{"id":"bgbl1-1981-59-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":59,"date":"1981-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_59.pdf#page=6","order":3,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1981-12-22T00:00:00Z","page":1566,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 22. Dezember 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    um die gesetzlichen Abzüge wenigstens\n240 Deutsche Mark monatlich beträgt,\nArtikel 1                                      oder\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-                 2. die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\nkanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 412),                       von wenigstens 240 Deutsche Mark monatlich\nzuletzt geändert durch Artikel II § 24 des Gesetzes vom                  beziehen.\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt ge-\nändert:                                                             Absatz 2 a gilt entsprechend.\"\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                g) Absatz 4 a wird aufgehoben.\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „ 18.\" durch „16.\"   2. § 10 erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n,,§ 10\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nHöhe des Kindergeldes\n,,Für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbil-\ndungsabschnitten wird ein Ausbildungswilliger               Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deut-\nnach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt, wenn der näch-         sche Mark, für das 2. Kind 100 Deutsche Mark, für\nste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten           das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und\nauf die Beendigung des vorherigen Ausbildungs-           jedes weitere Kind je 240 Deutsche Mark monatlich.''\nabschnitts folgenden Monat beginnt; bleibt die\nBewerbung um einen Ausbildungsplatz in diesem         3. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 18.\" durch „ 16.\n11\nAusbildungsabschnitt erfolglos, endet diese Be-                                         11        11\nund die Bezeichnung „4 a durch „4 ersetzt.\nrücksichtigung mit Ablauf des Monats, in dem dem\nAusbildungswilligen die Ablehnung bekanntge-          4. § 19 erhält folgende Fassung:\ngeben wird.\"\n,,§ 19\nc) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-\nfügt:                                                                         Auskunftspflicht\n,,(2 a) Absatz 2 Satz 1 gilt für verheiratete, ge-         ( 1) § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Ersten Buches So-\nschiedene oder verwitwete Kinder nur, wenn sie           zialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller\nvom Berechtigten überwiegend unterhalten wer-            oder Berechtigten nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten\nden, weil ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte             Kinder, für die sonstigen Personen, bei denen diese\nihnen keinen ausreichenden Unterhalt leisten             Kinder nach§ 2 Abs. 1 berücksichtigt werden, sowie\nkann oder dem Grunde nach nicht unterhalts-              für die in § 2 Abs. 2 a bezeichneten Ehegatten und\npflichtig ist oder weil sie als Verwitwete keine         früheren Ehegatten.\nausreichenden Hi nterbliebenenbezüge erhalten.''             (2) Soweit es zur Durchführung des § 2 Abs. 2 a er-\nd) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 werden die Worte          forderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in die-\n„für 24 Monate\" ersetzt durch „für die Dauer des          ser Vorschrift bezeichneten Ehegatten und früheren\ngesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkann-            Ehegatten auf Verlangen der zuständigen Stelle eine\nten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des            Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der\ngesetzlichen Zivildienstes\"; in Absatz 3 Satz 2          Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahres-\nNr. 3 wird das Wort „oder\" gestrichen.                   betrag auszustellen.\ne) In Absatz 3 Satz 2 wird die Nummer 4 aufgehoben.             (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-\nständigen Stellen können den nach den Absätzen 1\nf) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                        oder 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Er-\n11\n,,(4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das         füllung der Pflicht setzen.\n18. Lebensjahr vollendet haben und nicht in\nSchul- oder Berufsausbildung stehen, werden           5. In § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 18.\" durch „ 16.\"\nauch berücksichtigt, wenn sie im Geltungsbereich          ersetzt.\ndieses Gesetzes bei der Berufsberatung des Ar-\nbeitsamtes als Bewerber um eine berufliche Aus-\n6. In § 29 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nbildungsstelle gemeldet sind oder nach Beratung\ndurch die Berufsberatung der Arbeitsvermittlung            ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nzur Verfügung stehen. Das gilt nicht für Kinder,         fahrlässig\n1. die eine Erwerbstätigkeit gegen ein Arbeits-           1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten\nentgelt ausüben, das nach Verminderung                   Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit§ 19","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                               1567\nAbs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheb-              ihres Anspruchs, die sich ab Januar 1982 aus der\nlichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden                 Neufassung des § 1O ergibt, kein Bescheid erteilt zu\nvorlegt,                                                    werden.\"\n2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches So-                                    Artikel 2\nzialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnis-\nsen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheb-           Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nlich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder   heit kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes\nnicht unverzüglich mitteilt                              in der vom 1. Januar 1982 an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\noder\n3. entgegen§ 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine                                       Artikel 3\nBescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig ausstellt.\"                      § 265 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\n7. § 44 erhält folgende Fassung:                                (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 18 des\nGesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205). wird\n.. § 44                          wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1566)               1. In den einleitenden Worten des Satzes 3 werden die\nWorte „an Kindes Statt\" durch die Worte „als Kind\"\n( 1) Zugunsten der Berechtigten, die für Dezember            ersetzt.\n1981 Kindergeld bezogen haben, ist bezüglich der\nhierbei berücksichtigten Kinder § 2 in der in diesem         2. In Satz 3 Nr. 1 wird die Zahl „18.'' durch die Zahl „16.''\nMonat geltenden Fassung bis einschließlich April                ersetzt.\n1982 weiter anzuwenden.\n3. Satz 4 erhält folgende Fassung:\n(2) Den Berechtigten, die nach Absatz 1 für April\n1982 Kindergeld bezogen haben, kann von Mai 1982                „In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist§ 2 Abs. 4 des\nan unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Berück-                Bundeskindergeldgesetzes, in den Fällen des Sat-\nsichtigung derselben Kinder Kindergeld unter Außer-             zes 3 Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-\nachtlassung der Änderungen des § 2, die sich                    kindergeldgesetzes entsprechend anzuwenden.''\naus Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und f des Neunten\nGesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldge-\nsetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1566) er-                                    Artikel 4\ngeben, gezahlt werden. Dies gilt nicht, soweit bei             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nFortgelten der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVorschriften die Berücksichtigung der Kinder mit\nAblauf des April 1982 enden würde.\n(3) Den Berechtigten, die für Dezember 1981 Kin-                                     Artikel 5\ndergeld bezogen haben, braucht über die Minderung              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}