{"id":"bgbl1-1982-11-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":11,"date":"1982-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik","law_date":"1982-02-25T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["313\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1982                             Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1982                                                                                                                        Nr. 11\nTag                                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n25. 2. 82    Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                313\nneu: 420-6; 420-4\n9. 3. 82    Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            315\n9500-10\n10. 3. 82    Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Lotsordnung ......................... ; . . .                                                                                  319\n9515-10\n10. 3. 82    Verordnung über die zu Börsentermingeschäften zugelassenen Wertpapiere (Börsentermin-\ngeschäfts-Zulassungsverordnung - BörsTermZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                320\nneu: 4115-29-6; 4115-29-4, 4115-29-5\n10. 3. 82    Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-\npflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   322\n2121-51-7\n11. 3. 82    Fünfte Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrs-\ngebiete im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes (Fünfte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\ngebietsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                324\nneu: 707-6-8; 707-6-7\n8. 3. 82    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Betriebsverfassungs-\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       325\n1104-5, 801-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          326\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                326\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  327\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A\n(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),\nabgeschlossen am 31. Dezember 1981, gesondert übersandt.\nVerordnung\nüber die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik\nVom 25. Februar 1982\nAuf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patent-                                                     nen Sachverhalt als Stand der Technik in Betracht zu\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                         ziehen oder in denen Lösungen zu einer genau geschil-\n16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) in Verbindung                                                    derten technischen Aufgabenstellung beschrieben sind.\nmit der Verordnung über die Übertragung der Ermächti-                                                  Eine Bewertung des Inhalts der ermittelten Druckschrif-\ngung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 des Patentgesetzes vom                                                    ten findet nicht statt.\n25. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 114) wird verordnet:                                                                                                              §2\nDer Antrag ist in deutscher Sprache schriftlich in zwei\nübereinstimmenden Stücken einzureichen und muß ent-\n§ 1\nhalten:\n(1) Auf Antrag erteilt das Patentamt ohne Gewähr für\nVollständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik auf                                                     1. die Erklärung, daß eine Auskunft zum Stand der\nallen Gebieten der Technik.                                                                                  Technik nach dieser Verordnung beantragt wird.\nDabei kann ein Zeitraum angegeben werden, auf den\n(2) Die Auskunft wird durch Mitteilung der öffentlichen                                                    die Ermittlung der öffentlichen Druckschriften\nDruckschriften erteilt, die für einen genau beschriebe-                                                       beschränkt werden soll;","314                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. die genaue Beschreibung des technischen Sachver-           5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen\nhalts, der Gegenstand des Antrags ist; gegebenen-             Vertreter den Antrag stellen oder mehrere Vertreter\nfalls sind Zeichnungen beizufügen und, falls erforder-        mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe,\nlich, eine kurze Zusammenfassung der Merkmale.                wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang\nEinheiten im Meßwesen sind in Übereinstimmung mit             amtlicher Bescheide befugt ist;\ndem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und der              6. die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertre-\nhierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den je-            ters.\nweils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemi-\nschen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national                                     §3\noder international anerkannten Zeichen und Symbole           Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu ent-\nzu verwenden;                                             richten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als\n3. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige         nicht gestellt.\nBezeichnung des Antragstellers, den Wohnsitz oder                                      §4\nSitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer,\nPostleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk).        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nBei ausländischen Orten sind auch Staat und Bezirk        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Ge-\nanzugeben; ausländische Ortsnamen sind zu unter-          setzes über internationale Patentübereinkommen vom\nstreichen;                                                21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) auch im Land Berlin.\n4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen\nmit Anschrift; die Vollmacht ist als Anlage dem Antrag                                 §5\nbeizufügen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Voll-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmacht ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19. Juni\nhinzuweisen. Die Bestellung mehrerer Vertreter ist        1979 über die Erteilung von Auskünften zum Stand der\nzulässig;                                                 Technik (BGBI. 1 S. 1019) außer Kraft.\nMünchen, den 25. Februar 1982\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer"]}