{"id":"bgbl1-1981-59-5","kind":"bgbl1","year":1981,"number":59,"date":"1981-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_59.pdf#page=18","order":5,"title":"Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)","law_date":"1981-12-22T00:00:00Z","page":1578,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["1578                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGesetz\nzur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit\nkostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung\n(Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)\nVom 22. Dezember 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              b) von Heilmitteln vier Deutsche Mark je Verord-\nnung,\nArtikel 1                                c) von Brillen vier Deutsche Mark,\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                      jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-                Kosten an die abgebende Stelle. Dies ·gilt auch für\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-              die Instandsetzung von Heilmitteln und Brillen. Die\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch            Krankenkasse kann in Fällen, in denen über einen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I              längeren Zeitraum Arznei-, Verband- oder Heilmittel\nS. 1568), wird wie folgt geändert:                                 benötigt werden, von der Zahlung befreien, wenn\nder Versicherte unzumutbar belastet würde.\"\n1. § 176 c erhält folgende Fassung:                           4. § 182 b wird wie folgt geändert:\n,,§ 176  C                             a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgender Halbsatz angefügt:\nSchwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwer-\nbehindertengesetzes können innerhalb von drei                     ,,soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchs-\nMonaten nach Feststellung der Schwerbehinde-                      gegenstände des täglichen Lebens anzusehen\nrung der Versicherung freiwillig beitreten, wenn sie,             sind.\"\nein Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf          b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nJahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versf-\nchert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer                 ,,Wählt der Versicherte ein aufwendigeres Hilfs-\nBehinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen.                 mittel als notwendig, hat er die Mehrkosten\n§ 176 Abs. 3 gilt hinsichtlich der Altersgrenze; § 207            selbst zu tragen.\"\nsowie§ 310 Abs. 2 und 3 gelten nicht.\"\n5. § 182 c erhält folgende Fassung:\n2. § 182 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                                          ,,§ 182 C\na) Buchstabe b erhält folgende Fassung:                          (1) Zu den Kosten für zahntechnische Leistungen\n,,b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-               bei Zahnersatz und Zahnkronen zahlen die Kran-\nmitteln und Brillen, soweit sie nicht durch           kenkassen Zuschüsse. Die Höhe der Zuschüsse\nRechtsverordnung nach § 182 f einge-                  bestimmt die Satzung; sie dürfen 60 vom Hundert\nschränkt ist,\".                                       der Kosten nicht übersteigen.\n(2) Der Kostenanteil des Versicherten für zahntech-\nb) Buchstabe d erhält folgende Fassung:                       nische Leistungen ist zu mindern um den Material-\n,.d) zahnärztliche Behandlung bei der Versor-              wert des Zahngoldes, wenn durch die Neuanferti-\ngung mit Zahnersatz und Zahnkronen,\".                 gung des Zahnersatzes Zahngold entbehrlich wird\nund in das Eigentum des Zahnarztes übergeht.\nc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\n(3) Die Krankenkasse kann in Härtefällen den\n,,g) Zuschüsse zu den Kosten für zahntechni-               vom Versicherten zu zahlenden Restbetrag ganz\nsche Leistungen.\"                                     oder teilweise übernehmen.\n(4) Der Zahnarzt hat dem Versicherten die\n3. § 182 a erhält folgende Fassung:                              Kosten der zahntechnischen Leistungen und der\nzahnärztlichen Behandlung bei der Versorgung mit\n,,§ 182  a                             Zahnersatz mitzuteilen.\nDer Versicherte, der das 16. Lebensjahr vollendet\n(5) Wählt der Versicherte aufwendigeren Zahn-\nhat, zahlt als Verordnungsblattgebühr bei der Ab-\nersatz als notwendig, hat er die Mehrkosten selbst\nnahme\nzu tragen. Hierüber ist vor Beginn der Behandlung\na) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes verord-           eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem\nnete Mittel 1 ,50 Deutsche Mark,                           Kassenzahnarzt und dem Versicherten zu treffen.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1579\n6. Nach § 182 e werden folgende §§ 182 f und 182 g             10. § 194 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\neingefügt:\n„Die Fahrkosten werden nur übernommen, soweit\n,,§ 182 f                              sie je einfache Fahrt mehr als fünf Deutsche Mark\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-            betragen.''\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft und dem Bundes-              11 . In § 199 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zehn\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit durch               Tage\" durch die Worte „sechs Tage\" ersetzt.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates zu bestimmen, welche Arzneimittel oder               12. § 205 wird wie folgt geändert:\nArzneimittelgruppen, Verband- und Heilmittel, die\na) Absatz 3 Satz 5 wird durch folgende Sätze er-\nihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei\nsetzt:\ngeringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet\nwerden, nicht zu Lasten der Krankenkasse verord-                     „Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das\nnet werden dürfen; hierbei können Anwendungsge-                      19. Lebensjahr vollendet haben, besteht der An-\nbiete bezeichnet werden. Ferner ist zu bestimmen,                    spruch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres,\nbei welchen besonderen medizinischen Voraus-                         wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbil-\nsetzungen die Kosten für die in Satz 1 genannten                    dungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen\nMittel von der Krankenkasse übernommen werden.                      können oder nicht erwerbstätig sind. Dies gilt\nEbenso ist eine Regelung über Härtefälle vorzu-                     nicht für Kinder, deren Ehegatte oder früherer\nsehen.                                                              Ehegatte erwerbstätig ist oder wegen Erwerbs-,\nBerufs- oder Arbeitsunfähigkeit, wegen Alters,\n(2) Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die                   wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Teilnahme\nVerordnung der in Absatz 1 genannten Mittel.                        an einer Berufsbildungsmaßnahme laufende\nGeldleistungen aus der Sozialversicherung,\n§ 182 g\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aus der\nDer Anspruch auf Versorgung mit Brillen besteht                  Beamten- oder Soldatenversorgung bezieht, es\nfür Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet                    sei denn, daß er dem Kinde dem Grunde nach\nhaben, bei gleichbleibender Sehfähigkeit nur, wenn                   nicht unterhaltspflichtig ist.\"\ns·eit dem Tag der letzten Brillenlieferung mindestens\ndrei Jahre vergangen sind.\"                                       b) Absatz 3 a wird gestrichen.\n13. § 368 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n7. In § 184 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:              a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n,,soweit bei psychiatrischer Behandlung eine Unter-                  ,,Die kassenärztliche Versorgung umfaßt Maß-\nbringung im Krankenhaus nicht mehr erforderlich                      nahmen zur Früherkennung von Krankheiten\nist, wird die weiterhin notwendige Krankenhaus-                      nicht, wenn sie bei einem Aufenthalt in einem\npflege teil stationär gewährt.      11                               Krankenhaus oder in einer Entbindungsanstalt\ndurchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen\nLeistungen werden von einem Belegarzt er-\n8. § 187 wird wie folgt geändert:                                       bracht.\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                     14. § 368 f wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Kuren nach Absatz 1 können nicht vor Ab-\nlauf von drei Jahren nach Durchführung einer sol-               aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „jährlich\" die\nchen Kur oder ähnlichen Maßnahme erbracht                             Worte „für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum\nwerden, deren Kosten auf Grund öffentlich-                            30. Juni des folgenden Jahres\" einzufügen.\nrechtlicher Vorschriften getragen oder bezu-\nschußt worden sind.      11                                      bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n,,Auch die zeitliche Geltungsdauer der Emp-\nfehlungen ist zu berücksichtigen; eine ande-\n9. Nach § 187 wird folgender § 187 a eingefügt:                              re Geltungsdauer kann vereinbart werden,\nwenn eine jederzeitige Berücksichtigung\n,,§ 187 a                                         des Vereinbarungsinhalts an künftige Emp-\nIn den Jahren 1982 und 1983 dürfen die jährli-                         fehlungen sichergestellt ist.\"\nchen Ausgaben für Kuren nach § 187 je Mitglied den\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nBetrag nicht überschreiten, den die Krankenkasse\ndafür durchschnittlich je Mitglied im Jahre 1980                     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arznei-\nausgegeben hat; sie dürfen auch den Betrag, den                           mittel\" die Worte „und ein Höchstbetrag der\nalle Träger der Krankenversicherung dafür durch-                          zu verordnenden Heilmittel\" eingefügt.\nschnittlich je Mitglied im Jahre 1980 ausgegeben                     bb) Es werden in Satz 2 die Worte „den Arznei-\nhaben, um nicht mehr als 20 vom Hundert über-                             mittelhöchstbetrag\" und in Satz 3 die Worte\nschreiten.\"                                                               „den Höchstbetrag\" jeweils durch die Worte","1580                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n„die Höchstbeträge\", in Satz 2 und 3 die               einen Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-\nWorte „Arzneimittel\" jeweils durch die                 kassen und\nWorte „Arznei- und Heilmittel\" sowie in                einen Bundesausschuß der Zahnärzte und\nSatz 4 die Worte „des Höchstbetrages\"                  Krankenkassen.\"\ndurch die Worte „der Höchstbeträge\" und\ndas Wort „Arzneimittelverordnungen\" durch         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Verordnungen\" ersetzt.                       aa) In Satz 1 werden das Wort „sechs\" durch\nc) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Berücksich-                     das Wort „sieben\" und das Wort „und\"\ntigung\" die Worte „des für die Empfehlungen                       durch ein Komma ersetzt. und nach dem\nnach Absatz 4 maßgebenden Zeitraums und\"                          Wort „Krankenkassen\" die Worte „sowie\neingefügt und das Wort „Arzneimittelhöchst-                       der knappschaftlichen Krankenversiche-\nbeträge\" durch die Worte „Höchstbeträge für                       rung\" eingefügt.\nArznei- und Heilmittel\" ersetzt.                             bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesverbände\"\nd) In Absatz 8 werden die Worte „zahnärztlichen                      jeweils durch die Worte „in Absatz 1 Satz 2\nund\" gestrichen.                                                  genannten Verbände\" ersetzt und nach dem\nWort „Arbeit\" die Worte „und Sozialord-\n15. § 368 g wird wie folgt geändert:                                     nung\" eingefügt.\na) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesverbänden\"\ndurch die Worte „in Absatz 1 Satz 2 genann-\n,,Als Bestandteil der Bundesmantelverträge ver-                   ten Verbänden\" ersetzt.\neinbaren die Vertragspartner durch die Bewer-\ntungsausschüsse ( § 368 i Abs. 8) einen einheit-        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen\nLeistungen und einen einheitlichen Bewertungs-              aa) In Satz 2 wird das Wort „Bundesverbänden\"\nmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen sowie                   durch die Worte „in Absatz 1 Satz 2 genann-\ndurch den Bewertungsausschuß für die zahn-                        ten Verbänden\" ersetzt.\närztlichen Leistungen im Benehmen mit dem                   bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeit\"\nBundesinnungsverband der Zahntechniker ein                        die Worte „und Sozialordnung\" eingefügt\neinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähi-                    und das Wort „Bundesverbände\" durch die\ngen zahntechnischen Leistungen.\"                                  Worte „in Absatz 1 Satz 2 genannten Ver-\nbände\" ersetzt.\nb) Absatz 5 wird gestrichen.\nd) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Arbeit\" die\nc) Absatz 5 a wird wie folgt geändert:\nWorte „und Sozialordnung\" eingefügt.\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n,,Die Vergütungen für zahntechnische Lei-\nstungen, soweit sie durch den Zahnarzt                 aa) In Satz 1 werden das Wort „drei\" durch das\nerbracht werden, sind Gegenstand der                         Wort „zwei\" ersetzt und die Worte „ein Ver-\nVerträge über die kassenzahnärztliche                       treter der knappschaftlichen Krankenver-\nVersorgung; die Verträge haben Höchst-                       sicherung und\" gestrichen.\npreise vorzusehen, die die von den Zahn-\ntechnikern abgerechneten Preise unter-                  bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Vertreter\nschreiten müssen.\"                                           der knappschaftlichen Krankenversiche-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vereini-                      rung wird von der Bundesknappschaft, die\"\ngungen\" die Worte „auf der Grundlage des                     durch das Wort „Die\" ersetzt.\neinheitlichen Verzeichnisses für zahntech-\nnische Leistungen\" eingefügt.\n18. § 368 p wird wie folgt geändert:\ncc) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Die Vereinbarungen haben Höchstpreise             a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nvorzusehen und die Empfehlungen der                     „In den Richtlinien über die Versorgung mit\nkonzertierten Aktion im Gesundheitswesen                Zahnersatz und Zahnkronen sind auch Art und\nangemessen zu berücksichtigen; die Ver-                 Umfang der in typischen Fällen ausreichenden,\neinbarungen sind für die Gesamtverträge                 zweckmäßigen und wirtschaftlichen Form der\nverbindlich.\"                                           Versorgung einschließlich der zahntechnischen\nLeistungen, insbesondere durch Modelle, zu\n16. In § 368 i Abs. 3 a Satz 2 werden die Worte „den                beschreiben.''\nBundesorganisationen\" durch die Worte „dem\nBundesinnungsverband\" ersetzt.                             b) Absatz 8 wird gestrichen.\n17. § 368 o wird wie folgt geändert:\n19. In § 376 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an\n,,Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,             Versicherte sind die Apotheken verpflichtet, den\ndie Bundesverbände der Krankenkassen und die            Apothekenabgabepreis auf der Packung anzu-\nBundesknappschaft bilden                                geben.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                               1581\n20. Nach § 376 b werden folgende §§ 376 c und 376 d                   bb) In Satz 2 werden das Wort „und\" durch ein\neingefügt:                                                               Komma und die Bezeichnung ,,§ 376 b\"\n,,§ 376 C\ndurch die Bezeichnung ,, , 376 b, 376 c und\n376 d\" ersetzt.\nDie Bundesverbände der Krankenkassen, die                      cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\nBundesknappschaft und die nach § 525 a gebilde-\n,,Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nten Verbände der Ersatzkassen erstellen im Beneh-\nmen mit den Verbänden oder sonstigen Zusammen-\nschlüssen der Leistungserbringer einheitliche Ver-                                  Artikel 2\nzeichnisse der von den Krankenkassen zu ver-                    Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\ngütenden Hilfsmittel. Die Verzeichnisse sind den\nPreisvereinbarungen zugrunde zu legen.                     Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-\n§ 376d                          lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n(1) Zur Sicherung einer wirtschaftlichen Versor-     Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I\ngung der Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln        S. 1568), wird wie folgt geändert:\nschließen die Krankenkassen oder die hierzu be-\n1. In § 204 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nvollmächtigten Verbände Vereinbarungen mit den\nLeistungserbringern über die Erbringung der Lei-              ,,(3) Ferner gelten §§ 376 c und 376 d der Reichs-\nstungen und deren Preise. Soweit keine einheitli-           versicherungsordnung. Die in diesen Vorschriften\nchen Verzeichnisse (§ 376 c) erstellt sind, können          den Bundesverbänden und Landesverbänden der\nVereinbarungen auch über Art und Umfang der                 Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nimmt die\nLeistungen getroffen werden.                                Bundesknappschaft wahr.\"\n(2) Die Krankenkassen oder die bevollmächtigten\nVerbände haben bei den Vereinbarungen nach Ab-          2. § 204 a wird wie folgt geändert:\nsatz 1 die Empfehlungen der konzertierten Aktion im\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesundheitswesen angemessen zu berücksichti-\ngen. Bei im Handel befindlichen Hilfsmitteln dürfen             aa) In Satz 1 werden die Worte „Mitwirkung an\ndie Krankenkassen und die bevollmächtigten Ver-                      den Richtlinien der Bundesausschüsse der\nbände die marktüblichen Preise unter B·erücksichti-                  Ärzte und Krankenkassen für die Bedarfspla-\ngung üblicher Vorteile, insbesondere von Mengen-                     nung in der kassenärztlichen Versorgung gel-\nund Wertrabatten, Skonti- und besonderen Liefe-                      ten § 368 o Abs. 7, § 368 p Abs. 5, 6 und 7 und\nrungsbedingungen, nicht überschreiten. Vereinbar-                    § 369\" durch die Worte „zur Sicherung der\nte Preise sind Höchstpreise. Die Bestimmungen                        ärztlichen Versorgung erforderlichen Richt-\nüber die Preise bei öffentlichen Aufträgen finden auf                linien über die Gewähr für eine ausreichende,\ndie Vereinbarungen keine Anwendung.                                  zweckmäßige und wirtschaftliche Versor-\ngung und die sonstigen Richtlinien zur\n(3) Soweit die bevollmächtigten Landes- oder\nSicherstellung der ärztlichen Versorgung\nBundesverbände der Krankenkassen Preisverein-\ngelten §§ 368 o und 368 p\" ersetzt.\nbarungen abgeschlossen haben, kann die Kranken-\nkasse abweichende oder ergänzende Vereinbarun-                  bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden eingefügt:\ngen treffen, wenn dadurch eine kostengünstigere\nVersorgung ihrer Mitglieder ermöglicht wird.\"                        ,,§ 368 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-\nrungsordnung gilt entsprechend. Ferner\ngelten §§ 368 s und 369 der Reichsver-\n21. In § 405 a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Arzneimit-\nsicherungsordnung.\"\ntelhöchstbeträge\" durch die Worte „Höchstbeträge\nfür Arznei- und Heilmittel sowie zur Wirtschaftlich-            cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 4\nkeit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und                   bis 6.\nmit zahntechnischen Leistungen\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n22. § 525 c wird wie folgt geändert:                           c) Absatz 3 wird Absatz 2.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                                  Artikel 3\n„Für die Durchführung der Maßnahmen zur                      Änderung des Gesetzes über die\nFrüherkennung gilt § 368 Abs. 2 Satz 3, für                Krankenversicherung der Landwirte\ndie Versorgung mit Zahnersatz und Zahn-            Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nkronen gelten die entsprechenden Richtli-       wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt\nnien nach § 368 p Abs. 1 Sätze 1 und 3.\"       geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.               ber 1981 (BGBI. 1 S. 1568), wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     1. In § 11 wird folgender Absatz 2 angefügt:\naa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen               ,,(2) Kuren nach Absatz 1 können nicht vor Ablauf\nPunkt ersetzt und der zweite Halbsatz ge-            von drei Jahren nach Durchführung einer solchen\nstrichen.                                           Kur oder ähnlichen Maßnahme erbracht werden,","1582                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nderen Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor-                 wird und in das Eigentum des Zahnarztes über-\nschriften getragen oder bezuschußt worden sind.\"                   geht. Die Krankenkasse kann in Härtefällen den\nvom Versicherten zu zahlenden Restbetrag ganz\n2. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:                          oder teilweise übernehmen. Der Zahnarzt hat\ndem Versicherten die Kosten der zahntechni-\n,,§ 11 a                                schen Leistungen und der zahnärztlichen Be-\nIn den Jahren 1982 und 1983 dürfen die jährli-                  handlung bei der Versorgung mit Zahnersatz mit-\nchen Ausgaben für Kuren nach§§ 11 und 21 je Mit-                   zuteilen. Wählt der Versicherte aufwendigeren\nglied den Betrag nicht überschreiten, den die Kran-                Zahnersatz als notwendig, hat er die Mehrkosten\nkenkasse dafür durchschnittlich je Mitglied im Jahre               selbst zu tragen. Hierüber ist vor Beginn der\n1 980 ausgegeben hat; sie dürfen auch den Betrag,                  Behandlung eine schriftliche Vereinbarung\nden alle Träger der Krankenversicherung dafür                      zwischen dem Kassenzahnarzt und dem Ver-\ndurchschnittlich je Mitglied im Jahre 1980 ausge-                  sicherten zu treffen.\"\ngeben haben, um nicl1t mehr als 20 vom Hundert                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nüberschreiten.''\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchs-\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                                    gegenstände des täglichen Lebens anzu-\n,,2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-                        sehen sind.\"\nmitteln und Brillen, soweit sie nicht durch             bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nRechtsverordnung nach § 16 a einge-\nschränkt ist,\".                                              „Wählt der Versicherte ein aufwendigeres\nHilfsmittel als notwendig, hat er die Mehr-\nb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                                    kosten selbst zu tragen.\"\n,,4. zahnärztliche Behandlung bei der Versor-\ngung mit Zahnersatz und Zahnkronen,\".           6. Nach § 16 werden folgende §§ 16 a und 16 b ein-\ngefügt:\nc) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma                                          ,,§ 16a\nersetzt; folgende Nummer 7 wird angefügt:\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n,,7. Zuschüsse zu den Kosten für zahntechni-               nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nsche Leistungen.\"                                   Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundes-\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit durch\n4. § 14 erhält folgende Fassung:                                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzu bestimmen, welche Arzneimittel oder Arznei-\n,,§ 14                             mittelgruppen, Verband- und Heilmittel, die ihrer\nDer Versicherte, der das 16. Lebensjahr vollendet            Zweckbestimmung nach üblicherweise bei gering-\nhat, zahlt als Verordnungsblattgebühr bei der Ab-               fügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,\nnahme                                                           nict,t zu Lasten der Krankenkasse verordnet\nwerden dürfen; hierbei können Anwendungsgebiete\na) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes verord-\nbezeichnet werden. Ferner ist zu bestimmen, bei\nnete Mittel 1 ,50 Deutsche Mark,\nwelchen besonderen medizinischen Voraussetzun-\nb) von Heilmitteln vier Deutsche Mark je Verord-                gen die Kosten für die in Satz 1 genannten Mittel\nnung,                                                     von der Krankenkasse übernommen werden. Eben-\nc) von Brillen vier Deutsche Mark,                              so ist eine Regelung über Härtefälle vorzusehen.\njedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen                 (2) Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die\nKosten an die abgebende Stelle. Dies gilt auch für             Verordnung der in Absatz 1 genannten Mittel.\ndie Instandsetzung von Heilmitteln und Brillen. Die\n§16b\nKrankenkasse kann in Fällen, in denen über einen\nlängeren Zeitraum Arznei-, Verband- oder Heilmittel               Der Anspruch auf Versorgung mit Brillen besteht\nbenötigt werden, von der Zahlung befreien, wenn                für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet\nder Versicherte unzumutbar belastet würde.\"                    haben, bei gleichbleibender Sehfähigkeit nur, wenn\nseit dem Tag der letzten Brillenlieferung mindestens\ndrei Jahre vergangen sind.\"\n5. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein\n,,(1) Zu den Kosten für zahntechnische Leistun-         Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\ngen bei Zahnersatz und Zahnkronen zahlen die               ,,soweit bei psychiatrischer Behandlung eine Unter-\nKrankenkassen Zuschüsse. Die Höhe der Zu-                  bringung im Krankenhaus nicht mehr erforderlich\nschüsse bestimmt die Satzung; sie dürfen 60                ist, wird die weiterhin notwendige Krankenhaus-\nvom Hundert der Kosten nicht übersteigen. Der              pflege teilstationär gewährt.''\nKostenanteil der Versicherten für zahntechni-\nsche Leistungen ist zu mindern um den Material-\n8. In § 21 wird folgender Satz angefügt:\nwert des Zahngoldes, wenn durch die Neuanfer-\ntigung des Zahnersatzes Zahngold entbehrlich               ,,§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                           1583\n9. § 21 b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  schaftsurlaubs nach § 8 a zu Lasten des Bundes\n„Die Fahrkosten werden nur übernommen, soweit                 gezahlt. Mutterschaftsgeld wird den Frauen, die\nsie je einfache Fahrt mehr als fünf Deutsche Mark              nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung\nbetragen.\"                                                     versichert sind und deren Arbeitsverhältnis wäh-\nrend ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zu-\nlässig aufgelöst worden ist oder während oder\n10. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zehn Tage\"             nach Ablauf der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und\ndurch die Worte „sechs Tage\" ersetzt.                          des § 6 Abs. 1 endet, zu Lasten des Bundes für\n11. § 32 wird wie folgt geändert:                                  die Zeit gezahlt, für die sie bei Bestehen eines\nArbeitsverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten\na) Absatz 2 Satz 5 wird durch folgende Sätze er-               beanspruchen können. Voraussetzung für den\nsetzt:                                                    Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach Satz 1\n„Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das             und 2 ist, daß Anspruch auf Mutterschaftsgeld\n19. Lebensjahr vollendet haben, besteht der An-           nach Absatz 2 bestand. Die Vorschriften der\nspruch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres,            Reichsversicherungsordnung über das Mutter-\nwenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbil-             schaftsgeld sind entsprechend anzuwenden.\"\ndungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen\nkönnen oder nicht erwerbstätig sind. Dies gilt      2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnicht für Kinder, deren Ehegatte oder früherer         a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nEhegatte erwerbstätig ist oder wegen Erwerbs-,\nBerufs- oder Arbeitsunfähigkeit, wegen Alters,             „Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld\nwegen Arbeitslosigkeit oder wegen Teilnahme                nach § 200 Reichsversicherungsordnung, § 27\nan einer Berufsbildungsmaßnahme laufende                   Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nGeldleistungen aus der Sozialversicherung,                 wirte oder § 13 Abs. 2 haben, erhalten für die Zeit\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aus der              der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1\nBeamten- oder Soldatenversorgung bezieht, es               von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des\nsei denn, daß er dem Kinde dem Grunde nach                 Unterschiedsbetrages zwischen 25 Deutsche\nnich~ unterhaltspflichtig ist.\"                            Mark und dem um die gesetzlichen Abzüge ver-\nminderten durchschnittlichen kalendertäglichen\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                   Arbeitsentgelt.''\n12. In § 36 Satz 5 werden die Worte „der Haushalts-             b) Satz 2 wird gestrichen, die Sätze 3 bis 5 werden\nhilfe\" gestrichen.                                             Sätze 2 bis 4.\n13. § 76 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 5\na) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                              Übergangsvorschriften\n,,Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Ver-   1. Das einheitliche Verzeichnis für zahntechnische Lei-\nsicherte sind die Apotheken verpflichtet, den          stungen nach § 368 g Abs. 4 Satz 1 der Reichsver-\nApothekenabgabepreis auf der Packung anzu-             sicherungsordnung ist bis zum 1. Juli 1982 zu erstel-\ngeben.\"                                                len. Solange das Leistungsverzeichnis nach § 368 g\nAbs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung nicht\nb) folgender Absatz 4 wird angefügt:                       vorliegt, ist der Zuschuß für zahntechnische Leistun-\n,,(4) Die §§ 376 c und 376 d der Reichsver-          gen nach der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maß-\nsicherungsordnung gelten.\"                             gebenden Berechnungsgrundlage festzusetzen.\n2. Vereinbarungen über Heilmittelhöchstbeträge nach\nArtikel 4                              § 368 f Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung sind\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes                   erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1982 unter Zugrun-\ndelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-           beteiligten Krankenkassen für Heilmittel im Jahre\nmachung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315), zuletzt ge-         1980 zu treffen.\nändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt geändert:         3. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschlosse-\nnen Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                Krankenkassen gelten als in der Zusammensetzung\na) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein             der Bundesausschüsse nach § 368 o der Reichsver-\nKomma ersetzt und folgende Worte angefügt:               sicherungsordnung beschlossene Richtlinien.\n,,höchstens jedoch insgesamt vierhundert Deut-        4. In den Jahren 1982 und 1983 können die Träger der\nsche Mark.\"                                              Krankenversicherung von der Auffüllung ihrer Rück-\nlage ( § 365 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung,\nb) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.                       § 71 a Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenver-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         sicherung der Landwirte) absehen.\n,,(3) Den in Absatz 2 bezeichneten Frauen wird      5. Der Bewertungsausschuß hat im einheitlichen Be-\nMutterschaftsgeld für die Zeit ihres Mutter-             wertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen","1584                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil  1\nÜberbewertungen der zahnärztlichen Leistungen bei         sowie Brillen getroffenen Preisvereinbarungen gelten\nZahnersatz und Zahnkronen sowie Kieferorthopädie          bis zum 31. Dezember 1983 fort.\nzu beseitigen und durch eine neue Bewertung An-\nreize für zahnerhaltende Maßnahmen zu schaffen.                                 Artikel 6\n6. Die am 1. September 1981 vereinbarten Vergütun-                              Berlin-Klausel\ngen für zahntechnische Leistungen werden nach\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndem Auslaufen der jeweiligen vertraglichen Regelun-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngen für zwölf Monate um 5 vom Hundert gemindert.\nDies gilt auch für die zahntechnischen Leistungen,\ndie durch Zahnärzte erbracht werden.                                           Artikel 7\nInkrafttreten\n7. Die von den Krankenkassen oder ihren Verbänden\nmit ihren Vertragspartnern für Heil- und Hilfsmittel    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}