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt\nworden ist.\n2.2       Hopfen (Humulus lupulus),                        Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Blütendolden und Samen                     der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode kein Anzeichen des Erregers der Verticillium-Wel-\nke (Verticillium albo-atrum) festgestellt worden ist.\n2.3       Kartoffel (Solanum tuberosum)\n2.3.1     Zum Anpflanzen bestimmte Knollen                 Die Knollen müssen von einer Anbaufläche stammen, die\nals frei vom Goldenen und vom Weißen Kartoffelnematoden\n(Globodera rostochiensis und Globodera pallida) festge-\nstellt worden ist.\n2.3.2     Zum Anpflanzen bestimmte Knollen, außer          Die Knollen müssen ferner\nsolchen von Sorten, die in einem oder            a) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen,\nmehreren Mitgliedstaaten auf Grund der           b) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein und\nRichtlinie 70/457 /EWG des Rates vom\n29. September 1970 über einem gemeinsa-          c) in direkter Linie von Material stammen, das unter geeig-\nmen Sortenkatalog für landwirtschaftliche            neten Bedingungen erhalten worden ist und bei dem in\nPflanzenarten (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) amt-          amtlichen Quarantänetests in einem Mitgliedstaat keine\nlich zugelassen worden sind                          Schadorganismen festgestellt worden sind.\n2.3.3     Knollen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat      Die Knollen müssen nach den gemeinsamen Bestimmun-\ngen zur Bekämpfung der Bakterienringfäule (Corynebacte-\nrium sepedonicum) und des Kartoffelkrebses (Synchytrium\nendobioticum) erzeugt worden sein.\n2.3.4     Knollen mit Ursprung außerhalb der Mit-          Die Knollen müssen\ngliedstaaten                                     a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn\nabgeschlossenen Vegetationsperioden kein Anzeichen\neines Befalls mit dem Erreger der Bakterienringfäule\nfestgestellt worden ist, und\nb) aus einem Anbaugebiet stammen, das als frei vom Kar-\ntoffelkrebs festgestellt worden ist.","342                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                              Anforderungen\n2\n2.3.5     Knollen, außer Frühkartoffeln, mit Ursprung      Die Knollen müssen keimunfähig gemacht worden sein.\nin Amerika, Asien, Australien, Polen, der\nSüdafrikanischen Union oder der Sowjet-\nunion\n2.4       Luzerne (Medicago sativa),                       Das Saatgut muß\nSaatgut                                         a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein An-\nzeichen des Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci) fest-\ngestellt worden ist, und es sind bei Untersuchungen im\nLaboratorium keine Stengelälchen festgestellt worden,\noder\nb) entseucht sein.\n2.4.1      Saatgut mit Ursprung in Asien, Australien,       Das Saatgut muß ferner\nItalien, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der         a) aus einem Betrieb stammen, in dem sowie in dessen un-\nSüdafrikanischen Union, der Tschechoslo-             mittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn Jah-\nwakei, dem Vereinigten Königreich oder               re kein Anzeichen des Erregers der Bakterienwelke der\nden Vereinigten Staaten                              Luzerne (Corynebacterium insidiosum) festgestellt wor-\nden ist,\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie auf de-\nren benachbarten Luzernekulturen seit Beginn der letz-\nten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden kein\nAnzeichen dieser Krankheit festgestellt worden ist,\nc) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum\nErntezeitpunkt in ihrer ersten oder zweiten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode seit Aussaat befindet, und\nd) von einer Kultur gewonnen worden sein, auf deren An-\nbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aus-\nsaat der Kultur keine Luzerne angebaut worden ist.\n2.5        Nachtschattengewächse (Solanaceae),              Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nzum Anpflanzen bestimmt                           der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode kein Anzeichen der Stolburkrankheit festgestellt\nworden ist.\n2.5.1     Tomate (Lycopersicon lycopersicum),               Das Saatgut muß\nSaatgut                                          a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger\nder Spindelknollenkrankheit der Kartoffel (= Büschel-\ngipfelkrankheit der Tomate) (Potato spindle tuber viroid\n= Tomato bunchy top viroid) festgestellt worden ist, oder\nb) von Pflanzen stammen, auf denen kein Anzeichen die-\nses Schadorganismus festgestellt worden ist.\n2.6       Rübe (Beta spp.), außer Samen,                    Die Rüben müssen\nzum Anpflanzen bestimmt, mit Ursprung in          a) aus einem Gebiet stammen, in dem kein Anzeichen des\nPolen oder in der Deutschen Demokrati-               Erregers der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl\nschen Republik                                       virus) festgestellt worden ist, und\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-\nschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen die-\nses Schadorganismus festgestellt worden ist.\n3         Zierpflanzen, außer Rosengewächsen\n(Rosaceae)\n3.1       Chrysantheme (Chrysanthemum)\n3.1.1     Pflanzen, außer Samen und Schnittblumen           Die Pflanzen müssen\na) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monatlichen Un-\ntersuchungen während der letzten drei Monate vor dem\nVersand der Pflanzen sowie in dessen unmittelbarer\nUmgebung während der letzten drei Monate vor dem","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                             343\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                             Anforderungen\n2\nVersand kein Anzeichen des Erregers des Weißen\nChrysanthemenrostes (Puccinia horiana) festgestellt\nworden ist, und\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-\nzeichen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera\nlitturalis), des Altwelt:ichen Baumwollkapselwurms\n(Helicoverpa armigera [Hübner]), der Asiatischen\nBaumwolleule (Spodoptera litura) oder des Südafrikani-\nschen Nelkenwicklers (Epichoristodes acerbella)\nfestgestellt worden sind, oder einer geeigneten Behand-\nlung gegen diese Schadorganismen unterworfen wor-\nden sein.\nDie Pflanzen müssen ferner\na) höchstens die f3-Generation von Material sein, das als\nfrei von dem Erreger der Chrysanthemenstauche\n(Chrysanthemum stunt viroid) festgestellt worden ist,\noder\nb) unmittelbar von Material stammen, das bei einer reprä-\nsentativen Probe von mindestens 10 % während der\nBlüte als frei von diesem Schadorganismus festgestellt\nworden ist.\nDie Feststellung muß auf Untersuchungen beruhen, die\nhöchstens 48 Stunden vor dem Entfernen der Pflanzen von\nder Anbaufläche durchgeführt worden sind.\n3.1.2     Bewurzelte Stecklinge                           An den Stecklingen und in ihrer Umgebung darf kein Anzei-\nchen des Erregers der Ascochyta-Krankheit (Didymella\nchrysanthemi) festgestellt worden sein.\n3.1.3     Stecklinge ohne Wurzeln                         An den Stecklingen und dem Material, von dem sie stam-\nmen, darf kein Anzeichen des Erregers der Ascochyta-\nKrankheit festgestellt worden sein.\n3.2       Gladiole (Gladiolus)                            Die Pflanzen müssen\na) aus einem Land stammen, das als frei von den Erregern\ndes Uromyces-Rostes an Gladiolen (Uromyces spp.)\nfestgestellt worden ist, oder\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-\nzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden\nsind.\n3.3       Narzisse (Narcissus),                           Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nZwiebeln                                        der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode kein Anzeichen des Stengelälchens (Ditylenchus\ndipsaci) festgestellt worden ist.\n3.4       Nelke (Dianthus),                               Die Pflanzen müssen\naußer Samen und Schnittblumen                   a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-\nzeichen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera\nlittoralis), des Altweltlichen Baumwollkapselwurms\n(Helicoverpa armigera), der Asiatischen Baumwolleule\n(Spodoptera litura) oder des Südafrikanischen Nelken-\nwicklers (Epichoristodes acerbella) festgestellt worden\nsind, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorga-\nnismen unterworfen worden sein.\n3.4.1     Gartennelke (Dianthus caryophyllus L.),         Die Pflanzen müssen ferner\naußer Samen und Schnittblumen                   a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-\nzeichen der Erreger der Erwinia-Welke der Nelke (Erwi-","344                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                             Anforderungen\n2\nnia chrysanthemi), der Phialophora-Welke (Phialophora\ncinerescens), der Pseudomonas-Welke der Nelke\n(Pseudomonas caryophylli) und der Blattflecken der\nNelke (Pseudomonas woodsii) festgestellt worden sind,\nund\nb) von Material stammen, das bei Untersuchungen wäh-\nrend der letzten zwei Jahre als frei von diesen Schad-\norganismen festgestellt worden ist.\n3.5        Pelargonie (Pelargonium x hortorum ein-\nschließlich P. zonale und P. x domesticum)\n3.5.1      Pflanzen, außer Samen und Schnittblumen          Die Pflanzen müssen\na) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-\nzeichen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera\nlittoralis), des Altweltlichen Baumwollkapselwurms\n(Helicoverpa armigera), der Asiatischen Baumwolleule\n(Spodoptera litura) oder des Südafrikanischen Nelken-\nwicklers (Epichoristodes acerbella) festgestellt worden\nsind, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorga-\nnismen unterworfen worden sein.\n3.5.2     Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen             Die Pflanzen\nbestimmt, mit Ursprung in Kanada oder             a) müssen aus einem Betrieb stammen, in dem weder im\nden Vereinigten Staaten                              Boden noch an den Pflanzen Tomatenringflecken-Virus\n(Tomato ringspot virus) festgestellt worden ist, und\nb) dürfen höchstens die F2-Generation von Material sein,\ndas als frei von diesem Schadorganismus festgestellt\nworden ist.\n3.5.3     Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen             Die Pflanzen\nbestimmt, mit Ursprung in Griechenland            a) müssen aus einem Betrieb stammen, in dem kein Toma-\noder Jugoslawien                                     tenringflecken-Virus festgestellt worden ist oder\nb) dürfen höchstens die F4•Generation von Material sein,\ndas als frei von diesem Schadorganismus festgestellt\nworden ist.\n3.6       Tulpe (Tulipa L.),                                Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nZwiebeln                                          der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode kein Anzeichen des Stengelälchens (Ditylenchus\ndipsaci) festgestellt worden ist.\n4          Obst- und Zierpflanzen\nder Rosengewächse\n(Rosaceae),\nzum Anpflanzen bestimmt\n4.1        Apfel (Malus)\n4.1.1      Pflanzen, außer Früchten, Samen und              Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nPflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken        der sowie in deren Umkreis von fünf Kilometern seit Beginn\nder letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden\nkein Anzeichen des Erregers des Feuerbrands (Erwinia\namylovora) festgestellt worden ist.\n4.1.2      Pflanzen mit Ursprung in Kanada oder den         Die Pflanzen müssen ferner\nVereinigten Staaten; außer Samen                 a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei ab-\ngeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen\nder Erreger der Amerikanischen Rauhblättrigkeit der\nKirsche (Cherry raspleaf virus) und der Tomatenring-\nflecken (Tomate ringspot virus) festgestellt worden\nsind, und","Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                              345\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                                Anforderungen\n2\nb) in direkter Linie von Material stammen, das\naa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder\nbb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vegeta-\ntionsperioden\nals frei von diesen Schadorganismen festgestellt und\nunter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die\nFeststellung muß auf Untersuchungen mit Indikator-\npflanzen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.\n4.1.3     Malus pumila Mill.                                Die Pflanzen müssen ferner\nPflanzen, außer Samen, mit Ursprung in            a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger\nBulgarien, Frankreich, Griechenland, Ita-            der Triebsucht des Apfels (Apple proliferation myco-\nlien, Jugoslawien, den Niederlanden, Öster-          plasm) festgestellt worden ist, oder\nreich, Polen, Rumänien, der Schweiz, der\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nSowjetunion, Spanien, der Tschechoslo-\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei ab-\nwakei, Ungarn oder der Deutschen Demo-               geschlossenen Vegetationsperioden kein Anzeichen\nkratischen Republik\ndieses Schadorganismus festgestellt worden ist, und\nc) außer Sämlingen, in direkter Linie von Material stam-\nmen, das\naa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder\nbb) innerhalb der letzten sechs abgeschlossenen Ve-\ngetationsperioden\nals frei von diesem Schadorganismus festgestellt und\nunter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die\nFeststellung muß auf Untersuchungen mit Indikator-\npflanzen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.\n4.2       Birne (Pyrus L.)\n4.2.1     Pflanzen, außer Früchten, Samen und               Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nPflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken         der sowie in deren Umkreis von fünf Kilometern seit Beginn\nder letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden\nkein Anzeichen des Erregers des Feuerbrands (Erwinia\namylovora) festgestellt worden ist.\n4.2.2     Pflanzen mit Ursprung in Frankreich, Grie-        Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die\nchenland, Italien, Jugoslawien, Kanada,           einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung während der\nÖsterreich, der Schweiz, der Sowjetunion,         gesamten Anzuchtdauer der Pflanzen auf Befall mit dem Er-\nSpanien, der Tschechoslowakei, den Verei-         reger des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) über-\nnigten Staaten oder der Deutschen Demo-           wacht worden ist und auf der alle Pflanzen, die Anzeichen\nkratischen Republik                               dieses Schadorganismus gezeigt haben, gerodet worden\nsind.\n4.3       Eberesche (Sorbus)                                Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nFeuerdorn (Pyracantha M. Roem.)                   der sowie in deren Umkreis von fünf Kilometern seit Beginn\nStranvaesie (Stranvaesia Lindl.)                  der letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden\nWeißdorn (Crataegus)                              kein Anzeichen des Erregers des Feuerbrands (Erwinia\nZwergmispel (Cotoneaster),                        amylovora) festgestellt worden ist.\naußer Früchten, Samen und Pflanzenteilen\nzu Binde- oder Zierzwecken\n4.4       Erdbeere (Fragaria),                              A. Die Pflanzen müssen\naußer Samen,                                         a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in de-\naus den in der folgenden Liste aufgeführten              ren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nUrsprungsländern                                         abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen der in der folgenden Liste mit Bezug auf das\nUrsprungsland unter Buchstabe A genannten\nSchadorganismen festgestellt worden sind, und\nb) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von\nMaterial stammen, das\naa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder\nbb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Ve-\ngetationsperioden\nals frei von mit Bezug auf das Ursprungsland genann-\nten Schadorganismen festgestellt und unter geeig-","346                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                              Anforderungen\n2\nneten Bedingungen erhalten worden ist. Die Fest-\nstellung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflan-\nzen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.\nB. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen,\nauf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-\ntationsperiode keine Anzeichen der in der folgenden Li-\nste mit Bezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B\ngenannten Schadorganismen festgestellt worden sind.\nAustralien                                        A Strawberry crinkle virus\nStrawberry vein-banding virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Phytophthora fragariae\nBelgien                                           A Strawberry crinkle virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nPhytophthora fragariae\nRaspberry ringspot virus\nBulgarien                                         A Strawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nDänemark                                          B Arabis mosaic virus\nRaspberry ringspot virus\nFrankreich                                        wie Belgien\nIrland                                            A Strawberry vein-banding virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nPhytophthora fragariae\nRaspberry ringspot virus\nStrawberry latent ringspot virus\nItalien                                           A Strawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nRaspberry ringspot virus\nKanada                                             A Strawberry crinkle virus\nStrawberry latent „C\" virus\nStrawberry vein-banding virus\nStrawberry witches' broom Erreger\nStrawberry yellow edge virus\nLuxemburg                                         wie Belgien\nNeuseeland                                        A Strawberry crinkle virus\nStrawberry yellow edge virus\n8 Phytophthora fragariae\nNiederlande                                       wie Belgien\nPolen                                             A Strawberry crinkle virus\nB Arabis mosaic virus\nSchweiz                                           A Strawberry crinkle virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nStrawberry latent ringspot virus\nSimbabwe                                          A Strawberry yellow edge virus\nSowjetunion                                       A Strawberry vein-banding virus\nB Arabis mosaic virus\nSüdafrikanische Union                             A Strawberry crinkle virus\nUngarn                                            A Strawberry crinkle virus\nStrawberry vein-banding virus\nB Arabis mosaic virus\nVereinigtes Königreich                            A Strawberry crinkle virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nPhythophthora fragariae","Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                              347\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                                  Anforderungen\n2\nRaspberry ringspot virus\nStrawberry latent ringspot virus\nTomato black ring virus\nVereinigte Staaten                                  A Strawberry crinkle virus\nStrawberry latent „C\" virus\nStrawberry vein-banding virus\nStrawberry witches' broom Erreger\nStrawberry yellow edge virus\nB Phytophthora fragariae\nDeutsche Demokratische Republik                    B  Arabis mosaic virus\nRaspberry ringspot virus\nStrawberry latent ringspot virus\nandere europäische Länder                           B Arabis mosaic virus\n4.5       Prunus-Arten (Prunus),                              A. Die Pflanzen müssen\ninsbesondere:                                       a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in de-\nAprikose (P. armeniaca),                                ren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nMandel (P. amygdalus),                                  drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine\nPfirsich (P. persica),                                  Anzeichen der in der folgenden Liste mit Bezug auf\nPflaume (P. domestica ssp. domestica),                  das Ursprungsland unter Buchstabe A genannten\nSauerkirsche (P. cerasus),                              Schadorganismen festgestellt worden sind, und\nSchlehe (P. spinosa),\nb) in direkter Linie von Material stammen, das\nSüßkirsche (P. avium),                                  aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder\naußer Samen,                                               bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Ve-\naus den in der folgenden Liste aufgeführten                     getationsperioden\nUrsprungsländern                                           als frei von mit Bezug auf das Ursprungsland genann-\nten Schadorganismen festgestellt und unter geeig-\nneten Bedingungen erhalten worden ist. Die Fest-\nstellung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflan-\nzen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.\n8. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen,\nauf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-\ntationsperiode kein Anzeichen des in der folgenden Li-\nste mit Bezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B\ngenannten Schadorganismus festgestellt worden ist.\nFrankreich                                          B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm\nGriechenland                                        B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm\nKanada                                              A Peach yellows mycoplasm\nPlum line pattern virus\nTomato ringspot virus\nX-disease mycoplasm\nMexiko                                              A Peach mosaic virus\nSpanien                                            B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm\nVereinigte Staaten                                  A Peach mosaic virus\nPeach phony rickettsia\nPeach rosette mycoplasm\nPeach yellows mycoplasm\nPlum line pattern virus\nTomate ringspot virus\nX-disease mycoplasm\n4.5.1     Aprikose (Prunus armeniaca),                        Die Pflanzen müssen\nBrianconaprikose (P. brigantina Vill.),             a) von einer Anbaufläche stammen,\nFilzige Zwergkirsche (P. tomentosa                     aa) auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit\nThunb.),                                                     Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegeta-\nGärtnerpflaume (P. hortulana Bailey},                        tionsperioden kein Anzeichen des Scharka-Virus\nHaferpflaume (P. domestica ssp. insititia                    festgestellt worden ist und\n[L.] C. K. Schneid.),                                  bb) auf der alle Pflanzen, die von anderen Viren oder\nJapanische Aprikose (P. mume Sieb. und                      virusähnlichen Erregern befallen waren, gerodet\nZucc.),                                                      worden sind, und","348                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                              Anforderungen\n2\nJapanische Mandelkirsche (P. japonica             b) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von\nThunb.),                                              Material stammen, das\nKirschpflaume (P. cerasifera Ehrh.),                 aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder\nMandel (P. amygdalus),\nbb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vegeta-\nMandelbäumchen (P. triloba Lindl.),\ntionsperioden\nPfirsich (P. persica),\nals frei vom Scharka-Virus festgestellt und unter geeig-\nPflaume (P. domestica ssp. domestica),\nneten Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststel-\nP. blireiana Andre,\nlung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen\nP. cistena Hansen,\noder nach gleichwertigen Methoden beruhen.\nP. curdica Fenzl. ex Fritsch,\nP. glandulos a Thunb.,\nP. holosericea Batal.,\nP. mandshurica (Maxim.) Koehne,\nP. nigra Ait.,\nP. sibirica L.,\nP. simonii Carr.,\nReneklode (P. domestica ssp. italica\n[Borkh.] Hegi),\nSchlehe (P. spinosa),\nStrandpflaume (P. maritima Marsh),\nWeidenblättrige Pflaume (P. salicina Lindl.),\naußer Samen, mit Ursprung in Europa, au-\nßer Dänemark, Finnland, Irland, Norwegen\nund Schweden\n4.5.2      Kirsche einschließlich Zierkirschen,             Die Pflanzen müssen\naußer Samen,                                     a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\naus den in der folgenden Liste aufgeführten          unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei ab-\nUrsprungsländern                                     geschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen\nder in der folgenden Liste mit Bezug auf das Ursprungs-\nland genannten Schadorganismen festgestellt worden\nsind, und\nb) in direkter Linie von Material stammen, das\naa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder\nbb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vegeta-\ntionsperioden\nals frei von diesen Schadorganismen festgestellt und\nunter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die\nFeststellung muß auf Untersuchungen mit Indikator-\npflanzen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.\nJapan                                            Little-cherry-Krankheitserreger\nKanada                                           Cherry raspleaf virus\nLittle-cherry-Krankheitserreger\nTomato ringspot virus\nX-disease mycoplasm\nVereinigte Staaten                               wie Kanada\n4.5.3      Süßkirsche (Prunus avium),                       Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nmit Ursprung in Australien, Frankreich, Ka-      der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nnada, Neuseeland, der Schweiz, Ungarn,           periode kein Anzeichen des Erregers der Nekrotischen\ndem Vereinigten Königreich oder den Ver-         Rostscheckung der Süßkirsche (Cherry necrotic rusty\neinigten Staaten                                 mottle virus) festgestellt worden ist.\n4.6        Quitte (Cydonia)\n4.6.1     Pflanzen, außer Früchten, Samen und               Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nPflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken         der sowie in deren Umkreis von fünf Kilometern seit Beginn\nder letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden\nkein Anzeichen des Erregers des Feuerbrands (Erwinia\namylovora) festgestellt worden ist.\n4.6.2      Pflanzen mit Ursprung in Frankreich, Grie-       Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die\nchenland, Italien, Jugoslawien, Kanada,           einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung während der\nÖsterreich, der Schweiz, der Sowjetunion,        gesamten Anzuchtdauer der Pflanzen auf Befall mit dem Er-\nSpanien, der Tschechoslowakei, den Verei-        reger des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) über-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                              349\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                               Anforderungen\n2\nnigten Staaten oder der Deutschen Demo-          wacht worden ist und auf der alle Pflanzen, die Anzeichen\nkratischen Republik                              dieses Schadorganismus gezeigt haben, gerodet worden\nsind.\n4.7       Rose (Rosa),                                     Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nmit Ursprung in Australien, Italien, Neusee-     der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nland, der Südafrikanischen Union, dem Ver-       periode kein Anzeichen des Erregers der Rosenwelke\neinigten Königreich oder den Vereinigten         (Rose wilt virus) festgestellt worden ist.\nStaaten\n4.8       Rubus-Arten (Rubus),                             A. Die Pflanzen müssen\ninsbesondere:                                     a) frei sein von Blattläusen einschließlich deren Eiern,\nBrombeere (Rubus spp.),\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in de-\nHimbeere (Rubus spp.),                                ren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\naus den in der folgenden Liste aufgeführten              drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine\nUrsprungsländern                                         Anzeichen der in der folgenden Liste mit Bezug auf\ndas Ursprungsland unter Buchstabe A genannten\nSchadorganismen festgestellt worden sind, und\nc) in direkter Linie von Material stammen, das\naa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder\nbb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Ve-\ngetationsperioden\nals frei von diesen Schadorganismen festgestellt und\nunter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist.\nDie Feststellung muß auf Untersuchungen mit lndika-\ntorpflanzen oder nach gleichwertigen Methoden be-\nruhen.\n8. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen,\nauf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-\ntationsperiode keine Anzeichen der in der folgenden Li-\nste mit Bezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B\ngenannten Schadorganismen festgestellt worden sind.\nBelgien                                          B Arabis mosaic virus\nRaspberry ringspot virus\nDänemark                                         wie Belgien\nFrankreich                                       wie Belgien\nIrland                                           B Arabis mosaic virus\nRaspberry ringspot virus\nStrawberry latent ringspot virus\nTomato black ring virus\nItalien                                          wie Belgien\nKanada                                           A Black raspberry latent virus\nCherry leafroll virus\nPrunus necrotic ringspot virus\nRaspberry leaf curl virus\nTomato ringspot virus\nLuxemburg                                        wie Belgien\nNiederlande                                      wie Belgien\nSchweiz                                          B Arabis mosaic virus\nStrawberry latent ringspot virus\nVereinigtes Königreich                           wie Irland\nVereinigte Staaten                               wie Kanada\nDeutsche Demokratische Republik                  wie Irland\nandere europäische Länder                        B Arabis mosaic virus\n5         Weinrebe (Vitis partim),                         Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen                         der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode keine Anzeichen schädlicher Viren oder Mykoplas-\nmen festgestellt worden sind.","350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                               Anforderungen\n2\n6          Forstpflanzen\n6.1        Douglasie (Pseudotsuga),\naußer Früchten und Samen\n6.1.1      Pflanzen mit Ursprung in Amerika                   Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-\nchen des Erregers des Pappelrostes (Melampsora medu-\nsae) festgestellt worden ist.\n6.1.2      Pflanzen mit Ursprung in Asien                     Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-\nchen des Erregers des Triebsterbens der Lärche (Guignar-\ndia laricina) festgestellt worden ist.\n6.2        Eiche (Quercus)                                   Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen des Erregers des Rindenkrebses der ~astanie (En-\ndothia parasitica) und des Östlichen Gallenrostes der Kie-\nfer (Cronartium quercuum) festgestellt worden sind.\n6.2.1      Pflanzen mit Ursprung in Nordamerika, Ru-         Die Pflanzen müssen\nmänien oder der Sowjetuion                        a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von den Erre-\ngern der Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum) und\nder Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma roboris) fest-\ngestellt worden ist,\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten ab-\ngeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen\ndes Erregers des Spindelrostes der Kiefer (Cronartium\nfusiforme) festgestellt worden ist.\n6.3        Kastanie (Castanea)                               Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein An-\nzeichen des Erregers des Rindenkrebses der Kastanie\n(Endothia parasitica) festgestellt worden ist.\n6.3.1      Pflanzen mit Ursprung in Nordamerika,             Die Pflanzen müssen aus einem Gebiet stammen, das als\nRumänien oder der Sowjetunion                     frei von den Erregern der Eichenwelke (Ceratocystis faga-\ncearum) und der Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma\nroboris) festgestellt worden ist.\n6.4        Kiefer (Pinus),                                   Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen,                         der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nmit Ursprung in Europa                            letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-\nchen des Erregers des Östlichen Gallenrostes der Kiefer\n(Cronartium quercuum) festgestellt worden ist.\n6.5        Lärche (Larix),                                   Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen,                         der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nmit Ursprung in Amerika                           letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-\nchen des Erregers des Pappelrostes (Melampsora medu-\nsae) festgestellt worden ist.\n6.6        Pappel (Populus),                                 Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen                          der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-\nchen des Erregers des ·Septoria-Krebses der Pappel\n(Mycosphaerella populorum) festgestellt worden ist.\n6.6.1      Pflanzen mit Ursprung in Amerika                  Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-","Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                             351\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                               Anforderungen\n2\nchen der Erreger des Pappelrostes (Melampsora medusae)\nund des Rindenbrandes der Pappel (Hypoxylon pruinatum)\nfestgestellt worden sind.\n6.7       Ulme (Ulmus),                                     Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen                          der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein An-\nzeichen des Erregers der Holländischen Ulmenkrankheit\n(Ceratocystis ulmi) festgestellt worden ist.\n6.7.1     Pflanzen mit Ursprung in Nordamerika              Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-\nchen des Erregers der Phloem-Nekrose der Ulme (Elm\nphloem necrosis) festgestellt worden ist.\n6.8       Zelkova (Zelkova Spach),                          Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen                          der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein An-\nzeichen des Erregers der Holländischen Ulmenkrankheit\n(Ceratocystis ulmi) festgestellt worden ist.\nB         Pflanzenerzeugnisse\nHolz\n1.1       Eiche (Quercus) und Kastanie (Castanea)\n1 .1 .1   mit Ursprung in Nordamerika                       Das Holz muß entrindet sein und\na) so behauen sein, daß es die natürliche Oberflächen-\nrundung verloren hat,\nb) einen Feuchtigkeitsgehalt von 20 % der Trockenmasse\noder weniger haben oder\nc) durch Behandlung mit Heißluft oder heißem Wasser\ndesinfiziert worden sein.\n1.1.2     mit Ursprung in Rumänien oder der Sowjet-         Das Holz muß\nunion                                             a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von den Erre-\ngern der Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma roboris)\nund des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia parasi-\ntica) festgestellt worden ist, oder\nb) entrindet sein und\naa) so behauen sein, daß es die natürliche Oberflächen-\nrundung verloren hat,\nbb) einen Feuchtigkeitsgehalt von 20 % der Trocken-\nmasse oder weniger haben oder\ncc) durch Behandlung mit Heißluft oder heißem Wasser\ndesinfiziert worden sein.\n1.1.3     mit Ursprung außerhalb Nordamerikas,              Das Holz muß\nRumäniens oder der Sowjetunion                    a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger\ndes Rindenkrebses der Kastanie (Endothia parasitica)\nfestgesteut worden ist, oder\nb) entrindet sein.\n1.2       Nadelhölzer (Coniferae)\nmit Ursprung in außereuropäischen                 Das Holz muß entrindet sein.\nLändern\n1.3       Pappel (Populus)                                  Das Holz muß entrindet sein.\nmit Ursprung in Amerika\n1.4       Ulme (Ulmus)                                      Das Holz muß entrindet sein.","352                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                              Anforderungen\n2\n2         Lose Rinde\n2.1       Eiche (Quercus), außer Korkeiche                  Die Rinde muß aus einem Gebiet stammen, das als frei von\n(Qu. suber),                                      dem Erreger des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia\nmit Ursprung außerhalb Nordamerikas,              parasitica) festgestellt worden ist.\nRumäniens oder der Sowjetunion\nC         Sonstige Gegenstände\nErde, die Pflanzenteile oder Humus enthält,       Die Erde muß als frei von Schadorganismen festgestellt\nmit Ursprung in außereuropäischen Län-            worden sein.\ndern","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                           353\nAnlage 5\n(zu §§ 6, 7, 8, 13, 14, 15 und 18)\nZeugnis- und Untersuchungspflicht\nA Pflanzen\nPflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Aquarien-\npflanzen\n2 Saatgut\nErbse (Pisum sativum)\nKartoffel (Solanum tuberosum), Knollen\nKüchenzwiebel (Allium cepa)\nLuzerne (Medicago sativa)\nPorree (Allium porrum)\nRubus-Arten (Rubus),\ninsbesondere:\nBrombeere\nHimbeere\nSchnittlauch (Allium schoenoprasum)\nTomate (Lycopersicon lycopersicum)\n3 Speisekartoffeln\n4 Frische Früchte\nApfel (Malus)\nBirne (Pyrus)\nPrunus-Arten (Prunus),\ninsbesondere:\nAprikose (P. armeniaca)\nPfirsich (P. persica)\nPflaume (P. domestica ssp. domestica)\nSauerkirsche (P. cerasus)\nSchlehe (P. spinosa)\nSüßkirsche (P. avium)\nQuitte (Cydonia)\nZitrus (Citrus L.), außer Zitronen (Citrus lemon [L.]\nBurm. und Citrus medica L.)\n5 Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- und Zierzwecken\nChrysantheme (Chrysanthemum)\nEiche (Quercus)\nFlieder (Syringa)\nGladiole (Gladiolus)\nKastanie (Castanea)\nNelke (Dianthus)\nPrunus-Arten (Prunus),\ninsbesondere:\nAprikose (P. armeniaca)\nMandel (P. amygdalus)\nPfirsich (P. persica)\nPflaume (P. domestica ssp. domestica)\nSauerkirsche (P. cerasus)\nSchlehe (P. spinosa)\nSüßkirsche (P. avium)\nRose (Rosa)\nWeide (Salix)\nWeinrebe (Vitis)","354                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nB Pflanzenerzeugnisse\n1 Holz\nEiche (Quercus)\nKastanie (Castanea)\nNadelhölzer (Coniferae) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern\nPappel (Populus) mit Ursprung in Amerika\nUlme (Ulmus)\n2 Lose Rinde\nEiche (Quercus), außer Korkeiche (Quercus suber), mit Ursprung außerhalb Nord-\namerikas, Rumäniens oder der Sowjetunion\nC Sonstige Gegenstände\n1 Erde\n1 .1 Erde, die Pflanzen anhaftet oder Pflanzen beigefügt ist\n1.2 Erde, die Humus oder Pflanzenteile enthält, außer Torf","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                                                   355\nAnlage 6\n(zu § 6)\nPflanzengesundheitszeugnis\nPflanzenschutzdienst                                                               Nr ............................. .\nvon: ............................................................................................................... .\nan: Pflanzenschutzdienst(e)\nvon: ............................................................................................................... .\nBeschreibung der Sendung\nName und Adresse des Absenders: ................................................................... .\nName und Adresse des Empfängers: ................................................................. .\nZahl und Beschreibung der Stücke: ................................................................... .\nUnterscheidungsmerkmale: .............................................................................. .\nUrsprung: ....................................................................................................... .\nVorgesehenes Transportmittel: ......................................................................... .\nVorgesehener Grenzübertrittsort: ...................................................................... .\nAngegebene Menge und Name der Erzeugnisse: ................................................. .\nBotanischer Name der Pflanzen: ....................................................................... .\nEs wird hiermit bescheinigt, daß die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeug-\nnisse untersucht und frei von Quarantäneschädlingen und praktisch frei von anderen\ngefährlichen Schädlingen befunden wurden und daß sie als den bestehenden Pflanzen-\nschutzvorschriften des Bestimmungslandes entsprechend anzusehen sind.\nEntseuchung und/oder Desinfizierung\nDatum:                                                     Behandlung: ...................................... .\nChemikalie (Wirkstoff): ..................................................................................... .\nDauer und Temperatur: .................................................................................... .\nKonzentration: ................................................................................................ .\nSonstige Angaben: .......................................................................................... .\nZusätzliche Erklärung:\nOrt der Ausstellung:                                          Name des amtlichen Beauftragten:\nDatum ............................................ .\n(Dienstsiegel)                                                  (Unterschrift)","356                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                                                                            1\nAnlage 7\n(zu§ 6)\nPflanzensanitäres Weiterversendungszeugnis\nPflanzenschutzdienst                                                                                                                                             Nr ............................. .\nvon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Weiterversendeland)\nan: Pflanzenschutzdienst(e)\nvon:                                                                                                                (Bestimmungsland/Bestimmungsländer)\nBeschreibung der Sendung\nName und Adresse des Absenders: ................................................................... .\nName und Adresse des Empfängers: ................................................................. .\nZahl und Beschreibung der Stücke: ................................................................... .\nUnterscheidungsmerkmale: .............................................................................. .\nUrsprung: ....................................................................................................... .\nVorgesehenes Transportmittel: ......................................................................... .\nVorgesehener Grenzübertrittsort: ...................................................................... .\nAngegebene Menge und Name des Erzeugnisses: ............................................... .\nBotanischer Name der Pflanzen: ....................................................................... .\nHiermit wird bescheinigt, daß die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeug-\nnisse aus                                                           (Ursprungsland) nach                                                                                  (Weiterversende-\nland) eingeführt worden sind und daß ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr.\n, dessen Original I] oder beglaubigte Kopie • in der Anlage vorliegt, beigefügt\nwar; daß sie in ihrer ursprünglichen Verpackung LJ in einer neuen Verpackung[] beför-\ndert werden; daß auf Grund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses D und\neiner zusätzlichen Untersuchung Ll die obengenannten Pflanzen oder Pflanzenerzeug-\nnisse als den geltenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes entspre-\nchend befunden worden sind und während ihrer Einlagerung (im Weiterversendeland)\nkeiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt waren.\nEntseuchung und/oder Desinfizierung\nDatum:                                                                                                           Behandlung: ...................................... .\nChemikalie (Wirkstoff): ..................................................................................... .\nDauer und Temperatur: .................................................................................... .\nKonzentration: ................................................................................................ .\nSonstige Angaben: ........ .\nZusätzliche Erklärung:\nOrt der Ausstellung:                                                                                                  Name des amtlichen Beauftragten:\nDatum:\n(Dienstsiegel)                                                                                                                   (Unterschrift)\n• Zutreffe11<Jes Jeweils arikrPuze11","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982               357\nAnlage 8\n(zu § 9)\nPflanzen, die nur nach Entseuchung eingeführt werden dürfen\nAhorn (Acer)\nAkazie (Acacia)\nApfel (Malus)\nBirne (Pyrus)\nBuche (Fagus)\nEberesche (Sorbus)\nFelsenbirne (Amelanchier)\nFlieder (Syringa)\nLederstrauch (Ptelea)\nLiguster (Ligustrum)\nLinde (Tilia)\nOsagedorn (Maclura)\nPappel (Populus)\nPrunus-Arten (Prunus),\ninsbesondere:\nAprikose (P. armeniaca)\nMandel (P. amygdalus)\nPfirsich (P. persica)\nPflaume (P. domestica ssp. domestica)\nSauerkirsche (P. cerasus)\nSchlehe (P. spinosa)\nSüßkirsche (P. avium)\nQuitte (Cydonia)\nRibes-Arten (Ribes),\ninsbesondere:\nJohannisbeere (Ribes spp.)\nStachelbeere (Ribes spp.)\nRose (Rosa)\nSchneebeere (Symphoricarpos)\nSpindelstrauch (Euonymus)\nUlme (Ulmus)\nWalnuß (Juglans)\nWeide (Salix)\nWeinrebe (Vitis partim)\nWeißdorn (Crataegus)\nZierquitte (Chaenomeles)\nZwergmispel (Cotoneaster),\naußer a) Früchten und Samen\nb) Schnittblumen und anderen Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken","358                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 9\n(zu § 10)\nEinfuhrerleichterungen\nKeine Beschränkung auf bestimmte Zolldienststellen und keine Zeugnis-, Unter-\nsuchungs- und Entseuchungspflicht:\n1    Umzugsgut\n2    Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die zum nichtgewerblichen Gebrauch des Be-\nsitzers oder Empfängers oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt\nsind\n2.1 Schmuckpflanzen, insbesondere in Töpfen, Sträußen oder Kränzen\n2.2 Blumenzwiebeln und -knallen bis 2,5 kg\n2.3 Lebensmittel\n2.4 Futtermittel bis 10 kg\nAnlage 10\n(zu § 11)\nVorratsschutz; Pflanzenerzeugnisse\n1 . Getreide:\nGerste (Hordeum vulgare L.),\nHafer (Avena sativa L.),\nMais (Zea mays L.),\nMohrenhirse (Sorghum Moench),\nRoggen (Secale cereale L.),\nWeizen (Triticum aestivum L.),\nauch geschält, geschliffen, geschrotet, gequetscht,\nentspelzt oder gestutzt\n2. Reis (Oryza sativa L.), gebrochen\n3. Wurzelknollen von Maniok (Manihot esculenta Crantz), auch getrocknet, zerkleinert\noder als Pellets\n4. Erdnuß (Arachis hypogaea L.), mit oder ohne Hülse, auch zerkleinert\n5. Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen\nvon Getreide oder Hülsenfrüchten (Leguminosae)\n6. Rückstände der Stärkeherstellung aus Maniok, auch als Pellets\n7. Ölkuchen und andere Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle, auch zerkleinert,\naußer Öldraß","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982               359\nAnlage 11\n(zu § 11)\nVorratsschutz; Schadorganismen\ndeutsche Bezeichnung\nSchadorganismen\nder Schadorganismen\n2\nCryptolestes Ganglb.                          Leistenkopfplattkäfer\nOryzaephilus mercator Fauv.                   Erdnußplattkäfer\nOryzaephilus surinamensis L.                  Getreideplattkäfer\nRhizopertha dominica F.                       Getreidekapuziner\nSitophilus granarius L.                       Kornkäfer\nSitophilus oryzae L.                          Reiskäfer\nSitophilus zeamais Motsch.                    Maiskäfer\nSitotroga cerealella Oliv.                    Getreidemotte\nTenebroides mauritanicus L.                   Schwarzer Getreidenager\nTribolium castaneum Hbst.                     Rotbrauner Reismehlkäfer\nTribolium confusum Duv.                       Amerikanischer Reismehlkäfer\nTrogoderma granarium Everts.                  Khaprakäfer","360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil  1\nAnlage 12\n(zu §§ 1 2 und 13)\nWeitere Anforderungen für die Ausfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse             Mitgliedstaaten                           Anforderungen\n2                                       3\nA      Pflanzen\nBewurzelte Pflanzen allge-      Irland,                        Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche\nmein, im Freiland angezo-       Vereinigtes Königreich         stammen, die als frei von dem Erreger der\ngen, eingepflanzt oder zum      (nur Nordirland)               Wurzel- und Stammfäule (Phytophthora\nAnpflanzen bestimmt                                            cinnamomi Rands.) festgestellt worden ist.\n2     Chicoree (Cichorium L.),        Irland,                        Die Pflanzen müssen\nbeblätterte Pflanzen, außer    Vere-inigtes Königreich         a) aufgewachsen sein\nSamen; Ausfuhr in der Zeit                                        aa) in einem Gebiet, in dem seit Beginn der\nvom 1 . April bis 14. Oktober                                           letzten Vegetationsperiode kein Anzei-\nchen des Kartoffelkäfers (Leptinotarsa\ndecemlineata Say) festgestellt oder\nder Kartoffelkäfer intensiv bekämpft\nworden ist, oder\nbb) in einer ortsfesten Anlage aus Glas\noder Kunststoff,\nb) gereinigt und verpackt sein und\nc) in einer Weise befördert werden, die einen\nBefall mit dem Kartoffelkäfer ausschließt.\n3     Chrysantheme (Chrysan-         Dänemark,                       Die Pflanzen müssen\nthemum partim), zum An-        Frankreich,                     a) von einer Anbaufläche stammen, auf der\npflanzen bestimmt, außer       Irland,                            seit Beginn der letzten abgeschlossenen\nSamen und Schnittblumen        Vereinigtes Königreich             Vegetationsperiode keine Anzeichen der\nAfrikanischen Baumwolleule (Spodoptera\nlittoralis), des Altweltlichen Baumwollkap-\nselwurms (Helicoverpa armigera), der Asi-\natischen Baumwolleule (Spodoptera litura)\noder des Südafrikanischen Nelkenwicklers\n(Epichoristodes acerbella) festgestellt\nworden sind, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen diese\nSchadorganismen unterworfen worden\nsein.\n4     Fichte (Picea)\n4.1 Fichte, zum Anpflanzen           Irland,                         Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche\nbestimmt, außer Samen          Vereinigtes Königreich          stammen, auf der keine Anzeichen der Fich-\n(nur Nordirland)                tenbuschhorn-Blattwespe (Gilpinia hercyniae\nHartig) und der Kleinen Fichtenblattwespe\n(Pristiphora abietina Christ.) festgestellt wor-\nden sind.\n4.2 Fichte, zum Anpflanzen be-       Irland,                         Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche\nstimmt, außer Früchten und     Vereinigtes Königreich          stammen, die als frei von Anzeichen des Erre-\nSamen                          (nur Nordirland)                gers des Kieferntriebsterbens (Scleroderris\nlagerbergii Gremmen) festgestellt worden ist.\n5     Kartoffel\n(Solanum tuberosum)\n5.1 Kartoffeln allgemein             Dänemark,                       Die Knollen müssen\nIrland,                         a) aus einem Gebiet stammen, in dem seit Be-\nVereinigtes Königreich             ginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                              361\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse              Mitgliedstaaten                          Anforderungen\n2                                       3\ntionsperiode kein Anzeichen des Kartoffel-\nkäfers (Leptinotarsa decemlineata) festge-\nstellt oder der Kartoffelkäfer intensiv be-\nkämpft worden ist,\nb) gereinigt und verpackt sein und\nc) in einer Weise befördert werden, die einen\nBefall mit dem Kartoffelkäfer ausschließt.\n5.2 Kartoffeln, außer Früh- und      Irland,                        Die Knollen müssen keimunfähig gemacht\nPflanzkartoffel n               Vereinigtes Königreich         worden sein.\n(nur Nordirland)\n6    Kiefer (Pinus), zum Anpflan-    Irland,                        Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche\nzen bestimmt, außer Früch-      Vereinigtes Königreich         stammen, die als frei von Anzeichen des Erre-\nten und Samen                   (nur Nordirland)               gers des Kieferntriebsterbens (Scleroderris\nlagerbergii) festgestellt worden ist.\n7    Kohl (Brassica L.), beblät-     Irland,                        wie bei Chicoree\nterte Pflanzen, außer Sa-       Vereinigtes Königreich\nmen; Ausfuhr in der Zeit vom\n1. April bis 14. Oktober\n8    Lärche (Larix), zum An-         Irland,                        Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche\npflanzen bestimmt, außer        Vereinigtes Königreich         stammen, auf der kein Anzeichen der Lärchen-\nFrüchten und Samen              (nur Nordirland)               gespinstblattwespe (Cephalcia alpina Klug)\nfestgestellt worden ist.\n9    Lauch (Allium), zum             Irland,                        Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche\nAnpflanzen bestimmt             Vereinigtes Königreich         stammen, auf der seit Beginn der letzten abge-\n(nur Nordirland)               schlossenen Vegetationsperiode kein An-\nzeichen des Erregers des Zwiebelbrandes\n(Urocystis cepulae Frost) festgestellt worden\nist.\n10    Möhre (Daucus L.), beblät-      Irland,                        wie bei Chicoree\nterte Pflanzen, außer Sa-       Vereinigtes Königreich\nmen; Ausfuhr in der Zeit vom\n1. April bis 14. Oktober\n11    Nelke (Dianthus), zum An-       Dänemark,                      wie bei Chrysantheme\npflanzen bestimmt, außer        Frankreich,\nSamen und Schnittblumen         Irland,\nVereinigtes Königreich\n12    Pelargonie (Pelargonium),       Dänemark,                      wie bei Chrysantheme\nzum Anpflanzen bestimmt,        Frankreich,\naußer Samen und Schnitt-        Irland,\nblumen                          Vereinigtes Königreich\n13    Rübe (Beta), beblätterte        Irland,                        wie bei Chicoree\nPflanzen, außer Samen;          Vereinigtes Königreich\nAusfuhr in der Zeit vom\n1. April bis 14. Oktober\n14    Salat (Lactuca L.), beblät-     Irland,                        wie bei Chicoree\nterte Pflanzen, außer Sa-       Vereinigtes Königreich\nmen; Ausfuhr in der Zeit vom\n1. April bis 14. Oktober","362                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil  1\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse          Mitgliedstaaten                         Anforderungen\n2                                      3\n15     Ulme (Ulmus), zum Anpflan-   Dänemark,                      Die Pflanzen\nzen bestimmt, außer Früch-   Irland,                        a) dürfen höchstens ein Jahr alt und nicht\nten und Samen                Vereinigtes Königreich            höher als 30 cm sein,\n(nur Nordirland)               b) müssen aus einer Baumschule stammen, in\nder und deren unmittelbarer Umgebung seit\nBeginn der letzten zwei abgeschlossenen\nVegetationsperioden kein Anzeichen des\nErregers der Holländischen Ulmenkrank-\nheit (Ceratocystis ulmi) festgestellt worden\nist, und in geeigneter Weise gegen die\nÜberträger dieser Krankheit behandelt\nworden sein.\n16     Zelkova (Zelkova}, zum An-  Dänemark,                       wie bei Ulme\npflanzen bestimmt, außer    Irland,\nFrüchten und Samen          Vereinigtes Königreich\n(nur Nordirland)\n17     Zitrus (Citrus), zum An-    Frankreich,                    Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche\npflanzen bestimmt, außer    Italien                         stammen, auf der seit Beginn der letzten abge-\nFrüchten und Samen                                          schlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen von Viruskrankheiten festgestellt worden\nsind.\nB      Pflanzenerzeugnisse\nHolz\n1.1    Eiche (Quercus),            Italien                        Das Holz muß aus einem Gebiet stammen, das\nnicht entrindet, mit                                       als frei von den Erregern des Östlichen Gallen-\nUrsprung in Nordamerika                                     rostes der Kiefer (Cronartium quercuum) und\ndes Spindelrostes der Kiefer (Cronartium fusi-\nforme) festgestellt worden ist.\n1.2    Fichte (Picea)              Vereinigtes Königreich         Das Holz muß entrindet sein.\nmit Ursprung in Europa      (nur Großbritannien)\n1.3    Kastanie (Castanea),        Italien                        wie bei Eiche\nnicht entrindet, mit\nUrsprung in Nordamerika\n1.4    Nadelhölzer (Coniferae)     Irland,                        Das Holz muß entrindet sein.\nmit Ursprung in Europa      Vereinigtes Königreich\n(nur Nordirland)","Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                             363\nAnlage 13\n(zu § 14)\nSchadorganismen, auf deren Befall bei Ausfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten zu untersuchen ist\ndeutsche Bezeichnung der\nMitgliedstaaten                    Schadorganismen\nSchadorganismen oder Krankheiten\n2                                        3\nDänemark,                  Leptinotarsa decemlineata                  Kartoffelkäfer\nIrland,\nVereinigtes Königreich\nFrankreich,                Diaphorina citri Kuway                     Südostasiatischer Zitrus-Blattfloh\nItalien                    lridomyrmex humilis Mayr                   Argentinische Ameise\nPseudaulacaspis pentagona Targ.            Mandel- oder Maulbeerschildlaus\nPseudococcus comstocki Kuw.                Bananenschmierlaus\nToxoptera citricidus Kirk.                 Braune Zitrus-Blattlaus\nTrioza erythreae Dei Guercio               Ostafrikanischer Zitrus-Blattfloh\nViren von Zitrus (Citrus L.)\nXanthomonas citri (Hasse) Dowson\nIrland,                    Phytophthora cinnamomi                     Wurzel- und Stammfäule\nVereinigtes Königreich     Scleroderris lagerbergii                   Kieferntriebsterben\n(nur Nordirland)\nItalien                    Aleurocanthus voglumi Ashby                Schwarze Zitrusfliege\nAnastrepha fraterculus Wied.               Peruanische Fruchtfliege\nAnastrepha ludens Loew.                    Mexikanische Fruchtfliege\nBusseola fusca Hamps.                      Maisstengelbohrer\nCronartium ribicola J. C. Fischer          Weymouthskiefernblasenrost\nDacus dorsalis Hendel                      Orientalische Fruchtfliege\nDialeurodes citri Ashm.                    Zitrus-Mottenschildlaus\nDiaporthe citri (Fawc.) Wolf\nDibotryon morbosum (Schw.) Theissen        Schwarzer Rindenkrebs der Kirsche\net Sydos\nDiplodia natalensis P. Evans\nElsinoe fawcettii Bitanc. et Jenkins       Zitrus-Grind\nGonipterus scutellatus Gyll.               Eukalyptusrüßler\nPhoracantha semipunctata F.                Eukalyptusbockkäfer","364                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 14\n(zu § 14)\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die bei Ausfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten\nauf Befall durch bestimmte Schadorganismen zu untersuchen sind\ndeutsche Bezeichnung der\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse             Mitgliedstaaten        Schadorganismen      Schadorganismen oder\nKrankheiten\n2                     3                       4\nA       Pflanzen\nPflanzen, zum Anpflanzen\nbestimmt\n1.1     Apfel (Malus pumila)            Italien                  Cryptosporiopsi s\ncurvispora (Pk.)\nGremmen\n1.2     Chrysantheme                    Irland, Vereinigtes      Helicoverpa armigera      Altweltlicher Baumwoll-\n(Chrysanthemum),                Königreich                                         kapselwurm\naußer Früchten und Samen\n1.3     Fichte (Picea),                 Irland, Vereinigtes      Gilpinia hercyniae        Fichtenbuschhornblatt-\naußer Samen                     Königreich               Pristiphora abietina      wespe\n(nur Nordirland)                                   Kleine Fichtenblatt-\nwespe\n1.4     Geranie (Geranium L.),          Irland, Vereinigtes      Helicoverpa armigera      Altweltlicher Baumwoll-\naußer Früchten und Samen        Königreich                                         kapselwurm\n1.5     Lärche (Larix),                 Irland, Vereinigtes      Cephalcia alpina Klug     Lärchengespinstblatt-\naußer Samen                     Königreich                                         wespe\n(nur Nordirland)\n1.6     Lauch (Allium)                  Irland, Vereinigtes      Urocystis cepulae         Zwiebelbrand\nKönigreich\n(nur Nordirland)\n1.7     Mandel (Prunus amygdalus)       Italien                  Ascochyta chlorospora\nSpeg.\n1.8     Nelke (Dianthus),              Irland, Vereinigtes       Helicoverpa armigera      Altweltlicher Baumwoll-\naußer Früchten und Samen        Königreich                                         kapselwurm\n1.9     Pelargonie (Pelargonium),       Irland, Vereinigtes      Helicoverpa armigera      Altweltlicher Baumwoll-\naußer Früchten und Samen        Königreich                                         kapselwurm\n1.10 Tomate (Lycopersicon               Irland, Vereinigtes      Helicoverpa armigera      Altweltlicher Baumwoll-\nlycopersicum),                  Königreich                                         kapselwurm\naußer Früchten und Samen\n1.11 Zitrus (Citrus)                    Frankreich, Italien      Gloeosporium limetticola\nClausen\nItalien                  Corticium salmonicolor\nBerk. et Br.\n2       Saatgut\n2.1     Bohne                           Italien                  Corynebacteri um          Bakterienwelke\n(Phaseolus vulgaris L.)                                  flaccumfaciens            der Bohne\n(Hedges) Dows.\n2.2     Heimbohne (Dolichos Jacq.)      Italien                  Corynebacteri um          Bakterienwelke\nflaccumfaciens            der Bohne\n2.3     Kartoffel (Solanum              Belgien, Frankreich,     Phoma exigua              Phoma-Fäule\ntuberosum),                     Italien, Luxemburg,      var. foveata              der Kartoffel\nKnollen mit Ursprung außer-     Niederlande\nhalb der Mitgliedstaaten\n2.4     Mandel (Prunus amygdalus), Italien                       Eurytoma amygdali End.    Mandelsamenwespe\nFrüchte und Samen","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982                        365\ndeutsche Bezeichnung der\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse            Mitgliedstaaten         Schadorganismen    Schadorganismen oder\nKrankheiten\n2                      3                     4\nB     Pflanzenerzeugnisse\nKartoffel (Solanum              Belgien, Frankreich,     Phoma exigua            Phoma-Fäule\ntuberosum),                     Italien, Luxemburg,      var. foveata            der Kartoffel\nKnollen, außer Frühkartoffeln Niederlande\nund Kartoffeln, die zur\nindustriellen Verarbeitung\nbestimmt sind\n2     Nadelhölzer (Con iferae),       Irland, Vereinigtes      Dendroctonus micans     Riesenbastkäfer\nHolz mit Rinde                  Königreich               (Kugelann)\nlps amiti_nus Eichhoff  Kleiner Achtzähniger\nFichtenborkenkäfer\nlps duplicatus Sahib.   Nordischer\nFichtenborkenkäfer\nlps typographus (L.)    Buchdrucker (= Großer\nAchtzähniger\nFichtenborkenkäfer)\nIrland, Vereinigtes      lps cembrae Heer        Großer Lärchenborken-\nKönigreich                                       käfer\n(nur Nordirland)         lps sexdentatus Boerner Großer Kiefernborken-\nkäfer"]}