{"id":"bgbl1-1981-59-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":59,"date":"1981-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_59.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)","law_date":"1981-12-22T00:00:00Z","page":1568,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["1568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und\nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze\n(Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)\nVom 22. Dezember 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      S. 1523), oder nach § 19 des Berlinförderungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Dezember 1 978 (BGBI. 1979 1S. 1 ) , zu-\nArtikel 1                                 letzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes\nÄnderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen                     vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), ha-\nSicherung der Krankenhäuser und zur Regelung                      ben, werden sie nur in Höhe der die Investitions-\nder Krankenhauspflegesätze                          zulage übersteigenden Kosten gefördert. Förder-\nmittel sind zurückzufordern, soweit sie den nach\nDas Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-                Satz 1 förderungsfähigen Betrag übersteigen.\"\nkenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflege-\nsätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom                        6. § 6 erhält folgende Fassung:\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) und die Verord-                                        ,,§ 6\nnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2388), wird                              Krankenhausbedarfs~anung\nwie folgt geändert:\n(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung des in\n§ 1 genannten Zwecks Krankenhausbedarfspläne\n1 . Das Gesetz erhält die Kurzbezeichnung „Kranken-\nauf und passen sie der Entwicklung an. Die Kran-\nhausfinanzierungsgesetz - KHG\".\nkenhausbedarfspläne sind in geeigneter Form zu\nveröffentlichen.\n2. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(2) Die Krankenhausbedarfspläne haben den\n„Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt          Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine\nder Krankenhausträger zu beachten.\"                          bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftli-\nche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Krankenhäuser insbesondere nach Standort, Bet-\ntenzahl, Fachrichtungen und Versorgungsstufe\na) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe e ange-\nauszuweisen. In die Bedarfspläne sind auch die\nfügt:\nHochschulkliniken sowie die in § 3 Nr. 1 und 4 ge-\n„e) Kosten der in Nummer 2 sowie in Buchstabe            nannten Krankenhäuser einzubeziehen, soweit sie\na bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit       der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung die-\nden Krankenhäusern notwendigerweise                nen; bei Hochschulkliniken sind die Aufgaben aus\nverbundenen Ausbildungsstätten betreffen           Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Die Ziele\nund nicht nach anderen Vorschriften aufzu-         und Erfordernisse der Raumordnung und Landes-\nbringen sind,\".                                    planung sind zu beachten. Zur Sicherung einer be-\ndarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftli-\nb) In Nummer 4 wird das Wort „halbstationäre\"                chen Versorgung können einzelnen Krankenhäu-\ndurch das Wort „teilstationäre\" ersetzt.                 sern besondere Aufgaben zugeordnet werden.\nKrankenhäuser sollen für die Benutzer in zumutba-\n4. In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                         rer Entfernung erreichbar sein. Die Bedarfspläne\nsollen ferner die Voraussetzung dafür schaffen, daß\n,,§ 6 Abs. 2 Satz 2 und § 11 a bleiben unberührt.\"           die Krankenhäuser, auch durch Zusammenarbeit\nund Aufgabenteilung untereinander, zum Beispiel\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                   über die Vorhaltung medizinisch-technischer Groß-\ngeräte, die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebs-\na) In Absatz 3 Nr. 8 werden die Worte „Ausbil-\neinheiten sicherstellen können.\ndungsstätten sowie\" gestrichen.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                           (3) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung\nder Bevölkerung anderer Länder wesentliche Be-\n,,(5) Soweit Krankenhäuser für förderungsfähi-         deutung, so ist die Bedarfsplanung insoweit zwi-\nge Kosten Anspruch auf eine Investitionszulage           schen den beteiligten Ländern abzustimmen.\nnach dem lnvestitionszulagengesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1979                 (4) Die Krankenhausbedarfspläne werden in en-\n<8GBI. 1S 24), zuletzt geändert durch Artikel 35         ger Zusammenarbeit mit der Krankenhausgesell-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                             1569\nschaft sowie den Spitzenverbänden der Träger der               Aufforderung muß innerhalb von drei Monaten nach\ngesetzlichen Krankenversicherung, den kommuna-                 Eingang der Planungsunterlagen ausgesprochen\nlen Spitzenverbänden und dem Ausschuß des Ver-                 werden. Im Land Berlin sind die Sätze 1 bis 4 mit der\nbandes der privaten Krankenversicherung im lande               Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bun-\naufgestellt und der Bedarfsentwicklung angepaßt.               desministers des Innern die zuständige oberste\nDie Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere                 Landesbehörde für den Zivilschutz tritt.\"\nauf die Erörterung von Planungszielen und -krite-\nrien, von Entwürfen zur Bedarfsplanung sowie Vor-           8. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,.§ 6 Abs. 2\"\nschlägen zur Anpassung der Bedarfsplanung, je-                 durch die Worte ,,§ 6 a Abs. 3\" ersetzt.\nweils einschließlich der Folgekosten. Die Aufgaben\nder Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen\n9, § 8 wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherung im lande nehmen für die Er-\nsatzkassen die nach § 525 a der Reichsversiche-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrungsordnung gebildeten Verbände, für die knapp-                   aa) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nschaftliche Krankenversicherung die Bundes-\nknappschaft und für die Krankenversicherung der                          „Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Nr. 3\nLandwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftli-                      Buchstabe e genannten Ausbildungsstät-\nchen Krankenkassen wahr. Das betroffene Kran-                            ten.\"\nkenhaus und die sonstigen wesentlich Beteiligten                   bb) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nim lande sind anzuhören; durch Landesrecht wird\nbestimmt, wer sonstiger wesentlich Beteiligter ist.\"                     ,,Die Feststellung nach Satz 1 kann mit Ne-\nbenbestimmungen nur verbunden werden,\nsoweit dies zur Erreichung der Ziele der\n7. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:                                 Krankenhausbedarfsplanung des Landes\n.,§ 6a                                         erforderlich ist.\"\ncc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5\nInvestitionsprogramme\neingefügt:\n( 1) Die Länder stellen für den Zeitraum der Fi-\n„Ein Rechtsanspruch auf Feststellung der\nnanzplanung auf der Grundlage der Krankenhaus-\nAufnahme in den Krankenhausbedarfsplan\nbedarfspläne Programme zur Durchführung und Fi-\nund in das Jahreskrankenhausbaupro-\nnanzierung des Krankenhausbaus auf (mehrjährige\ngramm besteht nicht. Bei notwendiger Aus-\nProgramme). In den Programmen ist der voraus-\nwahl zwischen mehreren Krankenhäusern\nsichtliche Bedarf an Finanzierungsmitteln für die Er-\nhat die Landesbehörde unter Berücksichti-\nrichtung von Krankenhäusern und für die Anschaf-\ngung der öffentlichen Interessen nach\nfung der zum Krankenhaus gehörenden Wirt-\npflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, wel-\nschaftsgüter anzugeben. Die Programme sind jähr-\nches der betroffenen Krankenhäuser den\nlich der Entwicklung anzupassen.\nZielen der Krankenhausbedarfsplanung des\n(2) In jedem Jahr stellen die Länder für das dar-                    Landes am besten gerecht wird.\"\nauffolgende Kalenderjahr ein Krankenhausbau-\nprogramm (Jahresbauprogramm) auf. Absatz 1 Satz                   dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.\n2 gilt entsprechend; ferner ist der Bedarf an pau-             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nschalierten Finanzierungsmitteln nach § 10 anzu-•\ngeben.                                                              ,,(2) Krankenhäusern, die\n(3) Bei der Aufstellung der Investitionsprogram-               1. nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufge-\nme sind die Folgekosten der vorgesehenen Investi-                      nommen worden sind und die am 1 . Oktober\ntionen zu berücksichtigen. Die nach § 6 Abs. 4 we-                     1972 betrieben wurden oder mit deren Bau\nsentlich Beteiligten sind anzuhören. Vor der endgül-                   vor dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist,\ntigen Aufstellung der Programme berät der Aus-                         oder\nschuß nach § 7 Abs. 1 über die gegenseitige Ab-                   2. auf Grund einer Entscheidung der zuständi-\nstimmung der Programme auf der Grundlage der                           gen Landesbehörde aus dem Krankenhaus-\nKrankenhausbedarfspläne, um den in § 1 genann-                         bedarfsplan ganz oder teilweise ausgeschie-\nten Zweck zu erreichen. Entsprechendes gilt für die                    den sind oder ausscheiden,\nAnpassung und Durchführung der Programme.\nsind an Stelle der nach den§§ 9 bis 12 zu zah-\n(4) Die zuständigen Stellen der Länder teilen dem             lenden Fördermittel Ausgleichszahlungen zu be-\nBundesminister des Innern zum frühestmöglichen                    willigen, soweit diese erforderlich sind, um bei\nZeitpunkt diejenigen Krankenhausneubauvorhaben                    der Umstellung des Krankenhauses auf andere\nmit, die für eine Förderung nach diesem Gesetz in                Aufgaben oder bei der Einstellung des Kranken-\nBetracht kommen. Innerhalb von drei Monaten nach                  hausbetriebs unzumutbare Härten zu vermeiden.\nEingang der Mitteilung teilt dieser dem Land und                  Ausgleichszahlungen sind insbesondere zu be-\ndem Träger seine Absicht mit, den Träger des Kran-                willigen für\nkenhauses aufzufordern, in das Krankenhaus\n1 . unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von\nSchutzräume einzubauen, wenn der Bund die ent-\nVerträgen,\nstehenden Mehrkosten trägt. Der Bundesminister\ndes Innern ist von diesem Zeitpunkt an insoweit am                2. angemessene · Aufwendungen für den Aus-\nPlanungsverfahren zu beteiligen. Die endgültige                        gleich oder die Milderung wirtschaftlicher","1570                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1\nNachteile, die den im Krankenhaus Beschäf-                   (2) Die Fördermittel nach Absatz 1 betragen\ntigten infolge der Umstellung oder Einstellung             jährlich für jedes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 als för-\nentstehen, und                                            derungsfähig zugrunde gelegte Krankenhaus-\nLett (Planbett) bei Krankenhäusern\n3. Investitionen zur Umstellung auf andere, vor\nallem soziale Aufgaben, soweit diese nicht                1 . der Grundversorgung                2 045 DM,\nanderweitig öffentlich gefördert werden.                  2. der Regelversorgung                2 481 DM,\nDie Ausgleichszahlungen können mit Zustim-                      3. der Schwerpunktv~rsorgung           2868DM,\nmung des Krankenhauses auch pauschal gelei-                     4. der Zentralversorgung              3666DM.\nstet werden.\"\nAbweichend von Satz 1 kann im Ausnahmefall\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                        ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit\ndies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „be-                    Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner\nrücksichtigen\" die Worte ,,; in die Beurteilung                im Krankenhausbedarfsplan bestimmten Aufga-\nsind die Folgekosten einzubeziehen\" angefügt.                  ben notwendig oder ausreichend ist. Die Förder-\nmittel dürfen nur zur Erfüllung der im Kranken-\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und\nhausbedarfsplan bestimmten Aufgaben des\n2 b eingefügt:\nKrankenhauses verwendet werden.\"\n,,(2 a) Die Errichtungsmaßnahmen können mit\nZustimmung des Krankenhauses ganz oder teil-               c) In Absatz 3 werden die Worte „den in Absatz 1\nweise auch durch einen Festbetrag gefördert                    bezeichneten Vomhundertsatz oder die dort be-\nwerden; er kann auch auf Grund pauschaler Ko-                  zeichnete Bemessungsgrundlage\" durch die\nstenwerte festgelegt werden.                                   Worte „die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 1\n(2 b) Fördermittel können nur nachbewilligt                 Nr. 2 und die Förderbeträge nach Absatz 2\" er-\nwerden, soweit Mehrkosten, insbesondere durch                  setzt.\nPreisentwicklungen und nachträglich genehmig-\nte Planänderungen, für den Krankenhausträger               d) In Absatz 5 werden die Worte „Bemessungs-\nunabweisbar sind, und dieser die zuständige                    grundlage nach Absatz 1 \" durch die Worte\nLandesbehörde unverzüglich nach dem Be-                        „Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und die\nkanntwerden von den Mehrkosten unterrichtet                    Förderbeträge nach Absatz 2\" ersetzt.\nhat.\"\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und 2\"\n12. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:\ndurch die Worte „bis 2 b\" ersetzt.\n,.§ 11 a\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nAnschaffung oder Nutzung\n,,(5) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bleibt\nmedizinisch-technischer Großgeräte\nunberührt.\"\nDie Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung me-\n11 . § 10 wird wie folgt geändert:                                  dizinisch-technischer Großgeräte ist unter Berück-\nsichtigung der regionalen Versorgungsbedürfnisse,\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\ninsbesondere der Leistungserfordernisse benach-\n,,Pauschale Förderung''.                                    barter Krankenhäuser sowie der niedergelassenen\nÄrzte, mit der zuständigen Landesbehörde abzu-\nb) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:              stimmen, um einen wirtschaftlichen Einsatz der Ge-\n,,( 1) Als pauschale Förderung werden auf An-             räte sicherzustellen; dabei ist das Benehmen mit\ntrag Fördermittel nach Absatz 2 bewilligt                   der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landes-\nverbänden der Krankenkassen herzustellen. Satz 1\n1. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern\ngilt auch für die Anschaffung oder Nutzung solcher\nmit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer\nGeräte in den in § 3 Nr. 1 und 4 genannten Kranken-\nvon mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren\nhäusern, soweit diese der allgemeinen Versorgung\n(kurzfristige Anlagegüter) und\nder Bevölkerung dienen. Bei den in§ 4 Abs. 3 Nr. 1\n2. für                                                      genannten Krankenhäusern ist der sich aus For-\na) die Wiederbeschaffung von Anlagegütern              schung und Lehre ergebende Gerätebedarf zu be-\nmit einer durchschnittlichen Nutzungs-            rücksichtigen.''\ndauer von mehr als fünfzehn Jahren (mit-\ntel- und langfristige Anlagegüter) und\nb) Errichtungsmaßnahmen,                           13. § 1 2 wird wie folgt geändert:\nwenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-              a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nkosten für das einzelne Vorhaben 50 000 DM                 „Für die Krankenhäuser und die in § 2 Nr. 3\nohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.                       Buchstabe e genannten Ausbildungsstätten, die\nDie pauschale Förderung gilt auch bei Über-                     nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erst-\nschreiten der Wertgrenze nach Satz 1 Nr. 2,                     mals in den Krankenhausbedarfsplan aufgenom-\nwenn eine Förderung nach § 9 nicht beantragt                    men werden, sind Fördermittel nach Satz 1 vom\nwurde.                                                          Zeitpunkt der Aufnahme an zu bewilligen.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1571\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Um-            17. § 17 wird wie folgt geändert:\nschuldung\" die Worte „nach dem 1. Januar\na) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-\n1970\" eingefügt.\nsetzt:\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                „Sie müssen die Selbstkosten eines sparsam\n,,(4) Sind während der Förderzeit die Abschrei-              wirtschaftenden, leistungsfähigen und bedarfs-\nbungen für förderungsfähige Investitionen höher                gerechten Krankenhauses decken; die Selbst-\nals die geförderten Tilgungsbeträge, so sind bei               kosten sind nach Maßgabe der Krankenhaus-\nAusscheiden aus dem Krankenhausbedarfsplan                     Buchführungsverordnung auf der Grundlage der\nFördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrages                  kaufmännischen Buchführung und einer.Kosten-\nzu bewilligen. Sind während der Förderzeit die                 und Leistungsrechnung zu ermitteln. Die Pflege-\ngeförderten Tilgungsbeträge höher als die Ab-                  sätze sollen außerdem Anreize für eine wirt-\nschreibungen für förderungsfähige Investitionen,               schaftliche Betriebsführung schaffen und zu-\nso ist bei Ausscheiden aus dem Krankenhaus-                    gleich sicherstellen, daß das Krankenhaus sei-\nbedarfsplan der Unterschiedsbetrag zurückzu-                   nen Versorgungsauftrag im medizinisch zweck-\nzahlen. Soweit förderungsfähige Investitionen                  mäßigen und erforderlichen Umfang erfüllen\nmit Zustimmung der Förderbehörde aus Eigen-                    kann.\"\nmitteln finanziert worden sind, sind die hierauf\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nentfallenden Abschreibungen im Rahmen des\n§ 1 3 zu berücksichtigen. Unberücksichtigt blei-               „Dies gilt auch, soweit Kosten für einen nach den\nben die Abschreibungen, die auf Investitionen                  Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 2 nicht wirt-\nentfallen, die mit öffentlichen Mitteln außerhalb              schaftlichen Einsatz von medizinisch-techni-\ndieses Gesetzes finanziert worden sind.\"                       schen Großgeräten entstehen, deren Anschaf-\nfung oder Nutzung entgegen § 11 a nicht abge-\n14. § 1 3 wird wie folgt geändert:                                     stimmt ist oder die entgegen einer Zuordnung im\nKrankenhausbedarfsplan betrieben werden.''\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Beendi-\ngung der Förderung\" durch die Worte „Aus-                  c) In Absatz 4 Nr. 4 werden am Ende das Komma\nscheiden aus dem Krankenhausbedarfsplan\" er-                   durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende\nsetzt.                                                         Worte angefügt: ,,Absatz 4 a bleibt unberührt,\".\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-\nfügt:\n15. § 14 erhält folgende Fassung:\n,,(4 a) Die Kosten der in § 2 Nr. 3 Buchstabe e\n,,§ 14\ngenannten Ausbildungsstätten und der Ausbil-\nNebenbestimmungen bei der Bewilligung                      dungsvergütung sind im Pflegesatz zu berück-\nder Fördermittel                             sichtigen, soweit diese Kosten nicht nach ande-\nDie Bewilligung der Fördermittel kann mit Neben-               ren Vorschriften aufzubringen sind. Das gilt für\nbestimmungen verbunden werden, soweit sie zur                     die Kosten des theoretischen Teils der Ausbil-\nVerwirklichung des Gesetzeszwecks, insbesonde-                    dung nur bis zum 31. Dezember 1988. Die Lan-\nre zur Erreichung der Ziele des Krankenhausbe-                    desregierungen werden ermächtigt, durch\ndarfsplans, erforderlich sind. Bei der Übertragung                 Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zwischen\nvon Aufgaben der Ausbildung von Ärzten und son-                    Krankenhäusern mit solchen Ausbildungsstät-\nstigen Fachkräften des Gesundheitswesens ist si-                  ten und Krankenhäusern ohne solche Ausbil-\ncherzustellen, daß die Finanzierung der Investi-                  dungsstätten wegen der nach Satz 1 berück-\ntionskosten und der laufenden Kosten für die Aus-                  sichtigungsfähigen Kosten ein Ausgleich statt-\nbildung im notwendigen Umfang gewährleistet ist                   findet und daß hierzu ein Teil dieser Kosten in\nund die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses für                   den Pflegesätzen der Krankenhäuser ohne sol-\ndie Versorgung der Patienten nicht beeinträchtigt                 che Ausbildungsstätten angemessen berück-\nwird. Die Bewilligung der Mittel nach § 8 Abs. 2 kann              sichtigt wird.\"\naußerdem mit Nebenbestimmungen verbunden\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „So-\nwerden, die für die Umstellung oder für die Einstel-\nzialleistungsträgern\" die Worte „und sonstigen\nlung des Betriebs erforderlich sind.\"\nöffentlich-rechtlichen Kostenträgern\" eingefügt\nund die Worte ,,§ 330 c\" durch die Worte\n16. § 1 5 wird wie folgt geändert:                                     ,,§ 323 c\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Krankenhaus-\nanlage\" durch das Wort „Anlagegüter\" ersetzt.\n18. § 18 erhält folgende Fassung:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-\n,,§ 18\nfügt:\n,,(2 a) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 kann von                            Pflegesatzverfahren\neiner Rückforderung abgesehen werden, wenn                    (1) Die Pflegesätze werden zwischen dem Kran-\ndas Krankenhaus im Einvernehmen mit der zu-                kenhausträger und den . Sozialleistungsträgern\nständigen Landesbehörde aus dem Kranken-                  nach Absatz 2 vereinbart. Die Krankenhausgesell-\nhausbedarfsplan ausscheidet.\"                             schaft und die Spitzenverbände der Träger der ge-","1572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nsetzlichen Krankenversicherung im lande sind zu             schriftlich zur Erarbeitung der Empfehlung aufgefor-\nbeteiligen; § 6 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der         dert hat, bestimmt die Bundesregierung die Maßstä-\nAusschuß des Verbandes der privaten Krankenver-              be und Grundsätze nach Absatz 1 durch Rechtsver-\nsicherung im lande ist anzuhören.                            ordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\n(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung sind der             (3) Die Empfehlungen nach Absatz 1 und die\nKrankenhausträger und                                         Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen bei ent-\nsprechenden Vereinbarungen auf Landesebene an-\n1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder\ngemessen berücksichtigt werden.\n2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträ-\n(4) Die Empfehlungen und Vereinbarungen nach\ngern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt\nAbsatz 1 und 3 sind in enger Zusammenarbeit mit\nim Jahr vor der Aufforderung zur Aufnahme der Pfle-           den Gewerkschaften sowie mit den Berufsverbän-\ngesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert                 den, die für die Vertretung der Interessen der im\nder Berechnungstage des Krankenhauses entfal-                 Krankenhaus Beschäftigten wesentliche Bedeu-\nlen.                                                          tung haben, und mit dem Verband der privaten Kran-\n(3) Die vereinbarten Pflegesätze werden von der            kenversicherung zu erarbeiten. Sie sind so zu ge-\nzuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie                 stalten, daß sie entsprechend dem Grundsatz der\nden Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem                Selbstkostendeckung (§ 4 Abs. 1) unter Beachtung\nRecht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüg-              der jew~iligen Kosten- und Leistungsstruktur des\nlich zu erteilen.                                             einzelnen Krankenhauses bei der Vereinbarung\noder Festsetzung der Pflegesätze berücksichtigt\n(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesät-            werden können.\"\nze innerhalb von sechs Wochen nicht zustande,\nnachdem eine Partei nach Absatz 2 schriftlich zur\nAufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefor-           20. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndert hat, oder wird die Genehmigung nach Absatz 3             a) In Satz 1 werden die Worte ,, , §§ 13 und 19\nabgelehnt, so setzt die zuständige Landesbehörde                  Abs. 2 und 3\" durch die Worte „und § 13\" er-\nauf Antrag einer Partei die Pflegesätze unverzüglich              setzt.\nfest. Sie hat zuvor die vorgesehenen Pflegesätze\nmit den Parteien und den sonstigen nach Absatz 1              b) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:\nBeteiligten mit dem Ziel der Einigung zu erörtern;                „Für Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                                § 9 stellt der Bund 1980 226 Millionen DM, 1981\n(5) Die Vereinbarung sowie die Genehmigung                      237 Millionen DM und 1982 255 Millionen DM\noder Festsetzung der Pflegesätze sollen nur für                   bereit;\".\nkünftige Zeiträume erfolgen. Die Genehmigung oder\nFestsetzung ist den Parteien nach Absatz 2, den          21. § 23 wird wie folgt geändert:\nbetroffenen sonstigen öffentlich-rechtlichen Ko-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nstenträgern sowie dem Ausschuß des Verbandes\nder privaten Krankenversicherung im lande be-                       ,,(1) Die Finanzhilfen des Bundes nach § 22\nkanntzugeben. Der Krankenhausträger hat die ge-                   Abs. 1 Satz 1 sind den Ländern entsprechend ih-\nnehmigten oder festgesetzten Pflegesätze gegen-                   ren tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe\nüber allen Benutzern des Krankenhauses anzuwen-                   zuzuweisen, die Finanzhilfen nach § 22 Abs. 1\nden.\"                                                             Satz 2 in Höhe von 80 vom Hundert nach ihrer\nEinwohnerzahl.\"\n19. § 19 erhält folgende Fassung:                                 b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Unterversor-\ngung\" die Worte „Über- oder\" eingefügt.\n,,§ 19\nEmpfehlungen\n22. In § 27 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a\n( 1 ) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und            eingefügt:\ndie Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen\n,,2 a. unter welchen Voraussetzungen die Kran-\nKrankenversicherung erarbeiten unter Beachtung                        kenhäuser den Versorgungsstufen nach§ 10\nder medizinischen und technischen Entwicklung\nAbs. 2 zuzuordnen sind,\".\ngemeinsam Empfehlungen über Maßstäbe und\nGrundsätze für die Wirtschaftlichkeit und Lei-\nstungsfähigkeit der Krankenhäuser, insbesondere          23. § 28 wird wie folgt geändert:\nfür den Personalbedarf und die Sachkosten. Sie sol-            a) In der Überschrift werden die Worte „und Stati-\nlen Sachverständige, insbesondere der medizini-                  stik\" angefügt.\nschen Wissenschaft, hinzuziehen; sie haben die\nBeratungsergebnisse des Ausschussses nach § 7                 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nAbs. 1 , des Beirats nach § 7 Abs. 4 und die Empfeh-               ,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nlungen nach § 405 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Reichs-              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nversicherungsordnung zu berücksichtigen.                         Bundesrates für Zwecke dieses Gesetzes Erhe-\n(2) Kommt eine gemeinsame Empfehlung nach                     bungen insbesondere über die nach Absatz 2\nAbsatz 1 innerhalb eines Jahres nicht zustande,                  Satz 2 zu erfassenden Sachverhalte als Bundes-\nnachdem ein nach Absatz 1 beteiligter Verband                    statistik anzuordnen und das Nähere über Inhalt","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                           1573\nund Umfang dieser Statistik, die Art der Erhe-            wenn diese zur Sicherung der ärztlichen Behand-\nbung, die Berichtszeit, die Periodizität und den          lung erforderlich ist.\nKreis der Befragten zu bestimmen.\"                            (2) Häusliche Krankenpflege wird insoweit ge-\nwährt, als eine im Haushalt lebende Person den\n24. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:                       Kranken nicht pflegen kann.\n(3) Kann eine der in Absatz 1 bezeichneten Kran-\n,,§ 29\nkenpflegekräfte nicht gestellt werden oder besteht\nÜbergangsvorschrift für die Förderung und die              Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind die\nZuordnung zu Versorgungsstufen                      Kosten für eine solche Kraft in angemessener Höhe\n(1) Für die Förderung der in§ 2 Nr. 3 Buchstabe e          zu erstatten, wenn diese selbst beschafft wird.\"\ngenannten Ausbildungsstätten genügt bis zum\n31. Dezember 1982 die Feststellung des Landes,             3. In § 185 b wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndaß die Voraussetzungen für eine Förderung nach                  ,,(3) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraus-\ndiesem Gesetz vorliegen.                                      setzungen und für welchen Zeitraum in anderen als\n(2) Für einzelne Vorhaben nach § 10 Abs. 1                 den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe\nSatz 1 Nr. 2 verbleibt es bei den vor dem 1. Januar           gewährt werden kann, wenn dem Versicherten oder\n1982 ausgesprochenen Bewilligungen nach § 9.                  seinem Ehegatten wegen Krankheit oder Mutter-\nschaft die Weiterführung des Haushalts nicht mög-\n(3) Bis zur Zuordnung der Krankenhäuser zu den\nlich ist und eine andere im Haushalt lebende Person\nVersorgungsstufen nach § 10 Abs. 2 gilt§ 10 Abs. 1\nden Haushalt nicht weiterführen kann. Absatz 1\nund 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden\nSatz 2 und Absatz 2 gelten.\"\nFassung weiter.\"\n4. Dem § 188 wird folgender Satz angefügt:\n25. § 30 erhält folgende Fassung:\n,,Spätestens ab 1. Januar 1984 wird dem Versicher-\n,,§ 30                               ten für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich nur\nein Krankenschein für ärztliche Behandlung ausge-\nÜbergangsvorschrift\nstellt.\"\nfür das Pflegesatzverfahren\nBis zum Inkrafttreten einer Neufassung der Bun-         5. In § 368 n Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\ndespflegesatzverordnung gilt § 18 in der bis zum\n31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter.\"                   ,,Die Höhe der Vergütung für die von den poliklini-\nschen Einrichtungen erbrachten Leistungen beträgt\n80 vom Hundert der für gleiche Leistungen in der\nkassenärztlichen Versorgung im Bereich der betei-\nArtikel 2\nligten Kassenärztlichen Vereinigung maßgeblichen\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                      Einzelfallvergütung. Die Vergütung kann auch als\npauschaler Betrag für den einzelnen Behandlungs-\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\nfall vereinbart werden. Kann eine Einigung über den\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\nUmfang der Untersuchungen und Behandlungen\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\noder über die Vergütung nicht erzielt werden, ent-\nArtikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I\nscheidet auf Antrag eines der Vertragspartner die\nS. 1523), wird wie folgt geändert:\nfür die Sozialversicherung zuständige oberste\nLandesbehörde im Einvernehmen mit der für die\n1. In § 184 erhält Absatz 2 folgende Fassung:                      Hochschule zuständigen obersten Landesbehör-\n,,(2) Der Versicherte kann unter den Krankenhäu-              de.''\nsern wählen, die nach § 371 für die Erbringung von\nKrankenhauspflege vorgesehen sind. Wird ohne                6. In § 368 n Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:\nzwingenden Grund ein anderes als eines der                      ,,Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Be-\nnächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser, die                nehmen mit der für die Krankenhausbedarfsplanung\nin Satz 1 genannt sind, in Anspruch genommen, so                zuständigen Landesbehörde und der Krankenhaus-\nhat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.\"                  gesellschaft im lande darauf hinzuwirken, daß bei\nder Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medi-\n2. § 185 erhält folgende Fassung:                                  zinisch-technischer Großgeräte durch an der kas-\nsenärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte die\n,,§ 185                                regionalen Versorgungsbedürfnisse, insbesondere\n(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder             die Leistungserfordernisse benachbarter Kranken-\nihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung                   häuser sowie die Erfordernisse der kassenärztli-\nhäusliche Krankenpflege durch Krankenpflegeper-                 chen Versorgung berücksichtigt werden, und einen\nsonen mit einer staatlichen Erlaubnis oder durch                wirtschaftlichen Einsatz der Geräte zu sichern. Der\nandere zur Krankenpflege geeignete Personen,                    an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende\nwenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht aus-                 Arzt hat eine beabsichtigte Anschaffung, Nutzung\nführbar ist, oder Krankenhauspflege dadurch nicht               oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Groß-\nerforderlich wird. Die Satzung kann bestimmen, daß             geräte der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzei-\nhäusliche Krankenpflege auch dann gewährt wird,                gen.\"","1574                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n7. § 371 wird wie folgt geändert:                                      (5) Die Landesverbände schließen mit Wirkung\na) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                          für ihre Mitgliedskassen mit den Kassenärztlichen\nVereinigungen sowie den in Absatz 1 genannten\n,.(3) Die Ablehnung der Bereiterklärung und die          Krankenhäusern oder Vereinigungen von Kranken-\nEntscheidung der Aufsichtsbehörde können                   häusern Verträge über die Zusammenarbeit zwi-\nnicht mit einer Gefährdung der Ziele des Kran-             schen Ärzten und Krankenhäusern, insbesondere\nkenhausbedarfsplanes begründet werden, wenn                über die Einweisung in geeignete Kranke.~häuser\ndas Krankenhaus                                            und die gegenseitige Unterrichtung und Uberlas-\n1 . am 1. Januar 1972 betrieben und seitdem oh-            sung von Krankenunterlagen.\nne Aufnahme in den Krankenhausbedarfs-                    (6) § 371 Abs. 4 gilt entsprechend.\nplan, ohne Veräußerung und ohne wesentli-\nche Änderung der Zielsetzung und des Bet-                 (7) Die Bundesverbände der Krankenkassen und\ntenbestandes ununterbrochen fortgeführt               die Deutsche Krankenhausgesellschaft sollen Rah-\nwurde und                                             menempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Ab-\nsatz 1 bis 4 sowie zusammen mit den Kassenärzt-\n2. für die Kalenderjahre 1975 bis 1979 im\nlichen Bundesvereinigungen zum Inhalt der Verträ-\nDurchschnitt mindestens 40 vom Hundert der\nge nach Absatz 5 abgeben.\nPflegetage mit Sozialleistungsträgern oder\nmit Patienten abgerechnet hat, die keine hö-              (8) Werden Maßnahmen zur Früherkennung von\nheren als die den Sozialleistungsträgern be-          Krankheiten bei einem Aufenthalt in einem Kran-\nrechneten Pflegesätze zahlten.\"                        kenhaus oder einer Entbindungsanstalt durchge-\nführt, gelten die Richtlinien nach § 368 p Abs. 5.\"\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n9. Nach § 372 werden folgende §§ 373 und 37 4 ein-\n8. § 372 erhält folgende Fassung:                                  gefügt:\n,,§ 373\n,,§ 372\n( 1) In jedem Land werden ein oder mehrere Prü-\n( 1 ) Die Landesverbände der Krankenkassen\nfungsausschüsse errichtet, die die Landesverbän-\nschließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit\nde der Krankenkassen und die Krankenhausgesell-\nden Krankenhäusern oder mit den sie vertretenden\nschaft im lande bilden. Der Prüfungsausschuß be-\nVereinigungen im lande Verträge, um sicherzustel-\nsteht aus Vertretern der Krankenkassen und der\nlen, daß Art und Umfang der Krankenhauspflege\nKrankenhäuser in gleicher Zahl. Die Vertreter der\nden Anforderungen des § 184 in Verbindung mit\n§ 182 Abs. 2 entspricht.                                        Krankenkassen und deren Stellvertreter werden\nvon den Landesverbänden der Krankenkassen, die\n(2) Die Verträge haben Regelungen zu enthalten,              Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertre-\ninsbesondere über                                               ter werden von der Krankenhausgesellschaft nach\nMaßgabe des Vertrages nach Satz 5 bestellt. Die\n1. die allgemeinen Bedingungen der Krankenhaus-\nMitglieder des Prüfungsausschusses sind an Wei-\npflege, insbesondere über Aufnahme und Entlas-\nsungen nicht gebunden. Den Vorsitz im Prüfungs-\nsung, Bescheinigungen sowie Übernahme und\nausschuß führt jährlich wechselnd ein Vertreter der\nAbwicklung der Kosten,\nKrankenkassen oder ein Vertreter der Krankenhäu-\n2. die soziale Betreuung und Beratung der Versi-                ser, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den\ncherten im Krankenhaus,                                     Ausschlag gibt. Das Nähere, insbesondere über die\n3. das Verfahren zur Überwachung der Wirtschaft-               Zusammensetzung des Ausschusses und die Zahl\nlichkeit der Krankenhauspflege im Einzelfall                seiner Mitglieder im einzelnen, die Einrichtung der\ndurch Prüfungsausschüsse nach § 373.                        Geschäftsführung bei einem der Beteiligten, die Ko-\nstenverteilung sowie das Verfahren vor den Aus-\n(3) Durch Verträge nach Absatz 1 ist auch zu re-             schüssen regelt ein Vertrag zwischen den Beteilig-\ngeln, wie sichergestellt wird, daß der Behinderte              ten nach Satz 1, dessen Inhalt für die Verträge nach\nüber die Möglichkeiten der medizinischen, berufs-               § 372 Abs. 1 und 2 verbindlich ist.\nfördernden und ergänzenden Leistungen zur Reha-                    (2) Der Prüfungsausschuß überwacht die Einhal-\nbilitation beraten wird und die gebotenen Maßnah-              tung der Wirtschaftlichkeit der Erbringung der Kran-\nmen von den Rehabilitationsträgern frühzeitig ein-             kenhauspflege im Einzelfall und trifft hierzu Fest-\ngeleitet werden. In den Verträgen ist zu regeln, bei           stellungen, auch unter Berücksichtigung der im\nwelchen Behinderungen, unter welchen Vorausset-                Krankenhausbedarfsplan bestimmten Aufgaben\nzungen und nach welchen Verfahren von den Kran-                des Krankenhauses. Er kann bei Vorbereitung sei-\nkenhäusern Mitteilungen über Behinderte an die                 ner Feststellungen Vertrauensärzte (§ 369 b) oder\nKassen zu machen sind.                                         andere geeignete Sachverständige heranziehen.\n(4) Die in Absatz 1 genannten Beteiligten können            Die Krankenhäuser und die Krankenhausärzte sind\nauch Verträge schließen über zeitlich begrenzte                verpflichtet, dem Prüfungsausschuß oder den von\nvorstationäre Diagnostik und nachstationäre Be-                ihm Beauftragten die für die Wahrnehmung seiner\nhandlung im Krankenhaus, die bei Krankenhaus-                  Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und\npflege auf Einweisung durch einen Kassenarzt er-               Auskünfte zu erteilen.\nforderlich sind; entsprechendes gilt für Einrichtun-               (3) Der Prüfungsausschuß hat aus Anlaß der Ein-\ngen nach § 1 84 a.                                            zelprüfung Empfehlungen abzugeben, die von den in","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                              1575\n§ 372 Abs. 1 genannten Vertragspartnern zu be-                   (3) Das Verfahren vor der Schiedsstelle gilt als\nachten sind.                                                  Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialgerichts-\n(4) Das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß gilt            gesetzes.\nals Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialge-                  (4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der\nrichtsgesetzes.                                               Schiedsstelle führt die für die Sozialversicherung\n(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung des             zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Lan-\nPrüfungsausschusses führt die für die Sozialversi-            des. Sie beruft die Mitglieder der Schiedsstelle,\ncherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde                 wenn und solange die Beteiligten sich über die Mit-\ndes Landes. Sie beruft die Vertreter der Kranken-             glieder nicht einigen oder sie nicht bestellen. Kommt\nkassen und der Krankenhäuser, wenn und solange                eine Schiedsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 5\neine Bestellung durch die Beteiligten nicht erfolgt.          nicht zustande, so trifft die Landesregierung nach\nMaßgabe dieser Vorschrift die vorgesehenen Rege-\n§ 374                                lungen in einer Rechtsverordnung. Dies gilt erstma-\n(1) Kommt ein Vertrag nach § 372 Abs. 1 bis 3              lig, wenn bis zum 1. Juli 1983 eine Schiedsverein-\noder § 373 ganz oder teilweise nicht zustande, so             barung nicht zustande kommt.\"\nhat die nach Absatz 2 errichtete Schiedsstelle auf\nAntrag eines der Vertragspartner zu versuchen,           10. § 405 a wird wie folgt geändert:\neine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbei-\nzuführen und, wenn die Vertragspartner sich inner-             a) folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nhalb einer von der Schiedsstelle zu setzenden Frist                  ,,(2) Durch die Empfehlungen nach Absatz 1\nnicht einigen, einen Vermittlungsvorschlag zu ma-                  Satz 2 über die Veränderung der Gesamtausga-\nchen. Wird der Vermittlungsvorschlag von den Ver-                  ben der Träger der gesetzlichen Krankenversi-\ntragspartnern nicht innerhalb eines Monats nach                    cherung für Krankenhauspflege werden die Vor-\nseiner Zustellung angenommen, so setzt die                         schriften des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nSchiedsstelle innerhalb von drei Monaten den Inhalt                zes über die Bemessung der Pflegesätze ent-\ndes Vertrages fest. Die Festsetzung hat die Rechts-                sprechend dem Grundsatz der Selbstkostendek-\nwirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne                  kung unter Beachtung der jeweiligen Kosten-\ndes § 372 Abs. 1 bis 3 und§ 373. Sie kann nach Ab-                 und Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht\nlauf eines Jahres mit vierteljährlicher Frist gekün-               berührt. Empfehlungen über eine Veränderung\ndigt werden, sofern nicht die Schiedsstelle eine frü-              einzelner Krankenhausßflegesätze sind nicht zu-\nhere Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Die Sätze 1                   lässig.\"\nbis 4 gelten auch für den Fall, daß nach Kündigung\neines Vertrages bis zu seinem Ablauf ein neuer Ver-            b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze\ntrag nicht zustande kommt; bis zur Entscheidung                    3 und 4.\nder Schiedsstelle gelten die Bestimmungen des\nbisherigen Vertrages fort.\n11 . In § 525 c Abs. 4 Satz 1 erhält der erste Halbsatz\n(2) In jedem Land wird eine Schiedsstelle errich-          folgende Fassung:\ntet, die die Landesverbände der Krankenkassen\nund die Krankenhausgesellschaft im lande bilden.               ,,Für Verträge über Krankenhauspflege, die Errich-\nDie Schiedsstelle besteht aus einem unparteii-                 tung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen\nschen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Rich-                sowie deren Aufgaben gelten die§§ 371 bis 374;\".\nteramt oder höheren Verwaltungsdienst, zwei wei-\nteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertre-\ntern der Krankenkassen und der Krankenhäuser in                                     Artikel 3\ngleicher Zahl. Über den Vorsitzenden und die zwei\nweiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren                              Änderung des Gesetzes\nStellvertreter sollen sich die Beteiligten nach Satz 1          über die Krankenversicherung der Landwirte\neinigen; die Vertreter der Krankenkassen und deren          Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nStellvertreter werden von den Landesverbänden der        wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-\nKrankenkassen, die Vertreter der Krankenhäuser           ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nund deren Stellvertreter von der Krankenhausge-          ber 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:\nsellschaft nach Maßgabe der Schiedsvereinbarung\nnach Satz 5 bestellt. Die Mitglieder der Schiedsstel-    1. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:\nle sind an Weisungen nicht gebunden. Das Nähere,\ninsbesondere über die Zusammensetzung der                   ,,Spätestens ab 1. Januar 1984 wird dem Versicher-\nSchiedsstelle und die Zahl ihrer Mitglieder im ein-         ten für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich nur\nzelnen, die Einrichtung der Geschäftsführung bei            ein Krankenschein für ärztliche Behandlung ausge-\neinem der Beteiligten nach Satz 1, die Kosten ein-          stellt.\"\nschließlich der Verfahrenskosten und der Erstattun-\ngen und der Entschädigungen für die Mitglieder so-\nwie das Verfahren nach Absatz 1 regelt ein Vertrag       2. In § 17 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nzwischen den Beteiligten nach Satz 1 (Schiedsver-              ,,(2) Der Versicherte kann unter den Krankenhäu-\neinbarung). Die Schiedsvereinbarung gilt auch mit           sern wählen, die nach § 76 für die Erbringung von\nWirkung für und gegen die Vertragspartner nach              Kr~nkenhauspflege vorgesehen sind. Wird ohne\n§ 372 Abs. 1.                                               zwingenden Grund ein anderes als eines der nächst-","1576                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nerreichbaren geeigneten Krankenhäuser, die in Satz                                  ,,§ 15\n1 genannt sind, in Anspruch genommen, so hat der\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nVersicherte die Mehrkosten zu tragen.\"\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ent-\ngelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenord-\n3. § 18 erhält folgende Fassung:                              nung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Min-\ndest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistun-\n,,§ 18                          gen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen\n(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder      der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Ver-\nihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häus-      pflichteten Rechnung zu tragen.\"\nliche Krankenpflege durch Krankenpflegepersonen\nmit einer staatlichen Erlaubnis oder durch andere zur\nKrankenpflege geeignete Personen, wenn Kranken-                                     Artikel 6\nhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist, oder\nKrankenhauspflege dadurch nicht erforderlich wird.                   Aufhebung des Halbierungserlasses;\nDie Satzung kann bestimmen, daß häusliche Kran-                               Übergangsregelung\nkenpflege auch dann gewährt wird, wenn diese zur              (1) Der Erlaß des Reichsarbeitsministers und des\nSicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.     Reichsministers des Innern betreffend Beziehungen der\n(2) Häusliche Krankenpflege wird insoweit ge-         Fürsorgeverbände zu den Trägern der gesetzlichen\nwährt, als eine im Haushalt lebende Person den            Krankenversicherung bei Unterbringung von Geistes-\nKranken nicht pflegen kann.                               kranken vom 5. September 1942 (Amtliche Nachrichten\ndes Reichsversicherungsamtes S. 490) wird aufgeho-\n(3) Kann eine der in Absatz 1 bezeichneten Kran-\nben.\nkenpflegekräfte nicht gestellt werden oder besteht\nGrund, von einer Gestellung abzusehen, so sind die           (2) Ist bei Aufhebung des Halbierungserlasses oder\nKosten für eine solche Kraft in angemessener Höhe         wird im Zusammenhang mit seiner Aufhebung streitig,\nzu erstatten, wenn diese selbst beschafft wird.\"           ob ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung\noder ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Kosten\n4. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        der weiteren Krankenhausbehandlung wegen einer\npsychischen Erkrankung zu tragen hat, gilt in den Fällen,\n,,(1) Für Verträge über Krankenhauspflege, die Er-      in denen eine Person bei Inkrafttreten des Gesetzes we-\nrichtung von Prüfungsausschüssen und Schieds-             gen einer psychischen Erkrankung in einem Kranken-\nstellen sowie deren Aufgaben gelten die§§ 371 bis         haus untergebracht ist, bis zur Klärung abweichend von\n37 4 der Reichsversicherungsordnung; § 7 4 Abs. 2          § 43 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, daß der\nSatz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend.\"                     überörtliche Träger der Sozialhilfe die Leistung vorläufig\nzu erbringen hat; er hat die Leistung bis zur Klärung des\nStreites über die Kostentragung ohne Rücksicht auf\nArtikel 4                           vorhandenes Einkommen und Vermögen zu erbringen\nund davon abzusehen, wegen seiner Aufwendungen\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes                Ansprüche nach den §§ 90 und 91 des Bundessozialhil-\n§ 204 a Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes in\nfegesetzes auf l?ich überzuleiten.\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              (3) Auf Verlangen der Krankenkasse hat das Kran-\n822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-       kenhaus auch in den Fällen des Absatzes 2 eine ärztli-\nändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezem-            che Stellungnahme über das Bestehen der medizini-\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1523), erhält folgende Fassung:           schen Voraussetzungen für Krankenhauspflege der\nKrankenkasse zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt ent-\n,,(3) Für Verträge über Krankenhauspflege, die Errich-       sprechend für die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.\ntung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen so-\nwie deren Aufgaben gelten die §§ 371 bis 374 der\nReichsversicherungsordnung; die in diesen Vorschrif-\nten den Bundesverbänden und den Landesverbänden                                          Artikel 7\nder Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nimmt die                        Änderung des Krankenpflegegesetzes\nBundesknappschaft wahr.\"\nIn§ 9 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 20. September 1 965\n(BGBI. 1 S. 1443), zuletzt geändert durch das Gesetz\nvom 4. Mai 1972 (BGBI. 1S. 753), werden in Satz 1 fol-\nArtikel 5\ngende Nummer 5 und nachfolgende Sätze 2 und 3 an-\nÄnderung des Gesetzes                       gefügt:\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde\n,,5. für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbil-\n§ 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-                dung als Arzthelfer, Zahnarzthelfer, Masseur, Mas-\nkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-             seur und medizinischer Bademeister, medizinisch-\nnummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 technischer Laboratoriumsassistent oder medizi-\nzuletzt geändert gemäß § 2 der Verordnung vom                        nisch-technischer Radiologieassistent ein Lehr-\n27. September 1977 (BGBI. 1S. 1869), erhält folgende                 gang nach Absatz 1 um sechs Monate; nach minde-\nFassung:                                                             stens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf kann","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                            1577\nder Lehrgang um weitere sechs Monate verkürzt                                      Artikel 9\nwerden.\nBerlin-Klausel\nIn den Fällen der Nummer 5 wird auf die Erfüllung der in\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 für die Zulassung zum Besuch der Kran-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nkenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule genannten\nVoraussetzungen verzichtet. Satz 1 Nr. 5 und Satz 2\ngelten nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember                                   Artikel 10\n1985 begonnen werden.\"\nInkrafttreten\n( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2\nArtikel 8                           genannten Vorschriften am 1. Juli 1982 in Kraft.\nNeubekanntmachung\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes                      (2) Artikel 1 Nr. 3, 5 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a,\nNr. 10 Buchstabe d, Nr. 11, 13 Buchstabe a, Nr. 1 7\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung            Buchstabe d, Nr. 20 Buchstabe b, Nr. 22 und 24, Artikel\nkann den Wortlaut des Krankenhausfinanzierungsge-             2 Nr. 8, soweit er§ 372 Abs. 8 der Reichsversicherungs-\nsetzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-        ordnung regelt, und Artikel 7 treten am 1. Januar 1 982\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.               in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}