{"id":"bgbl1-1982-1-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":1,"date":"1982-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_1.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1982, 1983 und 1984","law_date":"1982-01-07T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für die Jahre 1982, 1983 und 1984\nVom 7. Januar 1982\nAuf Grund des§ 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-                                  §3\ngesetzes vom 8. September 1969 (BGBI. 1S. 1587) wird          Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                  Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\n§4\n§ 1                                 In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die\nSchlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem\nDie Bundesstatistiken über die veranlagte Einkom-       auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzuset-\nmensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr 1977        zen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in\nsind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Auftei-\nKraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu\nlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für\nfestzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-\ndie Jahre 1982, 1983 und 1984 maßgebend.\nselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder\numgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufge-\nnommenen Einwohner zuzurechnen.\n§2                                                          §5\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nmeinden ist der Wohnsitz am 31. Dezember des Jahres        tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-\nmaßgebend, für das die Statistik durchgeführt wird. Für    finanzreformgesetzes auch im Land Berlin.\ndie Zurechnung der Lohnsteuerbeträge ist der Wohnsitz\nam 20. September des Vorjahres maßgebend, soweit\n§6\nein Lohnsteuerjahresausgleich im automatisierten Ver-\nfahren nicht durchgeführt worden ist.                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nBonn, den 7. Januar 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Schulmann"]}