{"id":"bgbl1-1981-8-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":8,"date":"1981-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_8.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Brennstoffbevorratung von Kraftwerken (Kraftwerksbevorratungs-Verordnung - Kraft BevV)","law_date":"1981-02-11T00:00:00Z","page":164,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["164                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nüber die Brennstoffbevorratung von Kraftwerken\n(Kraftwerksbevorratungs-Verordnung - Kraft BevV)\nVom 11. Februar 1981\nAuf Grund der §§ 3 und 4 Abs. 4 des Energiewirt-                                     §3\nschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nAusnahmen von der Vorratspflicht\nGliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des              (1) Die Vorratspflicht besteht nicht für ein Kraftwerk\nGrundgesetzes sowie auf Grund des § 14 des Energie-         eines Eigenerzeugers mit weniger als 100 Megawatt\nwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 des       Nennleistung. Dabei ist von der gesamten Kraftwerks-\nGesetzes vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750)            leistung einer Betriebstätte auszugehen.\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n(2) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk inso-\nweit nicht, als es\n§ 1\nVorratspflicht                      1. mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in\n§ 1 Abs. 1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,\n(1) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung ein mit\n2. mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen be-\nfossilen Brennstoffen befeuertes Kraftwerk betreibt, hat\ntrieben wird,\nhierfür ständig Brennstoffvorräte in einem. Umfang zu\nhalten, der es jederzeit ermöglicht, für 30 Tage die Ab-   3. mit Stein- oder Braunkohle aus einem in der Nähe ge-\ngabeverpflichtungen an Elektrizität zu erfüllen oder den       legenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine\nEigenbedarf an Elektrizität zu decken.                         Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch\ndie innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum\n(2) Die Vorräte bemessen sich nach der vom Vorrats-         Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tages-\npflichtigen zu erstellenden Leistungs- und Arbeitsvor-         bedarf entspricht.\nschau. Der Vorratspflichtige kann dabei seinen Bezug\nvon Elektrizität berücksichtigen, soweit dieser vertrag-\n§4\nlich abgesichert ist.\nFreistellung\n§2                                liegen Umstände vor, die die Vorratspflicht als unbil-\nEigenschaften der Vorräte                  lige Härte erscheinen lassen, so kann die zuständige\nBehörde den Vorratspflichtigen auf Antrag in angemes-\nDie Brennstoffvorräte müssen folgenden Vorausset-       senem Umfang von der Vorratspflicht freistellen.\nzungen genügen:\n1. Die Bestände müssen sich am Standort des Kraft-\nwerks befinden. Die zuständige Behörde kann auf                                     §5\nAntrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn die-                       Freigabe und Entnahmen\nser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Trans-                bei Versorgungsschwierigkeiten\nportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die\ninnerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum           ( 1) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Be-\nKraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tages-     seitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Strom-\nbedarf entspricht.                                     versorgung des Vorratspflichtigen oder seiner Abneh-\nmer kann die zuständige Behörde auf Antrag des Vor-\n2. Der Vorratspflichtige muß jederzeit berechtfgt sein,    ratspflichtigen Brennstoffvorräte vorübergehend, läng-\nohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu     stens jedoch für die Dauer von 6 Monaten freigeben. Die\nverfügen.                                              Freigabe ist nur so weit und so lange zulässig, als die\n3. Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung von Vorrats-    Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht be-\nverpflichtungen auf Grund anderer Rechtsvorschrif-     hoben werden können.\nten oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.      (2) Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 1 sind Ent-\n4. Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevor-       nahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig,\nratung anderer Betriebe des Vorratspflichtigen erfor-  wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine\nderlich sein.                                          Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1981                            165\nWeise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist         Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die\nder zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und         erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht\ndie nachträgliche Freigabe zu beantragen.                   übervvachen zu können.\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-\n§6                              che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nMeldepflichten                       oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\n( 1) Vorratspflichtige haben der zuständigen Behörde     strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\njeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum     nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nEnde des darauf folgenden Monats schriftlich zu melden      setzen würde.\n1. die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht                               §8\nfällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an\nfossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der                          Ordnungswidrigkeit\nLagerung und der Reichweite in Tagen,                     Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 4 des\n2. die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen         Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nGesamtbestände des Vorratspflichtigen an fossilen       oder fahrlässig entgegen § 1 nicht ständig die vorge-\nBrennstoffen,                                           schriebenen Brennstoffvorräte hält.\n3. den Gesamtverbrauch des Vorratspflichtigen an fos-\nsilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen                                 §9\nKraftwerks.                                                                  Berlin-Klausel\nDie zuständige Behörde kann eine weitere Aufschlüsse-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nlung der Angaben nach Satz 1 verlangen.                     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-\n(2) Für die Meldung sind amtliche Vordrucke zu ver-      führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nwenden.                                                     197 4 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.\n§7\n§10\nAuskunftspflichten\nInkrafttreten\n(1) Vorratspflichtige haben der zuständigen Behörde\nauf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}