{"id":"bgbl1-1981-61-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":61,"date":"1981-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_61.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung der Berufsbildung durch Planung und Forschung (Berufsbildungsförderungsgesetz - BerBiFG)","law_date":"1981-12-23T00:00:00Z","page":1692,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["1692                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGesetz\nzur Förderung der Berufsbildung durch Planung und Forschung\n(Berufsbildungsförderungsgesetz - BerBiFG)\nVom 23. Dezember 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                    §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nZiele der Berufsbildungsplanung\n(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grundlagen\nErstes Kapitel                       für eine abgestimmte und den technischen, wirt-\nAnwendungsbereich, Planung und Statistik              schaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen ent-\nsprechende Entwickl.ung der beruflichen Bildung zu\nschaffen.\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere da-\nzu beizutragen, daß die Ausbildungsstätten nach Art,\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit   Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ\nsie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird,   ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungs-\ndie den Schulgesetzen der Länder unterstehen.             plätzen gewährleisten und daß sie unter Berücksichti-\ngung der voraussehbaren Nachfrage und des langfristig\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für                       zu erwartenden Bedarfs an Ausbildungsplätzen mög-\n1. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen      lichst günstig genutzt werden.\nDienstverhältnis,\n2. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach                               §3\ndem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951\nBerufsbildungsbericht\n(BGBI. 1 S. 79) die Bundesflagge führen, soweit es\nsich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei       (1) Der zuständige Bundesminister hat die regionale\noder der Küstenfischerei handelt.                     und sektorale Entwicklung des Angebots an Ausbil-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1981                           1693\ndungsplätzen und der Nachfrage ständig zu beobachten        2. für die Ausbilder: Geburtsdatum, Geschlecht, fach-\nund darüber bis zum 1 . März jeden Jahres der Bundes-           liche und pädagogische Eignung, hauptberufliche\nregierung einen Bericht (Berufsbildungsbericht) vorzu-          Ausbildertätigkeit mit Angabe der Ausbildungs-\nlegen. In dem Bericht ist die voraussichtliche Weiterent-       berufe;\nwicklung des Ausbildungsplatzangebots der kommen-\n3. für die Prüfungsteilnehmer in der beruflichen Bildung:\nden Jahre darzustellen. Erscheint die Sicherung eines\nGeburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,\nausgewogenen Angebots als gefährdet, sind in den Be-\nVorbildung, Berufsrichtung, Abkürzung und Verlän-\nricht Vorschläge für die Behebung aufzunehmen.\ngerung der Bildungsdauer, Art der Zulassung zur Prü-\n(2) Der Bericht soll angeben                                 fung, Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg und Be-\nzeichnung des Abschlusses;\n1 . für das vergangene Kalenderjahr\n4. für die Ausbildungsberater: Geburtsdatum, Ge-\na) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes am               schlecht, Vorbildung, hauptberufliche Tätigkeit, fach-\n30. September des vergangenen Jahres in das            liche Zuständigkeit sowie durchgeführte Besuche\nVerzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse ein-        von Ausbildungsstätten, sonstige Beratungstätig-\ngetragenen Berufsausbildungsverträge, die in den       keit;\nvorangegangenen zwölf Monaten abgeschlossen\nworden sind, sowie                                 5. Untersagung der Ausbildungstätigkeit, Bußgeldbe-\nscheide nach § 99 des Berufsbildungsgesetzes und\nb) die Zahl der am 30. September des vergangenen           nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 der Handwerksordnung,\nJahres nicht besetzten, der Bundesanstalt für Ar-      Art der Ordnungswidrigkeiten und Höhe der Geld-\nbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungs-          bußen.\nplätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei\nder Bundesanstalt für Arbeit gemeldeten Ausbil-       (2) Auskunftspflichtig sind die nach dem Berufsbil-\ndungsplätze suchenden Personen;                    dungsgesetz zuständigen Stellen.\n2. für das laufende Kalenderjahr\na) die bis zum 30. September des laufenden Jahres\nzu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze su-                            Zweites Kapitel\nchenden Personen,                                              Bundesinstitut für Berufsbildung\nb) die bis zum 30. September des laufenden Jahres\nzu erwartende Zahl der angebotenen Ausbil-                                     §6\ndungsplätze.\nErrichtung, Aufgaben\n§4                                ( 1) Zur Durchführung von Aufgaben der Berufsbildung\nwird ein bundesunmittelbares rechtsfähiges Bundes-\nZweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik          institut für Berufsbildung errichtet.\n(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufs-         (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die fol-\nbildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.\ngenden Aufgaben:\n(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bun-   1. nach Weisung des zuständigen Bundesministers\ndesanstalt für Arbeit unterstützen das Statistische Bun-\na) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen\ndesamt bei der technischen und methodischen Vorbe-\nund sonstigen Rechtsverordnungen, die nach\nreitung der Statistik.\ndem Berufsbildungsgesetz oder dem Zweiten Teil\n(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist                 der Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzu-\nim Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung                wirken,\nso zu gestalten, daß die erhobenen Daten für Zwecke             b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts\nder Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen                 (§ 3) mitzuwirken,\nder jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden\nc) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik\nkönnen.\nnach Maßgabe des § 4 mitzuwirken,\n§5                              2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zu-\nständigen Bundesministers die Planung, Errichtung\nErhebungen                               und Weiterentwicklung überbetrieblicher Berufsbil-\n( 1) Die jährliche Bundesstatistik erfaßt                    dungsstätten zu unterst.ützen,\n1 . für die Auszubildenden: Geburtsdatum, Geschlecht,       3. die Bundesregierung in Fragen der beruflichen Bil-\nStaatsangehörigkeit, allgemeine und berufliche Vor-        dung zu beraten,\nbildung, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr, Ort der    4. die Berufsbildungsforschung nach dem durch den\nAusbildungsstätte; vorzeitig gelöste Berufsausbil-          Hauptausschuß (§ 8) zu beschließenden For-\ndungsverhältnisse mit Angabe von Ausbildungsbe-            schungsprogramm durchzuführen, Modellversuche\nruf, Geschlecht, Ausbildungsjahr und Grund; neu ab-        zu betreuen und die Bildungstechnologie durch For-\ngeschlossene Ausbildungsverträge mit Angabe von            schung zu fördern; das Forschungsprogramm bedarf\nAusbildungsberuf, Abkürzung oder Verlängerung der          der Genehmigung des zuständigen Bundesministers;\nAusbildungszeit; Anschlußverträge bei Stufenausbil-        die wesentlichen Ergebnisse der Berufsbildungsfor-\ndung mit Angabe des Ausbildungsberufs;                     schung sind zu veröffentlichen,","1694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n5. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe         ternehmensverbände, die Beauftragten der Arbeitneh-\nzu führen und zu veröffentlichen,                        mer auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden\n6. a) nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Fernunterrichts-           Gewerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vor-\nschutzgesetzes berufsbildende Fernlehrgänge zu       schlag der Bundesregierung und die Beauftragten der\nprüfen und vor der Zulassung dieser Fernlehrgän-     Länder auf Vorschlag des Bundesrates vom zuständi-\nge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 des Fernunterrichts-      gen Bundesminister längstens für vier Jahre berufen.\nschutzgesetzes Stellung zu nehmen, sofern das\n(5) Der Hauptausschuß wählt aus .seiner Mitte einen\nLandesrecht nach diesen Vorschriften eine Ent-\nVorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer\nscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut\neines Jahres. Der Vorsitzende wird der Reihe nach von\nfür Berufsbildung vorsieht,\nden Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer,\nb) Fernlehrgänge nach § 15 Abs. 1 des Fernunter-         der Länder und des Bundes vorgeschlagen.\nrichtsschutzgesetzes als geeignet anzuerken-\nnen,                                                     (6) Die Tätigkeit im Hauptausschuß ist ehrenamtlich.\nFür bare Auslagen und für Verdienstausfälle ist, soweit\nc) im Wege der Amtshilfe zu berufsbildenden Fern-\neine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt\nlehrgängen, die nicht unter das Fernunterrichts-\nwird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, de-\nschutzgesetz fallen, Stellung zu nehmen,\nren Höhe vom Bundesinstitut für Berufsbildung mit Ge-\nd) durch Forschung und Förderung von Entwick-            nehmigung des zuständigen Bundesministers festge-\nlungsvorhaben zu Verbesserung und Ausbau des         setzt wird. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen\nberufsbildenden Fernunterrichts beizutragen,         mit dem Bundesminister der Finanzen.\ne) Veranstalter bei der Entwicklung und Durchfüh-            (7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer\nrung berufsbildender Fernlehrgänge zu beraten        Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen\nund Auskünfte über berufsbildende Fernlehrgän-       werden.\nge im Rahmen der Aufgaben nach den Buchsta-\nben a und b zu erteilen;                                 (8) Der Hauptausschuß kann unbeschadet der Vor-\nder Hauptausschuß erläßt die Richtlinien für die         schriften des Absatzes 9 und des § 9 nach näherer Re-\nWahrnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a           gelung der Satzung Unterausschüsse einsetzen, denen\nbis c; die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des      auch andere als Mitglieder des Hauptausschusses an-\nzuständigen Bundesministers.                             gehören können. Den Unterausschüssen sollen Beauf-\ntragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder\n§7                              und des Bundes angehören. Die Absätze 4 bis 7 gelten\nfür die Unterausschüsse entsprechend.\nOrgane\n(9) Der Hauptausschuß hat einen Unterausschuß ein-\nDie Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung\nsind                                                         zusetzen, dem acht seiner Mitglieder angehören, und\nzwar je zwei Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitneh-\n1. der Hauptausschuß,                                        mer, der Länder und des Bundes. Der Unterausschuß\n2. der Generalsekretär.                                      nimmt zwischen den Sitzungen des Hauptausschusses\nnach näherer Regelung der Satzung dessen Aufgaben\n§8                              wahr.\nHauptausschuß\n§9\n(1) Der Hauptausschuß beschließt über die Angele-\ngenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit                            Länderausschuß\nsie nicht dem Generalsekretär übertragen sind.\n(1) Als ständiger Unterausschuß des Hauptaus-\n(2) Der Hauptausschuß berät die Bundesregierung in        schusses wird ein Länderausschuß errichtet; er hat ins-\ngrundsätzlichen Fragen der Berufsbildung.                   besondere die Aufgabe, auf eine Abstimmung zwischen\nden Ausbildungsordnungen und den schulischen Rah-\n(3) Dem Hauptausschuß gehören je elf Beauftragte          menlehrplänen der Länder hinzuwirken, soweit sie dem\nder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie       Bundesinstitut obliegt.\nfünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des\nBundes führen elf Stimmen, die sie nur einheitlich abge-         (2) Dem Länderausschuß gehören je ein Beauftragter\nben können; bei der Beratung der Bundesregierung in          jedes Landes sowie je drei Beauftragte des Bundes, der\ngrundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, bei der An-        Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. An den Sitzungen\nhörung zu Rechtsverordnungen und beim Erlaß von              des Länderausschusses kann ein Beauftragter der Bun-\nRichtlinien für Prüfungsordnungen haben sie kein             desanstalt für Arbeit mit beratender Stimme teilnehmen.\nStimmrecht. An den Sitzungen des Hauptausschusses\nkönnen ein Beauftragter der Bundesanstalt für Arbeit             (3) Die vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfe der\nund ein Beauftragter der auf Bundesebene bestehenden         Ausbildungsordnungen werden dem Länderausschuß\nkommunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme             vorgelegt, der dazu innerhalb angemessener, vom\nteilnehmen.                                                  Hauptausschuß festzusetzender Frist Stellung nehmen\nkann. Stellungnahmen des Länderausschusses werden\n(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vor-      mit einfacher Mehrheit beschlossen, die jedoch die\nschlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammen-             Stimmen von mindestens acht Länderbeauftragten um-\nschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Un-            fassen muß.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1981                             1695\n(4) Auf Grund der Stellungnahme des Länderaus-          ein Vertreter der Arbeitnehmer,\nschusses werden die Entwürfe vom Hauptausschuß\nein Vertreter der Arbeitgeber,\nüberprüft. Bei der Vortage an den zuständigen Bundes-\nminister ist kenntlich zu machen, ob und inwieweit die       drei Vertreter der Organisation der Behinderten,\nStellungnahmen des Länderausschusses berücksich-             ein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,\ntigt worden sind. Minderheitsvoten, die von mindestens\ndrei Länderbeauftragten im Hauptausschuß abgegeben           ein Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherung,\nwerden, sind bei der Vorlage der Entwürfe beizufügen.        ein Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,\n(5) Der Länderausschuß unterliegt nicht dem Wei-         ein Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,\nsungsrecht des zuständigen Bundesministers gemäß             zwei Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Reha-\n§ 6 Abs. 2 Nr. 1.                                            bilitation.\n§ 10\nAußerdem gehören dem Ausschuß sechs weitere für die\nGeneralsekretär                        berufliche Bildung Behinderter sachkundige Personen\n(1) Der Generalsekretär vertritt das Bundesinstitut für  an, die in Bildungsstätten für Behinderte tätig sind.\nBerufsbildung gerichtlich und außergerichtlich. Er ver-          (3) Der Ausschuß kann Behinderte, die beruflich aus-\nwaltet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben           gebildet oder weitergebildet werden, zu den Beratungen\ndurch. Soweit er nicht Weisungen und allgemeine Ver-          hinzuziehen.\nwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministers\nzu beachten hat(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2), führt er die Auf-       (4) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.\ngaben nach Richtlinien des Hauptausschusses durch.\n(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag der Bun-                                 §13\ndesregierung unter Berufung in das Beamtenverhältnis           Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung\nvom Bundespräsidenten ernannt.\nDie Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des\n§ 11                              Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuwen-\ndungen des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zuwendun-\nFachausschüsse                        gen des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.\n(1) Zur fachlichen Beratung bei der Durchführung ein-\nzelner Aufgaben kann der Generalsekretär nach nähe-                                       § 14\nrer Regelung der Satzung Fachausschüsse einsetzen.\nHaushalt\n(2) Den Fachausschüssen sollen in Fragen der beruf-\nlichen Bildung sachkundige Personen, insbesondere               t1) Der Haushaltsplan wird vom Generalsekretär auf-\nauch Lehrer, angehören.                                       gestellt. Der Hauptausschuß stellt den Haushaltsplan\nfest.\n(3) Entsprechend der Aufgabenstellung des jeweili-\n(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des\ngen Fachausschusses sollen ihm auch Ausbilder und\nzuständigen Bundesministers. Die Genehmigung er-\nAuszubildende angehören.\nstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze.\n• (4) Die Lehrer werden auf Vorschlag der auf Bundes-\n(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung\nebene bestehenden Lehrerverbände, die übrigen Sach-\nder Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens bis\nverständigen auf Vorschlag der Beauftragten der Arbeit-\nzum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem zu-\ngeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes im\nständigen Bundesminister vorgelegt werden.\nHauptausschuß berufen.\n(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben können\n(5) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.\nvom Hauptausschuß auf Vorschlag des Generalsekre-\n§12                              tärs bewilligt werden. Die Bewilligung bedarf der Einwil-\nligung des zuständigen Bundesministers und des Bun-\nAusschuß für Fragen Behinderter                desministers der Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten\n( 1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbil-     entsprechend für Maßnahmen, durch die für das Bun-\ndung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der berufli-          desinstitut für Berufsbildung Verpflichtungen entstehen\nchen Bildung Behinderter wird ein ständiger Ausschuß          können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veran-\nerrichtet. Der Ausschuß hat darauf hinzuwirken, daß die       schlagt sind.\nbesonderen Belange der Behinderten in der beruflichen            (5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rech-\nBildung berücksichtigt werden und die berufliche Bil-         nung vom Generalsekretär aufgestellt. Die Entlastung\ndung Behinderter mit den übrigen Maßnahmen derbe-             obliegt dem Hauptausschuß. Sie bedarf nicht der\nruflichen Rehabilitation koordiniert wird.                    Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\n(2) Der Ausschuß besteht aus 17 Mitgliedern, die vom     ordnung.\nGeneralsekretär längstens für vier Jahre berufen wer-\nden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Elf Mitglieder des                                §15\nAusschusses werden auf Vorschlag des Beirates für die                                  Satzung\nRehabilitation der Behinderten nach § 32 des Schwer-\nbehindertengesetzes aus dessen Mitte berufen, und                ( 1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufs-\nzwar                                                          bildung sind","1696                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\n1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung(§ 6 Abs. 2)      langen die zur Durchführung ihrer Forschungsaufgaben\nsowie                                                   erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwen-\n2. die Organisation                                         digen Unterlagen vorzulegen und während der üblichen\nBetriebs- und Geschäftszeit Besichtigungen der Be-\nnäher zu regeln.                                            triebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Aus-\n(2) Der Hauptausschuß beschließt mit einer Mehrheit      und Weiterbildungsplätze zu gestatten. Arbeitsrecht-\nvon vier Fünftein der Stimmen seiner Mitglieder die Sat-     liche und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten\nzung. Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen             bleibd3n unberührt.\nBundesministers und ist im Bundesanzeiger bekanntzu-\ngeben.                                                          (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft über\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\n(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen ent-\nselbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßord-\nsprechend.\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\n§16                             Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nPersonal\n(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbil-          (3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit\ndung werden von Beamten und von Dienstkräften, die            nichts anderes bestimmt ist.\nals Angestellte oder Arbeiter beschäftigt sind, wahrge-\nnommen. Es ist Dienstherr im Sinne von§ 121 Nr. 2 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mit-              (4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche\ntelbare Bundesbeamte.                                        Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund des Ab-\nsatzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvor-\n(2) Der zuständige Bundesminister ernennt und ent-        schriften nichts anderes bestimmt ist, geheimzuhalten.\nläßt die Beamten des Bundesinstituts, soweit das Recht       Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Er-\nzur Ernennung und Entlassung der Beamten, deren Amt          hebungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelan-\nin der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht       gaben enthalten.\nvom Bundespräsidenten ausgeübt wird. Der zuständige\nBundesminister kann seine Befugnisse auf den Gene-\nralsekretär übertragen.\n(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bun-\ndesinstituts ist der zuständige Bundesminister. Er kann                              Drittes Kapitel\nseine Befugnisse auf den Generalsekretär übertragen.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129\nAbs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.\n(4) Auf die Angestellten und Arbeiter des Bundesin-                                     § 19\nstituts sind die für Arbeitnehmer des Bundes geltenden\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes\nTarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwen-\nden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung            1 . Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die\ndes zuständigen Bundesministers; die Zustimmung                  §§ 30, 50 bis 53, 60 bis 72 des Berufsbildungsgeset-\nergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des                zes außer Kraft. Das Bundesinstitut für Berufsbildung\nInnern und dem Bundesminister der Finanzen. Arbeits-             tritt an· die Stelle des Bundesinstituts für Berufsbil-\nverträge mit Angestellten, die eine Vergütung nach der           dungsforschung. Der Hauptausschuß 'tritt an die\nVergütungsgruppe II a der Vergütungsordnung zum                  Stelle des Bundesausschusses für Berufsbildung,\nBundes-Angestelltentarifvertrag oder eine höhere Ver-            soweit es sich um die Anhörung bei Erlaß von\ngütung erhalten sollen, bedürfen der Zustimmung des              Rechtsverordnungen und um den Erlaß von Richt-\nzuständigen Bundesministers.                                     linien für Prüfungsordnungen handelt.\n§ 17                            2. § 54 Abs. 2 letzter Satz des Berufsbildungsgesetzes\nwird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nAufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung\nDas Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, so-          ,,Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich.\nweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichts-              Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit\nbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des                eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt\nzuständigen Bundesministers.                                      wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,\nderen Höhe von der Landesregierung oder der von ihr\nbestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt\n§18                                 wird. Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer\nAuskunftspflicht                            Berufung Beteiligten aus wichtige_m Grund abberufen\nwerden. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen\n( 1) Natürliche und juristische Personen sowie Behör-         Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsit-\nden, die Berufsbildung durchführen, haben den Beauf-              zende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben\ntragten des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Ver-            Mitgliedergruppe angehören.\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1981                             1697\n3. § 54 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes wird wie                                      § 21\nfolgt gefaßt:                                                                 Berlin-Klausel\n,,(5) Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nmehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nEr beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen\nStimmen.\"\n§ 22\n§ 20                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAufhebung von Vorschriften                     (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDas Gesetz zur Regelung zusätzlicher Fragen der\nAusbildungsplatzförderung vom 23. Dezember 1977               (2) § 6 Abs. 2 Nr. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember\n(BGBI. 1 S. 3108) tritt außer Kraft.                      1986 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nBjörn Engholm"]}