{"id":"bgbl1-1981-7-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":7,"date":"1981-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_7.pdf#page=6","order":4,"title":"Fünfte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven","law_date":"1981-01-26T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["134               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nFünfte Verordnung\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven\nVom 26. Januar 1981\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970\n(BGBI. 1 S. 529) wird verordnet:\n§ 1\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei-\nhafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1103),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. April\n1979 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:\nIn Abschnitt I werden ersetzt\n1. die Sätze 7 und 8 durch folgende Sätze:\n,,Sie folgt dieser Straße auf der nördlichen Seite in ei-\nnem Abstand von 3 m von der Bordsteinkante sowie\nder westlich des Dienstgebäudes „Zollamt Roter-\nsand\" verlaufenden Ausfahrt aus dem Freihafen auf\nder westlichen Seite in einem Abstand von 2,5 m von\nder Bordsteinkante bis zum Bahnübergang an der\nFranziusstraße am Bahnposten B. Sie überquert die\nFranziusstraße entlang der südlichen Schiene des\nsüdlichen Gleises des Bahnüberganges, verläuft et-\nwa 14 m in südöstlicher Richtung und folgt dann den\nBahnanlagen in nordostwärtiger Richtung in einem\nmittleren Abstand von 4 m bis zur Batteriestraße.\",\n2. die Sätze 18 bis 21 durch folgende Sätze:\n„Weiter verläuft sie 270 m in nordnordwestlicher\nRichtung, knickt nach Norden und nach 70 m recht-\nwinklig nach Westen ab. Nach etwa 30 m biegt sie\nnach Nordnordwesten ab und folgt auf einer Strecke\nvon etwa 1150 m der Grenze des Geländes der Carl-\nSchurz-Kaserne. Sie wendet sich dann nach Westen\nund nach etwa 140 m nach Süden. Nach etwa 310 m\nverläuft sie in südwestlicher Richtung, bis sie den\nSchnittpunkt mit der Strandlinie der Außenweser er-\nreicht.\"\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nBonn, den 26. Januar 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}