{"id":"bgbl1-1981-9-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":9,"date":"1981-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)","law_date":"1981-02-19T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                  Z 5702 AX\n1981                        Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1981                                                Nr. 9\nTag                                                               Inhalt                                      Seite\n19. 2. 81     Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)                               189\nneu: 9026-1 -1-16; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 9029-1, 9029-2, 900-1-3-2, 9026-1-1-13\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)\nVom 19. Februar 1981\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-\nordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch die Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 921 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 4 a werden nach dem Wort „Anschalteeinrichtungen\" die Worte „oder Zusatzeinrichtungen\"\neingefügt.\nb) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Für Einrichtungen, die über Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten angeschlossen werden, legt die\nDeutsche Bundespost lediglich die fernmeldetechnischen und fernmeldebetrieblichen Bedingungen für die\nAnschließung an das öffentliche Fernsprechnetz (Anschließungsbedingungen einschließlich Schnittstellen-\nbedingungen) fest.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:\n,,(5 a) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, überläßt die Deutsche\nBundespost auf Antrag Einzelanschlüsse, an die über posteigene Anschalteeinrichtungen (§ 8 Abs. 6) private\nWiedergabegeräte angeschlossen werden können, zur gleichzeitigen Übertragung einer Sprachaufzeich-\nnung an mehrere Anrufer (Hauptanschluß mit Mehrfachzugang). Hauptstelle bei einem Hauptanschluß mit\nMehrfachzugang sind die posteigene Anschalteeinrichtung und das Wiedergabegerät. Die unmittelbar an die\nVermittlungsstelle angeschlossenen Leitungen der Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang sind Amtsleitun-\ngen. Hauptstelle, Amtsleitung, Wiedergabeverstärker und Wiedergabeübertragungen sind Bestandteile der\nHauptanschlüsse mit Mehrfachzugang.\"","190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nb) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10 a eingefügt:\n,,(10 a) Auf Antrag des Notdienstträgers(§ 3 Abs. 6) oder mit dessen Zustimmung auf Antrag eines durch\nlandesrecht!iche Vorschriften befugten Antragstellers überläßt die Deutsche Bundespost Einzelanschlüsse\nmit posteigenen Einrichtungen für münzfreien, automatischen Anruf zu Notrufanschlüssen und mit Weiter-\ngabe der Standortkennung (Notruftelefone). Hauptstelle ist bei einem Notruftelefon die Notrufsäule mit Ruf-\ntaste, Mikrophon, Lautsprecher und Freisprechverstärker. Die unmittelbar an die Ortsvermittlungsstelle an-\ngeschlossenen Leitungen der Notruftelefone sind Amtsleitungen. Hauptstelle, Amtsleitung und Teilnehmer-\nschaltung in der Ortsvermittlungsstelle mit Rufnummerngeber, Standortkennung, Ansageübertragung und\nelektrischer Betriebssicherung sind Bestandteile der Notruftelefone, diese sind Bestandteile des Notruf-\nsystems(§ 3 Abs. 6 und§ 5 Abs. 8 bis 10).\"\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,,Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen, Anschalteeinrichtungen und daran angeschlossene Einrichtungen\".\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sprechapparaten\" die Worte „oder mit zugelassenen Einr'ichtun-\ngen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2\" eingefügt.\nc) In Absatz 6 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:\n,,Bei Haupt- und Nebenstellen können Anschalteeinrichtungen angebracht werden; sie dienen der Anschlie-\nßung zugelassener Fernmeldeeinrichtungen. Die Fernmeldeeinrichtungen werden nur angeschlossen, wenn\ndie technischen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.\"\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\na) An Absatz 1 a wird folgender Satz 4 angefügt:\n„Die Wiederanschließung von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang (§ 5 Abs. 5 a), von Notrufanschlüssen\n(§ 5 Abs. 8) oder von Notruftelefonen (§ 5 Abs. 1 0 a) ist ausgeschlossen.\"\nb) In Absatz 2 b erhält Satz 3 folgende Fassung:\n„Die Übernahme von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang (§ 5 Abs. 5 a), von Notrufanschlüssen (§ 5\nAbs. 8) oder von Notruftelefonen (§ 5 Abs. 1 0 a) ist ausgeschlossen.\"\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:\n,,Bei der Auswahl der Standorte für Hauptstellen von Notruftelefonen (§ 5 Abs. 1 0 a) werden die zustän-\ndigen Notdienstträger und die Träger der Straßenbaulast beteiligt; Satz 1 findet in diesen Fällen keine\nAnwendung.''\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 10 erhält folgende Fassung:\n,,( 10) Der Teilnehmer hat die für den Betrieb der Teilnehmereinrichtungen benötigten Starkstromanschlüsse\nauf seine Kosten nach den Angaben der Deutschen Bundespost anbringen zu lassen. Die Unterhaltung der\nStarkstromanschlüsse und die Stromentnahme gehen zu seinen Lasten.\"\nb) Nach Absatz 1O wird folgender Absatz 11 angefügt:\n,,(11) Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Bereithaltung des Potentialausgleichs mit zugehöriger Erdung\nzu sorgen, soweit dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist. Erfüllt der An-\ntragsteller die Verpflichtung nach Satz 1 nicht, so kann die Deutsche Bundespost einen Antrag auf Anschlie-\nßung von Teilnehmereinrichtungen ablehnen.\"\n6. In § 13 Abs. 9 wird der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\n,,3. wenn Teilnehmereinrichtungen zu Unrecht gesperrt worden sind, für die Dauer der Sperre.\"\n7. In § 38 Abs. 4 wird nach den Worten „täglichen Dienstzeit\" das Wort ,,(Grundbesetzungszeit)\" eingefügt.\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nAnlage 3 zur Fernmeldeordnung wird wie folgt geändert:\n1. In den Vorbemerkungen 2.1 werden in Satz 1 nach den Worten „keine festen Gebühren angegeben sind\" die\nWorte „oder für die ein anderes Berechnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist\" eingefügt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                           191\n2. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei\neinfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -1 .1 Monatliche Grundgebühren für Hauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" erhalten die Abschnittsüberschrift und die Nummern 1 und 2 folgende\nFassung:\n„ 1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse\n( § 5 der Fernmeldeordnung)\nOrtsnetzgebundene Hauptanschlüsse\nmonatliche Gebühr für einen Einzelanschluß\nmonatliche Gebühr für einen Zweieranschluß\".\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" erhalten die Vorschriften 2 und 3 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:\n,,2. Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang (§ 5 Abs. 5 a der Fernmeldeordnung) können vierdrähtig an-\ngeschlossen werden, wenn neben der Modulationsleitung eine Anlaßleitung beantragt wird. Als Abgel-\ntung für die vierdrähtige Führung wird als monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr die Gebühr der Gruppe 1\nnach Nr. 1 erhoben.\n3. Für einen Hauptanschluß mit Mehrfachzugang(§ 5 Abs. 5 a der Fernmeldeordnung) werden die Grund-\ngebühren der Gruppe I nach Nr. 1 unbeschadet der verordnungsgemäßen Zuschläge in unveränderter\nHöhe erhoben.''\ncc) Nach Vorschrift 8 zu Nr. 1 und 2 wird folgende Nummer 2 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n„2 a     Einmalige Gebühr für einen Hauptanschluß mit\nMehrfachzugang ............................. .                        1 000,-\nDie Gebühr nach Nr. 2 a wird bei jeder Anschlie-\nßung eines Hauptanschlusses mit Mehfachzu-\ngang (§ 5 Abs. 5 a Satz 1 der Fernmeldeord-\nnung) erhoben.\"\ndd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n„11 a      Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für ein\nNotruftelefon ................................ .                          60,-\nNeben dem Zuschlag nach Nr. 11 a werden die\nZuschläge nach Nr. 11 b, 12 oder 13 nicht erho-\nben.\"\nee) Die bisherige Nummer 11 a wird Nummer 11 b.\nff) In der Vorschrift 2 zu Nr. 11 b wird in Satz 2 das Wort „FGV\" gestrichen.\ngg) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n„16        Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Haupt-\nanschlüssen mit Mehrfachzugang,\nje Wiedergabeübertragung .................. .                           25,-\nMit dem Zuschlag nach Nr. 16 ist das Anschlie-\nßen der Wiedergabeübertragungen abgegol-\nten.\"\nhh) Nach den Vorschriften zu Nr. 20 und 21 wird folgende Nummer 22 mit vorangestellter Überschrift\nangefügt:\n„Sonstige Grundgebühren\n22       Monatliche Grundgebühr für die Bereithaltung von\ntechnischen Einrichtungen in einer Vermittlungs-\nstelle der Deutschen Bundespost für die Weiter-\nschaltung von Anrufen (Anrufweiterschaltung) ...                         160,-\nFür die Rechtsverhältnisse über die Anrufwei-\nterschaltung gilt § 10 Abs. 2 der Fernmeldeord-\nnung sinngemäß.\"\nb) In Abschnitt -1.2.2. Sprechapparate besonderer Art-              werden die Nummern 34 und 35 durch folgende\nNummern 34 bis 38 ersetzt:\n„34        Sprechapparat mit Datenübertragungsgerät für\nParallelübertragung D 20 P-A, Wählautomat und\nTastenfeld für Impulswahlverfahren ............ .                         30,10","192                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil          1\nGebühr\nmonatlich          einmalig\nDM                DM\nSprechapparat mit besonderen Einrichtungen für\nKurzwahl bis 10 Rufnummern, Wahlwiederholung,\nWahl bei aufgelegtem Handapparat, Direktruf, Laut-\nhören und mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren\n35          als einfache Hauptstelle ..................... .                    11,80             697,-\n36          als zusätzlicher Sprechapparat .............. .                     13,70             697,-\nZu Nr. 35 und 36\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 1.2.1 Nr. 2 bis 5 wer-\nden angewendet.\nSprechapparat besonderer Art in anderer Aus-\nführung\n37           als einfache Hauptstelle ..................... .                    siehe Hinweis 3 Nr. 1\n38           als zusätzlicher Sprechapparat .............. .                     siehe Hinweis 3 Nr. 2\nZu Nr. 37 und 38\nVorschrift zu 1.2. 1 Nr. 8 und 9 wird angewen-\ndet.''\nc) Abschnitt -1 .3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-\nanschlüssen- wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 32 mit zugehöriger Vorschrift wird folgende Nummer 32 a eingefügt:\n,,32 a  J   Datenübertragungsgerät in Sonderanfertigung . . .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Überschrift vor Nummer 40 folgende Fassung:\n„Anschalteeinrichtungen und Einrichtungen, die über Anschalteeinrichtungen angeschlossen sind\n( § 5 Abs. 5 a, § 8 Abs. 6 und § 38 a Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)\".\nd) Abschnitt -1 .4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren-                       wird in der Spalte\n,,Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) Nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 3 wird folgende Vorschrift 3 a eingefügt:\n„3 a. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 3 schließen bei Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang das Anbringen\nder Anschalteeinrichtung und das Herstellen der übrigen Bestandteile(§ 5 Abs. 5 a Satz 4 der Fernmel-\ndeordnung) ein. Bei einem Hauptanschluß mit Mehrfachzugang, der mehr als zweidrähtig zur Hauptstelle\ngeführt wird, zählen je zwei Adern als ein Hauptanschluß.\"\nbb) Nach Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 3 wird folgende Vorschrift 6 angefügt:\n„6. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 3 schließen bei Notruftelefonen das Aufstellen der Notrufsäulen und das\nHerstellen der übrigen Bestandteile ( § 5 Abs. 1O a Satz 4 der Fernmeldeordnung) ein.\"\ncc) In Vorschrift 1 zu Nr. 6 wird folgender Satz angefügt:\n,,Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift 5 zu Nr. 10 erfüllt sind.\"\ndd) Nach Vorschrift 3 zu Nr. 1O werden folgende Vorschriften 3 a und 3 b eingefügt:\n,,3 a. Die Gebühr nach Nr. 1O wird für jede gleichzeitige Änderung von Hauptanschlüssen mit Mehrfach-\nzugang erhoben, wenn Wiedergabeübertragungen zusätzlich eingerichtet werden.\n3 b. Umfaßt die Änderung die Auswechslung von Notrufsäulen(§ 5 Abs. 10 a der Fernmeldeordnung), so\nwird das Fünffache der Gebühr erhoben; § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Fernmeldeordnung gilt für Ersatzbeträge\nim Falle des Verlustes oder der Beschädigung eines Notruftelefons sinngemäß.\"\nee) In Vorschrift 6 Nr. 4 zu Nr. 1O werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte\nangefügt:\n,,das gilt jedoch nicht für Neuanschließungen gemäß Vorschrift 2 zu Nr. 5.\"\n3. Abschnitt    -1 a. Heimtelefonanlagen- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -1 a.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate- werden in der Spalte „Gegenstand\" bei den Num-\nmern 1, 3, 5 und 7 jeweils nach dem Wort „Nebenstelle\" die Worte ,, , je Nebenstelle\" angefügt.\nb) Abschnitt      -1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art-            wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" werden bei den Nummern 2, 4, 6, 8 und 10 jeweils nach dem Wort „Neben-\nstelle\" die Worte ,, , je Nebenstelle\" angefügt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                                  193\nbb) Die Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummern 12 bis 15 ersetzt:\n„Sprechapparat mit besonderen Einrichtungen\nfür Kurzwahl bis 10 Rufnummern, Wahlwiederho-\nlung, Wahl bei aufgelegtem Handapparat, Direktruf\nund Lauthören\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren\n12              als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                 11,80            697,-\n13              als zweite bis vierte Nebenstelle, je Nebenstelle            13,70            697,-\nZu Nr. 12 und 13\nDie Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 2 und 3 wird ange-\nwendet.\nSprechapparat besonderer Art in anderer Aus-\nführung\n14          als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ...              siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1.2\n15          als zweite bis vierte Nebenstelle, je Nebenstelle             siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1 .2\nDie Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 7 wird angewendet.\nZu Nr. 14 und 15\nDie Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 6 und 7 wird ange-\nwendet.\"\n4. Abschnitt   -2. Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -2.9.2. Sprechapparate besonderer Art-               werden die Nummern 60 bis 71 durch folgende\nNummern 59 a bis 71 ersetzt:\nAn-\nschließungs-,\nVerlegungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\nDM\n„Sprechapparat mit besonderen Einrichtungen\nfür Kurzwahl bis 10 Rufnummern, Wahlwieder-\nholung, Wahl bei aufgelegtem Handapparat,\nDirektruf und Lauthören\nImpulswahlverfahren\nmit Tastenfeld\n59a            als Nebenstelle ....................... .            10,80     503,-       3,60          28,-\n59 b           als zweiter Sprechapparat ............. .            10,80     503,-       3,60          28,-\n59c            als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage              8,90     413,-       2,95            9,·-\nSprechapparat für einfache Datenübertragung\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n60              als Nebenstelle ....................... .           12,30     575,-       4,10          22,-\n61              als zweiter Sprechapparat ............. .           12,30     575,-       4,10          22,-\n62              als Abfragestelle elner kleinen W-Anlage            10,40     485,-       3,45            3,-\nmit Tastenfeld\n63              als Nebenstelle ....................... .           15,90     740,-       5,30          22,-\n64              als zweiter Sprechapparat ............. .           15,90     740,-       5,30          22,-\n65              als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage             14,-     650,-       4,65            3,-","194                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n66             als Nebenstelle ....................... .                   14,50       675,--        4,85     22,-\n67             als zweiter Sprechapparat ............. .                   14,50       675,-         4,85     22,-\nZu Nr. 60 bis 67\nFür die einfache Datenübertragung enthalten\ndie Sprechapparate ein Tastenfeld für das\nMehrirequenzwah!veriahren.\nSprechapparat mit Datenübertragungsgerät\nfür Parallelübertragung D 20 P-A und Wähl-\nautomat\nImpulswahlverfahren\nmit Tastenfeld\n67 a            als Nebenstelle ....................... .                   25,25      1 175,-        8,40     28,-\n67 b            als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage                    23,35      1 085,-        7,75      9-'\nZu Nr. 1 bis 67 b\nSoweit Sprechapparate als Abfragestelle\neiner kleinen W-Anlage verwendet werden,\ngilt die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 sinnge-\nmäß.\nMithörapparat\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n68             für 5 Mithörleitungen                                       10,60       491,-         3,50     77,-\n69             für 10 Mithörleitungen ................. .                  15,20       707,-         5,05     93,-\n70             abweichender Art ..................... .                            siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für einen ent-\nsprechenden Mithörapparat nach Nr. 68 oder\n69 erhoben.\nZu Nr. 68 und 69\nFür Mithörapparate mit Tastenfeld werden\nZuschläge nach 2.9.3 erhoben.\n71      Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-\nstelle oder als zweiter Sprechapparat oder als\nAbfragestelle ............................... .                                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung wer-\nden auch für posteigene Einrichtungen nur\nals teilnehmereigen abgegeben.\"\nb) Abschnitt    -2.9.4. Sprechapparate in anderer Ausführung-                   wird wie folgt geärJdert:\naa) Die Spalten „\nPosteigene         Teilnehmereigene\nAnlage                 Anlage\nMonat-           Ein-        Monat-\nliehe        malige         liehe\nGebühr         Gebühr        Gebühr\nDM             DM           DM\n\"    werden durch\ndie Spalten „\nPosteigene              Teilnehmereigene\nAnlage                     Anlage\nEin-        Monat-          Ein-       Monat-\nmalige         liehe        malige        liehe\nGebühr        Gebühr         Gebühr      Gebühr\nDM            DM           DM           DM\n''  ersetzt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                                         195\nbb) Die Nummern 1 bis 6, einschließlich der zugehörigen Überschrift, werden durch folgende Nummern 1\nbis 3 ersetzt:\n„Sprechapparat in anderer Aus-                                                         1\nführung\n1        als Nebenstelle . . . . . . . . . . . . . . .      siehe Hinweis 2 Nr. 1   siehe Hinweis 3 Nr. 1     19,-\n2        als zweiter Sprechapparat . . . . .                siehe Hinweis 2 Nr. 1   siehe Hinweis 3 Nr. 1    19,-\n3        als Abfragestelle einer kleinen                              1                       1\nW-Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . siehe Hinweis 2 Nr. 2   siehe Hinweis 3 Nr. 2    19,-\".\n1                       1\nc) In Abschnitt -2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen- werden bei Nummer 8\nin der Spalte „Gegenstand\" die Worte ,,(wie Nr. 1.3 Nr. 6)\" durch die Worte ,,(wie 1.3 Nr. 6)\" ersetzt.\nd) In Abschnitt      -2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke- werden bei Nummer 1 in der Spalte\n,,Gebühr\" die Worte „Nr. 20 bis 32\" durch die Worte „Nr. 20 bis 32 a\" ersetzt.\n5. Abschnitt      -7. Gespräche-      wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt     -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche-                    wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) Die Vorschrift zu Nr. 3 wird Vorschrift 1.\nbb) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 3 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n„2. Für ein weiterführendes Nahgespräch, das von technischen Einrichtungen in einer Vermittlungsstelle\nder Deutschen Bundespost für die Weiterschaltung von Anrufen (Anrufweiterschaltung) ausgeht, wird an\nStelle der Gebühr nach Nr. 3 die Gebühr nach Nr. 9 erhoben; die Vorschriften 4 und 5 zu Nr. 1 bis 12 wer-\nden angewendet.\"                                                  ,\ncc) In Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 12 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n,,Der Anruf kann auch durch eine technische Einrichtung in einer Vermittlungsstelle der Deutschen Bun-\ndespost entgegengenommen oder ausgelöst werden; dabei wird die Anrufweiterschaltung wie eine\nSprechstelle behandelt. Die Gesprächsgebühren für die von der Anrufweiterschaltung ausgehenden Ge-\nspräche gehen zu Lasten des Teilnehmers, der die Anrufweiterschaltung beantragt hat.\"\nb) Abschnitt     -7.3. Seefunkgespräche-                 wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 2 wird in der Spalte „Gebuhr\" die Zahl „3, 15\" durch die Zahl „4,50\" ersetzt.\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben;\ncc) In der Spalte „Gebühr\" werden\nbei Nummer 6 die Zahl „3,-\" durch die Zahl „4,50\" und\nbei Nummer 9 die Zahl „9,-\" durch die Zahl „6,-\" ersetzt.\ndd) Bei den Nummern 11 und 16 wird jeweils in der Spalte „Gebühr\" die Zahl „3,\" gestrichen.\nc) In Abschnitt -7.4. Rheinfunkgespräche-                       wird bei Nummer 2 in der Spalte „Gebühr\" die Zahl „3,15\" durch\ndie Zahl „4,50'' ersetzt.\n6. In Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen-                       erhält Nummer 1 einschließlich der zugehörigen Vorschrift in der\nSpalte „Gegenstand\" folgende Fassung:\n„Änderung einer Rufnummer auf Antrag des Teilnehmers\n(§ 5 Abs. 7 der Fernmeldeordnung)\n1. In Fällen einer Rufnummernänderung auf Antrag des Teilnehmers für eine Anrufweiterschaltung wird die\nGebühr für jede ausgeführte Rufnummernänderung erhoben.\n2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn sich die Rufnummer bei der Zuteilung einer Sammelrufnummer oder\nDurchwahlnummer ändert.\"\n7. Abschnitt -10.3. Breitbandstromwege- wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift vor Nummer 1 werden in der Spalte „Gegenstand\" die Worte „Bandbreite von 1 0 kHz\" durch\ndie Worte „Bandbreite von 1 5 kHz\" ersetzt.\nb) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 14 a bis 14 c mit zugehöriger Überschrift eingefügt:\n„mit einer Bandbreite von 3,8 MHz\n14 a         bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km für je 100 m ............................. .                                       9d,-\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n14 b            für den Teil bis 30 km je 100 m ............... .                                     90,-\n14  C           für den Teil von mehr als 30 km je 100 m ...... .                                     65,-\".","196                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nc) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 17 die Worte„ 1,2- und 5-MHz-Stromwegen\"\ndurch die Worte „ 1,2-, 3,8- und 5-MHz-Stromwegen\" ersetzt.\nd) In der Überschrift vor Nummer 18 werden in der Spalte „Gegenstand\" die Worte „nach Nr. 1 bis 14\" durch\ndie Worte „nach Nr. 1 bis 14 c\" ersetzt.\ne) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Nummer 18 die Worte „von 10 kHz\" durch die Worte „von 15 kHz\"\nersetzt.\nf) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21 a eingefügt:\n,,21 a      mit einer Bandbreite von 3,8 MHz ................. .               das Zweihundertfünfundzwanzig-\nfache der Gebühr\nnach 10.1.2 Nr. 7\".\ng) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Nummer 22 die Worte „von 10 kHz\" durch die Worte „von 15 kHz\"\nersetzt.\nh) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25 a eingefügt:\n,,25 a      mit einer Bandbreite von 3,8 MHz ................. .                    das Neunhundertfache\nder Gebühren\nnach 10.1.2 Nr. 2 bis 6\".\ni) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift zu Nr. 21 und 25 durch folgende Vorschrift zu Nr. 21, 21 a,\n25 und 25 a ersetzt:\n„Zu Nr. 21, 21 a, 25 und 25 a\nDie Zuschlaggebühren werden auch dann in voller Hohe erhoben, wenn der Stromweg mit nur einer Übertra-\ngungsrichtung überlassen wird.\"\nj)   In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Überschrift zu den Vorschriften zu Nr. 18 bis 25 folgende Fassung:\n.,Zu Nr. 18 bis 25 a\".\n8. Abschnitt -11 .3. Inbetriebnahme von Reservestromwegen für kurze Zeit- wird in der Spalte „Gegenstand\"\nwie folgt geändert:\na) An die Vorschrift zu Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Für den Anteil, der nach 10.1.2 Nr. 2 bis 6 berechnet wird, ist die Vorschrift zu 10.1.2 Nr. 1 bis 6 sinngemäß\nanzuwenden.''\nb) An die Vorschrift zu Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Für den Anteil, der nach 10.2.2 Nr. 2 bis 6 berechnet wird, ist Vorschrift 1 zu 10.2.2 Nr. 1 bis 6 sinngemäß\nanzuwenden.\"\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,Vorschrift 2 zu 10.1.2 Nr. 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.\"\n9. In Abschnitt        -13.2.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren-           erhalten die Nummern 3 und 4 folgende\nFassung:\n,,bei Breitbandstromwegen ( 13.2.1 Nr. 3 und 7)\n3           als Anschließungsgebühren ........................ .                 Gebühren nach Abschnitt 3\nDie Vorschriften zu 10. 7 Nr. 3 werden angewendet.\n4           als Änderungsgebühren ........................... .                  Gebühren nach Abschnitt 3\".\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar\n197 4 (BGBI. 1 S. 388), zuletzt geändert durch die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 921 ),\nwird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs·. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,,1. ein Telexhauptanschluß nach Wahl eines bestimmten Kennzeichens eine Telexnachricht an eine oder meh-\nrere bestimmte Gruppen von jeweils mindestens drei und höchstens 30 Telexhauptanschlüssen über eine\nTelexrundschreibverbindung gemäß§ 8 Abs. 5 Nr. 2 übermitteln (Gruppenkennzeichenwahl für Telexrund-\nschreibverbindungen),''.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                          197\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt:\n„Der Telexteilnehmer kann Nebeneinträge im Amtlichen Verzeichnis der Telexteilnehmer für sich selbst oder\nfür andere, denen er Telexanschlüsse nach Absatz 3 Nr. 2 oder 3 überlassen hat, beantragen; § 39 Abs. 3\nSatz 2 der Fernmeldeordnung gilt sinngemäß.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Der Telexteilnehmer darf jemandem, mit dem kein Teilnehmerverhältnis über die benutzten Telexteilneh-\nmereinrichtungen besteht (anderer),\n1. die gelegentliche Mitbenutzung seiner einfachen Telexhauptanschlüsse oder seiner Telexregel-\nnebenanschlüsse,\n2. die ständige Mitbenutzung seiner einfachen Telexhauptanschlüsse oder\n3. die ständige Mitbenutzung oder Alleinbenutzung seiner Telexregelnebenanschlüsse, deren Neben-\nstellen sich auf demselben Grundstück wie die Hauptstelle(§ 4 Abs. 1 Satz 3) oder auf einem diesem\nGrundstück benachbarten Grundstück befinden,\neinschließlich der zu diesen Anschlüssen jeweils zugehörigen Telexteilnehmereinrichtungen gemäß § 5\ngestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 a erfüllt sind; für die in den Nummern 2 und 3 genannten\nFälle ist § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Fernmeldeordnung für einfache Telexhauptanschlüsse, Telex-\nnebenstellenanlagen oder Telexverteilanlagen sinngemäß anzuwenden.\"\nbb) In Satz 2 werden nach den Worten „durch andere\" die Worte „in allen anderen Fällen\" eingefügt.\ncc) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Gebühren, die durch die Benutzung von Telexteilnehmereinrichtungen durch andere entstehen, schul-\nden der Telexteilnehmer und die nach § 13 Abs. 1 der Fernmeldeordnung Mitverpflichteten als Gesamt-\nschuldner.\"\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Für die Benutzung gemäß Absatz 3 Satz 1 gelten folgende Bedingungen:\n1. In den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen sind Zusatzeinrichtungen, die sich auf demselben\nGrundstück wie die zugehörige einfache Telexhauptstelle oder die Telexnebenstelle befinden, oder An-\nbaugeräte zulässig; in den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen sind nur Anbaugeräte zulässig.\n2. Die Geschäftsräume aller ständigen Benutzer müssen sich auf demselben Grundstück wie die jeweils\nbenutzte Teilnehmereinrichtung befinden.\n3. Können bei Telexnebenstellenanlagen Verbindungen nach Telexnebenstellen auf nicht benachbarten\nGrundstücken hergestellt werde~. so muß die Herstellung solcher Verbindungen für die anderen zur stän-\ndigen Mit- oder Alleinbenutzung überlassenen Telexnebenanschlüsse technisch verhindert werden.\n4. Die Zahl der Telexnebenstellen, die anderen zur ständigen Mit- oder Alleinbenutzung überlassen werden,\ndarf die Zahl der vom Telexteilnehmer benutzten Telexnebenanschlüsse nicht übersteigen. Satz 1 wird bei\neinfachen Telexhauptanschlüssen, mit denen weitere Telexteilnehmereinrichtungen verbunden sind,\nsinngemäß angewendet; dabei zählt jede weitere Telexteilnehmereinrichtung als eine Telexnebenstelle.\"\n3. In§ 9 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „die der privaten Endeinrichtungen\" durch die Worte „bei Einrichtungen\ngemäß Halbsatz 2; für private Endeinrichtungen, private Zusatzeinrichtungen oder private Anbaugeräte legt die\nDeutsche Bundespost die fernmeldetechnischen und betrieblichen Bedingungen für die Anschließung an das\nöffentliche Datexnetz fest\" ersetzt.\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 5\" durch die Worte „den§§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 4 dieser\nVerordnung\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.","198                                     BundesgesetzblaU, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 4\nÄnderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\nDie Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt  -1. Öffentliches Telexnetz-         wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt   -1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse--            wird wie folgt geändert:\naa) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\n\"1        Monatliche Grundgebühr für einen Telexhauptan-\nschluß ....................................... .                               65,-\n1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung\nfür die Bereithaltung der zur Telexvermittlungs-\nstelle oder zum weiteren Telexnetzknoten füh-\nrenden zweidrähtigen Amtsleitung einschließlich\nder ersten Anschlußdose als Abschluß der Amts-\nleitung sowie bei einfachen Telexhauptanschlüs-\nsen, deren Hauptstellen mechanische Fern-\nschreibmaschinen sind, eines Anschlußgerätes\nfür mechanische Fernschreibmaschinen. Die\nGrundgebühr wird auch dann in voller Höhe erho-\nben, wenn kein posteigenes Anschlußgerät ein-\ngesetzt ist.\n2. Telexhauptanschlüsse können ausnahmswei-\nse vierdrähtig angeschlossen werden. Als Abgel-\ntung für die vierdrähtige Führung wird als monat-\nlicher Zuschlag zur Grundgebühr die Gebühr\nnach Nr. 1 erhoben.\nMonatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 1\nfür die Bereithaltung der besonderen Einrichtungen\nin der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6\nund 8 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst)\n2          für Gruppenkennzeichenwahl für Telexrund-\nschreibverbindungen, je Telexhauptanschluß ..                                15,-\n1. Es können bis zu 15 Gruppen gebildet werden.\n2. Werden für eine Rundschreibverbindung meh-\nrere Gruppen verwendet, darf die Gesamtzahl al-\nler Rufnummern höchstens 30 betragen.\n3. Neben der Gebühr nach Nr. 2 werden Gebüh-\nren nach 1.5 Nr. 6 oder 7 erhoben. In Fällen nach\nVorschrift 2 richtet sich die Höhe der Gebühr ge-\nmäß 1.5 Nr. 6 oder 7 nach der Gesamtzahl der\neingegebenen Rufnum.mern.\n3          für Direktruf zu einem Telexhauptanschluß ....                                5 '-\" .\nbb) In der Spalte „Gebühr\" werden bei Nummer 4 die Zahl„ 15,-\" durch die Zahl „5,-\" und bei Nummer 5 die\nZahl „50,-\" durch die Zahl „ 15,-\" ersetzt.\nb) Abschnitt -1.5 Telexverbindungsgebühren-              wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" wird in Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 die Zahl „3\" durch die Zahl „4\" ersetzt.\nbb) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 4 a ersetzt:\n,,4        Küstengebühr ................................ .                                 12,-\n4a       Bordgebühr .................................. .                                  4,50\nZu Nr. 4 und 4 a\nDie Gebühren gelten für Telexverbindungen bis\nzu drei Minuten Dauer. Für jede überschießende\nMinute wird ein Drittel der Gebühren erhoben.\"\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" werden nach Nummer 7 folgende Vorschriften zu Nr. 6 und 7 eingefügt:\n„Zu Nr. 6 und 7\n1. Wird die Rufnummer eines Telexhauptanschlusses je Rundschreibverbindung mehr als einmal einge-\ngeben, so zählt jede Rufnummer als ein Telexhauptanschluß.\n2. Vorschrift 3 zu 1.1 Nr. 2 ist zu beachten.\"","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                       199\n2. Abschnitt -2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 2 bis 10 erhalten folgende Fassung:\n„ von 300 bit/ s\n2             bei X.20-Schnittstellen ........................ .                  100,-\n2a            bei anderen Schnittstellen .................... .                   120,-\nvon 2 400 bit/ s\n3             bei X.21-Schnittstellen ........................ .                  170,-\n3a            bei anderen Schnittstellen .................... .                   200,-\nvon 4 800 bit/ s\n4             bei X.21 -Schnittstellen ........................ .                 270,-\n4a            bei anderen Schnittstellen .................... .                   300,-\nvon 9 600 bit/s\n5             bei X.21-Schnittstellen ........................ .                  370,-\n5a            bei anderen Schnittstellen .................... .                   400,-\nPaketvermittlung und eine Übertragungsgeschwindig-\nkeit\n6         von 110 bis 300 bit/s ........................... .                     100,-\n7         von 1 200 bit/s oder von 1 200/75 bit/s .......... .                    130,-\n8         von 2 400 bit/s ................................. .                     170,-\n9         von 4 800 bit/ s ................................. .                    270,-\n10          von 9 600 bit/s ................................. .                     370,-\".\nb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Überschrift vor Nummer 13 die Zahl „5\" durch die Zahl „5 a\" ersetzt.\n3. Abschnitt     -3.2. Unterhaltungsgebühren-           Vvird wie folgt geändert:\na) Nummer 52 wird aufgehoben.\nb) In der Spalte „Gegenstand\" werden nach Nummer 53 die Worte „Zu Nr. 52 und 53\" gestrichen.\n4. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren-              wird wie\nfolgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 2 zu Nr. 6 jeweils nach dem Wort „Betriebsunterbrechung\"\ndie Worte „oder Änderung\" eingefügt.\nb) Bei Nummer 1O werden in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Kurzwahlnummer\" durch das Wort „Kurzwahl-\neinrichtung\" und in der Spalte „Gebühr\" die Zahl „5,-\" durch die Zahl „ 10,-\" ersetzt.\nc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a eingefügt:\n„ 10 a    Für die Bereitstellung oder Änderung einer Einrichtung\nfür Gruppenkennzeichenwahl (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) ..                       10,-\nDie Vorschrift zu Nr. 1O gilt sinngemäß.\"\nd) Bei Nummer 27 werden in der Spalte „Gebühr\" die Worte „Anlage 3 der\" durch die Worte „Anlage 3 zur\"\nersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten\nvom 24. Juni 197 4 (BGBI. 1 S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. Dezember 1979\n(BGBI. 1 S. 2036), wird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- werden in der Spalte „Gegenstand\" in\nVorschrift 2 zu Nr. 3 a, 4 a, 5 a und 6 a nach dem Wort „wenn\" die Worte „posteigene Datenübertragungsgeräte\n(Basisbandgeräte) eingesetzt sind, bei den Übertragungsgeschwindigkeiten von 4 800 bit/s oder 9 600 bit/s\njedoch nur dann, wenn\" eingefügt.","200                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n2. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie Bear-\nbeitungsgebühren- wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\na) In Vorschrift 2 zu Nr. 7 werden jeweils nach dem Wort „Betriebsunterbrechung\" die Worte „oder Änderung\"\neingefügt.\nb) In Vorschrift 1 zu Nr. 12 und 13 werden die Worte „durch andere\" durch die Worte „für andere\" ersetzt.\n3. In Abschnitt -7. Sonstige Gebühren-        wird bei Nummer 1 a in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Daten\"\ndurch das Wort „Nachrichten\" ersetzt.\nArtikel 6\nÄnderung der Telegrammordnung\nDie Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 373), zuletzt ge-\nändert durch die Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2036), wird wie folgt geändert:\n1. § 11 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 8 wird aufgehoben.\n3. § 18 Abs. 1 2 wird aufgehoben.\n4. § 23 Abs. 1 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.\nArtikel 7\nÄnderung der Telegrammgebührenvorschriften\nDie Anlage Azur Telegrammordnung wird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt     -4. Gebühren für Funktelegramme-     werden in der Spalte „Wortgebühr\" ersetzt:\nbei Nummer 2 die Zahl „0,55\" durch die Zahl „0,70\",\nbei Nummer 6 die Zahl „0,30'' durch die Zahl „0,40'' und\nbei Nummer 13 die Zahl „0,55\" durch die Zahl „0,70\".\n2. In Abschnitt -5. Gebühren für Seefunkbriefe-      wird bei Nummer 1 in der Spalte „Wortgebühr\" die Zahl „0,55\"\ndurch die Zahl „0,70\" ersetzt.\nArtikel 8\nÄnderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\n§ 7 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 33),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBI.      1 S. 921 ), wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann das Mitbenutzen einer internationalen Fernsprech- oder\nTelegrafenmietleitung durch Benutzer, die nicht Mieter der Leitung sind, nur zugelassen werden:\n1. für ständige Benutzer einer Fernsprechnebenstelle, die diese Leitung über eine Fernsprechnebenstellen-\nanlage des Mieters der Leitung erreichen,\n2. für Inhaber eines Hauptanschlusses öffentlicher Fernmeldewählnetze, die diese Leitung mittelbar über eine\nDatenverarbeitungsanlage des Mieters der Leitung erreichen,\n3. für Inhaber eines Hauptanschlusses für Direktruf, die diese Leitung, die Teil eines Datenfernverarbei-\ntungssystems sein muß, über eine posteigene Knoteneinrichtung oder Dateneinrichtung des Mieters der\nLeitung erreichen, oder\n4. für ständige Benutzer einer Betriebsstelle, die diese Leitung über eine private Fernmeldeanlage des Mieters\nder Leitung erreichen.\nDarüber hinaus kann die Zulässigkeit der Mitbenutzung in besonderen Fällen zwischen der Deutschen Bundes-\noost und den beteiligten ausländischen Verwaltungen oder anerkannten Betriebsgesellschaften vereinbart wer-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                            201\nden. Das Mitbenutzen einer internationalen digitalen Mietleitung für eine Übertragungsgeschwindigkeit von mehr\nals 200 bit/s, einer Breitband- oder Reservemietleitung durch Benutzer, die nicht Mieter der Leitung sind, sowie\ndas Übertragen von Nachrichten zwischen derartigen Benutzern über internationale Mietleitungen ist nicht\nzulässig.\"\n2. Absatz 5 wird aufgehoben.\n3. Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden die Absätze 5 bis 9.\nArtikel 9\nÄnderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Juli\n1980 (BGBI. 1 S. 921 ), werden wie folgt geändert:\n1. Abschnitt    -1 Fernsprechdienst-     wird ,wie folgt geändert:\na) Abschnitt    -1.1 Ferngespräche-      wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:\n1                             2                                 3            4               5\n„2        Ägypten .................................             6,4          12,00            8,00\n4       Algerien .................................            6,4          12,00            8,00\n9       Antigua .................................             1,391        39,00          13,00\n16        Bahrain .................................             2,0          27,00            9,00\n18        Barbados ...............................              1,391        39,00          13,00\".\nbb) Nach Nummer 22 wird nachstehende Nummer 22 a mit folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 5\neingefügt:\n2                                 3            4               5\nBhutan ................................. .\ncc) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:\n?                                 3             4              5\n„23        Birma .................................. .                         39,00           13,00\n34        China (Taiwan) ......................... .            1,391        39,00           13,00\n36        Costa Rica ............................ .             1,391        39,00           13,00\n43        EI Salvador ............................. .           1,391        39,00           13,00\n56        Kiribati ................................. .                       49,50\n63        Guatemala ............................. .             1,391        39,00           13,00\n71        Indonesien ............................. .            1,391        39,00           13,00\n73        Irak .................................... .           2,0          27,00            9,00\n76        Island .................................. .          10,667         9,00            6,00\n81        Jemen ................................. .                          39,30\n91        Karolinen ............................... .                        39,00           13,00\n92        Katar .................................. .            2,0          27,00            9,00\n97        Korea (Demokratische Volksrepublik) .... .                         39,00           13,00\n105        Libysch-Arabische Dschamahirija ........ .            6,4          12,00            8,00\n108        Mac au ................................. .            1,391        39,00           13,00\n110        Malawi ................................. .            1,391        39,00           13,00\n115        Marianen ............................... .                         39,00           13,00\n117        Marshallinseln .......................... .                        39,00           13,00\n133        Nicaragua .............................. .            1,391        39,00           13,00\n137        Nigeria ................................ .            1,391        39,00           13,00\n141        Obervolta .............................. .            1,391        39,00           13,00","202                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2                                  3            4              5\n142      Oman .................................. .                2,0          27,00           9,00\n144      Pakistan ............................... .               1,391        37,80         12,60\n145      Panama ................................ .                             39,00         13,00\n146      Papua-Neuguinea ........................ .               1,391        39,00         13,00\n155       Simbabwe .............................. .                             39,00         13,00\n159       Sambia ................................ .                1,391        39,00         13,00\n167       Seschellen ............................. .               1,391        39,00         13,00\n168       Sierra Leone ........................... .                            39,00         13,00\n170       Somalia ................................ .                            39,00         13,00\n172       Sri Lanka .............................. .               1,391        39,00         13,00\n175       St. Lucia ............................... .              1,391        39,00         13,00\n177       St. Vincent ............................. .              1,391        39,00         13,00\n180       Suriname ................................ .                           37,20         12,40\n183       Tansania ............................... .               1,391        39,00         13,00\n189       Trinidad und Tobago ..................... .              1,391        39,00         13,00\n196       Tuwalu ...................................                            53,10\n197       Sowjetunion\na) in die 1. Fernzone ................... .             10,667         9,00           6,00\nb) in die 2. Fernzone ................... .                           14,10           9,40\n205       Vietnam ................................ .                            63,30\n210       Zentralafrikanische Repubiik ............. .                          37,20\ndd) In der Vorschrift 3 a zu Nr. 1 bis 211 werden in dem Satz 1 die Worte „der Deutschen Bundespost in\nFrankfurt am Main\" gestrichen.\nee) In der Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 211 erhält Satz 1 folgende Fassung: ,,Bei einer Gesprächsverbindung im\nSelbstwählferndienst beginnt die gebührenpflichtige Gesprächszeit mit der Entgegennahme des Anrufs\nbei der ausländischen Sprechstelle, aus technischen Gründen kann sie jedoch bereits während des\nWählvorgangs beginnen.\"\nb) Abschnitt   -1 .2 Seefunkgespräche-        erhält die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nc) Abschnitt   -1 .3 Rheinfunkgespräche-        wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 2 werden in der Spalte 3 nach dem Wort „Sprechstelle\" die Worte „oder dem für die Berech-\nnung der Entfernung bei Funkfernsprechanschlüssen maßgebenden Ortsnetz\" eingefügt.\nbb) In der Spalte 3 werden ersetzt:\nbei  Nummer     5 die Zahl „3, 1 5\"  durch die Zahl  „4,50\",\nbei  Nummer     6 die Zahl „3,15\"    durch die Zahl  „4,50\",\nbei  Nummer     8 die Zahl „6,30\"    durch die Zahl  „9,00;' und\nbei  Nummer    10 die Zahl „8,55\"    durch die Zahl  „9,90\".\n2. Abschnitt   -2 Telexdienst-    wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt   -2.1 Telexverbindungen-        wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 22 wird nachstehende Nummer 22 a mit folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 5\neingefügt:\n2                                  3             4              5\nBhutan ................................. .\nbb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:\n2                                  3             4              5\n„12       Ascension .............................. .                                          30,00\n29      Brunei .................. ~ ............... .                                       30,00\n56      Kiribati ................................. .\n81      Jemen ................................ .                                            30,00\n155       Simbabwe .............................. .                              7,80         30,00\n162       Sao Tome und Principe ................. .                                           30,00","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                               203\n1                               2                                   3              4             5\n169        Singapur   ••••••••••••••    • •••••••••••••••••         0,769            -          30,00\n180        Suriname ................................                  -              -          30,00\n196        Tuwalu ..................................                  -              -            -\n197        Sowjetunion .............................                6                -           3,00\n205        Vietnam .................................                  -              -          30,00\n210        Zentralafrikanische Republik ..............                -              -          30,00\".\nb) Abschnitt       -2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen-         wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2 a ersetzt:\n,,2 a  I   Küstengebühr ................................ .                               12,00\n2        Bordgebühr .................................. .                                4,50\".\nbb) Die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 in der Spalte 2 wird aufgehoben.\ncc) Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 4 a ersetzt:\n,,4    1   Küstengebühr ................................ .                               12,00\n4a       Bordgebühr .................................. .                                4,50\".\ndd) Die Vorschrift zu Nr. 4 in der Spalte 2 wird aufgehoben.\nee) Die Vorschrift zu Nr. 6 in der Spalte 2 wird aufgehoben.\nff)   Die Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8 und 8 a ersetzt:\n,,8 a  I   Küstengebühr ................................ .                               12,00\n8        Bordgebühr .................................. .                                4,50\".\ngg) Bei Nummer 9 wird in der Spalte 3 die Zahl „8\" durch die Zahl „8 a\" ersetzt.\n3. Abschnitt      -4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst-         wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt      -4.1 Telegramme-       wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 22 wird nachstehende Nummer 22 a mit folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 4\neingefügt:\n2                                         3              4\nBhutan ............ .                                                   12,60         1,80\".\nbb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:\n2                                         3              4\n„56        Kiribati                                                               16,80          2,40\n81       Jemen ............................................... .                 12,60          1,80\n155        Simbabwe ............................................ .                10,50          1,50\n180        Surinatne ............................................. .              14,70          2,10\n196       Tuwalu ............................................... .                16,80          2,40\n197        Sowjetunion .......................................... .                4,20          0,60\n205        Vietnam .............................................. .                12,60          1,80\n210        Zentralafrikanische Republik ........................... .              10,50          1,50\".\nb) Abschnitt       -4.2 Funktelegramme-        erhält die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nc) In Abschnitt -4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach\nöffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehen-\nden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:\n2                                3            4            5          6\n„33          Luxemburg     •••••••••••••••   • •••••••••••••••••\n47        Simbabwe .................................                                        100,00     27,20\n56        Sowjetunion ................................             73,20        12,60","204                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nd) In Abschnitt -4.4 Bildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und privaten Bildstellen, Bild-\nverbindungen- wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5 a eingefügt:\n~\n3              4\n„5 a 1 Luxemburg                 . . .              . . ..................... I                    26,30        3,90\".\n4. Abschnitt       -5 Mietleitungsdienst-                      wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen-                                          erhält die in Anlage 3 zu dieser Verordnung auf-\ngeführte Fassung.\nb) Abschnitt       -5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen-                                    wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:\n1                                    2                                             3         4         5        6        7       8\n„3        Albanien    • •  • • • • •   •  •   •  • • • • • • • • • • • • \" • • • •   1 260        -         -        -      1 510   2020\n4      Algerien    • •  • • • • •   •  •   •  • • • • • • • • ~ • ~ • • • • • •   1 370        -         -        -      1 650   2 200\n7      Andorra\na) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetze in den Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen                             Düsseldorf,\nFrankfurt/Main und Stuttgart)                               • • •••       890        -         -        -      1 070   1 430\nb) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) ...... ........                  \"                   1 040        -         -        -      1 250   1 660\n14        Australien    ••••••••••                 • •••••     • • ••••••••          4190       4120      2630     4610     4880    5 650\n19        Belgien\na) innerhalb der 1. Grenzzone ........                                       890        -         -        -      1 070   1 430\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ........                                       8P0        -         -        -      1 070   1 430\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetze in den Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen                             Düsseldorf\nund Frankfurt/Main) . . . . . . . . . . . . . .                           890        -         -        -      1 070   1 430\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) ...............                                      1 040        -         -        -      1 250   1 660\"\nbb) Nach Nummer 22 wird nachstehende Nummer 22 a mit folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 8 ein-\ngefügt:\n2                                           3         4         5        6         7       8\n.. 2~ a I Bhutan . . . . . . ....             . • . • • • . •    • . • . •   • . • I\ncc) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:\n1                                     2                                            3         4         5        6        7       8\n„30      Bulgarien ...........................                                      1 360        -         -        -      1 630   2180\n37     Dänemark\na) innerhalb der 1. Grenzzone ........                                       890        -         -        -      1 070   1 430\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ........                                       890        -         -        -      1 070   1 430\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetze im Zentralvermittlungs-\nstellenbereich Hamburg) ..........                                       890        -         -        -      1 070   1 430\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) ...............                                     1 040        -         -        -      1 250   1 660\n41     Ecuador ............................                                       4190       4120      2630     4610     4880    5650\n47     Finnland.       •••••      •   .....................                       1 250        -         -        -      1 510   2010","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                        205\n1                          2                                      3   4   5    6      7     8\n48   Frankreich\na) innerhalb der 1. Grenzzone ........                       890  -   -    -   1 070 1 430\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ........                       890  -   -    -   1 070 1 430\nc) aus der 1 . del.itschen Fernzone\n(Ortsnetze in den Zentralvermitt-\n1\nungsstellenbereichen            Düsseldorf,\nFrankfurt/Main und Stuttgart) ......                    890  -   -    -   1 070 1 430\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) ...............                    1 040  -   -    -   1 250 1 660\n56  Kiribati ......................... \" ...                       -   -   -    -      -     -\n58  Griechenland . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 1 310  -   -    -   1 570 2100\n60  Großbritannien (Vereinigtes Königreich)                     1 180  -   -     -  1 420 1 890\n75   Irland ..............................                      1 220  -   -     -  1 470 1 960\n76   Island ...................... \" .......                    3450   -   -     -  4140  5 520\n78   Italien ..............................                     1 010  -   -    -   1 210 1 610\n81  Jemen .............................                            -   -   -    -      -     -\n84  Jugoslawien      •••• • ••••••••••••••             • ••••   1 080  -   -    -   1 300 1 740\n94  Kolumbien ..........................                        4190   -   -  4 610    -     -\n105  Libysch-Arabische Dschamahirija ....                        1 520  -   -    -   1 830 2440\n06  Liechtenstein\na) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzo-\nne) ..............................                       890 -   -     -   1 070 1 430\nb) aus der 1. deutschen F•xnzone\n(Ortsnetze in den Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen München und\nStuttgart) ............. \" ..........                    890 -   -     -   1 070 1 430\nc) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) ...............                     1 040 -   -     -   1 250 1 660\n07  Luxemburg\na) innerhalb der 1. Grenzzone ........                        890 -   -     -   1 070 1 430\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ........                        890 -   -     -   1 070 1 430\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetze in den Zentra!vermitt-\nlungsstellenbereichen             Düsseldorf\nund Frankfurt/Main) ..............                       890 -   -     -   1 070 1 430\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) ...............                     1 040 -   -     -   1 250 1 660\n14  Malta .....................              \" ........         1 310 -   -     -   1 570 2100\n16  Marokko ...........................                         1 660 -   -     -   1 990 2660\n23  Monaco\na) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetze in den Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen             Düsseldorf,\nFrankfurt/Main und Stuttgart) .....                       890 -   -     -   1 070 1 430\nb) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) . . . . . . . . . . . . . .\n~          1 040 -   -     -   1 250 1 660\n34  Niederlande\na) innerhalb der 1. Grenzzone ........                        890 -   -     -   1 070 1 430\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ........                        890 -   -     -   1 070 1 430","206                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n---\n1                                             2                                                            3     4      5     6     7     8\nc} aus der 1. deutschen Fernzone\n1\n(Ortsnetze in den Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen                                            Düsseldorf,\nHamburg und Hannover) ..........                                                                   890    -      -     -  1 070 1 430\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) ...............                                                              1 040     -      -     -  1 250 1 660\n139    Nordirland (Vereinigtes Königreich) ...                                                             1 180     -      -     -  1 420 1 890\n140    Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            ~             1 100     -      -     -  1 320 1 760\n143    Österreich\na) innerhalb der 1. Grenzzone ........                                                                890     -      -     -  1 070 1 430\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ........                                                                 890    -      -     -  1 070 1 430\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetze in den Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen                                                 München,\nNürnberg und Stuttgart) ..........                                                                  890    -      -     -  1 070 1 430\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) ................                                                              1 040     -      -     -  1 250 1 660\n151    Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1 080     -      -     -  1 300 1 740\n152    Portugal ............................                                                               1 410     -      -     -  1 690 2 260\n155    Simbabwe ..........................                                                                 4190   4120   2 630 4 610 4880  5 650\n158    Rumänien ... ......................\n\"                                                                       1 210     -      -     -  1 450 1 940\n161    San Marino .........................                                                                1 010     -      -     -  1 210 1 610\n164    Schweden ..........................                                                                 1 070     -      -     -  1 280 1 710\n165    Schweiz\na) innerhalb der 1. Grenzzone ........                                                                 890    -      -     -  1 070 1 430\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ........                                                                 890    -      -     -  1 070 1 430\nc) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzo-\nne) ..............................                                                                  890    -      -     -  1 070 1 430\nd) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetze in den Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen München und\nStuttgart)          ••••••••••••                              \".   • •••••••••                     890     -      -     -  1 070 1 430\ne) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) . . . . ,, . . . . . . . . .                      ~                           1 040     -      -     -  1 250 1 660\n171    Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . ,, . . . . . . . . . . .                                    1 210     -      -     -  1 450 1 940\n180    Suriname ...........................                                                                    -     -      -     -     -     -\n192    Tschechoslowakei . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1 010     -      -     -  1 210 1 610\n193    Tunesien      •  •  •  •   •    •  •   •    •  •  •  •  •  •  •  • •  •  •  •  •  • •    •  •  •  • 1 410     -      -     -  1 690 2 260\n194    Türkei ..............................                                                               1 360     -      -     -  1 630 2180\n196    Tuwalu .............................                                                                   -      -      -     -     -     ·-\n197    Sowjetunion           •••••                •  ...................                                   1 210     -      -     -  1 450 1 940\n199    Ungarn   •••••••••                    •    ••••••••••                   \"  ••    •  •••••           1 100     -      -     -  1 320 1 760\n201    Vatikanstadt ........................                                                               1 010    -      -      -  1 210 1 610\n205    Vietnam    • •  •  •  •  •    •   •  •    •   •  •  •  •  •  •  •  • •  •  •  ~  •  •   •  •  •  •     -     -      -      -     -     -\n210    Zentralafrikanische Republik                                            •  •  •  •  •   •  •  •  •     -     -       -     -     -     -\n211    Zypern   • • ••••••••••••••                                  •  ••••       •  •••••••               1 610    -      -      -  1 930 2580'\ndd) Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 211 werden aufgehoben. Die bisherigen Vorschriften 3 bis 7 zu Nr. 1\nbis 211 werden die Vorschriften 1 bis 5.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                             207\nc) Abschnitt     -5.4 Internationale Breitbandmietleitungen-     wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 1 werden in der Spalte 3 das Wort ,,6,67fache\" durch das Wort „7,5fache\" und die Zahl „6\"\ndurch die Zahl „4\" ersetzt.\nbb) In der Vorschrift zu Nr. 4 werden in der Spalte 2 die Worte „Nummer 7 im Abschnitt 5.3\" durch die Worte\n,,5.3 Nr. 7\" ersetzt.\nd) In Abschnitt      -5.5 Internationale Reservemietleitungen-     wird in der Spalte 2 die Vorschrift zu Nr. 2 auf-\ngehoben.\nArtikel 10\nÄnderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nDie Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 12 der\nVerordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2036), wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt    -8. Fernsprechdienst- wird wie folgt geändert:\na) Nummer 17 erhält folgende Fassung:\n„17       Persönliche Gespräche ohne und mit Herbeiruf durch\nBoten\nZuschlaggebühr                                                    ein Drittel der Gebühren nach Nr. 1\nbis 9; Mindestsatz -,80 DM\".\nb) In den Vorschriften 1 und 2 zu lfd. Nr. 17 wird das Wort „V-Gebühr\" jeweils durch das Wort „Zuschlaggebühr\"\nersetzt.\nc) Nummer 18 sowie die Vorschriften 1 und 2 zu lfd. Nr. 18 werden aufgehoben.\nd) Nummer 22 erhält folgende Fassung:\n„22       bei einer Entfernung von mehr als 100 km (IV. Zone)\nmontags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr                                 12 Sekunden\nin der übrigen Zeit                                                         16 Sekunden\".\n2. In Abschnitt -D. Telexdienst-          werden in der Vorschrift zu lfd. Nr. 1 die Worte „6.00 Uhr\" durch die Worte\n,,8.00 Uhr\" ersetzt.\n3. Abschnitt    -E. Seefunkdienst-        wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1 bis 5 werden durch folgende Nummern 1 bis 5 c ersetzt:\n„Gespräche auf Ultrakurzwelle\naus Fernsprechortsnetzen ohne Nahdienst\ndes Knotenvermittlungsstellenbereichs, in dem die Kü-\nstenfunkstelle liegt                                                        4  96\neines Knotenvermittlungsstellenbereichs, dessen Kno-\ntenvermittlungsstelle von der Knotenvermittlungsstelle, in\nderen Bereich die Küstenfunkstelle liegt, entfernt ist\n2                bis zu 25 km                                                             5 42\n3                mehr als 25 bis 50 km                                                    5  88\n4                mehr als 50 bis 100 km                                                   6  57\n5                mehr als 100 km                                                          7  95\naus Fernsprechortsnetzen mit Nahdienst\nSa            die nicht mehr als 50 km vom Ortsnetz der Küstenfunk-\nstelle entfernt sind                                                        5  42\ndie mehr als 50 km vom Ortsnetz der Küstenfunkstelle\nentfernt sind, wenn die Entfernungen zwischen den Kno-\ntenvermittlungsstellen betragen\n5b               bis zu 100 km                                                            6  57\n5c               mehr als 100 km                                                          7  95\".","208                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nb) In der Spalte 3 werden ersetzt:\nbei Nummer 6 die Zahl „ 1 2 - \" durch         die Zahl „ 13   50\",\nbei Nummer 7 die Zahl „30 - \" durch           die Zahl „27\nbei Nummer 8 die Zahl „ 7 80\" durch           die Zahl „ 7    95\",\nbei Nummer 9 die Zahl „ 1 2 - \" durch         die Zahl „ 13   50\",\nbei Nummer 10 die Zahl „30 - \" durch          die Zahl „27\nbei Nummer 1 ·1 die Zahl„ 7 80\" durch         die Zahl „ 7    95\",\nbei Nummer 12 die Zahl „ 12 - \" durch         die Zahl „ 13   50\",\nbei Nummer 13 die Zahl „30 - \" durch          die Zahl „27\nbei Nummer 14 die Zahl „ 6 - \"durch           die Zahl„ 7     95\",\nbei Nummer 1 5 die Zahl „ 1 2 - '' durch      die Zahl „ 13   50' ',\nbei Nummer 16 die Zahl „30 - \" durch          die Zahl ,,27\nbei Nummer 20 die Zahl „ 6 60\" durch          die Zahl „ 7    95\" und\nbei Nummer 21 die Zahl „ 2 20\" durch          die Zahl „ 2    65\".\nc) Die Nummern 18 und 19 erhalten folgende Fassung:\n„18\n19        Zuschlag für persönliche Seefunkgespräche ohne und mit\nHerbeiruf durch Boten                                                   1   -\nd) Nummer 22 erhält in der Spalte 3 folgende Fassung:\n,,Zuschlag nach Nr. 19\".\ne) Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 16 erhält folgende Fassung:\n,,2. In den unter Nr. 1 bis 16 angegebenen Gebühren sind jeweils folgende Bordgebühren enthalten:\nfür Seefunkgespräche auf Ultrakurzwelle                                                     -,- DM,\nfür Seefunkgespräche auf Grenzwelle                                                         4,50 DM,\nfür Seefunkgespräche auf Kurzwelle                                                          6,- DM.\"\nf)  Nach den Vorschriften zu lfd. Nr. 1 bis 19 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n„Zu lfd. Nr. 5 a\nDie Gebühr nach Nummer 5 a wird auch für Gespräche auf Ultrakurzwelle aus dem Ortsnetz der Küstenfunk-\nstelle erhoben.\"\ng) In der Spalte 3 werden ersetzt:\nbei     Nummer    23 die Zahl „1  55'' durch die Zahl „1    70\",\nbei     Nummer    24 die Zahl „2  15\"  durch die Zahl „2   30\",\nbei     Nummer    26 die Zahl „1  55\"  durch die Zahl „1    70'' und\nbei     Nummer    27 die Zahl „2  15\"  durch die Zahl „2    30\".\n4. Abschnitt         -F. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks-        wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -11. Bereich der Deutschen Bundespost- erhält folgende Fassung:\n„II. Bereich der Deutschen Bundespost\nFür den im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Abschnitt werden die hierfür allgemein gel-\ntenden Gebühren erhoben. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:\n1. Bei der Berechnung der Gebühren für Übertragungswege, die für kurze Zeit überlassen werden, wird die\ntatsächliche Überlassungszeit zugrundegelegt. Es wird mindestens die Gebühr für 20 Überlassungs-\nminuten berechnet.\n2. Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Überlassung von Übertragungswegen werden nicht be-\nrechnet.\"\nb) Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 9 erhält folgende Fassung:\n,, 1 . Bei der Berechnung der Gebühren wird die tatsächliche Überlassungszeit zugrundegelegt. Es wird min-\ndestens die Gebühr für 20 Überlassungsminuten berechnet.\"\n5. Abschnitt         -G. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke-       wird wie folgt geändert:\na) In der Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 46 werden in Satz 1 die Worte „Telegrafen- oder Fernsprechübertragungs-\nweg\" durch die Worte „Telegrafen- oder Fernsprechweg\" ersetzt und nach Satz 4 folgender Satz angefügt:\n,,Breitbandwege werden für einen kürzeren Zeitraum als einem Monat nicht bereitgestellt.\"\nb) In der Vorschrift 4 zu lfd. Nr. 1 bis 46 werden die Worte „für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung zu-\nrückgezogenen Antrages\" durch die Worte „für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten außerhalb der\ntäglichen Dienstzeit, für die Eingrenzung von Störungen, wenn die Störung ausschließlich durch eine private\nFernmeldeeinrichtung des Inhabers des Übertragungsweges, die nicht von der Deutschen Bundespost un-\nterhalten wird, verursacht wurde,\" ersetzt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                             209\nArtikel 11\nÄnderung der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung\nDie Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2036) wird\nwie folgt geändert:\n1. In Artikel 15 Abs. 14 werden die Worte „30. Juni 1981\" durch die Worte „30. Juni 1982\" ersetzt.\n2. In Artikel 17 Nr. 3 werden die Worte „ 1. Juli 1981\" durch die Worte „ 1. Juli 1982\" ersetzt.\nArtikel 12\nÜbergangsvorschriften\n(1) Für bereits bestehende Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang, die von der Leistungsbeschreibung gemäß Ar-\ntikel 1 Nr. 2 Buchstabe a abweichen, bleibt es bei dem bisherigen Verfahren.\n(2) Soweit zur vorsorglichen Unterstützung von Rettungsmaßnahmen Fernsprechanschlüsse und daran ange-\nschlossene private Zusatzeinrichtungen an Bundes- oder Landstraßen betrieben werden, bleibt es bis auf weiteres\nbei der bisherigen Gebührenregelung. Die Ortsveränderung oder Verlegung solcher Einrichtungen ist unbeschränkt,\ndie Neuanschließung nur dann zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 1981 beantragt und bestätigt wird. Für\ndie im Probebetrieb befindlichen Notruftelefone werden vom 1. April 1981 an die verordnungsgemäßen monatlichen\nGebühren erhoben; einmalige Gebühren entfallen.\n(3) Soweit die technischen Einrichtungen zur Gebührenerfassung gemäß Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe bb in der Anrufweiterschaltung noch nicht verfügbar sind, überläßt die Deutsche Bundespost die Anrufwei-\nterschaltung in Verkehrsbeziehungen mit Nahgesprächsgebühren für weitergeschaltete Gepräche nur, wenn der\nAntragsteller einer pauschalen Berechnung der Gesprächsgebühren zustimmt. Bei der pauschalen Berechnung\nwird für Nahgespräche, die in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr (Taggebühr) von einer Anrufweiterschaltung ausge-\nhen, für eine Gesprächsdauer bis zu 8 Minuten und je weitere begonnene oder vollendete 8 Minuten Dauer eine\npauschale Gebühr von je 2,30 DM erhoben. Die gleiche Regelung gilt sinngemäß in der Zeit von 18.00 bis 8.00 Uhr\n(Nachtgebühr) für 1 2 Minuten. Die vergünstigenden Vorschriften 4, 5 und 19 zu Nr. 1 bis 1 2 des Abschnitts 7 .1 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) werden sinngemäß angewendet.\"\n(4) Vor dem 1. April 1981 überlassene Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 10 kHz werden von Amts\nwegen in Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 15 kHz geändert. Die noch laufende Mindestüberlassungs-\ndauer des jeweiligen Stromweges bleibt hiervon unberührt.\n(5) Für Telexhauptanschlüsse für Rundschreibverkehr(§ 3 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst in der bis zum 31. März 1981 geltenden Fassung), die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ver-\nordnung noch in Betrieb sind, werden Gebühren nach Abschnitt 1 .1 Nr. 2 und Abschnitt 3.2 Nr. 52 der Fernschreib-\nund Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) in der bis zum\n31. März 1981 geltenden :=assung erhoben.\n(6) Sofern ein Telexteilnehmer für einen vorhandenen einfachen Telexhauptanschluß mit mechanischer Fern-\nschreibmaschine als Hauptstelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst),\ndessen Neuanschließung vor dem 1. April 1981 beantragt und bestätigt wurde, das für die Anschließung notwen-\ndige Anschlußgerät auf seine Kosten als private Einrichtung beschafft hat, kanr:i er dieses Anschlußgerät der Deut-\nschen Bundespost übereignen. Für jedes der Deutschen Bundespost bis zum 31. Dezember 1981 übereignete\nAnschlußgerät wird dem Telexteilnehmer der Verrechnungspreis der Einrichtung einschließlich Umsatzsteuer nach\nder vom Fernmeldetechnischen Zentralamt aufgestellten Verrechnungspreisliste (Stand 1. April 1981) erstattet.\nFür ein Anschlußgerät, das der Deutschen Bundespost vom 1. Januar 1982 an übereignet wird, wird dem Telex-\nteilnehmer der Zeitwert der Einrichtung erstattet. Der Zeitwert wird nach folgender Formel berechnet:\n.                         .     10 - Einsatzzeit\nZeitwert= Verrechnungspreis X - - - - - - ,\n10\nmindestens werden 10 vom Hundert des Verrechnungspreises angesetzt. Der Verrechnungspreis ist der am Tage\nder Übereignung geltenden Verrechnungspreisliste zu entnehmen. Als Einsatzzeit gilt die Anzahl der Jahre, die seit\nder erstmaligen Inbetriebnahme des Anschlußgerätes bis zum Zeitpunkt der Übereignung verflossen sind, oder,\nwenn diese Zeit nicht festgestellt werden kann, das Alter des Anschlußgerätes. Kann das Alter nicht festgestellt\nwerden, so wird es von der Deutschen Bundespost nach billigem Ermessen geschätzt. Von der ermittelten Einsatz-\nzeit werden nur volle Jahre berücksichtigt. Beantragt ein Telexteilnehmer die Auswechslung privater Anschlußge-\nräte gemäß Satz 1 gegen posteigene, wird die Auswechslung von Amts wegen ausgeführt. Die Sätze 1 bis 9 gelten\nsinngemäß, wenn die Anschlußgeräte für mehrere Telexhauptanschlüsse konstruktiv zusammengefaßt sind.\n(7) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden Anträge auf Neuanschließung von Telexhauptanschlüssen mit\nmechanischer Fernschreibmaschine als Hauptstelle nur noch mit posteigenem Anschlußgerät bestätigt. Sofern der\nAntragsteller eine Neuanschließung mit privatem Anschlußgerät beantragt hatte, wird Absatz 6 Satz 1, 2 und 10 bis\nzum 30. September 1980 sinngemäß angewendet. Maßgebend fürden Fristablauf ist der Eingang des Antrages auf\nNeuanschließung.","2'10                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(8) Hat ein Telexteilnehmer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung monatliche Gebühren für ausnahmsweise\nüberlassene posteigene Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen entrichtet, so werden ihm diese\nGebühren auf Antrag erstattet oder von Amts wegen, wenn die Einnahme der Gebühren bei Änderungen im Teil:-\nnehmerverhältnis oder bei Prüftätigkeiten festgestellt wird.\n(9) Die Absätze 6 bis 8 werden für Telexhauptanschlüsse, die gemäß§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst betrieben werden, sinngemäß angewendet.\n(10) Für mechanische Fernschreibmaschinen bei Telexhaupt- oder Telexnebenstellen, die nur zum Herstellen\nvon Lochstreifen verwendet und die vom Telexteilnehmer im Störungsfall nicht als Ersatzmaschinen bereitgestellt\nwerden, werden Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 1, 4, 8 und 17 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\n(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) erst vom 1. Januar 1983 an erhoben; bis zum\n31. Dezember 1982 werden für solche Fernschreibmaschinen Gebühren-nach Abschnitt 3.2 Nr. 4 und 19 der Fern-\nschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) erho-\nben. Hat ein Telexteilnehmer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Gebühren nach Satz 1 Halbsatz 1 entrichtet,\nso wird ihm der Unterschiedsbetrag zwischen den entrichteten Gebühren und den Gebühren nach Satz 1 Halb-\nsatz 2 auf Antrag erstattet oder von Amts wegen, wen11 die Einnahme der Gebühren bei Änderungen im Teilneh-\nmerverhältnis oder bei Prüftätigkeiten festgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten in den in Abschnitt 3.2 Nr. 3 der\nFernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst)\ngenannten Fällen sinngemäß.\n(11) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche BundespOst\nfür die Abwicklung des Teletexverkehrs Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und eine Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 2 400 bit/s mit X.21-Schnittstellen für einen begrenzten Probebetrieb an Datexteilnehmer\nüberlassen. Für den Probebetrieb gilt folgende ergänzende Regelung:\n1. Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 werden nur überlassen, wenn die von der Deutschen Bundespost für den Pro-\nbebetrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind; die anzuschließenden Endeinrichtungen sind privat. Ein\nRechtsanspruch auf Teilnahme am Probebtrieb besteht nicht.\n2. Verbindungen können nur zwischen Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 hergestellt werden; die Nummern 5 und\n6 bleiben unberührt.\n3. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe, frühestens am 1. März 1981.\n4. Für die Dauer des Probebetriebs, längstens jedoch bis zum 28. Februar 1982, wird Abschnitt 2 der Fernschreib-\nund Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Ver<>rdnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) nicht ange-\nwendet.\n5. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost in der\nDatexvermittlungsstelle für Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 besondere Einrichtungen bereitstellen, durch die\nVerbindungen zu bestimmten Datexhauptanschlüssen, die nicht am Probebetrieb teilnehmen, hergestellt wer-\nden können. Für die besonderen Einrichtungen werden je Hauptanschluß Gebühren nach Abschnitt 4 Nr. 13 der\nFernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst) erhoben; die Vorschrift zu Nr. 9 bis 19 ist zu beachten.\n6. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost zur\nAbwicklung des Teletexverkehrs von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 zu Telexanschlüssen Zugänge zum\nöffentlichen Telexnetz für die Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s zu Telexteilnehmereinrichtungen und\numgekehrt zulassen. Für Verbindungen von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 über die besonderen Einrichtungen\nam Netzübergang zu T-elexhauptanschlüssen im Geltungsbereich dieser Verordnung und umgekehrt werden Ge-\nbühren nach Abschnitt 1.5 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst) erhoben; für die Ermittlung der Zonen gelten die Datexhauptanschlüsse als\nTelexhauptanschlüsse. Für Verbindungen von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 über die besonderen Einrich-\ntungen am Netzübergang zu Telexhauptanschlüssen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung wer-\nden Gebühren nach Abschnitt 2.1 der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage\nzur Auslandsfernmeldegebührenordnung) oder Gebühren nach Abschnitt D der Anlage zur Verordnung über die\nGebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik er-\nhoben. Die Verbindungsgebühren werden für die Dauer der Verbindung zwischen der Einrichtung am Netzüber-\ngang und dem Telexhauptanschluß erhoben. Mit den Verbindungsgebühren ist die Benutzung der Einrichtung\nam Netzübergang abgegolten.                                 ·\n(12) Die Deutsche Bundespost kann Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und die Übertragung$-\ngeschwindigkeiten 2 400 bit/s, 4 800 bit/s und 9 600 bit/s jeweils mit X.21-Schnittstellen für einen begrenzten\nProbebetrieb an Datexteilnehmer überlassen. Für den Probebetrieb wird Abschnitt 2 der Fernschreib- und Datex-\ngebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) nicht angewendet. Ein\nRechtsanspruch auf Teilnahme am Probebetrieb besteht nicht. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Be-\nkanntgabe, frühestens am 1. April 1981, und dauert sechs Monate.\n( 13) Das Mitbenutzen einer internationalen Fernsprech- oder Telegrafenmietleitung nach § 7 Abs. 4 der Verord-\n-  nung über den Femmeldeverkehrwit dem Ausland durch Benutzer, die nicht Mieter der Leitung sind, kann für die\nZeit bis zum 31. Dezember 1981 auch zug.elassen werden, wenn diese als Inhaber eines Hauptanschlusses öffent-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                           211\nlicher Fernmeldewählnetze diese Leitung über eine nicht selbst Daten verarbeitende Dateneinrichtung (zum Bei-\nspiel Schnittstellenvervielfacher oder einfacher Multiplexer) des Mieters der Leitung erreichen. Die Zulassung nach\nSatz 1 kann beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten für internationale Fernsprech- oder Telegrafenmietleitun-\ngen, die bereits vor dem 1. Juli 1979 mit einer nicht selbst Daten verarbeitenden Dateneinrichtung abgeschlossen\nwurden, bis höchstens zum 31. Dezember 1985 verlängert werden.\nArtikel 13\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 14\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Artikel 10 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. April 1979 in Kraft.\nBonn, den 19. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","212                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 1\n(zu Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe b)\n1.2    Seefunkgespräche\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\n2                                                     3\n,Gebühr für ein Seefunkgespräch bis zu drei Minuten Dauer\nvon Sprechstellen oder Funkfernsprechanschlüssen im Be-\nreich der Deutschen Bundespost mit ausländischen Seefunk-\nstellen\nüber eine Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost\nauf Ultrakurzwelle\nGesprächsgebühr und Küstengebühr ............... .                              7,80\nauf Grenzwelle\n2             Gesprächsgebühr, Küstengebühr und Bordgebühr                                  16,50\nIn der Gebühr ist eine Bordgebühr von 4,50 DM enthalten.\nauf Kurzwelle\n3             Gesprächsgebühr, Küstengebühr und Bordgebühr                                  27,00\nIn der Gebühr ist eine Bordgebühr von 6,00 DM enthalten.\nvon Sprechstellen oder Funkfernsprechanschlüssen im Be-\nreich der Deutschen Bundespost mit Seefunkstellen der Bun-\ndesrepublik Deutschland oder ausländischen Seefunkstellen\nüber eine Küstenfunk stelle im Ausland\nauf Ultrakurzwelle\n4             Gesprächsgebühr ................................. .          Gesprächsgebühr für ein handvermittel-\ntes gewöhnliches Privatgespräch zwi-\nschen dem Ortsnetz der Sprechstelle\noder dem für die Berechnung der Entfer-\nnung bei Funkfernsprechanschlüssen\nmaßgebenden Ortsnetz und der ausländi-\nschen Küstenfunkstelle nach 1.1 Nr. 1 bis\n211\n5             Küstengebühr .................................... .                            5,40\nauf Grenzwelle\n6             Gesprächsgebühr ................................. .                  Gebühren nach Nr. 4\n7             Küstengebühr und Bordgebühr ..................... .                           14,10\nIn der Gebühr ist eine Bordgebühr von 4,50 DM enthalten.\nauf Kurzwelle\n8             Gesprächsgebühr ................................. .                  Gebühren nach Nr. 4\n9             Küstengebühr und Bordgebühr ..................... .                           24,60\nIn der Gebühr ist eine Bordgebühr von 6,00 DM enthalten.\nZu Nr. 1 bis 9\nFür Seefunkgespräche mit einer bestimmten Person wird\nkeine Zuschlaggebühr für P-Gespräche erhoben.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                                 213\nGebühr\nNr                            Gegenstand\nDM\n2                                                      3\nvon Sprechstellen oder Funkfernsprechanschlüssen im Be-\nreich der Deutschen Bundespost mit Schiffs-Erdefunkstellen\nder Bundesrepublik Deutschland oder ausländischen Schiffs-\nErdefunkstellen\nüber Erdefunkstellen im Ausland\n10     Gesprächsgebühr ................................... .           Gesprächsgebühr für ein handvermittel-\ntes gewöhnliches Privatgespräch zwi-\nFür Seefunkgespräche mit einer bestimmten Person wird    schen dem Ortsnetz der Sprechstelle\ndie Zuschlaggebühr für P-Gespräche nach 1.1 Nr. 1 bis 211 oder dem für die Berechnung der Entfer-\nerhoben.                                                  nung bei Funkfernsprechanschlüssen\nmaßgebenden Ortsnetz und der ausländi-\nschen Erdefunkstelle nach 1.1 Nr. 1 bis\n211\n11      Funkgebühr für ein Seefunkgespräch über Satelliten ...                           69,00\nvon Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland mit\nSprechstellen im Ausland\nüber eine Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost\nauf Ultrakurzwelle\n12       Gesprächsgebühr ................................. .           Gesprächsgebühr für ein handvermittel-\ntes gewöhnliches Privatgespräch zwi-\nschen dem Ortsnetz der Küstenfunkstelle\nund der ausländischen Sprechstelle nach\n1.1 Nr. 1 bis 211\n13       Küstengebühr .................................... .                              4,50\nauf Grenzwelle\n14       Gesprächsgebühr ................................. .                   Gebühren nach Nr. 1 2\n15       Küstengebühr und Bordgebühr ..................... .                             10,50\nIn der Gebühr ist eine Bordgebühr von 4,50 DM enthalten.\nauf Kurzwelle\n16       Gesprächsgebühr ................................. .                   Gebühren nach Nr. 1 2\n17       Küstengebühr und Bordgebühr ..................... .                             24,00\nIn der Gebühr ist eine Bordgebühr von 6,00 DM enthalten.\nZu Nr. 12 bis 17\nFür Seefunkgespräche mit einer bestimmten Person wird\ndie Zuschlaggebühr für P-Gespräche nach 1.1 Nr. 1 bis 211\nerhoben.\nvon Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland mit aus-\nländischen Seefunkstellen\nüber eine Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost\nauf Ultrakurzwelle\n18       Küstengebühr .................................... .                              4,50\nauf Grenzwelle\n19       Bordgebühr je Seefunkstelle ....................... .                            4,50\n20       Küstengebühr .................................... .                              6,00","214                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\n2                                                3\nauf Kurzwelle\n21       Bordgebühr je Seefunkstelle                                               6,00\n22       Küstengebühr .................................... .                     18,00\nZu Nr. 18 bis 22\nWird ein Seefunkgespräch über eine Küstenfunkstelle in\nzwei Frequenzbereichen abgewickelt, so wird die höhere\nKüstengebühr erhoben. Sind an der Gesprächsverbindung\nzwei Küstenfunkstellen beteiligt, so wird für jede Küsten-\nfunkstelle die entsprechende Küstengebühr erhoben.\n23  Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen zwei\nKüstenfunkstellen ..................................... .                      2,40\n24 Gebühr für jede drei Minuten überschreitende angefangene\nweitere Minute ......................................... .          ein Drittel der Gebühren\nnach Nr. 1 bis 23\nZu Nr. 1 bis 11 und 24\nVorschrift 9 zu 1.1 Nr. 1 bis 211 wird sinngemäß angewen-\ndet.\nZu Nr. 1 bis 24\n1. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 24 werden für gewöhnliche\nPrivatgespräche, gewöhnliche Staatsgespräche und Not-\ngespräche erhoben.\n2. Bei einem Seefunkgespräch beginnt die gebührenpflich-\ntige Gesprächszeit, wenn nach Bereitstellung der Ge-\nsprächsverbindung die anmeldende und die verlangte\nSprechstelle oder Seefunkstelle den Anruf beantwortet ha-\nben. Bei einem Seefunkgespräch mit einer bestimmten\nPerson beginnt die gebührenpflichtige Gesprächszeit je-\ndoch erst dann, wenn bei der verlangten Sprechstelle oder\nSeefunkstelle der Anruf von der in der Anmeldung bezeich-\nneten Person oder an der bezeichneten Sprechstelle ent-\ngegengenommen wird.\n3. Vorschrift 7 zu 1.1 Nr. 1 bis 211 wird sinngemäß ange-\nwendet.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                           215\nAnlage 2\n(zu Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b)\n4.2   Funktelegramme\nGebühr je Gebührenwort\nNr.                                   Gegenstand\nDM\n2                                                  3\nHinweis\nDie Vorbemerkungen Nr. 1 bis 3 zu 4.1 werden sinngemäß ange-\nwendet.\nGebühr für Funktelegramme\nvon Aufgabeorten im Bereich der Deutschen Bundespost nach\nausländischen Seefunkstellen über eine Küstenfunkstelle der\nDeutschen Bundespost\nTelegrafengebühr, Küstengebühr und Bordgebühr\n1           bei gewöhnlichen Funktelegrammen .................. .                          1,70\n2           bei dringenden Funktelegrammen .................... .                          2,30\nvon Aufgabeorten im Bereich der Deutschen Bundespost nach\nSeefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland und ausländi-\nschen Seefunkstellen über eine ausländische Küstenfunkstelle\nin Europa\nTelegrafengebühr, Küstengebühr und Bordgebühr\n3           bei gewöhnlichen Funktelegrammen .................. .                          1,70\n4           bei dringenden Funktelegrammen                                                 2,30\nZu Nr. 1 bis 4\nIn den Gebühren ist jeweils eine Bordgebühr von 0,40 DM je\nGebührenwort enthalten.\nvon Aufgabeorten im Bereich der Deutschen Bundespost nach\nSeefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland und ausländi-\nschen Seefunkstellen über eine außereuropäische Küsten-\nfunkstelle\n5         für die Landwegstrecke (Telegrafengebühr) ............. .          Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 211\n6         Küstengebühr und Bordgebühr ......................... .                           1,10\nIn der Gebühr ist eine Bordgebühr von 0,40 DM je Gebühren-\nwort enthalten.\nvon Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach Be-\nstimmungsorten im Ausland über eine Küstenfunkstelle der\nDeutschen Bundespost\n7         für die Landwegstrecke (Telegrafengebühr) ............. .          Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 211\n8         Küstengebühr und Bordgebühr ......................... .                           1,10\nIn der Gebühr ist eine Bordgebühr von 0,40 DM je Gebühren-\nwort enthalten.\nvon Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach aus-\nländischen Seefunkstellen über zwei Küstenfunkstellen der\nDeutschen Bundespost\n9        für die Landwegstrecke (Telegrafengebühr) ............. .                          0,60\n10        Küstengebühr und Bordgebühr ......................... .                            2,20\nIn der Gebühr ist je beteiligte Seefunkstelle eine Bordgebühr\nvon 0,40 DM je Gebührenwort enthalten.\nZu Nr. 5 bis 10\nBei dringenden Funktelegrammen wird für die Landwegstrecke\ndie doppelte Gebühr erhoben.","216                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGebühr je Gebührenwort\nNr.                             Gegenstand                                         DM\n2                                             3\nvon Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach aus-\nländischen Seefunkstellen über eine Küstenfunkstelle der\nDeutschen Bundepost\n11   Küstengebühr und Bordgebühr ......................... .                     1,50\nIn der Gebühr ist je beteiligte Seefunkstelle eine Bordgebühr\nvon 0,40 DM je Gebührenwort enthalten.\nZu Nr. 1 bis 11\nFür Funkstaatstelegramme, für Funktelegramme, die sich auf\ndie Charta der Vereinten Nationen beziehen, und für SVH-Te-\nlegramme werden Gebühren wie für gewöhnliche Funktele-\ngramme erhoben.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                            217\nAnlage 3\n(zu Artikel 9 Nr. 4 Buchstabe a)\n5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen\n--···...-------------------------.--------------\nMonatliche Erhebungsgebühren\nder Deutschen Bundespost bei\nNr.                Internationale Fernsprechmietleitungen nach                   Regel-           erweiterter\nausnutzung         ~usnutzung\nDM                 DM\n2                                          3                  4\n1     Afghanistan .............................................. .             35050               35050\n2     Ägypten .................................................. .             14850               14850\n3     Albanien .......................... , ...................... .             3 780              5040\n4     Algerien .................................................. .              4120               5490\n5     Amerikanische Jungferninseln ............................. .\n6     Amerikanisch-Samoa ..................................... .\n7     Andorra\na) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-\nmittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main und\nStuttgart) ............................................. .              2680               3580\nb) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. .             3 110              4150\n8    Angola ................................................... .                  -                  -\n9    Antigua ....................................... , .......... .                -                  -\n10     Äquatorialguinea .......................................... .                 -                  -\n11     Argentinien ............................................... .             14850              14850\n12     Ascension ................................................ .                  -                  -\n13     Äthiopien ................................................. .             14850              14850\n14     Australien ................................................ .             14850              14850\n15     Bahamas ................................................. .                   -                  -\n16     Bahrain .................................................. .              14850              14850\n17     Bangladesch ............................................. .               14850              14850\n18     Barbados ................................................ .               14850              14850\n19     Belgien\na) innerhalb der 1. Grenzzone                                                 500                670\nb) innerhalb der 2. Grenzzone                                              1 000               1 340\nc) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-\nmittlungsstellenbereichen Düsseldorf und Frankfurt/Main) ..            2680                3580\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. .             3 110               4150\n20     Belize .................................................... .                -                   -\n21     Benin .................................................... .                 -                  -\n22     Bermuda ................................................. .               14 850             14850\n22 a   Bhutan ................................................... .                 -                  -\n23     Birma .................................................... .                 -                  -\n24     Bolivien .................................................. .                -                  -\n25     Botsuana ................................................. .                 -                  -\n26     Brasilien ................................................. .            14850               14850\n27     Britische Jungferninseln ................................... .               -                  -\n28     Salomonen ............................................... .                  -                  -\n29     Brunei ................................................... .                 -                  -","218                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nMonatliche Erhebungsgebühren\nder Deutschen Bundespost bei\nNr.              Internationale Fernsprechmietleitungen nach                Regel-           erweiterter\nausnutzung        Ausnutzung\nDM                 DM\n2                                       3                  4\n30   Bulgarien ................................................. .            4080               5440\n31   Burundi .................................................. .               -                  -\n32   Chile ..................................................... .           14850              14850\n33   China .................................................... .            14850              14850\n34   China (Taiwan) ........................................... .               -                  -\n35   Cookinseln                                                                 -                  -\n36   Costa Rica                                                              14850              14 850\n37   Dänemark\na) innerhalb der 1. Grenzzone ............................. .               500                670\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ............................. .            1 000              1 340\nc) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze im Zentralvermitt-\nlungsstellenbereich Hamburg) ........................... .           2 680              3580\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. .           3110               4150\n38   Dominica ................................................. .               -                  -\n39   Dominikanische Republik .................................. .               -                  -\n40   Dschibuti ................................................. .              -                  -\n41   Ecuador .................................................. .            14850              14850\n42   Elfenbeinküste ............................................ .           14850              14850\n43   EI Salvador ............................................... .              -                  -\n44   Falklandinseln ............................................ .           35050              35050\n45   Färöer ................................................... .               -                  -\n46   Fidschi ................................................... .              -                  -\n47   Finnland ................................................. .             3760               5020\n48   Frankreich\na) innerhalb der 1. Grenzzone                                              500                 670\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ............................. .            1 000              1 340\nc) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-\nmittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main und\nStuttgart) ............................................. .           2680               3580\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. .           3110               4150\n49   Französische Süd- und Antarktisgebiete .................... .              -                  -\n50   Französisch-Guayana ..................................... .             14 850             14850\n51   Französisch-Polynesien ................................... .               -                  -\n52   Gabun ................................................... .             14 850             14 850\n53   Gambia .................................................. .                -                  -\n54   Ghana ................................................... .             35050              35050\n55   Gibraltar ................................................. .              -                  -\n56   Kiribati ................................................... .             -                  -\n57   Grenada ................................................. .                -                  -\n58   Griechenland ............................................. .             3930               5240\n59   Grönland ................................................. .               -                  -\n60   Großbritannien (Vereinigtes Königreich) .................... .           3550               4 730","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                           219\nMonatliche Erhebungsgebühren\nder Deutschen Bundespost bei\nNr.              Internationale Fernsprechmietleitungen nach                  Regel-           erweiterter\nausnutzung        Ausnutzung\nDM                DM\n2                                         3                  4\n61   Guadeloupe .............................................. .               14850              14 850\n62   Guam .................................................... .\n63   Guatemala ............................................... .\n64   Guinea ................................................... .\n65   Guinea-Bissau ............................................ .\n66   Guyana .................................................. .\n67   Haiti ..................................................... .\n68   Honduras ................................................ .\n69   Hongkong ................................................ .               14850              14850\n70   Indien .................................................... .             14850              14850\n71   Indonesien ........................................... : ... .            14850              14850\n72   Insel Man ................................................ .\n73   Irak ...................................................... .             14850              14850\n74   Iran ...................................................... .             14850              14850\n-\n75   Irland ......................... -........................... .            3670               4890\n76   Island .................................................... .             10350              13 810\n77   Israel .................................................... .             14850              14850\n78   Italien .................................................... .             3030               4040\n79   Jamaika .................................................. .              14850              14850\n80   Japan .................................................... .              14 850             14850\n81   Jemen ................................................... .\n82   Jemen (Demokratischer) .................................. .\n83   Jordanien ................................................ .              14 850             14850\n84   Jugoslawien .....-......................................... .              3 250              4340\n85   Kaimaninseln ............................................. .\n86   Kamerun (Vereinigte Republik) ............................. .\n87   Kamputschea (Demokratisches) ........................... .\n88   Kanada .................................................. .               14850              14 850\n89   Kanalinseln ............................................... .\n90   Kap Verde ............................................... .\n91   Karolinen ................................................. .\n92   Katar .................................................... .              14850              14850\n93   Kenia .................................................... .              14850              14850\n94   Kolumbien ................................................ .              14850              14850\n95   Komoren ................................................. .\n96   Kongo ................................................... .\n97   Korea (Demokratische Volksrepublik) ...................... .\n98   Korea (Republik) .......................................... .             14 850             14850\n99   Kuba ..................................................... .              14850              14850\n100   Kuwait ................................................... .              14850              14850\n101   Laotische Demokratische Volksrepublik .................... .\n102   Lesotho .................................................. .","220                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nMonatliche Erhebungsgebühren\nder Deutschen Bundespost bei\nNr.              Internationale Fernsprechmietleitungen nach                Regel-           erweiterter\nausnutzung        Ausnutzung\nDM                DM\n2                                       3                  4\n103   Libanon .................................................. .           14 850             14850\n104   Liberia ................................................... .          14850              14850\n105   Libysch-Arabische Dschamahirija .......................... .            4 570              6090\n106   Liechtenstein\na) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) ................... .           1 500              2000\nb) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-\nmittlungsstellenbereichen München und Stuttgart) ........ .          2 680              3580\nc) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. .          3110               4150\n107   Luxemburg\na) innerhalb der 1. Grenzzone ............................. .              500               670\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ............................. .           1 000              1 340\nc) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-\nmittlungsstellenbereichen Düsseldorf und Frankfurt/Main) ..          2680               3580\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. .          3110               4150\n108   Macau ................................................... .               -                  -\n109   Madagaskar .............................................. .               -                  -\n110   Malawi ................................................... .              -                  -\n111   Malaysia ................................................. .           14850              14850\n112   Malediven ................................................ .              -                  -\n113   Mali ...................................................... .             -                  -\n114   Malta ............................................ , ....... .          3930               5 240\n115   Marianen .................................... , ............ .            -                  -\n116   Marokko ................................................. .             4980               6640\n117   Marshallinseln ............................................ .             -                  -\n118   Martinique ................................................ .             -                  -\n119   Mauretanien .............................................. .              -                  -\n120   Mauritius ................................................. .             -                  -\n120 a Mayotte .................................................. .               -                 -\n121   Mexiko ................................................... .           14850              14 850\n122   Midway .................................................. .               -                  -\n123   Monaco\na) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-\nmittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main und\nStuttgart) ............................................. .            2680              3580\nb) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. .           3110              4150\n124   Mongolei ................................................. .\n125   Montserrat ............................................... .\n126   Mosambik ................................................ .            14850              14850\n127   Namibia .................................................. .\n128   Nauru .................................................... .\n129   Nepal .................................................... .\n130   Neue Hebriden ........................................... .\n131   Neukaledonien ............................................ .","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                           221\nMonatliche Erhebungsgebühren\nder Deutschen Bundespost bei\nNr.             Internationale Fernsprechmietleitungen nach                  Regel-          erweiterter\nausnutzung        Ausnutzung\nDM                DM\n1                                    2                                         3                 1\n132 '  Neuseeland .............................................. .             14850             14850\n133    Nicaragua ................................................ .            14850             14850\n1 34   Niederlande\na) innerhalb der 1. Grenzzone                                               500               670\nb) innerhalb der 2. Grenzzone                                             1 000             1 340\nc) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-\nmittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Hamburg und Han-\nnover) ................................................. .             2680              3580\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. .            3110              4150\n135    Niederländische Antillen ................................... .              -                 -\n136    Niger .................................................... .                -                 -\n137    Nigeria ................................................... .           14850             14850\n138    Niue .................................................... •.                -                 -\n139    Nordirland (Vereinigtes Königreich) ........................ .            3550              4 730\n140    Norwegen ................................................ .               3290              4390\n141    Obervolta ................................................ .                -                 -\n142    Oman ..................................................... \\                -                 -\n143    Österreich\na) innerhalb der 1. Grenzzone                                               500               670\nb) innerhalb der 2. Grenzzone                                             1 000             1 340\nc) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-\nmittlungsstellenbereichen München, Nürnberg und Stuttgart)             2680              3580\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. .            3110              4150\n144    Pakistan ................................................. .            14850              14850\n145    Panama .................................................. .             14850              14850\n146    Papua-Neuguinea ......................................... .                 -                 -\n147    Paraguay ................................................. .            14850              14850\n148    Peru ...................................................... .           14850              14850\n149    Philippinen ............................................... .           14850              14850\n150    Pitcairn .................................................. .               -                 -\n151    Polen .................................................... .              3250              4340\n152    Portugal .................................................. .             4230              5640\n153    Puerto Rico .............................................. .            14850              14850\n154    Reunion .................................................. .            14850              14850\n155    Simbabwe ................................................ .             14850              14850\n156    Rodriguez ................................................ .                -                 -\n157    Ruanda .................................................. .             35050             35050\n158    Rumänien ................................................ .               3630              4840\n159    Sambia .................................................. .             14850              14850\n160    Samoa ................................................... .                 -                 -\n161    San Marino ............................................... .              3030              4040\n162    Sao Tome und Principe ................................... .                 -                 -","222                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nMonatliche Erhebungsgebühren\nder Deutschen Bundespost bei\nNr.              International~ Fernsprechmietleitungen nach                 Regel-          erweiterter\nausnutzung        Ausnutzung\nDM                DM\n2                                        3                 4\n163   Saudi-Arabien ............................................ .            14850              14850\n164   Schweden ................................................ .               3200              4 270\n165   Schweiz\na) innerhalb der 1. Grenzzone ............................. .                500               670\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ............................. .             1 000             1 340\nc) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) ................... .             1 500             2000\nd) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-\nmittlungsstellenbereichen München und Stuttgart) ........ .           2 680             3580\ne) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. .            3110              4150\n166   Senegal .................................................. .                -                 -\n167   Seschellen ............................................... .            14850             14850\n168   Sierra Leone ............................................. .                -                 -\n169   Singapur ................................................. .            14 850            14850\n170   Somalia .................................................. .                -                 -\n171   Spanien .................................................. .              3630              4840\n172   Sri Lanka ................................................ .            14850             14850\n173   St. Christoph-Nevis-Anguilla ............................... .              -                 -\n174   St. Helena ................................................ .               -                 -\n175   St. Lucia ................................................. .               -                 -\n176   St. Pierre und Miquelon .................................... .              -                 -\n177   St. Vincent ............................................... .               -                 -\n178   Südafrika ................................................ .            14 850            14 850\n179   Sudan ................................................... .             14850             14 850\n180   Suriname ................................................. .                -                 -\n181   Swasiland ................................................ .                -                 -\n182   Syrien ................................................... .            14850             14850\n183   Tansania ................................................. .            1,4 850           14850\n184   Thailand ................................................. .            14 850            14 850\n185   Timor .................................................... .                -                 -\n186   Togo .............................................. •.•.••••                -                 -\n187   Tokelau-lnseln ............................................ .               -                 -\n188   Tonga .................................................... .                -                 -\n189   Trinidad und Tobago ...................................... .                -                 -\n190   Tristan da Cunha ......................................... .                -                 -\n191   Tschad ................................................... .                -                 -\n192   Tschechoslowakei ........................................ .               3030              4040\n193   Tunesien ................................................. .              4230              5640\n194   Türkei .................................................... .             4080              5440\n195   Turks- und Caicosinseln ................................... .               -                 -\n196   Tuwalu ................................................... .                -                 -\n197   Sowjetunion .............................................. .              3630              4840\n198   Uganda .................................................. .                 -                 -","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981                              223\nMonatliche Erhebungsgebühren\nder Deutschen Bundespost bei\nNr.              Internationale Fernsprechmietleitungen nach                     Regel-           erweiterter\nausnutzung        Ausnutzung\nDM                DM\n2                                          3                 4\n199  Ungarn ................................................... .                  3290               4390\n200  Uruguay .................................................. .                 14850              14850\n201  Vatikanstadt .............................................. .                  3030              4040\n202  Venezuela ................................................ .                 14850              14850\n203  Vereinigte Arabische Emirate .............................. .                14 850             14850\n204  Vereinigte Staaten ........................................ .                14850              14850\n205  Vietnam .................................................. .                    -                  -\n206  Wake .................................................... .                     -                  -\n207  Wallis und Futuna ......................................... .                   -                  -\n208  Westsahara .............................................. .                     -                  -\n209  Zaire ..................................................... .                14 850             14850\n210  Zentralafrik.anische Republik ............................... .                 -                  -\n211  Zypern ................................................... .                  4830               6440\nZu Nr. 1 bis 211\n1. Die Ortszuleitungen internationaler Fernsprechmietleitun-\ngen sind im Bereich der Deutschen Bundespost zweidrähtig\ngeführt. Bei vierdrähtiger Führung wird zu den Erhebungs-\ngebühren ein monatlicher Zuschlag wie für Ausnahme-\nFernsprechstromwege erhoben.\n2. Für das Bereitstellen einer internationalen Mietleitung mit\nbesonderer Übertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung\nM. 1020 wird zu den Erhebungsgebühren ein monatlicher\nZuschlag von 240,00 DM erhoben.\n3. Für das Bereitstellen zusätzlicher Verstärker und entzer-\nrender Verlängerungsleitungen zur Verbesserung der\nÜbertragungsgüte werden zu den Erhebungsgebühren mo-\nnatliche Zuschläge wie für gleiche Einrichtungen bei postei-\ngenen Fernsprechstromwegen erhoben.\n4. Für jede internationale Fernsprechmietleitung, die in Ver-\nmittlungs- oder Übertragungsstellen der Deutschen Bun-\ndespost an posteigenen Knoteneinrichtungen endet, wird\nzu den Erhebungsgebühren ein monatlicher Zuschlag wie\nfür gleiche Einrichtungen bei posteigenen Fernsprech-\nstromwegen oder Direktrufverbindungen erhoben.\n5. Soweit posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Da-\nten (Modem) bereitgestellt werden, werden hierfür die all-\ngemein für entsprechende Ersatzgeräte für Direktrufverbin-\ndungen geltenden monatlichen Gebühren erhoben.\n6. Für Fernsprechmietleitungen innerhalb der Grenzzonen, die\nmittels privater Telegrafenübertragungseinrichtungen nur\nzum Übertragen eines Telegrafenkanals ausgenutzt wer-\nden, werden Gebühren wie für Fernsprechmietleitungen der\nRegelausnutzung erhoben.\n7. Die Erhebungsgebühren für Fernsprechmietleitungen nach\neuropäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-Arabi-\nsche Dschamahirija, Marokko und Tunesien gelten nicht für\nsolche Leitungen, die auf Antrag des Mieters auf dem Sa-\ntellitenweg geführt werden.","224                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nNeuauflagen soeben erschienen!\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31 . Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten\nDie Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ände-\nrungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach\ndem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger\nverkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31 . Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge\nmit der DDR, die_ im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-\nlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische\nBedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %."]}