{"id":"bgbl1-1981-59-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":59,"date":"1981-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_59.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1982 - VerbStÄndG 1982)","law_date":"1981-12-22T00:00:00Z","page":1562,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen\n{Verbrauchsteueränderungsgesetz 1982 - VerbStÄndG 1982)\nVom 22. Dezember 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             7. für Zigarettenhüllen\n2,60 DM je 1 000 Stück;\nArtikel 1\n8. für Rohtabak und Tabakersatzstoffe\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes                          8,80 DM je kg;\nDas Tabaksteuergesetz vom 13. Dezember 1979                    9. für Zigarettenpapier\n(BGBI. 1 S. 2118) wird wie folgt geändert:                           0,65 DM je m2 .\"\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „natürlichem oder ho-\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\nmogenisiertem\" ersetzt durch die Worte „natürli-\nchem, homogenisiertem oder rekonstituiertem\".                 a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Zigaret-\ntenhüllen\" die Worte „mit der Hand oder einem\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 einfachen Gerät\" eingefügt.\n,,(1) Die Steuer beträgt                                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,;Her-\nsteller\" die Worte,, , der Tabakwaren zu Handels-\n1 . für Zigarren                                                  zwecken herstellt,\" eingefügt.\n14 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, minde-\nstens 2,6 Pf je Stück;\n4. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. für Zigarillos ( § 2 Abs. 1)\n„Einführern, die nicht Hersteller sind, wird die Steuer\n17 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, minde-\nauch erlassen oder erstattet, wenn von ihnen einge-\nstens 3, 1 Pf je Stück;\nführte Tabakwaren oder Zigarettenhüllen unter Steu-\n3. für Zigaretten                                             eraufsicht vernichtet oder vergällt werden.\"\n5,65 Pf je Stück und 31,5 vom Hundert des Klein-\nverkaufspreises, mindestens 9 Pf je Stück;            5. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Pro-\n4. für Rauchtabak                                             ben\" die Worte „oder zu Werbezwecken an Verbrau-\ncher\" eingefügt.\na) wenn mehr als 10 vom Hundert des Gewichts\nder Tabakteile weniger als 1,4 mm lang oder\nbreit sind (Feinschnitt), 8,40 DM je kg und 31,8   6. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Abgabe un-\nvom Hundert des Kleinverkaufspreises, min-            entgeltlicher Proben,\" ersetzt durch die Worte „un-\ndestens 26 DM je kg,                                  entgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwek-\nken,\".\nb) wenn mindestens 90 vom Hundert des Ge-\nwichts der Tabakteile mindestens 1,4 mm lang       7. Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefaßt:\nund breit sind (Pfeifentabak), 4,20 DM je kg\nund 20,7 vom Hundert des Kleinverkaufsprei-                                     ,,§ 26\nses, mindestens 15 DM je kg,                             Hersteller von Rauchtabak und von Kau-Fein-\nc) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hundert            schnitt erhalten weiterhin, letztmalig für das vierte\ndes Gewichts Tabakrippen und einem Klein-             Kalendervierteljahr 1982, Steuererleichterung für\nverkaufspreis bis 35 DM, 6 DM je kg,                  kleinere Betriebe nach dem bis zum 1. Januar 1980\ngeltenden Tabaksteuergesetz und den dazu ergan-\nd) Pfeifentabak, in Stränge gesponnen (Strang-\ngenen Durchführungsbestimmungen. Die Gesamtbe-\ntabak), 4,50 DM je kg,                                träge der vierteljährlichen Steuererleichterung wer-\ne) nur aus Tabakrippen, wenn mindestens 60               den für die vier Kalendervierteljahre 1981 jeweils um\nvom Hundert des Gewichts der Tabakteile min-          30 vom Hundert und 1982 jeweils um 50 vom Hundert\ndestens 1,4 mm lang und breit sind (Rippenta-         gekürzt.\nbak), 2 DM je kg;                                                                § 27\n5. für Schnupftabak                                              (1) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 4\n0,65 DM je kg;                                           Abs. 1 Nr. 2 zum Mindeststeuersatz, Nr. 3, Nr. 4 Buch-\n6. für Kautabak                                               stabe a bis c und e sowie Nr. 7 in der vom 1 . Juni 1 982\nan geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können\na) Kau-Feinschnitt                                       ab 1 . April 1 982 bezogen werden.\n5,30 DM je kg,\n(2) Entsteht die Tabaksteuer für Tabakwaren und\nb) anderer Kautabak                                      Zigarettenhüllen, für die die Steuer durch Verwen-\n0,65 DM je kg;                                        dung neuer Steuerzeichen entrichtet ist, vor dem","Nr. 59  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                           1563\n1. Juni 1982, so entsteht sie nach den Steuersätzen             Automatenaufsteller bei dem für seinen Ge-\ndes § 4 Abs. 1 in der vom 1 . Juni 1982 an geltenden            schäftssitz zuständigen Hauptzollamt entrichtet\nFassung.                                                        worden ist. Für diese Zigaretten entsteht mit Ab-\nlauf des 13. Juni 1982 keine Nachsteuer.\"\n(3) Für Zigaretten und Feinschnitt, für die die\nTabaksteuer nach § 4 Abs. 1 in der bis 1. Juni 1982\n0 Uhr geltenden Fassung entstanden ist und die sich                                Artikel 2\nim Besitz eines Herstellers, Einführers oder Händlers\nbefinden oder an ihn unterwegs sind, entsteht für Zi-                Änderung des Gesetzes über das\ngaretten mit Ablauf des 13. Juni 1982 und für Fein-                          Branntweinmonopol\nschnitt mit Ablauf des 11. Juli 1982 eine Nachsteuer.      Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\n1. Die Nachsteuer beträgt                                Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\na) für Zigaretten 2,7 Pf je Stück mit aus dem Pak-  durch Artikel 14 des Subventionsabbaugesetzes vom\nkungspreis auf dem Steuerzeichen sich erge-     26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:\nbenden Kleinverkaufspreisen von weniger als\n15 Pf, sonst 3 Pf je Stück,\n1. In § 84 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „2 250\" durch\nb) für Feinschnitt 16 DM je kg mit aus dem Pak-         ,,2 550\" ersetzt.\nkungspreis auf dem Steuerzeichen sich erge-\nbenden Kleinverkaufspreisen von weniger als    2. Folgender § 17 4 wird eingefügt:\n57 DM, sonst 19 DM je kg.\n,,§ 174\n2. Steuerschuldner der Nachsteuer ist der Besitzer,\nbei Zigaretten, die am 14. Juni 1982 0 Uhr unter-          Zur Nachversteuerung auf Grund der Änderung\nwegs sind, und bei Feinschnitt, der am 12. Juli         des § 84 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 2 des Gesetzes\n1982 0 Uhr unterwegs ist, derjenige Hersteller,         vom 22. Dezember 1 981 (BGBI. 1 S. 1 562) wird fol-\nEinführer oder Händler, in dessen Besitz die Ware       gende' Regelung getroffen:\nnach diesem Zeitpunkt zuerst gelangt.                   1. Branntwein zu Trinkzwecken und sonstigen in\n3. Der Steuerschuldner hat über die Nachsteuer                   § 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nicht genannten Zwecken,\neine Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie-              Halberzeugnisse, die für die Trinkbranntweinher-\nbenem Vordruck in doppelter Ausfertigung bei                stellung geeignet sind, Trinkbranntweine, Likör-\nZigaretten spätestens bis zum 29. Juni 1 982,               weine (§ 1 Abs. 2 des Weingesetzes vom 14. Juli\nbei Feinschnitt spätestens bis zum 27. Juli 1982             1971 - BGBI. 1S. 893, zuletzt geändert durch das\nbei dem für den Lagerort, ein Automatenaufsteller           Gesetz vom 4. August 1980- BGBI. I S. 1146) und\nbei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen                weinhaltige Getränke (§ 29 des Weingesetzes),\nHauptzollamt abzugeben, in der er selbst die                die sich am 1. April 1982 im freien Verkehr befin-\nNachsteuer berechnet hat (Steueranmeldung).                 den, unterliegen einer Nachsteuer in Höhe von\nFür mehrere Lagerorte im Bezirk eines Hauptzoll-            300 Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol.\namts ist nur eine Steueranmeldung abzugeben.            2. Die Nachsteuer wird berechnet\nDie Summe der Nachsteuer je Steueranmeldung\nist auf 10 Deutsche Pfennige abzurunden.                    a) bei Likörweinen von der Alkoholmenge, die\nsich aus einem 14 % vol übersteigenden Alko-\n4. Der Steuerschuldner hat die Nachsteuer, wenn                     holgehalt ergibt,\nsie je Steueranmeldung 10 DM oder mehr beträgt,\nfür Zigaretten spätestens bis zum 1 3. Juli 1982,           b) bei weinhaltigen Getränken von der Alkohol-\nfür Feinschnitt spätestens bis zum 10. August                   menge, die sich aus einem 10,5 % vol über-\n1982 bei dem für die Anmeldung zuständigen                      steigenden Alkoholgehalt ergibt.\nHauptzollamt in der selbst berechneten Höhe zu              Für Likörweine und weinhaltige Getränke in Klein-\nentrichten.                                                 verkaufsbehältern, die sich bereits beim Handel\noder Verbraucher befinden, beträgt die Nachsteu-\n5. Nachsteuer wird nur erlassen oder erstattet,                 er, unabhängig vom Alkoholgehalt dieser Erzeug-\nwenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt worden             nisse, pauschal 10 Deutsche Mark je Hektoliter.\nist oder wenn der rechtliche Grund für die Zahlung\noder Nachzahlung später wegfällt ( § 37 Abs. 2 der     3. Der Nachsteuer unterliegen nicht\nAbgabenordnung).                                           a) die in Nummer 1 genannten Waren bis zu einer\nGesamtmenge von 50 Liter Alkohol,\n6. Werden Zigaretten oder Feinschnitt, für die Nach-\nsteuer zu entrichten ist oder bereits entrichtet           b) aa) branntweinhaltige Aromen (Essenzen),\nworden ist, an Verbraucher abgegeben, ist § 17                 bb) Likörwein und weinhaltige Getränke in\nnicht anzuwenden.                                                   Kleinverkaufsbehältern mit einem Inhalt\n7. Zigaretten, für die die Tabaksteuer nach § 4                         von nicht mehr als 0, 1 Liter,\nAbs. 1 in der bis 1. Juni 1982 0 Uhr geltenden                 die sich bereits beim Handel oder Verbraucher\nFassung entstanden ist, dürfen aus Automaten                   befinden.\nabweichend von § 1 7 Satz 1 ab 1. Juni 1 982 zu\neinem höheren Preis abgegeben werden, wenn für         4. Die Nachsteuerschuld entsteht am 1. April 1982.\nsie zwischen dem 1. Juni und dem 14. Juni 1982             Steuerschuldner ist, wer nachsteuerpflichtige\n0 Uhr eine Steuer in Höhe der Nachsteuer vom               Waren im Besitz hat.","1564                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\n5. Der Steuerschuldner hat die Art, die Menge und       2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und in § 15\nden Alkoholgehalt der einzelnen nachsteuer-             werden jeweils nach dem Wort „Rechtsverordnung\"\npflichtigen Waren bis zum 30. April 1982 unter An-      die Worte „ohne Zustimmung des Bundesrates\"\ngabe des Lagerortes der Zollstelle, in deren Bezirk     eingefügt; § 15 a wird aufgehoben.\ndie Waren lagern, in zwei Stücken anzumelden,\ndie Nachsteuer zu berechnen und den Gesamtbe-        3. Nach § 15 werden folgende §§ 16 und 17 angefügt:\ntrag auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden. Die\n,,§ 16\nNachsteuer ist bis zum 25. Mai 1982 zu entrich-\nten. Zahlungsaufschub ist ausgeschlossen.                                  Nachversteueru ng\n6. Wer als Steuerschuldner für die Nachsteuer in              (1) Am 1. April 1982 für Schaumwein(§ 1 Abs. 5)\nBetracht kommt, unterliegt der amtlichen Aufsicht       bestehende bedingte Steuern erhöhen sich auf die\nnach den §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung.             Beträge, die sich bei Anwendung des § 2 in der vom\nDabei dürfen Wohnungen nur insoweit betreten            1. April 1982 an geltenden Fassung ergeben. Ent-\nwerden, als dies zur Sicherung des Steuerauf-           steht für Schaumwein, der vor dem 1. April 1982 zur\nkommens dringend erforderlich ist. Artikel 13 des       aktiven Veredelung abgefertigt worden ist, nach dem\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.              31. März 1982 eine Steuer, so sind abweichend\nvon § 7 Abs. 1 und 2 die Steuersätze des§ 2 in der\n7. Für Branntweinabnahmen, die Ausfuhr und die             in Satz 1 bezeichneten Fassung anzuwenden.\nVeredelung gilt folgende Regelung:\n(2) Schaumwein, der sich am 1. April 1982 im\na) Branntwein, der in Brennereien mit amtlichen         freien Verkehr befindet und für den entweder eine\nSammelgefäßen bis zum 1. April 1982 erzeugt,        unbedingte Steuer besteht oder für den die Steuer\naber erst danach abgenommen wird(§ 77), gilt        nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Steuer-\nals nach dem 1. April 1982 erzeugt.                 sätzen entrichtet worden ist, unterliegt einer Nach-\nb) Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die            steuer. Dies gilt nicht für Schaumwein zum privaten\nvor dem 1. April 1982 mit dem Anspruch auf          Verbrauch im Besitz von Endverbrauchern.\nVergütung zur Ausfuhr abgefertigt werden,\ngelten, unabhängig von dem tatsächlichen               (3) Die Nachsteuer beträgt für\nZeitpunkt ihrer Ausfuhr, als vor dem 1. April       1. Schaumwein 0,50 Deutsche Mark für die ganze\n1982 ausgeführt.                                        Flasche (0,75 Liter),\nc) Für die in Nummer 1 genannten Waren, die vor         2. Schaumwein, der nicht in Flaschen abgegeben\ndem 1. April 1982 zur aktiven Veredelung ab-            wird, 0,66 Deutsche Mark für einen Liter,\ngefertigt werden, erhöht sich die Monopolaus-       3. schaumweinähnliche Getränke 0, 10 Deutsche\ngleichschuld abweichend von § 154 Abs. 1 um             Mark für die ganze Flasche (0,75 Liter),\n300 Deutsche Mark für ein Hektoliter Alkohol,\nwenn für diese Waren nach dem 1. April 1982         4. schaumweinähnliche Getränke, die nicht in Fla-\neine Zollschuld entstehen sollte. Werden die in         schen abgegeben werden, 0, 13 Deutsche Mark\nNummer 1 genannten Waren vor dem 1. April               für einen Liter.\n1982 zur passiven Veredelung abgefertigt und        § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.\nnach diesem Zeitpunkt wieder eingeführt, ent-\n(4) Die Nachsteuer entsteht am 1. April 1982.\nsteht abweichend von § 154 Abs. 1 eine Mono-\npolausgleichschuld in Höhe von 300 Deutsche         Steuerschuldner ist, wer zu diesem Zeitpunkt nach-\nMark für ein Hektoliter Alkohol.\"                   steuerpflichtigen Schaumwein besitzt. Bei Schaum-\nwein, der sich zu diesem Zeitpunkt im Versand befin-\ndet, geht die Nachsteuerschuld mit dem Übergang\nArtikel 3                            des Besitzes auf den Empfänger über.\nÄnderung des Schaumweinsteuergesetzes                      (5) Schaumwein ist bis zu einer Menge von 100\nDas Schaumweinsteuergesetz in der im Bundesge-              ganzen Flaschen oder 75 Litern von der Nachsteuer\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-8, veröffent-        befreit.\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-           (6) Der Steuerschuldner hat über Art und Menge\ntikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. September 1980             des nachsteuerpflichtigen Schaumweins bis zum\n(BGBI. 1 S. 1695), wird wie folgt geändert:                    30. April 1982 dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk\nsich der Schaumwein befindet, eine Steuererklärung\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                unter Angabe des Lagerorts in zwei Stücken abzu-\ngeben, darin die geschuldete Nachsteuer selbst zu\na) In Absatz 1 werden ersetzt                              berechnen (Steueranmeldung) und den Gesamt-\naa) in Nummer 1 die Zahl „ 1,50\" durch die Zahl         betrag auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden. Für\n,,2,00'',                                         mehrere Lagerorte im Bezirk eines Hauptzollamts ist\nbb) in Nummer 2 die Zahl „0,30\" durch die Zahl          nur eine Steueranmeldung abzugeben.\n,,0,40\".                                             (7) Die Nachsteuer ist ohne besondere Aufforde-\nb) In Absatz 3 wird die Zahl „2,00\" durch die Zahl         rung bis zum 25. Mai 1982 zu entrichten. Zahlungs-\n,,2,66\" ersetzt.                                        aufschub ist unzulässig.\nc) In Absatz 4 wird die Zahl „0,40\" durch die Zahl            (8) Wer am 1. April 1982 Schaumwein besitzt, der\n,,0,53\" ersetzt.                                        der Nachsteuer unterliegt oder für den eine Nach-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981                              1565\nsteuer in Betracht kommen kann, unterliegt der Steu-    vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1561 ), werden die\neraufsicht. Dabei dürfen Wohnungen nur insoweit be-      Worte „und für Probeläufe von Motoren, die ausgeführt\ntreten werden, als dies zur Sicherung des Steuerauf-     werden'' gestrichen.\nkommens dringend erforderlich ist. Artikel 13 des\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nArtikel 5\n§  17                                                  Berlin-Klausel\nBerlin-Klausel                          Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Über-\nDieses Gesetz gilt nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten       leitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-                              Artikel 6\nten Überleitungsgesetzes.\"                                                       Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nArtikel 4                          und 3 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nMonats in Kraft.\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes\n(2) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 und 3 treten am 1. April\nIn § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes in der    1982 in Kraft.\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978\n(BGBI. 1 S. 1669), zuletzt geändert durch das Gesetz           (3) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}