{"id":"bgbl1-1982-10-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":10,"date":"1982-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/10#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_10.pdf#page=4","order":2,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO)","law_date":"1982-03-04T00:00:00Z","page":284,"pdf_page":4,"num_pages":26,"content":["284                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO)\nVom 4. März 1982\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nverordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 3. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1242), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n„Fällt einer der beiden Zweieranschlüsse ersatzlos weg, so wird der verbleibende Zweieranschluß, solange er\nallein an den Gemeinschaftsumschalter angeschlossen ist, gebührenmäßig wie ein Einzelanschluß behandelt;\n§ 17 Abs. 6 ist anzuwenden:•\n2. In § 9 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Bei höherwertigen Leitungen mit digitalen Schnittstellen und einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n34 Mbit/s beträgt die Mindestüberlassungsdauer drei Jahre. Höherwertige Leitungen nach Satz 1 werden nicht\nfür kurze Zeit überlassen. Werden höherwertige Leitungen nach Satz 1 vor Ablauf der Mindestüberlassungs-\ndauer vorzeitig aufgegeben, so sind Restgebühren (§ 19) zu entrichten. Als Restgebühren werden die Gebühren\nje Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer\nweiter erhoben, jedoch höchstens für eine gebührenpflichtige Leitungslänge bis zu 50 km und 80 Stunden\nNutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung. Wird ein Antrag auf Neu-\nanschließung von höherwertigen Leitungen nach Satz 1 nach der Bestätigung zurückgezogen und sind bereits\nSchalt- oder Bauarbeiten im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost (§ 2 Abs. 1) geleistet worden, so wer-\nden neben den Bearbeitungsgebühren Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restgebühren erhoben, die bei vor-\nzeitiger Aufgabe nach den Sätzen 3 und 4 zu erheben wären. Die Mindestüberlassungsdauer beginnt in diesem\nFalle mit dem Tag der Bestätigung oder, falls dieser nicht mit dem Monatsersten zusammenfällt, mit dem Monats-\n1\nersten, der dem Bestätigungstag folgt.'","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                             285\n3. In § 18 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Die Überlassung für einen bestimmten Zeitraum gemäß Satz 1 ist für einfache Hauptanschlüsse (§ 5 Abs. 1\nSatz 2) auf drei Monate begrenzt.\"\n4. § 34 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Außer bei Not-, Staats-, Militär- und Konferenzgesprächen sind Gesprächsverbindungen im Ortsdienst vom\nTeilnehmer selbst zu wählen.\"\n5. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „sind\" die Worte „in der Regel\" eingefügt.\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,,(6) Macht ein Teilnehmer geltend, daß er im Selbstwählverkehr häufiger besetzt findet, so kann die Ge-\nsprächsverbindung ausnahmsweise im handvermittelten Nahdienst hergestellt werden. § 36 Abs. 6 und 7 ist\nsinngemäß anzuwenden.\"\n6. § 36 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Konferenzgespräche sind Orts-, Nah- und Ferngespräche, an denen mindestens drei und höchstens zehn\nSprechstellen gleichzeitig beteiligt sind; ausgenommen sind Sprechstellen mit Münzfernsprecher und nichtorts-\nfeste Sprechfunkstellen nach § 2 Abs. 5. Die Gesprächsverbindungen für Konferenzgespräche werden im hand-\nvermittelten Dienst hergestellt. 11\n7. § 37 erhält folgende Fassung:\n,,§ 37\nNot-, Staats- und Militärgespräche\n(1) Notgespräche sind Orts-, Nah- und Ferngespräche zur Abwendung von Gefahr in Katastrophenfällen (z.B.\nbei Hochwasser, Brand und anderen gemeingefährlichen Ereignissen) und bei Gefahr für Menschenleben. Not-\ngespräche können von allen Anschlüssen aus geführt werden.\n(2) Dringende Staatsgespräche und Staatsgespräche mit absolutem Vorrang sind Orts-, Nah- und Fern-\ngespräche, die sich auf reine Staatsangelegenheiten beziehen; sie sind nur in Spannungs- und Notstandsfällen\nzugelassen. Es können geführt werden:\n1. dringende Staatsgespräche nur von besonders dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- und Landes-\nbehörden aus, ferner von denjenigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und Mitgliedern des Bun-\ndesrates, die besonders dazu ermächtigt sind,\n2. Staatsgespräche mit absolutem Vorrang nur von besonders dazu ermächtigten Personen.\n(3) Dringende Militärgespräche und Militärgespräche mit absolutem Vorrang sind Orts-, Nah- und Fern-\ngespräche, die sich auf reine Militärangelegenheiten beziehen. Sie können nur von Anschlüssen der Streitkräfte\naus geführt werden und sind nur in Spannungs- und Notstandsfällen zugelassen.\n(4) Gesprächsverbindungen für Not-, Staats- und Militärgespräche werden im handvermittelten Dienst her-\ngestellt. Es haben Vorrang:\n1. Notgespräche sowie Staats- und Militärgespräche mit absolutem Vorrang vor allen anderen Gesprächen,\n11\n2. dringende Staatsgespräche und dringende Militärgespräche vor sonstigen Gesprächen.\n8. Nach § 57 wird folgender§ 58 angefügt:\n,,§ 58\nÜbergangsvorschriften\n(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen dieser Verordnung gelten folgende Übergangs-\nvorschriften:\n§ 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 4 (Notrufmelder)\n§ 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 4 gilt auch für Notrufmelder, die zum 1. April 1978 bereits gegen Entrichtung einer monat-\nlichen Gesamtgebühr von 27,50 DM bereitgestellt oder beantragt waren.\n§ 5 Abs. 5 a (Hauptanschluß mit Mehrfachzugang)\nFür die bereits am 1. April 1981 bestehenden Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang, die von der Leistungs-\nbeschreibung gemäß § 5 Abs. 5 a abweichen, bleibt es bei dem bis zum genannten Zeitpunkt geltenden\nVerfahren.","286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 5 Abs. 8 (Notrufanschlüsse)\nNeue Notrufanschlüsse werden nur noch mit Notrufübertragungen mit Tonfrequenzzeichengabe gemäß\nAbschnitt 1.1 Nr. 8 der Fernmeldegebührenvorschriften überlassen. Bei vorhandenen Notrufanschlüssen ohne\nNotrufübertragungen mit Tonfrequenzzeichengabe sind die Verlegung gemäß § 17 Abs. 1 und die Ortsverände-\nrung gemäß § 1 7 Abs. 8 ausgeschlossen.\n§ 5 Abs. 10 a (Private Unfallmelder)\nSoweit am 1. April 1981 zur vorsorglichen Unterstützung von Rettungsmaßnahmen Fernsprechanschlüsse und\ndaran angeschlossene private Zusatzeinrichtungen an Bundes- oder Landstraßen betrieben werden, bleibt es\nbis auf weiteres bei der bis zum genannten Zeitpunkt geltenden Gebührenregelung. Die Ortsveränderung oder\nVerlegung solcher Einrichtungen ist unbeschränkt, die Neuanschließung nur dann zulässig, wenn sie bis zum\n31. Dezember 1981 beantragt und bestätigt worden ist.\n§ 6 Abs. 8 a Satz 4 (Private Ausnahmenebenanschlußleitungen)\nAbweichend von den am 1. Januar 1983 in Kraft tretenden Bestimmungen des § 6 Abs. 8 a Satz 4 bleiben\nvorhandene private Ausnahmeleitungen auch nach dem genannten Zeitpunkt zugelassen. Soweit private\nAusnahmeleitungen in vorhandenen privaten Linien oder privaten Systemen zum genannten Zeitpunkt bereits\nnachweisbar vorbereitet sind, können sie zugelassen werden. Neue private Ausnahmeleitungen werden nicht\nmehr zugelassen, es sei denn, daß besondere unabweisbare Gründe ihre Zulassung erfordern.\n§ 7 Abs. 3 Satz 3 (Private Ausnahmequerverbindungsleitungen)\nDie Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 8 a Satz 4 sind auf die am 1. Janl:Jar 1983 in Kraft tretenden Bestimmun-\ngen für private Ausnahmequerverbindungsleitungen sinngemäß anzuwenden.\n§ 7 Abs. 4 Satz 2 (Regelquerverbindungen)\nSoweit der Teilnehmer nachweist, daß die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 unzulässigen Zusammenschaltungen sich\nnicht kurzfristig technisch verhindern lassen, wird vom 1. Januar 1976 an für jede entgegen der vorgenannten\nBestimmung mögliche Zusammenschaltung einer Regelquerverbindungsleitung mit einer anderen Regelquer-\nverbindungsleitung eine monatliche Gebühr in Höhe eines Zehntels der Gebühr nach Abschnitt 6.1.1 Nr. 1 der\nFernmeldegebührenvorschriften erhoben. Die monatliche Gebühr erhöht sich in jedem folgenden Kalenderjahr\num ein weiteres Zehntel; sie ist jedoch für jede Zusammenschaltung auf das Dreifache der Gebühr nach\nAbschnitt 6.1 .1 Nr. 1 begrenzt.\n§ 7 Abs. 6 Satz 3 (Private Ausnahmeabzweigleitungen)\nDie Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 8 a Satz 4 sind auf die am 1. Januar 1983 in Kraft tretenden Bestimmun-\ngen für private Ausnahmeabzweigleitungen sinngemäß anzuwenden.\n§ 9 Abs. 1 Satz 6 (Private Ausnahmeleitungen für besondere Zwecke)\nDie Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 8 a Satz 4 sind auf die am 1. Januar 1983 in Kraft tretenden Bestimmun-\ngen für private Ausnahmeleitungen für besondere Zwecke sinngemäß anzuwenden.\n§ 10 Abs. 1 (Anpassung von Teilnehmerverhältnissen)\nTeilnehmerverhältnisse, die den Vorschriften des § 10 nicht entsprechen, sind nach Aufforderung durch die\nDeutsche Bundespost anzupassen; die Unterlagen der Deutschen Bundespost werden geführenfrei berichtigt.\n§ 15 Abs. 3 (Hauptanschlüsse - Alleinbenutzung)\nBei Hauptanschlüssen, die von Teilnehmern vor dem 1. Juli 1971 anderen zur ständigen Alleinbenutzung über-\nlassen worden sind, wird der ständige Alleinbenutzer dem Nachfolger in Wohn- oder Geschäftsräumen gleich-\ngestellt.\n§ 17 Abs. 11 (Hauptanschlüsse für Telefonseelsorge oder soziale Beratungsdienste)\nDie Änderung eines vorhandenen Hauptanschlusses mit gewöhnlicher Rufnummer in einen Hauptanschluß der\nTelefonseelsorge oder der Sozialen Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege ist gebührenfrei, wenn die\nÄnderung anläßlich der Änderung des Ortsnetzes in ein Ortsnetz mit Nahdienst durchgeführt wird.\n(2) Zu der Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften - gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 1.1 Nr. 1 und 2 (Monatliche Grundgebühr für Hauptanschlüsse)\nFür Einzel- und Zweieranschlüsse in Ortsnetzen mit 1 bis 100 Hauptanschlüssen und in Ortsnetzen mit 101 bis\n200 Hauptanschlüssen sind die Nummern 1, 2, 5 und 6_ des Abschnitts 1.1 der Fernmeldegebührenvorschriften","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                            287\nin der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Wächst in einem Ortsnetz mit 101\nbis 200 Hauptanschlüssen die Zahl der Hauptanschlüsse über 200 hinaus, so gilt für die Einzel- bzw. Zweier-\nanschlüsse dieses Ortsnetzes die Nummer 1 bzw. 2 des Abschnitts 1.1 der Fernmeldegebührenvorschriften in\nder derzeitigen Fassung. Auf die Übergangsregelungen gemäß Satz 1 und 2 sind folgende zusätzliche Vor-\nschriften an.zuwenden:\n1. Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl der bei Beginn des Kalenderjahres zum Ortsnetz gehörenden\nHauptanschlüsse; Änderungen der Grundgebühr gegenüber dem Vorjahr treten am 1. April in Kraft.\n2. Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für die erste Festsetzung der Grundgebühr die Zahl der Haupt-\nanschlüsse am Tage der Eröffnung maßgebend.\n3. Im laufe des Jahres wird die Grundgebühr neu festgesetzt, wenn das Ortsnetz mit einem anderen Ortsnetz\nzusammengelegt wird. Maßgebend für die Grundgebühr ist in diesen Fällen die Zahl der Hauptanschlüsse,\ndie bei Beginn des Kalenderjahres zu den Ortsnetzen gehörten. Die neu festgesetzte Grundgebühr wird von\ndem auf die Änderung folgenden Monatsersten an oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten eintritt,\nvom Tage der Änderung an erhoben.\nAbschnitt 1.4 Nr. 1 (Monatliche Anschließungsgebühr für Notrufanschlüsse)\nVorschrift 5 Satz 2 Halbsatz 2 zu Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3 der Fernmeldegebührenvorschriften gilt auch für Not-\nrufanschlüsse, die zum 1. April 1978 bereits vorhanden oder beantragt waren, soweit für diese Notrufanschlüsse\nzusätzliche monatliche Anschließungsgebühren zur Abgeltung des einmaligen Anschließungsaufwandes\nerhoben wurden.\nAbschnitt 2 (Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Nebenstellenanlagen)\nSoweit für Einrichtungen nach Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften Gebühren nach Vorbemerkung\nNr. 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften berechnet werden, wird die monatliche Gebühr vom 1. April 1979 an\num neun vom Hundert erhöht, wenn die Einrichtung dem Teilnehmer in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. März\n1976 übergeben wurde.\nAbschnitt 2.4.2 Nr. 1 (Gebühr für Impulszahlengeber)\nBei Einrichtungen nach Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften gelten vom 1. April 1978 an\ndie bis zum 31. März 1978 erhobenen festen monatlichen Gebühren als nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fern-\nmeldegebührenvorschriften berechnet. Wurde die Einrichtung dem Teilnehmer vordem 1. April 1976 übergeben,\nso wird der vom 1. April 1978 an zu erhebende Gebührenbetrag so behandelt, als ob er am 1. April 1976 nach\nder genannten Vorbemerkung ermittelt worden wäre (fiktiver Übergabetag 1. April 1976).\nAbschnitt 2.5.1 Nr. 27 und 28 (Große W-Anlagen III W-Regelausstattung)\nDie Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften sind auf die Einrichtungen nach\nAbschnitt 2.5.1 Nr. 27 und 28 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitte 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 (Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen für Nebenstellenanlagen)\n1. Für Einrichtungen, für die die Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungsgebühren gemäß den Ab-\nschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebührenvorschriften ab 1. Januar 1982 geändert oder neu\naufgenommen worden sind und deren Änschließung, Veflegung oder Auswechslung vor dem 31. Dezember\n1981 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden jeweils die am 31. Dezem-\nber 1981 geltenden Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren erhoben.\n2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung oder Auswechslung im laufe des Jahres 1982 von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt der ab 1. Januar 1982 geltenden pauschalen An-\nschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren gemäß den Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.1 0\njeweils\nstatt 29,- DM nur 24,- DM,\nstatt 32,- DM nur 27 ,- DM und\nstatt 38,- DM nur 33,- DM\nals Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren erhoben.\n3. Nummer 2 ist für die ab 1. Juli 1982 geltenden Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren\ngemäß Abschnitt 2.9.2 Nr. 31 bis 35 d, Vorschrift 3 zu Nr. 59 a bis 59 c und Nr. 60 bis 67 sinngemäß anzu-\nwenden.\nAbschnitt 2.11 (Leitungsnetz der Nebenstellenanlage)\n1. Nummer 1 der Übergangsvorschriften zu den Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebühren-\nvorschriften ist auf die Gebührensätze je 5 m Installationskabel nach Abschnitt 2.11 sinngemäß anzuwenden.","288                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Änderung\nim laufe des Jahres 1982 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt der ab 1. Januar\n1982 geltenden Gebührensätze für je 5 m Installationskabel gemäß Abschnitt 2.11 folgende Gebührensätze\nberechnet:\nbei  Nummer 1       29,-DM,\nbei  Nummer 2       22,-DM,\nbei  Nummer 2 a     41,-DM,\nbei  Nummer 2 b     32,-DM,\nbei  Nummer 3       56,-DM,\nbei  Nummer 4       44,-DM,\nbei Nummer 5        90,- DM und\nbei Nummer 6        74,-DM.\nAbschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Zuschlag für Nebenstellenanlagen)\nFür die am 1. Januar 1983 bereits bestehenden Fernsprechnebenstellenanlagen gelten für die Erhebung des\nSystemzuschlages folgende ergänzende Regelungen:\n1 . Ist der für den Monat Januar 1983 zu erhebende monatliche Systemzuschlag für eine bestehende Neben-\nstellenanlage höher als die Summe der für diese Nebenstellenanlage zu erhebenden monatlichen Gebühren-\nzuschläge für jede amtsberechtigte Nebenstelle, die sich nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebüh-\nrenvorschriften in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung ergeben würde, so wird für die Zeit vom\n1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1985 ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben.\n2. Der verminderte monatliche Systemzuschlag wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender Formel\nberechnet:\nSv= G + F8 X (S-G).\nHierbei bedeutet:\nSv = verminderter monatlicher Systemzuschlag\nS = monatlicher Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften in der\nvom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung\nG = Summe der monatlichen Gebührenzuschläge nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung\nF8 = Faktor. Er beträgt für die Zeit\nvom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 0,3,\nvom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 0,5 und\nvom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,75.\n3. Die nach 2 errechneten Beträge werden jeweils auf volle Deutsche Mark aufgerundet.\n4. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird, um\nAnschlußorgane für Nebenstellen verkleinert, so wird auf Antrag von dem auf den Ausbau der Anschluß-\norgane folgenden Monat an der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften erhoben.\n5. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird, um weitere\nAnschlußorgane für Nebenstellen erweitert, so wird für die hinzukommenden Anschlußorgane für Neben-\nstellen der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebühren-\nvorschriften erhoben.\nAbschnitt 3.1 (Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren)\n1. Nummer 1 der Übergangsvorschriften zu den Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebühren-\nvorschriften ist auf die Einheitssätze und Zuschläge nach Abschnitt 3.1 sinngemäß anzuwenden.\n2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Änderung\nim laufe des Jahres 1982 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt der ab 1. Januar ·\n1982 geltenden Einheitssätze und Zuschläge gemäß Abschnitt 3.1 folgende Einheitssätze und Zuschläge\nberechnet:\nbei Nummer 1 51,- DM,\nbei Nummer 2 35,- DM,\nbei Nummer 3 30,- DM,\nbei Nummer 4        8,50DM,\nbei Nummer 5        5,- DM,\nbei Nummer 6        8,50 DM und\nbei Nummer 7        1,50 DM.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                            289\nAbschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren)\nVom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1992 gelten für Leitungen gemäß Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der\nFernmeldegebührenvorschriften, ausgenommen höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen gemäß\nAbschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 der Fernmeldegebührenvorschriften, folgende ergänzende Regelungen:\n1 .1 Zeitpunkt und Reihenfolge des Einbaus der Geräte für die Erfassung der Nutzungszeiten auf Leitungen rich-\nten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte beginnt frühestens\nzum 1. Januar 1983; er soll bis zum 31. Dezember 1987 beendet sein. Der Tag, an dem der Einbau der Geräte\nfür die einzelnen Arten von Übertragungswegen jeweils beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost be-\nkanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen\nFernmelderechnung, der dem jeweils bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus folgt, werden der\nGebührenberechnung 80 Stunden zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Gebühren für den Teil eines Ka-\nlendermonats bis zum Beginn des in Satz 4 genannten Abrechnungszeitraumes sind die Vorbemerkungen\nNr. 1 und 3 zu den Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.\n1.2 Es werden unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten je Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung höchstens berechnet:\nbis zum 31. Dezember 1983                            80 Stunden,\nvom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984         90 Stunden,\nvom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 100 Stunden,\nvom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 110 Stunden,\nvom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 120 Stunden,\nvom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 160 Stunden,\nvom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 200 Stunden,\nvom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 240 Stunden,\nvom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 280 Stunden und\nvom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 320 Stunden.\n2    Ist nach den am 1. Januar 1983 in Kraft tretenden Gebührenbestimmungen die neue gebührenpflichtige Lei-\ntungslänge bei bestehenden Ausnahmeleitungen größer als die bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge,\nso wird für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1990 der Gebührenberechnung eine verminderte\ngebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt.\n2.1 Die verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender\nFormel berechnet:\nHierbei bedeutet:\n~ = verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge\nL,, = bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge\nL0 = neue gebührenpflichtige Leitungslänge\nFL = Faktor. Er beträgt für die Zeit\nvom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983      0,01,\nvom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984      0,025,\nvom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985      0,05,\nvom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986      0,09,\nvom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987      0,15,\nvom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988      0,25,\nvom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989      0,45 und\nvom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990      0,7.\n2.2 Die nach 2.1 errechneten Leitungslängen werden auf volle 100 Meter aufgerundet.\n2.3 Die in 2.1 und 2.2 getroffenen Regelungen werden auch für alle Ausnahmeleitungen angewendet, die bis zum\n31. Dezember 1982 beantragt und bestätigt werden. Das gilt auch für Anträge auf Änderung gemäß§ 17\nAbs. 9.\nAbschnitt 4.1 Nr. 13 (Höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen)\nZeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes von Geräten für die Erfassung der Nutzungszeiten auf höherwertigen\nLeitungen mit digitalen Schnittstellen und einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s richten sich nach\nden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Bis zum 31. Dezember 1987 soll der Einbau von Erfassungs-\ngeräten abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau der Erfassungsgeräte für die höherwertigen Leitungen\nmit digitalen Schnittstellen und einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s beendet ist, wird von der Deut-\nschen Bundespost bekanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer\nplanmäßigen Fernmelderechnung, der dem jeweils bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus folgt,\nwerden der Gebührenberechnung 250 Stunden zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Gebühren für einen Teil\neines Kalendermonats bis zum Beginn des in Satz 4 genannten Abrechnungszeitraumes sind die Vorbemerkun-\ngen Nr. 1 und 3 zu den Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.","290                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAbschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 (Höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen)\nIn der Zeit bis zum 31. Dezember 1983 werden als höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen nur\nRegelleitungen überlassen. In der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 werden höherwertige\nLeitungen mit digitalen Schnittstellen nur mit Endpunkten innerhalb eines Hauptvermittlungsstellenbereiches\n( § 2 Abs. 3 Satz 2) überlassen.\nAbschnitt 7.1 (Ausnahmezone)\nSoweit eine Verkehrsbeziehung mit Selbstwählferndienst auf Grund der bis zum 30. Juni 1972 geltenden\nVorschriften in eine Ausnahmezone eingestuft war, kann diese Regelung so lange beibehalten werden, bis die\ntechnischen und betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendung der sich aus Abschnitt 7.1 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften ergebenden Regelzone gegeben sind.\nAbschnitt 7.1 Nr. 3 (Pauschale Nahgesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung)\nSoweit die technischen Einrichtungen zur Gebührenerfassung gemäß Vorschrift 2 zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften in der Anrufweiterschaltung noch nicht verfügbar sind, überläßt die Deutsche\nBundespost die Anrufweiterschaltung in Verkehrsbeziehungen mit Nahgesprächsgebühren für weitergeschal-\ntete Gespräche nur, wenn der Antragsteller einer pauschalen Berechnung der Gesprächsgebühren zustimmt.\nBei der pauschalen Berechnung wird für Nahgespräche, die in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr (Taggebühr) von\neiner Anrufweiterschaltung ausgehen, für eine Gesprächsdauer bis zu 8 Minuten und je weitere begonnene oder\nvollendete 8 Minuten Dauer eine pauschale Gebühr von je 2,30 DM erhoben. Die gleiche Regelung gilt sinngemäß\nin der Zeit von 18.00 bis 8.00 Uhr (Nachtgebühr) für 12 Minuten. Die vergünstigenden Vorschriften 4, 5 und 19\nzu Nr. 1 bis 12 des Abschnitts 7.1 der Fernmeldegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12 (Gebührenfreiheit für Notrufanschlüsse)\nDie Gebührenfreiheit für Gespräche mit Notrufanschlüssen gemäß Vorschrift 1.1 Nr. 3 bis 5 zu Abschnitt 7.1 Nr. 1\nbis 12 der Fernmeldegebührenvorschriften beginnt in einem Ortsnetz bereits mit dem Zeitpunkt, von dem an mit\nder Umstellung des Ortsnetzes auf den Nahdienst begonnen wird.\nAbschnitt 10.3 (Breitbandstromwege)\nFür Breitbandstromwege, die bis zum 31. Dezember 1982 vorzeitig aufgegeben werden, werden für die Zeit ab\n1. Januar 1983 keine Restgebühren erhoben. Bereits für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 erhobene Rest-\ngebühren werden erstattet. Satz 1 gilt nicht für Breitbandstromwege, die nach dem 1. Januar 1982 beantragt\nwerden.\nAbschnitt 10.3 Nr. 1 bis 4, 18 und 22 (10-kHz-Breitbandstromwege)\nVor dem 1. April 1981 überlassene Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 10 kHz werden von Amts\nwegen in Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 15 kHz geändert. Die noch laufende Mindestüber-\nlassungsdauer des jeweiligen Stromweges bleibt hiervon unberührt.\nAbschnitte 10, 11 und 13 (Stromweggebühren)\nDie für Leitungen gemäß Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebührenvorschriften getroffenen Regelungen\nsind für Stromwege gemäß den Abschnitten 10, 11 und 13 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzu-\nwenden.\nAnhang 2 (Gebührenvorschriften für ältere Nebenstellenanlagen)\nDie zwischen dem 1. Januar 1980 und 30. Juni 1982 beantragte Auswechslung der vor dem 1. Januar 1963 her-\ngestellten Einrichtungen gemäß den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften und\nAbschnitt 4.1 des Anhangs 2 wird wie eine Auswechslung von Amts wegen behandelt.\"\n(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei\neinfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -1.2.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:\naa) Nach Vorschrift zu Nr. 10 bis 13 werden folgende Nummern 13 a und 13 b eingefügt:\n,,Sprechapparat mit Sperrschloß und Nummern-\nschalter\n13a          als einfache Hauptstelle ...................... .                 1,-\n13 b         als zusätzlicher Sprechapparat ............... .                  2,90''.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                             291\nbb) Nummer 30 erhält folgende Fassung:\n„30        Sprechapparat mit Tastenfeld für Impulswahlver-\nfahren und für Mehrfrequenzwahlverfahren zur Über-\ntragung von Daten\nals einfache Hauptstelle ...................... .                      8 '-\" .\nb) Abschnitt -1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-\nanschlüssen- wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25 a eingefügt:\n„2s  al    Steckbare, automatische Wähleinrichtung für ein\nDatenübertragungsgerät nach Nr. 24 oder Nr. 25 ..                          30,-\".\nbb) Die Nummern 31 bis 32 c werden durch folgende Fassung ersetzt:\n„31        Automatische Wähleinrichtung für Datenübertragung                         30,-\n32       Datenübertragungsgerät für Fernsprechapparate\n(Einschubmodem) für 1 200 bit/s (asynchron) mit\nDatensender, Datenempfänger und begrenzter Steu-\nerfunktion, ohne Stromversorgungsgerät ......... .                         19,40\nZu Nr. 20 bis 26 a und 28 bis 32\nEinrichtungen zur Übertragung von Daten nach\nNr. 20 bis 26 a und 28 bis 32 werden auch als Er-\nsatzgeräte überlassen. Für Ersatzgeräte wird je-\nweils die zugehörige monatliche Gebühr erhoben.\n32 a    Datenübertragungsgerät in Sonderanfertigung .....                siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\ncc) Bei Nummer 34 werden in der Spalte „Gebühr monatlich\" die Zahl „2,65\" durch die Zahl „3,30\" und\nin der Spalte „Gebühr einmalig\" die Zahl „164,90\" durch die Zahl „515,60\" ersetzt.\n2. Abschnitt -1 a. Heimtelefonanlagen- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art- werden nach der Vorschrift zu Nr. 5 und 6 folgende\nNummern 6 a und 6 b eingefügt:\n„Sprechapparat mit Sperrschloß\nmit Nummernschalter\n6a              als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ...... .                      1,-\n6b              als zweite bis vierte Nebenstelle, je Nebenstelle ...                      2,90\".\nb) In Abschnitt-1 a.3. Gebühren für Zusatzeinrichtungen bei Heimtelefonanlagen- erhält in der Spalte „Gegen-\nstand\" die Vorschrift zu Nr. 2 folgende Fassung:\n,,Die monatliche Gebühr gilt nur für private Zusatzeinrichtungen, die mit posteigenen Fernsprecheinrich-\ntungen verbunden werden. Die Vorschrift zu 1.3 Nr. 39 ist anzuwenden.\"\n3. Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -2.9.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 31 bis 35 werden durch folgende Nummern 31 bis 35 d mit zugehöriger Vorschrift ersetzt:\n„mit Gleichstrom-Zählung\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n31               als Nebenstelle ....................... .            5,50    255,-      1,85    38,-","292                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n32              als zweiter Sprechapparat ..............      5,50      255,-       1,85       38,-\n33              als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage      3,55      165,-       1,20         9,-\nmit Tastenfeld\n34              als Nebenstelle ........................       9,05      420,-        3,-       38,-\n35              als zweiter Sprechapparat ..............       9,05      420,-        3,-       38,-\n35a             als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage       7,10      330,-       2,35         9,-\nMehrfrequenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld\n35b             als Nebenstelle ........................       8,50      395,-       2,85       38,-\n35c             als zweiter Sprechapparat ..............       8,50      395,-       2,85       38,-\n35d             als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage       4,25      197,-       1,40         9,-\nZu Nr. 31 bis 35 d\nFür die besonderen Maßnahmen zur Ge-\nbührenerfassung bei der Hauptstelle wer-\nden Gebühren nach 2. 7 Nr. 16 erhoben.\" ,\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird die bisherige Vorschrift zu Nr. 25 bis 35 Vorschrift zu Nr. 25 bis 35 d.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" werden nach Nummer 59 c folgende Vorschriften zu Nr. 59 a bis 59 c\neingefügt:\n„Zu Nr. 59 a bis 59 c\n1. Sprechapparate nach Nr. 59 a bis 59 c werden auch mit eingebautem Schauzeichen überlassen. Die\nmonatliche Gebühr für das Schauzeichen ist mit den monatlichen Gebühren nach Nr. 59 a bis 59 c ab-\ngegolten.\n2. Bei teilnehmereigenen Apparaten wird für das Schauzeichen eine einmalige Gebühr von 10,- DM er-\nhoben.\n3. Für die Anschließung oder Auswechslung des Schauzeichens wird eine Gebühr von 29,- DM erho-\nben. Ist das Schauzeichen bei der Anschließung oder Auswechslung des Sprechapparates bereits im\nApparat enthalten, so wird die Gebühr nach Satz 1 nicht erhoben.\"\ndd) Die Nummern 60 bis 67 erhalten folgende Fassung:\n„Sprechapparat für einfache Datenübertragung\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n60              als Nebenstelle ...................... ..      8,60     401,-        2,85       32,-\n61              als zweiter Sprechapparat ............. .      8,60     401,-        2,85       32,-\n62              als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage       6,70     311,-        2,25        3,-\nmit Tastenfeld\n63              als Nebenstelle ....................... .      8,60      401,-       2,85       32,-\n64              als zweiter Sprechapparat ............. .      8,60      401,-       2,85       32,-\n65              als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage       6,70      311,-       2,25         3,-\nmit Tastenfeld und Schauzeichen\n65a             als Nebenstelle ....................... .      9,40      436,-       3,15       38,-\n65b             als zweiter Sprechapparat ............. .      9,40      436,-       3,15       38,-\n65c             als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage       7,45     346,-        2,50         9,-\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n66              als Nebenstelle ....................... .      8,60      401,-       2,85       32,-\n67              als zweiter Sprechapparat ............. .      8,60      401,-       2,85       32,-\".","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                                 293\nb) In Abschnitt-2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke-wird in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 1\ndie Angabe „nach 1.3 Nr. 20 bis 32 c\" durch die Angabe „nach 1.3 Nr. 20 bis 32 a\" ersetzt.\n4. Abschnitt -4.1. Leitungsgebühren- wird wie folgt geändert:\nGebühr\nDM\na) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 13 bis 15 eingefügt:\n,,bei Verwendung von Leitungen mit digitalen Schnitt-\nstellen\n13          mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit . . . . . . . . . . . .   Gebühren nach Nr. 1 bis 4\nZusätzlich zu der Gebühr für die Leitung wird je\nLeitungsende eine monatliche Gebühr von\n150,- DM erhoben.\n14          mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............ .            das Neunundzwanzigfache\nZusätzlich zu der Gebühr für die Leitung wird je     der Gebühren nach Nr. 1 bis 4\nLeitungsende eine monatliche Gebühr von\n550,- DM erhoben.\n15          mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 34 Mbitls,\nje 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............ .            das Vierhundertneunundsiebzig-\nZusätzlich zu der Gebühr für die Leitung wird je     fache der Gebühren\nLeitungsende eine monatliche Gebühr von              nach Nr. 1 bis 4\n1 900,- DM erhoben.\nZu Nr. 13 bis 15\n1. Bei der Gebührenberechnung je Abrechnungs-\nzeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\nwerden bei den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 und\nbeim Zuschlag nach Nr. 13 bis 15 mindestens\n1 000 m gebührenpflichtige Leitungslänge zu-\ngrunde gelegt.\n2. Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 4 ist bei der Gebühren-\nberechnung für Leitungen mit Zuschlägen nach\nNr. 13 bis 15 nicht anzuwenden.\n3. Höherwertige Leitungen mit Zuschlägen nach\nNr. 13 bis 15 sind zur Übertragung von Sprache\nüber Sprachkanäle mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 64 kbit/s vorgesehen. Auf hö-\nherwertigen Leitungen nach Nr. 14 können bis zu\n30 und auf höherwertigen Leitungen nach Nr. 15\nbis zu 480 dieser Sprachkanäle gebildet werden.\n4. Werden durch Kanalteilung auf der Leitung\nSprachkanäle mit einer geringeren Übertragungs-\ngeschwindigkeit als 64 kbit/s gebildet, so wird für\nJeden Sprachkanal mit einer geringeren Übertra-\ngungsgeschwindigkeit als 64 kbit/s ein Zuschlag\nin Höhe des 0,5fachen der Gebühren nach Nr. 1\nbis 4 erhoben.\n5. Soweit bei höherwertigen Leitungen nach Nr. 13\nbis 15 diesen Leitungen durch Konzentrationsver-\nfahren Sprachkanäle über die Höchstzahl nach\nVorschrift 3 hinaus zugeordnet werden, wird für je-\nden diese Höchstzahl übersteigenden Sprachka-\nnal ein Zuschlag in Höhe des 0,5fachen der Ge-\nbühren nach Nr. 1 bis 4 erhoben. Bei Zuordnung\nnur zu einem Teil der nach Vorschrift 3 möglichen\nSprachkanäle ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\n6. Bei anderen Konzentrationsverfahren sind die\nVorschriften 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.\n7. In Fällen nach Vorschrift 4 bis 6 ist die Verbin-\ndung der Sprachkanäle mit Amtsleitungen unzu-\nlässig.\"\nb) In der Spalte „Gegenstand\" wird die bisherige Vorschrift zu Nr. 8 bis 12 Vorschrift zu Nr. 8 bis 15.","294                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n5. Abschnitt-6. Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch andere und Zusammenschalten von Leitungen bei\nNebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -6.1.1. Gebühren für die ständige Mitbenutzung von Ausnahmehauptanschlüssen mit Haupt-\nstellen nach § 6 Abs. 1 der Fernmeldeordnung durch andere- wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt\ngeändert:\naa) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 wird Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 5.\nbb) Nach der Vorschrift 1 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n,,2. Werden die Gespräche zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte des Ausnahme-\nhauptanschlusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungsstelle) liegen, gebührenmäßig wie Ortsgespräche be-\nhandelt oder ist zwischen den Ortsnetzen in mindestens einer Verkehrsrichtung der Nahdienst einge-\nführt, so wird statt der Gebühren nach Nr. 1 bis 5 nur eine Mitbenutzungsgebühr von 5,-DM erhoben.\"\nb) Abschnitt -6.1 .2. Gebühren für die ständige Alleinbenutzung von Ausnahmenebenanschlüssen durch\nandere- wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 1 wird Vorschrift 1 zu Nr. 1.\nbb) Nach der Vorschrift 1 wird folgende Vorschrift 2 eingefügt:\n,,2. Werden die Gespräche zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte der Ausnahme-\nnebenanschlußleitung liegen, gebührenmäßig wie Ortsgespräche behandelt oder ist zwischen den\nOrtsnetzen In mindestens einer Verkehrsrichtung der Nahdienst eingeführt, so wird für Ausnahme-\nnebenanschlußleitungen mit einzelnen Nebenstellen oder nach Zweitnebenstellenanlagen mit einer\nZweitnebenstelle statt der Gebühr nach Nr. 1 eine Alleinbenutzungsgebühr von 5,- DM erhoben. Das\ngilt jedoch nicht, wenn sich durch Zusammenschaltung mit anderen Ausnahmeleitungen Verkehrs-\nbeziehungen zwischen Ortsnetzen ergeben, bei denen für Gespräche zwischen diesen Ortsnetzen\nFerngesprächsgebühren nach 7.1 erhoben werden.\"\nc) In Abschnitt -6.1.3. Gebühren für die Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Verhinderung von\nVerbindungen in andere Ortsnetzbereiche ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen\nBundespost- wird in der Spalte „Gegenstand\" nach Nummer 1 folgende Vorschrift zu Nr. 1 eingefügt:\n,,Vorschrift 2 zu 6.1.2 Nr. 1 ist sinngemäß anzuwenden.\"\nd) In Abschnitt -6.1.5.2. Gebühren bei getrennter Berechnung der innerhalb der Nebenstellenanlagen und\nzwischen den einzelnen Nebenstellenanlagen zugestandenen Verkehrsbeziehungen- wird in der Spalte\n,,Gegenstand\" nach Nummer 4 d folgende Vorschrift zu Nr. 4 a bis 4 d mit zugehöriger Überschrift eingefügt:\n„Zu Nr. 4a bis 4d\nIst die Bedingung nach Vorschrift 2 Satz 2 zu 6.1.2 Nr. 1 erfüllt, werden statt der Gebühren nach Nr. 4 a bis\n4 d jeweils die Gebühren nach Nr. 5 bis 24 erhoben.\"\n6. Abschnitt -7. Gespräche- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" erhalten die Vorschriften 14 und 15 zu Nr. 1 bis 12 folgende Fassung:\n,,14. Für handvermittelte Gespräche werden Gebühren nach Abschnitt 7.2 erhoben.\n15. Für Seefunkgespräche werden Gebühren nach Abschnitt 7.3 und für Rheinfunkgespräche\nGebühren nach Abschnitt 7.4 erhoben.\"\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird Satz 2 der Vorschrift 16 zu Nr. 1 bis 12 gestrichen.\nb) Abschnitt -7.2. Not-, Staats- und Militärgespräche- erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung\nersichtliche Fassung.\nc) Abschnitt -7 .3. Seefunkgespräche- erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nd) Abschnitt -7.4. Rheinfunkgespräche- erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ne) Abschnitt -7.5. Konferenzgespräche- wird aufgehoben.\n7 . Abschnitt -8.1. Fernsprechauftragsdienst- wird wie folgt geändert:\na) Hinweis 2 erhält nach der Zwischenüberschrift „A-Auftrag II\" folgende Fassung:\n,,für das Entgegennehmen von Anrufen und das Zusprechen einer Mitteilung an die Anrufer;\nA-Auftrag III\nfür das Entgegennehmen von Anrufen und das Übermitteln eines von der Deutschen Bundespost bestimmten\nBescheides an die Anrufer. Auf Wunsch des Anrufers können zusätzlich Leistungen des A-Auftrages I in An-\nspruch genommen werden.\"","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                                  295\nb) In der Spalte „Gebühr\" werden ersetzt:\nbei Nummer 3 die Zahl „3,- \"durch die Zahl „7,- \",\nbei Nummer 4 die Zahl „2,40\" durch die Zahl „5,- \",\nbei Nummer 5 die Zahl „ 1,80\" durch die Zahl „3,50\",\nbei Nummer 6 die Zahl „2,40\" durch die Zahl „5,- \",\nbei Nummer 7 die Zahl „1,80\" durch die Zahl „3,50\",\nbei Nummer 8 die Zahl „ 1,20\" durch die Zahl „2,50\",\nbei Nummer 9 die Zahl „ 1,80\" durch die Zahl „3,50\",\nbei Nummer 10 die Zahl „ 1,20\" durch die Zahl „2,50\" und\nbei Nummer 11 die Zahl „0,60\" durch die Zahl „ 1,50\".\nc) In der Spalte „Gegenstand\" wird in Vorschrift 3 zu Nr. 3 bis 5 das Wort „Dreifache\" durch das Wort\n,,Eineinhalbfache\" ersetzt.\nd) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 15 die Zahl „ 1,50\" durch die Zahl „2,-\" ersetzt.\ne) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15 a eingefügt:\n,,für mehrere Weckaufträge, die der Auftraggeber für ver-\nschiedene Tage zu einer bestimmten Uhrzeit mit dem Fern-\nsprechauftragsdienst vereinbart,\n15a          je Weckruf ......................................... .                      1,50\".\nf) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Überschrift der Vorschrift zu Nr. 15 und 16 folgende Fassung:\n,,Zu Nr. 15 bis 16\".\n8. In Abschnitt -9.4. Gebühren für Bildverbindungen-wird bei Nummer 4 in der Spalte „Gebühr\" die Angabe „und 16\"\ngestrichen.\n9. In Abschnitt-10.4. Stromwege für Ton- oder Fernsehsignalübertragungen-wird nach der Überschrift in der Spalte\n,,Gegenstand\" folgender Hinweis eingefügt:\n„Hinweis\nFür die Ermittlung der gebührenpflichtigen Stromweglänge sind die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sinngemäß\nanzuwenden.\"\n10. Die Anlagen 21 und 22 zur Ersten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBI. 1\nS. 306), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2036), werden der\nAnlage 3 zur Fernmeldeordnung - Fernmeldegebührenvorschriften - als Anhänge 1 und 2 angefügt.\nArtikel 2\nÄnderung der Telegrammordnung\nIn Abschnitt -3. Gebühren für Bildtelegramme- der Telegrammgebührenvorschriften, Anlage A zur Telegramm-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 373), zuletzt geändert durch Artikel\n4 der Verordnung vom 21. September 1981 (BGBI. I S. 977), werden die Nummern 15 und 16 mit den zugehörigen\nVorschriften und der vorangestellten Überschrift aufgehoben.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nAbschnitt -E. Seefunkdienst- der Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit\nder Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1400), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1109), erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung\nersichtliche Fassung.","296                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 33), zu-\nletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. September 1981 (BGBI. 1 S. 977), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Telexdienst\" die Worte „oder in Selbstwahl\" eingefügt.•\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Die besonderen Einrichtungen gemäß§ 3 Abs. 4 Nr. 4, 5 und 7 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst werden für Telexverbindungen mit Anschlüssen im Ausland nicht bereitgestellt!'\n2. In § 4 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgenden Satz ersetzt:\n„Für Zugänge nach den Nummern 1 und 2 werden dem Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes oder\ndes öffentlichen Datexnetzes mit Leitungsvermittlung auf Antrag eine oder mehrere Teilnehmerkennungen\nzugeteilt.\"\n3. § 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\n,,(6) Soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, Ist als Sonderdienst bei Bildtelegrammen die dringende\nÜbermittlung und Zustellung mit dem Dienstvermerk =URGENT= zugelassen.\"\n4. § 8 erhält folgende Fassung:\n,,§ 8\nÜbergangsvorschriften\nBeim Auftreten besonderer Schwierigkeiten kann ausnahmsweise und längstens bis zum 31. Dezember 1985\ndas Mitbenutzen einer internationalen Fernsprech- oder Telegrafenmietleitung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 auch dann\nzugelassen werden, wenn die internationale Fernsprech- oder Telegrafenmietleitung bereits vor dem 1. Juli 1979\nmit einer nicht selbst Daten verarbeitenden Dateneinrichtung (zum Beispiel Schnittstellenvervielfacher oder ein-\nfacher Multiplexer) abgeschlossen wurde.\"\n5. Die bisherigen§§ 8 und 9 werden§§ 9 und 10.\nArtikel S\nÄnderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21.\nSeptember 1981 (BGBI. 1 S. 977), werden wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht erhält die Abschnittsüberschrift -3.3 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit\nLeitungsvermittlung-:- folgende Fassung:\n„3.3      Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Leitungsvermittlung\n3.3.1    Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 50 bit/s bis 200 bit/s\n3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s\".\n2. Abschnitt -1 Fernsprechdienst- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt-1.1 Ferngespräche- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-\nbeziehungen folgende Fassung:\n1                             2                                 3               4               5\n„53       Gambia  .....................................            -            39,00           13,00\n62       Guam .......................................             -            49,50             -\n109       Madagaskar .................................             -            37,20           12,40","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                                                     297\n1                                          2                                                      3               4            5\n130       Vanuatu       ....................................                                          -            49,50           -\n160       Samoa ......................................                                                -            39,00         13,00\n185       Osttimor      .....................................                                         -               -            -\n196      Tuvalu    ••••••••••••••••••••                   III' •••••••••••••••••\n-            49,50           -\n197      UdSSR\na) in die 1. Fernzone                ........................                             10,667            9,00         6,00\nb) in die 2. Fernzone                •••••••          ••   1 ••••••••••••••                  -            14,10          9,40\n200      Uruguay        •••••••••••        lt ••••••••••••••••••••••••\n-            39,00         13,00''\nb) In Abschnitt -1.2 Seefunkgespräche- erhalten die Nummern 10 und 11 folgende Fassung:\n2                                                                  3\n„von Sprechstellen oder Funkfernsprechanschlüssen im\nBereich der Deutschen Bundespost mit Schiffs-Erdefunk-\nstellen der Bundesrepublik Deutschland oder ausländi-\nschen Schiffs-Erdefunkstellen\nüber Küsten-Erdefunkstellen im Ausland\n10            Gesprächsgebühr ............................... .                                         Gesprächsgebühr für ein hand-\nFür Seefunkgespräche mit einer bestimmten Person                                 vermitteltes gewöhnliches Privat-\nwird die Zuschlaggebühr für P-Gespräche nach 1.1                                 gespräch zwischen dem Ortsnetz\nNr. 1 bis 211 erhoben                                                            der Sprechstelle oder dem für\ndie Berechnung der Entfernung\nbei Funkfernsprechanschlüssen\nmaßgebenden Ortsnetz\nund der ausländischen\nKüsten-Erdefunkstelle nach 1.1 Nr. 1\nbis 211\n11           Funkgebühr für ein Seefunkgespräch über Satelliten                                                        54,60\".\n3. Abschnitt -2 Telexdienst- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -2.1 Telexverbindungen- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Ver-\nkehrsbeziehungen folgende Fassung:\n1                                          2                                                      3               4            5\n„20     Belize .......................................                                               -             7,80         30,00\n77     Israel  1 • 1  • 11111    1 • 11 1111111     •  1     •  11  • • • • • • • • •  1 • 11  •  1,818             -          19,80\n108      Macau     I •II   ••.   I ••II   III  III  111II11             II  1 • I 1 1 III    I • • 0,769              -          30,00\n130      Vanuatu        • 1•1  • 1 • 111  111  1 11 • •  1     •  • • • 1 • 11  • 11  ••   111111     -               -          30,00\n172      Sri Lanka        ...................................                                      0,769              -          30,00\n185      Osttimor ....................................                                                -               -            -\n196      Tuvalu ......................................                                                -               -            -\n197      UdSSR       .....................................                                            6               -           3,00\".\nb) Abschnitt -2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen- wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift der Nummern 1 bis 8 a werden die Worte „Gebühr für eine Telexverbindung\" durch die\nWorte „Gebühr für eine handvermittelte Telexverbindung\" ersetzt.\nbb) Die Nummern 5 und 6 mit zugehöriger Überschrift werden aufgehoben.\ncc) Die bisherigen Nummern 2 a, 3, 4 und 4 a werden die Nummern 3, 4, 5 und 6.","298                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ndd) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 bis 12 mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\nTelexverbindungen Handvermittelte\nmit Selbstwahl       Telexverbindungen\nVerbindungs-           Verbindungs-\ngebühr für jede        gebühr für eine\nvolle oder           handvermittelte\nangefangene          Telexverbi ndung\nMinute            bis zu 3 Minuten\n(Mindestgebühr)              Dauer\n(Mindestgebühr)\nDM                      DM\n1                                               2                                    3                      4\n„Gebühr für eine Telexverbindung von Telexstellen\nim Bereich der Deutschen Bundespost mit Schiffs-\nErdefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland\noder ausländischen Schiffs-Erdefunkstellen über Kü-\nsten-Erdefunkstellen\n10             in Europa ......................................                      9,90                  29,70\n11             in den Vereinigten Staaten ......................                   12,30                   46,80\n12             in Japan .......................................                    16,80                   57,00\nZu Nr. 10 bis 12\nVorschrift 3 Satz 1 und 2 zu 2.1 Nr. 1 bis 211 ist\nanzuwenden.''\nee) In der Spalte 2 wird in der Überschrift der Vorschrift zu Nr. 1 bis 9 die Zahl „9\" durch die Zahl„ 12\" ersetzt.\n4. Abschnitt -3 Datenübertragungsdienst- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -3.1 Datenübertragung über öffentliche Fernsprechnetze und öffentliche Telexnetze- werden\nnach Nummer 2 folgende Nummern 3 und 4 angefügt:\n2                                                     3\n,,Verbindungsgebühr für handvermittelte Datenüber-\ntragungen bei Verwendung von Übertragungswegen mit\nbesonderer Übertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung\nM. 1020 nach den Vereinigten Staaten\n3          für eine Datenverbindung bis zu drei Minuten Dauer\n(Mindestgebühr) .................................. .                                   31,80\n4          für jede angefangene weitere Minute ................ .                                 10,60\".\nb) In Abschnitt -3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Telegrafenamt\nFrankfurt am Main- werden bei Nummer 15 in der Spalte 2 die Worte „Monatliche Ausgleichsgebühr\" durch\ndas Wort „Gebühr\" ersetzt.\nc) Abschnitt -3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Oatexnetz mit Paketvermittlung- wird wie folgt\ngeändert:\naa) In der Spaltenüberschrift der Spalte 3 werden die Worte „für Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu\n9 600 bit/s,\" gestrichen.\nbb) Nach Nummer 12 wird nachstehende Nummer 12 a mit folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 6\neingefügt:\n1                                    2                               3        4               5                6\n„12a          Österreich  • • • • • • • • • • • • • • • • • • ••••••• II  5      0,5             0,5             0,5\".","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                          299\ncc) Die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende\nFassung:\n1                            2                                3    4           5         ,6\n„8       Japan   ........... \" ..................               30   2,0        2,0        1,8\n9       Kanada .............................                   25   1,6        1,5        1,3\n16       Vereinigte Staaten ..................                  24   1,6        1,5        1,3\".\nd) Abschnitt -3.2.3 Sonstige Gebühren- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 durch folgende Vorschriften ersetzt:\n„Zu Nr. 1 und 2\n1. Die Gebühr nach Nr. 1 oder die Gebühr nach Abschnitt 2.3 Nr. 1 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) wird\nbei mehreren Teilnehmerkennungen desselben Teilnehmers nur einmal erhoben.\n2. Soweit aus technischen und betrieblichen Gründen weitere Teilnehmerkennungen erforderlich sind,\nwird die Gebühr nach Nr. 2 nicht erhoben.\"\nbb) In der Spalte 2 erhält in der Vorschrift zu Nr. 3 Satz 2 folgende Fassung:\n„Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Teilnehmerkennung von Amts wegen geändert wird oder in\nFällen nach Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2.\"\ncc) Bei Nummer 4 werden in der Spalte 2 die Angaben „6 bis 10\" durch die Angaben „6 bis 11\" ersetzt.\ndd) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende f assung:\n2                                           3\n„5       Gebühr für eine weitergehende je Teilnehmerkennung\nbeantragte Aufteilung der Fernmelderechnung, je\nFernmelderechnung ........................ : .... .                     5,00\n1. Die technischen Voraussetzungen für die Auf-\nteilung der Fernmelderechnung je Teilnehmer-\nkennung sind nur für Verbindungen nach 3.2.1 ge-\ngeben.\n2. Von Teilnehmern des öffentlichen Fernsprech-\nnetzes oder des öffentlichen Datexnetzes mit Lei-\ntungsvermittlung, die Fernmelderechnungen für\nVerbindungen nach 3.2.1 Nr. 1 und 2 oder nach\n3.2.1 Nr. 3 bis 5 erhalten, wird die Gebühr nach\nNr. 5 für jede Fernmelderechnung erhoben.\n6         Gebühr für eine Aufteilung der Fernmelderechnung\nnach Einzelverbindungen, je Fernmelderechnung ...                      12,00\n1. Von Teilnehmern des öffentlichen Fernsprech-\nnetzes oder des öffentlichen Datexnetzes mit\nLeitungsvermittlung, die Fernmelderechnungen\nfür Verbindungen nach 3.2.1 Nr. 1 und 2, nach\n3.2.1 Nr. 3 bis 5 oder nach 3.2.2 erhalten, wird die\nGebühr nach Nr. 6 für jede Fernmelderechnung er-\nhoben.\n2. Sind für eine Aufteilung der Fernmelderechnung\nnach Einzelverbindungen mehrere Seiten erfor-\nderlich, dann wird für die zweite und jede weitere\nSeite jeweils eine Gebühr von 1,40 DM erhoben.\"","300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ne) Abschnitt -3.3 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Leitungsvermittlung- erhält folgende\nFassung:\n„3.3 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Leitungsvermittlung\n3.3.1 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 50 bit/s bis zu 200 bit/s\nVerbindungsdauer für eine\nNr.                             Verkehrsbeziehung                                  Gebühreneinheit von 0, 10 DM\n(Zeiteinheit) Sekunden\n2                                                        3\n1       Belgien                                                                                  6\n2       Frankreich .......................................... .                                  6\nZu Nr. 1 und 2\n1. Bei einer Datexverbindung beginnt die gebühren-\npflichtige Verbindungszeit mit der Entgegennahme der\nVerbindung bei dem ausländischen Anschluß.\n2. Jede angefangene Zeiteinheit zählt als volle Zeit-\neinheit.\n3. Die Vorschrift 3 Satz 1 und 3 sowie die Vorschriften\n7 und 8 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 16 der FsDxGV (An-\nlage zur VFsDx) sind anzuwenden.\n3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s\nVerbindungsdauer für eine\nGebühreneinheit von 0, 10 DM\n(Zeiteinheit) Sekunden\nNr.              Verkehrsbeziehung\nfür Übertragungsgeschwindigkeiten\nvon 300       von 2 400       von 4 800     von 9 600\nbit/s          bitls           bit/s          bit/s\n2                                 3              4               5              6\n1       Dänemark ......................... .                   6,5           5,4            3,23           1,91\n2       Finnland ........................... .                              3,95            2,36           1,39\n3       Kanada ............................ .                                1,49           0,909          0,526\n4       Norwegen ......................... .                                  -                -              -\n5       Schweden ......................... .                                 4,76           2,85           1,68\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Bei einer Datexverbindung be-\nginnt die gebührenpflichtige Ver-\nbindungszeit, wenn der Anschluß\ndes Anrufenden mit dem Anschluß\ndes Angerufenen verbunden ist,\nauch wenn der Angerufene in die\nangebotene          Datexverbindung\nnicht eintritt. Die Gebühr wird im\nBesetztfall nicht erhoben.\n2. Jede angefangene Zeiteinheit\nzählt als volle Zeiteinheit.\n3. Die Vorschrift 3 Satz 1 und 3 so-\nwie die Vorschriften 7 und 8 zu Ab-\nschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 16 der\nFsDxGV (Anlage zur VFsDx) sind\nanzuwenden.\"\n5. Abschnitt -4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -4.1 Telegramme- wird wie folgt geändert:\naa) Bei den Telegrammgebühren wird in Satz 1 bei den Nummern 1 und 4 jeweils das Wort „Sowjetunion\"\ndurch das Wort „UdSSR\" ersetzt.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                              301\nbb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende\nFassung:\n2                                    3               4\n,, 130     Vanuatu ........................................ .                16,80           2,40\n185     Osttimor ........................................ .               12,60           1,80\n196     Tuvalu ......................................... .                16,80           2,40\n197     UdSSR ......................................... .                  4,20           0,60''.\ncc) In der Spalte 2 wird in der Vorschrift 5.1 zu Nr. 1 bis 211 das Wort „Sowjetunion\" durch das Wort\n,,UdSSR\" ersetzt.\nb) In Abschnitt -4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach\nöffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nach-\nstehenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:\n2                                     3        4      5          6\n„37          Neuseeland\n56         UdSSR ......................................... .               73,20   12,60\nc) Abschnitt -4.5 Nebengebühren bei Telegrammen, Funktelegrammen und Bildtelegrammen für Sonder-\ndienste- wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.\ncc) In der Spalte 2 werden in der Überschrift der Vorschrift zu Nr. 5 und 6 die Worte „5 und 6\" durch die Worte\n,,4 und 5\" ersetzt.\ndd) Nummer 7 mit zugehöriger Vorschrift wird aufgehoben.\nee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.\n6. Abschnitt -5 Mietleitungsdienst- wird wie folgt geändert:\na) In den Vorbemerkungen werden bei Nummer 1.1 nach den Worten „Deutsche Bundespost\" die Worte\n,, , soweit nichts anderes bestimmt Ist, .. angefügt.\nb) In Abschnitt -5.1 Internationale Femsprechmietleitungen- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der\nnachstehenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:\n2                                    3               4\n„34         China (Taiwan) ...................................... .               14850           14850\n54        Ghana .............................................. .                14850           14850\n68         Honduras ........................................... .                14850           14850\n76         Island ..............•.......................•.......•                11 762          15682\nMit der monatlichen Erhebungsgebühr der Deutschen\nBundespost ist abweichend von Vorbemerkung\nNr. 1.1.1 Buchstabe b der gesamte Leitungsabschnitt\nüber Seekabel abgegolten. Wird jedoch mit der monat-\nlichen Vergütung für die isländische Verwaltung der ge-\nsamte Leitungsabschnitt über Seekabel abgegolten, so\nvermindert sich die monatliche Erhebungsgebühr der\nDeutschen Bundespost bei Regelausnutzung um\n7 052,- DM und bei erweiterter Ausnutzung um 9 402,-\nDM.\n90        Kap Verde .......................................... .                14850           14850\n130          Vanuatu ............................................ .\n185          Osttimor ...........................................••\n189          Trinidad und Tobago ................................. .               14850           14850\n196          Tuvalu .............................................. .\n197          UdSSR .................•............................                   3630            4840\".","302                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nc) In Abschnitt -5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der\nnachstehenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:\n1                                       2                                            3    4    5     6     7     8\n„17      Bangladesch . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .           4190  4120 2630 4 610 4880  5650\n54     Ghana     .................................                                 4190  4120 2630 4610  4880  5650\n68     Honduras .............................                                      4190  4120 2630 4610  4880  5650\n76     Island .................................                                    3921    -    -    -   4 701 6 271\nMit der monatlichen Erhebungsge-\nbühr der Deutschen Bundespost ist\nabweichend                 von          Vorbemerkung\nNr. 1.1.1 Buchstabe b der gesamte\nLeitungsabschnitt über Seekabel ab-\ngegolten. Wird jedoch mit der monat-\nliehen Vergütung für die isländische\nVerwaltung der gesamte Leitungsab-\nschnitt über Seekabel abgegolten, so\nvermindert sich die monatliche Erhe-\nbungsgebühr der Deutschen Bundes-\npost bei einer Schrittgeschwindigkeit\nvon 50 Baud um 2 351,- DM, bei einer\nSchrittgeschwindigkeit von 100 Baud\num 2 821,- DM und bei einer Schritt-\ngeschwindigkeit von 200 Baud um\n3 761,- DM.\n83     Jordanien      .............................                                4190    -    -    -     -     -\n90     Kap Verde ............................                                      4190  4120 2630 4 610 4880  5650\n130      Vanuatu ...............................                                       -     -    -    -     -     -\n137      Nigeria ................................                                    4190  4120 2630 4610  4880  5650\n147      Paraguay ..............................                                     4190  4120 2630   -     -     -\n149      Philippinen      ............................                               4190  4120 2630 4610  4880  5650\n155      Simbabwe .............................                                      4190    -    -  4610    -     -\n183      Tansania ..............................                                     4190  4120  -     -     -     -\n184      Thailand     ..............................                                 4190  4120 2630 4610  4880  5650\n185      Osttimor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~\n-     -   -     -     -     -\n189      Trinidad und Tobago ...................                                     4190  4120 2630 4610  4880  5650\n196      Tuvalu   • • • • • • • • • • • • • • • • I I • • • • • • • • 11 1 II••••      -     -   -     -     -     -\n197      UdSSR ................................                                      1 210  -    -     -   1 450 1 940\".\nArtikel 6\nAufhebung von Rechtsvorschriften\nFolgende Vorschriften werden, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, hiermit aufgehoben:\n1. Artikel 5 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBI. 1 S. 306),\n2. Artikel 8 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 12. Februar 197 4 (BGBI. 1S. 185),\n3. Artikel 4 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 27. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2655),\n4. Artikel 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 27. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2663),\n5. Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 8. April 1976 (BGBI. 1 S. 986),\n6. Artikel 5 und 6 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 17. Mai 1976 (BGBI. 1\ns. 1208),\n7. Artikel 4 der Achten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 11. November 1976 (BGBI. 1\ns. 3125),\n8. Artikel 8 Abs. 1 bis 11 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 22. Dezember 1977\n(BGBI. 1 S. 2909),","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                              303\n9. Artikel 6 und 7 der Elften Vemrdnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 29. Mai 1978 (BGBI. I S. 647),\n10. Artikel 10 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 30. November 1978 (BGBI. 1\nS. 1913),\n11. Artikel 14 und 15 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 13. Dezember 1979\n(BGB!. 1S. 2036),\n12. Artikel 12 Abs. 1 bis 4 und 13 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom\n19. Februar 1981 (BGBI. 1S. 189) und\n13. Artikel 7 Nr. 1 und 2 der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 21. September\n1981 (BGBI. 1 S. 977).\nArtikel 7\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 8\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Artikel 5 Nr. 1 und 4 Buchstaben a,   c und e sowie Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1982 in Kraft.\n(3) Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 7 tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.\n(4) Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 und 8, Abs. 2 Nr. 4, 5 und 9, Artikel 4 Nr. 4 und 5, Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe b sowie\nArtikel 6 treten am 1. Januar 1983 in Kraft.\nBonn, den 4. März 1982\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","304                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)\nNr.                                                                                                Gebühr\nGegenstand\nDM\n7 .2. Handvermittelte Gespräche\n(§ 34, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 5 sowie§§ 36 a und 37 der\nFernmeldeordnung)\nGebühr für ein Gespräch im handvermittelten Dienst bis zu drei\nMinuten Dauer\nfür Notgespräche\n1            von und nach dem Ortsnetz Berlin (West)                                               2,07\n2            im übrigen Verkehr .................................... .                             3,45\nZu Nr. 1 und 2\nFür ein Gespräch, das als Notgespräch angemeldet und ge-\nführt wird, ohne daß dafür die Voraussetzungen gegeben sind,\nist das Zehnfache der Gebühren zu entrichten.\nfür Staats- und Militärgespräche\n3            mit absolutem Vorrang ................................ .              das Zehnfache der Gebühr\nnach Nr. 1 oder 2\n4            als dringende Gespräche                                               das Doppelte der Gebühr\nnach Nr. 1 oder 2\n5         für sonstige Gespräche nach § 35 Abs. 6 und § 36 Abs. 5 der\nFernmeldeordnung ...................................... .                das Doppelte der Gebühr\nZu Nr. 1 bis 5                                                   nach Nr. 1 oder 2\nDie Vorschrift 2 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 ist anzuwenden.\nfür Konferenzgespräche\n6           Gesprächsgebühr ..................................... .                Gebühr nach Nr. 1 oder 2\n1. Die Gebühr nach Nr. 6 wird für jede ausgeführte Gesprächs-\nverbindung zwischen der Einrichtung für Konferenzgespräche\nund jeder der beteiligten Sprechstellen erhoben.\n2. Die gebührenpflichtige Gesprächsdauer beginnt, wenn alle\nGesprächsverbindungen ausgeführt sind. Vorschrift 2 Satz 2\nzu 7.1 Nr. 1 bis 12 ist anzuwenden.\n7      Bereitstellungsgebühr für jede Gesprächsverbindung nach Nr. 6               Gebühr nach Nr. 1 oder 2\nNr. 8 ist nicht anzuwenden.\nZu Nr. 6 und 7\nDie Summe der für ein Konferenzgespräch aufkommenden Ge-\nbühren nach Nr. 6 und 7 sowie die Summe der für ein Konfe-\nrenzgespräch aufkommenden bestimmungsgemäßen Gebüh-\nren für beteiligte Sprechstellen außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieser Verordnung schuldet der Teilnehmer, von dessen\nAnschluß aus das Konferenzgespräch angemeldet wurde.\n8      Gebühr für jede überschießende Minute .................... .                ein Drittel der Gebühren\nZu Nr. 1 bis 8                                                   nach Nr. 1 bis 6\n1. Bei länger als drei Minuten dauernden Gesprächen wird die\nGesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet.\n2. Die Vorschrift 20 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 ist anzuwenden.\nZu Nr. 1 bis 5 und 8\nFür Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen wird\nneben den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 und 8 der Zuschlag nach\n7.1 Nr. 12 erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die Vor-\nschriften 2, 3, 5, 16 und 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 sind für\ndie Berechnung des Zuschlags nach 7.1 Nr. 12 anzuwenden.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                                    305\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c)\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\n7 .3. Seefunkgespräche\n( § 36 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 der Fernmeldeordnung)\nGebühr für ein Seefunkgespräch bis zu drei Minuten Dauer\nzwischen Seefunkstellen und anderen Sprechstellen des\nöffentlichen Fernsprechnetzes\nauf Ultrakurzwelle\n1       Gesprächsgebühr ..................................... .                                        1,80\n2       Küstengebühr                                                                                   4,50\nauf Grenzwelle\n3       Gesprächsgebühr ..................................... .                                        3,-\n4       Küstengebühr ........................................ .                                        6,-\n5       Bordgebühr ........................................... .                                       4,50\nauf Kurzwelle\n6       Gesprächsgebühr ..................................... .                                       '3,-\n7       Küstengebühr ........................................ .                                      18,-\n8       Bordgebühr ........................................... .                                        6,-\n9  Gebühr für jede überschießende Minute .................... .                       ein Drittel der Gebühren\nZu Nr. 1 bis 9                                                          nach Nr. 1 bis 8\nFür Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen wird\nneben den Gebühren nach Nr. 1 bis 9 der Zuschlag nach 7.1\nNr. 12 erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die Vorschriften\n2, 3, 5, 16 und 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 sind für die Berech-\nnung des Zuschlags nach 7.1 Nr. 12 anzuwenden.\nGebühr für ein Seefunkgespräch zwischen zwei Seefunkstellen\n10     Bordgebühr je Seefunkstelle ............................. .                     Gebühren nach Nr. 5 oder 8\nund nach Nr. 9\n11     Küstengebühr je Küstenfunkstelle ........................ .                     Gebühren nach Nr. 2, 4 oder 7\nund nach Nr. 9\n12     Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen zwei beteiligten\nKüstenfunkstellen ....................................... .                     Gebühren nach Nr. 3 und 9\nZu Nr. 10 bis 12\nFür Seefunkgespräche zwischen zwei Seefunkstellen werden\ndie Bordgebühr der Ursprungs- und die Bordgebühr der Be-\nstimmungs-Seefunkstelle berechnet. Sind an der Gesprächs-\nverbindung Küstenfunkstellen beteiligt, so werden zusätzlich\nfür jede Küstenfunkstelle die Küstengebühr und für die Verbin-\ndung zwischen den Küstenfunkstellen die Gesprächsgebühr\nberechnet.\nGebühr für ein Seefunkgespräch zwischen einer Seefunkstelle\nund einer Schiffsfunkstelle des Rheinfunkdienstes\n13     Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen der Küsten-\nfunkstelle und der ortsfesten Funkstelle des Rheinfunkdienstes                  Gebühren nach Nr. 1 und 9\n14     Küstengebühr .......................................... .                       Gebühren nach Nr. 2, 4 oder 7\nund nach Nr. 9\n15     Bordgebühr ............................................. .                      Gebühren nach Nr. 5 oder 8\nund nach Nr. 9","306                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nNr.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nDM\n16  Funkgebühr ............................................ .                Gebühren nach 7 .4 Nr. 2 und 3\nZu Nr. 1 bis 16\n1. Bei länger als drei Minuten dauernden Gesprächen wird die\nGesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet.\n2. Die Vorschriften 2, 11 Nr. 2 und die Vorschrift 20 zu 7.1 Nr. 1\nbis 12 sind sinngemäß anzuwenden.\n3. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 16 werden auch für Not-\ngespräche erhoben.\n4. Bei einem Seefunkgespräch beginnt die gebührenpflichtige\nGesprächszeit, wenn nach Bereitstellung der Gesprächsver-\nbindung die anmeldende und die verlangte Sprechstelle, See-\nfunkstelle oder Schiffsfunkstelle des Rheinfunkdienstes den\nAnruf beantwortet haben.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                                    307\nAnlage 3\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d)\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\n7 .4. Rheinfunkgespräche\n( § 36 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 der Fernmeldeordnung)\nHinweis\nFür Gespräche zwischen Schiffsfunkstellen des Rheinfunk-\ndienstes und Seefunkstellen gilt 7 .3 Nr. 13 bis 16.\nGebühr für ein Rheinfunkgespräch bis zu drei Minuten Dauer\nzwischen Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes und ande-\nren Sprechstellen des öffentlichen Fernsprechnetzes\n1      Gesprächsgebühr ....................................... .                                       1,80\n2      Funkgebühr ............................................ .                                       4,50\n3      Gebühr für jede überschießende Minute .................. .                      ein Drittel der Gebühren\nZu Nr. 1 bis 3                                                         nach Nr. 1 und 2\nFür Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen wird\nneben den Gebühren nach Nr. 1 bis 3 der Zuschlag nach 7.1\nNr. 12 erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die Vorschriften\n2, 3, 5, 16 und 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 sind für die Berech-\nnung des Zuschlags nach 7.1 Nr. 12 anzuwenden.\nGebühr für ein Rheinfunkgespräch zwischen zwei Schiffsfunk-\nstellen des Rheinfunkdienstes\n4      Funkgebühr je ortsfeste Funkstelle ....................... .                    Gebühren nach Nr. 2 und 3\nFür Rheinfunkgespräche zwischen zwei Schiffsfunkstellen des\nRheinfunkdienstes wird die Funkgebühr nur einmal erhoben,\nwenn nur eine ortsfeste Funkstelle beteiligt ist.\n5      Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen zwei beteiligten\nortsfesten Funkstellen .................................. .                     Gebühren nach Nr. 1 und 3\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Bei länger als drei Minuten dauernden Gesprächen wird die\nGesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet.\n2. Die Vorschriften 2, 11 Nr. 2 und die Vorschrift 20 zu 7.1 Nr. 1\nbis 12 sind sinngemäß anzuwenden.\n3. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 5 werden auch für Not-\ngespräche erhoben.\n4. Bei einem Rheinfunkgespräch beginnt die gebührenpflichti-\nge Gesprächszeit, wenn nach Bereitstellung der Gesprächs-\nverbindung die anmeldende und die verlangte Sprechstelle\noder Schiffsfunkstelle des Rheinfunkdienstes den Anruf beant-\nwortet haben.","308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 4\n(zu Artikel 3)\nE. Seefunkdienst\nLfd.                                                                                      Gebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM                 Pf\n1\n2                                                  3\n1. Seefunkgespräche\nRichtung Land-See\nvon Orten im Bereich der Deutschen Bundespost\n- über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland an\nSeefunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik\n- über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik an Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik\nRichtung See-Land\nvon Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland\n- über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach\nOrten im Bereich der Deutschen Post\n- über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespost und der\nDeutschen Post\n1         Gespräche auf Ultrakurzwelle                                                6        30\n2         Gespräche auf Grenzwelle                                                  13         50\n3         Gespräche auf Kurzwelle                                                   27\n4     Gebühr für jede angefangene, über drei Minuten hinausgehende\nMinute                                                               ein Drittel der Gebühren\nnach Nr. 1 bis 3\n5     Zuschlag für persönliche Seefunkgespräche ohne und mit\nHerbeiruf durch Boten                                                           1\nRheinfunk\nRheinfunkgespräche nach Orten im Bereich der Deutschen Post\n6         bis zu drei Minuten Dauer                                                   6        30\n7         für jede angefangene, über drei Minuten hinausgehende Minute                2        10\n8         Zuschlag für persönliche Rheinfunkgespräche                      Gebühr nach Nr. 5\nZu lfd. Nr. 1 bis 3\n1. Die unter Nr. 1 bis 3 angegebenen Gebühren werden für Seefunkgespräche bis zu drei Minuten Dauer erhoben.\n2. In den unter Nr. 2 und 3 angegebenen Gebühren sind jeweils folgende Bordgebühren enthalten:\nfür Seefunkgespräche auf Grenzwelle                                                                 4,50 DM\nfür Seefunkgespräche auf Kurzwelle                                                                   6,- DM.\nZu lfd. Nr. 1 bis 4\nDie Vorschrift zu lfd. Nr. 1 bis 23 des Abschnitts B. ist sinngemäß anzuwenden.\nZu lfd. Nr. 1 bis 5\n1. Es sind gewöhnliche Seefunkgespräche und (nur in Richtung von See nach Orten im Bereich der Deutschen\nPost) persönliche Seefunkgespräche zugelassen.\n2. Die Gebühren für Seefunkgespräche von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunk-\nstellen der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Grund der vom Zentralen Post- und Fernmelde-\nverkehrsamt der Deutschen Post erhaltenen Nachweisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik\nDeutschland eingezogen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                        309\nZu lfd. Nr. 1 bis 8\nDie gebührenpflichtige Gesprächszeit beginnt, wenn nach Bereitstellung der Gesprächsverbindung die anmel-\ndende und die verlangte Sprechstelle, Schiffsfunkstelle des Rheinfunkdienstes oder Seefunkstelle den Anruf be-\nantwortet haben. Bei einem Gespräch mit einer bestimmten Person beginnt die gebührenpflichtige Gesprächszeit\njedoch erst dann, wenn bei der verlangten Sprechstelle der Anruf von der in der Anmeldung bezeichneten Person\nentgegengenommen wird.\nZu lfd. Nr. 6 bis 8\nEs sind gewöhnliche und (nur in Richtung vom Schiff nach Orten im Bereich der Deutschen Post) persönliche Rhein-\nfunkgespräche zugelassen.\nLfd.                                                                                  Wortgebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM               Pf\n1\n2                                                3\nII. Seefunktelegramme\nRichtung Land-See\nvon Orten im Bereich der Deutschen Bundespost\n- über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland an\nSeefunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik\n- über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik an Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik\nRichtung See-Land\nvon Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland\n- über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach\nOrten im Bereich der Deutschen Post\n- über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespost und der\nDeutschen Post\n9      Gewöhnliche      Seefunktelegramme     und   Staats-Seefunktele-\ngramme                                                                        1       70\n10       Dringende Seefunktelegramme                                                   2       30\n11       Wettertelegramme (OBS) an den amtlichen Wetterdienst der\nDeutschen Demokratischen Republik                                          Gebühr nach Nr. 9\nZu lfd. Nr. 9 bis 11\n1. Mindestgebühren werden nicht erhoben.\n2. In den unter Nr. 9 bis 11 angegebenen Gebühren sind Bordgebühren von -,40 DM enthalten.\n3. Die Gebühren für Seefunktelegramme von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunk-\nstellen der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Grund der vom Zentralen Post- und Fernmeldever-\nkehrsamt der Deutschen Post erhaltenen Nachweisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik\nDeutschland eingezogen."]}