{"id":"bgbl1-1981-7-7","kind":"bgbl1","year":1981,"number":7,"date":"1981-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_7.pdf#page=18","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin","law_date":"1981-01-30T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":18,"num_pages":8,"content":["146                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin\nVom 30. Januar 1981\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom        13. Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Fein-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch           brandes,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1       14. Verwerten der Schlempe.\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                                              §4\n§ 1                                              Ausbildungsrahmenplan\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes             Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nDer Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin wird als        und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nAusbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft und der      dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nLandwirtschaft staatlich anerkannt.                       dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\n§2                              vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\nAusbildungsdauer\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                 §5\nAusbildungsplan\n§3                                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsberufsbild                    Ausbildungsplan zu erstellen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                           §6\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                                           Berichtsheft\n2. Umweltschutz,                                            Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,                       Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n4. Kenntnisse    der  produktbezogenen     Rechtsvor-    zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\nschriften,                                           gelmäßig durchzusehen.\n5. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\n6. Bedienen und Warten der technischen Einrichtun-                                  §7\ngen,                                                                       Zwischenprüfung\n7. Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,        (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n8. Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,           Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n9. Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Ver-\nfahren,                                                  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n10. Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstof-     Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten\nfen,                                                  Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen\n11. Vergären der Maischen,                                zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\n12. Destillieren des Roh- und Feinbrandes,                bildung wesentlich ist.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1981                                147\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in     (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben         den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:       matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\n1. Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,           geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. Wiegen, Messen und Buchen von Rohstoffen,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. Vorbereiten und Bedienen von Apparaten und Ar-\nbeitsgeräten,                                              a) Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwen-\ndung von Rohstoffen,\n4. Maischen,\nb) Verarbeitung von Rohstoffen,\n5. Ausführen von Hygienemaßnahmen,\nc) Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für\n6. Abgeben der Schlempe.\ndie Herstellung von Roh- und Feinbrand,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in        d) Verlauf der Gärung,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-                e) Herstellung extraktfreier Spirituosen,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nf) Zusammensetzung und Verwertung der Schlem-\n1. Beschaffenheit und Zusammensetzung der Roh-                      pe,\nstoffe,\ng) Energie- und Wasserversorgung in der Brennerei,\n2. Lagerung der Rohstoffe,\nh) produktbezogene Rechtsvorschriften,\n3. Herstellung von Malz,\ni) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Be-\n4. Bereitung der Maischen mit den hierzu erforderlichen             seitigung,\nApparaten,\nk) betriebstypische Unfallquellen      und     Arbeits-\n5. Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen                  schutzmaßnahmen;\nRohstoffen,\n6. produktbezogene Rechtsvorschriften,                       2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n7. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,                     a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,\n8. Mischungsberechnung,                                           b) Ausbeute-, Schwund- und Verschnittberechnung;\n9. Prozentrechnung.                                          3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-           Wirtschafts- und Sozialkunde.\nbezogene Fälle beziehen.\nDie Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-\nzogene Fälle beziehen.\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nPrüfungsdauer unterschritten werden.                            (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach\n§8                                  Technologie                              1 20 Minuten,\nAbschlußprüfung                         2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse        3. im Prüfungsfach\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten               Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.                                                             (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    Prüfungsdauer unterschritten werden.\ninsgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitspro-\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-              (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\ntracht:                                                       lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\n1. Beurteilen von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen           gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von\nnach gebräuchlichen Verfahren,\nwesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat\n2. Vorbereiten von Dampf-Erzeugern,                           gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n3. Aufschließen der Rohstoffe sowie Maischen und\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nHefeführen nach verschiedenen Verfahren,\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\n4. Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstof-         fungsfächer das doppelte Gewicht.\nfen,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\n5. Vergären der Maischen sowie Destillieren des Roh-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nund Feinbrandes,\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n6. Verschneiden des Feinbrandes.                              stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§9                                 Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nAufhebung von Vorschriften                     tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-                                  § 11\nberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-                           Berlin-Klausel\nsondere für die Ausbildungsberufe landwirtschaftlicher\nBrenner und Destillatbrenner, sind vorbehaltlich des            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 1 0 nicht mehr anzuwenden.                                 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§10\n§ 12\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen             Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.\nBonn, den 30. Januar 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1981                              149\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1  1 2  1 3 1  4  1  5 1 6\n1               2                                            3                                  4\n1    Arbeitsschutz                a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten aus\nund Unfallverhütung              Gesetzen und Verordnungen nennen\n(§ 3 Nr. 1)\nb) berufsbezogene Vorschriften derTrägerderge-\nsetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nMerkblätter, nennen\nc) Vorschriften über den Umgang mit Destillierge-\nräten erläutern\nd) Gefahren im Umgang mit·ätzenden Stoffen be-\nschreiben\ne) Ursachen für Alkoholexplosionen nennen\nf) Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholex-\nplosionen erläutern\ng) Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtun-\ngen, insbesondere in explosionsgefährdeten\nund feuchten Räumen, erläutern\nh) Schutzvorrichtungen technischer Einrichtun-\ngen verwenden\ni) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und\n-situationen beschreiben\nk) Brandschutzeinrichtungen bedienen\n1) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten            während der gesamten\nAusbildungszeit\nm) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern       zu vermitteln\nn) Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses\nbeschreiben\n2    Umweltschutz                 a) Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm,\n(§ 3 Nr. 2)                      Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben\nund Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen\nb) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der ge-\nsetzlichen Bestimmungen beseitigen\n3    Ausführen von                a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen\nHygienemaßnahmen             b) Konzentration der Reinigungs- und Desinfek-\n(§ 3 Nr. 3)                      tionsmittel nach Vorgabe einstellen\nc) technische Anlagen und Maschinen pflegen\nd) Produktionsgefäße und -geräte sowie Lagerein-\nrichtungen reinigen und desinfizieren\ne) Sterilisationsverfahren anwenden\nf) Arbeitsplatz sauberhalten","150                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil       1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5 6\n1               2                                        3                                 4\n4    Kenntnisse der            a) Begriffbestimmung für Spirituosen wiederge-\nproduktbezogenen              ben\nRechtsvorschriften (§ 3   b) wesentliche Vorschriften des Branntweinmono-\nNr. 4)                        polgesetzes einschließlich der Ausführungsbe-\nstimmungen erläutern\nC) Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Ver-\narbeitung der Rohstoffe und Erfassung des\nBranntweins definieren\nd) wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervor-\nschritten nennen\ne) Bedeutung der Eichpflicht erklären\nf) produktbezogene Vorschriften in der Fertigpak-\nkungs-Verordnung erläutern\ng) produktbezogene Vorschriften des Gesetzes\nüber den Verkehr mit Lebensmitteln und Be-\ndarfsgegenständen nennen\nh) produktbezogene Vorschriften des Weingeset-\nzes sowie der Farbstoff- und Essenzen-Verord-\nnung nennen\n5    Kenntnisse des            a) Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und\nAusbildungsbetriebes          Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-\n(§ 3 Nr. 5)                   ben                                            X\nb) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-\nhörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-\nverbände nennen                                   X\nc) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zu-\nsammenhänge erläutern                                             X\nd) betriebliche Energie- und Wasserversorgung\nbeschreiben und die Notwendigkeit von Ener-\ngiesparmaßnahmen begründen                                   X\ne) Durchführung einer Inventur beschreiben                               X\nf) gebräuchliche Formen der Datensammlung und\nübliche Wege der Materialbeschaffung nennen                       X\ng) Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb herge-\nstellten Erzeugnisse beschreiben                                     X\nh) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere ge-\nsetzliche Bestimmungen über die Berufsausbil-\ndung und den Tarifvertrag, erläutern           X\ni) Sozialversicherungsträger nennen                  X\nk) Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und\nArbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer\nerläutern                                         X\n6    Bedienen und Warten       a) mit Geräten für das Wiegen und Messen von\nder technischen               Rohstoffen umgehen                             X\nEinrichtungen\n(§ 3 Nr. 6)\nb) technische Einrichtungen für die Förderung,\nReinigung und Zerkleinerung von Rohstoffen\nbedienen                                       X\nc) Wasseraufbereitungsanlage überwachen                      X\nd) Dampfkessel in Betrieb setzen                             X","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1981                           151\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1                2                                           3                                 4\ne) Dämpfapparat vorbereiten und füllen                      X\nf) Maisch- und Gärbottiche vorbereiten                X\ng) Pumpen und Mischgefäße bedienen                     X\nh) Apparate für das Destillieren und Rektifizieren\nvorbereiten                                                  X\ni) mit einfachen Werkzeugen umgehen               X\nk) technische Einrichtungen und Werkzeuge war-\nten                                                               X\n7    Annehmen, Kontrollieren      a) Sorte und Beschaffenheit der Rohstoffe feststel-\nund Lagern der                    len                                               X\nRohstoffe\nb) Rohstoffe wiegen, messen und Ergebnisse bu-\n(§ 3 Nr. 7)\nchen                                           X\nc) Zucker- und Stärkegehalt, Hektolitergewicht so-\nwie Keimfähigkeit und -energie von Rohstoffen\nbestimmen                                                    X\nd) Lagerraumbedarf berechnen                           X\ne) Rohstoffe ein- und auslagern                     X\nf) Temperatur, Feuchtigkeit und Belüftung im La-\nger kontrollieren                                       X\ng) vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung\nvon Schädlingsbefall einleiten                          X\nh) Lagergut auf Schädlingsbefall überprüfen                  X\ni) Lagerverluste feststellen                         X\n8    Aufbereiten und Auf-         a) stärke- und zuckerhaltige Rohstoffe reinigen\nschließen der Rohstoffe           und Fremdstoffe abscheiden                     X\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Wasser aufbereiten                                        X\nC) Dämpfgut nach dem Hochdruckdämpfverfah-\nren aufschließen                                        X\nd) Dämpfdruck und Dämpfdauer nach dem Dämpf-\nschema überwachen                                            X\ne) Aufschluß des Dämpfgutes durch Probeentnah-\nme überprüfen                                                X\nf) Dämpfgut in den Maisehbottich ausblasen                       X\ng) zuckerhaltige Rohstoffe aufbereiten und für die\nVergärung vorbereiten                                        X\n9    Maischen und Hefefüh-        a) bei Verflüssigungs- und Verzuckerungstempe-\nren nach verschiedenen            ratur sowie temperaturunabhängig ausmai-\nVerfahren                         sehen                                             X\n(§ 3 Nr. 9)\nb) nach dem Kochverfahren maischen                                X\nc) nach dem Kaltmaischverfahren maischen                          X\nd) Beschaffenheit, Verzuckerung, Extraktgehalt\nund pH-Wert der Maischen prüfen                              X\ne) Hefe unter Beachtung der Anstellmenge und\nGärtemperatur zur Maische geben                              X","152                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5 6\n1                2                                         3                                    4\nf) unterschiedliche Hefen unter Berücksichtigung\nihrer Lebensbedingungen ansäuern und anstel-\nlen                                                              X\ng) Hefe beurteilen                                                   X\n10    Herstellen und Verarbei-   a) Herstellung verschiedener Malzarten beschrei-\nteri von Verzuckerungs-        ben                                                         X\nstoffen\nb) Malz zerkleinern                                        X\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Enzympräparate nach Vorschrift abmessen                      X\nd) Verzuckerungsstoffe          nach    Vorschrift  dem\nMaisehgut zusetzen                                          X\n11    Vergären der Maischen     a) Gärbottiche bei An·stelltemperatur füllen                     X\n(§ 3 Nr. 11)              b) Angärung, Haupt- und Nachgärung überwa-\nchen                                                             X\nc) vergorene Maische auf Vergärungsgrad, Alko-\nholgehalt, pH-Wert und schädliche Mikroorga-\nnismen prüfen                                                    X\n12    Destillieren des Roh- und a) vergorene Maische aufrühren und in den Destil-\nFeinbrandes                    lierapparat überleiten                             X\n(§ 3 Nr. 12)\nb) vergorene Maische destillieren                                     X\nc) Meßuhren, Sammelgefäße und Probehähne\nüberwachen                                                       X\nd) Rohbrand in den Rektifizierapparat pumpen                               X\ne) Alkoholgehalt auf gewünschte Stärke einstellen                          X\nf) Rohbrand zu Feinbrand rektifizieren                                    X\ng) Destillat in Vorlauf, Sekunda, Mittellauf, Sekunda\nund Nachlauf trennen                                                  X\nh) Fuselöl abziehen                                                        X\ni) Alkoholausbeute berechnen                                             X\n13    Verschneiden, Lagern      a) Schläuche und Rohrleitungen vorbereiten                  X\nund Vermarkten des        b) Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berech-\nFeinbrandes\nnen                                                                      X\n(§ 3 Nr. 13)\nc) extraktfreie Trinkbranntweine nach Anweisung\nherstellen                                                               X\nd) Alkoholgehalt bestimmen                                                    X\ne) Alkoholgehalt aufstärken und herabsetzen                                   X\nf) Lagergefäße berechnen                                                  X\ng) Lagergefäße vorbereiten und füllen                                      X\nh) Lagergefäße und Füllgut beobachten                                      X\ni) Lagerbestände erfassen und Lagerschwund\nfeststellen                                                           X\nk) Erzeugnisse zum Verkauf bereitstellen                                      X","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1981                          153\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1               2                                            3                                4\n14    Verwerten der Schlempe        a) wirtschaftliche Bedeutung der Schlempe be-\n(§ 3 Nr. 14)                      schreiben                                              X\nb) Schlempe auf Alkoholgehalt und pH-Wert unter-\nsuchen                                                              X\nc) Schlempe zur Schlempereserve befördern         X\nd) Schlempe nach Monopolvorschrift zurVerfütte-\nrung abgeben                                      X"]}