{"id":"bgbl1-1981-6-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":6,"date":"1981-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/6#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_6.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/zur Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin","law_date":"1981-01-22T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981                                                 117\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/\nzur Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin *)\nVom 22. Januar 1981\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                          § 4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\nAusbildungsrahmenplan\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit        Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3_sollen nach\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-      der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nordnet:                                                    und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n§ 1                            dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes         Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nDer Ausbildungsberuf                                   vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\nKunststoff- und Schwergewebekonfektionär/              heiten die Abweichung erfordern.\nKunststoff- und Schwergewebekonfektionärin\nwird staatlich anerkannt.                                                                     § 5\nAusbildungsplan\n§ 2\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nAusbildungsdauer                       bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§ 6\n§ 3\nBerichtsheft\nAusbildungsberufsbild\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,     zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\n3. Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Geräte,                                         § 7\nMaschinen, Werkzeuge und Einrichtungen,\nZwischenprüfung\n4. Durchführen von Eingangskontrollen,\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n5. Feststellen der Rohstoffart und der Gewebe-          Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nkonstruktion,                                        des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n6. Zuschneiden und Einrichten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n7. Schweißen und Kleben,                                Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die\n8. Ausführen von Spezialarbeiten,                       unter Nummer 4 Buchstabe a bis f, Nr. 5 Buchstabe a\nund b, Nr. 6 Buchstabe a bis d, Nr. 9 Buchstabe a bis e\n9. Nähen mit Maschinen,                                 sowie Nr. 11 Buchstabe a aufgeführten Fertigkeiten und\n10. Auswählen und Anbringen von Zubehör,                  Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die\nnach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbil-\n11 . Durchführen von Endkontrollen und Fertigmachen\ndungsdauer zu vermitteln sind und mit den vorstehend\nder Erzeugnisse zum Versand,\n1 2. Reparieren und Montieren konfektionierter Artikel,\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\n13. Mitwirken in der Konstruktion und Arbeitsvorberei-       ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\ntung.                                                   Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.","118                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nbezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusam-            Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\nmenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht           gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden          ten in Betracht:\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich    1. im Prüfungsfach Technologie:\nist.\na) Eigenschaften von Kunststoff- und Schwergewe-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         ben sowie von Folien und die an sie zu stellenden\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitspro-                Anforderungen,\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\ntracht:                                                         b) Konstruktion und Arbeitsvorbereitung,\nc) Erzeugnisprüfung und Montage,\n1 . Aufzeichnen und Zuschneiden von Schnitteilen so-\nwie Verarbeiten der zugeschnittenen Teile zu ein-         d) Arbeitsschutz,      Unfallverhütung  und    Umwelt-\nfachen Halb- oder Fertigfabrikaten nach Vorlage oder          schutz;\nAngaben,                                              2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Kontrollieren von Erzeugnissen auf Fehler.                  a) Grundrechenarten, Prozent-, Bruch- und Zins-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in           rechnung, Körper- und Flächenberechnung,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-              b) Berechnen des Bedarfs an Einsatzmaterial und\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                  Zubehör;\n1 . Rohstoffe und Garne,                                   3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n2. Konstruktion und Eigenschaften von Kunststoff- und           maßstabgerechte Darstellung von Flächen und\nSchwergeweben sowie von Folien,                           Körpern;\n3. Aufbau und Wirkungsweise von Näh-, Schweiß-,             4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nKlebe- und Zuschneidemaschinen,                           Wirtschafts- und Sozialkunde.\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                       Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-\nzogene Fälle beziehen.\n5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-\nspezifische Aufgaben,                                      (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\n6. Abzeichnen und Signieren von Schnitteilen nach            den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nZeichnung oder Schablone sowie Einzeichnen des          1. im Prüfungsfach\nFadenverlaufs.                                              Technologie                              120 Minuten,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-      2. im Prüfungsfach ·\nbezogene Fälle beziehen.                                         Technische Mathematik                     90 Minuten,\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter    3. im Prüfungsfach\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte            Technisches Zeichnen                      90 Minuten,\nPrüfungsdauer unterschritten werden.                         4. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.\n§8                                 (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nAbschlußprüfung                         Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nPrüfungsdauer unterschritten werden.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten          lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich     einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\nist.                                                         gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von\nwesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\ninsgesamt höchstens vierzehn Stunden drei Arbeitspro-\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-             (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\ntracht:                                                      fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n1. Skizzieren eines Werkstückes mittleren Schwierig-\nkeitsgrades nach Vorlage oder Angaben,                    (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb\n2. Zuschneiden der Teile nach der selbstangefertigten\nder Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-\nSkizze,\ndestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n3. zusammenfügen der zugeschnittenen Teile zum\nWerkstück und Vervollständigen des Werkstücks\nmit Zubehörteilen unter Berücksichtigung der Vor-                                   §9\nschriften.                                                            Aufhebung von Vorschriften\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-            pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und           Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981                             119\nberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-                               § 11\nsondere für den Ausbildungsberuf Zeltmacher, sind vor-\nBerlin-Klausel\nbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 10                               tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                                  §12\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-                           Inkrafttreten\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                  Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","120                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/\nzur Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1     1   2    1    3\n2                                          3                                       4\n1   Arbeitsschutz,              a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-\nUnfallverhütung und             setzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz               b) einschlägige Vorschriften der Träger der gesetz-\n(§ 3 Nr. 1),\nlichen Unfallversicherungen, insbesondere\nUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nMerkblätter, nennen und beachten\nc) Gefahren im Umgang                mit   elektrischem\nStrom erläutern\nd) Gefahrenstellen an             Maschinen      nennen,\nSchutzeinrichtungen aufzeigen und ihre Wirk-\nsamkeit erhalten\ne) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern so-\nwie funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnah-\nmen zur Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-\nwie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nund beachten\n2    Kenntnisse des              a) Fertigungsabteilungen nennen und ihre Zu-\nAusbildungsbetriebes            sammenarbeit erläutern                               während der gesamten\n(§ 3 Nr. 2)                b) betriebliche       Formulare     erläutern   und   an- Ausbildung zu vermitteln\nwenden\nc) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung\nfür Auszubildende erläutern\nd) Unterlagen für die Lohnabrechnung und Metho-\nden für die Lohnfindung nennen\ne) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und\nJugendvertretung sowie Rechte und Pflichten\nvon Mitarbeitern und Auszubildenden erläutern\n3    Handhaben, Pflegen und      a) Ordnung        und   Sauberkeit am Arbeitsplatz\nInstandhalten der Geräte,       halten\nMaschinen, Werkzeuge        b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben\nund Einrichtungen               und pflegen\n(§ 3 Nr. 3)\nc) Maschinen und Einrichtungen nach Vorschrift\nreinigen und warten\nd) bei der Instandhaltung von Maschinen und\nEinrichtungen mitwirken\ne) wichtige Verschleißteile nach Vorschrift aus-\nwechseln\nf) Möglichkeiten der Energieversorgung, -einspa-\nrung und -rückgewinnung erläutern","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981                                121\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                          in Monaten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n2         3\n2                                             3                                    4\n4   Durchführen von                a) Breite, Länge und Flächengewicht in Gramm\nEingangskontrollen                  pro Quadratmeter von Schwergeweben und\n(§ 3 Nr. 4)                        Folien nachprüfen\nb) Herstellungsfehler in Schwergeweben, Träger-\ngeweben und Folien sowie Fehlerhäufigkeit\nfeststellen\nc) Farbausfall der angelieferten Ware mit Farb-\nvorlage vergleichen\nd) Zubehör anhand vorgegebener Spezifikationen\nüberprüfen\ne) Eignung von Schwergeweben, Trägergeweben\nund Folien nach vorgegebenen Spezifikationen\nüberprüfen, insbesondere Festigkeitsprüfun-\ngen durchführen\nf) Ware anhand des betrieblichen Fehlerkatalogs\nbeurteilen und einordnen\n5   Feststellen der                a) wichtige Fasern nach Art und Form bestim-\nRohstoffart und der                men\nGewebekonstruktion\nb) Gewebekonstruktion nach Bindung, Faden-\n(§ 3 Nr. 5)\ndichte und Garnnummer bestimmen\nc) angewandtes Verfahren zur Veredlung der\nSchwer- und Trägergewebe erläutern\nd) Unterschiede zwischen beschichteten und im-\nprägnierten Geweben sowie deren Verwen-\ndungsmöglichkeiten erläutern\ne) Unterschied zwischen Beschichtungs-             und\nKaschierverfahren feststellen\n6   Zuschneiden                    a) Schwer- und Trägergewebe sowie Folien ab-\nund Einrichten                     messen\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Aufbau und Wirkungsweise von Zuschneide-\nmaschinen einschließlich der erforderlichen Zu-\nsatzgeräte erläutern                               3          2\nc) Schnitteile nach Zeichnung und Schablone ab-\nzeichnen, signieren und ausschneiden\nd) Schnitteile nach Skizze aufzeichnen, signieren\nund ausschneiden\ne) beim Herstellen von Schablonen mitwirken\nf) Zutaten bereitstellen\ng) Auftragsposten zusammenstellen\n7   Schweißen und Kleben           a) Möglichkeiten der Verbindung von Flächen\n(§ 3 Nr. 7)                        durch Schweißen und Kleben erläutern\nb) Aufbau und Wirkungsweise von Schweiß- und\n3\nKlebemaschinen erläutern\nc) betriebsübliche Maschinen auf Funktionstüch-\ntigkeit prüfen und bedienen","122                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil       1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                  in Monaten\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2         3\n1                2                                       3                                  4\nd) Maschinen einrichten, einstellen und regulieren\ne) Teile schweißen und verkleben, Verbindungs-\nstellen auf Fehler kontrollieren und Fehler be-            2         2\nheben\nf) einschlägige behördliche Vorschriften, insbe-\nsondere Zollvorschriften für die Anfertigung von\nLastkraftwagen-Planen, beachten\n8   Ausführen                 a) Handnäharbeiten ausführen\nvon Spezialarbeiten       b) lieken und .gaten\n(§ 3 Nr. 8)\nc) Taue und Draht spleißen\n1         1\nd) knoten\ne) Zubehörteile anbringen\nf) Notwendigkeit der unter a bis e genannten Ar-\nbeiten und den Zeitpunkt ihrer Durchführung im\nFertigungsablauf erläutern und beachten\n9   Nähen mit Maschinen       a) Aufbau und Wirkungsweise betriebsüblicher\n(§ 3 Nr. 9)                   Nähmaschinen erläutern\nb) in geeigneter Grifftechnik und ergonomisch\nzweckmäßiger Körperhaltung beidhändig ar-\nbeiten                                           1         2\nc) Fadenspannung und Nähmaterial überprüfen\nd) Teile zusammennähen, auf Nähfehler kontrollie-\nren und Nähfehler beseitigen\ne) Zubehörteile annähen\nf) gebräuchliche Nahtarten nach Verwendungs-\nzweck bestimmen und aufzeichnen\ng) Nähmaschinen regulieren, Zusatzapparate ent-\n1\nsprechend dem Näharbeitsgang auswählen\nund montieren\nh) Verschleißteile auswechseln\n10  Auswählen und             a) Nähgarn nach seinen Eigenschaften und den\nAnbringen von Zubehör         Erfordernissen auswählen\n(§ 3 Nr. 10)                                                                   1\nb) folgendes Zubehör nach seinen Eigenschaften\nund den Erfordernissen auswählen und an-\nbringen:\naa) Ösen und Beschläge\nbb) Gurte und Bänder\nCC)   Hilfs- und Nebenmaterial, insbesondere\nStifte, Haken, Reißverschlüsse und Knöpfe\ndd) lohgares Leder oder Chromleder                         1\nee) flexible Befestigungsmittel, insbesondere\nTauwerk und Seile","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981                              123\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                        in Monaten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse ,   im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                             3                                  4\n11   Durchführen                    a) Artikel auf Funktionstüchtigkeit und Vollständig-\nvon Endkontrollen                  keit überprüfen, Fehler feststellen und beseiti-  1         1\nund Fertigmachen                   gen oder melden\nder Erzeugnisse\nzum Versand                    b) Artikel versandfertig zusammenlegen, Zubehör\n(§ 3 Nr. 11)                       beilegen und verpacken, einschlägige Versand-                         1\nvorschritten beachten\n12   Reparieren und                 a) konfektionierte Artikel reparieren                 1\nMontieren\nkonfektionierter Artikel      b) Artikel montieren, Montageanleitung und Zoll-\n(§ 3 Nr. 12)                       vorschritten berücksichtigen                                1         1\nc) Montagebericht erstellen\n13   Mitwirken in                   a) Anforderungen an die Qualität der Materialien,\nder Konstruktion und               insbesondere für Markisen, liegen, Markt-, Gar-\nArbeitsvorbereitung                ten- und Sehweißerschirme, bestimmen\n(§ 3 Nr. 13)                  b) Anforderungen an die Qualität der Materialien\nund an das Zubehör, insbesondere für Garn-        1\npingzelte, Freizeitartikel, Überdachungen, Zelt-\nhallen, Traglufthallen, textile Bauelemente, Ver-\nkleidungen und Artikel für Zwecke des Arbeits-\nschutzes, bestimmen\nc) Gestelle und Gerüste für wichtige Artikelgrup-\npen nennen und ihren Einsatz erläutern\nd) konstruktive zusammenhänge zwischen Ge-\nstell oder Gerüst und textiler Verkleidung auf-\nzeigen und beachten\ne) Fertigteile skizzieren\nf) Zusammenhang zwischen Stoffbreite und Naht-\nlegung in Fertigungszeichnungen erläutern und\nbeachten\n1         4\ng) Fertigungszeichnungen maßstabgerecht anfer-\ntigen und Maße eintragen\nh) textiles Material und Zubehör nach den Erfor-\ndernissen festlegen und ihre Mengen berech-\nnen, Stücklisten anfertigen\ni) Fertigungsvorschriften und Arbeitsablauf er-\nläutern\nk) einschlägige Normen und behördliche Vor-\nschritten, insbesondere Zollvorschriften, nen-\nnen und bei der Festlegung der Fertigungsvor-\nschritt berücksichtigen"]}