{"id":"bgbl1-1981-61-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":61,"date":"1981-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes (3. BbÄndG)","law_date":"1981-12-22T00:00:00Z","page":1689,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1689\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                        Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1981                                                                                                         Nr. 61\nTag                                                                    Inhalt                                                                                           Seite\n22. 12. 81      Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes (3. BbÄndG)........................                                                                       1689\n931-1\n23. 12. 81      Gesetz zur Förderung der Berufsbildung durch Planung und Forschung (Berufsbildungsförde-\nrungsgesetz - BerBiFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1692\nneu: 806-3; 800-21, 806-2\n22. 12. 81      Sechzehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-\ngesetz (Anrechnungs-Verordnung 1982) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1698\nneu: 830-2-9-16\n22. 12. 81      Erste Verordnung zur Änderung der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1702\n810-1-24\n30. 12. 81      Verordnung über die Höhe der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für in der Schweiz\nbeschäftigte Grenzgänger (Grenzgänger-Beitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1703\nneu: 810-1-9-2\n30. 12. 81      Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeits-\nlosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1982 (AFG-\nLeistungsverordnung 1982) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1704\nneu: 810-1-19-8\n23. 12. 81      Berichtigung des Gesetzes über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sonder-\nvermögens für das Jahr 1981 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1981) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1725\n640-7\n28. 12. 81      Berichtigung der Postgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1725\n901-1-1-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger ....................................................... .                                                                     1726\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                                                                                           1726\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundesbahngesetzes (3. BbÄndG)\nVom 22. Dezember 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                             gesetzes sein und dürfen dem Verwaltungsrat nicht\nangehören. Sie sollen hervorragende Kenner des\nVerkehrswesens und der Wirtschaft sein.\nArtikel 1                                                               (2) Die Mitglieder des Vorstandes stehen in\nDas Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt                                               einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum\nTeil 111, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten be-                                           Bund. Sie werden vom Bundesminister für Verkehr\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des                                           im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für eine\nGesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie                                              Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens je-\nfolgt geändert:                                                                                  doch für zwei Jahre, vorgeschlagen. Kommt ein Ein-\nvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Bun-\n1. § 8 erhält folgende Fassung:                                                                desregierung über die Vorschläge. Bei der Benen-\nnung der übrigen Vorstandsmitglieder ist auch der\n,,§ 8                                                       Vorsitzer zu hören. Die Vorstandsmitglieder werden\nZusammensetzung und Rechtsstellung                                                 auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung\ndes Vorstandes                                                      vom Bundespräsidenten ernannt. Der Vorsitzer\nführt die Amtsbezeichnung „Vorsitzer des Vorstan-\n( 1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer und\ndes der Deutschen Bundesbahn\"; die übrigen Mit-\nweiteren Mitgliedern. Über die Zahl der Mitglieder\nglieder führen die Amtsbezeichnung „Mitglied des\nbeschließt die Bundesregierung. Ein Mitglied hat\nVorstan_des der Deutschen Bundesbahn\".\ninsbesondere die personellen und sozialen Aufga-\nben wahrzunehmen. Die Vorstandsmitglieder müs-                                                   (3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder\nsen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-                                           beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsur-","1690                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nkunde, wenn nicht in der Urkunde ein spätererTag               (2) Endet das Amtsverhältnis im Sinne des§ 8, so\nbestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit oder       tritt der Beamte, wenn ihm nicht innerhalb von drei\nder Entlassung. Auf Ersuchen des Bundesministers           Monaten unter den Voraussetzungen des § 26\nfür Verkehr ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet,        Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ein an-\ndie Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers         deres Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist\nweiterzuführen.                                            aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einst-\nweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt\n(4) Der Bundespräsident entläßt ein Vorstands-          noch nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 des Bun-\nmitglied auf dessen Verlangen oder auf Beschluß            desbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das\nder Bundesregierung. Vor der Beschlußfassung ist           Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter\ndem Vorstandsmitglied und dem Verwaltungsrat               Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ver-           Amtsverhältnisses erdient hätte.\nwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Drit-\nteln bei der Bundesregierung die Abberufung be-                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nantragen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhält-         Richter im Bundesdienst und Berufssoldaten.\"\nnisses erhält das Vorstandsmitglied eine vom Bun-\ndespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlas-          3. § 9 wird wie folgt geändert:\nsung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirk-           a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nsam.\"\n,,Aufgaben des Vorstandes\".\n2. Nach§ 8 werden folgende§§ 8 a und 8 b eingefügt:           b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 3 und 4\neingefügt:\n,,§ Ba\nRechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder                 ,,Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,\ndie eine Aufteilung der Geschäfte auf die Mitglie-\n(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem\nder des Vorstandes vorsieht. Dabei ist § 8 Abs.~\nAmt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe\nSatz 3 zu beachten.\"\nund keinen Beruf ausüben und weder der Leitung ei-\nnes auf Erwerb gerichteten anderen Unternehmens         4. Nach § 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:\nnoch einer Regierung oder einer gesetzgebenden\nKörperschaft des Bundes oder eines Landes ange-                                       ,,§ 9a\nhören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergericht-                   Stellvertretende Vorstandsmitglieder\nliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu              (1) Höchstens drei stellvertretende Vorstands-\neinem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf           mitglieder können vom Bundesminister für Verkehr\nErwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilli-          nach Anhörung des Verwaltungsrates für eine\ngung des Bundesministers für Verkehr erforderlich;         Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens je-\ndieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzu-         doch für zwei Jahre, vorgeschlagen und vom Bun-\nführen ist.                                                despräsidenten auf Grund eines Beschlusses der\n(2) Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauf-         Bundesregierung ernannt werden. Sie führen die\ntragten für den Datenschutz geltenden § 17 Abs. 2          Amtsbezeichnung „stellvertretendes Mitglied des\nund § 18 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzge-             Vorstandes der Deutschen Bundesbahn\". § 8\nsetzes vom 27. Januar 1977 (BGBI. I S. 201 ), geän-        Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, die\ndert durch Artikel II § 36 des Gesetzes vom                §§ 8 a und 8 b gelten entsprechend.\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), sind entspre-               (2) Der Aufgabenbereich stellvertretender Vor-\nchend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des            standsmitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Sie\nBundesministers des Innern der Bundesminister für          nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit be-\nVerkehr.                                                   ratender Stimme teil. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(3) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der\nVorstandsmitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhe-              (3) Der Bundespräsident entläßt ein stellvertre-\ngehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung,               tendes Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen\ndurch Verträge geregelt, die der Bundesminister für        oder auf Vorschlag des Bundesministers für Ver-\nVerkehr mit den Vorstandsmitgliedern schließt. Die         kehr. § 8 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\"\nVerträge bedürfen der Zustimmung der Bundes-\n5. § 12 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nregierung.\n§8b                                ,,5. die Vorschläge für die Ernennung und Abberu-\nErnennung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern                     fung von Vorstandsmitgliedern und stellvertre-\ntenden Vorstandsmitgliedern gemäß §§ 8 und\n( 1) Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhältnis               9a,\".\nnach§ 8 berufen, so scheidet er mit dem Beginn des\nAmtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter            6. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:\naus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die\nin dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und                                       ,,§ 19a\nPflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-                         Rechtsverhältnisse von Inhabern\nschwiegenheit und des Verbots der Annahme von                                leitender Dienstposten\nBelohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletz-                Die Inhaber folgender leitender Dienstposten ste-\nten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilver-          hen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis\nfahren und einen Unfallausgleich unberührt.                 zum Bund:","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1981                            1691\n1. Präsident einer Bundesbahndirektion,                       nach § 36 festgestellten Bauvorhabens notwendig\nist. Einer weiteren Feststellung der Zulässi~keit der\n2. Präsident der Zentralen Transportleitung der\nEnteignung bedarf es nicht.\nDeutschen Bundesbahn,\n3. Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes,                      (2) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der\nInanspruchnahme fremder Grundstücke zur Aus-\n4. Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der                führung von Vorarbeiten sowie über die Art der\nDeutschen Bundesbahn,                                    Durchführung und den Umfang der Enteignung trifft\n5. Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwal-             der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der\ntung der Deutschen Bundesbahn.                           höheren Verwaltungsbehörde.\nSie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten                 (3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der\nAmtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2            Länder.\"\nSatz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8 a, 8 b und 9 a\nAbs. 3 gelten entsprechend.''\n10. § 54 wird wie folgt geändert:\n7. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           a) Absatz. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Bundesminister für Verkehr ist für die                  ,,(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttre-\ndienstrechtlichen Entscheidungen über die persön-                  ten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bun-\nlichen Angelegenheiten der Vorstandsmitglieder                    desbahngesetzes vorhandenen Vorstandsmit-\nund der stellvertretenden Vorstandsmitglieder zu-                  glieder und Ministerialdirektoren richten sich\nständig. Der Vorstand ist oberster Dienstvorgesetz-                nach bisherigem Recht; Entsprechendes gilt für\nter der in § 19 a genannten Amtsinhaber und der                    die Beamten auf Lebenszeit, denen ein Amt über-\nBundesbahnbeamten.''                                               tragen ist als\n1. Präsident einer Bundesbahndirektion,\n8. § 36 wird wie folgt geändert:\n2. Präsident der Zentralen Transportleitung der\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                                   Deutschen Bundesbahn,\n,,(2) Die Planfeststellung kann bei Änderungen              3. Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes,\nvon unwesentlicher Bedeutung unterbleiben,                    4. Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der\nwenn die Belange anderer nicht berührt werden                      Deutschen Bundesbahn,\noder die Betroffenen der Änderung zugestimmt                  5. Ministerialdirigent bei der Hauptverwaltung\nhaben.\"                                                            der Deutschen Bundesbahn als Leiter eines\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                Fachbereichs.\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält             b) Die Absätze 2, 4 und 6 werden gestrichen;\nfolgende Fassung:                                             Absatz 5 wird Absatz 2.\n,,(4) Die Pläne werden vom Vorstand oder durch\neine von ihm ermächtigte Dienststelle der Deut-                                 Artikel 2\nschen Bundesbahn festgestellt.\"\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\n9. § 37 erhält folgende Fassung:                              des Bundesbahngesetzes in der vom Inkrafttreten die-\nses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n,,§ 37                          blatt bekanntmachen.\nEnteignungsrecht\nArtikel 3\n(1) Die Deutsche Bundesbahn hat zur Erfüllung\nihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteig-             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nnung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines         kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}