{"id":"bgbl1-1981-6-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":6,"date":"1981-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin","law_date":"1981-01-22T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["109\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                       Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1981                                                                                                      Nr.6\nTag                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n22. 1. 81   Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin                                                                                 109\nneu: 800-21-1-87\n22. 1. 81   Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/zur\nKunststoff- und Schwergewebekonfektionärin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     117\nneu: 800-21-1-89\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  124\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             125\nDieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die Zeitlichen Übersichten und\ndie Sachverzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1980, beigefügt.\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin\nVom 22. Januar 1981\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                   5. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                  6. Bedienen und Warten der technischen Einrichtun-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                       gen,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                  7. Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spi-\nordnet:                                                                                    rituosen,\n§ 1                                                    8. Herstellen von Halbfabrikaten,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                      9. Herstellen von Spirituosen,\n10. Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituo-\nDer Ausbildungsberuf Destillateur/Destillateurin wird\nsen,\nstaatlich anerkannt.\n11 . Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituo-\n§ 2                                                         sen,\nAusbildungsdauer                                              1 2. Abfüllen von Spirituosen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§ 3                                                                                                     § 4\nAusbildungsrahmenplan\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                      Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                        der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                                            dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n2. Umweltschutz,                                                                 dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,                                               zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\n4. Kenntnisse      der    produktbezogenen        Rechtsvor-                     vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\nschriften,                                                                   heiten die Abweichung erfordern.","110                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 5                              Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-\nAusbildungsplan                         bezogene Fälle beziehen.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-           (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen           Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nAusbildungsplan zu erstellen.                               Prüfungsdauer unterschritten werden.\n§ 6                                                          § 8·\nBerichtsheft                                             Abschlußprüfung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit        Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-         sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-    Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\ngelmäßig durchzusehen.                                      ist.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n§ 7\ninsgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitspro-\nZwischenprüfung                        ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\ntracht:\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende       1. Bestimmen der handelsüblichen Rohstoffe und Halb-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                      fabrikate,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der   2. Kontrollieren von Rohstoffen, Halbfabrikaten und\nAnlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten        Spirituosen,\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-       3. Herstellen von Halbfabrikaten,\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-   4. Herstellen von Spirituosen,\nbildung wesentlich ist.                                    5. Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituo-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       sen,\ninsgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben        6. Abfüllen von Spirituosen.\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrika-           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nten,                                                   den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\n2. Vorbereiten und Bedienen von Pumpen und Mischge-        geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\nfäßen sowie Aufguß- und Schichtenfiltern,              besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n3. Bestimmen gebräuchlicher Fruchtsäfte und Früchte,       1. im Prüfungsfach Technologie:\n4. Bestimmen des Alkoholgehaltes in extraktfreien Er-           a) Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwen-\nzeugnissen,                                                    dung der Rohstoffe und Halbfabrikate,\n5. Herstellen von Zuckerlösungen unterschiedlicher              b) Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für\nKonzentration,                                                 die Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituo-\n6. Zusammenstellen einfacher Rezepturen.                           sen,\nc) Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-               d) Klärung und Filtration von Halbfabrikaten und Spi-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                 rituosen,\n1. Aufbau und Arbeitsweise von Pumpen und Misch-              e) Lagerung von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spi-\ngefäßen,                                                     rituosen,\n2. Arbeitsprinzip von Wäge- und Meßeinrichtungen,             f) Qualitätsmerkmale handelsüblicher Spirituosen,\n3. Art, Herkunft und Verarbeitung der nichtalkoholi-          g) produktbezogene Rechtsvorschriften,.\nschen Rohstoffe,                                          h) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Be-\n4. Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen               seitigung,\nRohstoffen,                                               i) betriebstypische Unfallquellen      und   Arbeits-\n5. Lagerung von Orogen, Früchten und Zucker,                     schutzmaßnahmen;\n6. Ausführung der Mazeration und Perkolation,            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n7. produktbezogene Rechtsvorschriften,                        a) Berechnung von Rezepturen einschließlich des\n8. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,                    Extraktgehaltes und der Kontraktion,\n9. Mischungsberechnung,                                       b) Aufstärkungs- und Herabsetzungsberechnung,\n10. Prozentrechnung.                                            c) Sehwundberechnung,","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981                                  111\nd) Gewichts-, Volumen- und Alkoholberechnung an-              Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nhand vorgegebener Tabellen;                               stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§ 9\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nAufhebung von Vorsc_hriften\nDie Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-\nzogene Fälle beziehen.                                              Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-      Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                          berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-\n1. im Prüfungsfach                                               sondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind vor-\nTechnologie                              120 Minuten,        behaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.\n2. im Prüfungsfach\n§ 10\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\nÜbergangsregelung\n3. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nPrüfungsdauer unterschritten werden.\nschriften dieser Verordnung.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in                                        § 11\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-                                 Berlin-Klausel\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von\nwesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                  tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\n§ 12\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nInkrafttreten ·\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der              Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","112                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.                                      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n2                                           3                                   4\nArbeitsschutz                a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus\nund Unfallverhütung              Gesetzen und Verordnungen nennen\n(§ 3 Nr. 1)\nb) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-\nsetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nMerkblätter, nennen\nc) Vorschriften über den Umgang mit Destillierge-\nräten erläutern\nd) Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen be-\nschreiben\ne) Ursachen für Alkoholexplosionen nennen\nf) Maßnahmen zur Verhinderung von Alkohol-\nexplosionen erläutern\ng) Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtun-\ngen, insbesondere in explosionsgefährdeten\nund feuchten Räumen, erläutern\nh) Schutzvorrichtungen technischer Einrichtun-\ngen verwenden\ni) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und\n-situationen beschreiben\nk) Brandschutzeinrichtungen bedienen\n1) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten            während der gesamten\nAusbildungszeit\nm) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern        zu vermitteln\nn) Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses\nbeschreiben\n2      Umweltschutz                 a) Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm,\n(§ 3 Nr. 2)                      Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben\nund Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen\nb) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der ge-\nsetzlichen Bestimmungen beseitigen\n3      Ausführen von                a) Reinigungs- und Pflegemittel auswählen\nHygienemaßnahmen             b) Reinigungsgeräte handhaben\n(§ 3 Nr. 3)\nc) Maschinen sowie Produktions- und Lagerge-\nfäße pflegen\nd) Arbeitsplatz sauberhalten\n4      Kenntnisse der               a) Begriffsbestimmungen für Spirituosen wieder-\nproduktbezogenen                 geben\nRechtsvorschriften           b) wesentliche Vorschriften des Branntweinmono-\n(§ 3 Nr. 4)                      polgesetzes einschließlich der Ausführungs-\nbestimmungen erläutern","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981                            113\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1                2                                            3                                 4\nc) Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Ver-\narbeitung der Rohstoffe und Erfassung des\nBranntweins definieren\nd) wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervor-\nschritten nennen\ne) Bedeutung der Eichpflicht erklären\nf) produktbezogene Vorschriften in der Fertigpak-\nkungs-Verordnung erläutern\ng) produktbezogene Vorschriften des Gesetzes\nüber den Verkehr mit Lebensmitteln und Be-\ndarfsgegen~ändennennen\nh) produktbezogene Vorschriften des Weingeset-\nzes sowie der Farbstoff- und Essenzen-Verord-\nnung nennen\n5    Kenntnisse des                a) Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und\nAusbildungsbetriebes               Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-\n(§ 3 Nr. 5)                        ben                                            X\nb) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-\nhörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-\nverbände nennen                                   X\nc)   Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zu-\nsammenhänge erläutern                                             X\nd) betriebliche Energie- und Wasserversorgung\nbeschreiben und die Notwendigkeit von Ener-\ngiesparmaßnahmen begründen                                   X\ne)   Durchführung einer Inventur beschreiben                              X\nf) gebräuchliche Formen der Datensammlung und\nübliche Wege der Materialbeschaffung nennen                       X\ng) Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb herge-\nstellten Erzeugnisse beschreiben                                     X\nh) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere ge-\nsetzliche Bestimmungen über die Berufsausbil-\ndung und den Tarifvertrag, erläutern           X\ni) Sozialversicherungsträger nennen                  X\nk) Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und\nArbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer\nerläutern                                         X\n6    Bedienen und Warten           a) mit Geräten für das Wiegen und Messen von\nder technischen                    Rohstoffen und Halbfabrikaten umgehen          X\nEinrichtungen                 b) Pumpen und Mischgefäße vorbereiten und be-\n(§ 3 Nr. 6)\ndienen                                         X\nc) technische Einrichtungen für die Mazeration, Di-\ngestion und Perkolation vorbereiten und bedie-\nnen                                                     X\nd) Einrichtungen für die Destillation vorbereiten\nund bedienen                                                      X\ne) Wasseraufbereitungsanlage überwachen                      X\nf) Aufguß-und Schichtenfiltervorbereiten und be-\ndienen                                            X","114                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil        1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                             Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5 6\n1                2                                        3                                4\ng) Apparate für die Klärung von Halbfabrikaten und\nSpirituosen vorbereiten und bedienen                         X\nh) technische Einrichtungen für die Abfüllung, Ver-\nschließung, Ausstattung und Verpackung von\nSpirituosenflaschen in Betrieb nehmen                   X\ni) mit einfachen Werkzeugen umgehen               X\nk) technische Einrichtungen und Werkzeuge war-\nten                                                               X\n7    Kontrollieren der        a) nichtalkoholische Rohstoffe, insbesondere\nRohstoffe, Halbfabrikate      Früchte, Fruchtsäfte und Konzentrate, bestim-\nund Spirituosen               men                                            X\n(§ 3 Nr. 7)              b) Aussehen, Geruch und Geschmack der Frucht-\nsäfte prüfen                                            X\nc) alkoholische Rohstoffe, insbesondere Sprit,\nKorn- und Weindestillate, Obstbranntweine und\nRum, auf Geruchs-, Geschmacks- und andere\nFehler prüfen                                                     X\nd) Drogenart und -beschaffenheit feststellen                      X\ne) Halbfabrikate für die Spirituosenher~tellung,\ninsbesondere Essenzen, ätherische Ole und\nSirupe, auswählen                                            X\nf) Alkoholgewinnung aus Getreide, Kartoffeln,\nWein, Obst und Zuckerrohr am Beispiel be-\nschreiben                                               X\ng) Alkoholgehalt extraktfreier Erzeugnisse nach\n'                 Volumen- und Gewichtsprozenten bestimmen           X\nh) Alkoholgehalt extrakthaltiger Erzeugnisse nach\nVolumenprozenten bestimmen                                   X\ni) Extraktgehalt bestimmen                                       X\nk) Gesamtsäure feststellen                                             X\n1) Dichte bestimmen                                              X\nm) Ausgiebigkeit von Rohstoffen und Halbfabrika-\nten prüfen                                                           X\nn) Voraussetzungen für eine sensorische Quali-\ntätsprüfung feststellen                                      X\no) Aussehen, Geruch und Geschmack der Fer-\ntigerzeugnisse prüfen                                        X\np) Fertigerzeugnisse mit handelsüblichen Spiri-\ntuosen vergleichen                                                   X\nq) Eignung des Betriebswassers für die Spirituo-\nsenherstellung feststellen                              X\n8    Herstellen von           a) Alkoholmenge für die Herstellung von Halbfabri-\nHalbfabrikaten                katen berechnen                                              X\n(§ 3 Nr. 8)                                                                                X\nb) Alkoholgehalt der Halbfabrikate bestimmen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981                              115\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5  6\n1               2                                            3                                   4\nc) Zuckerlösungen berechnen                              X\nd) Drogen und Früchte für die Verarbeitung vorbe-\nreiten                                               X\ne) Rohstoffe, insbesondere Drogen und Früchte,\nmazerieren und perkolieren                                X\nf) Rohstoffe, insbesondere Drogen und Früchte,\ndestillieren                                                        X\ng) Essenzen nach Rezeptur ausmischen                                        X\nh) Zuckerlösungen herstellen                             X\ni) Rohstoffe und Halbfabrikate messen und wie-\ngen                                              X\n9    Herstellen                    a) Schläuche und Rohrleitungen vorbereiten           X\nvon Spirituosen               b) einfache Rezepturen zusammenstellen                   X\n(§ 3 Nr. 9)\nc) Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berech-\nnen                                                       X\nd) Rohstoffe und Halbfabrikate nach Menge und\nGewicht dosieren                                     X\ne) extraktfreie Trinkbranntweine unter Verwen-\ndung von Zutaten in der richtigen Reihenfolge\nnach Anweisung herstellen                                      X\nf) extrakthaltige Spirituosen und Liköre unter Ver-\nwendung von Zutaten in der richtigen Reihenfol-\nge nach Anweisung herstellen                                        X\ng) Aufstärkung und Herabsetzung des Alkoholge-\nhaltes berechnen                                          X\n10    Lagern der Rohstoffe,         a) Inhalte von zylindrischen und rechteckigen La-\nHalbfabrikate und                 gergefäßen berechnen                             X\nSpirituosen                   b) Lagergefäße auswählen                                           X\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Lagergefäße für die Füllung vorbereiten               X\nd) Lagergefäße unter Berücksichtigung des Füll-\ngutes füllen                                              X\ne) Lagergefäße und Füllgut überwachen                         X\nf) Lagergefäße entleeren                                     X\ng) Drogen, Früchte und Zucker lagern                     X\nh) Lagerbestände erfassen und Lagerschwund er-\nmitteln                                                                 X\n11    Klären und Filtrieren         a) Trübungen feststellen und ihre Ursachen ermit-\nder Halbfabrikate und             teln                                                                X\nSpirituosen                   b) Klärmittel auswählen                                            X\n(§ 3 Nr. 11)\nc) Halbfabrikate und Spirituosen klären                            X\nd) Filtermaterial und Filterschichten nach Art und\nMenge auswählen                                      X\ne) Aufguß- und Schichtenfilter einsetzen                 X\nf) Alkohol aus Filtermaterial und -schichten rück-\ngewinnen                                                  X","116                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                            Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5 6\n1               2                                       3                                4\n12    Abfüllen von             a) Ausstattungs- und Verpackungsmaterialien be-\nSpirituosen                  reitstellen                                       X\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Flaschen und Emballagen reinigen               X\nc) Flaschen füllen und verschließen                        X\nd) Abfüllung nach Menge, Spirituosensorte und\nAusstattung der Flaschen überwachen                              X\ne) Füllmenge kontrollieren                                              X\nf) Flaschen ausstatten und verpacken                           X"]}