{"id":"bgbl1-1982-11-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":11,"date":"1982-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/11#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_11.pdf#page=12","order":6,"title":"Fünfte Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des Investitionszulagengesetzes (Fünfte Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)","law_date":"1982-03-11T00:00:00Z","page":324,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nFünfte Verordnung\nüber die förderungsbedürftigen Gebiete\nund über die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes\n(Fünfte Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)\nVom 11. März 1982\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2        Maßnahmen gewonnen und in eine Gebietskörperschaft\ndes lnvestitionszulagengesetzes in der Fassung der          eingegliedert werden, die förderungsbedürftiges Gebiet\nBekanntmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24)           oder Fremdenverkehrsgebiet ist.\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\n.Bundesrates:                                                                            §3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 1                               leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 7 des lnvestitions-\n(1) förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3        zulagengesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes\nsind die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein-                                §4\nden und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar\n1981 in Abschnitt II der Bekanntmachung der Regelun-\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1981 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt vorbehaltlich\ngen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit ihren Förde-\nrungshöchstsätzen und Fremdenverkehrsgebiete des            des Absatzes 2 die Vierte Fördergebiets- und Fremden-\nzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe                verkehrsgebietsverordnung vom 28. Dezember 1978\n,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\"           (BGBI. 1979 1 S. 33) außer Kraft.\nvom 8. Juli 1981 (BAnz. Nr. 215 vom 14. November                (2) Die Vierte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\n1981 ), ergänzt durch die Bekanntmachung vom                gebietsverordnung ist weiter anzuwenden auf Investi-\n2. Februar 1982 (BAnz. Nr. 25 vom 6. Februar 1982), als     tionsvorhaben in Gebieten, die auf Grund dieser Verord-\nFördergebiete bezeichnet sind, soweit sie nicht förde-       nung nicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebieten\nrungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1       oder zu den Fremdenverkehrsgebieten gehören, wenn\noder 2 des lnvestitionszulagengesetzes sind.                die Bescheinigung im Sinne des § 2 des lnvestitions-\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 3 Abs. 2       zulagengesetzes\nSatz 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind die Gebie-       1. bei den Gebieten, die in Abschnitt VI der in § 1 Abs. 1\nte der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Ge-             genannten Bekanntmachung bezeichnet sind, bis\nmeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Ab-           zum 31 . März 1982 beantragt worden ist,\nschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung\n2. bei den Gebieten, die in Abschnitt VII der in § 1 Abs. 1\nals Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet sind, soweit\nsie förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3                genannten Bekanntmachung bezeichnet sind, bis\nzum 31. Dezember 1983 beantragt worden ist,\nAbs. 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind.\nund soweit die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-\nterungen, die im Zusammenhang mit einem solchen\n§2                               Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt wer-\nZu den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu den        den, innerhalb von drei Jahren nach den in den Num-\nFremdenverkehrsgebieten gehören auch Geländeflä-            mern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geliefert oder\nchen, die durch Aufspülung, Eindeichung oder andere         fertiggestellt worden sind.\nBonn, den 11. März 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}