{"id":"bgbl1-1982-10-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":10,"date":"1982-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes","law_date":"1982-03-04T00:00:00Z","page":281,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt\n281\nTeil 1                                                                            Z 5702 A\n1982                           Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1982                                                                                             Nr. 10\nTag                                                              Inhalt                                                                                    Seite\n4. 3.82    Zweites Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              281\n2129-6, 2129-8\n4.3. 82    Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . .                                              284\n9026-1, 9027-1, 900-1-3-1, 9029-1, 9029-2, 9026-1-1-3, 9026-1-1-4, 9026-1-1-6, 9026-1-1-7, 9026-1-1-8, 9026-1-1-10,\n9026-1-1-11, 9026-1-1-12, 9026-1-1-13, 9026-1-1-16, 9026-1-1-17\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   310\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     311\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes\nVom 4. März 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     weise gestrichen. Anstelle von „Viehseuchen-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                       gesetz\" tritt die neue Bezeichnung „Tierseuchen-\ngesetz\".\nArtikel 1                                              b) Der Nummer 3 werden folgende Worte angefügt:\nDas Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 in der                                 „mit Ausnahme des § 12 und der sich hierauf\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977                                           beziehenden Bußgeldvorschriften,' '.\n(BGBI. 1 S. 41, 288), geändert durch Artikel 13 des                                c) In Nummer 6 wird am Satzende der Punkt durch\nGesetzes vom 28. März 1980 (BGBI. I S. 373), wird wie                                   ein Komma ersetzt; folgende Nummer 7 wird\nfolgt geändert:                                                                         angefügt:\n,,7. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern,\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                                           Behandeln und Vernichten von Kampfmit-\nteln.\"\na) In Nummer 1, 2 und 6 werden nach den Gesetzes-\nbezeichnungen „Tierkörperbeseitigungsgesetz\",\n,,Fleischbeschaugesetz\", ,,Viehseuchengesetz\",                         2. § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,Pflanzenschutzgesetz'', ,,Atomgesetzes'',. ,,Alt-                        „Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nölgesetzes\" und „Abgabenordnung\" jeweils die                                durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf\nDaten, Fundstellenangaben und Änderungshin-                                andere Behörden übertragen.\"","282                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    und ihrer Nutzung, Aufbringungsart und -zeit und\nnatürlichen Standortverhältnissen beschränken\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Körperschaf-                        oder verbieten,\nten\" die Worte angefügt:\n2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Entgif-\n,,sowie für die von diesen beauftragten Dritten.\"\ntung dieser Stoffe, von der Einhaltung bestimmter\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                          Qualitätsanforderungen, von einer Untersuchung\ndes Bodens oder einer anderen geeigneten Maß-\n„Keiner Genehmigung nach Satz 1 bedarf das\nnahme abhängig machen.\nEinsammeln oder Befördern von Erdaushub, Stra-\nßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht                    (3) Die Landesregierungen können Rechtsverord-\ndurch Schadstoffe verunreinigt sind, sowie von               nungen nach Absatz 2 über die Abgabe und das Auf-\nAutowracks und Altreifen.\"                                   bringen von Jauche, Gülle oder Stallmist erlassen,\nsoweit der Bundesminister des Innern von der Er-\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                    mächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die\nErmächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      teilweise auf andere Behörden übertragen.\n,,§ 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.\"                     (4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 kann auf jedermann zu-\ngängliche Bekanntmachungen sachverständiger\n,,(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,            Stellen verwiesen werden; hierbei ist\nwenn\n1 . in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-\n1. von der Beförderung, Behandlung, Lagerung                       machung anzugeben und die Bezugsquene genau\noder Ablagerung der Abfälle keine Beeinträch-               zu bezeichnen,\ntigung des Wohls der Allgemeinheit zu besor-\n2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent-\ngen ist, wobei auch zu prüfen ist, ob eine etwai-\namt archivmäßig gesichert niederzulegen und in\nge Besorgnis durch Auflagen oder andere Ne-\nder Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.\nbenbestimmungen ausgeräumt werden kann,\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das\n2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich\nAufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des An-\noder ähnlichen Stoffen auf landwirtschaftlich, forst-\ntragstellers oder der für die Beförderung der\nwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden und\nAbfälle verantwortlichen Personen ergeben\nund                                                    die Abgabe zu diesem Zweck verbieten oder be-\nschränken, soweit durch die aufzubringenden Stoffe\n3. die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung                  oder durch Schadstoffkonzentrationen im Boden\nder Abfälle einem Abfallbeseitigungsplan ent-         eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit\nspricht, soweit dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 6          zu besorgen ist. Entsprechendes gilt für das Aufbrin-\nfür verbindlich erklärt ist.\"                         gen von Jauche, Gülle oder Stallmist, wenn das üb-\nliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung über-\n5. § 15 erhält folgende Fassung:                                     schritten wird und dadurch insbesondere eine\nschädliche Beeinflussung von Gewässern zu besor-\n,,§ 15                              gen ist.\n(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des§ 11\n(6) Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben un-\ngelten entsprechend, wenn Abwasser, Klärschlamm,\nberührt.\"\nFäkalien oder ähnliche Stoffe auch aus anderen als\nden in § 1 Abs. 1 genannten Gründen auf landwirt-\nschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch ge-          6. § 18 wird wie folgt geändert:\nnutzte Böden aufgebracht oder zu diesem Zweck ab-\ngegeben werden. Dies gilt für Jauche, Gülle oder                 a) In Absatz 1 Nr. 4 werden vor dem Wort „zuwider-\nStallmist insoweit, als das übliche Maß der landwirt-                  handelt\" die Worte „oder einer vollziehbaren\nschaftlichen Düngung überschritten wird.                               Anordnung nach § 15 Abs. 5\" eingefügt.\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,            b) In Absatz 1 Nr. 5 bis 8 und 11 werden jeweils nach\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-                      dem Zitat des § 11 folgende Worte eingefügt:\nrung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem Bun-                      ,,auch in Verbindung mit§ 15 Abs. 1.\"\ndesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit,\nArtikel 2\ninsbesondere bei der Erzeugung von Lebens- oder\nFuttermitteln, Vorschriften über die Abgabe und das             Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März\nAufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe zu er-            1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch\nlassen. Er kann hierbei die Abgabe und das Aufbrin-           Artikel 17 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes vom\ngen                                                           13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), wird wie folgt\ngeändert:\n1. bestimmter Stoffe nach Maßgabe von Merkmalen\nwie Schadstoffgehalt im Stoff und im Boden, Be-           In§ 19 Abs. 2 wird das Zitat „die§§ 13 und 14\" durch\ntriebsgröße, Viehbestand, verfügbaren Flächen             das Zitat ,,§ 14\" ersetzt.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982                           283\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. März 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}