{"id":"bgbl1-1981-59-6","kind":"bgbl1","year":1981,"number":59,"date":"1981-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_59.pdf#page=25","order":6,"title":"Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung)","law_date":"1981-12-18T00:00:00Z","page":1585,"pdf_page":25,"num_pages":36,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                           1585\nVerordnung\nüber Fertigpackungen\n(Fertigpackungsverordnung)\nVom 18. Dezember 1981\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 17 c    Tabelle festgelegten Größenwerte und die Genauig-\ndes Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 759),       keitsanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie\nvon denen § 17 c durch Gesetz vom 20. Januar 1 976         Maßbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach § 1 7\n(BGBI. 1 S. 141) eingefügt worden ist, verordnet der       Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht tragen:\nBundesminister für Wirtschaft, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und\n§ 17 c des Eichgesetzes im Einvernehmen mit den\nNennvolumen              Randvollvolumen\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und                       in ml                      in ml\nForsten und für Jugend, Familie und Gesundheit, zu\n§ 17 c des Eichgesetzes auch im Einvernehmen mit dem\n20                        21,5\nBundesminister der Finanzen,\n25                        27\nhinsichtlich des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5, des § 10\n30                       32,5\nAbs. 2, der §§ 11 und 32 Abs. 6 und des § 35 Abs. 3\nverordnet auf Grund des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe d                     40                        42,5\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes              (2) Bei Maßbehältnissen ist\nvom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1 945, 1946) der\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im       1 . das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,            Volumen,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft              2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, das\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Rand-\nebene gefüllt ist.\nErster Abschnitt                                                 §3\nVerbindliche Standardisierung                       Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse\nund Maßbehältnisse                           (1) Bei Maßbehältnissen müssen das Randvoll-\nvolumen sowie die Entfernung zwischen der dem Nenn-\n§ 1                            volumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen\nVerbindliche Werte für Nennfüllmengen               Randebene oder der Unterschied zwischen dem Nenn-\nvon Fertigpackungen mit Lebensmitteln              volumen und dem Randvollvolumen für alle Flaschen\ndesselben Musters hinreichend konstant sein.\n(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten\nLebensmitteln und einer Nennfüllmenge, die innerhalb           (2) Das Randvollvolumen darf von den gekennzeich-\nder in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche      neten Randvollvolumen um die nachstehenden Werte\nliegt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn     abweichen:\ndie Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Spalten 3 oder\n4 aufgeführten Werte entspricht.                                   Nennvolumen           % des             ml\nin ml          Nennvolumens\n(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die\neinzelnen Fertigpackungen anzuwenden.\nbis    50           6\n50  bis 100                            3\n§2\n100  bis 200            3\nMaßbehältnisse\n200  bis 200                            6\n( 1) Behältnisse aus formbeständigem Material in                300  bis 500            2\nFlaschenform (Flaschen) sind Maßbehältnisse, wenn                  500  bis 1 000                          10\nihr Nennvolumen nicht mehr als 5 Liter beträgt und sie\n1 000  bis 5 000          1\nden §§ 3 und 17 Abs. 1 entsprechen. Haben Flaschen\nein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nenn-        Diese Werte dürfen von höchstens 2 vom Hundert der\nvolumen und halten ihre Randvollvolumen die in der         Maßbehältnisse nach Minus und von höchstens 2 vom","1586                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nHundert der Maßbehältnisse nach Plus überschritten                             Zweiter Abschnitt\nwerden. Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht\nplanmäßig ausgenutzt werden.                                   Füllmengen- und Grundpreiskennzeichnung\nvon Fertigpackungen\n(3) Maßbehältnisse mit einer größeren Abweichung\ndes Randvollvolumens als das 2fache der in Absatz 2                                    §6\nSatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht in den Verkehr\ngebracht werden.                                                         Kennzeichnung der Füllmenge\n(1) Unbestimmte Füllmengenangaben, die Angabe\n(4) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sollen      eines Füllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe\nden Größenwerten nach DIN 6129 Teil 2, Ausgabe März        des Bruttogewichts sind unzulässig.\n1979, entsprechen.\n(2) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht\n§4                             zum Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben\nErzeugnisses, so ist die gesamte Füllmenge und die\nHerstellerzeichen                     Anzahl der einzelnen Packungen anzugeben. Die\n( 1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung   Angabe der Anzahl der Packungen darf entfallen, wenn\neines Herstellerzeichens beantragen.                       alle Packungen sichtbar und leicht zählbar sind.\n(2) Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen         (3) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht\nBehörde zu stellen.                                        zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschie-\ndenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertig-\n(3) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller       packung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert ab-\nverlangen,                                                 gefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse\n1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn        anzugeben.\nVerwechslungen mit bereits erteilten Hersteller-          (4) Bei Packungen, die aus mehreren einzelnen\nzeichen zu befürchten sind,                            Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), ist zu-\n2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Hersteller-        sätzlich zur Angabe der Füllmenge auf den einzelnen\nzeichen anzubringen.                                   Fertigpackungen auf der Umhüllung der Sammel-\npackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der ein-\n(4) Die zuständige Behörde hat das Herstellerzeichen    zelnen Fertigpackungen anzugeben. Diese zusätzlichen\nin dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen          Angaben sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen\nVeröffentlichungsblatt bekanntzugeben.                     Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar sind und\n(5) Einern von der zuständigen Behörde erteilten        die Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen,\nHerstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich,      bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenig-\ndas von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen       stens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.\nGemeinschaften erteilt worden ist.\n§ 7\n§5                               Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen\nVerbindliche Werte von Nennfüllmengen                            mit bestimmten Erzeugnissen\nfür Fertigpackungen mit Garnen\n(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform\n(1) Fertigpackungen mit Garnen dürfen nur in den        sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das\nVerkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht oder         Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht\ndie Nennlänge des Garnes einem der in Anlage 2 aufge-      vorgeschrieben ist.\nführten Werte entspricht.\n(2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind\n(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die        nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit\neinzelnen Fertigpackungen anzuwenden.                      anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend\ndavon sind zu kennzeichnen:\n(3) Absatz 1 gilt nicht für\n1. nach Gewicht Fertigpackungen mit\n1. Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztver-\nbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer          a) Honig, Pektin, Ma.lzextrakt und zur Verwendung\nselbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig-             als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,\nkeit verwenden,                                             b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milch-\n2. Fertigpackungen mit Garnen, die zum Zwecke der                  mischgetränke; bei Kondensmilcherzeugnissen\nFertigstellung halbfertiger Waren in Verbindung mit            in Flaschen ist das Gewicht und das Volumen\ndiesen in den Verkehr gebracht werden,                         anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das\nGewicht oder das Volumen,\n3. Fertigpackungen mit Garnen in Längen unter\n3 Meter, auch wenn sie nach Gewicht zu kenn-                c) Essigessenz,\nzeichnen sind,                                              d) Würzen,\n4 Fertigpackungen mit Handstrickgarnen, die in einem       2. nach Volumen Fertigpackungen mit\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften hergestellt worden sind oder sich dort im          a) Feinkostsoßen,\nfreien Verkehr befunden haben.                              b) Speiseeis,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1587\n3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen,                                      §9\nBraten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der         Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen\nverzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,                     mit anderen Erzeugnissen\n4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit\nAbweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 des Eichgesetzes\ndem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die\ndarf die Stückzahl angegeben werden bei\nFüllmenge auch noch nach der im Verkehr voraus-\nzusehenden Lagerzeit ausreicht,                          1. Erzeugnissen in Fertigpackungen mit einer Füll-\nmenge von weniger als 50 Gramm oder Milliliter, die\n5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten\nals Einportionspackung für die Haarpflege, als Bade-\nErzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pü-\nzusatz, für die Kraftfahrzeugpflege oder für die\nrees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge\nBlumenfrischhaltung bestimmt und als solche\nFlüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erfor-\ngekennzeichnet sind,\nderlich ist.\n2. Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem\nBei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztver-\nGewicht von weniger als 50 Gramm,\nbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selb-\nständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ver-      3. Fertigpackungen mit Badetabletten und -perlen,\nwenden, kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen                   Mundwasserkugeln und mit kosmetischen oder an-\nwerden.                                                          deren Mitteln getränkten Tüchern und Pads,\n(3) Fertigpackungen mit flüssigen und pastösen Kör-      4. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,\nperpflege-, Putz- und Pflegemitteln sind nach Volumen            wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauf-\nzu kennzeichnen, Fertigpackungen mit festen und pul-              fassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt\nverförmigen Körperpflege-, Putz- und Pflegemitteln                werden,\nnach Gewicht.                                               5. Klebstiften,\n(4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach            6. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als\nGewicht zu kennzeichnen.                                         50 Milliliter,\n(5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit           7. Fertigpackungen mit Kautabak.\nLacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kenn-        Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn\nzeichnen.                                                   alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind.\n(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen                                            § 10\nErzeugnissen und mit chemischen und technischen\nStandard- und Reagenzmaterialien darf an Stelle der               Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung\nFüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zuberei-            ( 1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Eichge-\ntung oder die Anzahl der Anwendungen oder Unter-             setzes ist bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die\nsuchungen angegeben werden.                                 der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend\nnach Stückzahl gehandelt werden, die Angabe der\n§8                               Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar\nund leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis\nKennzeichnung der Stückzahl                   handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den\nbei Fertigpackungen mit Lebensmitteln               Verkehr gebracht wird.\n( 1) Abweichend von § 1 6 Abs. 1 Satz 2 des Eichge-          (2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 des Eichge-\nsetzes darf bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse,         setzes ist die Angabe der Füllmenge nicht erforderlich\nBackoblaten und Gewürzen die Stückzahl angegeben             bei Fertigpackungen mit\nwerden, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen\nVerkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl           1. Zichorien-Extrakt in anderer als flüssiger Form mit\ngehandelt werden.                                                einer Füllmenge von weniger als 8 Gramm,\n2. Aromen mit einer Füllmenge von weniger als\n(2) Die Stückzahl darf ferner bei folgenden Lebens-\n10 Gramm oder Milliliter,\nmitteln angegeben werden, sofern sie in Fertigpackun-\ngen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und            3. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder\ndie Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt:                     Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm\noder Milliliter,\n1. bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schoko-\nladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauer-             4. Zucker und Zuckerwaren, Kakao und Kakaoerzeug-\nbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als               nissen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen,\n5 Gramm,                                                     aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen her-\ngestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und\n2. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzucker-\nwaren.                                                       Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von\nweniger als 50 Gramm,\n(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die     5. Feinen Backwaren, Knäckebrot und in Scheiben\nStückzahl anzugeben.                                             geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von\n(4) Die Angabe der Stückzahl nach den Absätzen 1              100 Gramm oder weniger,\nbis 3 ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar      6. Speiseeis mit einer Füllmenge von 150 Milliliter oder\nund leicht zählbar sind.                                         weniger,","1588                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n7. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des        8. parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volu-\nEinzelstücks von 250 Gramm oder weniger,                    menprozent Duftöl und mindestens 70 Volumen-\n8. Brot, das zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebens-             prozent reinen Äthylalkohol enthalten,\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeich-         9. Zweitaktölen.\nneten Zwecken abgegeben wird.\n(3) Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die von der\nBundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder den Luft-\n§ 11                             schutz-Warnämtern an Letztverbraucher abgegeben\nwerden, wenn die Fertigpackungen ursprünglich für die\nAbtropfgewicht                         eigene Versorgung bestimmt waren.\n(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Auf-\ngußflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der\n§14\ngesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht dieses\nLebensmittels anzugeben. Als Aufgußflüssigkeit gelten                   Befreiung von der Grundpreisangabe\nfolgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischun-                             für Fertigpackungen\ngen -, sofern sie gegenüber den wesentlichen                                  mit besonderem Aufwand\nBestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine\nFür Fertigpackungen mit besonderem Aufwand ist die\nuntergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf\nAngabe des Grundpreises nicht erforderlich. Eine\nnicht ausschlaggebend sind: Wasser, Salzwasser,\nFertigpackung ist dann von besonderem Aufwand, wenn\nSalzlake, Essig, wäßrige Zuckerlösungen sowie Frucht-\nnach allgemeiner Verkehrsauffassung das Behältnis ein\noder Gemüsesäfte in Obst- und Gemüsekonserven.\nLuxusgegenstand ist und ausschließlich Geschenk-\n(2) Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und            zwecken dient. Das Behältnis muß aus besonders\ndeutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der gesamten            wertvollen Werkstoffen hergestellt sein.\nFüllmenge und in gleicher Schriftgröße wie diese\nanzugeben.\n§12                                                           §15\nBefreiung von der Grundpreisangabe für Werte\nGrundpreisangabe\nder Größenreihen der Anlagen 1 und 3\nDer Grundpreis nach § 17 des Eichgesetzes ist bei\n(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich\nFertigpackungen mit Lebensmitteln auch bei einer\nbei Nennfüllmengen oder Behältnisvolumen, für die in\nNennfüllmenge von 5 Gramm oder Milliliter bis\n1 0 Gramm oder Milliliter anzugeben.                          den Anlagen 1 und 3 Werte festgelegt sind.\n(2) Die allgemeinen Werte nach Anlage 3 Nr. 1 gelten\n§13                               nicht für Erzeugnisse, für die in Anlage 3 Spalte 2 und 4\nAllgemeine Befreiung                       EG-Werte festgelegt sind. Die allgemeinen Werte gelten\nvon der Grundpreisangabe                      ferner nicht für Erzeugnisse, die in Behältnissen einer\nArt abgefüllt sind, für die in Anlage 3 Spalte 6 oder 7\n( 1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich    Behältnisvolumen festgelegt sind. Bei Erzeugnissen in\nfür Fertigpackungen mit Langusten, Hummer, Crabmeat,          Aerosolform nach Anlage 3 Nr. 2.1 sind die Werte für die\nechtem Kaviar oder Lachs, Gänseleberpastete oder              Nennfüllmenge und das Behältnisvolumen einzuhalten.\nsonstigen Lebensmitteln, die zu einem Preis von mehr          Bei Erzeugnissen, bei denen das Abtropfgewicht anzu-\nals 50 Deutsche Mark für das Kilogramm oder Liter zur         geben ist, gelten die Gewichtswerte der Anlage 3 für das\nAbgabe an Letztverbraucher feilgehalten werden.               angegebene Abtropfgewicht.\n(2) Die Angabe des Grundpreises ist ferner nicht             (3) Sammelpackungen sind von der Angabe des\nerforderlich für Fertigpackungen mit                          Grundpreises befreit, wenn die einzelnen Fertigpackun-\n1 . figürlichen Schokoladen- und Zuckerwaren, so-             gen von der Angabe des Grundpreises befreit sind.\nfern das Gesamtgewicht der Einzelstücke unter\n50 Gramm mehr als die Hälfte der Nennfüllmenge\nbeträgt,\n§16\nAbweichungen für Behältnisse\n2. Kaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in\nAufgußbeuteln,                                             Behältnisse, für die in Anlage 3 Volumenwerte fest-\n3. konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Frucht-         gelegt sind, dürfen die in DIN 32 Teil 4, Ausgabe Mai\nsäften, Getränkepulvern und -konzentraten, auf           1980, festgelegten Abweichungen nicht überschreiten.\ndenen die zur Zubereitung erforderliche Flüssig-         Diese Behältnisse dürfen sich bei ihrer Befüllung nicht\nkeitsmenge angegeben ist,                               wahrnehmbar in der Form verändern.\n4. Geliermitteln,\n5. Torten und Tortenteilen,                                                              § 17\n6. Fertiggerichten sowie konzentrierten oder diäte-                          Angaben auf Behältnissen\ntischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssig-\n(1) Wer Maßbehälnisse herstellt, einführt oder sonst\nkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden,\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,\n7. Parfüms,                                                  muß folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1589\noder am Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen         2. wenn Fertigpackungen nach Katalogen oder Waren-\nlassen:                                                           listen angeboten werden, neben den Warenabbil-\n1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter           dungen oder Warenbeschreibungen, in Anmer-\nunter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Ein-            kungen oder in Preisverzeichnissen, die mit den\nheitenzeichens,                                              Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang\n2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung der            stehen.\nVolumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens oder\ndie Entfernung zwischen der dem Nennvolumen ent-            (2) Der Grundpreis ist leicht erkennbar und deutlich\nsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in        lesbar und in unmittelbarer Nähe des Preises des\nMillimeter unter Anfügung des Einheitenzeichens,         Erzeugnisses anzugeben.\n3. das Herstellerzeichen nach § 4,                               (3) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln, bei denen\n4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen                        das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis\nauf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.\na) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach\nAnlage 8,\n§ 20\nb) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,\nSchriftgrößen\njeweils neben dem Herstellerzeichen.\n(1) Die Zahlenangaben nach§ 6 Abs. 2 und 3, §§ 11,\n(2) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind,           17 Abs. 1 und § 18 müssen mindestens folgende\nherstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich         Schriftgrößen haben:\ndieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen\ndes Absatzes 1 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder                         Nennfüllmenge               Schriftgröße\naufbringen lassen.                                                        in g oder ml                 in mm\n(3) Wer Behältnisse, für die in Anlage 3 Volumenwerte\nfestgelegt sind, herstellt, einführt oder sonst in den                          5 bis    50               2\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat den          mehr als         50 bis 200                 3\nZahlenwert des Volumens auf dem Behältnis ohne An-            mehr als 200 bis 1 000                      4\nfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheiten-               mehr als 1 000                              6\nzeichens anzugeben.· Die Angabe ist nicht erforderlich\nbei genormten Behältnissen, auf denen die Bezeich-               (2) Die nach § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen Zahlen-\nnung der Norm angegeben ist.                                  angaben auf Sammelpackungen müssen mindestens\nfolgende Schriftgrößen haben:\n(4) Angaben nach den Absätzen 1 und 3 müssen so\nbeschaffen sein, daß sie für die Gebrauchsdauer des                   Nennfüllmenge\nder Einzelpackungen               Schriftgröße\nBehältnisses unverwischbar, gut sichtbar und deutlich                                                  in mm\nin g oder ml\nlesbar sind.\n§ 18                                  bis 50                                 3\nArt und Weise der Füllmengenangabe                50 und mehr als 50                           6\n(1) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den                   (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich\nVerkehr bringt, hat die Füllmenge anzugeben                  die Schriftgröße der Zahlenangabe auf Fertigpackungen\nungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung\nbei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm\nWaagen mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden,\nbei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentiliter            nach den Vorschriften der Eichordnung.\noder Liter\nbei Abgabe nach Länge          in Zentimeter oder Meter\n§ 21\nbei Abgabe nach Fläche in Quadratzentimeter\noder Quadratmeter.                           EWG-Zeichen für Fertigpackungen\nDer Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist               ( 1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen\nanzufügen.                                                   darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge auf-\ngebracht werden, wenn die in den §§ 15 und 16 Abs. 1\n(2) Die Füllmenge und die Stückzahl (§ 16 Abs. 1\ndes Eichgesetzes und §§ 6, 7, 18, 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1\nSatz 1 des Eichgesetzes und die§§ 8 und 9 dieser Ver-\nund 3 Satz 1, §§ 26, 27 und 29 Abs. 1 dieser Verordnung\nordnung) sind unverwischbar und an einer in die Augen\nfestgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Nenn-\nfallenden Stelle der Fertigpackung anzugeben.\nfüllmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und\nnicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt. Ist\n§ 19                            neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropf-\ngewicht anzugeben, so bezieht sich das EWG-Zeichen\nArt und Weise der Grundpreisangabe,               nur auf die gesamte Füllmenge.\nGrundpreisangabe bei Abtropfgewichten\n(2) Auf Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind,\n(1) Der Grundpreis ist anzugeben:\nausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich d~eser\n1. wenn Fertigpackungen feilgehalten werden, auf der         Verordnung verbracht zu werden, und das EWG-Zeichen\nFertigpackung oder durch Preisschild auf oder neben      tragen, ist § 17 b Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nicht an-\nder Fertigpackung,                                       zuwenden. Bei der Angabe der Füllmenge nach Gewicht","1590                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\noder Volumen darf jedoch von § 16 Abs. 1 Satz 3 des           mit kalibriertem Schlachtgeflügel gilt das 4fache dieser\nEichgesetzes und § 7 dieser Verordnung abgewichen             Werte. Satz 1 gilt nicht für Fertigpackungen mit Torf und\nwerden.                                                       Blumenerde.\n§ 23\n(3) Das EWG-Zeichen muß im gleichen Sichtfeld wie\nMinusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung\ndie Angabe der Nennfüllmenge liegen.\nnach Länge oder Fläche\n(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-\npackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals\nDritter Abschnitt\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nFüllmengen von Fertigpackungen                     wenn die Minusabweichung bei einer Kennzeichnung\nnach Länge                               2 vom Hundert,\n§ 22                                 nach Fläche                             3 vom Hundert\nMinusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung                nicht überschreitet. Als Fläche gilt auch das Produkt\nnach Gewicht oder Volumen                     aus gekennzeichneter Länge und Breite. Abweichend\nvon Satz 1 darf die Minusabweichung bei Garnen mit\n(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete           einer Nennlänge von 100 Meter und weniger 4 vom\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen zum             Hundert nicht überschreiten. Die Vorschriften des § 15\nZeitpunkt der Herstellung keine größeren Minus-               Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes über die mittlere Füll-\nabweichungen haben, als sich aus nachstehender                menge bleiben unberührt.\nTabelle ergibt:\n(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Verbandstoffe,\nNennfüllmenge QN         Zulässige Minusabweichung       Heftpflaster und Wundschnellverbände. Für Erzeugnis-\nin g oder ml          in% von QN       in g oder ml    se, für die im Arzneibuch Anforderungen an die Länge\nfestgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für\n5 bis      50           9                           Reißverschlüsse gelten die Anforderungen nach DIN\n3419, Ausgabe August 1975.\n50 bis    100                             4,5\n100  bis    200            4,5\n§ 24\n200  bis    300                             9\nMinusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung\n300  bis    500            3\nnach Stückzahl\n500  bis 1 000                             15\n1 000  bis 10 000            1,5                           (1) Abweichend von § 15 des Eichgesetzes dürfen\nnach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen\ngleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von 30\nBei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts-        Stück oder weniger erstmals gewerbsmäßig nur in den\noder Volumeneinheiten berechneten Werte der zuläs-            Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die\nsigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben             angegebene Menge enthalten.\nsind, auf 0, 1 Gramm oder 0, 1 Milliliter aufzurunden. Die\nMinusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hun-               (2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-\ndert der Fertigpackungen überschritten werden.               gen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge\nvon mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf                     nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine\ngrößeren Minusabweichungen haben als 1 Stück auf\n1. Fertigpackungen mit einem Stück eines geschnit-           jedes angefangene Hundert. Die Vorschriften des§ 15\ntenen Erzeugnisses, dessen Gewicht sich nach dem        Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes über die mittlere\nSchneiden durch eine Wärmebehandlung erheblich           Füllmenge bleiben unberührt.\ngeändert hat,\n2. Fertigpackungen mit mehreren Stücken, bei denen                                       § 25\njedes Einzelstück ein größeres Gewicht hat als das\nMinusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen\n1 ,Sfache der zulässigen Minusabweichungen der\nungleicher Nennfüllmenge\nTabelle des Absatzes 1,\n3. Fertigpackungen mit Backwaren, Sauermilchkäse,               (1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen\nEdelpilzkäse, Weichkäse und Schichtkäse, Eis-            ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbs-\ntorten, Holzkohle für Grillzwecke, Torf und Blumen-      mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die\nerde,                                                   Minusabweichungen die in der nachstehenden Tabelle\nfestgelegten Werte nicht überschreiten:\n4. Fertigpackungen mit kalibriertem Schlachtgeflügel,\n5. Fertigpackungen, auf denen das Abtropfgewicht                    Nennfüllmenge QN                     zulässige\nin g                     Minus abweichung\nanzugeben ist.                                                                                          in g\n(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen,\nwenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr                            weniger als       100             1,0\ngebracht werden, keine größere Minusabweichung                 100 bis weniger als         500             2,0\nhaben als das 2fache der in der Tabelle des Absatzes 1         500 bis weniger als 2 000                   5,0\nfestgelegten Werte. Für Fertigpackungen nach Absatz 2       2 000 bis                  10 000             10,0\nNr. 5 gilt das 3fache dieser Werte. Für Fertigpackungen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                          1591\n(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-       ten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden,\npackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals         wenn § 1 5 des Eichgesetzes und die §§ 22 bis 24 und\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,           27 dieser Verordnung eingehalten sind.\nwenn die Minusabweichungen die in § 23 Abs. 1 Satz 1\nund 3 festgelegten Werte nicht überschreiten.                                          § 29\nHerstellerangabe\n§ 26\nBezugstemperatur                           (1) Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge\nmüssen der Name oder die Firma und der Ort der\nDie Anforderungen in § 15 des Eichgesetzes sowie in      gewerblichen Niederlassung dessen, der die Fertig-\nden §§ 3, 16 und 22 dieser Verordnung sind auf eine        packungen hergestellt hat, angegeben sein. Bringt ein\nTemperatur von 20° C (Bezugstemperatur) bezogen.           anderer als der Hersteller die Fertigpackungen unter\nDie Bezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis.             seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, ist an-\nstatt des Herstellers dieser andere anzugeben. Die\n§ 27                           Angabe darf abgekürzt werden, sofern das Unterneh-\nmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung\nKontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen\nerkennbar ist.\n(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\nherstellt, hat diese mit geeigneten Kontrollmeßgeräten\nnach Anlage 7 stichprobenweise so regelmäßig zu            1. Fertigpackungen, die nach § 16 Abs. 2 des Eich-\nüberprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach        gesetzes gekennzeichnet sind,\n§ 15 des Eichgesetzes und §§ 22 bis 24 dieser Verord-      2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebs-\nnung gewährleistet ist. Die Prüfung kann auch an jeder         nummer gekennzeichnet sind, die nach den Vor-\neinzelnen Fertigpackung erfolgen.                              schriften der zum Saatgutverkehrsgesetz erlas-\nsenen Rechtsverordnungen festgesetzt ist,\n(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nummer 1 Buch-\nstabe a bis c müssen mit dem Verwendungsbereich in         3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der\nder Form „Kontrollmeßgerät für Packungen von ... g             Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980\n(oder kg) bis zur Höchstlast\" dauerhaft gekennzeichnet         (BGBI. 1S. 173, 184) und den hierzu vom Bundesmi-\nsein. Die untere Grenze des Verwendungsbereichs                nister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Tech-\nergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die           nischen Regeln gekennzeichnet sind,\nHöchstlast der Waage.                                      4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Überprüfung             das Steuerzeichen nach§ 8 Abs. 1 der Verordnung\nder Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte            zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297) entwertet ist.\nvon Garnen mit anderen geeigneten Kontrolleinrich-\ntungen oder Kontrollmethoden stichprobenweise erfol-\ngen. Das gleiche gilt für die Überprüfung der Füllmengen\nnach Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.                                Vierter Abschnitt\nBesondere Vorschriften für Fertigpackungen\n(4) Die Ergebnisse der Überprüfung nach den Ab-\nmit Füllmengen von weniger als 5 Gramm\nsätzen 1 und 3 sind so aufzuzeichnen, daß sie den Zeit-\npunkt der Überprüfung und bei Stichprobenprüfungen              oder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm\ndie Stichprobenmittelwerte und Stichprobenstreu-                                    oder Liter\nungen, bei Vollprüfungen die tatsächlichen Mittelwerte\nund tatsächlichen Streuungen leicht erkennen lassen.                                   § 30\nDie Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prü-          Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger\nfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht                       als 5 Gramm oder Milliliter\nvorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fertig-\npackungen mit Füllmengenangaben nach Länge, Fläche            (1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger\noder Stückzahl und nicht für Fertigpackungen mit Torf      als 5 Gramm oder Milliliter dürfen abweichend von § 16\noder Blumenerde.                                           Abs. 1 des Eichgesetzes ohne Füllmengenangaben in\nden Verkehr gebracht werden, soweit nicht andere\n(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das EWG-       Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung vor-\nZeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwiegend         schreiben.\nvon Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde Aus-\nnahmen von den Absätzen 2 bis 4 und von Anlage 7 Nr. 1        (2) Werden Fertigpackungen auf Grund des Absatzes 1\nzulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflich-       ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht, so\ntungen nach § 15 des Eichgesetzes und §§ 22 bis 24         sind die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vor-\ndieser Verordnung nicht gefährdet wird.                    schriften dieser Verordnung nicht anzuwenden.\n§ 28                                                       § 31\nBefreiung von der Pflicht zur Verwendung                 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als\nvon Meßgeräten                                          10 Kilogramm oder Liter\nFertigpackungen und offene Packungen gleicher               (1) Die§§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vor-\nNennfüllmenge dürfen ohne Verwendung von Meßgerä-          schriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen","1592                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\nmit einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm          gebracht werden, wenn auf ihm das Gewicht leicht\noder Liter nicht anzuwenden. Bei Fertigpackungen mit       erkennbar und deutlich lesbar angegeben ist. § 16\nLebensmitteln darf jedoch von der Füllmengenangabe         Abs. 2 des Eichgesetzes und die§§ 1, 6, 10 Abs. 2 Nr. 8,\nnur abgesehen werden, wenn die Angabe in den Begleit-      §§ 18 und 20 dieser Verordnung gelten entsprechend.\npapieren enthalten ist.\n§ 33\n(2) § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes ist auf form-\nbeständige Behältnisse mit einer Nennfüllmenge von                    Verkaufseinheiten ohne Umhüllung\nmehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden. Auf        (1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts,\nMeßgeräte, die Abfülleinrichtungen sind und zur            gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne\nHerstellung von Fertigpackungen mit einer Nennfüll-        Umhüllung mit den nachstehend genannten Erzeug-\nmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter verwendet       nissen (Verkaufseinheiten) dürfen gewerbsmäßig nur\nwerden, ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nur anzu-    so hergestellt werden, daß das Gewicht, die Länge oder\nwenden, wenn ihnen eine geeignete Waage nach An-           die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das\nlage 7 so nachgeschaltet ist, daß jede Fertigpackung       Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht\ngewogen wird; dabei müssen Fertigpackungen aussor-         unterschreitet:\ntiert werden, deren Abweichung nach Minus vom Brutto-\ngewicht größer ist, als in Anlage 7 festgelegt ist.           Bänder, Litzen und Garne jeder Art,\nDraht,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fertig-           Kabel,\npackungen mit Torf oder Blumenerde.\nSchläuche,\nTapeten,\nflächige Textilerzeugnisse,\nFünfter Abschnitt                          Geflechte und Gewebe jeder Art.\nUnverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten\nohne Umhüllung                              (2) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur\neingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser\nVerordnung verbracht werden, wenn das Gewicht, die\n§ 32\nLänge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im\nMittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nenn-\nUnverpackte Backwaren                      fläche nicht unterschreitet.\n(1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts\nwie Brot, Kleingebäck, feine Backwaren und Dauer-              (3) Verkaufseinheiten dürfen erstmals gewerbsmäßig\nbackwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den             nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht,\nVerkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig nur so        ihre Länge oder ihre Fläche die-in den §§ 22 und 23\nhergestellt werden, daß ihr Gewicht zum Zeitpunkt der      festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.\nHerstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unter-\n(4) Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von\nschreitet.\nMeßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht\nwerden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von\n(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen          Verkaufseinheiten verwendet werden, sind von der\ngewerbsmäßig nur eingeführt oder sonst in den              Eichpflicht ausgenommen.\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,\nwenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im              (5) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in\nMittel das Nenngewichts nicht unterschreitet.              den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen das\nGewicht, die Länge oder die Fläche leicht erkennbar und\n(3) Bei Backwaren, die erstmals gewerbsmäßig in den     deutlich lesbar angegeben ist. Sofern nicht die Angabe\nVerkehr gebracht werden, darf das Gewicht keine            in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat sie\ngrößere Minusabweichung haben als das 2fache der in        der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.\nder Tabelle des § 22 Abs. 1 festgelegten Werte.\n(6) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2 und§ 17 b\nAbs. 1 Nr. 1 und 4 des Eichgesetzes und die §§ 5, 6, 18\n(4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von            und 29 bis 31 dieser Verordnung gelten entsprechend.\nMeßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht         Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Ab-\nwerden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser          sätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend. Verkaufsein-\nBackwaren verwendet werden, sind von der Eichpflicht       heiten mit Handstrickgarnen nach § 5 Abs. 3 Nr. 4, deren\nausgenommen.\nNenngewicht von den Werten der Anlage 2 Nr. 1 ab-\nweicht, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\n(5) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und§ 17 b Abs. 1 Nr. 1      wenn das Gewicht in einer Schriftgröße von mindestens\nund 4 des Eichgesetzes gelten entsprechend. Für die        8 Millimeter angegeben ist.\nEinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1\nund 3 gilt § 27 entsprechend.                                  (7) Absatz 1 bis 6 gilt nicht für Verkaufseinheiten, die\nausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die\n(6) Unverpacktes Brot mit einem Gewicht von mehr       das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder\nals 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr         gewerblichen Tätigkeit verwenden.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                             1593\nSechster Abschnitt                       10. entgegen § 25 Fertigpackungen erstmals gewerbs-\nNachschau, Ordnungswidrigkeiten,                        mäßig in den Verkehr bringt, die die festgelegte\nMinusabweichung überschreiten,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n11. entgegen§ 27 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 34                                 § 32 Abs. 5 Satz 2, die Überprüfung mit geeigneten\nKontrollmeßgeräten unterläßt,\nNachschau\n12. entgegen§ 27 Abs. 2 den Verwendungsbereich der\n( 1) Die Einhaltung der Vorschriften des § 15 des Eich-         Kontrollwaage nicht oder nicht ordnungsgemäß\ngesetzes und der§§ 22 bis 24, 32 Abs. 1 bis 3 und§ 33                kennzeichnet,\nAbs. 1 bis 3 dieser Verordnung ist von der zuständigen\nBehörde durch Stichproben zu prüfen. Die Prüfung kann           13. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die Ergebnisse der\nbei der Herstellung, der Einfuhr, einem sonstigen Ver-               Überprüfungen nicht oder nicht ordnungsgemäß\nbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und                 aufzeichnet oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2 die\nin allen Stufen des Handels erfolgen. Für die Prüfung ist            Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder nicht\ndas Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertig-                 vorlegt,\np~ckungen der Anlagen 4 a und 4 b anzuwenden.                    14. Fertigpackungen ohne die in § 29 Abs. 1 Satz 1 oder\n(2) Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 dieser               2 vorgeschriebenen Angaben herstellt, einführt\nVerordnung ist von der zuständigen Behörde durch                      oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-\nStichproben in den Betrieben zu überprüfen, die Maß-                  nung verbringt,\nbehältnisse herstellen, einführen oder sonst-in den Gel-         15. entgegen§ 32 Abs. 1 oder 2 Backwaren gewerbs-\ntungsbereich dieser Verordnung verbringen. Für die                    mäßig herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-\nPrüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maß-                        bereich dieser Verordnung verbringt, deren Gewicht\nbehältnissen der Anlage 5 anzuwenden.                                 zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenn-\ngewicht unterschreitet, oder entgegen § 32 Abs. 3\n§ 35                                 Backwaren erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr\nOrdnungswidrigkeiten                           bringt, deren Gewicht eine größere Minusab-\nweichung als die dort bezeichneten Werte hat,\n.( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12\n16. entgegen § 33 Abs. 1 oder 2 Verkaufseinheiten\ndes Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ngewerbsmäßig herstellt, einführt oder sonst in\nfahrlässig\nden Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,\n1. entgegen§ 1 Fertigpackungen mit einer nicht in der              deren Gewicht, Länge oder Fläche zum Zeitpunkt\nAnlage 1 aufgeführten Nennfüllmenge des Erzeug-              der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die\nnisses in den Verkehr bringt,                                Nennlänge oder die Nennfläche unterschreitet, oder\n2. Maßbehältnisse, deren Randvollvolumen nicht den                 entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten erstmals\nVorschriften des§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 entspricht,         gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, deren\nherstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich       Gewicht, Länge oder Fläche die festgelegten\ndieser Verordnung verbringt,                                Minusabweichungen überschreitet,\n3. entgegen § 3 Abs. 3 Maßbehältnisse mit zu                  17. entgegen§ 33 Abs. 5 nicht oder nicht ordnungsmä-\ngeringem Randvollvolumen in den Verkehr bringt,             ßig gekennzeichnete Verkaufseinheiten gewerbs-\n4. entgegen§ 5 Abs. 1 Fertigpackungen mit Garnen in               mäßig in den Verkehr bringt,\nden Verkehr bringt,                                    18. entgegen § 33 Abs. 6 Satz 3 Verkaufseinheiten in\n5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3               den Verkehr bringt, deren Gewicht in einer Schrift-\noder 4 Satz 1, § 7 Abs. 1 , 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder      größe von weniger als 8 Millimeter angegeben ist,\n· 2 oder Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 3, § 1 7 Abs. 1, 2 oder  19. entgegen § 37 Abs. 6 Satz 5 Flaschen mit dem\n3 Satz 1 oder Abs. 4, §§ 18 bis 20 oder 21 Abs. 3           Zeichen der Anlage 9 versieht.\nüber die Kennzeichnung von Fertigpackungen oder\ndie Aufbringung oder die Art und Weise von Anga-         (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 4, 5,\nben auf Fertigpackungen zuwiderhandelt,                soweit sie die §§ 6 und 18 betrifft, Nummer 11 und 14\n6. Behältnisse mit größeren Volumenabweichungen,              gelten in Verbindung mit§ 33 Abs. 6 auch für Verkaufs-\nals § 16 Satz 1 zuläßt, in den Verkehr bringt,          einheiten.\n7. Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anlage 9                  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\nherstellt, aus Staaten außerhalb der Europäischen       des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nGemeinschaften einführt oder sonst in den Gel-          handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ntungsbereich dieser Verordnung verbringt, ohne          1. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Fertigpackun-\ndaß die Anforderungen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind,         gen nicht oder nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,\n8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 24 Abs. 2         2. entgegen § 11 Fertigpackungen gewerbsmäßig in\nSatz 1 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in             den Verkehr bringt, auf denen das Abtropfgewicht\nden Verkehr bringt, die die festgelegte Minus-              nicht oder nicht ordnungsmäßig angegeben ist,\nabweichung überschreiten,\n3. entgegen§ 32 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit\n9. entgegen § 24 Abs. 1 Fertigpackungen erstmals                  den §§ 1, 6, 18 oder 20 unverpacktes Brot nicht oder\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht min-          nicht ordnungsgemäß mit den dort bezeichneten\ndestens die angegenbene Menge enthalten, .                  Angaben versehen oder mit einem nicht in Anlage 1","1594                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNr. 14 Spalte 3 aufgeführten Nenngewicht gewerbs-             (6) Flaschen, die vor dem 1. Juli 197 4 hergestellt\nmäßig in den Verkehr bringt.                               worden sind, gelten als Maßbehältnisse, wenn sie den\nvor dem 1. Januar 1973 geltenden Vorschriften ent-\n§ 36                               sprechen. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 1983 eine\ngeringere Füllmenge enthalten, als nach Anlage 1 zu-\nBezugsquelle und Niederlegung                     lässig ist, wenn sie zur Abfüllung sterilisierter oder\nder DIN-Normen                            warmer Erzeugnisse verwendet werden und die gerin-\nDIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen          gere Füllmenge gekennzeichnet ist. Die Angabe des\nwird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,               Grundpreises ist nicht erforderlich. Flaschen nach Satz\nerschienen und beim Deutschen Patentamt in München              1 und Flaschen mit einem Nennvolumen von 50 Milliliter\narchivmäßig gesichert niedergelegt.                             und mehr, die vor dem 1. Juli 1980 mit dem Zeichen „M\"\nhergestellt worden sind, dürfen unbegrenzt verwendet\nwerden. Sie dürfen mit dem Zeichen nach Anlage 9 nur\n§ 37                                versehen werden, wenn die Nennfüllmenge für das\nÜbergangsvorschrift                         Erzeugnis angegeben ist.\n( 1) Soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts             (7) Maßbehältnisse, die zur Wiederbefüllung bestimmt\nanderes ergibt, dürfen Fertigpackungen und Verkaufs-            sind und nach § 14 Abs. 1 der Fertigpackungsverord-\neinheiten ohne Umhüllung noch bis zum 26. Dezember              nung in der in Absatz 4 genannten Fassung von der\n1983 nach den bisher geltenden Vorschriften in den              Angabe des Nennvolumens des Erzeugnisses befreit\nVerkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für die Angabe         waren, können bis zum 26. Dezember 1988 ohne diese\ndes Grundpreises nach § 1 2.                                    Angabe in den Verkehr gebracht werden.\n(2) Fertigpackungen mit Lebensmitteln, deren                   (8) Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrik-\nMindesthaltbarkeitsdauer mehr als 18 Monate beträgt,            marken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im\ndürfen noch bis zum 31. Dezember 1986 mit einer Kenn-           Sinne dieser Verordnung.\nzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in                (9) Abweichend von§ 24 dürfen Fertigpackungen mit\nden Verkehr gebracht werden, wenn sie bis zum\nZündhölzern bis zum 31. Dezember 1985 mit einer\n26. Dezember 1983 hergestellt worden sind.                      Minusabweichung in den Verkehr gebracht werden, die\n(3) Fertigpackungen, die eine von § 7 abweichende            10 vom Hundert der Nennfüllmenge nicht überschreitet.\nGrößenangabe nach den bisherigen Vorschriften                   Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 des Eichge-\ntragen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1985 mit               setzes über die mittlere Füllmenge bleiben unberührt.\ndieser Größenangabe erstmals in den Verkehr gebracht\nwerden.                                                                                       § 38\n(4) Fertigpackungen, die nach Anlage 3 der Fertig-                                  Berlin-Klausel\npackungsverordnung vom 16. Dezember 1971 in der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1976\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichge-\n(BGBI. I S. 3730), zuletzt geändert durch die Verordnung\nsetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform\nvom 14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2222), von der\ndes Lebensmittelrechts vom 15. August 197 4 (BGBI. 1\nGrundpreiskennzeichnung befreit waren und bis zum\nS. 1945) auch im Land Berlin.\n31. Dezember 1985 erstmals in den Verkehr gebracht\nwerden, dürfen weiterhin ohne Grundpreisangabe abge-\ngeben werden.                                                                                 § 39\nInkrafttreten; abgelöste Vorschriften\n.~5) Fertigpacl~ungen, für die in Anlage 1 Spalten 3 und\n4 Ubergangsfristen festgelegt sind, dürfen noch bis zum            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAblauf dieser Fristen erstmals in den Verkehr gebracht          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fertigpackungsverordnung\nwerden.                                                         vom 16. Dezember 1971 außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                                   1595\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVerbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen\nmit bestimmten Lebensmitteln\nErzeugnisse                                           Füllmengenbereich,     Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den\nin Spalten 3 und 4     EG-Werte  1)              zusatzliche\ngenannten Nenn-                                  nationale Werte\nfüllmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n2                       3                         4\n1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit           0,005 bis 10 1         0,10- 0,25- 0,375-         bis 31 . 1 2. 1 983:\nAlkohol stummgemachter Most aus                                     0,50-0,75-1 -1,5-         0,20- 10\nfrischen Weintrauben, ausgenommen                                   2-3-5\nWeine der Tarifstellen 22.05 A und B                                bis 31. 12. 1985:\ndes GZT sowie Likörwein (GZT: ex                                    0,73 *\n22.05 C), Traubenmost, teilweise ge-                                bis 31.12.1988:\ngoren, auch ohne Alkohol stumm-                                     0,35 - 0,70 - 1,25 *\ngemacht (GZT: 22.04)\nb) Weine der Sorte „Vins jaunes\", die fol-     0,005 bis 10 1          0,62\ngende Ursprungsbezeichnung haben\ndürfen: ,,Cötes du Jura\", ,,Arbois\",\n,,L'Etoile\" und „Chäteau-Chalon\"\nc) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere        0,005 bis 10 1         0,10- 0,25 -               0,20- 3\ngegorene Getränke, nicht schäumend                                  0,375 - 0,50 -             für Wieder-\n(GZT: 22.07 B II)                                                   0,75 - 1 -                 befüllungs-\n1,5 - 2 - 5                flaschen\nbis 31. 12. 1988:          außerdem:\n0,35- 0,70                 0,33- 0,70\nd) Wermutwein und andere Weine aus              0, 10 bis 10 1         0,10- 0,20-                0,25- 2-\nfrischen Weintrauben, mit Pflanzen                                  0,375 - 0,50 -             3- 5\noder anderen Stoffen aromatisiert                                   0,75 - 1 - 1,5             bis 31. 12. 1988:\n(GZT: 22.06); Likörwein (GZT: ex 22.05                                                         0,35- 0,70\nC)\n2. a) -   Schaumweine (GZT: 22.05 A)               0,005 bis 10 1         0,125 - 0,20 -\n0,375 - 0, 75 -\n1,5- 3\n- Wein in Flaschen mit Schaumwein-                                  bis 31. 12. 1988:\nstopfen, die durch besondere Halte-                             0,10 - 0,25 -\nvorrichtungen befestigt sind, sowie                             0,70 *\nWein in anderen Umschließungen,\nmit einem Überdruck von minde-\nstens 1 bar und weniger als 3 bar,\ngemessen bei einer Temperatur von\n20 °C (GZT: 22.05 B)\nb) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere        0,005 bis 10 1         0,10 - 0,20 -\ngegorene Getränke, schäumend (GZT:                                 0,375 - 0,75 -\n22.07 B 1)                                                         1 - 1,5 - 3\nbis 31.12.1988:\n0,125\n1\n)  Die mit* gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.","1596                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n~rzeugnisse                                            Füllmengenbereich,     Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den\nin Spalten 3 und 4     EG-Werte   1)             zusätzliche\ngenannten Nenn-                                  nationale Werte\nfüllmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n1                                      2                        3                       4\n3. a) Bier (GZT: 22.03), ausgenommen Bier           0,005 bis 10    1      0,25 - 0,33-              10\nmit Selbstgärung                                                     0,50 - 0,75 -\n1-2-3-4-5\nbis 31.12.1988: 0,35\nb) Bier mit Selbstgärung, Gueuze                 0,005 bis 10    1      0,25 - 0,375 -\n0,75\n4. a) Spirituosen und sonstige alkoholische         0,005 bis 10 1         0,02 - 0,03 - 0,04 -      0,25- 5\nGetränke; zusammengesetzte alkoho-                                   0,05 - 0,10 - 0,20 -      bis 31.12.1988:\nlische Zubereitungen zum Herstellen                                  0,50 - 1 -                0,025\nvon Getränken (GZT: 22.09)                                           1,5 - 2 -\n2,5- 3\nbis 31. 12. 1988:\n0,35 - 0,375 - 0, 70 -\n0,75\nb) alkoholische Getränke mit Zusatz von          0, 1 bis 10 1          0,10- 0,20 -\nnichtalkoholischen Flüssigkeiten                                     0,50 - 1 - 1,5 - 2 -\n2,5- 3-\nbis 31. 12. 1988:\n0,35 - 0,375 - 0, 70 -\n0,75\n5. Speiseessig (GZT: 22.10)                         0,005 bis 10    1      0,25- 0,50-               10\n0,75 - 1 -\n2-5-\n6. Olivenöl (GZT: 15.07 A); andere Speiseöle        0,005 bis 10 1         0,25 - 0,50 -             0,10 - 0,375 - 2,5\n(GZT: 1 5.07 D II)                                                     0,75 -1 - 2 -             bis 31. 12. 1983:\n3-5-                      0,6\n10\n7. Milch, frisch, weder eingedickt noch ge-         0,005 bis 1O 1         0,20 - 0,25 -             0,10-1,5-3-4-\nzuckert (GZT: ex 04.01), ausgenommen                                    0,50 -0,75 -              5 -10\nJoghurt, Kefir, saure Milch, Molke und                                  1- 2                      für Metalldosen\nandere fermentierte oder gesäuerte Milch;                               bis31.12.1988:0,10        außerdem: 0,33\nMilchmischgetränke (GZT: 22.02 8)\n8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäure-           0,20 bis 10   1        0,20 - 0,25 - 0,33 -      0,70\nhaltiges Wasser (GZT: 22.01)                                         0,50- 0,75 -\n1 - 1,5 - 2\nbis 31. 12. 1988:\n0,35 - 0,45 * -\n0,46 * - 0,70 -\n0,90 * - 0,92 * -\n1,25 *\nb) Limonaden (einschließlich der aus Mi-         0,20 bis 10 1          0,20 - 0,25 - 0,33 -      0,70\nneralwasser hergestellten) und andere                                0,50 - 0,75 -\nnichtalkoholische Getränke, keine                                    1 - 1,5 - 2\nMilch oder kein Milchfett enthaltend,                                bis 31.12.1988: 0,70\nausgenommen Frucht- und Gemüse-\nsäfte der Tarifnummer 20.07 des GZT\nsowie Konzentrate (GZT: 22.02 A)\n1)   Die mit • gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                                 1597\nErzeugnisse                                            Füllmengenbereich,     Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den\nin Spalten 3 und 4    EG-Werte   1)              zusätzliche\ngenannten Nenn-                                  nationale Werte\nfüllmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n2                       3                        4\nc) Limonaden, die auf dem Etikett als alko-     0,005 bis 10 1         0,10\nholfreie Aperitifs bezeichnet werden\n(GZT: ex 22.02 A)\n9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)        0, 125 bis 10   1      0, 1 25 - 0,20 -           0,70- 3- 4- 5\nund Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne                                   0,25 - 0,33 -\nZusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von                                0,50- 0,75 -\nZucker, mit einer Dichte bei 15 °C von                                 1 - 1,5 - 2\n1,33 oder weniger (GZT: 20.07 B) - nicht                               bis 31.12.1988:\nkonzentrierte Säfte -, Fruchtnektar                                    0,70,\n0,18- 0,35\n(nur Metalldosen)\n10. Zucker (außer Zuckerhüte und Erzeug-              100 bis 5 000 g        1 25 - 250 - 500 -\nnisse nach Anlage 3 Nr. 21.1)                                          750- 1 000-\n1500-2000-\n2 500-3000-\n4000- 5000\n11. Schokoladen in Tafeln und Riegeln sowie           75 bis 500 g           75 - 100 - 125 -\nportionierte Schokoladen, die in Tafelform                             1 50 - 200 - 250 -\nverpackt in den Verkehr gebracht werden                                300 - 400 - 500\n12. Kakao und pulverförmige Kakaoerzeug-              50 bis 1 000 g         50- 75-125- 250-           bis 31. 8. 1983:\nnisse (außer kakaohaltige Getränke-                                    500 - 750 - 1 000          100- 200\npulver)\n13. Kaffee-Extrakte, Zichorien-Extrakte, Mi-          mehr als 25            50-100-\nschungen hieraus, sowie Extrakte aus            bis 10 000 g            200- 250-\neiner Mischung von Kaffee und Zichorien                                500 - 7 50 - 1 000 -\n(außer Erzeugnisse in flüssiger Form)                                  1500-2000-\n2 500- 3000-\n4000- 5000-\n6000- 7000-\n8000- 9000-\n10000\n14. Brot (außer Knäckebrot nach Anlage 3\nNr. 19.2)\na) ungeteilt oder in Stücke geteilt             mehr als 250           500 - 750 - 1 000 -\nbis 10000 g            1 250- 1 500-\n1 750 - 2 000\nsowie sonstige Viel-\nfache von 500\nb) in Scheiben geschnitten                      mehr als 100            125 - 250 -\nbis 10 000 g           500- 750-\n1 000 - 1 250 -\n1500-2000-\n2 500- 3000\n1\n) Die mit • gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.","1598                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 5, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5)\nVerbindliche Werte für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen\nErzeugnis                           Werte in g                       Werte in m\n1 . Handstrickgarne                          20-\n50 und Vielfache von 50\n2. Handarbeits-, Stopf                       5 - 10- 20-                    5 - 10 - 20\nund Reihgarne                            50 und Vielfache von 50\n3. Verpackungsfäden                                                         10 und Vielfache von 10\n4. Nähfäden aus Baumwolle,                                                  10- 30- 50-\nsynthetischen Fasern und Fäden                                          100 und Vielfache von 100 -\nsowie Mischungen daraus                                                 1 000 und Vielfache von 1 000\n5. sonstige Garne                                                           5-10-20-30-40-50-\n100 und Vielfache von 100","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                          1599\nAnlage 3\n(zu § 15 Abs. 1)\nUnverbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen\ngemäß § 17 c Abs. 1 Nr. 3 des Eichgesetzes\nlnhaltsverzeich ni s\nAllgemeine Werte                                           Wasch- und Reinigungsmittel\n1 Allgemeine Werte                                      40   Pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel\n2 Erzeugnisse in Aerosolform                            41   Scheuerpulver\n42   Flüssige Mittel\nLebensmittel                                          43   Seifen\n10 Milcherzeugnisse                                      44   Lösungsmittel\n11 Fleicherzeugnisse\n12 Fischerzeugnisse                                           Körperpflegemittel\n13 Fette                                                 50   Haut- und Mundpflegemittel\n14 Tiefgefrorene Lebensmittel                            51   Haarpflege- und Bademittel\n15 Speiseeis                                             52   Erzeugnisse auf Alkoholbasis\n16 Konserven mit pflanzlichen Erzeugnissen               53   Deodorants und lntimpflegemittel\n17 Kartoffelerzeugnisse                                  54   Seifen\n18 Getreideerzeugnisse                                   55   Talkum\n19 Backwaren\nPutz- und Pflegemittel\n20 Hülsenfrüchte und andere Früchte\n60   Putz- und Pflegemittel\n21 Zucker, zuckerhaltige Lebensmittel, Süßwaren, Honig,\nGetränkepulver\n22 Knabbererzeugnisse                                          Klebstoffe\n23 Feinkosterzeugnisse                                   70   Klebstoffe\n24 Würzmittel\n25 Suppen                                                     Gebrauchsfertige Lacke und Anstrlchfarben\n26 Kaffee-Erzeugnisse                                    80   Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben\nFuttermittel für Heimtiere                                 Mineralöle und Brennstoffe\n30 Futtermittel für Hunde und Katzen                     90   Schmieröle\n31 Zierfischfutter                                       91   Kohlen und Briketts\n32 Futtermittel für sonstige Heimtiere und Vögel         92   Holzkohle für Grillgeräte","1600                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil  1\nNennfüllmenge                          Behältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                             in g                        in ml\nnationale                    nationale                   nationale\nEG-Werte                    EG-Werte                  EG-Werte          Werte\nWerte                        Werte\n1                          2              3             4              5          6                7\n1      Allgemeine Werte                                 5- 10- 20-                  5-10-20-\n25-30-40-                   25-30-40-\n50- 100 -                   50-100-\n125 - 200-                  125- 200-\n250- 500-                   250-500-\n1000-                       1000-\n2000-                       2000-\n3000-                       3000-\n4000-                       4000-\n5000-                       5000-\n6000-                       6000-\n7000-                       7000-\n8000-                       8000-\n9000-                       9000-\n10000                       10000\nA          B\n2     Erzeugnisse in Aerosolform\n2.1   in Metallbehältnissen 2)                                         25                         40      47\n50                         75      89\n75                        110    140\n100                        140    175\n125                        175    210\n150                        210    270\n200                        270    335\n250                        335    405\n300                        405    520\n400                        520    650\n500                        650    800\n600                        800   1000\n750                       1000     -\nA            B\n10                         16\n15                         23\n20                         30\n30                         47           56\n40                         62           75\n2.2   in Glas- und                                                    25-50- 75-    10-15-20-\nKunststoffbehältnissen   3)                                     100- 125-     30-40\n150\n10    Milcherzeugnisse\n10.1  Sauermilch-, Joghurt- und Kefir-                  150-175\nerzeugnisse, Milchmischerzeug-\nnisse mit Ausnahme der Milch-\nmischgetränke (Anlage 1 Nr. 7)\n10.2  nichtflüssige Lebensmittel eigener.               75- 150\nArt, soweit sie unter Verwendung\nvon Milch und Milcherzeugnissen\nhergestellt werden","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1601\nNennfüllmenge                        Behältnisvolumen\nin ml 1)\nErzeugnis                                in g                         in ml\nnationale                     nationale                 nationale\nEG-Werte                     EG-Werte                 EG-Werte         Werte\nWerte                        Werte\n2              3             4              5        6                7\n10.3    ungezuckerte     Kondensmilcher-                   7,5 - 15 -\nzeugnisse (außer kondensierte                      80- 170-\nSahne)                                             340- 410\n10.4    gezuckerte Kondensmilcherzeug-                     150- 400\nnisse\n10.5   kondensierte Sahne, Kaffeesahne                     7,5-15-\n75- 165-\n330- 395-\n970\n10.6   Trockenmilcherzeugnisse                             400\n10. 7  Hartkäse, Schnittkäse, halbfester                   62,5- 80-\nSchnittkäse,       Sauermilchkäse,                  150- 300-\nWeichkäse sowie in Scheiben oder                    400\nPortionen abgepackter Naturkäse\n10.8   Schmelzkäse,       Käsezubereitun-                  62,5- 80-\ngen, Schmelzkäsezubereitungen                       150\n10.9   Frischkäse                            62,5- 125-    20- 100-\n250-500-      150- 200\n1000-\n2000-\n5000\n10.10  Käsefondue                                          400\n11     Fleischerzeugnisse\n11.1   Fleisch- und Wurstwaren                             160-300-\n(außer Würstchen)                                  400-600-\n800-1500-\n2500\n11.1.1 für Corned-beef und Frühstücks-                     340- 1360\nfleisch außerdem\n11.1.2 für Kochschinken außerdem                           450\n11.1.3 für Pasteten, Cremes, Pains, Par-                   80- 135\nfaits auf Fleischbasis außerdem\n11.2   Würstchen                                           180-300-\n360- 400-\n720- 900-\n1800-\n3600\n12     Fischerzeugnisse                                                                                           60-80-120-\n190- 330-\n380-430\n12.1   für Krusten-, Schalen- und Weich-                                                                          106- 212-\ntiere nur                                                                                                  425\n2.1.1 für importierte Krusten-, Schalen-                                                                         125-195-\nund Weichtiere außerdem                                                                                    250- 330-\n370-850\n2.2   für importierte Ölsardinen und Öl-                                                                        53-75-103-\nsardinenzubereitungen, Sardellen,                                                                          112 - 125-\nAnchovis, Brisling, Sild und ande-                                                                         170- 207 -\nren Heringszubereitungen nur                                                                               250-330\n2.3   für importiertes Störfleisch, Sprot-                                                                      270\nten, Tintenfisch, Kilka, Pilchard,\nMakrelenhecht nur","1602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nNennfüllmenge                        Behältnisvolumen\nErzeugnis                                                                                    in ml 1 )\nin g                         in ml\nnationale                    nationale                 nationale\nEG-Werte                      EG-Werte                 EG-Werte\nWerte                        Werte                      Werte\n1                            2              3             4              5        6                7\n12.4    für Fischbällchen nur                                                                                     425-850\n12.5   für Sardellenpaste in Tuben nur                                                                            57\n12.6    für importierte Forellenkonserven                                                                         103\nnur\n12.7    für Sardellenfilets außerdem                                                                              28\n12.8   für Thunfisch und Makrelen sowie                                                                           70-110-\nThunfisch- und Makrelenzuberei-                                                                            125 - 210-\ntungen außerdem                                                                                            280\n12.9   für importierte Makrelen im eige-                                                                          223\nnen Saft nur\n13     Tierische und pflanzliche Fette,     125 - 250-     50 - 200 -\nBrotaufstriche mit niedrigem Fett-   500-1000-      4000-\ngehalt (außer Butter [GZT: 04.03],   1500-          10000\nMargarine und Halbfettmargarine)     2000-\n2500-\n5000\n14     Tiefgefrorene Lebensmittel\n14.1   Obst, Gemüse, vorgegarte Kartof-     150-300-      250\nfein für Pommes frites               450- 600-\n750-\n1000-\n1500-\n2000-\n2500\n14.2   Fischfilets und Fischportionen, pa-  100- 200-      250\nniert und nicht paniert              300-400-\n500-600-\n800-\n1000-\n2000\n14.3   Fischstäbchen                        150-300-\n450- 600-\n900-\n1200-\n1500-\n1800\n14.4   Forellen                                            285- 340\n14.5   sonstige    tiefgefrorene  Lebens-                  75- 150-\nmittel                                             300- 450-\n600- 750-\n1500-\n2500\n14.5.1 für tiefgefrorene Backwaren au-                     1250-\nßerdem                                              1750\n15     Speiseeis\n15.1   soweit Volumen durch Form des                                      300- 500-     200-250-\nBehältnisses bestimmt                                              750-1000-     6000-\n1500-         7000-\n2000-         8000-\n2500-         9000-\n3000-         10000\n4000-\n5000","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                               1603\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nErzeugnis                                                                                      in ml 1 )\nin g                        in ml\nEG-Werte      nationale                    nationale                     nationale\nEG-Werte                   EG-Werte\nWerte                        Werte                          Werte\n2             3             4              5            6                7\n15.2   soweit Volumen durch Form des                                                 300- 750-\nBehältnisses nicht bestimmt                                                    1500-\n2500\n16    Konserven und Halbkonserven                                                                106- 156-        53\nmit pflanzlichen ErLeugnissen zur                                                          212 4 ) -\nmenschlichen Ernährung abge-                                                               228 4 )-314-\npackt in Metall- und Glasbehält-                                                           370-425 4 ) -\nnissen (Früchte, Gemüse, Toma-                                                             446 4 )-580-\nten, Kartoffeln, mit Ausnahme von                                                          720-850-\nSpargel, Suppen, Frucht- und Ge-                                                           1062-\nmüsesäften sowie Fruchtnekta-                                                              1700-\nren)                                                                                       2650-\n3100-\n4250-\n10200\nfür Erzeug-\nnisse in\nBecher-\ngläsern nur:\nbis\n15.2.1990:\n53-125-\n250\n16.1  für Trüffel nur                                                                            26-53- 71 -\n106-212-\n425- 720-\n850\n16.2  für Tomatenmark nur                                                                        71 -142-\n212- 370-\n425-720-\n850- 3100-\n4250\n16.3  für Tomaten (geschält und unge-                                                            236-370-\nschält) nur                                                                                425- 720-\n850-2 650-\n3100\n16.4  für Kapern außerdem                                                                                         15- 35- 67 -\n280\n16.5  für Grünkohlkonserven außerdem                                                                              1275\n16.6  für importierte Pfirsich-, Apriko-                                                                          385- 475\nsen-, Ananas-, Fruchtcocktail-,\nBoysenbeeren- und Mangokon-\nserven außerdem sowie für impor-\ntierte künstlich gesüßte diäteti-\nsche Obstkonserven außerdem\n16.7  für Fruchtcocktails und Früchte in                                                         236\nSirup außerdem\n16.8  für importierte Ananaskonserven                                                                             360 anstelle\naus Malaysia außerdem                                                                                       von 385\n16.9  für Oliven in Gläsern außerdem                                                                              67-240-\n280-350-\n935\n16.10 für Maiskolben außerdem                                                                                     1134\n16.11 für Artischockenböden außerdem                                                                              333","1604                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nErzeugnis                                    in g                                                     in ml 1 )\nin ml\nnationale                    nationale                      nationale\nEG-Werte                      EG-Werte                      EG-Werte\nWerte                        Werte                           Werte\n1                                2              3             4              5             6                7\n16.12    für Bambusschößlinge, Wasser-                                                                                     350\nkastanien und Sojabohnenkeime\naußerdem\n16.13    für Spargel                                                                                                       212- 314-\n370-425-\n580- 720-\n850- 1700-\n2650- 3100-\n4250\n16.13.1 für Stangenspargel außerdem                                                                                        305- 470-\n,;,:\n875\n16.13.2 für importierte Spargelstangen                                                                                     266-460-\nund -abschnitte außerdem                                                                                           840\n17      Kartoffelerzeugnisse\n17.1    Knödel einschließlich      Semmel-                      300- 400\nknödel im Kochbeutel\n17.2    Reibekuchen, vakuumverpackt                             150- 300\n17.3    vorgekochte,       h itzesteri Iisierte                 750\nKartoffeln\n17.4    vorerhitzte Röstkartoffeln                              400\n18      Getreideerzeugnisse und ähnliche\nErzeugnisse (außer Säuglings-\nund Kleinkindernahrung)\n18.1    Mehl, Grütze, Flocken, Gries             125- 250-      2500\n(außer Erzeugnisse nach Nr. 18.4         500-\nund 18.5)                                1000-\n1500-\n2000-\n2500 5 ) -\n5000-\n10000\n18.2    Teigwaren (GTZ: 19.03)                   125 - 250-     2500\n500-\n1000-\n1500-\n2000-\n3000-\n4000-\n5000-\n10000\n18.3    Reis (GTZ: 10.06)                        125 - 250-     3000-\n500-           10000\n1000-\n2000-\n2500-\n5000\n18.3.1  vorgekocht                                                                                                         425-850\n18.4    telleriertige Getreidekost (Corn-        250 - 375 -    20-25-30-\nflakes, Frühstücksflocken u. ä.)         500- 750-      40-50-125\n1000-\n1500-\n2000","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1605\nNennfüllmenge                        Behältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                               in g                        in ml\nnationale                    nationale                  nationale\nEG-Werte                    EG-Werte                 EG-Werte          Werte\nWerte                       Werte\n1                             2             3             4              5        6                 7\n18.5   Müslierzeugnisse, Säuglings- und                   400\nKleinkindernahrung\n18.6   Nahrungsstärke aus Getreide und                    400- 2500\nKartoffeln, auch in veränderter\nForm\n18.7   Käseomeletten                                      400\n19     Backwaren,     soweit nicht      in\nAnlage 1 Nr. 14 enthalten\n19.1   Feine Backwaren und Dauerback-                     75- 150-\nwaren (außer Paniermehl)                           175- 300-\n400-600-\n750-1250-\n1500-\n1750\n19.1.1 für Zwieback außerdem                               225\n19.1.2 für Lebkuchen außerdem                             350\n19.1.3 für Paniermehl nur                                 400\n19.2   Knäckebrot                                         400\n20     Hülsenfrüchte\nund andere Früchte\n20.1   Hülsenfrüchte (GTZ: 07.05) und        125- 250-     2500\ngetrocknete Früchte (GTZ: ex          500-\n08.01, 08.03 B, 08.04 B, 08.12)       1000-\n1500-\n2000-\n5000-\n7500-\n10000\n20.1.1 für getrocknete Früchte außerdem                    100- 200-\n2500\n20.1.2 für Datteln außerdem                                150- 225\n21     Zucker, zuckerhaltige Lebensmit-\ntel, Süßwaren, Honig, Getränke-\npulver\n21.1   Zucker-    und  Zuckeraustausch-\nstoffe\n21.1.1 Puderzucker,    Zuckeraustausch-                    2500\nstoffe\n21.2   Kandis,    Kandisfarin,   Trauben-                  400\nzucker\n21.2   Zuckerhaltiger Brotaufstrich                        225- 450\n(Konfitüren, Marmeladen, Apfel-\nkraut, Pflaumenmus, Gelees, Rü-\nbenkraut, Raffinadensirup, Spei-\nsesirup, flüssiger Zuckersirup,\n1nvertzuckercreme)\n21.2.1 für Diabetiker-Konfitüren, -Marme-                  225- 430\nladen, -Gelees, -Pflaumenmus und\n-Hagebuttenmus\n21.2.2 für Fruchtschnitten nur                             75- 150","1606                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\nNennfüllmenge                         Behältnisvolumen\nErzeugnis                                                                                      in ml 1 )\nin g                         in ml\nnationale                    nationale                   nationale\nEG-Werte                     EG-Werte                  EG-Werte          Werte\nWerte                        Werte\n2               3             4              5         6                 7\n21 .2.3 für Nußmus und Erdnußcreme nur                       165- 330\n21.2.4 für Nugatcremes und andere                           400- 750\nkakaohaltige oder aus Ölsamen\nhergestellte     Brotaufstrich mittel\nnur\n21 .3   flüssiges Pektin                                     225- 450\n21.4    Süßwaren\n21.4.1  Schokoladen- und Zuckerwaren                         75- 150-\neinschließlich kandierten Früchten                   175- 300-\n(außer figürliche Erzeugnisse)                      400- 750\n21 .4.2 Figürliche Schokoladen- und                         60- 70-80-\nZuckerwaren                                         90- 150-\n175 - 225-\n300- 400-\n750- 1500\n21.4.3 Ölhaltige Samenkerne, auch in Mi-                    60- 150\nschungen mit Trockenfrüchten\n21.5    Honig                                               1500-\n2500-\n3500-\n4500\n21.6    Getränkepulver                                      225- 400-\n800\n22      Knabbererzeugnisse (Chips,                          75- 150-\nSticks, extrudierte Erzeugnisse)                    175\n23      Feinkosterzeugnisse\n23.1    Feinkostsalate                                      150- 300-\n400- 800-\n1500-\n2500-\n4500\n23.2    Feinkostpasteten, Parfaits, Pains,                                                                          40- 84- 95\nCremes und Pasten (außer Fisch-                                                                             145 - 235\nund Fleischerzeugnisse, jedoch                                                                              355-450\nWild und Geflügel)\n23.3    Wild- und Geflügelerzeugnisse,                                                                              212-314-\nkochfertig und tafelfertig zuberei-                                                                         425- 580-\ntete Gerichte (außer Fleischer-                                                                             850- 1450\nzeugnisse)\n23.4    Feinkostsoßen, emulgiert oder                                                    75-300-\nnicht emulgiert, flüssig oder pa-                                                350- 400-\nstös, mit oder ohne feste Bestand-                                               450- 875-\nteile, wie Mayonnaisen, Würz-                                                    1250-\nsoßen, Tomaten- und Gewürz-                                                      2500-\nketchup, Relishes                                                                4500\n23.4.1  für Ketchups                                                                     800 anstelle\nvon 875\n24      Würzmittel\n24.1    Gewürze, Gewürzextrakte und                         7,5- 12,5-\nGewürzzubereitungen sowie son-                      15-35-45-\nstige Würzmittel (ausgenommen                       60- 70-80-\nErzeugnisse nach Nr. 23.4, 24.2                     90- 150-\nbis 24.6 und 25)                                     175 - 300-\n350 - 400-\n700","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                              1607\nNennfüllmenge                           Behältnisvolumen\nin ml 1)\nErzeugnis                               in g                        in ml\nnationale                    nationale                   nationale\nEG-Werte                    EG-Werte                  EG-Werte          Werte\nWerte                       Werte\n1                          2              3             4              5             6             7\n24.2  Würzen                                             75-1 250-\n1500\n24.3  Senf                                                                                                       10-40- 95-\n125- 150-\n175-200-\n250-370-\n720\n24.4  Meerrettich                                                                                                53-95-150-\n212- 370-\n420-720\n24.5 Tafel- und Kochsalz                  125- 250-     50-100-\n(GZT: 25.01 A)                      500-750-      2000-\n1000-         3000-\n1500-         4000-\n5000           10000\n24.6  Essigessenz                                       400\n25   ·Volltafelfertige Suppen, Brühen,                                                                           106- 212-\nBratensoßen      und    verwandte                                                                          314-370-\nSoßen                                                                                                      425-580-\n850\n25.1  für importierte Erzeugnisse                                                                                230-400\n26    Kaffee-Erzeugnisse, soweit nicht    125- 250-\nin Anlage 1 Nr. 13 enthalten,       500-\n(Gerösteter Kaffee, gemahlen und    1000-\nungemahlen, Zichorien; Kaffee-      2000-\nErsatz, Kaffeezusatz und deren      3000-\nExtrakte)                           4000-\n5000-\n10000\n26.1  für Kaffee-Ersatz-Extrakt und                      50-150-\nKaffeezusatz-Extrakt außerdem                      200\n26.2  für Zichorie, Kaffee-Ersatz und                    200\nKaffeezusatz\n30   Futtermittel für Hunde und Katzen\n30.1 Trockenfutter 6 )                    200- 300-     50-100-\n400- 500-     150- 250-\n600- 800-     2500-\n1000-         4000\n1500-\n2000-\n3000-\n5000-\n7500-\n10000\n30.2 Feuchtfutter                                       100-150-                                 212 4 ) -       106-636-\n200-250-                                 228 4 )-314- 1275\n300- 400-                                425 4 ) -\n500- 600-                                446 4 )-850-\n800-1000-                                1062-\n2000-                                    1700-\n3000-                                    2650\n4000-\n5000-\n10000","1608                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\nNenntüll menge\nBehältnisvolumen\nErzeugnis                                                                                     in ml 1 )\nin g                         in ml\nnationale                     nationale                   nationale\nEG-Werte                     EG-Werte                  EG-Werte\nWerte                        Werte                        Werte\n1                          2              3              4              5          6                7\n30.3  Halbfeuchtfutter                                  150-300-\n400- 600-\n1500-\n7500\n31    Zierfischfutter                                                                300- 750\n32    Futtermittel für sonstige Heim-\ntiere und für Vögel\n32.1  in trockener oder halbfeuchter                    150- 300-\nForm                                             400- 600-\n1500-\n2500\n32.2  naß konserviert     oder vakuum-                  150-300-                                                212- 314-\nverpackt                                         400- 600-                                                425-636-\n800                                                      850- 1062-\n1275-\n1700-\n2650\n40    Pulverförmige Wasch- und Reini-                                                            Schachteln:\ngungsmittel                                                                                375- 750-\n1500-\n2250-\n3750-\n7700-\n11450-\n15200-\n18950-\n22700\nTrommeln:\n3950-\n7700-\n11450-\n15200-\n18950-\n22700\n40.1  für pulverförmige Vorwasch- und     250- 500-\nEinweichmittel außerdem             1000-\n2000-\n5000-\n10000\n41    Scheuerpulver                       250- 500-\n750-1000-\n10000\n42    Flüssige Wasch-, Reinigungs-,                                    125-250-\nScheuer- und Hilfsmittel (GZT:                                   500- 750-\n34.02) sowie hypochlorithaltige                                  1000-\nZubereitungen (außer Putz- und                                   1500-\nPflegemittel)                                                    2000-\n3000-\n4000-\n5000-\n6000-\n7000-\n10000\n42.1  für hypochlorithaltige Zubereitun-                               1250\ngen außerdem","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                              1609\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nErzeugnis                                                                                      in ml 1 )\nin g                        in ml\nnationale                    nationale                  nationale\nEG-Werte                     EG-Werte                 EG-Werte\nWerte                       Werte                      Werte\n1                              2              3             4              5        6                 7\n43.   Seifen\n43.1  Weiche Seifen (GZT: 34.01)            125 - 250 -\n500- 750-\n1000-\n5000-\n10000\n43.2  Seifen in Pulverform, Spänen und       250- 500-\nFlocken (GZT: 34.01)                   750-1000-\n3000-\n5000-\n10000\n44    Lösungsmittel im Sinne der Richt-                                    25-50- 75-\nlinie 73/173/EWG für Reini-                                          125- 250-\ngungszwecke                                                          500-1000-\n1500-\n2500-\n5000-\n10000\n50    Haut- und Mundpflegemittel\n50.1  Rasiercremes,       Allzweckcremes     15- 30-         10-20-25- 15-30-40- 10-20-25-\nund -lotionen, Handcremes und          40-50-          2000          50- 75-       2000\n-lotionen,      Sonnenschutzmittel,    75- 100-                      100-125-\nMundpflegemittel außer Zahnpa-         125 - 150-                    150- 200-\nsten                                   200- 250-                     250-300-\n300- 400-                     400-500-\n500-                          1000\n1000\n50.2  Pflegecremes und -lotionen, so-                                                   75-150-\nweit nicht in Nr. 50.1 enthalten                                                  300-400-\n2000-\n50.3  Zahnpasten                                                           25-50-75-     10-20-30-\n100- 125-     40\n150-200-\n250-300\n51    Haarpflege- und Bademittel\n51.1  nicht färbende Haarpflegemittel und    25- 50-         10-20-30- 25-50- 75-        10-20-30-\nBadezustätze: Haarlack, Scham-         75 - 100 -      40            100-125-      40\npons, Haarspül- und Haarstär-          125 - 150 -                   150-200-\nkemittel, Brillantinen, Haarcremes     200- 250-                     250-300-\n(außer Lotionen nach Nr. 52.1)         300- 400-                     400-500-\nSchaum und andere schäumende           500- 750-                     750-1000-\nErzeugnisse für Bad und Dusche         1000-                         2000\n2000\n51.2  nichtschäumende Erzeugnisse für                        75 -150-                    75-150-\nBad und Dusche                                         300- 400-                   300- 400-\n750                         750\n52    Erzeugnisse auf Alkoholbasis     7)\n52.1  Duftwässer, Haarlotionen,                                            15-25-30-     10-20-175\nPre- und After-Shave-Lotionen                                        40-50-75-\n100-125-\n150-200-\n250-300-\n400-500-\n750-\n1000","1610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1\nNennfüllmenge                         Behältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                               in g                          in ml\nnationale                     nationale                 nationale\nEG-Werte                        EG-Werte                 EG-Werte         Werte\nWerte                         Werte\n2                3             4               5         6               7\n52.2   Gesichtswässer                                                                   15- 75-\n150- 300-\n400- 750\n53     Deodorants     und    lntimpflege- 20 - 25 -       125- 250-       20-25-30-     125- 250-\nmittel                             30- 40-         500             40-50-75-     500\n50- 75-                         100-150-\n100- 150-                       200\n200\n54     Seifen\n54.1   Feste Toiletten- und Haushalts-    25- 50-         10-20-30-\nseifen (GZT: 34.01)                75- 100-        40- 125\n150 - 200 -\n250- 300-\n400- 500-\n1000\n54.2   Flüssige und pastöse Seifen                                                      75-150-\n300-400\n55     Talkum {Körperpuder)               50- 75-         10- 20-\n100-150-        25 - 30-\n200- 250-       40-125\n500-\n2000\n60     Putz- und Pflegemittel, unter an-  25- 50-                         25-50- 75-\nderem: Pflegemittel für Leder und  75 - 100-                       100-150-\nSchuhe, Holz und Bodenbeläge,      150 - 200-                      200-250-\nHerde und Metall einschließlich    250- 375-                       375-500-\nfür Kraftfahrzeuge, Fenster und    500- 750-                       750-1000-\nSpiegelgläser einschließlich für   1000-                           1500-\nKraftfahrzeuge {GZT: 34.05),       1500-                           2000-\nFleckenmittel, Appreturen und      2000-                           5000-\nFärbemittel für den Haushalt       5000-                           10000\n{GZT: 38.12. A und 32.09 C), Ent-  10000\nkalkungsmittel {GZT: 34.02), De-\nodorierungsmittel für den Haus-\nhalt {GZT: 33.06 B), nichtpharma-\nzeutische Desinfektionsmittel\n60.1   für WC- und Rohrreiniger außer-                    300- 600                      300-600\ndem\n60.2   für Schuhcreme außerdem                                                          bis 31. 12.\n1988:\n38\n70     Klebstoffe\n70.1   fest und pulverförmig              25 - 50 -        200 - 2000\n125- 250-\n500-\n1000-\n2500-\n5000-\n8000-\n10000\n70.2   flüssig und pastös\n70.2.1 Haushaltsklebstoffe                                                                                        10-23-38-\n55- 70-110\n150-210-\n275-320-\n425","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                                                                  1611\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nErzeugnis                                                                                                                                 in ml 1 )\nin g                                      in ml\nnationale                                  nationale                               nationale\nEG-Werte                                 EG-Werte                                  EG-Werte\nWerte                                      Werte                                   Werte\n1                                         2                   3                    4                     5                   6                   7\n70.2.2 Technische Klebstoffe                                                                                                                                          560-825-\n1100-\n2055-\n2750-\n3100-\n5500-\n6200-\n7500-\n11000\n80          Gebrauchsfertige Lacke und An-                                                              25- 50-              100\nstrichfarben, mit und ohne Zusatz                                                           125- 250-\nvon Lösemitteln                                                                             375-500-\n750- 1000-\n2000-\n2500-\n4000-\n5000-\n10000\n90          Schmieröle                                                                                  125- 250-            10- 25- 50\n500-1000-\n2000-\n2500-\n3000-\n4000-\n5000-\n10000\n91          Kohlen und Briketts                                                   8330\n92          Holzkohle für Grillgeräte                                             2500\nAnmerkungen:\n1\n) Für Erzeugnisse in Behältnissen nach § 16, sofern nichts anderes angegeben.\n2\n) Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase. Die Befreiung von der Pflicht zur Grundpreisangabe tritt nur ein, wenn das Füllvolumen und das Behältnisvolumen\nder Spalten 4 und 6 oder 5 und 7 eingehalten sind. Die Werte der Spalten 6 A und 7 A gelten für Erzeugnisse, die durch verflüssigtes Treibgas getrieben werden, die Werte der Spalten\n6 Bund 7 B für Erzeugnisse, die durch verdichtetes Treibgas getrieben werden. Als verdichtetes Treibgas gilt auch Treibgas, das ausschließlich aus Distickstoffoxid oder ausschließ-\nlich aus Kohlensäureanhydrid oder aus einer Mischung dieser beiden Gase besteht, sofern das Erzeugnis insgesamt einen Bunsenkoeffizienten von höchstens 1,2 aufweist\n3\n) Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase.\n4\n) Volumen, das zunächst bis 15. 2. 1990 zugelassen ist\n5\n) Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehL\n6\n) Mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 %.\n7\n) Mit weniger als 3 Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftöl und weniger als 70 Volumenprozent reinem Äthylalkohol.","1612                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 4 a\n(zu § 34 Abs. 1)\nVerfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen\ndurch die zuständigen Behörden\n1. Ort der Prüfung\nFertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich\nim Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen\nBehörde erfolgen.\n2. Umfang der Prüfung\nDie Prüfung der Fertigpackung besteht aus\na) der Feststellung der Losgröße,\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,\nc) den zusätzlichen Feststellungen der Nr. 6,\nd) der Feststellung des Mittelwertes nach § 15 des Eichgesetzes,\ne) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 22 dieser Verordnung.\nDen verwendeten Begriffen liegen die „Begriffe und Formelzeichen im Bereich der Qualitätssicherung\" (DGQ-\nSchrift Nr. 11-04) der Deutschen Gesellschaft für Qualität zugrunde.\n3. Feststellung der Losgröße\nDie Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung\nund gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb\nbegrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.\nDie Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge\nbegrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Los-\ngröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.\nIn jedem Falle ist die Losgröße auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.\n4. Umfang der Stichproben\nBei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln.\nFür den Umfang der Stichproben gelten nachstehende Tabellen. Der Stichprobenumfang bemißt sich nach den\nTabellen d, e oder f, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen.\nDer Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nr. 6.\na) Nicht-zerstörte Prüfung\nNormale Doppel-Stichprobenprüfung\nN                    Reihenfolge     n1, n2         nk              C1, Ck         d1 dk           k\n100 bis 500           1.             30                             1              3               0,503\n2.              30               60            4              5               0,344\n501 bis 3 200         1.             50                             2              5               0,379\n2.              50             100             6              7               0,262\n3 201 und mehr        1.             80                             3              7               0,295\n2.             80             160             8              9               0,207\nb) Nicht-zerstörende Prüfung\nNormale Einfach-Stichprobenprüfung\nN                          n                      C                     d                    k\n100 bis 500                50                   3                     4                    0,379\n501 bis 3 200              80                   5                     6                    0,295\n3 201 und mehr             125                    7                     8                    0,234\nc) Nicht-zerstörende Prüfung\nVollprüfung\nN\n10 bis 99\nBei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf\nsämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                         1613\nd) Zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang\nN                             n                   C                    d                    k\n101 bis 500                   8                 0                    1                    1,237\n501 bis 3 200               13                  1                    2                    0,847\n3 201 und mehr                 20                  1                    2                    0,640\ne) Zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zei-\nchen „e\" der Anlage 9 gekennzeichnet sind\nN                              n                   C                    d                    k\nunabhängig vom\nLosumfang                      20                  1                    2                    0,640\n(n ~ 100)\nf) Zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen mit Torf und\nBlumenerde über 10 1\nN                                                            n                       k\nunabhängig vom\nLosumfang                                                   5                        2,508\n(N ~ 20)\nIn den Tabellen bedeuten:\nN       Losgröße\nn       Stichprobenumfang\nn1, n 2 Stichprobenumfang der 1. oder der 2. Stichprobe\nnk      kumulierter Stichprobenumfang= Summe aus dem Stichprobenumfang der 1. und 2. Stichprobe\nc       Annahmezahl\nc 1, ck Annahmezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe\nd       Rückweisezahl\nd 1, dk Rückweisezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe\nk       Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs; k = t mit t als Zufallsvariable der Student-\nverteilung                                           vn\n5. Bestimmung der Füllmengen\nEs sind in der Regel zu bestimmen\na) Gewichte durch Wägung.\nb) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne von§ 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 25. August 1972 (BGBI. I S. 1545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September\n1978 (BGBI. I S. 1545), nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trocken-\ngewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht\ndurch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für\ndie in Anlage 6 aufgeführten Fasern.\nc) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte.\nd) Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde durch Ausschütten in ein geeignetes Kastenmaß\nnach Nr. 1 e der Anlage 7, Auflockern und Messen der sich ergebenden Füllhöhen.\nDie Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung\nvon der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nr. 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.\n6. Zusätzliche Feststellungen\n6.1 Unsicherheit\nDie Proben für die Feststellungen nach Nr. 6.2 und 6.3 müssen zufällig ausgewählt werden. Die Unsicher-\nheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als\na) das ± 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Feststellungen nach\nNr. 6.2,\nb) 0,5 % bei den Feststellungen nach Nr. 6.3.\nBei den Feststellungen nach Nr. 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.","1614                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n6.2 Bestimmung der mittleren Tara\nDie Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der\nNennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der\nPrüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.\nDie Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von\n25 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den\nRäumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.\nIn allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.\n6.3 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen.\nDer mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe\nnach Nr. 4 a, b oder 4 c zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muß mindestens 35 g\nbetragen.\n7.   Feststellung des Mittelwertes\n7.1 Die Vorschriften des§ 15 des Eichgesetzes über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte\nMittelwert x der Füllmengen, x,\na) aus der Stichprobe nach Nr. 4 a, 4 b, 4 d, 4 e und 4 f, vermehrt um den Betrag k · s oder\nb) bei einer Vollprüfung nach Nr. 4 c\ngrößer oder gleich der Nennfüllmenge ist.\nDer k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nr. 4; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi der\nStichprobe.\n7.2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen\nVon dem festgestellten Mittelwertx der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichen xi der Stichprobe\nwird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anlage 6 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird\nhinzugerechnet. Im übrigen gilt Nr. 7.1.\n8.   Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen\n8.1 Normale Doppel-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 a\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, in der ersten\nStichprobe gleich der ersten Annahmezahl ci oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt.\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der\nersten Rückweisezahl di oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.\nLiegt die Anzahl der Fertigpackungen der ersten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen über-\nschreiten, zwischen der ersten Annahmezahl ci und der ersten Rückweisezahl d 1 , so ist eine zweite Stich-\nprobe zu untersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der Fertigpackungen der\nersten und zweiten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, sind zu kumulieren.\nIst die kumulierte Anzahl der Fertigpackungen gleich der kumulierten Annahmezahl ck oder kleiner, so sind\ndie Vorschriften erfüllt.\nIst die kumulierte Anzahl gleich der kumulierten Rückweisezahl dk oder größer, so sind die Vorschriften\nnicht erfüllt.\n8.2 Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 b\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rück-\nweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.\n8.3 Vollprüfung nach Nr. 4 c.\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H.\nder Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.\n8.4 Einfach-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 d und 4 e.\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rück-\nweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.\n8 a. Prüfung des Abtropfgewichtes.\nAbtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nr. 1 bis 5 und 7\ngelten entsprechend.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                           1615\n9. Nachschau\nDie Nachschau der Herstellung und Einfuhr von gleichbeschaffenen Fertigpackungen (§ 32 Eichgesetz und\n§ 34 Abs. 1 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Einfuhr von\nFertigpackungen, die mit dem Zeichen „e\" der Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt oder über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaften in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind, erfolgt die Nachschau in\nder Regel nur aus besonderem Anlaß.\n10. Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung.\nDie Nr. 1 bis 8 dieser Anlage sind auf die Prüfung unverpackter Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen\nGewichts ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.\nAnlage 4 b\n(zu § 34 Abs. 1 )\nVerfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen\ndurch die zuständigen Behörden\n1 . Ort der Prüfung\nFertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich\nim Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen\nBehörde erfolgen.\n2. Umfang der Prüfung\nDie Prüfung der Fertigpackungen besteht aus\na) der Feststellung der Losgröße,\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,\nc) den zusätzlichen Feststellungen der Nr. 6, soweit erforderlich,\nd) der Feststellung des Mittelwertes nach § 15 Eichgesetz, soweit gefordert,\ne) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach den§§ 23 und 24 dieser Verord-\nnung.\nDen verwendeten Begriffen liegen die „Begriffe und Formelzeichen im Bereich der Qualitätssicherung\" (DGQ-\nSchrift Nr. 11-04) der Deutschen Gesellschaft für Qualität zugrunde.\n3. Feststellung der Losgröße\nDie Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung\nund gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb\nbegrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.\nDie Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge\nbegrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Los-\ngröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.\nIn jedem Falle ist die Losgröße auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.\n4. Umfang der Stichproben\nBei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln.\nFür den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:\nN                          n                          C                           a\n26 bis     50                 3                        0                           1,0\n51 bis 150                    5                        0                           0,35\n151  bis 500                    8                        1                           0,2\n501  bis 3 200                13                         1                           0,15\n3 201  und mehr                 20                         1                           0,1\nBei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.\nIn der Tabelle bedeuten:\nN Losgröße\nn Stichprobenumfang\nc Annahmezahl\na Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages","1616                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\n5. Bestimmung der Füllmengen\nEs sind in der Regel zu bestimmen:\n5.1 Längen durch Längenmessung,\n5.2 Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,\n5.3 Flächen durch Längenmessung,\n5.4 Stückzahl durch Zählung.\nAbweichend von Nr. 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:\n5.5 Längen durch Wägungen in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach\nNr. 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:\n5.5.1 Die Wägewerte der nach Nr. 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht\nmehr als ± 1 v. H. abweichen.\n5.5.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge\nentspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.\n5.6 Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse\nnach Nr. 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:\n5.6.1 Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x, die nach Nr. 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittel-\nwert X um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.\n5.6.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung\nentspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.\nBei dem Feststellungen nach Nr. 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu berück-\nsichtigen.\nFür die Feststellungen nach Nr. 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.\n6. Zusätzliche Feststellungen\n6.1 Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse\nDie mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen\nvon je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer\n200 9\nals         , brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.\nm\n6.2 Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse\nDie mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu\nbestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertig-\npackungen betragen.\n6.3 Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen\nDie Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen.\nDie mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von\nGarnen sind an drei Proben aus der Stichprobe nach Nr. 4 zu bestimmen.\n7. Feststellung des Mittelwertes\nDie Vorschriften des § 15 Eichgesetz über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert\nx der Füllmengen x, aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a · R größer oder gleich der Nennfüllmenge\nist.\nDer Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nr. 4; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.\n8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen\nDie Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichung größer ist als zulässig, wird fest-\ngestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nr. 4, sind die Vo~schriften über die\nzulässige Minusabweichung nicht erfüllt.\n9. Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung\nDie Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länger oder gleicher Fläche\nentsprechend anzuwenden.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                        1617\nAnlage 5\n(zu § 34 Abs. 2)\nVerfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden\n1. Ort der Prüfung\nMaßbehältnisse sind in der Regel beim Hersteller der Flaschen oder beim Importeur zu prüfen. Die Prüfung soll\ngrundsätzlich bei der Herstellung vorgenommen werden, sie kann auch im Lager erfolgen.\n2. Entnahme der Zufallsstichprobe\nEs wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stunden-\nproduktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen\ndurch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung\nnicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.\n3. Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe\nDie Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von 20 °C\nrandvoll gefüllt. Sie werden voll gewogen.\nDie Unsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens 1 Fünftel der nach § 3 Abs. 2 zulässigen Abwei-\nchungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.\n4. Auswertung der Ergebnisse\n4.1 Zu berechnen sind\nder Mittelwert x der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe,\ndie Standardabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.\n4.2 Es werden folgende Grenzwerte berechnet:\nobere Toleranzgrenze T 0 als Summe aus dem Randvollvolumen und der zugehörigen Abweichung nach§ 3\nAbs. 2,\nuntere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3\nAbs. 2.\n4.3 Annahmekriterien\nDas Los genügt den Vorschriften des§ 3 Abs. 2, wenn die Werte x und s gleichzeitig folgende drei Unglei-\nchungen erfüllen:\nx + k.s .:5: T0\nx- k.s :::;; Tu\ns.:5:FT0 -Tu\nmit k = 1,57 und F =0,243\n4.4 Berechnung der Werte X und s\n35\nDer Mittelwert\nr\ni_\n1\nxi\nder Stichprobe ist       x =- - - -\n35\nDie Standardabweichung der Stichprobe ist\n35\nS =- +          J_ ·\n34   .\n:r,- 1\n(xi- X) 2\nDie Standardabweichung der Stichprobe ist\n5. Wenn das Kontrollergebnis nicht zufriedenstellend ist, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die Stich-\nprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die\nEintragungen auf geeigneten Kontrollkarten des Herstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den\nzuständigen Behörden kontrolliert worden ist.\n6. Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Maßbehältnissen (§ 32 des Eichgesetzes sowie§ 34 Abs. 2\ndieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Einfuhr von Maßbehältnissen,\ndie mit dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen\nGemeinschaften hergestellt oder über ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem\nAnlaß.","1618                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 6\nFeuchtigkeitszuschläge\nVom-                                                  Vom-\nNummer                                                 Nummer                                   Hundert-\nFaserart                        Hundert-                Faserart\nder Faser                                              der Faser                                Satz\nSatz\n1-2      Wolle und Haare:                             25         Polychlorid                    2,00\ngekämmte Fasern              18,25        26         Fluorfaser                     0,00\ngekremptelte Fasern           17,00\n27         Modacryl                       2,00\n3        Haare:                                       28         Polyamid (6.6):\ngekämmte Fasern              18,25                      Spinnfaser                   6,25\ngekremptelte Fasern          17,00                      Endlosfaser                  5,75\nSchweif- und Mähnenhaare:                               Polyamid 6:\ngekämmte Fasern              16,00                      Spinnfaser                   6,25\ngekrempelte Fasern           15,00                      Endlosfaser                  5,75\n4        Seide                           11,00                   Polyamid 11 :\nSpinnfaser                   3,50\n5        Baumwolle:                                                                             3,50\nEndlosfaser\nübliche Fasern                8,50\nmerzerisierte Fasern          10,50        29         Polyester:\nSpinnfaser                   1,50\n6        Kapok                          10,90\nEndlosfaser                  3,00\n7        Flachs oder Leinen             12,00\n30         Polyäthylen                    1,50\n8        Hanf                           12,00\n31         Polypropylen                   2,00\n9        Jute                           17,00                                                   2,00\n32         Polyharnstoff\n10        Manila                          14,00\n33         Polyurethan:\n11        Alfa                           14,00                      Spinnfaser                   3,50\n12        Kokos                          13,00                      Endlosfaser                  3,00\n13        Ginster                        14,00         34         Vinylal                        5,00\n14        Kenaf                          17,00         35         Trivinyl                       3,00\n15        Ramie (entfettete Fasern)        8,50        36         Elastodien                     1,00\n16        Sisal                          14,00         37         Elasthan                       1,50\n17        Acetat                           9,00        38         Glasfaser:\n18        Alginat                        20,00                       (Endlosfaser von mehr als\n5 Mikrometer Durchmesser)    2,00\n19        Cupro                          13,00                       (Endlosfaser von höchstens\n20        Modal                          13,00                      5 Mikrometer Durchmesser)    3,00\n21        Regenerierte Proteinfaser      17,00         39         Metallfaser                    2,00\n22        Triacetat                        7,00                   Metallisierte Faser            2,00\n23        Viskose                        13,00                    Asbestfaser                    2,00\n24        Polyacryl                        2,00                   Papiergarn                    13,75","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                         1619\nAnlage 7\nGeeignete Kontrollmeßgeräte und Kontrollverfahren im Sinne von § 27 Abs. 1 und 3\nund geeignete Waagen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Fertigpackungsverordnung\n1. zu § 15 Eichgesetz und § 22 dieser Verordnung\na) Als Kontrollmeßgeräte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 für die Stichprobenprüfung von Fertigpackungen mit\nFüllmengenangaben nach Gewicht sind nur geeichte Waagen geeignet, deren Eichwert nicht größer ist als\nBrutto- oder Nettogewicht                         größter zulässiger\nder Fertigpackungen in g                           Eichwert in g\nweniger als 10                                         0,1\nvon      10 bis weniger als    50                      0,2\nvon      50 bis weniger als 150                        0,5\nvon 150 bis weniger als 500                            1,0\nvon 500 bis weniger als 2 500                          2,0\nvon 2 500 und mehr                                     5,0\nb) Als Kontrollmeßgeräte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 sind Waagen nach Buchstabe a und geeichte, selbst-\ntätige Kontrollwaagen geeignet, deren größter zulässiger Unschärfebereich nicht größer ist als\nBrutto- oder Nettogewicht                          größter zulässiger\nder Fertigpackungen in g                           Unschärfebereich in g\nweniger als 50                                     das 0, 125fache der zulässigen\nMinusabweichung\nvon     50 bis weniger als 150                         0,5\nvon 1 50 bis weniger als 500                           1,0\nvon 500 bis weniger als 1 500                          2,0\nvon 1 500 bis weniger als 5 000                        5,0\n5 000 und mehr                                das 0, 1 25fache der zulässigen\nMinusabweichung\nc) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Volumen sind\ngeeichte Meßkolben mit Fehlermarken oder Waagen nach Buchstabe a in Verbindung mit einem geeichten\nDichtemeßgerät, das keine größere Fehlergrenze als± 2 vom Tausend hat, geeignet. Abweichend davon dür-\nfen Dichtemeßgeräte für Aerosole keine größere Abweichung als ± 1 v. H. haben.\nd) Als Kontrolleinrichtungen für die Prüfung der Füllmengen in Maßbehältnissen nach § 27 Abs. 3 sind geeignet:\n- Meßschablonen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind,\n- höhenmarkierte Kontrollflaschen.\ne) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung der mittleren Füllmenge von Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde\nsind geeignet:\n- für Fertigpackungen mit Torf: Kastenmaße nach DIN 11 542, Ausgabe Januar 1978, in Verbindung mit\neinem geeichten Maßstab,\n- für Fertigpackungen mit Blumenerde: Kastenmaß mit quadratischer Grundfläche und einer Höhe von 25 cm\nin Verbindung mit einem geeichten Maßstab.\n2. zu § 15 Eichgesetz und §§ 23 und 33 dieser Verordnung\nZur Kontrolle nach Länge oder Fläche gekennzeichneter Fertigpackungen und Verkaufseinheiten sind geeignet:\na) für Längen von weniger als 2 m: geeichter Maßstab\nb) für Längen von 2 m und mehr: geeichtes Bandmaß\nc) geeignetes Kontrollverfahren durch Wägung\nd) sonstige allgemein anerkannte Kontrollverfahren\n3. zu § 15 Eichgesetz und § 24 dieser Verordnung\nZur Kontrolle nach Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen sind geeignet:\nZählgerät. Zählverfahren, visuelles oder automatisches Kontrollverfahren, Zählwaage","1620                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n4. zu § 31\nAls nachgeschaltete Waagen im Sinne von§ 31 Abs. 2 Satz 2 sind nur geeichte nichtselbsttätige Waagen oder\ngeeichte selbsttätige Waagen geignet, deren größter zulässiger Eichwert oder größter zulässiger Unschärfebe-\nreich nicht größer ist als:\nBruttogewicht der           zulässige Abweichung       größter zulässiger      größter zulässiger\nFertigpackung               nach Minus vom             Eichwert in g           Unschärfebereich\nin kg                       Bruttogewicht\nmehr als 10 bis\nweniger als 50              0,8%                       20                      0,2 %\n50 bis weniger\nals 100                     400 g                      100                     100 g\n100 und mehr            0,4 %                     200                      0,1 %\n5. zu§ 32\nAls Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.\n6. Zusatzeinrichtungen an geeichten Kontrollmeßgeräten nach Nr. 1 bis 5, die zur Registrierung und Auswertung\nvon Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungs-\ngemäße Arbeitsweise zu überprüfen.\nAnlage 8\nZeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a\nMindesthöhe des Zeichens: 3 mm                      3\nAnlage 9\nZeichen nach § 21 Abs. 1\nMindesthöhe des Zeichens: 3 mm                   e"]}