{"id":"bgbl1-1981-7-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":7,"date":"1981-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_7.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung","law_date":"1981-01-21T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Tuberkulose-Verordnung\nVom 21. Januar 1981\nAuf Grund des § 1 7 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 79       4. Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:\nAbs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-               ,,(3 a) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflich-\nkanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird             tet, zur Durchführung der Untersuchungen nach den\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                        Absätzen 1 und 3 die erforderliche Hilfe zu leisten.\"\nArtikel 1                          5. § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nDie Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972                      ,,(4) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der\n(BGBI. 1 S. 915), geändert durch die Verordnung vom              Anerkennung angeordnet werden, wenn\n27. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 375), wird wie folgt                1. bei einem Rind Tuberkulose oder\ngeändert:\n2. bei einem oder mehreren Rindern Verdacht auf\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                      Tuberkulose\nfestgestellt worden ist und die Rinder nach der Fest-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstellung unverzüglich aus dem Bestand entfernt wor-\naa) In Satz 1 werden die Worte „sechs Wochen\"              den sind. Das Ruhen kann ferner angeordnet werden,\ndurch die Worte „zwei Jahre\" ersetzt;                wenn eine der Vorschriften der§§ 5, 13 Abs. 2 Satz\nbb) nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:             1, §§ 14 oder 15 nicht eingehalten worden ist. Die\nAnordnung ist aufzuheben, wenn im Falle der Num-\n,,Der Besitzer oder sein Vertreter ist ver-\nmer 1 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1\npflichtet, zur Durchführung dieser Unter-\nBuchstabe b sowie im Falle der Nummer 2 oder im\nsuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.\"\nFalle des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 9\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt sind.\"\n,,(2) Die Tuberkulinproben sind nach der Anlage\ndurchzuführen und zu beurteilen.\"                      6. § 1 7 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-              a) In der Einleitung ist das Wort „Viehseuchengeset-\nsetzt:                                                         zes\" durch das Wort „Tierseuchengesetzes\" zu\nersetzen.\n„Sie kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1\nzulassen, soweit die Bundesrepublik Deutschland            b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\nhierzu durch Entscheidung des Rates oder der                   eingefügt:\nKommission der Europäischen Gemeinschaften                     „3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 3 a\nnach Artikel 3 Abs. 14 der Richtlinie Nr.                           nicht die erforderliche Hilfe leistet,\".\n64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur                 c) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden Num-\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim in-\nmern 4 bis 15.\nnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-\ndern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189\n7. Die Anlagen 1 und 2 werden gestrichen;\nS. 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Ra-\ntes vom 22. Januar 1980 (ABI. EG 1980 Nr. L 47         8. Anlage 3 erhält folgende Fassung:\nS. 25), in der jeweils geltenden Fassung ermäch-\ntigt worden ist und der Bundesminister für Ernäh-          ,,Anlage (zu § 3 Abs. 2)\nrung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesmini-                         Durchführung der Tuberkulinprobe\nster) dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht\n1.      Allgemeines\nhat. Der Bundesminister gibt auch die Aufhebung\nder Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt.\"               1.1     Die Tuberkulinproben sind mit Tuberkulinen,\ndie auf Grund der Impfstoffverordnung - Tiere\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                          vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1S. 15) zugelassen\nsind, durchzuführen. Das Tuberkulin ist intra-\na) In Satz 1 wird der Klammerhinweis wie folgt ge-                    kutan am Hals oder an der Schulter des Rindes\nfaßt:                                                              zu injizieren. In den Fällen des § 4 können mehr\n,,(Nummer 2.2.2 der Anlage)\".                                      als eine Tuberkulinprobe gleichzeitig durchge-\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                            führt werden.\n1.2     Zu injizieren sind 0, 1 ml Rindertuberkulin in\n3. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte                      einer Dosierung von mindestens 2 000 Ge-\n,,mindestens acht Wochen\" durch die Worte „minde-                     meinschaftseinheiten oder 5 000 Internationa-\nstens sechs Wochen\" ersetzt.                                          len Einheiten.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1981                                131\n2.    Beurteilung                                            2.2.3 als positiv zu beurteilen, wenn klinische Anzei-\n2.1   Die Reaktion ist 72 Stunden nach der Injektion               chen, wie unter Nummer 2.2.1 aufgeführt, be-\ndes Tuberkulins abzulesen und zu beurteilen.                 obachtet werden ober wenn die Zunahme der\n2.2   Das Ergebnis der Tuberkulinprobe ist                         Hautfaltendicke an der lnjektionsstelle 4 mm\noder mehr beträgt.''\n2.2.1 als negativ zu beurteilen, wenn nur ein be-\ngrenztes Anschwellen festzustellen ist mit\neiner Zunahme der Hautfaltendicke um nicht\nmehr als 2 mm, ohne klinische Anzeichen wie                                 Artikel 2\nverbreitete oder ausgedehnte Ödeme, Abson-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nderungen, Gewebezerfall, Schmerz oder Ent-         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nzündung der Lymphgänge in der Umgebung             vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\nder lnjektionsstelle oder der Lymphknoten,\n2.2.2 als zweifelhaft zu beurteilen, wenn keine klini-\nschen Erscheinungen der unter Nummer 2.2.1\nArtikel 3\ngenannten Art beobachtet werden und die Zu-\nnahme der Hautfaltendicke mindestens 2 mm,            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\naber weniger als 4 mm beträgt,                     in Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}