{"id":"bgbl1-1981-60-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":60,"date":"1981-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften","law_date":"1981-12-22T00:00:00Z","page":1625,"pdf_page":1,"num_pages":61,"content":["1625\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                     Z 5702 AX\n1981                Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1981                                                                                            Nr. 60\nTag                                                         Inhalt                                                                                   Seite\n22. 12. 81 Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften . . . . . . . . . . . .                                          1625\nneu: 2125-40-24; 2125-40-25; 2125-40-26; 2125-40-27; 2125-4-41, 2125-4-23, 2125-4-29, 2125-40-7, 2125-40-3,\n7842-3, 7842-6, 7842-2-5, 7842-2-8, 7841-1-7, 2125-40-13, 2125-40-14, 2125-4-7, 2125-4-36, 2125-40-23, 2125-5-1,\n2125-5-2, 612-7, 2125-4-48, 2125-4-10, 2125-40-17, 2125-4-11, 7841-3, 212ei_-3, 2125-4-34, 2125-40-6, 2125-40-9,\n2125-40-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 und Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1686\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1687\nVerordnung\nzur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften\nVom 22. Dezember 1981\nInhaltsübersicht\nArtikel    1     Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nArtikel    2     Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nArtikel    3     Änderung der Diätverordnung\nArtikel    4     Änderung der Verordnung über vitaminisierte\nLebensmittel\nArtikel    5     Änderung der Fleisch-Verordnung\nArtikel    6     Änderung der Hackfleisch-Verordnung\nArtikel    7     Änderung der Eiprodukte-Verordnung\nArtikel    8     Änderung der Butterverordnung\nArtikel    9     Änderung der Käseverordnung\nArtikel  10      Änderung der Verordnung über Milcherzeug-\nnisse\nArtikel 11       Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-\nverordnung\nArtikel 12       Änderung der Siebenten Durchführungsverord-\nnung zum Getreidegesetz\nArtikel 13       Änderung der Fruchtsaft-Verordnung\nArtikel 14       Änderung der Verordnung über Fruchtnektar\nund Fruchtsirup\nArtikel 15      Änderung der Verordnung über Speiseeis\nArtikel 16      Änderung der Kaugummi-Verordnung\nArtikel 17      Änderung der Kaffeeverordnung\nArtikel 18      Änderung der Verordnung zur Ausführung des\nWeingesetzes\nArtikel 19      Änderung der Wein-Verordnung\nArtikel 20      Änderung der Schaumwein-Branntwein-Verord-\nnung\nArtikel 21      Änderung des Gesetzes über das Branntwein-\nmonopol\nArtikel 22      Aromenverordnung\nArtikel 23      Änderung der Verordnung über den Verkehr mit\nEssig und Essigessenz\nArtikel  24     Außerkrafttreten\nArtikel  25     Bekanntmachung\nArtikel  26     Berlin-Klausel\nArtikel  27     Inkrafttreten","1626                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nMit Zustimmung des Bundesrates verordnen                   Jugend, Familie und Gesundheit nach Anhörung eines\nSachverständigenbeirates,\nauf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und\nAbs. 3, §§ 10, 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3,         hinsichtlich des Artikels 1 2 auf Grund des § 3 Abs. 2\n§ 1 6 Abs. 1 Satz 2 sowie § 19 Nr. 1 , 2 und 4 Buchstaben     und 3 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-\na bis d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-           kanntmachung vom 3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1521)\nsetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946) der        der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im          Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,           Jugend, Familie und Gesundheit,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,\nhinsichtlich der Artikel 19 und 20 auf Grund des § 24\nAbs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 4 Nr. 1, §§ 49, 53 Abs. 3 und\nauf Grund des § 1 7 Abs. 2 und § 44 Nr. 2 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundes-           § 71 Abs. 1 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit,                 (BGBI. 1S. 893) der Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nhinsichtlich des Artikels 3 Nr. 5 und des Artikels 7\nNr. 4 auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-              hinsichtlich des Artikels 21 auf Grund des Artikels 4\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundes-           Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 des Gesetzes zur Gesamtreform\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einver-       des Lebensmittelrechts vom 15. August 197 4 (BGBI. 1\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,                   S. 1945) der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nhinsichtlich der Artikel 8 bis 11 auch auf Grund der       der Finanzen,\n§§ 37, 40 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchge-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-        hinsichtlich des Artikels 24 Nr. 4 auf Grund des Arti-\nnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten Fassung           kels 4 Abs. 1 Nr. 2, hinsichtlich des Artikels 24 Nr. 5 auf\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes        Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ge-\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und          samtreform des Lebensmittelrechts der Bundesminister\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für            für Jugend, Familie und Gesundheit:\nArtikel 1\nVerordnung über die Kennzeichnung\nvon Lebensmitteln\n(Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)\nErster Abschnitt                         1 . Kakao, Kakaoerzeugnissen,\nAllgemeine Vorschriften                      2. Kaffee-Extrakten und Zichorienextrakten,\n3. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung,\n§ 1\n4. Honig,\nAnwendungsbereich\n5. Tafelwässern,\n(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von        6. Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nLebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 14               Likörwein, weinhaltigen Getränken, Schaumwein,\nAbs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an              Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Brannt-\nden Verbraucher(§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsge-             wein aus Wein, Weinessig,\ngenständegesetzes) abgegeben zu werden.\n7. Aromen,\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung      8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsver-\nvon Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Ver-            ordnung aufgeführt sind,\nkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher\nhergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung,       9. Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Ver-\nabgegeben werden.                                                ordnungen des Rates oder der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften geregelt ist.\n(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner       Für Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung,\nnicht für die Kennzeichnung von                               Käseverordnung oder Verordnung über Milcherzeug-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                             1627\nnisse geregelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der      2. a) die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife-\nKonsummilch-Kennzeichnungsverordnung gilt diese                     und Transportpackungen,\nVerordnung nur, soweit Vorschriften der genannten Ver-          b) die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 bei Lebens-\nordnungen sie für anwendbar erklären.                               mitteln in sonstigen Fertigpackungen,\ndie zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6\n§2                                  Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nUnberührtheitsklausel                        gesetzes bestimmt sind,\nin einem den Fertigpackungen beigefügten Begleit-\nRechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in\nFertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Ver-       papier enthalten sein.\nordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung\nvorschreiben, bleiben unberührt.                                                           §4\nVerkehrsbezeichnung\n§3                                  Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die\nKennzeichnungselemente                      in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei\nderen Fehlen\n(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbs-\n1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ange-\nBezeichnung oder\ngeben sind:\n2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderli-\n1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4,\nchenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbrau-\n2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-            cher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erken-\nstellers, des Verpackers oder eines in der Europäi-          nen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu\nschen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen               unterscheiden.\nVerkäufers,\nHersteller- oder Handelsmarken oder Phantasienamen\n3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5         können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.\nund 6,\n4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des                                           §5\n§ 7.\nBegriffsbestimmung der Zutaten\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können\nentfallen                                                       (1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstof-\nfe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwen-\n1. bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,          det wird und unverändert oder verändert im Enderzeug-\n2. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche            nis vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmit-\nweniger als 10 cm 2 beträgt,                             tels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat),\n3. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche we-        so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.\nniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt sind,       (2) Als Zutaten gelten nicht:\nals Portionspackungen im Rahmen einer Mahlzeit in\nGaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-        1. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstel-\nverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an Ort und             lung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel\nStelle abgegeben zu werden.                                  wieder hinzugefügt werden, ohne daß sie mengen-\nmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertig-        2. Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverord-\npackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer          nung und Aromen, die in einer oder mehreren Zutaten\nin die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache               eines Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im\nleicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und        Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr\nunverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch an-            ausüben,\ndere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt\nwerden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 und die        3. Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des\nMengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichge-                 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,\nsetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.               4. Lösungsmittel und Trägerstoffe für Zusatzstoffe und\nAromen, sofern sie in nicht mehr als technologisch\n(4) Abweichend von Absatz 3 können                            erforderlichen Mengen verwendet werden.\n1. die Angaben nach Absatz 1 bei\na) tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten,                                  §6\ndie zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemein-\nschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle                       Verzeichnis der Zutaten\nbestimmt sind,                                          (1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer\nb) Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der         Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigen-\nFirma eines in der Europäischen Wirtschaftsge-       der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt\nmeinschaft niedergelassenen Verkäufers in den        ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmit-\nVerkehr gebracht werden sollen, bei der Abgabe       tels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzu-\nan diesen,                                           stellen, in dem das Wort „Zutaten\" erscheint.","1628                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\n(2) Abweichend von Absatz 1                                  2. müssen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrs-\n1. sind zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach                verordnung, die zu einer der in Anlage 2 aufgeführten\nMaßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis                  Klassen gehören, ausgenommen physikalisch oder en-\nanzugeben, wobei der Anteil des zugefügten Was-                 zymatisch modifizierte Stärken, mit dem Namen dieser\nsers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile                  Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder der\naller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamt-               EWG-Nummer angegeben werden; gehört eine Zutat\nmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die An-              zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der\ngabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil              die Zutat auf Grund ihrer hauptsächlichen Wirkung für\nnicht mehr als 5 Gewichtshundertteile beträgt;                 das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist; bei Emul-\ngatoren, Verdickungsmitteln, Geliermitteln, Stabilisato-\n2. können die in konzentrierter oder getrockneter Form              ren, Geschmacksverstärkern, Säuerungsmitteln, Säu-\nverwendeten und bei der Herstellung des Lebensmit-             reregulatoren, chemisch modifizierten Stärken, Back-\ntels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten           triebmitteln, Schaumverhütern und Schmelzsalzen ge-\nZutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der             nügt die Angabe des Klassennamens, sofern es sich\nEindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis                nicht um Phosphorsäure oder Phosphate handelt; bei\nangegeben werden; dabei kann die Angabe des                     den nach § 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nlediglich zur Rückverdünnung zugesetzten Wassers                zugelassenen Konservierungsstoffen genügt als Ver-\nentfallen;                                                      kehrsbezeichnung die Angabe nach Anlage 3 Liste A\n3 kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Aufguß-               Spalte 4 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.\nflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt wer-\n(5) Bei Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis der\nden, entfallen;\nZutaten die Art der im Aroma enthaltenen Aromastoffe ent-\n4 können bei konzentrierten oder getrockneten                   sprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Aromenver-\nLebensmitteln, bei deren bestimmungsgemäßem                 ordnung anzugeben; die geschmacksbeeinflussenden\nGebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der          Stoffe (Anlage 2 Nr. 2 der Aromenverordnung) brauchen\nReihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprüngli-      nicht angegeben zu werden. Gewürzextrakte können statt\nchen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben            dessen nach Maßgabe der Anlage 1 mit dem Namen ihrer\nwerden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine An-         Klasse angegeben werden.\ngabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeug-\nnisses\" enthält;                                               (6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht\nerforderlich bei\n5 können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst-\noder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder            1 . frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht\nGewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Rei-             geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt,\nhenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Ge-       2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als\nmüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht            1,2 Volumenprozent,\nwesentlich uriterscheiden und im Verzeichnis der Zuta-\nten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsantei-       3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat.\nlen\" erfolgt;\n6. kann eine zusammengesetzte Zutat(§ 5 Abs. 1 Satz 2)\nnach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben wer-\n§7\nden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch\nRechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Ver-                        Mindesthaltbarkeitsdatum\nkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer\n(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels\nZutaten unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht er-\nist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter an-\nforderlich, wenn\ngemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifi-\na) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist,         schen Eigenschaften behält.\nfür das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorge-\nschrieben ist oder                                        (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt\nmit den Worten „mindestens haltbar bis ... \" unter Angabe\nb) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger\nvon Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben.\nals 25 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses\nDie Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an ande-\nbeträgt; in diesem Fall sind jedoch in ihr enthaltene\nrer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe\nStoffe der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverord-\nnach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.\nnung anzugeben;\nAbsatz 5 bleibt unberührt;                                     (3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,\n7. können Farbstoffe in beliebiger Reihenfolge angegeben        1. deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate\nwerden.                                                         beträgt, die Angabe des Jahres entfallen,\n2. a) deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate be-\n(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung\nträgt, der Tag,\nnach Maßgabe des § 4 anzugeben.\nb) deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn\n(4) Abweichend von Absatz 3                                           Monate beträgt, der Tag und der Monat\n1. kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 aufgeführ-        entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unver-\nten Klassen gehören, der Name dieser Klasse angege-             schlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis En-\nben werden;                                                     de ... \" angegeben wird.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                             1629\n(4) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei                          zweiter Abschnitt\nEinhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger\nBedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender                           Sondervorschriften\nHinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen                    für bestimmte Lebensmittel\n2 bis 4 anzubringen.\n§9\n(5) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht         Fische und sonstige wechselwarme Tiere,\nerforderlich bei:\nKrusten-, Schalen-, Weichtiere\n1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht\ngeschält, geschnitten oder ähnlich behandelt,            ( 1) Bei Lebensmitteln, die außer Fischen, sonstigen\nwechselwarmen Tieren, Krusten-, Schalen-, Weichtieren\n2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1O oder mehr       oder Erzeugnissen aus diesen Tieren andere Be-\nVolumenprozent,                                        standteile enthalten, ist der Anteil dieser Tiere oder Tier-\nerzeugnisse insgesamt nach Gewicht zur Zeit der Ab-\n3. Getränken in Behältnissen von mehr als 5 Litern, die zur\npackung oder Abfüllung der Fertigpackung anzugeben,\nAbgabe an Verbraucher im Sinne des§ 6 Abs. 2 des Le-\nsoweit dieser Anteil nicht nur der Garnierung dient. Wird\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-\nstimmt sind,                                           das Lebensmittel nach der Abpackung oder Abfüllung in\ndie Fertigpackung einer Behandlung unterworfen, durch\n4. Röstkaffee, der zur Abgabe an Verbraucher im Sinne        die der Anteil an Tieren oder Tiererzeugnissen an Ge-\ndes § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-      wicht verliert, so ist dies unter Angabe der Behand-\nständegesetzes bestimmt ist,                            lungsart mit dem Hinweis „Gewichtsverlust durch ... \"\nkenntlich zu machen. Der Angaben nach den Sätzen 1\n5. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb     und 2 bedarf es nicht bei Lebensmitteln, bei denen der\n24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,      Anteil an Tieren oder Tiererzeugnissen aus dem nach\n6. Speisesalz,                                               Maßgabe eichrechtlicher Vorschriften anzugebenden\nAbtropfgewicht hervorgeht.\n7. Zucker in fester Form,\n(2) § 3 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n8. Zuckerwaren, die außer Zuckerarten keine anderen Zu-\ntaten als Geruchs- oder Geschmacksstoffe oder Farb-\nstoffe enthalten,                                                            Dritter Abschnitt\n9. Bier.                                                                      Ordnungswidrigkeiten\n§10\n§8\nHervorhebung von Zutaten                     Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\n(1) Werden eine oder mehrere Zutaten, die für die Merk- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1\nmale des Lebensmittels wichtig sind, besonders hervorge-    oder 3, § 8 Abs. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 1 oder 2 Lebens-\nhoben, ist die Mindestmenge, bei entsprechender Hervor-     mittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr\nhebung eines geringen Gehalts die Höchstmenge der ver-      bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nwendeten Zutaten in Gewichtshundertteilen anzugeben.        Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekenn-\nzeichnet sind.\n(2) Die Angabe nach Absatz 1 ist in unmittelbarer Nähe\nder Verkehrsbezeichnung oder bei der Angabe der hervor-\ngehobenen Zutat im Verzeichnis der Zutaten anzubringen.                          Vierter Abschnitt\nIm übrigen gilt § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend.                                  Schlußvorschriften\n(3) Absatz 1 gilt nicht für\n§ 11\n1. die Angabe der Verkehrsbezeichnung nach§ 4;\nBerlin-Klausel\n2. durch Rechtsvorschriften zwingend vorgeschriebene\nAngaben;                                                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\n3. Zutaten, die in geringer Menge ausschließlich zur         zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nGeschmacksgebung verwendet werden.                      15. August 1974 (BGB!. 1S. 1945) auch im Land Berlin.","1630                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 4 Nr. 1)\nZutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebens-\nmittels sind\nZutat:                                                    Klassenname:\nRaffinierte Öle,                                          „Öl\", ergänzt durch die Angabe\nausgenommen Olivenöl\n1. ,,pflanzlich\" oder „tierisch\"\noder\n2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen\nHerkunft\nAuf ein gehärtetes Öl, dessen pflanzliche oder dessen\nspezifische pflanzliche oder tierische Herkunft ange-\ngeben ist, muß mit der Angabe „gehärtet\" hinge-\nwiesen werden.\nraffinierte Fette                                         „Fett\", ergänzt durch die Angabe\n1. ,,pflanzlich\" oder „tierisch\"\noder\n2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen\nHerkunft\nMischung aus raffinierten tierischen Ölen und             „Tierische Öle und Fette\", ergänzt durch die\nraffinierten tierischen Fetten                            Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen\"\nAuf ein gehärtetes Öl in der Mischung muß mit der\nAngabe „z. T.gehärtet\" hingewiesen werden.\nBesteht die Mischung ausschließlich aus gehärteten\nÖlen oder Fetten, erfolgt der Hinweis durch\n,,gehärtet·~.\nMischung aus raffinierten pflanzlichen Ölen,              „Pflanzliche Öle und Fette\", ergänzt durch die\nausgenommen Olivenöl, und raffinierten                    Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen\"\npflanzlichen Fetten\nAuf ein gehärtetes Öl in der Mischung muß mit der\nAngabe „z. T. gehärtet\" hingewiesen werden.\nBesteht die Mischung ausschließlich aus gehärteten\nÖlen oder Fetten, erfolgt der Hinweis durch\n,,gehärtet\".\nMischungen von Mehl aus zwei oder mehreren                ,,Mehl\", anschließend die Aufzählung der Getreide-\nGetreidearten                                             arten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender\nReihenfolge ihres Gewichtsanteils\nStärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch        ,,Stärke\"\nmodifizierte Stärke\nFisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung         ,,Fisch\"\nsich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen\nGeflügelfleisch aller Art, wenn Bezeichnung oder          ,,Geflügelfleisch\"\nAufmachung sich nicht auf eine bestimmte Art von\nGeflügelfleisch beziehen\nKäse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeich-         ,,Käse\"\nnung oder Aufmachung sich nicht auf eine\nbestimmte Käsesorte beziehen","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981           1631\nGewürze jeder Art und ihre Auszüge, sofern sie             ,,Gewürz(e)\" oder „Gewürzmischung\"\ninsgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Lebensmittels\nbetragen\nKräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie            ,,Kräuter\" oder „Kräutermischung\"\ninsgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts\ndes Lebensmittels betragen\nGrundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der         ,,Kaumasse\"\nKaumasse von Kaugummi verwendet werden\nSaccharose jeder Art                                       ,,Zucker\"\nGlukosesirup und getrockneter Glukosesirup                 ,,Glukosesirup\"\nkristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose     ,,Dextrose\" oder „Traubenzucker\"\nMilcheiweißerzeugnisse, ausgenommen Eiweiß                 ,,Milcheiweiß\"\naus Molke\nKakaopreßbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte         ,,Kakaobutter\"\nKakaobutter\nkandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt          ,,kandierte Früchte\"\nnicht mehr als 10 v. H. des Gewichts des Lebens-\nmittels betragen\nPaniermehl jeglichen Ursprungs                             ,,Paniermehl\"\nSpeisepilze aller Art, wenn Bezeichnung oder               ,,Speisepilze\"\nAufmachung sich nicht auf eine bestimmte Pilzart\nbeziehen\nWeizenmehl, Weizengrieß, Weizendunst bei der               ,,Weizenmahlerzeugnisse\"\nHerstellung von Teigwaren\npflanzliche Eiweißisolate in strukturierter oder           ,,pflanzliches Eiweiß\"\nnichtstrukturierter Form","1632                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 4 Nr. 2)\nKlassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen:\nFarbstoff\nKonservierungsstoff\nAntioxidationsmittel\nEmulgator\nVerdickungsmittel\nGeliermittel\nStabilisator\nGeschmacksverstärker\nSäuerungsmittel\nSäureregulator\nTrennmittel\nmodifizierte Stärke\nkünstlicher Süßstoff\nBacktriebmittel\nSchaumverhüter\nÜberzugsmittel\nSchmelzsalz (Nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen\nauf der Grundlage von Schmelzkäse)\nMehlbehandlungsmittel","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                             1633\nArtikel 2\nVerordnung über die Zulassung\nvon Zusatzstoffen zu Lebensmitteln\n(Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV)\nInhaltsübersicht\n§       Allgemeine Vorschriften                               § 10     Übergangsvorschrift\n§   2   Allgemeine und beschränkte Zulassungen                § 11     Berlin-Klausel\n§   3   Konservierungsstoffe\n§   4   Schwefeldioxid                                        Anlage   1     Allgemein zugelassene Zusatzstoffe\n§   5   Antioxidantien                                        Anlage   2     Beschränkt zugelassene Zusatzstoffe\n§   6   Farbstoffe                                            Anlage  3      Konservierungsstoffe\n§   7   Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen        Anlage  4      Schwefeldioxid\n§   8   Kenntlichmachung                                      Anlage  5      Antioxidantien\n§   9   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                   Anlage  6      Farbstoffe\n§ 1                                5. Kaugummi,\nAllgemeine Vorschriften                       6. Aromen und\n(1) Die in den Anlagen dieser Verordnung aufgeführ-         7. Trinkwasser.\nten Zusatzstoffe werden nach Maßgabe dieser Verord-            Die Zulassungen nach Absatz 1 gelten ferner nicht für\nnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Her-               Speisesalz, soweit es sich nicht um Calciumcarbonat\nstellen und Behandeln von Lebensmitteln zugelassen.            oder Magnesiumcarbonat handelt, die zur Verbesse-\n(2) Eine Kenntlichmachung des Gehaltes an den               rung der Rieselfähigkeit zugesetzt werden.\ndurch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist\nabweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-                                         §3\nund Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, so-\nKonservierungsstoffe\nweit sie durch § 8 vorgeschrieben wird. Die Vorschriften\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das                (1) Zum Schutz gegen mikrobiellen Verderb werden\nVerzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.                     die in Anlage 3 Liste A aufgeführten Zusatzstoffe für die\nin Anlage 3 Liste B genannten Lebensmittel zugelassen.\n(3) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebens-\nmitteln die Verwendung von Zusatzstoffen abweichend               (2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen in den\nvon den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, ein-         Lebensmitteln darf die in Anlage 3 Liste B festgesetzten\nschränken oder verbieten oder die Kenntlichmachung            Höchstmengen nicht überschreiten.\nabweichend regeln, bleiben unberührt.\n(3) Werden einem Lebensmittel mehrere der in Anlage\n(4) Den Zusatzstoffen werden gleichgestellt:                3 Liste A aufgeführten Zusatzstoffe zugesetzt, so ver-\n1. Adipinsäure,                                                mindert sich die für jeden Zusatzstoff bei dem Lebens-\n2. Nicotinsäure,                                               mittel festgesetzte Höchstmenge um so viele Vom-\nhundertteile, wie von den Höchstmengen der anderen\n3. Nicotinsäureamid.                                           Zusatzstoffe zusammen im Lebensmittel enthalten sind.\n§2                                 Werden den in Anlage 3 Liste B Nr. 1 bis 9 und 26 ge-\nnannten Lebensmitteln Ameisensäure oder deren\nAllgemeine und beschränkte Zulassungen                  Natrium- oder Calciumverbindungen in Vermischung mit\n(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe werden        anderen in Anlage 3 Liste A aufgeführten Zusatzstoffen\nallgemein zugelassen.                                          zugesetzt, so ist dieser Zusatz bei der Berechnung der\nzulässigen Höchstmengen der anderen Zusatzstoffe\n(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden        abweichend von Satz 1 nicht zu berücksichtigen.\nfür die dort genannten Verwendungszwecke zugelas-\nsen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen in den in Spalte\n§4\n3 genannten Lebensmitteln darf die in Spalte 4 festge-\nsetzten Höchstmengen nicht überschreiten.                                             Schwefeldioxid\n(3) Die Zulassungen nach den Absätzen 1 und 2                  (1) Die in Anlage 4 Liste A aufgeführten Zusatzstoffe\ngelten nicht für                                               werden für die in Anlage 4 Liste B genannten Lebens-\n1. Fleisch und Fleischerzeugnisse,                             mittel zugelassen.\n2. Milch und Milcherzeugnisse,                                    (2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen in den\nLebensmitteln darf im Zeitpunkt des lnverkehrbringens\n3. Eiprodukte,                                                 die in Anlage 4 Liste B festgesetzten Höchstmengen\n4. Speiseeis,                                                  nicht überschreiten.","1634                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n§5                              verwendet werden, wenn dieses hierdurch sichtbar ge-\nfärbt wird.\nAntioxidantien\n§7\n(1) Zum Schutz gegen Verderb durch Oxidation                  Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen\nwerden zugelassen\n(1) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an\n1. die in Anlage 5 Liste A Nr. 1 aufgeführten Zusatz-\nZusatzstoffen dürfen auch als Zutat für andere Lebens-\nstoffe für die in Anlage 5 Liste B genannten Lebens-\nmittel,                                                   mittel verwendet werden, für welche diese Zusatzstoffe\nnicht zugelassen sind. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.\n2. die in Anlage 5 Liste A Nr. 2 aufgeführten Zusatz-          Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von konserviertem\nstoffe für Lebensmittel allgemein.                        Restbrot.\n(2) Zum Lösen und Verdünnen der in Anlage 4 Liste A           (2) Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes\nund in Anlage 5 Liste A aufgeführten Stoffe werden die        Lebensmittel bestimmt sind, dürfen auch die nur für das\nin Anlage 5 Liste C aufgeführten Zusatzstoffe zugelas-        andere Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe zuge-\nsen.                                                          setzt werden.\n§8\n(3) Der Gehalt an den in Anlage 5 Liste A Nr. 1 und\nListe C aufgeführten Zusatzstoffen in Lebensmitteln der                             Kenntlichmachung\nAnlage 5 Liste B darf die in Anlage 5 Listen B und C fest-\n( 1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß\ngesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.\nbei deren Abgabe an Verbraucher wie folgt kenntlich\n(4) Werden einem Lebensmittel mehrere der in An-            gemacht sein:\nlage 5 Liste A Nr. 1 aufgeführten Zusatzstoffe zugesetzt,      1. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an in Anlage 3\nso vermindert sich die für jeden Zusatzstoff bei dem              Liste A aufgeführten Zusatzstoffen durch die Angabe\nLebensmittel festgesetzte Höchstmenge um so viele                 ,,mit Konservierungsstoff\" oder „konserviert mit\",\nVomhundertteile, wie von den Höchstmengen der ande-               gefolgt von der Bezeichnung der verwendeten Kon-\nren Zusatzstoffe zusammen im Lebensmittel enthalten               servierungsstoffe entsprechend Spalte 4 der An-\nsind.                                                             lage 3 Liste A; die Verwendung von Thiabendazol bei\nBananen bedarf keiner Kenntlichmachung,\n§6\n2. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an in Anlage 4\nFarbstoffe                              Liste A aufgeführten Zusatzstoffen von mehr als\n(1) Zum Färben und Erzielen von Farbeffekten bei               50 Milligramm in einem Kilogramm oder in einem\nLebensmitteln werden die in Anlage 6 Liste A Nr. 2                Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die An-\nbis 6 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort in Spalte 4          gabe „geschwefelt'',\nin Verbindung mit Anlage 6 Liste B genannten Lebens-           3. bei Lebensmitteln, deren Masse oder Oberfläche mit\nmittel zugelassen.                                                in Anlage 6 Liste A Nr. 3 oder 4 aufgeführten Zusatz-\nstoffen gefärbt ist, durch die Angabe „mit Farbstoff\",\n(2) Zum Lösen, Mischen und Verdünnen der in Anlage\n6 Liste A Nr. 1 bis 6 aufgeführten Farbstoffe werden die       4. bei Oliven, die mit in Anlage 2 aufgeführtem Eisen-\nin Anlage 6 Liste C aufgeführten Zusatzstoffe nach                glukonat behandelt sind, durch die Angabe „ge-\nMaßgabe der dort vorgesehenen Beschränkungen zu-                  schwärzt'',\ngelassen.                                                      5. bei Zitrusfrüchten mit einem Gehalt an in Anlage 2\n(3) Die durch Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffe               aufgeführten Überzugsmitteln durch die Angabe „ge-\ndürfen Lebensmitteln der Anlage 6 Liste B Nr. 4 bis 6             wachst'',\nhöchstens in einer Menge zugesetzt werden, die aus-            6. bei Hart- und Weichkaramellen sowie Süßwaren-\nreicht, um den Farbton dieser Lebensmittel dem natür-             komprimaten mit einem Gesamtgehalt von Sorbit und\nlichen Farbton anzunähern; den übrigen in Anlage 6                Xylit über 100 Gramm in einem Kilogramm durch die\nListe B genannten Lebensmitteln dürfen sie nicht in               Angabe „mit Zuckeraustauschstoff\" unter Hinzufü-\neiner Menge zugesetzt werden, die geeignet ist, einen             gen von Art und Menge der verwendeten Stoffe, ge-\nFarbton zu erzielen, der der allgemeinen Verkehrsauf-             folgt von dem Warnhinweis „kann bei übermäßigem\nfassung widerspricht.                                             Verzehr abführend wirken\"; bei gleichzeitiger Ver-\nwendung von D-glukosehaltigen Zuckerarten ist fer-\n(4) Lebensmittel, die mit durch Absatz 1 zugelasse-           ner der Warnhinweis „für Diabetiker nicht geeignet\"\nnen Zusatzstoffen gefärbt sind, dürfen zur Herstellung           erforderlich,\nanderer Lebensmittel nur verwendet werden, sofern die-\nse Verwendung der allgemeinen Verkehrsauffassung              7. bei Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes\nentspricht und die verwendeten gefärbten Lebensmittel             Lebensmittel bestimmt sind, in den Fällen des § 7\nAbs. 2 zusätzlich durch eine Gebrauchsanweisung,\n1. in oder auf dem anderen Lebensmittel noch als be-              die sicherstellt, daß die Zutat bestimmungsgemäß\nsondere Bestandteile erkennbar sind oder                      verwendet wird und im verzehrfertigen Lebensmittel\n2. in dem anderen Lebensmittel keine sichtbare Farb-              die zulässigen Höchstmengen an Zusatzstoffen nicht\nänderung bewirken.                                            überschritten werden.\nAbweichend hiervon dürfen gefärbtes sterilisiertes Mark       Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der\nund gefärbte Konserven von Kirschen, Himbeeren und            Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-\nErdbeeren bei der Herstellung von Speiseeis auch dann         zeichnen sind, können die Angabe nach Satz 1 Nr. 3","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                          1635\nund, ausgenommen bei Zitrusfrüchten, auch die Angabe         2. bei Glukosesirup in den Fällen der Anlage 4 Liste B\nnach Satz 1 Nr. 1 entfallen. Dies gilt nicht, wenn auf            Nr. 18 Buchstaben d und e durch die Angabe des\nGrund des § 3 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeich-                 Verwendungszwecks und des Gehaltes an schwef-\nnungsverordnung auf der Fertigpackung kein Verzeich-              liger Säure.\nnis der Zutaten angegeben ist.                               Die Angaben müssen auf einer Außenfläche der Pak-\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich            kungen oder Behältnisse angebracht sein. In den Fällen\nsichtbar in leicht lesbarer Schrift gemacht und mit der      des Satzes 1 Nr. 2 genügt die Angabe auf den Rechnun-\nVerkehrsbezeichnung des Lebensmittels verbunden              gen oder Begleitpapieren.\nwerden, sofern eine solche angegeben wird. Die An-\ngaben sind wie folgt anzubringen:\n§9\n1. bei loser Abgabe auf einem Schild auf oder neben\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\ndem Lebensmittel,\n2. bei der Abgabe in Umhüllungen oder Fertigpackun-             ( 1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-\ngen im Sinne des§ 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kenn-        darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-\nzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder           mittel ohne die durch § 8 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen\nneben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf       Warnhinweise gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt.\nder Fertigpackung,                                         (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und\n3. bei der Abgabe in Fertigpackungen, die nach der            Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-          dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von\nzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr   Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr\nverbundenen Etikett,                                     gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die durch § 2\nAbs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 oder 3, § 5 Abs. 3 oder 4 oder\n4. bei der Abgabe im Versandhandel auch in den An-\n§ 6 Abs. 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwen-\ngebotslisten,\ndet.\n5. bei der Abgabe in Gaststätten auf den Speise- und\nGetränkekarten,                                             (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Be-\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-\n6. bei der Abgabe in Einrichtungen zur Gemeinschafts-        mittel gewerbsmäßig abgibt, bei denen ein Gehalt an Zu-\nverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeich-      satzstoffen entgegen § 8 Abs. 1 , 2 oder 4 nicht oder\nnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder        nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht\nausgehängt sind, in einem sonstigen Aushang oder         ist.\neiner schriftlichen Mitteilung; bei der Abgabe in Ein-\nrichtungen, in denen die Verpflegung ärztlicher Über-      (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete\nwachung unterliegt, sowie bei der Abgabe als Trup-       Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1\npen- oder Lazarettverpflegung der Bundeswehr oder        des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nals Gemeinschaftsverpflegung des Bundesgrenz-            ordnungswidrig.\nschutzes genügt es, die Angaben in Aufzeichnungen\nzu machen, in die der verantwortliche Arzt und auf                                    §10\nVerlangen auch der Verpflegungsteilnehmer Einblick\nnehmen kann.                                                                 Übergangsvorschrift\nAuf Speise- und Getränkekarten sowie in den übrigen in          ( 1 ) Bis zum 26. Dezember 1983 dürfen Zusatzstoffe\nSatz 2 Nr. 6 genannten Fällen dürfen die vorgeschriebe-      beim Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln noch\nnen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei          nach den bis zum 30. Dezember 1981 geltenden Vor-\nder Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.          schriften verwendet und so hergestellte oder behan-\ndelte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.\n(3) Wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebens-\nmittels zugesetzt wurden, darf die durch die Absätze 1          (2) Bis zum 31. Dezember 1984 dürfen beim Herstel-\nund 2 vorgeschriebene Kenntlichmachung                       len von vorgebackenen Backwaren, die als solche in\n1. unterbleiben, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebens-      den Verkehr gebracht werden, Toastbrötchen und\nmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben;       Weichbrötchen sowie Brot mit krustenloser Seitenflä-\nbei der Verwendung geschwefelter Zutaten darf die       che Propionsäure sowie Natrium-, Calcium- oder\nAngabe nach Absatz 1 Nr. 2 unterbleiben, sofern der     Kaliumpropionat verwendet und so hergestellte Le-\nGesamtgehalt an Schwefeldioxid in dem Lebens-           bensmittel in den Verkehr gebracht werden. Der Gehalt\nmittel 50 Milligramm in einem Kilogramm nicht über-     an den nach Satz 1 zugelassenen Zusatzstoffen muß\nsteigt,                                                  mit den Worten „mit Konservierungsstoff Propionsäure''\nkenntlich gemacht sein.\n2. auf die Zutaten beschränkt werden, sofern diese in\ndem Lebensmittel noch als besondere Bestandteile\nerkennbar sind.                                                                       § 11\n(4) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln, die                             Berlin-Klausel\nan andere Personen als Verbraucher abgegeben wer-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nden, muß wie folgt kenntlich gemacht sein:\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\n1 . bei Zitrusfrüchten durch die Angaben nach Absatz 1       zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nSatz 1 Nr. 1 und 5,                                     15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.","1636                                Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 1\n(ZU § 2 Abs. 1)\nAllgemein zugelassene Zusatzstoffe\nStoff                               EWG-Nummer\nAcetate (Salze der Essigsäure)\nNatriumacetat\nNatriumdiacetat                                                             E 262\nKaliumacetat                                                                E 261\nCalciumacetat                                                               E 263\nD-Äpfelsäure\nAscorbate (Satze der L-Ascorbinsäure)\nNatrium-L-ascorbat                                                          E 301\nKalium-L-ascorbat\nCalcium-L-ascorbat                                                          E 302\nCarbonate (Salze der Kohlensäure)\nNatriumcarbonate\nKaliumcarbonate\nCalciumcarbonat                                                             E 170\nMagnesiumcarbonat\nChloride (Satze der Salzsäure)\nKaliumchlorid\nCalciumchlorid\nCitrate (Satze der Citronensäure)\nNatriumcitrate                                                              E 331\nKaliumcitrate                                                               E 332\nCalciumcitrate                                                              E 333\nGlycerin                                                                      E 422\nGummi arabicum                                                                E 414\nLactate (Satze der Milchsäuren)\nNatriumlactat                                                               E 325\nKaliumlactat                                                                E 326\nCalciumlactat                                                               E 327\nLecithine                                                                     E 322\nMalate (Satze der Äpfelsäuren)\nNatriummalate\nKaliummalate\nCalciummalate\nMono- und Diglyceride von Speisefettsäuren                                    E 471\n6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure                                                   E 304\nStärke, oxidativ abgebaute                                                    E 1404\nSulfate (Satze der Schwefelsäure)\nNatriumsulfat\nKaliumsulfat\nCalciumsulfat\nTartrate (Satze der L(+)Weinsäure)\nNatriumtartrate                                                             E 335\nKaliumtartrate                                                              E 336\nKalium-Natriumtartrat                                                       E 337\nCalciumtartrate\nTocopherole\ngamma-Tocopherol, synthetisches                                             E 308\ndelta-Tocopherol, syntetisches                                              E·309\nTocopherolacetat","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                       1637\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nBeschränkt zugelassene Zusatzstoffe\nEWG-                    Zulässiger\nHöchstmenge\nStoff                  Nummer              Verwendungszweck\n1                       2                         3                           4\nAlkalisch wirkende Stoffe\n- als Zusatz bei Ei-        -  der pH-Wert des\naustauschstoffen auf       Erzeugnisses, ge-\nMilcheiweißbasis           messen bei 10-facher\nVerdünnung\nmit destilliertem\nWasser, darf 12 nicht\nübersteigen\n-   zur Wässerung von       - der pH-Wert des\nStockfisch                 Fischpreßwassers\nCalciumhydroxid,                   -            -  als Neutralisations-        darf 11 nicht\ngelöschter Kalk                                     mittel bei der Saccha-     übersteigen\nroseinversion, der\nStärkehydrolyse und\nder Eiweißhydrolyse\nzur Würzeherstellung\n-   zur Herstellung von\neingelegten Eiern\n-   zum Kalken von\nMuskatnüssen\n-   als Neutralisations-\nmittel bei der Saccha-\nroseinversion, der\nStärkehydrolyse und\nKaliumhydroxid                     -                der Eiweißhydrolyse\nNatriumhydroxid                    -                zur Würzeherstellung\n-   zur Verbesserung der    -  Einsatzmenge nicht\nKaltwasserlöslichkeit      mehr als insgesamt\nvon Tee-Extrakten          100 g zur Herstellung\nvon 1 kg\nkaltwasserlöslichem\nTee-Extrakt\nNatriumhydroxid,                   -            zum Tauchen oder\nwäßrige Lösung                                  Sieden geformter\n(Gehalt nicht mehr als                          Teigstücke bei der\n4% NaOH)                                         Herstellung von\nLaugengebäck\nWasserglas                         -            zur Herstellung von\neingelegten Eiern\nBacktriebmittel\nHirschhornsalz                     -            für flache                  nicht mehr als 1 g Am-\n(Ammoniumverbin-                                 Feine Backwaren            moniumstickstoff, be-\ndungen der Carbamin-                                                        stimmt nach der Methode\nsäure und der                                                               W. Sturm und H. Thaler\nKohlensäure)                                                                als NH 3 in 1 kg Trocken-\nmasse des Gebäcks\nBleichmittel\n(auch Reinigungsmittel)\nKaliumpermanganat                  -            für Stärken                 50 mg restliches Man-\ngandioxid in 1 kg","1638                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nStoff         EWG-                    Zulässiger\nHöchstmenge\nNummer              Verwendungszweck\n1             2                         3                        4\n- für die Schale von    -   500 mg gebundenes\nChlor in 1 kg Nüsse\n-                 Walnüssen\nNatriumhypochlorit\n{   - für Stärken\n- für Stärken\nWasserstoffperoxid        -\n{   - für Gelatine\n- für Fischmarinaden\nDickungsmittel\nAgar-Agrar              E 406\nAlginsäure              E 400\nAlginate\nNatriumalginat        E 401\nKaliumalginat         E 402\nCalciumalginat        E 404           für Lebensmittel         20 g in 1 kg verzehr-\nCarrageen               E 407           allgemein                fertigem Erzeugnis,\nGuarkernmehl            E 412                                    einzeln oder insgesamt\nJohannisbrotkernmehl    E 410\nTraganth                E 413\nXanthan                 E 415\nMethylcellulose         E 461           für Lebensmittel         20 g in 1 kg verzehr-\nCarboximethylcellulose  E 466           allgemein                fertigem Erzeugnis, ein-\nJ\nzeln oder insgesamt\nPektin                 E 440 a          für Lebensmittel         30 g in 1 kg verzehr-\nallgemein                fertigem Erzeugnis\namidiertes Pektin      E 440 b          für Gelierzucker und\nGelierhilfen\nPropylenglykolalgi nat  E 405           für Soßen von            20 g in 1 kg\nFischerzeugnissen\n- für Fertiggerichte\nAcetyliertes             E 1414           - für Cremes, Desserts,\nDistärkephosphat                              Füllungen,außer\nFruchtfüllungen,\n160 g in 1 kg        jeweils\neinzeln\nStärkeacetat (verestert) E 1420\nSoßen,Suppen                             oder\nmit Essigsäureanhydrid)\nins-\nAcetyliertes             E 1422           - Fruchtfüllungen        -   100 g in 1 kg\ngesamt\nDistärkeadipat                            - Geleeartikel,          -   350 g in 1 kg\nGummibonbons,\nKnabbererzeugnisse\nEmulgatoren\nMono- und Diglyceride\nvon Speisefettsäuren,\n- für Feine Backwaren,\nWeizenkleingebäck,\n,- verzehr-\n20 g in 1 kg\nverestert mit                               Knabbererzeugnisse       fertigem\nErzeugnis\nEssigsäure          E 472 a          - für Soßen, Suppen                          jeweils\nMilchsäure          E 472 b                                   -   40 g in 1 kg    einzeln\n- für schaumige\nDessert- und Creme-      verzehr-        oder\nCitronensäure       E 472 c                                                       ins-\nspeisen                  fertigem\nWeinsäure           E 472 d                                                       gesamt\nErzeugnis\nMonoacetyl- und     E 472 e          - für Margarine,         - 5 g in 1 kg,\nDiacetylwei nsäure                       Halbfettmargarine        bezogen\nEssigsäure und      E 472 f                                       auf Fett\nWeinsäure\nNatrium-, Kalium- oder  E 470           für Zwieback nieder-     -   15 g in 1 kg, bezogen\nCalciumverbindungen                      ländischer Art\n\\\nauf die verwendete\nder Speisefettsäuren                                                 Mehlmenge\nPolyglycerinester       E 475           für Feine Backwaren      10 g in 1 kg verzehr-\nvon Speisefettsäuren                                             fertigem Erzeugnis","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                         1639\nStoff\nEWG-                   Zulässiger\nHöchstmenge\nNummer               Verwendungszweck\n1                  2                        3                            4\nGeschmacks-\nbeeinflussende Stoffe\n-                                                        } in 1 kg\nÄthylmaltol\nMaltol                         -          l  für Lebensmittel\nallgemein\n-\n-\n50 mg\n10 mg\nverzehr-\nfertigem\nErzeugnis\nDie nachstehenden\nAminosäuren sowie\nderen Natrium- und\nKaliumverbindungen\noder Hydrochloride:\nL-Alanin                     -\nL-Arginin                    -\nr\nL-Asparaginsäure             -\nL-Citrullin                  -\nL-Cystein                    -             für Lebensmittel allge-    300 mg\nL-Cystin                     -             mein, nicht jedoch für      einzeln             1 kg\nverzehr-\nGetreidemahlerzeugnisse                      fertigem\nGlycin                       -             und alkoholfreie\n500 mg\nErzeugnis\ninsgesamt\nL-Histidin                   -             Erfrischungsgetränke mit\nL-lsoleucin                  -             Ausnahme von künst-\nL-Leucin                     -             liehen Heiß- und Kalt-\ngetränken und Brausen\nL-Lysin                      -\nL-Methionin                  -\nL-Phenylalanin               -\nL-Serin                      -\nTaurin                       -\nL-Threonin                   -\nL-Valin                      -\n-   10 g in 1 kg\nverzehr-\nL-Glutaminsäure                -                                            fertigem           jeweils\nErzeugnis          einzeln\nNatriumglutamat                -             für Lebensmittel\nallgemein\n- 20 g in 1 kg        oder\nins-\nverzehr-\nKaliumglutamat                 -          1                                 fertiger Soße\n- 500 g in 1 kg\ngesamt\nWürzmittel\nGlycin                         -             für Süßstofftabletten       20 g in 1 kg\n-   500 mg in\n1 kg verzehr-\nfertigem           jeweils\nErzeugnis          einzeln\nGuanylat                       -\nlnosinat                       -          l  für Lebensmittel\nallgemein\n- 1 g in 1 kg\nverzehr-\nfertiger\nSoße\noder\nins-\ngesamt\n- 10 g in 1 kg\nWürzmittel","1640                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil  1\nStoff          EWG-                    Zulässiger                 Höchstmenge\nNummer               Verwendungszweck\n1               2                        3                            4\nFrisch entwickelter        -             zum Räuchern von\nRauch aus natur-                         Lebensmitteln allgemein,\nbelassenen Hölzern und                   ausgenommen das\nZweigen, Heidekraut                      Räuchern von Wasser,\nund Nadelholzsamen-                      wäßrigen Lösungen,\nständen, auch unter                      Speiseölen und anderen\nMitverwendung von                        Flüssigkeiten\nGewürzen\nFrisch entwickelter        -             zum Räuchern von Malz\nRauch aus Torf                           für die Whisky-\nHerstellung\nRieselfähigkeit, Mittel\nzur Erhaltung der\nCalcium-                   -\nhexacyanoferrat (II)\n20 mg in 1 kg, einzeln\nKalium-                    -                                         oder insgesamt, berech-\nhexacyanoferrat (II)                     für Speisesalz              net als wasserfreies\n(gelbes Blutlaugensalz)\n~[Fe(CN)5]\nNatrium-                   -\nhexacyanoferrat (II)\n-  für Speisesalz\n-  für Gewürzsalze        } -   10 g in 1 kg\n-  für Würzmittel                               einzeln\nkolloide Kieselsäure      -                                                             oder\n-  für Rote Beete-,\nund ihre                                                                                ins-\nTomaten- und\nCalciumverbindungen                                                                     gesamt\nFruchtpulver             -   20 g in 1 kg\n- für Trockensuppen\nund Soßenpulver\nSauer wirkende Stoffe\n- für Backpulver            -   10 g in 1 kg Backware\n- für Puddingpulver         -   10 g in 1 kg verzehr-\nund verwandte               fertigem Erzeugnis\nGlucono-delta-lacton       -                Erzeugnisse\n- für Anchosen und          -   10 g in 1 kg\nFischhalbkonserven\nOrthophosphorsäure       E 338           - für koffeinhaltige        -   700 mg in 1 kg\nErfrischungsgetränke\nSalzsäure                  -             - für die Saccharose-\ninversion, die Stärke-\nhydrolyse und die\nEiweißhydrolyse zur\nWürzeherstellung\nSchwefelsäure              -             - für die Saccharose-\ninversion und die\nStärkehydrolyse\nSüßstoffe\n- für Brausen sowie\nGrundstoffe hierzu,      200 mg in 1 1verzehr-\nSaccharin und seine        -                Brausepulver und         fertigem Getränk, berech-\nNatrium-, Kalium- oder                      -tabletten               net als Benzoesäure-\nCalciumverbindungen                      - für obergäriges           sulfimid\nEinfachbier\n- für Eßoblaten\n- für Essi g säure","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                      1641\nStoff                  EWG-                    Zulässiger               Höchstmenge\nNummer              Verwendungszweck\n1                      2                         3                          4\nTreibgase\nl\nKohlendioxid                     E 290\nLuft                               -            für Lebensmittel\nallgemein\nStickstoff                         -\nTrennmittel\nBienenwachs                        -\nCandelillawachs                    -\nCarnaubawachs                      -            für Back- und Süßwaren\nSpermöl                            -\nWalrat                             -\nHolzstreumehl von                  -            für Backwaren               1,5 g auf 1 kg Teiggewicht\nnaturbelassenem                                         /\nFichten-, Tannen-,\nBuchen- oder Ahorn-\nholz, ausgenommen\ndas beim Schleifen\ndieser Hölzer\nanfallende Produkt\nMagnesiumoxid                      -            für Waffelblätter           5 g auf 1 kg\n- für Backtriebmittel       - 0,5 g auf 1 kg jeweils\nl\nStearinsäure                       -            - für Süßwaren-                                einzeln\nCalciumstearat                   E 470             komprimate               - 5 g auf 1 kg     oder\nMagnesiumstearat                   -            - für Würfelzucker                             ins-\ngesamt\n- für Zwiebel- und          - 20 g auf 1 kg\nKnoblauchgranulate\n-  für Hart- und Weich-     -   3 g auf 1 kg\nkaramellen\nTalcum                             -            - für Glucoseglasur         -   5 g auf 1 kg\n1     von Schälerbsen\nÜberzugsmittel\nAlkalisalze der Ölsäure          E 470\nBienenwachs                        -\nCarnaubawachs                      -\nCumaron-Inden-Harze                -\nKopal                              -\nMontansäureester                   -            für Zitrusfrüchte            140 mg auf 1 kg Früchte,\nParaffinöl                         -                                         einzeln oder insgesamt\nPolyäthylen-\nwachsoxidate                       -\nPolyolefinharze                    -\nSchellack                          -\nWalrat                             -\nBienenwachs                        -\nBenzoeharz                         -\nCandelillawachs                    -\nCarnaubawachs                      -\nMastix                             -            für Zuckerwaren\nSandarakharz                       -\nSchellack                          -\nSpermöl                            -\nWalrat                             -","1642                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1981, Teil 1\nStoff\nEWG-                     Zulässiger              Höchstmenge\nNummer               Verwendungszweck\n1               2                         3                          4\nEssigsäureester der      E 472 a          für getrocknete Wein-     6 g auf 1 kg getrocknete\nMonoglyceride von                         beeren, ausgenommen       Weinbeeren einschließlich\nSpeisefettsäuren                          Korinthen                 deren natürlichen Wachses\nVerschieden wirkende\nStoffe\nCystin                      -                                       -   100 mg in 1 kg Weizen-\nmahlerzeugnis für Brot\nzur Veränderung               einschließlich\nder Klebereigenschaften       Kleingebäck\nvon Weizenmahl-\nCystein                     -             erzeugnissen              -  30 mg in 1 kg\nCystei nhydroch lorid       -                                          Weizenmahl-\nerzeugnis für\nBrot ein-\nschließlich      jeweils\nKleingebäck      berech-\n-   150 mg in        net als\n1 kg Wei-        Cystein\nzenmahl-\nerzeugnis\nfür Feine\nBackwaren\nEisen(ll)glukonat          -              für Oliven                40 mg Eisen,\nentsprechend 320 mg\nEisen(ll)glukonat, auf 1 kg\nverzehrfertiges Erzeugnis\nNatriumnitrat\nKaliumnitrat\nE 251\nE 252\n}   für Anchosen aus\nHeringen oder Sprotten\n200 mg, einzeln oder ins-\ngesamt einschließlich des\naus den Nitraten gebil-\ndeten Nitrits, insgesamt\nberechnet als NaNO2\nin 1 kg Fertigerzeugnis\nPhosphate und\nDiphosphate\nNatrium-\northophosphate         E 339\nKalium-\northophosphate         E 340            für Lebensmittel\nallgemein, ausgenommen\nCalcium-                                Frischfisch und\northophosphate         E 341            Frischfischteile\nNatriumdiphosphate\nKaliumdiphosphate     E 450 a\nCalciumdiphosphate  1\n-   für Lebensmittel\nallgemein, ausge-\nnommen Getränke\n} 100 g in 1 kg verzehr-\nfertigem Erzeugnis\nSorbit                   E 420            - für Hart- und Weich-\nkaramellen\n-   für Süßwaren-\nkomprimate\n{ - für Hart- und Weich-\nkaramellen\nXylit                      -              - für Süßwaren-\nkomprimate","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Dezember 1981                    1643\nAnlage 3\n(zu§§ 3, 8 Abs. 1 Nr. 1)\nListe A\nKonservierungsstoffe\nKenn-                                                                    EWG-    Kenntlichmachung\nNummer                                Stoff                             Nummer\n1                                   2                                    3               4\nSorbinsäure                                                       E 200\nNatriumsorbat                                                     E 201\nNr. 1                                                                            11 Sorbinsäure\"\nKaliumsorbat                                                      E 202\nCalciumsorbat                                                     E 203\nBenzoesäure                                                       E 210\nNatriumbenzoat                                                    E 211\nNr. 2                                                                            11 Benzoesäure\"\nKaliurflbenzoat                                                   E 212\nCalziumbenzoat                                                    E 213\npara-Hydroxibenzoesäure-äthylester                                E 214\npara-Hydroxibenzoesäure-äthylester\nNatriumverbindung                                                 E 215\npara-Hydroxibenzoesäure-n-propylester                             E 216\nNr. 3 para-Hydroxibenzoesäure-n-propylester                                      ,,PHB-Ester\"\nNatriumverbindung                                                 E 217\npara-Hydroxibenzoesäure-methylester                               E 218\npara-Hydroxibenzoesäure-methylester\nNatriumverbindung                                                 E 219\nAmeisensäure                                                      E 236\nNr. 4 Natriumformiat                                                    E 237    ,,Ameisensäure\"\nCalciumformiat                                                    E 238\nPropionsäure                                                      E 280\nNatriumpropionat                                                  E 281\nNr. 5                                                                            \"Propionsäure\"\nCalciumpropionat                                                  E 282\nKaliumpropionat                                                   E 283\nNr. 6 Biphenyl (Diphenyl)                                               E 230     11 Diphenyl\"\nNr. 7 Orthophenylphenol                                                 E 231     \"Orthophenyl-\nphenol\"\nNatrium-orthophenylphenolat                                       E 232\nNr. 8 Thiabendazol                                                      E 233     11Thiabendazol\"\n(2-(4-Thiazolyl)-Benzimidazol)","1644                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil  1\nListe B\nLebensmittel, denen Konservierungsstoffe zugesetzt werden dürfen\nHöchstmenge an Konservierungsstoffen\nin Gramm*)\nLebensmittel\nKenn-Nummer der Liste A\n2       3     4     5     6       7 8\n1. Marinaden aus Fischen oder Muscheln einschließ-\nlich ihrer Aufgüsse und Tunken                             2,0  2,5      1,0  0,5\n2. Brat- und Kochfischwaren, mariniert, einschließlich\nihrer Aufgüsse und Tunken                                  2,0  2,5      1,0  0,5\n3. Fischpasten mit weniger als 10 vom Hundert Kochsalz        2,0  4,0      1,2  0,5\n4. Salzheringserzeugnisse, Salzfische in Öl                   2,0  2,5      1,2  0,5\n5. Seelachserzeugnisse in Öl                                  2,0  4,0      1,2  0,5\n6. Fischwaren aus Rogen, ausgenommen geräucherter\nRogen                                                      2,0  4,0     0,8   1,0\n7. Anchosen einschließlich ihrer Aufgüsse und Tunken          2,5  4,0     2,0   1,0\n8. Krebszubereitungen, nicht sterilisiert, mit Ausnahme\nvon Pulvern für Krebssuppen                                2,5  4,0      1,5  0,5\n9. Garnelen-(Krabben-)erzeugnisse, nicht sterilisiert         2,5  4,0      2,0  0,5\n10. Flüssiges Vollei (Flüssigei), flüssiges Eigelb            10,0 10,0\n11. Mayonnaise, mayonnaiseartige Erzeugnisse                   2,5  2,5      1,2\n12. Gewürz- und Salatsoßen                                     2,5  2,5      1,5\n13. Würzmittel aus Zitronensaft                                2,0  1,0\n14. Fleischsalat, Aspik, Gemüsesalat, Kartoffelsalat           1,5  1,5      0,6\n15. Eßbare gelatinehaltige Überzugsmassen für Fleisch-\nerzeugnisse                                                2,0  2,0      1,2\n16. Margarine mit einem Wassergehalt von mehr als\n15 vom Hundert, Halbfettmargarine, Milchhalbfetter-\nzeugnisse                                                  1,2\n17. Obstpülpen, Obstmark und Früchte zur Weiterver-\narbeitung in der Süßwaren- und Getränkewirtschaft          2,0                4,0\n18. Fruchtsäfte und konzentrierte Fruchtsäfte bis zu einem\nspezifischen Gewicht von 1,33 zur gewerbsmäßigen\nWeiterverarbeitung, ausgenommen solche zur Her-\nstellung von zur Abgabe an den Verbraucher bestimm-\nten Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder\nFruchtnektaren                                             2,0   1,0          4,0\n19. Ansätze und Grundstoffe für alkoholfreie, mit Frucht-\nsaft hergestellte Getränke sowie für Limonaden, Brau-\nsen, künstliche Heiß- und Kaltgetränke                     1,0   1,0          4,0\n20. Gekochtes Obst sowie Rhabarber und Kürbis, ausge-\nnommen durch Erhitzen in verschlossenen Behältnis-\nsen haltbar gemachte Erzeugnisse                           1,2   1,5\n21. Fruchtzubereitungen und erhitzte Nußzubereitungen\nfür die Herstellung von Frucht- und Nußjoghurt und\nanderen Milcherzeugnissen                                  1,2   1,5\n22. Hagebuttenmark zur Weiterverarbeitung, jedoch nicht\nin Vermischung mit Obsterzeugnissen                              1,0\n23. Trockenpflaumen und Trockenfeigen mit einem\nWassergehalt von mehr als 20 vom Hundert                   0,5","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                                               1645\nHöchstmenge an Konservierungsstoffen\nin Gramm*)\nLebensmittel\nKenn-Nummer der Liste A\n2       3        4        5        6     7     8\n24. Pektinlösungen zur Behandlung von Trockenobst\neinschließlich Weinbeeren                                                   10,0\n25. zerkleinerte Schalen von Zitrusfrüchten                                         1,2    1,5\n26. Sauerkonserven aller Art (Gurkenkonserven und\nGemüse in Essig sowie milchsauer vergorene\nGurken), ausgenommen Sauerkraut, küchenfertig\nvorbereitete Champignons                                                      1,5      2,0              1,0\n27. Zwiebeln, zerkleinerter Meerrettich, Paprikamark                                2,0      2,5     1,5\n28. Olivenkonserven                                                                 0,5\n29. Speisesenf                                                                      1,0      1,5     1,5\n30. Marzipan, marzipanähnliche Erzeugnisse aus anderen\nÖlsamen als Mandeln; Makronen-, Nußmakronen- und\nMakronenersatzmassen; mit Zusätzen von Milch,\nFrucht- und anderen Stoffen versehene wasser- oder\nfetthaltige Massen für Zucker-, Schokoladen- und\nDauerbackwaren und für Backwaren anderer Art                                  1,5      1,5     1,5\n31. Brot, sofern es in Scheiben geschnitten und verpackt\nin den Verkehr gebracht wird, brennwertvermindertes\nBrot                                                                          2,0                               3,0\n32. Feine Backwaren mit einem Feuchtigkeitsgehalt von\nmehr als 22 vom Hundert, brennwertverminderte Feine\nBackwaren, Kuchen mit feuchter Auflage oder Füllung                                                             3,0\n33. Halbfeuchte Fertigteige                                                         2,0\n34. Trennemulsionen                                                                 1,5      1,5     1,0\n35. Wasserhaltige Aromen mit einem Alkoholgehalt unter\n12 vom Hundert                                                                1,0      1,5     1,5\n36. Flüssige Enzymzubereitungen\na) Lab und Labaustauscher                                                    12,0    12,0    10,0\nb) andere Enzyme                                                              5,0      5,0     5,0\n37. Brennwertverminderte Marmeladen, Konfitüren, Obst-\ngelees und ähnliche Erzeugnisse                                               0,8\n38. Zitrusfrüchte                                                                                                              0,07 0,012 0,006\n39. Getrocknete Zitrusfruchtschalen zur Herstellung von\nZitronat und Orangeat                                                                                                    0,05 0,015 0,002\n40. Bananen                                                                                                                               0,003\n41. Back- und Zwiebackcreme, jedoch nur zur Ober-\nflächenbehandlung                                                             0, 1     0,1     0,1\n42. Marmeladen, Konfitüren, Obstgelees und ähnliche Er-\nzeugnisse, jedoch nur zur Oberflächenbehandlung\nder abgefüllten Erzeugnisse                                                   0,1      0,1\n*) Die Höchstmengen sind in den in Liste A Spalte 4 aufgeführten Stoffen berechnet. Die Höchstmengenfestsetzungen beziehen sich\na) In den Fällen der Nummern 1 bis 40 auf ein Kilogramm,\nb) in den Fällen der Nummern 41 und 42 auf ein Quadratdezimeter der Oberfläche\nder angegebenen Lebensmittel.","1646                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 4\n(zu §§ 4, 8 Abs. 1 Nr. 2\nund Abs. 4 Nr. 2)\nListe A\nSchwefeldioxid und Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe\nStoff                                          EWG-Nummer\nSchwefeldioxid,                                                                             E 220\nschweflige Säure\nNatriumsulfit                                                                               E 221\nNatriumhydrogensulfit                                                                       E 222\n(Natriumbisulfit)\nNatriumdisulfit                                                                             E 223\n(Natriumpyrosulfit oder Natriummetabisulfit)\nKaliumdisulfit                                                                              E 224\n(Kaliumpyrosulfit oder Kaliummetabisulfit)\nCalciumsulfit                                                                               E 226\nCalciumhydrogensulfit                                                                       E 227\nListe B\nLebensmittel, denen Schwefeldioxid (Stoffe der Anlage 4 Liste A) zugesetzt werden darf\nHöchstmenge an\ngesamter schwefliger\nSäure, berechnet\nLebensmittel                                  als Schwefeldioxid in\nMilligramm pro\nKilogramm, soweit nicht\nMilligramm pro Liter\nangegeben ist\n1. Trockenfrüchte\na) Aprikosen, Birnen, Pfirsiche                                                        2000\nb) Ananas, Äpfel, Quitten                                                               1 500\nc) Weinbeeren, ausgenommen Korinthen                                                    1 000\n2. Glasierte, halbfeuchte Trockenfrüchte                                                   1000\n3. Kandierte Früchte, andere kandierte Pflanzenteile und Belegfrüchte                        100\n4. Zitronat und Orangeat                                                                      30\n5. Ingwer, in Sirup                                                                           50\n6. Zerkleinerte Zitrusschalen für gewerbliche Backzwecke                                     125\n7. Rohe, geschälte Apfelstücke für gewerbliche Backzwecke                                     80\n8. Obstgeliersaft, flüssiges Pektin                                                          800\n9. Zerkleinerter Meerrettich                                                               1 000\n10. Spargel, Sellerie, Zwiebel, Blumenkohl, weiße Rüben, Pastinaken, jedoch\nnur getrocknete Erzeugnisse                                                               500","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                        1647\nHöchstmenge an\ngesamter schwefliger\nSäure, berechnet\nLebensmittel                                   als Schwefeldioxid in\nMilligramm pro\nKilogramm, soweit nicht\nMilligramm pro Liter\nangegeben ist\n11. Zerkleinerte Zwiebeln, Zwiebeln in Essig, zerkleinerter Knoblauch                         300\n12. Gemüse in Essig                                                                             20\n13. Kartoffelerzeugnisse\na) Kartoffeltrockenerzeugnisse und roher Kartoffelteig                                     100\nb) tiefgefrorene Kartoffelerzeugnisse                                                      100\nc) geschälte, auch zerkleinerte Kartoffeln                                                  50\n14. Trockenstärke, Maltodextrine                                                                50\n15. Gerstengraupen, Gerstengrütze                                                              150\n16. Sago                                                                                        50\n17. Lufttrockene Speisegelatine                                                                100\n18. Zuckerarten\na) Raffinierter Zucker, Zucker, Halbweißzucker, Dextrose, kristallwasser-\nhaltig und Dextrose, kristallwasserfrei                                                 15\nb) Flüssigzucker, lnvertflüssigzucker und lnvertzuckersirup, bezogen auf die\nTrockenmasse                                                                            15\nc) Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup                                               20\nd) Glukosesirup zur ausschließlich gewerbsmäßigen Herstellung von\nZuckerwarenerzeugnissen                                                                400\ne) Getrockneter Glukosesirup zur ausschließlich gewerbsmäßigen Her-\nstellung von Zuckerwarenerzeugnissen                                                    150\n19. Hart- und Weichkaramellen, Fondanterzeugnisse                                               50\n20. Konfitüre, Marmelade, Pflaumenmus, Obstgelee und Füllungen oder son-\nstige Bestandteile von Süßwaren und Backwaren aus Obstpülpe, Obst-\nmark und Pflaumenmark                                                                       50\n21. Gärungsessig                                                                            50mg/l\n22. Zitrussäfte und konzentrierte Zitrussäfte zur gewerbsmäßigen Weiterverar-\nbeitung, ausgenommen solche zur Herstellung von zur Abgabe an den Ver-\nbraucher bestimmten Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder Frucht-\nnektaren                                                                                   300\n23. Würzmittel aus Zitronensaft                                                           300mg/l\n24. Alkoholfreier Wein                                                                     120 mg/1\n25. Andere, in den Nummern 1 bis 24 nicht aufgeführte Lebensmittel, ausge-\nnommen Getreidemahlerzeugnisse und daraus hergestellte Teigmassen                           10,\nbei flüssigen\nLebensmitteln\n10 mg/1","1648                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 5\n{zu § 5)\nListe A\nStoffe, die eine antioxidierende Wirkung haben oder verstärken können\nNr.                               Stoff                           EWG-Nummer         Verwendungszweck\n1.    Propylgallat                                                   E 310\nOctylgallat                                                    E 311\nDodecylgallat                                                  E 312    für Lebensmittel der Liste B\nButylhydroxianisol (BHA)                                       E 320\nButylhydroxitoluol (BHn                                        E 321\n2.   Ascorbate (Salze der L-Ascorbinsäure)\nNatrium-L-ascorbat                                          E 301\nKalium-L-ascorbat                                              -\nCalcium-L-ascorbat                                          E 302\nCitrate (Salze der Citronensäure)\nNatriumcitrate                                              E 331\nKaliumcitrate                                               E 332\nCalciumcitrate                                              E 333\nLactate (Salze der Milchsäuren)\nNatriumlactat                                               E 325\nKaliumlactat                                                E 326\nCalciumlactat                                               E 327\nLecithine                                                      E 322\nfür Lebensmittel allgemein\nMono- und Diglyceride von Speisefettsäuren, verestert\nmit Citronensäure                                              E 472c\nOrthophosphate (Salze der Orthophosphorsäure)\nNatriumorthophosphate                                       E 339\nKaliumorthophosphate                                        E 340\nCalciumorthophosphate                                       E 341\n6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure                                    E 304\nTartrate (Salze der L(+)Weinsäure)\nNatriumtartrate                                             E 335\nKaliumtartrate                                              E 336\nKalium-Natriumtartrat                                       E 337\nTocopherole\ngamma-Tocopherol, synthetisches                              E 308\ndelta-Tocopherol, synthetisches                              E 309\nTocopherolacetat                                               -\n3.    L-Ascorbinsäure                                                 E 300\nstark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs         E 306\nalpha-Tocopherol, synthetisches                                E 307\nbeta-Tocopherol, synthetisches                                    -       für Lebensmittel allgemein\nCitronensäure                                                   E 330\nMilchsäure                                                     E 270\nL(+)Weinsäure                                                   E 334","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                          1649\nListe B\nLebensmittel, denen Antioxidantien der Liste A Nr. 1 zugesetzt werden dürfen\nHöchstmenge an Antioxidantien\nin Milligramm pro Kilogramm\nLebensmittel                                                                Berechnungsgrundlage\nPropyl-   Octyl-    Dodecyl-                        der Höchstmenge\ngallat    gallat    gallat     BHA      BHT\nE 320    E 321\nE 310     E 311      E 312\n1. Suppen, Brühen, Braten-\nsoßen, Würzsoßen, jeweils\nin trockener Form                   100       100        100       100      -   bezogen auf den Fettgehalt\n2. Kartoffeltrockenerzeugnisse\nauf Basis gekochter Kartof-\nfein, verzehrfertige Kartof-\nfeltrockenerzeugnisse,\ntiefgefrorene, vorfritierte\nKartoffelerzeugnisse                100       100        100       100      -   bezogen auf das Erzeugnis\n3. Knabbererzeugnisse\nauf Getreidebasis                   100       100        100       100      -   bezogen auf das Erzeugnis\n4. Marzipanmasse und marzi-\npanähnliche Erzeugnisse\naus anderen Ölsamen als\nMandeln, Nougatmasse,\nErdnußmasse und gepuffte\nErdnußerzeugnisse                   100       100        100       100      -   bezogen auf den Fettgehalt\n5. Kaugummi                          1000      1000       1000      1000     1000  bezogen auf die Kaubase\n6. Aromen\na) ätherische Öle                 1000      1000       1000      1000       -   bezogen auf das Erzeugnis\nb) andere Aromen                    100       100        100       200      -   bezogen auf das Erzeugnis\n7. Wal nußkerne                        -         -          -         100      -   bezogen auf das Erzeugnis\nListe C\nLösungsmittel und Trägerstoffe für Antioxidantien\nHöchstmenge in Milligramm\npro Kilogramm\nStoff               EWG-Nr.                   Verwendungszweck                des verzehrfertigen\nLebensmittels\nOrthophosphorsäure                E 338         für Stoffe der Liste A Nr. 1                        50\nPropylenglykol                                  für Stoffe der Liste A Nr. 1                      500\nGlycerin                          E 422\nSorbit                            E 420      1  für Stoffe der Liste A Nr. 1 bis 3\nDestilliertes Wasser","1650                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 6\n(zu §§ 6, 8 Abs. 1 Nr. 3)\nListe A\nFarbstoffe\nEWG-\nColour-\nStoff                       Index-Nr.                 Verwendungszweck\nNummer            1956\n1            2                3                               4\nLactoflavin\n1. (Riboflavin)\nE 101             -\nfür Lebensmittel allgemein\nbeta-Carotin              E 160a          75130\n2.\nZuckerkulör              E 150              -\nSilber                   E 174            77820        für Lebensmittel allgemein\nGold                     E 175            77480\nKurkumin                 E 100            75300\n3.\nTartrazin                E 102            19140\nChinolingelb             E 104            47005\nRiboflavin-5-phosphat    E 106              -\nGelborange S             E 110            15985\nEchtes Karmin            E 120            75470\n(Karminsäure,\nCochenille)\nAzorubin                 E 122            14720\nAmaranth                 E 123            16185\nCochenillerot A          E 124            16255\n(Ponceau 4 R)\nErythrosin               E 127            45430\nfür Masse und Oberfläche der in Liste B\nPatentblau V             E 131            42051        genannten Lebensmittel\nIndigotin 1              E 132            73015\n(Indigo-Karmin)\nChlorophylle             E 140            75810\nKupferhaltige Komplexe   E 141            75810\nder Chlorophylle und\nChlorophylline\nBrillantsäuregrün BS     E 142            44090\n(Lisamingrün)\nBrillantschwarz BN       E 151            28440\nGarbo medicinalis        E 153            77266\nvegetabilis\nalpha-Carotin\ngamma-Carotin\n} E 160a           75130\nBixin, Norbixin          E 160b           75120\n(Annatto, Orlean)\nCapsanthin, Capsorubin    E 160c            -","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                      1651\nColour-\nStoff\nEWG-          Index-Nr.                  Verwendungszweck\nNummer\n1956\n1                    2               3                              4\nLycopin                          E 160d          75125\nbeta-Apo-8' -Carotinal           E 160e          40820\nbeta-Apo-8' -Carotin-            E 160f          40825\nsäureäthylester\nXanthophylle                     E 161           40850\nFlavoxanthin                  E 161 a           -\nLutein                         E 161 b           -\nKryptoxanthi n                 E 161 c           -\nRubixanthin                    E 161 d         75135\nViolaxanthin                   E 161 e           -\nRhodoxanthin                   E 161f            -\nCanthaxanth in                 E 161 g           -\nBeetenrot, Betanin               E 162             -\nAnthocyane                       E 163             -\nAluminium                        E 173           77000\n4.                                                                 für die\nCalciumcarbonat                  E 170           77220        1 Oberfläche\nder in Liste B\nTitandioxid                      E 171           77891                                  Nr. 10 bis 12\ngenannten\nEisenoxide und                   E 172    braun  77489                                  Lebensmittel\nfür Masse und\n-hydroxide                                rot    77491\nOberfläche\ngelb   77492\nschw.  77499\nRubinpigment BK                  E 180           15850\n5. (Litholrubin BK)                                              für die Überzüge von Käse\nStoffe der Nummern 2 und 3\nC-Nummer\nMethylviolett B                   C2             42535\n6.\nViktoriablau R                    C3             44040\nViktoriablau B                    C4             44045\nAcilanbrillantblau FFR            C5             42735\n(Brillantwollblau FFR)                                        zum Stempeln der Oberfläche\nvon Lebensmitteln und ihren\nNaphtholgrün B                    C7             10020        Verpackungsmitteln sowie zum Färben und\nBemalen der Schale von Eiern\nAcilanechtgrün 10 G               ca             42170\n(Alkaliechtgrün 10 G)\nCeresgelb GRN                     C9             21230\nCeresrot G                       C 10            12150\nSudanblau II                     C 11              -\nUltramarin                       C 12            77007","1652                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nColour-\nStoff           C-Nummer        Index-Nr.                Verwendungszweck\n1956\n1                 2                3                           4\nPhthalocyaninblau            C 13           74100\n74140\n74160\nPhthalocyaningrün            C 14           74260\nEchtsäureviolett R           C17            45190\nStoffe der Nummern 2 bis 5","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                        1653\nListe B\nLebensmittel, denen bestimmte Farbstoffe der Liste A zugesetzt werden dürfen\n1. Seelachs (Lachsersatz)\n2. Anchovispaste\n3. Fischrogenerzeugnisse, ausgenommen geräucherter Rogen\n4. Garnelen (Krabben) und Kaisergranat (Nephrops norvegicus)\nin luftdicht verschlossenen Behältnissen\n5. Erdbeer-, Kirsch-, Himbeer- und Pflaumenkonserven in luftdicht verschlossenen Behältnissen\n6. sterilisiertes Erdbeer-, Himbeer- und Kirschmark\n7. künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen\n8. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Suppen und süße Soßen, ausgenommen die mit\nKakao, Schokolade, Kaffee, Ei oder Karamel hergestellten Erzeugnisse\n9. Kunstspeiseeis, lnvertzuckercreme\n10. kandierte oder mit Zucker überzogene Früchte und Fruchtteile, ausgenommen Zitronat, Orangeat sowie Nuß-\nund Mandelkerne als solche\n11. Zuckerüberzüge und Zuckerwaren, ausgenommen Lakritzwaren und Waren, aus deren Verkehrsbezeichnung\nhervorgeht, daß sie mit Milch, Butter, Honig, Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schokolade oder Kaffee zubereitet sind\n12. Marzipan, marzipanähnliche Erzeugnisse aus anderen Ölsamen als Mandeln, fetthaltige Füllungen von Feinen\nBackwaren, ausgenommen die mit Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schokolade oder Kaffee hergestellten Erzeugnisse\n13. Fruchtaromaliköre, Kräuter-, Emulsions-Kräuter- und Gewürzliköre und Kräuter- und Gewürzbranntweine\n14. Margarine, Halbfettmargarine, jedoch nur mit Farbstoff E 160 b und unter Mitverwendung von beta-Carotin\n15. Schnittkäse, halbfeste Schnittkäse und Chesterkäse, auch als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Schmelz-\nkäse und Käsezubereitungen, jedoch nur mit Farbstoff E 160 b\n16. mitverzehrbare Hüllen von Gelbwurst","1654                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nListe C\nLösungsmittel und Trägerstoffe für Farbstoffe\nStoff                  EWG-                         Verwendungszweck\nNummer\nAlginate\nAmmoniumalginat                           E 403\nKaliumalginat                             E 402\nNatriumalginat                            E 401\nBienenwachs\nGlycerin                                   E 422         Zum Vermischen mit Stoffen der Anlage 6, Liste A\nNatriumcarbonat\nNatriumhydrogencarbonat\nNatriumsulfat\nPektine                                    E 440\nSorbit                                     E 420\nHartparaffin                                             für Überzüge von Käse\nMagnesiumstearat                                         als Fließmittel zum Abfüllen von Farbpulvern zum\nFärben oder Bemalen der Schale von Eiern\nÄthylcellulose\nBenzylalkohol\nZum Lackieren von gefärbten und bemalten Eiern\nKolophonium\nsowie für Stempelfarben zum Stempeln von Eier-\nKopal                                                    schalen und Käseüberzügen\nMilchsäure-Äthylester\nSchellack\n6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure                 E 304\nZum Vermischen mit Stoffen der EWG-Nummern\nCarrageen                                   E 407     }  E 160 (Carotinoide) und E 161 (Xanthophylle)\nGummi arabicum                              E 414","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1655\nArtikel 3\nÄnderung der Diätverordnung\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-                  Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 vor-\nmachung vom 2. September 1981 (BGBI. 1S. 906) wird                gelegt wird.\"\nwie folgt geändert:\n6. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz ge-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                  strichen.\na) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fas-          7. Die §§ 15 bis 18 erhalten folgende Fassung:\nsung:\n,,§ 15\n,,(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe\nan den Verbraucher bestimmt sind, dürfen ge-                  Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den\nwerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Ver-             durch diese Verordnung zugelassenen Zusatz-\nkehr gebracht werden;\".                                   stoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Letztverbraucher\"              Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\ndurch das Wort „Verbraucher'' ersetzt.                    nur erforderlich, soweit sie durch die §§ 16 bis 18\nvorgeschrieben wird. Die Vorschriften der Lebens-\nmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Ver-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                 zeichnis der Zutaten bleiben unberührt.\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 1\n§ 16\nder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom\n20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2711 )\" durch                  Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpak-\ndie Worte ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Zusatzstoff-            kungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-\nZulassungsverordnung\" ersetzt.                            Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Ver-\nbraucher abgegeben werden und denen nach § 6\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,, , in der jeweils\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugelassene Zusatzstoffe zuge-\ngeltenden Fassung,\" gestrichen.\nsetzt worden sind, ist ein Gehalt an diesen Stoffen\nnach Maßgabe der für entsprechende Lebensmittel\n3. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   des allgemeinen Verzehrs geltenden Vorschriften\nkenntlich zu machen.\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1 . die durch § 2 der Zusatzstoff-Zulassungs-                                   § 17\nverordnung zugelassenen Stoffe,''.                    ( 1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpak-\nb) In Nummer 2 werden die Worte „die nach den                kungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeich-\ngenannten Verordnungen keiner Kenntlich-                  nungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen\nmachung bedürfen,\" gestrichen.                            nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt wor-\nden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stof-\nc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nfen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf\n„3. die in Anlage 2 Nr. 3 der Aromenverordnung            100 Milliliter des Lebensmittels, anzugeben. Davon\naufgeführten Stoffe als Lösungsmittel und          abweichend richtet sich die Kenntlichmachung zu-\nTrägerstoffe für Aromen,\".                         gesetzter Vitamine nach§ 2 Abs. 2 der Verordnung\nüber vitaminisierte Lebensmittel.\n4. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Natriumempfindliche\"               (2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertig-\ndurch die Worte „eine natriumarme Ernährung\" er-             packungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmit-\nsetzt.                                                       tel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den\nVerbraucher abgegeben werden und denen nach\n§ 7 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden\n5. § 11 a Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die An-\n„Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich            gabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des\ndieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für             Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten\ndie Sendung in dem für eine Abfertigung zum freien           auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu\nVerkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll-          machen. Satz 1 gilt nicht für die in Anlage 2 Teil IV a\nlager, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder           Nr. 1 und 2 genannten Stoffe, sofern diese zu ande-\nzur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine                    ren als besonderen Ernährungszwecken zugesetzt","1656                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nwerden. § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitamini-             nungsverordnung oder lose an den Verbraucher ab-\nsierte Lebensmittel bleibt unberührt.                        gegeben werden, müssen die Angaben nach § 13\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 5, §§ 16, 17 Abs. 2, §§ 18,\n§ 18                               19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 und 4 auf Schildern ge-\nmacht werden, die auf oder neben der Ware für den\nBei diätetischen Lebensmitteln, denen nach den            Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder\n§§ 8 bis 10 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt               aufzustellen sind.\nworden sind, sind folgende Angaben anzubringen:\n1. bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süßstoffe              (3) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackun-\nnach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden sind,             gen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wer-\nden, genügen die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2,\ndie Angabe „diätetisches Lebensmittel mit Süß-\nstoff'',                                                § 17 Abs. 2, §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der\nArt und Weise der Kenntlichmachung gilt § 8 Abs. 2\n2. bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Koch-           Nr. 5 und 6 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt           entsprechend.''\nworden sind, die Angabe „mit Kochsalzersatz\",\n3. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodiertes       13. § 26 wird wie folgt geändert:\nSpeisesalz zugesetzt worden ist, die Angabe             a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Worte\n,,mit jodiertem Speisesalz\".                                ,,§ 22 Abs. 1 Satz 3\" durch die Worte ,,§ 22\nBei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker gilt               Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\nhinsichtlich der Kenntlichmachung des Gehaltes an\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nden Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit oder\nXylit § 20 Abs. 1.\"                                                ,,(4) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\n8. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.                                wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in\nden Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zu-\n9. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                               satzstoffen entgegen §§ 16, 17 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 2 Satz 1, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-\n10. In § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         lich gemacht ist.\"\n,,(4) Jodiertes Speisesalz ist als „Jodiertes\nSpeisesalz\" zu kennzeichnen.\"                                c) In Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe d werden die Worte\n,,oder entgegen § 24\" gestrichen.\n11 . § 24 wird gestrichen.                                        d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n1 2. § 25 erhält folgende Fassung:\n,,1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbin-\n,,§ 25                                             dung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, Lebensmittel\n(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die                           gewerbsmäßig nicht in Fertigpackun-\nnach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung                              gen in den Verkehr bringt oder\".\nzu kennzeichnen sind, müssen                                     bb) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte\n1. die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5,                     ,,oder 2\" gestrichen.\n§ 14 a Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3 und 4,           cc) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Worte\n§ 22 Abs. 1 und 2 und § 23 an einer in die Augen                  ,,oder 3\" durch die Worte „bis 4\" ersetzt.\nfallenden Stelle,\n2. die Angaben nach§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit         14. § 27 a wird wie folgt geändert:\nder Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1           a) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1981\"\nNr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-                durch das Datum „30. Juni 1982\" ersetzt.\nnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,\nb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte,,, ausgenom-\n3. die Angaben nach § 18 in Verbindung mit der\nmen saccharinhaltige Getränke, jodiertes\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kenn-                Speisesalz sowie Lebensmittel im Sinne des\nzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Ver-                  § 14 a,\" gestrichen.\nkehrsbezeichnung\nc) In Satz 2 Nr. 2 wird das Datum „30. Juni 1982\"\nangebracht werden. Bei Abgabe im Versandhandel\ndurch das Datum „31. Dezember 1982\" ersetzt.\nmuß die Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Ange-\nbotslisten erfolgen. Die Angabe nach § 22 Abs. 1             d) Der bisherige Text von § 27 a wird Absatz 1.\nSatz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertig-              e) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\npackung erfolgen, wenn hierauf besonders hinge-\nwiesen wird. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der                 ,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf diä-\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung             ent-           tetisches Bier für Diabetiker noch bis zum\nsprechend.                                                       31. Dezember 1982 nach den Vorschriften\ndieser Verordnung in der bis zum 10. Juli 1981\n(2) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im             geltenden Fassung hergestellt und in den Ver-\nSinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeich-                 kehr gebracht arden.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1657\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1                 Natrium-, Kalium-\ndürfen saccharinhaltige Getränke, jodiertes                und Calcium-\nSpeisesalz sowie Lebensmittel im Sinne des                 orthophosphate          E 339,\n§ 14 a in einer Zusammensetzung, die den Vor-                                      E 340,      in Schmelz-\nschriften dieser Verordnung in der bis zum                                         E 341       käse, Käse-\n10. Juli 1981 geltenden Fassung entspricht, nur            Natrium-                            zubereitungen\nbis zum 30. Juni 1982 in den Verkehr gebracht               und Kalium-                        und Schmelz-\nwerden.\"                                                   triphosphate            E 450b      käsezuberei-\ntungen\".\n15. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:                      Natrium-\na) In Teil I werden                                            und Kalium-\naa) Spalte 6 gestrichen,                                    polyphosphate           E 450c\nbb) die Nummern 5, 6 und 8 gestrichen.\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nb) In Teil II Nr. 2 Spalten 2 und 3 werden angefügt:           ,,8. Calciumhexacyanoferrat (II),\n„Carrageen                                E 407                  Kaliumhexacyanoferrat (II),\nGummi arabicum                          E 414\".                Natriumhexacyanoferrat (II)\".\n16. Anlage 1 a wird wie folgt geändert:\n17. In Anlage 2 Teil IV a Nr. 1 Spalte 2 werden angefügt:\na) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte „für\nLebensmittel für Natriumempfindliche\" durch die          „Nicotin säure\nWorte „in Lebensmitteln für eine natriumarme              Nicotinsäureamid\"\nErnährung\" ersetzt.\nb) In Nummer 6 werden angefügt:                         18. In Anlage 2 Teil IV b Spalten 1 und 2 wird folgende\nNummer 6 angefügt:\n„Natrium- und Kaliumdiphosphate E 450 a in\nFleischerzeugnissen, Schmelzkäse, Käsezube-              „6. Nicotinsäure\nreitungen und Schmelzkäsezubereitungen                        Nicotinsäureamid\".","1658                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil      1\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung\nüber vitaminisierte Lebensmittel\nDie Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in                rer Nähe der Verkehrsbezeichnung des Lebensmit-\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-                   tels oder im Verzeichnis der Zutaten anzugeben.\"\nmer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember            4. § 2 erhält folgende Fassung:\n1977 (BGBI. 1 S. 2574), wird wie folgt geändert:\n,,§ 2\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         (1) Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem\nHinweis auf ihren Vitamingehalt gewerbsmäßig nur in\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-              Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.\ngefügt:\n„Als Hinweis gilt nicht die Angabe im Verzeichnis               (2) Auf den Fertigpackungen sind die durch che-\nder Zutaten gemäß den Vorschriften der Lebens-              mische, physikalische oder biologische Verfahren\nmittel-Kennzeichnungsverordnung.''                          erzeugten Vitamine nach ihrer Art, die den Lebens-\nmitteln zugesetzten Vitamine nach ihrer Menge, be-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                     zogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf\n100 Milliliter des Lebensmittels, in leicht lesbarer und\nunverwischbarer Schrift in unmittelbarer Nähe der\n2. § 1 a wird wie folgt geändert:                                   Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels oder im\na) In Absatz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon              Verzeichnis der Zutaten anzugeben.\"\nersetzt und folgende Zeilen angefügt:\n,,Nicotinsäure;                                          5. § 2 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nNicotinsäureamid.\"                                          ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2\nb) Absatz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas-                des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nsung:                                                       zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitamini-\nsierte Lebensmittel\n,,§ 2 Abs. 2 und die Vorschriften der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung über das Verzeich-                 1. entgegen § 2 Abs. 1 nicht in Fertigpackungen\nnis der Zutaten bleiben unberührt.\"                              oder\n2. in Fertigpackungen, die entgegen § 2 Abs. 2 nicht\n3. § 1 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-\nkennzeichnet sind,\n,,(2) Die zugesetzte Menge der in Absatz 1 aufge-\nführten Stoffe, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssig-              gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\nkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, ist in leicht\nlesbarer und unverwischbarer Schrift in unmittelba-           6. § 3 Abs. 2 wird gestrichen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                           1659\nArtikel 5\nÄnderung der Fleisch-Verordnung\nDie Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-               Zuckern einschließlich der in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nmachung vom 4. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1003), zuletzt                 stabe a genannten Stärkeverzuckerungserzeug-\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom                         nisse können im Verzeichnis der Zutaten insgesamt\n19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2313), wird wie folgt                 mit der Bezeichnung „Zuckerstoffe\" angegeben\ngeändert:                                                           werden.\n(2) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmit-\n1 . § 2 erhält folgende Fassung:                                   tel-Kennzeichnungsverordnung ist ferner bei Fleisch\nund Fleischerzeugnissen, die außer den vom Tier\n,,§ 2\nstammenden Zutaten einschließlich Fleischbrät an-\n(1) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebens-            dere Bestandteile enthalten, sowie bei Lebensmitteln\nmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-             mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnis-\nerzeugnissen ist ein Gehalt an den in Anlage 1 auf-            sen der Anteil der vom Tier stammenden Zutaten ein-\ngeführten Zusatzstoffen mit der in Spalte 6 vorge-             schließlich des Fleischbrätes insgesamt nach Ge-\nsehenen Angabe kenntlich zu machen, sofern dort für            wicht zur Zeit der Abpackung oder Abfüllung anzuge-\nbestimmte Zusatzstoffe eine solche Angabe vorge-               ben, soweit dieser Anteil nicht nur der Garnierung\nsehen ist. Einer Kenntlichmachung des Gehaltes an              dient; dies gilt nicht bei Sülzen, Corned Beet und\nKaliumsorbat (Anlage 1 Nr. 14) bedarf es nicht, wenn           Deutschem Corned Beef. Wird das Lebensmittel\ndie behandelte Oberfläche des Lebensmittels voll-              nach der Abpackung oder Abfüllung in die Fertigpak-\nständig entfernt worden ist. Der Kenntlichmachung              kung einer Behandlung unterworfen, durch die der\nnach Satz 1 bedarf es ferner nicht bei Lebensmitteln           Anteil an vom Tier stammenden Zutaten oder\nin Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-                 Fleischbrät an Gewicht verliert, so ist dies unter An-\nKennzeichnungsverordnung mit einem Verzeichnis                 gabe der Behandlungsart mit dem Hinweis „Ge-\nder Zutaten gekennzeichnet sind. Für die Art und               wichtsverlust durch ... \" kenntlich zu machen. Der\nWeise der Kenntlichmachung nach Satz 1 gilt § 8                Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bedarf es nicht bei\nAbs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ent-               Lebensmitteln, bei denen der Anteil an vom Tier\nsprechend.                                                     stammenden Zutaten einschließlich Fleischbrät aus\ndem nach Maßgabe eichrechtlicher Vorschriften an-\n(2) Soweit eine Kenntlichmachung nach Absatz 1\nzugebenden Abtropfgewicht hervorgeht. Enthält ein\nnicht vorgeschrieben ist, besteht abweichend von               Lebensmittel einen aus der Verkehrsbezeichnung\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nnicht hervorgehenden oder infolge der Verpackung\ngenständegesetzes nicht die Verpflichtung, den Ge-              nicht deutlich erkennbaren Anteil an Knochen, so ist\nhalt an den durch diese Verordnung zugelassenen\nein Hinweis hierauf erforderlich.\nZusatzstoffen kenntlich zu machen. Die Vorschriften\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über                     (3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung\ndas Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.\"                 nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-\nchend.''\n2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\n3. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2 a\n( 1 ) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebens-                                  ,,§ 4\nmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-                (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind Fleisch-\nerzeugnissen in Fertigpackungen, die nach der                  erzeugnisse, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-                 aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Ver-\nzeichnen sind, sind im Verzeichnis der Zutaten die             wendungsbedingungen zugesetzt worden sind, nicht\nvom Tier stammenden Zutaten getrennt nach                      vom Verkehr ausgeschlossen\nFleisch, Speck, Innereien oder lnnereienart und\n1. bei Abgabe in Fertigpackungen, die nach der Le-\ngegebenenfalls weiteren vom Tier stammenden Zu-\nbensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-\ntaten aufzuführen. Die lnnereienart ist anzugeben,\nzeichnen sind, wenn die Stoffe im Verzeichnis der\nwenn die Innereien wesentliche Zutat des Lebens-\nZutaten genannt und bei Abgabe im Versandhan-\nmittels sind. Bei Fleisch und Innereien, deren Art\ndel außerdem die in Anlage 3 vorgeschriebenen\nanzugeben ist, ist außerdem die Tierart anzugeben,\nAngaben und Hinweise in den Angebotslisten ge-\nvon der diese Zutaten stammen. § 6 Abs. 4 Nr. 1 der\nmacht werden,\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleibt un-\nberührt. Sofern die Angabe eines Verzeichnisses der            2. bei loser Abgabe oder Abgabe in Fertigpackungen\nZutaten nicht erforderlich ist, ist die Angabe der Tier-           im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kenn-\nart in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung vor-                 zeichnungsverordnung, wenn sie durch die in An-\nzunehmen, soweit sich die Tierart nicht bereits aus                 lage 3 vorgeschriebenen Angaben oder Hinweise\nder Verkehrsbezeichnung ergibt. Zusätze von                        kenntlich gemacht sind.","1660                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\n(2) Die Kenntlichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist                (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-\ndeutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift auf           und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\neinem Schild auf oder neben der Ware anzubringen.              wer\nBei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur               1. a) entgegen § 3 Abs. 1 Fleischerzeugnisse,\nGemeinschaftsverpflegung ist die Kenntlichma-\nchung auf den Speisekarten oder in Preisverzeich-                   b) entgegen § 6 Abs. 1 Fleischerzeugnisse\nnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder                        mit der Bezeichnung „fein\" oder „feinst\"\nausgehängt sind, in einem sonstigen Aushang oder                        oder\neiner schriftlichen Mitteilung vorzunehmen. Bei der                 c) entgegen § 9 in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 be-\nAbgabe der Erzeugnisse in Einrichtungen, in denen                       zeichnete Stoffe\ndie Verpflegung ärztlicher Überwachung unterliegt,\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder\nsowie bei der Abgabe als Truppen- oder Lazarettver-\npflegung der Bundeswehr oder als Gemeinschafts-                2. entgegen § 6 Abs. 2 Fleisch, Fleischerzeug-\nverpflegung des Bundesgrenzschutzes genügt die                      nisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von\nKenntlichmachung in Aufzeichnungen, in die der                      Fleisch oder Fleischerzeugnissen ohne den\nverantwortliche Arzt und auf Verlangen auch der                     dort vorgeschriebenen Hinweis gewerbsmäßig\nVerpflegungsteilnehmer Einblick nehmen kann.\"                       an Verbraucher abgibt.\"\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n4. § 5 wird gestrichen.                                              ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                    degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nsig\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n1. Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                 mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-\n,,(2) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Le-                 erzeugnissen, die entgegen § 2 a nicht oder\nbensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder                    nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-\nFleischerzeugnissen, die nach ihrer Herstellung                  zeichnet sind, oder\ngefroren oder tiefgefroren worden sind, ist der             2. in § 8 Abs. 1 bezeichnete Stoffe\nHinweis „Aufgetaut - sofort verbrauchen\" erfor-                  a) entgegen § 8 Abs. 1 nicht in Packungen\nderlich, wenn sie in ganz oder teilweise aufgetau-                  oder Behältnissen oder\ntem Zustand an den Verbraucher abgegeben wer-                    b) in Packungen oder Behältnissen, die ent-\nden; dies gilt nicht für die Abgabe von Speisen                     gegen § 8 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in\nzum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen                       der vorgeschriebenen Weise gekennzeich-\nzur Gemeinschaftsverpflegung.\"                                      net sind,\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:        7. In Anlage 1 wird nach dem Wort „Anlage 1 \" das\n,,(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-        Klammerzitat ,,(zu§ 1 Abs. 1 )\" durch das Klammer-\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,           zitat ,,(zu § 1 Abs. ·1 und § 2)\" ersetzt.\nwer Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebens-\nmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-    8. In Anlage 2 wird die Überschrift „Zusätze, die nicht\nerzeugnissen gewerbsmäßig in den Verkehr                kenntlich zu machen sind\" gestrichen.\nbringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen ent-\ngegen § 2 Abs. 1 nicht oder nicht in der vorge-      9. In Anlage 3 wird die Überschrift „Zusätze, die kennt-\nschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.                lich zu machen sind\" gestrichen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1661\nArtikel 6\nÄnderung der Hackfleisch-Verordnung\nDie Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976                   stens ... \" zu kennzeichnen. Das späteste Ver-\n(BGBI. 1 S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3 der         brauchsdatum darf die in § 5 festgesetzten Fristen\nVerordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2313),              für das Inverkehrbringen nicht überschreiten. Die\nwird wie folgt geändert:                                        Datumsangabe ist bei nicht tiefgefrorenen Erzeug-\nnissen nach Tag und Monat und bei tiefgefrorenen\n1. § 7 erhält folgende Fassung:                                 Erzeugnissen nach Tag, Monat und Jahr vorzuneh-\nmen. In Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 kann\n,,§ 7                              anstelle des Datums die Stelle bezeichnet werden,\n(1) Bei Erzeugnissen nach§ 1 Abs. 1 in Fertigpak-         an der das Datum auf der Fertigpackung angegeben\nkungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungs-            ist.\nverordnung zu kennzeichnen sind, sind im Verzeich-                (4) In Verbindung mit der Kennzeichnung nach\nnis der Zutaten die vom Tier stammenden Zutaten              Absatz 3 ist die Temperatur anzugeben, die gemäß\ngetrennt nach Fleisch, Speck, Innereien oder lnnerei-        § 4 beim Aufbewahren, Lagern und Befördern des Er-\nenart und gegebenenfalls weiteren vom Tier stam-             zeugnisses einzuhalten ist, um die Haltbarkeit des\nmenden Zutaten aufzuführen. Die lnnereienart ist an-         Erzeugnisses bis zum Ablauf des angegebenen spä-\nzugeben, wenn die Innereien wesentliche Zutat des            testen Verbrauchsdatums zu gewährleisten. Bei tief-\nLebensmittels sind. Bei Fleisch und Innereien, deren          gefrorenen Erzeugnissen ist außerdem in Verbindung\nArt anzugeben ist, ist außerdem die Tierart anzuge-           mit der Kennzeichnung nach Absatz 3 der Hinweis\nben, von der diese Zutaten stammen. § 6 Abs. 4 Nr. 1          ,,Nach dem Auftauen sofort verbrauchen\" anzubrin-\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleibt\ngen.\nunberührt. Sofern die Angabe eines Verzeichnisses\nder Zutaten nicht erforderlich ist, ist die vorgeschrie-           (5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung\nbene Angabe der Tierart in Verbindung mit der Ver-             nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der\nkehrsbezeichnung vorzunehmen, soweit sich die Tier-            Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-\nart nicht bereits aus der Verkehrsbezeichnung ergibt.          chend.\nZusätze von Zuckern einschließlich der in § 3 Abs. 1\nNr. 5 Buchstabe a der Fleisch-Verordnung genann-                   (6) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeich-\nten Stärkeverzuckerungserzeugnisse können im                   nungsverordnung gelten nicht für Erzeugnisse nach\nVerzeichnis der Zutaten insgesamt mit der Bezeich-             § 1 Abs. 1, die als zubereitete Speisen von Gast-\nnung „Zuckerstoffe'' angegeben werden.                         stätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\npflegung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 zweiter\n(2) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmit-           Halbsatz im Rahmen der Selbstbedienung verzehrs-\ntel-Kennzeichnungsverordnung ist ferner bei Erzeug-            fertig hergerichtet abgegeben werden.\nnissen nach § 1 Abs. 1, die außer den vom Tier stam-\nmenden Zutaten einschließlich Fleischbrät andere                    (7) Werden Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 lose oder\nBestandteile enthalten, der Anteil der vom Tier stam-           in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der\nmenden Zutaten einschließlich Fleischbrät insge-               Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder als\nsamt nach Gewicht zur Zeit der Abpackung oder Ab-              zubereitete Speisen verzehrsfertig hergerichtet nach\nfüllung anzugeben, soweit dieser Anteil nicht nur der           Maßgabe des § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz in Um-\nGarnierung dient. Enthält ein Erzeugnis einen aus der           hüllungen in den Verkehr gebracht, so ist auf Schil-\nVerkehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder in-               dern, auch Preisschildern, die neben der Ware aufzu-\nfolge der Verpackung nicht deutlich erkennbaren An-             stellen oder anzubringen sind, die Verkehrsbezeich-\nteil an Knochen, so ist ein Hinweis hierauf erforder-           nung des Erzeugnisses anzugeben. Wird ein Erzeug-\nlich.                                                           nis unter einer Phantasiebezeichnung in den Verkehr\ngebracht, so sind die Art des Erzeugnisses und die\n(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebens-            Tierart anzugeben, von der das verwendete Fleisch\nmittel-Kennzeichnungsverordnung sind Erzeugnisse              oder die verwendeten wesentlichen Innereien\nnach § 1 Abs. 1 in zur Abgabe an den Verbraucher              stammen.\nbestimmten Fertigpackungen unverschlüsselt mit\ndem Zeitpunkt, bis zu dem sie spätestens zu verbrau-             (8) Vor- und Zwischenprodukte nach § 1 Abs. 2\nchen sind, durch die Angabe „verbrauchen bis späte-         sind auf den Packungen, Behältnissen oder sonsti-","1662                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\ngen Umhüllungen oder auf einem zu den Produkten               3. den Namen oder die Firma und die Anschrift des\ngehörenden Begleitpapier zu kennzeichnen. Die                       Herstellers oder desjenigen, unter dessen Namen\nKennzeichnung muß enthalten                                         oder Firma das Produkt in den Verkehr gebracht\nwird.\"\n1. die Bezeichnung des Vor- oder Zwischenproduk-\ntes; außerdem die Tierart, von der das verwendete\n2. § 17 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nFleisch stammt, soweit sich diese nicht aus der\nBezeichnung ergibt;                                       „2. a) Erzeugnisse, die entgegen § 7 Abs. 1 bis 5\noder 7 oder\n2. das unverschlüsselte Datum, bis zu dem die Vor-\nb) Vor- oder Zwischenprodukte, die entgegen\noder Zwischenprodukte spätestens zu verarbei-\n§ 7 Abs. 8\nten sind, bei nicht tiefgefrorenen Produkten nach\nTag und Monat, bei tiefgefrorenen Produkten nach               nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nTag, Monat und Jahr durch die Angabe „verarbei-                 gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Ver-\nten bis spätestens ... \";                                       kehr bringt.\"\nArtikel 7\nÄnderung der Verordnung\nüber gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte\nund deren Kennzeichnung\n(Eiprodukte-Verordnung)\nDie Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975                     (3) Bei vorbehandelten Eiprodukten, die nicht zur\n(BGBI. I S. 537, 1031 ), geändert durch Artikel 2 der Ver-        Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, ist auf den\nordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2820), wird             Packungen oder Behältnissen sowie auf zusätzlich\nwie folgt geändert:                                               angebrachten Umhüllungen in deutscher Sprache in\nleicht lesbarer Schrift und in haltbarer Weise an einer\n1. § 4 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                      in die Augen fallenden Stelle anzugeben:\n,,(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des                  1. die Bezeichnung des Inhalts nach allgemeiner\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-                   Verkehrsauffassung; werden zur Herstellung von\nsteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den in                Eiprodukten andere Eier als Hühnereier verwen-,\nAbsatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu                   det, so ist die betreffende Geflügelart anzugeben~\nmachen. Die Vorschriften der Lebensmittel-Kenn-\nzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zu-              2. bei Vollei, Eigelb und Eiweiß mit erhöhtem Trok-\ntaten bleiben unberührt.                                           kenmassegehalt, wieviel Eiern, Eidottern und Ei-\nweiß, bezogen auf Eier der mittleren Gewichts-\n(3) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs-               klasse [Gewichtsklasse 4 der Verordnung (EWG)\nverordnung über die Verwendung sonstiger Zusatz-                   Nr. 2772/75 des Rates über Vermarktungs-\nstoffe bei der Herstellung von flüssigem Vollei (Flüs-             normen für Eier], der Inhalt der Packung oder des\nsigei) und flüssigem Eigelb bleiben unberührt.\"                    Behältnisses entspricht; diese Angaben können\njedoch auch auf je 100 Gramm oder Milliliter des\n2. § 7 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                          Inhalts der Packung oder des Behältnisses be-\n,,(2) Bei vorbehandelten Eiprodukten in Fertigpak-               zogen werden;\nkungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungs-              3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Be-\nverordnung zu kennzeichnen sind, ist zusätzlich an-                 triebes, der das Eiprodukt vorbehandelt hat, mit\nzugeben                                                             dem Hinweis „Vorbehandlungsbetrieb\"; bringt ein\n1. wenn zu ihrer Herstellung andere Eier als Hühner-                anderer als der Vorbehandlungsbetrieb das Eipro-\neier verwendet worden sind, in Verbindung mit der              dukt unter seinem Namen oder seiner Firma und\nVerkehrsbezeichnung die betreffende Geflügel-                  unter seiner Anschrift in den Verkehr, so kann die\nart,                                                           Angabe des Vorbehandlungsbetriebes gekürzt\nwerden, sofern sie aus der Abkürzung eindeutig\n2. wenn sie tiefgefroren in den Verkehr gebracht                   erkennbar ist; bei Erzeugnissen aus einem Wei-\nwerden, der Hinweis „Nach dem Auftauen sofort                 terverarbeitungsbetrieb nach § 5 a kann die An-\n11\nverbrauchen      •\ngabe des Vorbehandlungsbetriebes oder dessen\nFür die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3                    Abkürzung durch die Angabe des Weiterverarbei-\nAbs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-                    tungsbetriebes oder dessen Abkürzung ersetzt\nordnung entsprechend.                                               werden;","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                               1663\n4. die Chargennummer; enthalten Packungen oder                  Werden getrocknete Eiprodukte in Einzelmengen\nBehältnisse Eiprodukte verschiedener Chargen,                von mindestens 25 Kilogramm, andere Eiprodukte in\nso sind sämtliche Chargennummern anzugeben;                  Einzelmengen von mindestens 50 Kilogramm oder\n5. der Zeitpunkt der Abfüllung (Abfülldatum) unver-             Litern, in den Verkehr gebracht, bedarf es der An-\nschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr durch die                gaben nach Satz 1 Nr. 2 nicht.\nAngabe „abgefüllt am ... \" oder der Zeitpunkt, bis\nzu dem das Eiprodukt mindestens haltbar ist (Min-         3. § 7 Abs. 4 wird gestrichen.\ndesthaltbarkeitsdatum) unverschlüsselt nach\nTag, Monat und Jahr durch die Angabe „minde-\nstens haltbar bis ... \"; bei tiefgefrorenen und trok-    4. § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nkenen Eiprodukten genügt die Angabe des Abfüll-\n„Eiprodukte dürfen, sofern sie nicht nach § 10 zum\noder Mindesthaltbarkeitsdatums unverschlüsselt\nGenuß für Menschen unbrauchbar und entsprechend\nnach Monat und Jahr; wird das Mindesthaltbar-\nkenntlich gemacht worden sind, in den Geltungsbe-\nkeitsdatum angegeben und ist es nur bei Einhal-\nreich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn\ntung bestimmter Temperaturen oder sonstiger\nfür die Sendung in dem für eine Abfertigung zum\nBedingungen zu gewährleisten, so ist ein entspre-\nfreien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen\nchender Hinweis in Verbindung mit diesem Datum\nZollager, zur aktiven Veredelung, zur UMwandlung\nanzubringen;\noder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine\n6. bei tiefgefrorenen Eiprodukten zusätzlich der Hin-          Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 vorge-\nweis „Nach dem Auftauen sofort verbrauchen\".                legt wird.\"\nArtikel 8\nÄnderung der Butterverordnung\nDie Butterverordnung in der Fassung der Bekanntma-              4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe\nchung vom 10. August 1970 (BGBI. 1 S. 1287), zuletzt                   des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. August                 ordnung.\n1979 (BGBI. 1 S. 1455), wird wie folgt geändert:\n(3) Bei in Molkereien hergestellter inländischer\nButter in Fertigpackungen ist zusätzlich anzugeben\n1. § 9 erhält folgende Fassung:                                    1. a) bei Butter, die aus nicht gesäuerter Milch, Sah-\n,,§ 9                                        ne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)\nhergestellt ist, der auch nach der Butterung\nKennzeichnung                                       keine Bakterienkulturen zugesetzt wurden und\n(1) Butter darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr                      deren pH-Wert im Serum 6,2 nicht unterschrei-\ngebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften                        tet (Süßrahmbutter), der Hinweis „Süßrahm-\ndieser Verordnung gekennzeichnet ist.                                  butter'',\nb) bei Butter, die aus bakteriell gesäuerter Milch,\n(2) Bei inländischer Butter in Fertigpackungen im                    Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molken-\nSinne des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Ab-                     rahm) hergestellt ist und deren pH-Wert im\ngabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß die                         Serum 5,0 nicht überschreitet (Sauerrahm-\nKennzeichnung enthalten                                                butter), der Hinweis „Sauerrahmbutter\",\n1. als Verkehrsbezeichnung die Handelsklasse, bei               2. bei Deutscher Markenbutter das Gütezeichen und\nnicht in Molkereien hergestellter Butter die Be-                die Worte „Amtliche Kontrolle des Landes ...\nzeichnung „Deutsche Landbutter'',                               Überwachungsstelle ... \" (§ 10),\n2. bei Butter,                                                  3. die Kontrollnummer (§ 21) der herstellenden\nMolkerei oder der Ausformstelle, wenn keine von\na) die in Molkereien hergestellt ist, den Namen                 beiden nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a ange-\noder die Firma und die Anschrift des Herstel-                geben ist.\nlers, der Ausformstelle oder eines in der Euro-\n(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzel-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft niederge-\nfläche\nlassenen Verkäufers,\n1. weniger als 10 cm 2 beträgt,\nb) die nicht in Molkereien hergestellt ist, den\nNamen und die Anschrift des Herstellers,                2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt\nsind, als Portionspackungen im Rahmen einer\n3. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für                 Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur\ndie Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe                   Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren\nund Mikroorganismenkulturen, nach Maßgabe der                    Verzehr an Ort und Stelle abgegeben zu werden,\n§§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nordnung mit einem Hinweis, daß es sich nur um               können die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und\nweitere Zutaten handelt,                                     Absatz 3 Nr. 1 und 2 entfallen.","1664                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung                    eine Höhe von 35 Millimetern,\nnach den Absätzen 2 und 3 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der                oder\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-\neine Länge von 100 Millimetern,\nchend. Bei Deutscher Markenbutter ist das Gütezei-\nchen auf der Oberseite der Verpackung anzubringen.                 eine Breite von 37 ,5 Millimetern,\neine Höhe von 35 Millimetern.\n(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Butter in       Für Packungen, die zu besonderen Zwecken be-\nFertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur als-          stimmt sind, können die nach Landesrecht zuständi-\nbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und           gen Behörden Ausnahmen zulassen. Im Kleinhandel\ndort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben            ist den Verbrauchsgewohnheiten entsprechend eine\nwerden.                                                      Teilung der vorgeschriebenen Stücke zulässig.\"\n(7) Bei inländischer Butter, die unverpackt oder in   3. § 19 wird wie folgt geändert:\nFertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an den\nVerbraucher abgegeben wird, sind auf einem Schild            a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbei der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar                ,,(3) Die Kennzeichnung von ausländischer\nund in leicht lesbarer Schrift anzugeben                         Butter in Fertigpackungen im Sinne des § 14\n1 . die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1,                              Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Abgabe an den\nVerbraucher bestimmt sind, muß enthalten\n2. die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1,\n1. eine Bezeichnung nach Absatz 2,\n3. bei gesalzener Butter der Zusatz „gesalzen\",                  2. die Angabe des Herstellungslandes,\n4. unverschlüsselt das Herstellungsdatum nach                    3. die Angaben nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,\nTag, Monat und Jahr durch die Worte „hergestellt            4. die Angabe nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 .\"\nam ... \".\nb) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.\n(8) Bei inländischer Butter, die zur Abgabe an an-        c) Absatz 6 wird Absatz 4; in Satz 1 wird die Angabe\ndere als Verbraucher bestimmt ist, muß die Kenn-                  ,,§ 9 Abs. 1, 4 und 6\" durch die Angabe ,,§ 9\nzeichnung enthalten                                               Abs. 4, 5 Satz 1, Abs. 6 bis 8\" ersetzt.\n1. die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3,\n4. § 22 wird wie folgt geändert:\n2. die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n3. den Namen oder die Firma und die Anschrift des\nHerstellers,                                                   ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\nNr. 2 des Lebensmittel~ und Bedarfsgegenstän-\n4. das Herstellungsdatum.\"\ndegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nsig entgegen§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,\n2. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              5 Satz 1, Abs. 7 Nr. 1, 3 oder 4 oder Abs. 8 Nr. 1,\n3 oder 4 oder § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 oder § 19\n,,(1) Ausgeformte Butter darf nur in Stücken, deren            Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit§ 9 Abs. 5 Satz 1,\nNenngewicht 5 000, 2 500, 2 000, 1 500, 1 000, 500,               Abs. 7 Nr. 1, 3 oder 4 oder Abs. 8 Nr. 1, 3 oder 4\n250, 1 25, 62,5 oder bis zu einschließlich 50 Gramm              Butter, die nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\nbeträgt, in den Verkehr gebracht werden. Die Stücke               nen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in\nzu 250 und 1 25 Gramm müssen eine rechteckige                    den Verkehr bringt.\"\nBlockform oder die Form eines Zylinders haben; die\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie\nBlockform muß folgende Größen aufweisen, wobei\nfolgt geändert:\nAbweichungen bis zu fünf Millimetern, die auch zu\ntrapezförmigen Seitenflächen führen können, und                  aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe\nAbrundungen der Kanten zulässig sind:                                   ,,§ 9\" durch die Angabe,,§ 9 Abs. 1 in Verbin-\ndung mit Abs. 3, 5, 7 Nr. 2 oder Abs. 8 Nr. 2\ndie Stücke zu 250 Gramm\noder§ 19 Abs. 3 Nr. 4\" ersetzt;\neine Länge von 100 Millimetern,\nbb) in Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe\neine Breite von 75 Millimetern,\n,,§ 19\" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1, § 19\neine Höhe von 35 Millimetern,                                    Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 7\ndie Stücke zu 125 Gramm                                                 Nr. 2 oder Abs. 8 Nr. 2 oder § 19 Abs. 4\neine Länge von 75 Millimetern,                                   Satz 2\" ersetzt.\neine Breite von 50 Millimetern,                       c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1665\nArtikel 9\nÄnderung der Käseverordnung\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-              6. bei Käse und Käsezubereitungen den Hinweis\nchung vom 19. Februar 1976 (BGBI. I S. 321 ), zuletzt ge-           ,,nach der Herstellung wärmebehandelt\" in en-\nändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August                gem räumlichen Zusammenhang mit der Angabe\n1979 (BGBI. 1 S. 1455), wird wie folgt geändert:                    der Verkehrsbezeichnung, sofern der Käse oder\ndie Käsezubereitung nach der Herstellung wär-\nmebehandelt worden ist, ausgenommen bei\n1. Die §§ 8 bis 10 werden gestrichen.\nFrischkäse und bei Frischkäsezubereitungen,\n2. Die§§ 14 bis 19 werden durch folgenden neuen Vier-           7. bei Verwendung von Milch anderer Tiere einen\nten Abschnitt ersetzt:                                            Hinweis auf die Tierart,\n„Vierter Abschnitt                        8. zusätzlich\na) bei Käse die Angaben nach § 15,\nKennzeichnung\nb) bei Erzeugnissen aus Käse die Angaben nach\n§14                                         § 16.\nAllgemeine Vorschriften                         (3) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche\n(1 ) Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nur in          1 . weniger als 1O cm 2 beträgt,\nden Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den              2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt\nVorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet                    sind, als Portionspackungen im Rahmen einer\nsind.                                                            Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur\nGemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren\n(2) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse in Fertig-\nVerzehr an Ort und Stelle abgegeben zu werden,\npackungen im Sinne des§ 14 Abs. 1 des Eichgeset-\nzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt              können die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 ent-\nsind, muß die Kennzeichnung enthalten                        fallen.\n1. als Verkehrsbezeichnung                                      (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach\nAbsatz 2 gilt§ 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-\na) bei Käse der Standardsorten die Bezeichnung\nnach Anlage 1 oder nach § 7 Abs. 2, bei Mol-         zeichnungsverordnung entsprechend.\nkenkäse die Bezeichnung „Molkenkäse\", bei               (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Käse und\nsonstigem Käse die Käsegruppe (§ 6),                 Erzeugnisse aus Käse in Fertigpackungen, die in der\nb) bei Erzeugnissen aus Käse die Bezeich-                Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Ver-\nnung „Schmelzkäse'', ,,Käsezubereitung'',            braucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur\n„Schmelzkäsezubereitung\" oder im Falle des           Selbstbedienung, abgegeben werden.\n§ 13 die Bezeichnung „Kochkäse\",                         (6) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die un-\n2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des            verpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des Ab-\nHerstellers, des Verpackers oder eines in der            satzes 5 an den Verbraucher abgegeben werden,\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nieder-              sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher\ngelassenen Verkäufers,                                    Sprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer\nSchrift anzugeben\n3. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die\nfür die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstof-        1. bei Käse\nfe, Enzyme und Mikroorganismenkulturen und für                a) die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a,-\ndie Herstellung von Käse notwendiges Speise-\nsalz, nach Maßgabe der§§ 5 und 6 der Lebens-                  b) die Angabe nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2\nmittel-Kennzeichnungsverordnung mit einem Hin-                    Satz 2,\nweis, daß es sich nur um weitere Zutaten handelt;             c) bei Frischkäse ferner unverschlüsselt das\nbei Frischkäse und Schmelzkäse ist auch Spei-                     Herstellungsdatum nach Tag und Monat durch\nsesalz anzugeben,                                                 die Worte „hergestellt am ... \",\n4. bei Frischkäse, Erzeugnissen aus Käse und                  2. bei Erzeugnissen aus Käse\nKäse, dessen Weiterreifung beendet worden ist,\ndas Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe                     a) die Bezeichnung „Schmelzkäse\", ,,Käsezube-\ndes § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-                    reitung\", ,,Schmelzkäsezubereitung\" oder im\nnung,                                                             Falle des§ 13 die Bezeichnung „Kochkäse\",\n5. das Herstellungsland; bei inländischem Käse                    b) die Angabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 1,\noder bei inländischen Erzeugnissen aus Käse                   c) bei Käsezubereitungen aus Frischkäse ferner\nkann statt dessen das engere Erzeugungsgebiet                     das Herstellungsdatum nach Nummer 1 Buch-\nangegeben werden,                                                 stabe c.","1666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\n§ 15                                3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der\nHerstellung als Käse nur die angegebene Stan-\nZusätzliche Kennzeichnung bei Käse\ndardsorte oder der angegebene andere Käse oder\n(1) Bei Käse muß die Kennzeichnung ferner ent-                deren Schmelzprodukt verwendet worden ist.\nhalten\n(2) Erzeugnisse aus Käse dürfen ferner in der\n1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder            Kennzeichnung einen Hinweis auf eine Standard-\nstatt dessen des Fettgehalts in der Trocken-             sorte nur enthalten, wenn sie den Fettgehalt in der\nmasse mit der Angabe ,, ... % Fett i. Tr.\", ausge-       Trockenmasse aufweisen, der für die angegebene\nnommen bei Sauermilchkäse (Anlage 1 Ab-                  Standardsorte festgelegt ist. Die Kennzeichnung bei\nschnitt B),                                              Schmelzkäse darf einen Hinweis auf eine Standard-\n2. bei inländischem Käse die Kontrollnummer(§ 26)             sorte, für die ein Fettgehalt in der Trockenmasse von\nder herstellenden Käserei oder des Fertiglage-           45 % oder mehr festgelegt ist, auch dann enthalten,\nrers, wenn keiner von beiden nach § 14 Abs. 2 Nr.       wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse des\n2 angegeben ist.                                         Schmelzkäses um bis zu 2,5 % niedriger ist als bei\nder angegebenen Standardsorte.\"\n(2) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Ver-\nkehr gebracht, muß statt der Angabe der Verkehrs-\nbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die        3. Die bisherigen Abschnitte Vier bis Sieben werden\nBezeichnung „geriebener Käse\" mit dem Zusatz                  Abschnitte Fünf bis Acht.\n„hergestellt aus ... \" oder, sofern nur eine Käsesorte\nverwandt wird, die Bezeichnung der Käsesorte mit\ndem Zusatz „gerieben\" angegeben werden. Werden            4. § 23 wird wie folgt geändert:\nmehrere Käsesorten in geriebenem Zustand ver-                a) Die Überschrift wird gestrichen.\nmischt in den Verkehr gebracht, ist anstelle der An-\ngabe nach Absatz 1 Nr. 1 der Fettgehalt in der Trok-         b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nkenmasse des Gesamterzeugnisses anzugeben.                       ,,Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsver-\n(3) Abweichend von§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebens-                ordnung über die Verwendung von Farbstoffen\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes darf Käse,                bleiben unberührt, jedoch dürfen die in Anlage 6\nder nicht erhitzt worden ist, als „Naturkäse\" bezeich-           Liste A Nr. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nnet werden.                                                      nung aufgeführten Farbstoffe zur Färbung von\nKäse und Erzeugnissen aus Käse nicht ver-\n§16                                    wendet werden.\"\nZusätzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen              c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 gestrichen\naus Käse                                  und folgender Satz angefügt:\n( 1) Bei Erzeugnissen aus Käse muß die Kenn-                   „Im übrigen besteht abweichend von § 16 Abs. 1\nzeichnung ferner enthalten                                       Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\n1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt               degesetzes bei Käse und Erzeugnissen aus Käse\ndessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse                 nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach\nmit der Angabe,, ... % Fett i. Tr.\",                        Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich\n2. bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2                  zu machen; § 14 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.\"\neinen Hinweis auf die Streichfähigkeit.                 d) Absatz 3 wird gestrichen.\n(2) Die Bezeichnung „Käsezubereitung\" kann er-             e) Es werden folgende neue Absätze 3 und 4 ange-\nsetzt werden durch die Bezeichnung „Frischkäsezu-                fügt:\nbereitung\", wenn als Käse nur Frischkäse, oder                     ,,(3) Für die Art und Weise der Kenntlichma-\ndurch die Bezeichnung einer Standardsorte der                    chung nach Absatz 2 gilt § 8 Abs. 2 der Zusatz-\nGruppe Frischkäse in Verbindung mit dem Wort ,,-zu-               stoff-Zulassungsverordnung entsprechend.\nbereitung\", wenn als Käse nur diese Standardsorte\nverwendet worden ist.                                                (4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung\nnach Absatz 2 dürfen unbeschadet des § 17\n§  17                                   Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nBesondere Hinweise auf Standardsorten                    ständegesetzes die Angaber. ,,handelsüblich\",\nbei Erzeugnissen aus Käse                          ,,unschädlich\" oder ähnliche Angaben nicht ge-\nbraucht werden.\"\n( 1 ) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-\nnung einen besonderen Hinweis auf eine Standard-\nsorte oder auf einen anderen Käse nur enthalten            5. § 24 wird gestrichen.\n1. bei Schmelzkäse, wenn der Anteil der Standard-\nsorte oder des anderen Käses an dem Gewicht          6. In § 28 Abs. 4, zweiter Halbsatz, werden die Worte\ndes insgesamt zur Herstellung verwendeten                ,,nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 durch die An-\nKäses mindestens 75 v. H. beträgt,                       gabe ,mit Hexamethylentetramin (E 239)' \"durch die\n2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung            Worte „durch die Angabe ,mit Konservierungsstoff\nals Käse nur die angegebene Standardsorte oder           Hexamethylentetramin' in Verbindung mit der Ver-\nder angegebene andere Käse verwendet worden              kehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der Zu-\nist,                                                     taten\" ersetzt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                             1667\n7. § 29 erhält folgende Fassung:                                              stabe a oder c oder Nr. 2 Buchstabe a oder c\nKäse oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht\n,,§ 29                                       oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-\nKäse-Fondue-Zubereitung                                kennzeichnet sind, oder\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden auf Kä-                  2. Lab-Pepsin-Zubereitungen         oder   Labaus-\nse-Fondue-Zubereitungen keine Anwendung.''                                tauschstoffe\na) entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen\n8. § 30 wird wie folgt geändert:                                                  oder Behältnissen oder\na) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                  b) in Packungen oder Behältnissen, die ent-\n,, 1. Käse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,                             gegen § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der\nbei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entge-                       vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet\ngen § 23 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der                     sind,\nvorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht                       gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\nist, oder\".\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                           9. § 31 Abs. 2 Nr. 12 erhält folgende Fassung:\n.. ~6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1            ,, 12. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Ab-\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-                         satz 2 Nr. 6 bis 8, Abs. 4 oder 6 Nr. 1 Buch-\ndegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-                     stabe b oder Nr. 2 Buchstabe b oder § 17 Käse\nsig                                                                   oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht\n1. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Ab-                         in der vorgeschriebenen Weise gekennzeich-\nsatz 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 4 oder 6 Nr. 1 Buch-                 net sind,\".\nArtikel 10\nÄnderung der\nVerordnung über Milcherzeugnisse\nDie Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli                      erzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen; bei\n1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch die Ver-                   Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen,\nordnung vom 8. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2236), wird                       Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen und\nwie folgt geändert:                                                       Sauermilchquarkerzeugnissen ist das Verzeich-\nnis der Zutaten nur für andere Zutaten als die für\n1. In§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „40\" durch die                die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe,\nZahl „50\" ersetzt.                                                   Enzyme und Mikroorganismenkulturen erforder-\nlich mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere\n2. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:                              Zutaten handelt,\n,,§ 3                               4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe\ndes § 7 Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\nAllgemeine Kennzeichnungsvorschriften\nnung,\n(1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr\n5. die Wärmebehandlung\ngebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften\ndieser Verordnung gekennzeichnet sind.                                a) bei Milcherzeugnissen, die nach den Vorschrif-\nten des § 1 a der Ersten Verordnung zur Aus-\n(2) Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen                            führung des Milchgesetzes erhitzt und abge-\nim Sinne des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur                         packt sind, durch den Zusatz „ultrahocher-\nAbgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind                              hitzt\",\nanzugeben\nb) bei Milcherzeugnissen, die nach einem Sterili-\n1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des                                sierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der\nAbsatzes 3,                                                           erforderliche keimdichte Verschluß unverletzt\n2. der Name oder die Firma und die Anschrift des                           bleibt, durch den Zusatz „sterilisiert\"; bei\nHerstellers, des Verpackers oder eines in der                         sterilisierter Sahne kann statt dessen die Be-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nieder-                          zeichnung „Sterilsahne\" verwendet werden,\ngelassenen Verkäufers,                                           c) bei Milcherzeugnissen, die sonst einer Wär-\n3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der                            mebehandlung von mehr als 50ö C unterzogen\n§§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-                        worden sind, durch den Zusatz „wärmebe-\nördnung, ausgenommen bei Kondensmilch-                                handelt'',","1668                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n6. zusätzlich die Angaben nach § 4.                              (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Milcher-\nzeugnisse in Fertigpackungen, die in der Verkaufs-\n(3) Die Verkehrsbezeichnung ist                           stätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher\n1 . bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die             hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedie-\nentsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der             nung, abgegeben werden.\nAnlage 1, jedoch dürfen bei ungezuckerten Kon-\n(7) Bei Milcherzeugnissen, die unverpackt oder in\ndensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kon-\nFertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an Ver-\ndensmilcherzeugnissen bei der Abgabe im Einzel-\nbraucher abgegeben werden, sind auf einem Schild\nhandel verwendet werden\nbei der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar\na) die Bezeichnungen „teilentrahmte Kondens-            und in leicht lesbarer Schrift anzugeben\nmilch\" und „ungezuckerte teilentrahmte Kon-\ndensmilch\" (Gruppe VII Spalte 2 Nr. 3 der An-       1. die Verkehrsbezeichnung nach Absatz 3,\nlage 1) nur für ungezuckerte Kondensmilch-          2. die Angaben nach § 4 Nr. 1.\nerzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 4 bis\n4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse von                                        §4\nmindestens 24 Gewichtshundertteilen,                          Besondere Kennzeichnungsvorschriften\nb) die Bezeichnungen „gezuckerte Kondens-               Die Kennzeichnung muß ferner enthalten\nmilch\" und „gezuckerte kondensierte Voll-\nmilch\" (Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 1 der Anlage 1)    1 . a) bei Milcherzeugnissen, ausgenommen Butter-\nnur für gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse                 milcherzeugnisse, Schlagsahne, Molken-\nmit einem Gehalt an Fett von mindestens 9 und              erzeugnisse außer Molkensahne, Milchzucker,\nan gesamter Milchtrockenmasse von 31 Ge-                   Milcheiweißerzeugnisse, Milchmischerzeug-\nwichtshundertteilen und                                    nisse sowie Milcherzeugnisse, die aus oder\nunter Verwendung von Vollmilch mit natürli-\nc) die Bezeichnungen „gezuckerte teilentrahmte                  chem Fettgehalt oder entrahmter Milch her-\nKondensmilch\" und „gezuckerte teilentrahmte                gestellt sind, den Fettgehalt des Erzeugnisses\nkondensierte Milch\" (Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 2            in vom Hundert zur Zeit der Füllung durch die\nder Anlage 1) nur für gezuckerte Kondens-                  Angabe ,,. .. % Fett\",\nmilcherzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von\n4 bis 4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse             b) bei Milcherzeugnissen, die aus Vollmilch mit\nvon mindestens 28 Gewichtshundertteilen,                   natürlichem Fettgehalt hergestellt und keine\nMilchmischerzeugnisse sind, und bei Schlag-\n2. bei Milcherzeugnissen, die nicht den Vorausset-                  sahne den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom\nzungen einer Standardsorte entsprechen, sowie                  Hundert zur Zeit der Füllung durch die Angabe\nim Falle der Abgabe im Einzelhandel bei den in                 ,,mindestens ... % Fett\",\nNummer 1 genannten Standardsorten, die nicht\nden dort bezeichneten besonderen Anforderun-                c) bei Milchmischerzeugnissen, die unter Ver-\ngen entsprechen, die Bezeichnung nach Spalte 1                 wendung von Vollmilch mit natürlichem Fettge-\nBuchstabe a der Anlage 1.                                      halt hergestellt sind, die Angabe „aus Voll-\nmilch mit mindestens ... % Fett\",\n(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche\nd) bei Milcherzeugnissen, einschließlich Milch-\n1. weniger als 10 cm 2 beträgt,                                     mischerzeugnissen, die aus oder unter V~r-\n2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt                wendung von entrahmter Milch hergestellt sind\nsind, als Portionspackungen im Rahmen einer                   und keiner Standardsorte entsprechen, die\nMahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur                Angabe „aus entrahmter Milch\" oder „aus\nGemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren                     Magermilch\",\nVerzehr an Ort und Stelle abgegeben zu werden,              e) bei Milchmischerzeugnissen, die nicht unter\nkönnen die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 ent-                   Verwendung von Vollmilch mit natürlichem\nfallen.                                                              Fettgehalt, entrahmter Milch, Buttermilcher-\nzeugnissen oder Milcherzeugnissen aus ent-\n(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach                 rahmter Milch hergestellt sind, den Fettgehalt\nAbsatz 2 gilt§ 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-                 der bei der Herstellung verwendeten Milch\nzeichnungsverordnung entsprechend. Abweichend                        oder Milcherzeugnisse durch die Angabe „aus\nvon Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondens-                       ... mit ... % Fett\",\nmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilch-\nerzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen                    2. bei Milchhalbfetterzeugnissen\n1. in Fertigpackungen mit einem Gewicht von mehr                 a) den Hinweis „zum Braten und Backen nicht\nals 20 Kilogramm, die nicht im Einzelhandel abge-              geeignet'',\ngeben werden, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4\nb) die Angabe des Gehaltes an Wasser in Hun-\nund 5 sowie nach § 4 Nr. 1, 3 und 4 nur in einem\ndertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung,\nBegleitpapier enthalten zu sein,\n2. mit einem Stückgewicht von weniger als 20                 3. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen\nGramm, die in einer Sammelpackung in den Ver-              und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen\nkehr gebracht werden, die Angaben nach Ab-                 a) die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milch-\nsatz 2 Nr. 4 und 5 sowie nach § 4 Nr. 1, 3 und 4               trockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Fül-\nnur auf der Sammelpackung angebracht zu sein.                  lung,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                             1669\nb) eine Gebrauchsanweisung, wenn die Erzeug-         4. § 5 a wird gestrichen.\nnisse an Verbraucher abgegeben werden; die-\nse kann durch einen Verwendungshinweis er-\nsetzt werden, wenn das Erzeugnis in unverän-      5. § 6 wird wie folgt geändert:\nderter Form verwendet werden soll,\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\n4. bei Trockenmilcherzeugnissen                                   ,,(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung\na) die Angabe des Trocknungsverfahrens,                     fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nb) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausge-\nordnungswidrig.\nnommen bei Magermilchpulver, die Angabe\ndes Fettgehaltes des auf diese Weise erhalte-              (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\nnen Erzeugnisses, wenn die Erzeugnisse an               Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nVerbraucher abgegeben werden,                            degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nc) den Hinweis „milchzuckerangereichert'', wenn\nAbs. 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Nr. 1\ndas Erzeugnis mit einem Milchzuckererzeug-\nMilcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vor-\nnis angereichert ist,\ngeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, ge-\n5. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmol-                  werbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\nke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver\nb) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nund Sauermolkenpulver, die Angaben des Gehal-\ntes an Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle des            ,,3. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Ab-\nEntsalzens auch an Mineralstoffen, ausgedrückt                    satz 2 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Nr. 2\nals Aschegehalt in vom Hundert der Trocken-                       Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der\nmasse.\"                                                           vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet\nsind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\n3. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des              6. In § 10 Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 1982\"\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-              durch das Datum „26. Dezember 1983\" ersetzt.\nsteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach\nden Absätzen 1 und 2 zugelassenen Zusatzstoffen\nkenntlich zu machen. § 3 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unbe-        7. In Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Zahl „40\"\nrührt.\"                                                       durch die Zahl „50'' ersetzt.\nArtikel 11\nÄnderung der\nKonsummilch-Kennzeichnungsverordnung\nDie Konsummilch-Kennzeichnungsverordnung vom                  1. der Name oder die Firma und die Anschrift des\n19. Juni 197 4 (BGBI. 1S. 1301 ), geändert durch die Ver-           Herstellers, des Einfüllers oder eines in der Euro-\nordnung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1437), wird wie               päischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelas-\nfolgt geändert:                                                     senen Verkäufers,\n2. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fertigpackun-                des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\ngen\" die Worte „im Sinne des § 14 Abs. 1 des Eich-               ordnung, bei pasteurisierter Konsummilch zusätz-\ngesetzes'' eingefügt.                                            lich mit der Angabe „bei + 10 °C\",\n3. das Verfahren der Wärmebehandlung nach § 1\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstaben b, c und d der Ersten Ver-\n2. Die §§ 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:                        ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes durch\n,,§ 2                                 die Angabe „pasteurisiert'', ,,ultrahocherhitzt''\noder „sterilisiert\"; bei ultrahocherhitzter Konsum-\nAllgemeine Kennzeichnungsvorschriften                    milch zusätzlich durch die Angabe des Buch-\n(1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht              staben „H\" mindestens in gleicher Schriftgröße\nwerden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Ver-              wie die Angabe der Milchsorte,\nordnung gekennzeichnet ist.                                  4. ferner die Angaben nach § 3:\n(2) Bei Konsummilch in Fertigpackungen, die zur              (3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach\nAbgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind zu-             Absatz 2 gilt§ 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-\nsätzlich zu der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Milchgeset-         zeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe\nzes vorgeschriebenen Angabe der Milchsorte anzu-              nach Absatz 2 Nr. 3 ist in engem räumlichen Zusam-\n_geben                                                        menhang mit der Angabe der Milchsorte anzubrin-","1670                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\ngen. Bei Konsummilch, die in zur Wiederverwendung               2. einen entsprechenden Hinweis, wenn die Milch\nbestimmten Flaschen abgegeben wird, brauchen ab-                    nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur\nweichend von Satz 1 die Angabe der Milchsorte und                   Ausführung des Milchgesetzes homogenisiert\ndie Angabe nach Absatz 2 Nr. 2 nicht in einem Sicht-                worden ist;\nfeld mit der Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1\n3. bei teilentrahmter (fettarmer) und entrahmter\ndes Eichgesetzes angebracht zu werden; bei der\nMilch, die nach § 1 Abs. 2 d der Ersten Verord-\nKennzeichnung können die Abkürzungen\nnung zur Ausführung des Milchgesetzes unter An-\n,,mind.\"        für „mindestens\",                             reicherung mit wasserlöslichen oder aufge-\n,,homog.\"       für „homogenisiert\",                          schlossenen Milcheiweißerzeugnissen herge-\n,,haltb.\"       für „haltbar\",                                stellt worden ist, das Verzeichnis der Zutaten\n,,pasteur.\"     für „pasteurisiert\"                           nach Maßgabe der§§ 5 und 6 der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung;\nverwendet werden.\n4. bei inländischer Konsummilch die Betriebstätte,\n(4) Bei Konsummilch, die im Einzelhandel nicht in               in der die Milch abgefüllt worden ist, wenn nicht\nFertigpackungen abgegeben wird, sind auf einem                      der Einfüller angegeben ist oder Milch in mehreren\nSchild bei der Ware in deutscher Sprache, deutlich                  Betriebstätten desselben Unternehmens abge-\nsichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben                   füllt wird; diese Angabe kann abgekürzt werden.\n1 . die Milchsorte,                                                                        §4\n2. die Angabe nach Absatz 2 Nr. 3,                                               Ordnungswidrigkeiten\n3. die Angaben nach § 3 Nr. 1 bis 3.                              (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n§3\n§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 3\nBesondere Kennzeichnungsvorschriften                  oder 4 Nr. 1 oder 2 Konsummilch, die nicht oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,\nDie Kennzeichnung muß ferner enthalten\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\n1. den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des\ndes Gewichts durch die Angabe\nMilchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\na) ,,mindestens . . . % Fett\" bei Vollmilch mit          sig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nnatürlichem Fettgehalt,                              Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 3 Konsummilch,\ndie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nb) ,, ... % Fett\" bei im Fettgehalt eingestellter         gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr\nVollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch;      bringt.\"\nArtikel 12\nÄnderung der\nSiebenten Durchführungsverordnung\nzum Getreidegesetz\nDie Siebente Durchführungsverordnung zum Getrei-             3. § 2 wird wie folgt geändert:\ndegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnis-\nsen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-              a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nnummer 7841-1-7, veröffentlichten bereinigten Fas-                       „3. das Füllgewicht nach den eichrechtlichen\nsung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom                               Vorschriften,''.\n2. April 1980 (BGBI. 1 S. 416), wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas-              b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nsung:                                                                 ,,(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Getrei-\ndemahlerzeugnisse in Fertigpackungen, die nach\n„Siebente Durchführungsverordnung\nzum Getreidegesetz                               der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu\n(Getreidemahlerzeugnis-Kennzeichnungs-                       kennzeichnen sind. Bei diesen sind zusätzlich an-\nverordnung - GetrMKV) \".                           zugeben:\n1 . bei Mehl und Backschrot die Type,\n2. § 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Kleinpackungen sind Fertigpackungen mit Ge-                 2. bei Roggenmischmehl, Weizenmischmehl und\ntreidemahlerzeugnissen (Absatz 1) mit einer Nenn-                        Roggengemengemehl die Angaben nach Ab-\nfüllmenge bis einschließlich 10 Kilogramm.                               satz 1 Satz 2.\n(3) Großpackungen sind Fertigpackungen mit Ge-                  Für diese Angaben gilt § 3 Abs. 3 und 4 der\ntreidemahlerzeugnissen mit einer Nennfüllmenge                      Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung          ent-\nüber 10 Kilogramm.\"                                                 sprechend.\"","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1671\nArtikel 13\nÄnderung der Fruchtsaft-Verordnung\nDie Fruchtsaft-Verordnung vom 25. November 1977                 5. bei Fruchtsaft und konzentriertem Fruchtsaft,\n(BGBI. 1 S. 2274), geändert durch die Verordnung vom                    der mit Konservierungsstoffen haltbar ge-\n12. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 162), wird wie folgt geän-                 macht ist, die Angabe „Nicht zur Abgabe an\ndert:                                                                   den Verbraucher\",\n1 . § 4 wird wie folgt geändert:                                    6. bei Fruchtsaft, dem zur Erzielung eines süßen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden,\ndie in die Verkehrsbezeichnung einbezogene\n,,(1) Für die in § 1 definierten Erzeugnisse sind              Angabe „gezuckert'', gefolgt von der Angabe\ndie dort aufgeführten Bezeichnungen Verkehrs-                    der höchstens zugesetzten Menge und der zu-\nbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-                    gesetzten Zuckerart, die als Trockenmasse\nzeichnungsverordnung.\"                                            berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt\nb) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                        wird; die angegebene Menge darf die tatsäch-\nlich zugesetzte Menge um höchstens 15 Hun-\n,,Bei getrocknetem Fruchtsaft kann die Bezeich-\ndertteile überschreiten.\nnung „getrocknet\" durch die Bezeichnung „in\nPulverform\" ersetzt und durch die Angabe der an-                (5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist im glei-\ngewandten Sonderbehandlung ergänzt oder er-                 chen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung an-\nsetzt werden.''                                             zubringen. Im übrigen gilt für die Art und Weise der\nc) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:              Kennzeichnung nach Absatz 4 § 3 Abs. 3 und 4\nder        Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\n,,(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1               entsprechend.\nund 2 sind den in § 1 definierten Erzeugnissen\nvorbehalten. Ferner sind vorbehalten die Bezeich-               (6) Die Angabe der Zutaten ist abweichend von\nnungen                                                       § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-\n1. Jcblemost für Apfelsaft ohne zugesetzte                   nungsverordnung nicht erforderlich\nZuckerarten;                                            1. bei der Rückverdünnung von Fruchtsaft aus\n2. Sur ... saft in Verbindung mit der Angabe der                 konzentriertem Fruchtsaft bis zum ursprüng-\nverwendeten Frucht in dänischer Sprache für                 lichen Zustand hinsichtlich der dazu unbedingt\nSaft ohne zugesetzte Zuckerarten aus                        erforderlichen Zutaten,\nschwarzen, roten oder weißen Johannisbee-               2. bei der Wiederherstellung des Aromas von\nren, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder                    konzentriertem Fruchtsaft und getrocknetem\nHolunderbeeren.                                             Fruchtsaft hinsichtlich der dazu erforderlichen\nDiese Bezeichnungen können zusätzlich zu den in                  Aromastoffe.\"\nden Absätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen             d) In Absatz 8 Satz 4 wird das Datum „ 1. Januar\nverwendet werden.                                            1982\" durch das Datum „26. Dezember 1988\" er-\nsetzt.\n(4) Zusätzlich zu den in der Lebensmittel-Kenn-\nzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-\nben muß die Kennzeichnung enthalten:                   2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. bei ganz oder teilweise aus konzentriertem             a) In Nummer 3 werden die Worte,,§ 4 Abs. 4 Nr. 2\nFruchtsaft hergestelltem Fruchtsaft die Anga-            oder Abs. 5\" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Nr. 1\nbe „aus ... konzentrat\" unter Einfügung der              oder Abs. 5 Satz 2\" ersetzt.\nBezeichnung des konzentrierten Fruchtsaftes;         b) In Nummer 4 werden die Worte,,§ 4 Abs. 4 Nr. 3\ndie Angabe muß deutlich abgehoben von allen              Buchstabe c\" durch die Worte,,§ 4 Abs. 4 Nr. 5\"\nanderen Angaben in unmittelbarer Nähe der                ersetzt.\nVerkehrsbezeichnung des Erzeugnisses an-\ngebracht werden,                                     c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n2. bei konzentriertem Fruchtsaft und getrockne-               „5. Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht\ntem Fruchtsaft die Angabe der Menge Wasser,                     oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit\ndie zur Rückverdünnung des Erzeugnisses zu-                     der Angabe „gezuckert\" und einem Hinweis\nzusetzen ist,                                                   auf die Menge und die Art der zugesetzten\nZuckerarten versehen ist.\"\n3. bei konzentriertem Fruchtsaft, der zur Herstel-\nlung von Fruchtsaft bestimmt ist, die Angabe        d) Nummer 6 wird gestrichen.\ndes Konzentrationsgrades,\n4. bei Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft     3. In§ 6 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte,,§ 4 Abs. 4 Nr. 1,\ndie Angabe „mit Zusatz von Kohlensäure\", so-       3 Buchstabe a oder b, Nr. 4, 7 oder 8 oder Abs. 5\"\nweit der Gehalt an Kohlendioxid zwei Gramm         durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder\nin einem Liter übersteigt,                         Abs. 5\" ersetzt.","1672                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 14\nÄnderung der Verordnung\nüber Fruchtnektar und Fruchtsirup\nDie Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup                     hoben von allen anderen Angaben in unmittel-\nvom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2483), zuletzt geän-                     barer Nähe der Verkehrsbezeichnung des Er-\ndert durch die Verordnung vom 10. Juni 1980 (BGBI. 1                     zeugnisses angebracht werden,\nS. 692), wird wie folgt geändert:\n2. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Fruchtmark\"\n1 . § 4 wird wie folgt geändert:                                        oder eine gleichwertige Angabe, sofern dieser\naus Fruchtmark oder konzentriertem Frucht-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                mark hergestellt worden ist; die Angabe muß in\n,,(1) Für die in § 1 definierten Erzeugnisse sind              unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung\ndie dort aufgeführten Bezeichnungen Verkehrs-                    des Erzeugnisses angebracht werden,\nbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-                 3. bei Fruchtnektar die Angabe des Mindestge-\nzeichnungsverordnung.''                                          halts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem\nGemisch dieser Bestandteile, bei Fruchtsirup\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                         die Angabe des Mindestgehalts an Fruchtsaft\n„Stammt das Erzeugnis von zwei oder mehr                         oder Früchten durch den Hinweis „Fruchtge-\nFruchtarten, so sind die Bezeichnungen „Frucht-                  halt: mindestens ... %\",\nnektar\", außer bei Verwendung von Zitronensaft                4. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Zusatz von\nunter den Bedingungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7, und                  Kohlensäure\", soweit der Gehalt an Kohlen-\n,,Fruchtsirup\" durch die Aufzählung der verwen-                  dioxid zwei Gramm in einem Liter übersteigt,\ndeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge\ndes Gewichtsanteils des verwendeten Fruchtsaf-                5. bei gefärbtem Himbeersirup nach § 3 Abs. 1\ntes oder Fruchtmarkes, gegebenenfalls nach                       Nr. 5 die Angabe „mit Zusatz von Kirschsaft\".\nRückverdünnung, zu ergänzen oder der Wortbe-                    (5) Die in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten An-\nstandteil „Frucht\" in diesen Bezeichnungen durch              gaben sind im gleichen Sichtfeld wie die Ver-\ndiese Aufzählung der Früchte zu ersetzen.\"                    kehrsbezeichnung anzubringen. Im übrigen gilt für\nc) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:                die Art und Weise der Kennzeichnung nach Ab-\nsatz 4 § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-\n,,(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1                 zeichnungsverordnung entsprechend.\nund 2 sind den in § 1 definierten Erzeugnissen\nvorbehalten. Ferner sind vorbehalten die Bezeich-               (6) Die Angabe der Zutaten ist abweichend von\nnungen:                                                       § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-\nnungsverordnung nicht erforderlich\n1. ,,Süßmost\" für Fruchtnektar, dessen Frucht-\nanteil ausschließlich aus Fruchtsäften, kon-             1. bei der Rückverdünnung von Fruchtsaft aus\nzentrierten Fruchtsäften oder aus einem Ge-                 konzentriertem Fruchtsaft und von Fruchtmark\nmisch dieser beiden Erzeugnisse besteht, die                aus konzentriertem Fruchtmark bis zum ur-\nauf Grund ihres hohen natürlichen Säurege-                  sprünglichen Zustand hinsichtlich der dazu\nhalts zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet                unbedingt erforderlichen Zutaten,\nsind;                                                    2. bei der Wiederherstellung des Aromas von\n2. ,,Vruchtendrank\" für Fruchtnektar;                            konzentriertem Fruchtsaft und getrocknetem\nFruchtsaft hinsichtlich der dazu erforderlichen\n3. ,,Succo e polpa\" für den aus Fruchtmark oder                  Aromastoffe.''\nkonzentriertem     Fruchtmark     hergestellten\nFruchtnektar.                                        d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nDiese Bezeichnungen können zusätzlich zu den in               aa) In Satz 1 werden die Worte „mit Ausnahme\nden Absätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen                      von gezuckertem Fruchtsaft, Fruchtnektar\nverwendet werden.                                                  und Fruchtsirup\" gestrichen;\n(4) Zusätzlich zu den in der Lebensmittel-Kenn-           bb) in Satz 4 wird das Datum „ 1. Januar 1982\"\nzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-                       durch das Datum „26. Dezember 1988\" er-\nben muß die Kennzeichnung enthalten:                               setzt.\n1. bei ganz oder teilweise aus konzentriertem\n2. § 5 Nr. 3 bis 5 erhält folgende Fassung:\nFruchtsaft oder konzentriertem Fruchtmark\nhergestelltem Fruchtnektar die Angabe „aus           „3. Fruchtnektar, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder\n... konzentrat\" unter Einfügung der Bezeich-             Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nnung des konzentrierten Fruchtsaftes oder                benen Weise mit der Angabe „aus ... konzentrat\"\nFruchtmarks; die Angabe muß deutlich abge-               versehen ist,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                               1673\n4. Fruchtnektar, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 oder                benen Weise mit der Angabe „mit Zusatz von\nAbs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschrie-              Kirschsaft\" versehen ist.\"\nbenen Weise mit der Angabe „mit Fruchtmark\"\noder einer gleichwertigen Angabe versehen ist,\n5. Himbeersirup, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 oder         3. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Nr. 1 , 3, 4, 5,\nAbs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschrie-          6, 9 oder 1O\" durch die Worte „Nr. 3 oder 4\" ersetzt.\nArtikel 15\nÄnderung der Verordnung über Speiseeis\nDie Verordnung über Speiseeis in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1977\n(BGBI. 1 S. 2802), wird wie folgt geändert:\n1 . An § 2 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeich-\nnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten\nbleiben unberührt.\"\n2. § 3 Abs. 2 wird gestrichen.\n3. § 7 b Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Spei-\nseeiskonserven oder Speiseeispulver entgegen § 3\nAbs. 1 nicht in Packungen oder Behältnissen ge-\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\nArtikel 16\nÄnderung der Kaugummi-Verordnung\n§ 2 der Kaugummi-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. September 1972 (BGBI. 1\nS. 1825), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord-\nnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2802), erhält\nfolgende Fassung:\n,,§ 2\n(1) Bei Kaugummi, der gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht wird, sind bei Verwendung der Zuckeraus-\ntauschstoffe Sorbit, Xylit oder Mannit in einer Menge\nvon insgesamt mehr als 100 Gramm in einem Kilo-\ngramm die Worte „mit Zuckeraustauschstoff\" unter Hin-\nzufügen der Bezeichnung der verwendeten Zuckeraus-\ntauschstoffe anzugeben; bei gleichzeitiger Verwendung\nvon Glukose oder glukosehaltigen Zuckerarten sind zu-\nsätzlich die Angabe der verwendeten Zuckerart und der\nHinweis „für Diabetiker nicht geeignet\" erforderlich. Für\ndie Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 8 Abs. 2\nder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.\n(2) Im übrigen besteht abweichend von § 16 Abs. 1\nSatz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nsetzes nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den durch\n§ 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen.\nDie Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unbe-\nrührt.\"","1674                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 17\nÄnderung der Kaffeeverordnung\nDie Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1                     5. bei flüssigem Kaffee-Extrakt        und   flüssigem\nS. 225) wird wie folgt geändert:                                             Zichorienextrakt\na) die Worte „mit Zucker geröstet\", wenn der\n1. Folgender § 1 a wird eingefügt:                                               Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware\ngewonnen ist,\n,,§ 1 a\nb) die Worte „mit Zucker haltbar gemacht\", wenn\nUntersuchungsverfahren\ndem Extrakt Zucker nach dem Rösten der\nDer Koffeingehalt von Erzeugnissen nach Num-                              Rohware zugesetzt word_en ist;\nmer 2 der Anlage und der Trockenmassegehalt von\nwerden andere Zuckerarten als Zucker verwen-\nErzeugnissen nach den Nummern 2 und 4 der Anlage\ndet, gilt dies mit der Maßgabe, daß statt des Wor-\nsind nach den Analysenmethoden zu bestimmen, die\ntes „Zucker\" die betreffende Zuckerart anzuge-\nin der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsver-\nben ist.\nfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\ngenständegesetzes *) unter L 46.03 - E (EG) und                          (2) Bei in den Nummern 1, 3 und 5 bis 8 der Anlage\n1 (EG) bis 3 (EG) veröffentlicht sind.\"                              definierten Erzeugnissen sind die dort aufgeführten\nBezeichnungen Verkehrsbezeichnung im Sinne der\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Anstelle\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:                              der Bezeichnung „Kaffee-Ersatz\" dürfen\n,,(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des                         1. bei Erzeugnissen, die nur aus Bestandteilen einer\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                              Pflanzenart hergestellt wurden, Bezeichnungen\nbesteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den                        wie „Malzkaffee\", ,,Feigenkaffee\" usw.,\ndurch die Absätze 1 und 2 zugelassenen Zusatz-\nstoffen kenntlich zu machen. Die Vorschriften der                     2. bei Erzeugnissen, die aus Bestandteilen verschie-\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das                            dener Pflanzenarten gemischt sind, die Bezeich-\nVerzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.\"                               nung „Kaffee-Ersatzmischung\"\ngebraucht werden. Satz 2 Nr. 1 gilt für die Kennzeich-\nnung von Kaffee-Ersatzextrakten entsprechend.\n3. § 3 erhält folgende Fassung:\n(3) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-\n,,§ 3                                 zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben\nKennzeichnung                                 ist anzugeben\n( 1) In den Nummern 2 und 4 der Anlage definierte                  1. bei Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein\nErzeugnisse dürfen in Fertigpackungen gewerbs-                            Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrok-\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn an-                        kenmasse enthält, das Wort „entkoffeiniert\",\ngegeben sind:\n2. bei Röstkaffee, der mit Zuckerarten überzogen ist,\n1. eine für das betreffende Erzeugnis in der Anlage                       das Wort „kandiert''.\nvorgesehene Bezeichnung,\n(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach\n2. der Name oder die Firma und die Anschrift oder                     den Absätzen 1 und 3 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der\nder Firmensitz des Herstellers, Verpackers oder                  Lebensmittel-Kennzeichnungsvordnung           entspre-\neines in der Europäischen Wirtschaftsgemein-                     chend. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 5 brauchen\nschaft niedergelassenen Verkäufers,                              bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von\n3. bei festem, pastenförmigem und flüssigem Kaf-                      mindestens 5 Kilogramm, die nicht im Einzelhandel\nfee-Extrakt, der höchstens drei Gramm Koffein in                 abgegeben werden, nur in den Begleitpapieren ent-\neinem Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse                       halten zu sein.\nenthält, das Wort „entkoffeiniert\",\n4. bei pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt                 4. § 5 wird wie folgt geändert:\nder Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrocken-                      a) Absatz 2 wird gestrichen;\nmasse in Gewichtshundertteilen,\nb) in Absatz 5 werden die Worte,,§ 3 Abs. 1 bis 3\noder 5\" durch die Worte,,§ 3 Abs. 1, 3 oder 4\"\n*) zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln                       ersetzt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981      1675\nArtikel 18\nÄnderung der Verordnung\nzur Ausführung des Weingesetzes\nDie Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Januar\n1977 (BGBI. 1 S. 117, 842), wird wie folgt geändert:\n1. An Artikel 7 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:\n,,(5) Bei der Kennzeichnung der dem Wein ähnli-\nchen Getränke brauchen abweichend von § 3 Abs. 1\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung das\nVerzeichnis der Zutaten und das Mindesthaltbar-\nkeitsdatum nicht angegeben zu werden.\"\n2. Artikel 17 Buchstabe c wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind\" die Worte\n,,zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-\nzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-\nben\" eingefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n,,Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung brauchen das Ver-\nzeichnis der Zutaten und das Mindesthaltbar-\nkeitsdatum nicht angegeben zu werden.\"\nArtikel 19\nÄnderung der Wein-Verordnung\nDie Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. 1\nS. 926), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n20. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:\n1. In § 13 Abs. 6 werden die Worte „Grad Alkohol\"\ndurch das Wort „Volumenprozent\" ersetzt.\n2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Vorgeschriebene Angaben bei Perlwein, Perlwein\nmit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und weinhal-\ntigen Getränken sind auf Fertigpackungen und auf\nsonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in\nden Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland\nverbracht wird, oder auf einem mit ihnen verbunde-\nnen Etikett an einer in die Augen fallenden Stelle in\ndeutscher Sprache leicht verständlich, deutlich\nsichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubrin-\ngen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder\nBildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Be-\nzeichnung des Erzeugnisses sowie die Mengen-\nkennzeichnung nach § 16 Abs.1 des Eichgesetzes\nsind im gleichen Sichtfeld anzubringen. § 3 Abs. 4\nNr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\ngilt entsprechend.\"","1676                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 20\nÄnderung der\nSchaumwein-Branntwein-Verordnung\nDie Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom 15.                     darf nur in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus\nJuli 1971 (BGBI. 1S. 939), geändert durch Artikel 2 der            dem Inland verbracht werden, wenn er mit der Be-\nVerordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 117, 842),               zeichnung „Weinessig\" gekennzeichnet ist.\"\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 16 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgen-\nde Sätze 2 und 3 ersetzt:                                    3. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,Das Getränk ist als „Branntwein-Verschnitt\" zu be-              ,,(1) Vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge-\nzeichnen und sein Alkoholgehalt in Volumenprozent               schriebene sonstige Angaben sind auf Fertigpackun-\nanzugeben; diese Angaben sind auch auf Preisange-               gen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Er-\nboten, Rechnungen und Getränkekarten zu machen.                 zeugnis in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus\nAußerdem ist bei inländischem Branntwein-Ver-                   dem Inland verbracht wird, oder auf einem mit ihnen\nschnitt der Abfüller, bei ausländischem der Importeur           verbundenen Etikett an einer in die Augen fallenden\nanzugeben.\"                                                     Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich und in\ndeutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwisch-\n2. Nach § 16 a wird folgender neuer § 16 b eingefügt:              barer Schrift anzubringen. Sie dürfen nicht durch an-\n,,§ 16 b                               dere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder ge-\ntrennt werden. Die Bezeichnung sowie die Mengen-\nKennzeichnung von Weinessig                          kennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes\n(zu § 46 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes)                     sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. § 3 Abs. 4\nWeinessig im Sinne der Begriffsbestimmung des                Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nAnhangs II Nr. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79             gilt entsprechend.\"\nArtikel 21\nÄnderung des Gesetzes\nüber das Branntweinmonopol\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1562), wird wie folgt geändert:\n1 . § 1 00 Abs. 4 wird gestrichen.\n2. In § 126 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte,,§ 100 Abs. 2\nbis 4\" durch die Worte,,§ 100 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.","Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                                1677\nArtikel 22\nAromenverordnung\n§ 1                                                             §3\nBegriffsbestimmungen                                                  Zusatzstoffe\n(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind Zuberei-            ( 1 ) Als Zusatzstoffe werden zugelassen\ntungen von Geruchs- oder Geschmacksstoffen (Aroma-             1. die in Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten\nstoffen), die ausschließlich zur Aromatisierung von                Aromastoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Ver-\nLebensmitteln bestimmt sind.                                       wendung bei den in Anlage 3 aufgeführten Lebens-\n(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten                mitteln und ihren Zutaten bestimmt sind,\nnicht                                                          2. der in Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführte Aroma-\n1. Erzeugnisse, die Lebensmitteln einen ausschließlich             stoff zur Herstellung von Lakritzwaren,\nsüßen, sauren oder salzigen Geschmack verleihen,           3. die in Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführten\n2. Erzeugnisse, die den Vorschriften der Verordnung                Aromastoffe zur Herstellung von Trinkbranntweinen\nüber Fleischbrühwürfel und ähnliche Erzeugnisse in             und alkoholfreien Erfrischungsgetränken,\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-         4. die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur Ge-\nmer 2125-4-18, veröffentlichten bereinigten Fas-               schmacksbeeinflussung von Aromen; sie dürfen den\nsung, geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom             Geruch und Geschmack von Aromen nur verstärken\n16. Mai 1975 (BGBI. I S. 1281 }, unterliegen sowie Ex-         oder unwesentlich verändern,\ntrakte aus Fleisch.\n5. die in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten Stoffe als Lösungs-\n(3) Arömastoffe sind                                            mittel oder Trägerstoffe für Aromen.\n1. ,,natürlich\",                                                 (2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf im ver-\nwenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen aus-             zehrfertigen Lebensmittel die in Anlage 2 festgesetzten\nschließlich durch physikalische oder fermentative         Höchstmengen nicht überschreiten.\nVerfahren gewonnen werden,\n(3) Abweichend von§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmit-\n2. ,,naturidentisch\",                                         tel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die\nwenn sie natürlichen Aromastoffen chemisch gleich         Verpflichtung, den Gehalt an den durch Absatz 1 zuge-\nsind,                                                     lassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. § 4 Abs. 1\n3. ,,künstlich\",                                              Nr. 1 Buchstabe b und § 5 Nr. 4 bleiben unberührt.\nwenn sie weder unter Nummer 1 noch unter Nummer 2\nfallen.\n§4\n§2                                                       Kennzeichnung\nVerbote und Verwendungsbeschränkungen                      (1) Aromen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr\n(1) Die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Stoffe dürfen zur    gebracht werden, wenn angegeben sind:\nHerstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln ge-           1. die Verkehrsbezeichnung, bestehend aus\nwerbsmäßig nicht verwendet werden.                                 a) der Angabe „Aroma\", ,,Essenz\" oder einer ge-\n(2) Die in Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d Spalte 1                 naueren Bezeichnung und\naufgeführten Stoffe dürfen gewerbsmäßig nur zur Her-               b) dem Hinweis auf die Art der Aromastoffe mit den\nstellung der in Spalte 2 aufgeführten Getränke und der                  in § 1 Abs. 3 aufgeführten Bezeichnungen; der\nzu ihrer Herstellung bestimmten Aromen, aber nicht zur                  Hinweis auf naturidentische Aromastoffe darf un-\nHerstellung anderer Lebensmittel verwendet werden.                      terbleiben, sofern kein anderer naturidentischer\nAromastoff als Vanillin verwendet und dem Aroma\n(3) Die in Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe e Spalte 1 aufge-\ndurch das Vanillin nicht der diesem eigene Geruch\nführten Stoffe dürfen zur Herstellung von Getränken und\nden zu ihrer Herstellung bestimmten Aromen gewerbs-                     oder Geschmack verliehen wird,\nmäßig nur verwendet werden, soweit die Getränke dort           2. zur Herstellung welcher Lebensmittel das Aroma be-\naufgeführt sind. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung bei             stimmt ist und welche Menge hierfür benötigt wird,\nanderen Lebensmitteln bleibt unberührt.                        3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-\n(4) Die Verwendung der in Anlage 1 Nr. 2 Spalte 1 auf-          stellers, des Verpackers oder eines in der Europäi-\ngeführten Stoffe darf nicht zu einer Überschreitung der            schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen\nin Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen führen.                     Verkäufers,","1678                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des           4. Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die\n§ 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.             Chinin oder dessen Salze enthalten, sofern sie nicht\ndurch die Angabe „chininhaltig\" kenntlich gemacht\nDie Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 können entfallen,          sind.\nwenn die Abgabe nicht an Verbraucher erfolgt.\n§6\n(2) Die Angaben sind auf den Packungen oder Behält-\nnissen an einer in die Augen fallenden Stelle in deut-               Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nscher Sprache leicht verständlich, deutlich sichtbar,\n(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nleicht lesbar und unverwischbar anzubringen. Wenn die\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nAbgabe nicht an Verbraucher erfolgt, genügt die Angabe\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 in Anlage 1\nin den Begleitpapieren.\naufgeführte Stoffe gewerbsmäßig verwendet.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-\n§5                             darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem\nVerkehrsverbote                      gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die da-\nzu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,\nGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht       Zusatzstoffe über die durch § 3 Abs. 2 festgesetzten\nwerden:                                                    Höchstmengen hinaus verwendet.\n1. Trinkbranntweine, zu deren Herstellung Aromen, die         (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\nandere Lösungsmittel als Äthylalkohol landwirt-        darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Erzeug-\nschaftlichen Ursprungs, Wein oder Wasser enthal-       nisse entgegen einem Verbot des§ 5 gewerbsmäßig in\nten, verwendet wurden, sofern die Verwendung die-      den Verkehr bringt.\nser Lösungsmittel nicht in Verbindung mit der Ver-\nkehrsbezeichnung kenntlich gemacht wird,                  (4) Wer eine in den Absätzen 2 oder 3 bezeichnete\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1\n2. Trinkbranntweine mit Rum- oder Arrakgeschmack,          des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nzu deren Herstellung Aromen mit naturidentischen       ordnungswidrig.\nAromastoffen verwendet wurden, sofern sie nicht als\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\n„Kunstrum\" oder „Kunstarrak\" bezeichnet sind; dies\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\ngilt nicht bei Verwendung von Aromen mit naturiden-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Aro-\ntischem Vanillin, bei denen in der Verkehrsbezeich-\nmen, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b auf die Ver-\ngekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr\nwendung des Vanillins nicht hingewiesen zu werden\nbringt.\nbraucht,\n3. andere Trinkbranntweine, zu deren Herstellung Aro-                                  §7\nmen mit naturidentischen Aromastoffen verwendet                             Berlin-Klausel\nwurden, sofern dies nicht entsprechend § 4 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe b kenntlich gemacht wird; Vanillin       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbraucht nicht kenntlich gemacht zu werden, wenn       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\ndem Trinkbranntwein dadurch nicht der dem Vanillin    zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\neigene Geruch oder Geschmack verliehen wird,           15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.","Nr. 60  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                  1679\nAnlage 1\n(zu § 2)\n1. Verbotene Stoffe\nAgarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum)\nAsaron, ausgenommen asaronhaltige Pflanzen und Pflanzenteile wie Calmus (Acorus calamus)\nBirkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)\nBittermandelöl mit einem Gehalt an freier oder gebundener Blausäure\nBittersüßstengel (Stipites Dulcamarae)\nCumarin, Tonkabohne (Semen Toncae), Vanillewurzelkraut (Liatris odoratissima),\nSteinklee (Melilotus officinalis) und Waldmeister (Asperula odorata)\nEngelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis)\nPoleyminze (Herba Pulegii)\nQuillaiarinde (Seifenrinde, Cortex Quillaiae)\nRainfarnkraut (Wurmkraut, Herba Tanaceti)\nRautenkraut (Herba Rutae)\nRizinusöl (Oleum Ricini)\nSafrol, Sassafrasholz (Lignum Sassafras), Sassafrasblätter (Folia Sassafras),\nSassafrasrinde (Cortex Sassafras), Sassafrasöl (Oleum Sassafras), Campherholz (Lignum Camphorae:\nStammpflanze Cinnamomum camphora), Safrol enthaltende Campheröle,\njedoch nicht Muskatnuß (Semen Myristicae)\nThujon, ausgenommen thujonhaltige Pflanzen und Pflanzenteile wie Wermutkraut (Herba Absinthii)\nund Beifuß (Herba Arthemisiae)\nWacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)\nWermutöl","1680                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. Beschränkt verwendbare Stoffe\nHöchstmenge in einem Liter\nStoff                           Verwendung\ndes verzehrfertigen Getränks\n2                                   3\na) Calmusöl                            Trinkbranntweine                   1 Milligramm Asaron\nb) Chinarinde, Chinin                  Trinkbranntweine                   300 Milligramm Chinin\nalkoholfreie Erfrischungs-         85 Milligramm Chinin\ngetränke\nc) Cumarinhaltige Gräser wie           Trinkbranntweine mit einem         10 Milligramm Cumarin\nBüffelgras (Hierochlose australis)  Alkoholgehalt von mindestens\nund Mariengras                      38 % vol.\n(Hierochlose odorata)\nd) Quassiaholz (Lignum Quassiae)       Trinkbranntweine                   50 Milligramm Quassin\ne) thujonhaltige Pflanzen und          Trinkbranntweine mit einem         10 Milligramm Thujon\nPflanzenteile                       Alkoholgehalt von\nmindestens 25 % vol.\nandere Trinkbranntweine            5 Milligramm Thujon","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                       1681\nAnlage 2\n(zu § 3)\nZusatzstoffe\nHöchstmenge im\nverzehrfertigen Lebensmittel*)\n1. Aromastoffe\na) Äthylvanillin                                       250  Milligramm\nAllylphenoxiacetat                                     2 Milligramm\na-Amylzimtaldehyd                                      1 Milligramm\nAnisylacetor 1                                        25 Milligramm\nHydroxicitronellal\ninsgesamt 25 Milligramm,\nHydroxicitronellaldiäthylacetal\nberechnet als Hydroxicitronellal\nHydroxicitronellaldimethylacetal                  1\n6-Methylcumarin                                       30 Milligramm\nHeptinsäuremethylester                                 4 Milligramm\nß-Naphthylmethylketon                                  5 Milligramm\n2-Phenylpropionaldehyd                                 1 Milligramm\nPiperonylisobutyrat                                    3 Milligramm\nPropenylguaethol                                      25 Milligramm\nResorcindimethyläther                                  5 Milligramm\nVanilli nacetat                                       25 Milligramm\nb) Ammoniumchlorid                                       20 Gramm\nc) Chininhydrochlorid                                  insgesamt\nChininsulfat                                        300 Milligramm bei Trinkbranntweinen,\n85 Milligramm bei alkoholfreien\nErfrischungsgetränken,\njeweils berechnet als Chinin\n(einschließlich der Zusätze nach Anlage 1 Nr. 2\nBuchstabe b)","1682                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. Geschmacksbeeinflussende Stoffe\nL-Alanin\nL-Arginin\nL-Asparaginsäure\nL-Citrullin\nL-Cystein\nL-Cystin\nGlycin\nL-Histidin                                                insgesamt 500 Milligramm und nicht mehr\nL-lsoleucin                                               als 300 Milligramm je Einzelsubstanz,\nL-Leucin                                                  jeweils berechnet als Aminosäure\nL-Lysin\nL-Methionin\nL-Phenylalanin\nL-Serin\nTaurin\nL-Threonin\nL-Valin\nsowie die Natrium- und Kaliumverbindungen\nund die Hydrochloride dieser Aminosäuren\nL-Glutaminsäure\nNatriumglutamat                                         ) insgesamt 10 Gramm, berechnet als Glutaminsäure\nKaliumglutamat\nlnosinat\n} insgesamt 500 Milligramm\nGuanylat\nMaltol                                                       10 Milligramm\nÄthylmaltol                                                  50 Milligramm\n*) Die Höchstmengen beziehen sich in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a und b und der Nummer 2 auf ein Kilo-\ngramm, im Falle der Nummer 1 Buchstabe c auf einen Liter.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981               1683\n3. L ö s u n g s m i t t e 1, T r ä g e r s t o ff e\nLecithine (E 322)\nGlycerin (E 422)\nGlyceri nacetate\n1,2-Propylenglycol\nÄthylcitrate\nÄthyllactat\nIsopropanol\nBenzylal kohol\nMono- und Diglyceride der Speisefettsäuren (E 471), auch verestert mit Essigsäure (E 472 a),\nMilchsäure (E 472 b), Citronensäure (E 472 c) oder Weinsäure (E 472 d)\nAlginsäure (E 400)\nNatriumalginat (E 401)\nKaliumalginat (E 402)\nCalciumalginat (E 404)\nAgar-Agar (E 406)\nCarrageen (E 407)\nJohannisbrotkernmehl (E 410)\nGuarkernmehl (E 412)\nTraganth (E 413)\nGummi arabicum (E 414)\nXanthan (E 415)\nPektine (E 440 a)\nMethylcellulose (E 461)\nCarboximethylcellulose (E 466)\nacetyliertes Distärkephosphat (E 1414)\nStärkeacetat verestert mit Essigsäureanhydrid (E 1420)\nacetyliertes Distärkeadipat (E 1422)\nCalcium- (E 470) und Magnesiumstearat\nNatrium-, Kalium- (E 261) und Calciumacetat (E 263)\nNatrium- (E 325), Kalium- (E 326) und Calciumlactat (E 327)\nNatrium- (E 331 ), Kalium- (E 332) und Calciumcitrate (E 333)\nNatrium-, Kalium-, Calcium- (E 170) und Magnesiumcarbonat\nSorbit (E 420)\nKolloide Kieselsäure und Dicalciumorthophosphat (E 341) zur Erhaltung der Rieselfähigkeit von\npulverförmigen Aromen bis zu 50 Milligramm in einem Kilogramm des verzehrfertigen Lebensmittels\nAnlage 3\n(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\nLebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe a zugesetzt werden dürfen:\n1.  Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen\n2. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Soßen und Suppen\n3.  Kunstspeiseeis\n4.  Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen\n5. Zuckerwaren, Brausepulver\n6. Füllungen für Schokoladenwaren\n7.  Kaugummi","1684                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 23\nÄnderung der Verordnung\nüber den Verkehr mit Essig und Essigessenz\nDie Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essig-                Hinweis „hergestellt unter Zusatz von Essig-\nessenz vom 25. April 1972 (BGBI. 1S. 732), zuletzt ge-                 säure\".\"\nändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Dezem-\nber 1977 (BGBI. 1 S. 2802), wird wie folgt geändert:\n3. Folgender§ 4 a wird eingefügt:\n1 . § 1 a erhält folgende Fassung:                                                        ,,§ 4 a\n.. § 1 a                              Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung brauchen nicht angege-\n( 1) Für Essig und Essigessenz, die in weiterverar-\nben zu werden:\nbeitenden Betrieben verwendet werden, wird Sac-\ncharin als Zusatzstoff zugelassen.                           1 . bei Gärungsessig, der nur aus einem Ausgangs-\noder Rohstoff hergestellt ist und dem keine weite-\n(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des                     re Zutat zugesetzt ist, das Verzeichnis der Zu-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-                 taten,\nsteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an Saccha-\nrin kenntlich zu machen. Die Vorschriften der                2. bei Essigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) das Mindest-\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das                   haltbarkeitsdatum.''\nVerzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.\"\n4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.\n2. Dem§ 4 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure\nvermischter Gärungsessig als „Essig\" mit dem        5. § 6 wird gestrichen.\nArtikel 24\nAußerkrafttreten\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer        5. das Gesetz über den Verkehr mit Absinth in der im\nKraft:                                                             Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n2125-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n1 . die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der               geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 2. März\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1972                 1974 (BGBI. I S. 469),\n(BGBI. I S. 85), zuletzt geändert durch§ 6 der Verord-\nnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225),                6. die Essenzen-Verordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. Oktober 1970 (BGBI. 1\n2. die        Zusatzstoff-Zulassungsverordnung        vom          S. 1389), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2711 ), zuletzt geän-             21 . Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2349),\ndert durch§ 6 der Verordnung vom 12. Februar 1981\n7. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Zuckerartenverordnung vom\n(BGBI. 1 S. 225),\n8. März 1976 (BGBI. 1S. 502), zuletzt geändert durch\n3. die Verordnung über Knochenfett in der im Bundes-              Verordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 780),\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2125-4-11,         8. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Honigverordnung vom 13. Dezem-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch          ber 1976 (BGBI. 1S. 3391 ), geändert durch Artikel 4\nArtikel 17 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1           Nr. 3 der Verordnung vom 13. Dezember 1979\ns. 1281),                                                      (BGBI. 1 S. 2328),\n4. das Brotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,        9. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 und 3 der Kakaover-\nGliederungsnummer 7841-3, veröffentlichten berei-            ordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1760), zuletzt\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 218           geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),              14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2222).","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                             1685\nArtikel 25\nBekanntmachung\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nheit kann den Wortlaut der auf Grund der Artikel 3, 5, 13,\n14 und 18 dieser Verordnung geänderten Rechtsverord-\nnungen, der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten kann den Wortlaut der auf Grund der\nArtikel 9, 10 und 12 dieser Verordnung geänderten\nRechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieser\nVerordnung an geltenden Fassung bekanntmachen. Er\nkann dabei die Paragraphen und deren Untergliederung\nsowie die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ord-\nnungszeichen versehen.\nArtikel 26\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\nzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts, Artikel\n325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. März 197 4 (BGBI. 1S. 469), § 24 des Ge-\ntreidegesetzes und Artikel 7 4 des Weingesetzes vom\n14. Juli 1971 auch im Land Berlin.\nArtikel 27\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-       Vorschriften in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\ndung in Kraft.                                              bis zum 26. Dezember 1983 hergestellt worden sind.\n(5) Darüber hinaus dürfen hinsichtlich der Datums-\n(2) Bis zum 26. Dezember 1983 dürfen Lebensmittel         kennzeichnung in Absatz 4 bezeichnete Lebensmittel\nnoch mit einer Kennzeichnung nach den bisher gelten-        ohne die dort vorgesehene Einschränkung sowie tief-\nden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.            gefrorene Lebensmittel, Speiseeis, Kaugummi und ähn-\nliche Erzeugnisse zum Kauen bis zum 31 . Dezember\n(3) Bis zum 1. Juli 1984 dürfen die in § 1 der Frucht-    1986 nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften\nsaft-Verordnung genannten Erzeugnisse sowie Frucht-         in den Verkehr gebracht werden.\nnektar noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher            (6) Lebensmittel in Glasflaschen, die zur Wiederbefül-\ngeltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.      lung bestimmt sind und auf denen eine Angabe nach Ar-\ntikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 oder die Nettofüllmenge\n(4) Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdauer          dauerhaft angebracht ist, dürfen noch bis zum 26. De-\nlänger als 18 Monate beträgt, dürfen abweichend von         zember 1988 auch dann in den Verkehr gebracht wer-\nden Absätzen 2 und 3 noch bis zum 31. Dezember 1986         den, wenn die Angaben nicht gemäß Artikel 1 § 3 Abs. 3\nmit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden           Satz 2 zweiter Halbsatz angebracht sind.\nBonn, den 22. Dezember 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nFülgraff\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}