{"id":"bgbl1-1981-58-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":58,"date":"1981-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/58#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_58.pdf#page=27","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG)","law_date":"1981-12-22T00:00:00Z","page":1523,"pdf_page":27,"num_pages":37,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                          1523\nzweites Gesetz\nzur Verbesserung der Haushaltsstruktur\n(2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG)\nVom 22. Dezember 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            durch Artikel VII § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              1974 (BGBI. 1 S. 3716), entsprechend.\n(3) Bei Inhabern von Amtswohnungen, denen ein\nArtikel 1                             Ortszuschlag nicht zusteht, wird das Amtsgehalt ent-\nsprechend gekürzt.\"\nBundesbesoldungsgesetz\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der            2. a) § 7 4 wird gestrichen.\nBekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1                 b) Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages\nS. 2081 ), geändert durch § 9 des Gesetzes vom                   für Berlin wird folgende Übergangsregelung ge-\n21. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1465), wird wie folgt              troffen:\ngeändert:\naa) Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin ( § 74\n1. Nach § 41 wird folgender § 41 a angefügt:                           des Bundesbesoldungsgesetzes, § 50 Abs. 2\ndes Beamtenversorgungsgesetzes, § 4 7\n,,§ 41 a                                     Abs. 3 und § 89 a des Soldatenversorgungs-\nKürzung des Ortszuschlages                              gesetzes in der am 31. Dezember 1981 gel-\ntenden Fassung) wird nach Maßgabe des\n(1) Vom 1. März 1982 an wird der Ortszuschlag um                  Doppelbuchstaben bb übergangsweise wei-\nden Betrag von 1 vom Hundert des Anfangsgrundge-                    tergezahlt; allgemeine Erhöhungen der\nhalts (Grundgehalts), der Zuschüsse zum Grundge-                    Grundgehälter nach dem 31. Dezember 1981\nhalt für Professoren an Hochschulen und des Orts-                   führen nicht zu einer Erhöhung des örtlichen\nzuschlages der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungs-                   Sonderzuschlages.\ngruppe gekürzt. Dies gilt nicht, wenn Stellenzulagen\nnach den Nummern 23 bis 30 der Vorbemerkungen                 bb) Der örtliche Sonderzuschlag vermindert sich\nzu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (An-                       bei jeder nach dem 31 . Dezember 1981 in\nlage 1) entsprechend gekürzt werden.                                Kraft tretenden allgemeinen Besoldungsver-\nbesserung um ein Drittel des Betrages nach\n(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Ortszuschlag                  dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die\nnach § 1 b des Gesetzes über das Amtsgehalt der                     Verminderung tritt von dem Zeitpunkt an ein,\nMitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom                        zu dem die allgemeine Besoldungsverbesse-\n28. Februar 1964 (BGBI. 1 S. 133), zuletzt geändert                 rung in Kraft tritt.","1524                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n3. Die Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz erhält                           b) wird folgende Fußnote 1 ) angefügt:\nfolgende Fassung:                                                            ,, 1 ) Vom 1. März 1982 an werden die ruhegehalt-\n„Anlage VIII Anwärtergrundbetrag                                                    fähigen Beträge zu den Nummern 23 bis 30\nAnwärterverheiratetenzuschlag                                     um den Betrag von 1 vom Hundert des An-\n(Monatsbeträge in DM)                                             fangsgrundgehalts und des Ortszuschlages\n1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 einge-                                   der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe\nstellt worden sind:                                                             gekürzt.\"\nEingangsamt,                 Grundbetrag 1)          Verheirateten-    5. Vorschriften für Versorgungsempfänger\nin das der                                              zuschlag\nAnwärter nach                                                                (1) Die Fußnote 1) zu Anlage IX zum Bundesbesol-\nAbschluß des            vor Voll-    nach Voll-  nach § 62   nach § 62\nVorbereitungs-            endung       endung       Abs. 1      Abs. 2\ndungsgesetz findet auch auf die am 1. März 1982\ndienstes                 des 26.      des 26.                             vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung.\nunmittelbar             Lebens-       Lebens-\neintritt                   jahres       jahres                                (2) Versorgungsbezüge, die nicht nach vorstehen-\ndem Absatz 1 oder nach § 41 a des Bundesbesol-\nA 1 bis A 4                  797          895       253           84       dungsgesetzes in Verbindung mit§ 50 Abs. 1 Satz 1\nA 5 bis A 8                  956       1 091         292          84       des Beamtenversorgungsgesetzes, § 4 7 Abs. 1\nA 9 bis A 11              1 127        1 285        338           84       Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gekürzt\nA12                       1 441        1 624        370           84       werden, werden vom 1. März 1982 an um 0,7 vom\nA13                       1 494\nHundert gekürzt.\n1 679        377           84\nA 13 + Zulage                                                                 (3) Der durchschnittliche Hundertsatz der allge-\n(Nummer 27                                                                meinen Verminderung der Dienstbezüge im Sinne\nAbs. 1 Buch-                                                               des § 70 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes\nstabe d der                                                                vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485), das zu-\nVorbemerkungen\nletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August\nzu den Bundes-\nbesoldungs-                                                                1980 (BGBI. 1S. 1509) geändert worden ist, wird für\nordnungen                                                                  das Zweite Haushaltsstrukturgesetz auf 0, 7 vom\nA und 8)                                                                   Hundert festgestellt.\noder R 1                  1 548        1 737        382           84\nArtikel 2\n2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981\neingestellt werden:                                                               Beamtenversorgungsgesetz\nEingangsamt.                  Grundbetrag            Verheirateten-\n§ 1\nin das der                                              zuschlag\nAnwärter nach                                                               Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nAbschluß des            vor Voll-    nach Voll-  nach§ 62     nach§ 62\nVorbereitungs-           endung       endung       Abs. 1      Abs. 2    Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August\ndienstes                 des 26.      des 26.                          1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch\nunmittelbar             Lebens-       Lebens-\neintritt                  jahres       jahres\nArtikel 5 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1509), wird wie folgt geändert:\nA 1 bis A 4                 751          846        241          80\nA 5 bis A 8                 901       1 028         277          80\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „3\" durch die\nA 9 bis A 11\nZahl „2\" ersetzt.\n1 001        1150          321          80\nA12                      1 221        1 387        340           80\nA13\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n1 265        1 438         352          80\nA 13 + Zulage                                                               a) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(Nummer 27\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.\nAbs. 1 Buch-\nstabe d der\nVorbemerkun~ ,an                                                         3. § 7 wird wie folgt geändert:\nzu den Bund13i;-                                                            a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Zahl „4\"\nbesoldungs-\nordnungen\ndurch die Zahl „3\" ersetzt.\nA und 8)                                                                    b) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte\noder R 1                 1 309        1 489        363          80\"              ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 4\" durch die Worte,,§ 6 Abs. 3\nNr. 4\" ersetzt.\n4. In der Anla{;,3 IX                                                           c) In Satz 2 werden die Worte „und 3\" gestrichen.\na) erhalten die Nummern 23 bis 30 der Vorbemer-\n4. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „und 3\" gestrichen.\nkungen .rn den Bundesbesoldungsordnungen A\nund B de,11 Fußnotenhinweis 1 ),\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird gestrichen.\n') Vom 1. März 1982 an werden die Anwärterbezüge um 1 vom Hundert des\nvor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehenden Grundbetrages gekürzt.       b) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.","Nr. 58  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                             1525\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                    1 2. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses         a) In Nummer 2 Satz 1 werden nach den Worten\nnach Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-                ,,9 Abs. 2,\" die Worte ,,§ 10 Abs. 2,\" eingefügt.\nrechtliche Dienstherr auf Grund dieses Beschäf-\nb) In Nummer 5 Satz 1 werden die Worte „ein-\ntigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-\nschließlich der bisherigen Rentenanrechnungs-\nbensversicherung oder einer öffentlich-rechtli-                          11\nvorschriften gestrichen.\nchen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-\ntung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehalt-  13. In § 84 wird Satz 2 gestrichen.\nfähig berücksichtigt werden, wenn Leistungen\naus der:Lebensversicherung oder der öffentlich-                                  §2\nrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-                            Übergangsvorschrift\neinrichtung gewährt werden oder gewährt wor-\nden sind.\"                                              (1) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhält-\nnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist\n6. § 50 Abs. 2 wird gestrichen.                             und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 1 bis 5,\n7, 11 bis 13 eine niedrigere Versorgung als nach dem\n7. In§ 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „aus einem         bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht,\nBeamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember             wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die\n1965 begründet worden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2),\"         am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-\ngestrichen.                                              denen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des\nUnterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt er-\ngibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge\n8. § 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\noder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „erhöht\" die           31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unter-\nWorte „oder vermindert\" und nach dem Wort „Er-       schied berechnet, der sich bei Eintritt der Vorausset-\nhöhungen\" die Worte „oder Verminderungen\"            zungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes\neingefügt.                                            ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraus-\nb) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „erhöht\"       setzungen im Jahre\ndie Worte „oder vermindert\" eingefügt.               1982       elf Zwölftel,\n1983       zehn Zwölftel,\n9. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      1984       neun Zwölftel,\n1985       acht Zwölftel,\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „erhöht\" die           1986       sieben Zwölftel,\nWorte „oder vermindert\" und nach dem Wort „Er-        1987       sechs Zwölftel,\nhöhungen\" die Worte „oder Verminderungen\"             1988       fünf Zwölftel,\neingefügt.\n1989       vier Zwölftel,\nb) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „erhöht\"       1990       drei Zwölftel,\ndie Worte „oder vermindert\" eingefügt.                1991       zwei Zwölftel,\n1992       ein Zwölftel\n10. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                                   -\ndes Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um je-\na) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,        weils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versor-\nAbs. 3 und 4\" durch die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1      gungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der\nund 4, Abs. 3\" ersetzt.                               Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                        um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge.\nDer Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversor-\n„Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das             gungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag\nsiebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur             nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berech-\ngewährt, wenn                                         nung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Um-\n1. die Behinderung bei Vollendung des sieben-         wandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen\nundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat        Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern,\noder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2      um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamten-\nNr. 1 bis 3 des Bundeskindergeldgesetzes er-     versorgungsgesetzes vermindert.\ngebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die\n(2) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen\nWaise sich in verzögerter Schul- od~r Berufs-\neines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten\nausbildung befunden hat,\nden Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen-\nund                                              oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt ent-\n2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr        sprechend.\nEhegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen                                  §3\nausreichenden Unterhalt leisten kann oder\ndem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist                    Rückforderungsvorbehalt\nund sie nicht unterhält.\"                          Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge\nunter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf\n11. In§ 62 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 6 Abs. 3,\"       Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 und 2 zu-\ngestrichen.                                              rückgefordert werden.","1526                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil       1\nArtikel 3                            9. § 55 d Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n§ 1                                    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erhöht\" die\nWorte „oder vermindert\" und nach dem Wort „Er-\nSoldatenversorgungsgesetz                             höhungen\" die Worte „oder Verminderungen\"\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                   eingefügt.\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1                        b) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „erhöht\"\nS. 1957), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom                  die Worte „oder vermindert\" eingefügt.\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt\ngeändert:                                                   10. § 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,\n1. § 12 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAbs. 3 und 4\" durch die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1\n„Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt                  und 4 und Abs. 3\" ersetzt.\ndie Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nund für Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig\nvom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden                         „Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das\nBetrages.''                                                       siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur ge-\nwährt, wenn\n2. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „3\" durch die                 1. die Behinderung bei Vollendung des sieben-\nZahl „2\" ersetzt.                                                     undzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat\noder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2\n3 § 20 wird wie folgt geändert:                                          Nr. 1 bis 3 des Bundeskindergeldgesetzes er-\ngebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                          Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufs-\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.                                            ausbildung befunden hat,\nund\n4. In § 21 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2 und 3\"                    2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr\ndurch die Worte „und Abs. 2\" ersetzt.                                 Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen\nausreichenden Unterhalt leisten kann oder\n5. § 22 wird wie folgt geändert:                                         dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                          und sie nicht unterhält.\"\nb) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fas-       11. In§ 60 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 20 Abs. 3,\"\nsung:                                                     durch das Wort „den\" ersetzt.\n,,(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses\nnach Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-         12. § 68 wird wie folgt geändert:\nrechtliche Dienstherr auf Grund dieses Beschäf-\na) Absatz 2 wird gestrichen.\ntigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-\nbensversicherung oder einer öffentlich-rechtli-            b) Der bisherige Absatz 1 wird alleinige Vorschrift.\nchen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-\ntung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehalt-    13. In § 89 a werden die Worte „und gegebenenfalls der\nfähig berücksichtigt werden, wenn Leistungen                örtliche Sonderzuschlag nach § 7 4 des Bundes-\naus der Lebensversicherung oder der öffentlich-            besoldungsgesetzes'' gestrichen.\nrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-\neinrichtung gewährt werden oder gewährt wor-                                       § 2\nden sind.\"\n§ 99 des Beamtenversorgungsgesetzes wird wie folgt\n6. § 47 wird wie folgt geändert:                           geändert:\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.                                  aa) In Nummer 2 werden hinter den Worten „ 1 7\nAbs. 2,\" die Worte,,§ 22 Abs. 2,\" eingefügt.\n7. In § 55 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „aus einem\nbb) In Nummer 4 werden die Worte „einschließ-\nDienstverhältnis als Berufssoldat, das nach dem\nlich der bisherigen Rentenanrechnungsvor-\n31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 20\nschriften\" gestrichen.\nAbs. 3 Satz 2),\" gestrichen.\nb) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.\ne. § 55 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n§3\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „erhöht\" die\nWorte „oder vermindert\" und nach dem Wort „Er-                          Übergangsvorschriften\nhöhungen\" die Worte „oder Verminderungen\"              ( 1 ) Für Soldaten auf Zeit, die vor dem 1 . Januar 1982\neingefügt.                                           eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklä-\nb) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „erhöht\"      rung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren ab-\ndie Worte „oder vermindert\" eingefügt.               gegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                           1527\nErklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienst-                              Artikel 4\nzeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des\nGesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes\nDienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 1 2 Abs. 3\nSatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis                                     § 1\nzum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung. Artikel 10\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom            Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\n18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) bleibt unberührt.       unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso-\nnen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(2) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhält-     13. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1685), zuletzt geändert\nnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist        durch das Gesetz über die Versorgung der Beamten und\nund ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5,    Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungs-\n7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als        gesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nnach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift gel-       S. 2485), wird wie folgt geändert:\ntenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Aus-\ngleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses\n1. § 52 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit\nRenten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu           a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\ndiesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der            b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nVersorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom\n1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der                  ,,Beim zusammentreffen von Versorgungs-\nAusgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei              bezügen nach Absatz 2 mit Renten sind die\nEintritt der Voraussetzungen des§ 55 a des Soldaten-               allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften\nversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei              anzuwenden.\"\nEintritt dieser Voraussetzungen im Jahre\n2. In § 77 a Satz 2 werden die Worte „Dies gilt auch für\n1982       elf Zwölftel,                                       Renten eines Versicherungsträgers innerhalb des\n1983       zehn Zwölftel,                                      Geltungsbereichs dieses Gesetzes insoweit als die\n1984        neun Zwölftel,                                     Renten auf Zeiten entfallen, für die der Dienstherr die\n1985       acht Zwölftel,                                      Beiträge allein getragen hat und\" durch die Worte\n1986       sieben Zwölftel,                                    „Soweit nicht die allgemeinen beamtenrechtlichen\n1987        sechs Zwölftel,                                    Vorschriften über das zusammentreffen von Versor-\n1988       fünf Zwölftel,                                      gungsbezügen mit Renten Anwendung finden, gilt\n1989       vier Zwölftel,                                      Satz 1 auch\" ersetzt.\n1990       drei Zwölftel,\n1991        zwei Zwölftel,                                                            §2\n1992       ein Zwölftel\nArtikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versor-\ndes Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um je-     gungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der\nweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versor-     Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\ngungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der\ngesetzes fallenden Personen.\nVersorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner\num jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge.\nDer Ausgleich darf den nach § 55 a des Soldatenversor-\ngungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag                                 Artikel 5\nnicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berech-\nGesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Um-\nwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen                    nationalsozialistischen Unrechts\nZeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern,          für Angehörige des öffentlichen Dienstes\num den sich der Ruhensbetrag nach § 55 a des Solda-\n§ 1\ntenversorgungsgesetzes vermindert.\nDas Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\n(3) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\neines nach Absatz 2 Ausgleichsberechtigten erhalten\nöffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntma-\nden Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen-\nchung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. I S. 2073), zuletzt\noder Waisengeldes. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt ent-\ngeändert durch Artikel IV § 3 des Zweiten Gesetz~s\nsprechend.\nüber die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezu-\n§4                              gen in Bund und Ländern vom 5. November 1973\n(BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt geändert:\nRückforderungsvorbehalt\n§ 21 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 wird durch folgenden Satz\nAb 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge            ersetzt:\nunter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf\nGrund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3             „Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, gilt\nzurückgefordert werden.                                     § 18 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auch\nRenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die\n§5                              Versorgung angerechnet werden, wenn für denselben\nUnfall entsprechende Versorgung nach dem für Beamte\nDie §§ 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin.               geltenden Recht gewährt wird.\"","1528                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil      1\n§ 2                                                         Artikel 8\nArtikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versor-                 Bundesausbildungsförderungsrecht\ngungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts               (1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes.                    Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976\n(BGBI. I S. 989), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n13. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 625), wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\n1. Im § 13 wird Absatz 2 a wie folgt gefaßt:\nSchwerbehindertengesetz\n,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die\nIn § 42 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der           1. nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 176 b\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979                        Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung ver-\n(BGBI. 1 S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel II § 3              sichert sind,\ndes Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),\nwird die Textstelle „Bei der Bemessung des Arbeitsent-           2. nach § 173 d der Reichsversicherungsordnung\ngelts und der Dienstbezüge\" um die Worte „aus einem                   von der Versicherungspflicht befreit oder\nbestehenden Beschäftigungsverhältnis\" ergänzt.                   3. nach § 175 Nr. 3 der Reichsversicherungsord-\nnung von der Versicherungspflicht befreit sind,\nderen Anspruch auf Familienkrankenpflege nach\nArtikel 7                                     § 205 der Reichsversicherungsordnung aber er-\nGesetz zur Personaleinsparung                              loschen ist,\nin der mittelbaren Bundesverwaltung                      erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die\nKrankenversicherung um monatlich 38 DM.\"\n§ 1\nBei der Bundesanstalt für Arbeit, der Bundesversiche-     2. § 17 Abs. 3 Nr. 4 wird aufgehoben.\nrungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft,\nder Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen              3. Im § 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Zahl „9 600\" durch\nsowie den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversi-               die Zahl „9 900'', die Zahl „12'' jeweils durch die Zahl\ncherungsträgern (§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches So-              „ 11 \", die Zahl „5 500\" jeweils durch die Zahl\nzialgesetzbuch) und den sonstigen nach§ 121 Nr. 2 des            „5 000\", die Zahl „32\" durch die Zahl „31\" und die\nBeamtenrechtsrahmengesetzes zur Beschäftigung von               .Zahl „ 16 500'' durch die Zahl „ 16 800'' ersetzt.\nBundesbeamten berechtigten Körperschaften, Anstal-\nten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit minde-        4. Im § 25 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl „185\"\nstens 75 regelmäßig Beschäftigten, sind im Jahre 1982            jeweils durch die Zahl „140\" ersetzt.\n1 vom Hundert der in den Haushalts-(Wirtschafts-)\nplänen oder entsprechenden Unterlagen 1981 ausge-\nbrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Ange-           (2) Das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundes-\nstellte und Arbeiter (Stellen) sowie der in den Stellen-     ausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981\nplänen der Dienstordnungen ausgebrachten Planstellen         (BGBI. 1 S. 625) wird wie folgt geändert:\nfür dienstordnungsmäßig Angestellte (DO-Angestellte)\ndurch Nichtwiederbesetzung freier und frei werdender         1. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c wird aufgt3hoben.\nStellen einzusparen. Sofern im Jahre 1982 Stellen nicht\n2. Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.\nin dem erforderlichen Umfang frei geworden sind, ist die\nEinsparung im Jahre 1983 nachzuholen. Die Personal-\neinsparung bei der Bundesanstalt für Arbeit ist im Jahre       (3) In der Verordnung über Zusatzleistungen in Härte-\n1 983 vorzunehmen; Satz 2 gilt entsprechend.                fällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\nvom 15. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert\n§2                               durch die Verordnung vom 11. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1293), werden § 1 Abs. 1 und die §§ 2 bis 5 aufge-\nDie Einsparung ist anteilig                               hoben.\n1. auf Planstellen für Beamte oder DO-Angestellte und\nStellen für Angestellte einerseits und Stellen für         (4) Die nach§ 35 des Bundesausbildungsförderungs-\nArbeiter andererseits,                                   gesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Über-\nprüfung erfolgt im Jahre 1983.\n2. bei den Planstellen für Beamte oder DO-Angestellte\nund Stellen für Angestellte auf die Laufbahngruppen\nund diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen                                         Artikel 9\nzu verteilen. § 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesoldungs-                      Reichsversicherungsordnung\ngesetzes bleibt unberührt.\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\n§3\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nDas Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des          Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.            S. 1497), wird wie folgt geändert:","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                              1529\n1. § 381 a der Reichsversicherungsordnung erhält fol-             b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\ngende Fassung:\n,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember\n,,§ 381 a                                 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die\nFür die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie in § 176 b             Leistungen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten gelten als                   in Anspruch genommen worden sind.\"\nBeitragssatz sieben Zehntel des durchschnittlichen\nallgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und            5. § 1 255 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nErsatzkassen. Maßgeblich ist der jeweils zum 1. April          a) In Satz 2 werden nach den Worten „für jeden\nund 1. Oktober vom Bundesminister für Arbeit und                    Kalendermonat des Wehrdienstes\" die Worte\nSozialordnung festgestellte durchschnittliche Bei-                  ,,vor dem 1. Januar 1982\" eingefügt.\ntragssatz; er gilt für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bezeich-\nneten Versicherten vom Beginn des auf die Feststel-            b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nlung folgenden Semesters, im übrigen vom Beginn                     „Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes\ndes auf die Feststellung folgenden Kalenderhalbjah-                 nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des\nres an. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem               nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts\nKomma zu runden. Die Beiträge sind von den Versi-                   75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu\ncherten allein zu tragen.\"                                          legen.\"\nc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte\n„Satz 2 gilt\" durch die Worte „Sätze 2 und 3\n2. § 393 d Abs. 3 wird aufgehoben.\ngelten\" ersetzt.\n3. § 535 erhält folgende Fassung:                              6. § 1385 Abs. 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n,,§ 535                             ,,d) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-\nstung oder einer Ersatzdienstleistung versichert\nDie für das Sommersemester 1982 zu zahlenden                        sind (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7), 75 vom\nBeiträge der nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 Versicherten                     Hundert des auf den Zeitraum, für den Beiträge\nsind nach § 393 d Abs. 1 fällig.\"                                    zu entrichten sind, berechneten durchschnitt-\nlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten\nder Rentenversicherung der Arbeiter, der Ange-\n4. § 1 236 wird wie folgt geändert:\nstellten und der knappschaftlichen Rentenver-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     sicherung ohne Lehrlinge und Anlernlinge im\n,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten               Sinne des § 1255 Abs. 6 Satz 2.\"\nwegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder\nseelischer Behinderung erheblich gefährdet oder                                   Artikel 10\nist sie gemindert, kann der Träger der Rentenver-\nsicherung Leistungen zur Rehabilitation erbrin-               Gesetz über die Krankenversicherung\ngen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch diese Lei-                                  der Studenten\nstungen wesentlich gebessert oder wiederher-\ngestellt werden kann oder wenn bei einer bereits          § 8 des Gesetzes über die Krankenversicherung der\ngeminderten Erwerbsfähigkeit durch diese Lei-           Studenten vom 24. Juni 1975 (BGBI. I S. 1536) wird auf-\nstungen der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder        gehoben.\nErwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.\nEinern Versicherten, der das 59. Lebensjahr voll-                                  Artikel 11\nendet hat, kann unter den Voraussetzungen des                            Reichsknappschaftsgesetz\nSatzes 1 eine medizinische Maßnahme zur Reha-\nbilitation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung er-      Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\nbracht werden, wenn er berufsunfähig oder er-          setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-\nwerbsunfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu       lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nerwarten ist. Dies gilt auch für die Durchführung      Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\neiner weiteren medizinischen Maßnahme zur              S. 1497), wird wie folgt geändert:\nRehabilitation vor Ablauf von drei Jahren nach\nDurchführung einer solchen oder ähnlichen Maß-         1. § 35 wird wie folgt geändert:\nnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-recht-\nlicher Vorschriften getragen oder bezuschußt               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nworden sind, es sei denn, daß eine vorzeitige                     ,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten\nMaßnahme aus gesundheitlichen Gründen drin-                    wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder\ngend erforderlich ist. Der Umfang der Leistungen               seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder\nzur Rehabilitation richtet sich nach den §§ ·1237              ist sie gemindert, kann die Bundesknappschaft\nbis 1237 b. Der Träger der Rentenversicherung                  Leistungen zur Rehabilitation erbringen, wenn die\nbestimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchfüh-               Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen wesent-\nrung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die               lich gebessert oder wiederhergestellt werden\nRehabilitationseinrichtung unter Beachtung der                 kann oder wenn bei einer bereits geminderten Er-\nGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-                 werbsfähigkeit durch diese Leistungen der Eintritt\nkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.\"                            von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit","1530                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nabgewendet werden kann. Einern Versicherten,         1 . § 1 3 wird wie folgt geändert:\nder das 59. Lebensjahr vollendet hat, kann unter\nden Voraussetzungen des Satzes 1 eine medizi-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnische Maßnahme zur Rehabilitation in einer Kur-                 ,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten\noder Spezialeinrichtung erbracht werden, wenn er              wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder\nberufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder dies in            seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder\nabsehbarer Zeit zu erwarten ist. Dies gilt auch für           ist sie gemindert, kann die Bundesversicherungs-\ndie Durchführung einer weiteren medizinischen                 anstalt für Angestellte Leistungen zur Rehabilita-\nMaßnahme zur Rehabilitation vor Ablauf von drei               tion erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch\nJahren nach Durchführung einer solchen oder                   diese Leistungen wesentlich gebessert oder wie-\nähnlichen Maßnahme, deren Kosten auf Grund öf-                 derhergestellt werden kann oder wenn bei einer\nfentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder                bereits geminderten Erwerbsfähigkeit durch diese\nbezuschußt worden sind, es sei denn, daß eine                  Leistungen der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder\nvorzeitige Maßnahme aus gesundheitlichen Grün-                 Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.\nden dringend erforderlich ist. Der Umfang der Lei-             Einern Versicherten, der das 59. Lebensjahr voll-\nstungen zur Rehabilitation richtet sich nach den               endet hat, kann unter den Voraussetzungen des\n§§ 36 bis 36 b. Die Bundesknappschaft bestimmt                 Satzes 1 eine medizinische Maßnahme zur Reha-\nim Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der                 bilitation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung er-\nLeistungen zur Rehabilitation sowie die Rehabili-              bracht werden, wenn er berufsunfähig oder er-\ntationseinrichtung unter Beachtung der Grund-                  werbsunfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu\nsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit                   erwarten ist. Dies gilt auch für die Durchführung\nnach pflichtgemäßem Ermessen.\"                                 einer weiteren medizinischen Maßnahme zur Re-\nb) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:                              habilitation vor Ablauf von drei Jahren nach\nDurchführung einer solchen oder ähnlichen Maß-\n,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember              nahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-recht-\n1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die                   licher Vorschriften getragen oder bezuschußt\nLeistungen vor dem 1 . Januar 1982 bewilligt oder              worden sind, es sei denn, daß eine vorzeitige\nin Anspruch genommen worden sind.\"                             Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen drin-\ngend erforderlich ist. Der Umfang der Leistungen\n2. § 54 Abs. 9 wird wie folgt geändert:                               zur Rehabilitation richtet sich nach §§ 14 bis 14 b.\na) In Satz 1 werden nach den Worten „für jeden Ka-                 Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nlendermonat des Wehrdienstes\" die Worte „vor                   bestimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchfüh-\ndem 1. Januar 1982\" eingefügt.                                 rung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die\nRehabilitationseinrichtung unter Beachtung der\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                       Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-\n„Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes                      keit nach pflichtgemäßem Ermessen.\"\nnach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des              b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\nnach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts\n75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu le-                    ,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember\ngen.\"                                                          1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die\nLeistungen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder\nc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte                       in Anspruch genommen worden sind.\"\n,,Satz 1 gilt\" durch die Worte „Sätze 1 und 2 gel-\nten\" ersetzt.\n2. § 32 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\n3. § 130 Abs. 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:              a) In Satz 2 werden nach den Worten „für jeden Ka-\nlendermonat des Wehrdienstes\" die Worte „vor\n,,b) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-               dem 1. Januar 1982\" eingefügt.\nstung oder einer Ersatzdienstleistung versichert\nsind (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3),                 b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n75 vom Hundert des auf den Zeitraum, für den                „Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes\nBeiträge zu entrichten sind, berechneten durch-             nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des\nschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versi-            nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts\ncherten der Rentenversicherung der Arbeiter,                75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu le-\nder Angestellten und der knappschaftlichen                  gen.\"\nRentenversicherung ohne Lehrlinge und Anlern-\nc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte\nlinge,\".\n,,Satz 2 gilt\" durch die Worte „Sätze 2 und 3 gel-\nten\" ersetzt.\nArtikel 12\nAngestelltenversicherungsgesetz                   3. § 112 Abs. 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n,,d) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-                    stung oder einer Ersatzdienstleistung versichert\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-                   sind(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9), 75 vom Hundert des\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                      auf den Zeitraum, für den Beiträge zu entrichten\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981                       sind, berechneten durchschnittlichen Bruttoar-\n(BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:                              beitsentgelts aller Versicherten der Rentenver-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                             1531\nsicherung der Arbeiter, der Angestellten und der               der Leistungen zur Rehabilitation sowie die Reha-\nknappschaftlichen Rentenversicherung ohne                      bilitationseinrichtung unter Beachtung der Grund-\nLehrlinge und Anlernlinge im Sinne des § 32                    sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\nAbs. 6 Satz 2,\".                                               nach pflichtgemäßem Ermessen.''\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „der Haus-\nArtikel 13                                   haltshilfe\" gestrichen.\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte\n3. In § 8 Abs. 3 wird der folgende Textteil gestrichen:\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September                       ,,a) die Betriebs- oder Haushaltshilfe über den in Ab-\n1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 11                satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus, läng-\ndes Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205),                      stens jedoch für 24 Monate nach dem Tode des\nwird wie folgt geändert:                                                  Ehegatten geleistet wird,\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                       b)\".\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        4. § 1O Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines nach diesem           a) In Satz 1 werden die Worte „vom Beginn des Mo-\nGesetz Beitragspflichtigen wegen Krankheit oder                  nats an gewährt\" durch die Worte „vom Ablauf\nkörperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-                 des Monats an gewährt\" ersetzt.\nrung erheblich gefährdet oder ist sie gemindert,\nkann die landwirtschaftliche Alterskasse Leistun-           b) In Satz 2 wird das Wort „Beginn\" durch das Wort\ngen zur Rehabilitation in dem in § 7 bestimmten                  ,,Ablauf\" ersetzt.\nUmfang erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit\ndurch diese Leistungen wesentlich gebessert             5. § 13 erhält folgende Fassung:\noder wiederhergestellt werden kann oder wenn\n,,§ 13\nbei einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit\ndurch diese Leistungen der Eintritt von Berufsun-               Die Bundesmittel nach § 12 Abs. 1 betragen für die\nfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet                 Jahre 1982 und 1983 jeweils 2 105 000 000 Deut-\nwerden kann.\"                                                sche Mark zur Abdeckung der Aufwendungen aller\nlandwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgelder,\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nvorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder und\n,,(1 a) Beitragspflichtiger im Sinne des Absat-            Waisengelder. Die Aufwendungen für die Leistungen\nzes 1 ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung               an ehemalige Unternehmer der Seen- und Flußfi-\na) nach § 14 beitragspflichtig ist und in den dem            scherei und der Imkerei, an deren Hinterbliebene und\nMonat der Antragstellung vorangehenden                 frühere Ehegatten sowie an mitarbeitende Familien-\nsechs Kalendermonaten nach dieser Vor-                 angehörige nach § 40 a werden bei der Festsetzung\nschrift beitragspflichtig war oder                     der Höhe der Bundesmittel nicht berücksichtigt.\"\nb) nach § 27 beitragspflichtig ist.;,\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Einern Beitragspflichtigen steht gleich, wer\nim Zeitpunkt der Antragstellung                                                    Artikel 14\na) Ehegatte eines Beitragspflichtigen nach § 14\nGesetz zur Neuregelung der Altershilfe\nist, sofern dieser in den dem Monat der Antrag-\nstellung vorausgehenden sechs Kalender-\nfür Landwirte\nmonaten nach § 14 beitragspflichtig war,              Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershil-\nb) hinterbliebener Ehegatte eines Beitragspflich-        fe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung\ntigen nach § 14 ist, sofern der hinterbliebene     vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zu-\nEhegatte bei Erwerbsunfähigkeit einen An-          letzt geändert durch Artikel 1 2 des Gesetzes vom 1. De-\nspruch auf vorzeitiges Altersgeld haben wird       zember 1981 (BGBI. I S. 1205), wird wie folgt geändert:\noder\nc) einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld             1 . Nach § 6 b wird eingefügt:\nnach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 Buchstabe b                                       ,,§ 6c\nhat.\"\nDie§§ 6 und 7 des Gesetzes über eine Altershilfe\nd) In § 6 Abs. 2 a werden die Worte „Absatz 1 und 2\"            für Landwirte sind in der bis zum 31. Dezember 1981\ndurch die Worte „Absatz 1 bis 2\" ersetzt.                    geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Leistun-\ngen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder in An-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                    spruch genommen worden sind.\"\na) In Absatz 2 Satz 2 wird der Textteil „Satz 2\" durch\nden Textteil „Satz 2 und 3\" ersetzt.                     2. Nach§ 9 b wird folgender§ 9 c eingefügt:\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                                                           ,,§ 9c\n,,(2 a) Die landwirtschafüiche Alterskasse be-                 Der monatliche Beitrag für das Jahr 1982 beträgt\nstimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung            94 Deutsche Mark.\"","1532                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 15                                 „4. in welcher Weise bei der Durchführung der\nMaßnahmen zur Rehabilitation die Grundsät-\nMutterschutzgesetz                                   ze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu\nberücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2).\"\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315), zuletzt ge-       b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1979              „Im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 erläßt die\n(BGBI. 1 S. 823), wird wie folgt geändert:                         Bundesregierung die Rechtsverordnung, wenn\ndie Rehabilitationsträger nicht bis zum 30. Juni\n§ 8 a wird wie folgt geändert:                                     1982 ausreichende Regelungen getroffen ha-\n1. In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 Satz 3; als neu-          ben.\"\ner Satz 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nArtikel 18\n„Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten zwölf\nMonaten vor der Entbindung für mindestens neun                       Unterhaltssicherungsgesetz\nMonate, bei Frühgeburten für mindestens sieben Mo-\n(1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung\nnate, ein Arbeitsverhältnis oder ein Anspruch auf\nder Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1\nArbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhalts-\nS. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\ngeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz bestanden\nvom 26. Juni 1981 (BGBI. I S. 537), wird wie folgt geän-\nhat.\"\ndert:\n2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n1. § 7 Abs. 2 Nr. 7 wird aufgehoben.\n,,(7) Die Voraussetzung des§ 8 a Abs. 1 Satz 2 gilt\nerstmals für die Mütter, deren Schutzfrist nach § 3     2. In§ 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Textstelle „mit Ausnah-\nAbs. 2 am 1. Juli 1982 beginnt.\"                            me des Sparförderungsbetrages nach § 7 Abs. 2\nNr. 7\" gestrichen.\nArtikel 16\n3. In§ 15 Abs. 2 wird die Textstelle „und 7\" gestrichen.\nBundesversorgungsgesetz\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1633),\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom                                   Artikel 19\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt\ngeändert:                                                                  Entwicklungshelfer-Gesetz\n1. In§ 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „zwei\" durch die         In § 4 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom\nZahl „drei\" ersetzt.                                    18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Arti-\nkel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537)\n2. Nach § 27 g wird folgender § 27 h eingefügt:             geändert worden ist, wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n,,§ 27 h                        „ 1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung\nSoweit laufende Leistungen der Kriegsopferfürsor-          des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);\".\nge vom Inkrafttreten des Artikels 21 des 2. Haus-\nhaltsstrukturgesetzes an wegen der von da an gel-\ntenden Fassung des Bundessozialhilfegesetzes zu                                  Artikel 20\nversagen oder zu kürzen wären, ist die zuvor gelten-                         Wohngeldgesetz\nde Fassung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch\nbis zum 31. Dezember 1982.\"                                Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. September 1980 (BGBI. 1 S. 1741),\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezem-\nArtikel 17\nber 1981 (BGBI. 1S. 1205), wird wie folgt geändert:\nRehabilitationsangleichungsgesetz\n1. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.\nDas Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nRehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1S. 1881 ) , zu-\n2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-\nzember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird wie folgt geändert:         a) Im Satz 1 wird der Verweisungsteil „oder 2\" ge-\nstrichen.\n1 . In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustän-          b) Nach Satz 1 wird eingefügt:\ndigkeit\" die Worte „unter Berücksichtigung der\n,,Eine Doppelzählung des Verstorbenen nach Ab-\nGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\"\nsatz 2 unterbleibt.\"\neingefügt.\n3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Textstelle,,, bei Per-\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nsonen, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit\na) In Absatz 1 wird der Punkt in Nummer 3 durch ein         erzielen, die Einnahmen des letzten Kalenderjahres\"\nKomma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:          gestrichen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                           1533\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                               5. § 21 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ 15 vom Hun-             ,,Trägt der Hilfeempfänger die Kosten des Aufent-\ndert\" durch „ 1 2,5 vom Hundert\" ersetzt.                 halts mindestens in Höhe des Doppelten des Regel-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    satzes eines Haushaltsvorstandes, so ist das Ta-\nschengeld um fünf vom Hundert seines Einkom-\nmens, jedoch höchstens um einen Betrag bis zur\n5. § 40 wird wie folgt geändert:\nHöhe von fünfzehn vom Hundert des Regelsatzes\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       eines Haushaltsvorstandes zu erhöhen.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Ist vor dem 1. Januar 1982 über einen An-      6. § 22 wird wie folgt geändert:\ntrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für\ndie Gewährung des Wohngeldes auf Grund die-               a) In Absatz 2 werden die Worte „sowie über das\nses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis                 Verhältnis der Regelsätze zum Arbeitseinkom-\ndahin geltenden Rechts.\"                                       men\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nArtikel 21                                   gefügt:\nBundessozialhilfegesetz                              „Bei der Festsetzung der Regelsätze ist darauf\nBedacht zu nehmen, daß sie zusammen mit den\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-                   Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unter-\nkanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 289,                      kunft unter dem im Geltungsbereich der jeweili-\n1150), geändert durch Artikel II§ 27 des Gesetzes vom                   gen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Net-\n18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird wie folgt geän-                  to-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich\ndert:                                                                   Kindergeld und Wohngeld bleiben, soweit nicht\ndie Verpflichtung, den Lebensunterhalt durch die\n1. Nach § 15 a wird folgender § 15 b eingefügt:                        Regelsätze im notwendigen Umfang zu sichern,\n,,§ 15 b                                  bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem\nDarlehen bei vorübergehender Notlage                      entgegensteht.''\nSind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vor-             c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\naussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, kön-                 ,,(4) Für die Jahre 1982 und 1983 tritt an die\nnen Geldleistungen als Darlehen gewährt werden.\"                   Stelle einer Neufestsetzung der Regelsätze nach\nAbsatz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und\n2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                vom 1. Januar 1983 eine Erhöhung der zu diesen\nZeitpunkten geltenden Regelsätze um jeweils\n,,(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesu-\ndrei vom Hundert.\"\nchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur\nArbeit erhält; hierbei ist besonders mit den Dienst-\nstellen der Bundesanstalt für Arbeit zusammenzu-\nwirken. Dies gilt nicht für Hilfesuchende, denen eine       7. § 23 erhält folgende Fassung:\nArbeitserlaubnis nicht erteilt werden kann; § 19                                         ,,§ 23\nbleibt unberührt, soweit kein Arbeitsverhältnis im\nMehrbedarf\nSinne des Arbeitsrechts begründet wird.\"\n( 1) Ein Mehrbedarf von zwanzig vom Hundert des\n3. In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                   maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen\n„Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb             1. für Personen, die das fünfundsechzigste Le-:\nunzumutbar, weil                                                   bensjahr vollendet haben,\n1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des        2. für Personen unter fünfundsechzig Jahren, die\nHilfeempfängers entspricht,                                   erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Ren-\n2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeemp-                tenversicherung sind,\nfängers als geringerwertig anzusehen ist,                3. für werdende Mütter vom Beginn des sechsten\n3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hil-                      Schwangerschaftsmonats an,\nfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer        4. für Tuberkulosekranke während der Dauer der\nBeschäftigungs- oder Ausbildungsort,                          Heilbehandlung,\n4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei            soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedarf\nden bisherigen Beschäftigungen des Hilfeemp-             besteht.\nfängers.\"                                                    (2) Für Personen, die mit zwei oder drei Kindern\nunter sechzehn Jahren zusammenleben und allein\n4. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:               für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehr-\n,,In diesem Falle kann das Einkommen berücksich-              bedarf von zwanzig vom Hundert des maßgebenden\ntigt werden, das die in § 11 Abs. 1 genannten Per-            Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzel-\nsonen innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs              fall ein abweichender Bedarf besteht; bei vier oder\nMonaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem               mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf vierzig\nüber die Hilfe entschieden worden ist.\"                       vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.","1534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\n(3) Für Behinderte, die das fünfzehnte Lebensjahr    15. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nvollendet haben und denen Eingliederungshilfe                a) Satz 2 wird gestrichen.\nnach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein\nMehrbedarf von vierzig vom Hundert des maßge-                b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. In ihm werden\nbenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im                 die Worte „Die Sätze 1 und 2 sollen\" durch die\nEinzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1               Worte „Satz 1 soll\" ersetzt.\nkann auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3\nbis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-            16. In § 48 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen.\nmessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbei-\ntungszeit, angewendet werden.\n17. In § 49 Abs. 2 wird die Nummer 5 gestrichen.\n(4) Ein Mehrbedarf in angemessener Höhe ist an-\nzuerkennen                                               18. Die§§ 51 bis 55 werden aufgehoben.\n1. für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die\ntrotz beschränkten Leistungsvermögens einem         19. § 65 wird aufgehoben.\nErwerb nachgehen,\n2. für Kranke, Genesene, Behinderte oder von einer       20. § 66 wird wie folgt geändert:\nKrankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer           a) Der bisherige Absatz 1 wird alleiniger Inhalt der\nkostenaufwendigeren Ernährung bedürfen.                     Vorschrift. In Satz 1 treten an die Stelle der Wor-\n(5) In den Fällen des Absatzes 3 findet Absatz 1              te,,§§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der§§ 56 und\nNr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 keine Anwendung. Im üb-                 57\" die Worte ,,§§ 50, 56 und 57''.\nrigen sind Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die Absätze 2 und 3\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nsowie Absatz 4 Nr. 1 und 2 nebeneinander anzu-\nwenden.\"\n21. § 67 wird wie folgt geändert:\n8. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:                      a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 26                                     ,,(2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollen-\ndung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe ei-\nSonderregelung für Auszubildende\nnes Betrages von siebenhundertfünfzig Deut-\nAuszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des                 sche Mark, Blinden, die das achtzehnte Lebens-\nBundesausbildungsförderungesetzes oder des Ar-                   jahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines\nbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förde-                   Betrages von dreihundertfünfundsiebzig Deut-\nrungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum              sche Mark gewährt.\"\nLebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann\nHilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.\"                   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\n,,(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert\n9. In § 27 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen.                      sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Januar\n1984 an, um den Vomhundertsatz, um den die\n10. In Abschnitt 3 wird der Unterabschnitt 3 - Ausbil-                Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter\ndungshilfe - aufgehoben.                                         nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-\nordnung verändert werden; ein nicht auf volle\nDeutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49\n11. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deut-\n,,(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Ge-                    sche Mark an aufzurunden.\"\nsundheitshilfe gehören vor allem die nach amts-\noder vertrauensärztlichem Gutachten im Einzelfall            c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. In ihm wer-\nerforderlichen Erholungskuren, besonders für Kin-                den die Worte „Die Absätze 1 bis 5\" durch die\nder, Jugendliche und alte Menschen sowie für Müt-                Worte „Die Absätze 1 bis 6\" ersetzt.\nter in geeigneten Müttergenesungsheimen. Die Lei-\nstungen sollen in der Regel den Leistungen ent-          22. § 69 wird wie folgt geändert:\nsprechen, die nach den Vorschriften über die ge-\nsetzliche Krankenversicherung gewährt werden.\"                a) Dem Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 sowie dem Ab-\nsatz 3 Satz 2 werden jeweils die Worte angefügt\n,, , wenn diese nicht anderweitig sichergestellt\n1 2. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nist.\"\n„Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen\nentsprechen, die nach den Vorschriften über die ge-           b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nsetzliche Krankenversicherung gewährt werden.\"                     „Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67\nund gleichartige Leistungen nach anderen\n13. In § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte                  Rechtsvorschriften anzurechnen.\"\n„den Pauschbetrag für die im Zusammenhang mit\nder Entbindung entstehenden Aufwendungen oder\"                c) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-\ngestrichen.                                                       sung:\n,,Das Pflegegeld beträgt zweihundertsechsund-\n14. §§ 41 und 42 werden aufgehoben.                                    siebzig Deutsche Mark monatlich;\".","Nr. 58  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                               1535\nd) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-    30. § 127 wird wie folgt geändert:\nsung:\na) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-\n,,Für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen be-             sung:\nträgt das Pflegegeld siebenhundertfünfzig Deut-             ,,§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die§§ 4,\nsche Mark monatlich;\".                                      48 bis 50, 56 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 85, 87, 90,\ne) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                            91 und 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entspre-\n,,(5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und             chend;''.\n3 werden neben den Leistungen nach Absatz 3             b) Absatz 6 und 7 werden aufgehoben.\nSatz 1 und 2 gewährt. Werden Leistungen nach\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 gewährt, kann das Pflege-    31. Nach § 147 wird folgender§ 147 a eingefügt:\ngeld um bis zu fünfzig vom Hundert gekürzt wer-\nden.\"                                                                           ,,§ 147 a\nÜbergangsregelung aus Anlaß des\nf) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                                      2. Haushaltsstrukturgesetzes\n,,(6) Das Pflegegeld nach Absatz 4 verändert             Soweit laufende Leistungen vom Inkrafttreten des\nsich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Januar        Artikels 22 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes an\n1984 an, um den Vomhundertsatz, um den die              wegen der von da an geltenden Fassung des Geset-\nRenten aus der Rentenversicherung der Arbeiter          zes zu versagen oder zu kürzen wären, ist die zuvor\nnach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-             geltende Fassung weiterhin anzuwenden, läng-\nordnung verändert werden; ein nicht auf volle           stens jedoch bis zum 31 . März 1982. § 22 Abs. 4\nDeutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49\nbleibt unberührt.\"\nDeutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deut-\nsche Mark an aufzurunden.\"\n23. In § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird der zweite Halbsatz                             Artikel 22\ngestrichen.\nStrafvollzugsgesetz\n24. § 81 wird wie folgt geändert:\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1\na) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte „ein     S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), geändert durch Artikel 5\nGrundbetrag von siebenhundert Deutsche Mark\"       des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2181 ),\ndie Worte „ein Grundbetrag in Höhe des Dreifa-     wird wie folgt geändert:\nchen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-\ndes\".\n1. In § 121 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nb) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte „ein\n,,(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den\nGrundbetrag von eintausendvierhundert Deut-\nsche Mark\" die Worte „ein Grundbetrag in Höhe         §§ 109 ff. kann auch ein dreißig Deutsche Mark über-\nsteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch\ndes Sechsfachen des Regelsatzes eines Haus-\nhaltsvorstandes\".                                     genommen werden.\"\nc) Absatz 5 wird aufgehoben; der bisherige Absatz      2. § 198 wird wie folgt geändert:\n6 wird Absatz 5.\na) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 3 gestri-\n25. § 86 wird aufgehoben.                                          chen.\nb) In Absatz 3 werden eingefügt:\n26. In § 88 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen.                   aa) nach den Worten „Durch besonderes Bun-\ndesgesetz werden in Kraft gesetzt:\" die Wor-\n27. In § 90 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hil-                     te ,,§ 5 Abs. 1 - Trennung im Aufnahmever-\nfeempfänger\" die Worte „oder haben Personen\nfahren-\",\nnach § 28\" eingefügt.\nbb) vor den Worten,,§ 45-Ausfallentschädigung\n28. § 98 wird aufgehoben.                                                -\" die Worte,,§ 41 Abs. 3- Zustimmungsbe-\ndürftigkeit bei Beschäftigung in Unterneh-\n29. § 120 wird wie folgt geändert:                                       merbetrieben -\",\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:            cc) nach den Worten,,§ 93 Abs. 2- lnanspruch-\nnahme des Hausgeldes-\" die Worte,,§ 127\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 be-\nAbs. 2- Heime für Entlassene aus der Sozial-\nschränkt sich der Anspruch asylsuchender Aus-\ntherapie -\".\nländer bis zum rechtskräftigen Abschluß des\nAsylverfahrens auf die Hilfe zum Lebensunter-         c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nhalt; sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden.              ,,(4) Über das Inkrafttreten des§ 41 Abs. 3- Zu-\nDie Hilfe soll, soweit dies möglich ist, als Sach-         stimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Un-\nleistung gewährt werden. laufende Geldleistun-             ternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember\ngen können auf das zum Lebensunterhalt Uner-               1983, über das Inkrafttreten des§ 5 Abs. 1 - Tren-\nläßliche eingeschränkt werden.\"                            nung im Aufnahmeverfahren-, des § 1 27 Abs. 2 -\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                       Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie -","1536                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil  1\nund über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unter-         bb) In Satz 2 erhält Nummer 5 folgende Fas-\nbringung im offenen Vollzug - wird zum                         sung:\n31. Dezember 1985 befunden.\"\n,,5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,\nsoweit der Gewinn bei der Veräuße-\n3. In § 201 Nr. 1 werden die Worte „bis zum Ablauf des                       rung von Anteilen an Kapitalgesell-\n31. Dezember 1985\" gestrichen.                                            schaften entstanden ist, die in Satz 5\noder 6 genannten Voraussetzungen\nvorliegen und der Bundesminister für\nArtikel 23                                            Wirtschaft im Benehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen, dem\nStraßenbaufinanzierungsgesetz                                     Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung und der von der Landesre-\nIn Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 des Straßenbaufinanzie-\ngierung bestimmten Stelle beschei-\nrungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nnigt hat, daß der Erwerb der Anteile\nderungsnummer 912-13, veröffentlichten bereinigten\nunter Berücksichtigung der Veräuße-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des Ge-\nrung der Anteile volkswirtschaftlich\nsetzes vom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676), wird nach der\nbesonders förderungswürdig und ge-\nTextstelle „Güterkraftverkehrsgesetzes\" die Textstelle\neignet ist, die Unternehmensstruktur\n,,bis zum 31. Dezember 1981\" eingefügt.\neines Wirtschaftszweigs zu verbes-\nsern oder einer breiten Eigentums-\nstreuung zu dienen.\"\nArtikel 24\ncc) Folgende Sätze werden angefügt:\nSelbstverwaltungs- und Kranken-                             ,,Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesell-\nversicherungsangleichungsgesetz Berlin                          schaften mit Sitz und Geschäftsleitung im\nInland ist nur zulässig, wenn die Kapitalge-\n§ 17 des Gesetzes zur Einführung der Selbstverwal-\ntung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Anglei-                 sellschaft überwiegend die Herstellung oder\nchung des Rechts der Krankenversicherung im Land                       Lieferung von Waren, die Gewinnung von\nBerlin vom 26. Dezember 1957 (BGBI. 1 S. 1883) wird                    Bodenschätzen, den Betrieb einer Land-\naufgehoben.                                                            und Forstwirtschaft oder die Bewirkung ge-\nwerblicher Leistungen zum Gegenstand hat,\nsoweit diese nicht in der Vermietung und\nArtikel 25                                    Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein-\nschließlich der Überlassung von Rechten,\nGesetz über die verbilligte Veräußerung,                        Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen\nVermietung und Verpachtung                               und Kenntnissen bestehen; das Halten einer\nvon bundeseigenen Grundstücken                               Beteiligung ist diesen Tätigkeiten zuzuord-\nnen, wenn die Beteiligung in wirtschaftli-\nDas Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Ver-                  chem Zusammenhang mit eigenen Tätigkei-\nmietung und Verpachtung von bundeseigenen Grund-                       ten dieser Art gehalten wird und die Gesell-\nstücken vom 16. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1005) wird auf-                  schaft, an der die Beteiligung besteht, über-\ngehoben.\nwiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-\nstand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapi-\nArtikel 26                                    talgesellschaften mit Sitz oder Geschäfts-\nleitung in einem ausländischen Staat ist nur\nEinkommensteuergesetz                                 zulässig, wenn die Kapitalgesellschaft aus-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                    schließlich oder fast ausschließlich die Her-\nkanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1                             stellung oder Lieferung von Waren außer\nS. 1249, 1560) wird wie folgt geändert:                                Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen\nsowie die Bewirkung gewerblicher Leistun-\ngen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht\n1. In § 6 a Abs. 3 letzter Satz werden die Worte „5,5\nin der Errichtung oder dem Betrieb von Anla-\nvom Hundert\" durch die Worte „6 vom Hundert\"\nersetzt.                                                         gen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder\nin der Vermietung und VerpachtunQ. von\nWirtschaftsgütern einschließlich der Uber-\n2. § 6 b w_ird wie folgt geändert:                                   lassung von Rechten, Plänen, Mustern, Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              fahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-\nstehen; das Halten einer Beteiligung ist die-\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „bis zur\nsen Tätigkeiten zuzuordnen, wenn die Be-\nHöhe\" die Worte „von 80 vom Hundert\" ein-\nteiligung mindestens 25 vom Hundert des\ngefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt\nNennkapitals beträgt, in wirtschaftlichem\nersetzt und folgende Worte angefügt:\nZusammenhang mit eigenen Tätigkeiten\n„bei Veräußerung von Grund und Boden                     dieser Art gehalten wird und die Gesell-\noder Gebäuden kann ein Betrag bis zur vol-               schaft, an der die Beteiligung besteht, aus-\nlen Höhe des bei der Veräußerung entstan-                schließlich oder fast ausschließlich Tätig-\ndenen Gewinns abgezogen werden.\"                         keiten dieser Art zum Gegenstand hat.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                           1537\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom\nGesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veran-\n,,(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der\nlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-\nGewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rückla-\nzeitraums abzuziehen. Sind für die vorangegange-\nge aufzulösen ist, für jedes volle Wirtschaftsjahr,\nnen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbe-\nin dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom\nHundert des aufzulösenden Rücklagenbetrags                scheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu\nzu erhöhen.\"                                              ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu\nberichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Steu-\nerbescheide unanfechtbar geworden sind; die Ver-\n3. In § 6 c Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „behan-            jährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Ver-\ndeln\" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und          jährungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-\nfolgender Satzteil angefügt:                      ·          gelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen\n„der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als           werden.\"\nZeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.\"\n8. § 21 a wird wie folgt geändert:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                  a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 2 Satz 2 erhält der zweite Satzteil fol-           ,,Pauschalierung des Nutzungswerts der selbst-\ngende Fassung:                                               genutzten Wohnung im eigenen Haus\".\n„der dabei anzuwendende Hundertsatz darf                  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhöchstens das Dreifache des bei der Absetzung\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nfür Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Be-\neingefügt:\ntracht kommenden Hundertsatzes betragen und\n30 vom Hundert nicht übersteigen.\"                                „Satz 1 gilt auch bei einer Wohnung in einem\neigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist.\nb) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nSatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der\n„Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom                        Steuerpflichtige in dem eigenen Haus min-\nSteuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende                   destens eine Wohnung oder eine anderen\ndes Jahres der Fertigstellung angeschafft wor-                    als Wohnzwecken dienende Einheit von\nden sind, können abweichend von Absatz 4 als                      Räumen\nAbsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge\n1 . zur dauernden Nutzung vermietet hat\nabgezogen werden:\noder\nim Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung                       2. innerhalb von sechs Monaten nach Fer-\nund in den folgenden 7 Jahren                                         tigstellung oder Anschaffung des Hau-\njeweils 5 vom Hundert,                   ses, nach Beendigung einer Vermietung\nin den darauffolgenden 6 Jahren                                       oder nach Beendigung der Selbstnut-\njeweils 2,5 vom Hundert,                   zung zur dauernden Nutzung vermietet\nin den darauffolgenden 36 Jahren                                      oder\njeweils 1,25 vom Hundert                3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwek-\nder Herstellungskosten oder der Anschaffungs-                         ken selbst nutzt oder zu diesen Zwecken\nkosten.''                                                             unentgeltlich überläßt und der zu ge-\nwerblichen oder beruflichen Zwecken\n5. § 7 b wird wie folgt geändert:                                            genutzte Teil des Hauses mindestens\na) In Absatz 1 wird die Zahl „ 150 000\" jeweils                           33 113 vom Hundert der gesamten Nutzflä-\ndurch die Zahl „200 000'' und die Zahl                                che des Hauses beträgt.''\n,,200 000\" jeweils durch die Zahl „250 000\" er-              bb) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fas-\nsetzt.                                                            sung:\nb) Absatz 8 wird gestrichen.                                          „liegen die Voraussetzungen der Sätze 1\nund 2 nicht während des ganzen Kalender-\njahrs vor, so ist nur der Teil des Grundbe-\n6. Dem § 10 Abs. 6 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:\ntrags anzusetzen, der auf die vollen Kalen-\n,,Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maß-                           dermonate entfällt, in denen diese Voraus-\nnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner                          setzungen vorliegen.\"\nWohnung.\"                                                     c) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort\n„Einfamilienhaus\" die Worte „oder das andere\n7. In § 10 d erhalten die Sätze 1 bis 3 folgende Fas-               Haus\" eingefügt.\nsung:                                                         d) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Einfa-\n,,Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbe-                 milienhaus\" die Worte „oder dem anderen Haus\"\ntrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind              eingefügt.\nbis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen                 e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark wie Sonderausgaben vom Gesamt-\nbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranla-                    aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-                           „Dient das Grundstück teilweise eigenen\nzeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug danach                         gewerblichen oder beruflichen Zwecken","1538                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\noder wird das Grundstück teilweise zu die-                2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erb-\nsen Zwecken unentgeltlich überlassen und                      folge erworben worden ist, wenn bei dem\nliegen die Voraussetzungen des Absatzes 1                     Rechtsvorgänger für dieses Gebäude die Vor-\nSatz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der                aussetzungen der Nummer 1 vorlagen.\nmaßgebende Einheitswert um den Teil, der\nAn die Stelle des Antrags auf Baugenehmigung\nbei einer Aufteilung nach dem Verhältnis der\ntritt die Bestellung, wenn diese nachweislich vor\nNutzflächen auf den gewerblich oder beruf-\nder Stellung des Antrags auf Baugenehmigung\nlich genutzten Teil des Grundstücks ent-\nerfolgte. Im Fall der Anschaffung von Kaufeigen-\nfällt.\"\nheimen oder Trägerkleinsiedlungen, für die der\nbb) In Satz 2 werden nach den Worten „des                      Antrag auf Baugenehmigung nach dem\nEinfamilienhauses\" die Worte „oder Teile                 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981\neiner Wohnung in einem anderen Haus\" ein-                gestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht an-\ngefügt und die Worte „zu Wohnzwecken\"                    zuwenden, wenn die Gebäude vor dem 1 . Juli\ngestrichen.                                              1983 angeschafft worden sind. Im Fall des Um-\nbaus eines Einfamilienhauses zu einer anderen\nf) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                Gebäudeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-\nden, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbau-\n,,(6) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäu-              arbeiten begonnen oder der für den Umbau erfor-\nde anzuwenden,                                                  derliche Antrag auf Baugenehmigung gestellt\n1 . bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor                   worden ist. An die Stelle des Antrags auf Bauge-\ndem 30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das             nehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-\nin Erwerbsfällen auf Grund eines vor dem                   rechtlich ausreicht.''\n30. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlosse-\nnen obligatorischen Vertrags oder sonstigen          9. In§ 22 Nr. 1 Buchstabe a erhält die Tabelle folgende\nRechtsakts erworben worden ist oder                      Fassung:\n„Bei Beginn der Rente       Ertrags-     Bei Beginn der Rente      Ertrags-      Bei Beginn der Rente   Ertrags-\nvollendetes Lebensjahr         anteil    vollendetes Lebensjahr       anteil     vollendetes Lebensjahr    anteil\ndes Rentenberechtigten        in v. H.   des Rentenberechtigten      in V. H.   des Rentenberechtigten    in v. H.\n0  bis   2             72                 42                  48                  66               23\n3  bis   5             71             43 bis 44               47                  67               22\n6  bis   8             70                 45                  46                  68               21\n9  bis  10             69                 46                  45                  69               20\n11  bis  12             68                 47                  44                  70               19\n13  bis  14             67                 48                  43                  71               18\n15  bis  16             66                 49                  42                  72               17\n17  bis  18             65                 50                  41                  73               16\n19  bis  20             64                 51                  39                  74               15\n21  bis  22             63                 52                  38                  75               14\n23  bis  24             62                 53                  37              76  bis 77           13\n25  bis  26             61                 54                  36                  78               12\n27                  60                 55                  35                  79               11\n28 bis   29             59                 56                  34                  80               10\n30                  58                 57                  33              81  bis 82             9\n31 bis   32             57                 58                  32                  83                 8\n33                  56                 59                  31              84  bis 85             7\n34                  55                 60                  29              86  bis 87             6\n35                  54                 61                  28              88  bis 89             5\n36 bis   37             53                 62                  27              90  bis 91             4\n38                  52                 63                  26              92  bis 93             3\n39                  51                 64                  25              94 bis 96              2\n40                  50                 65                  24                  ab 97              1\"\n41                  49","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                              1539\n10. Dem § 26 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                   2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkom-\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n„Die nach § 34 f zu gewährende Steuerermäßigung\nsteht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie                   steuerfrei sind,\nerhöhte Absetzungen nach § 7 b in Anspruch neh-                   bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu ver-\nmen.\"                                                             steuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz\nanzuwenden.\n11. § 32 wird wie folgt geändert:\n(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der\n,,(3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vor-            Berechnung der Einkommensteuer einbezogen\naussetzungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht er-               werden:\nfüllt sind und der nicht nach den §§ 26, 26 a ge-             1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach\ntrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist,                      Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfal-\nwird ein Haushaltsfreibetrag von 4 212 Deutsche                    lenden gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111\nMark gewährt, wenn er im Veranlagungszeitraum                      des Arbeitsförderungsgesetzes die ausgezahl-\nmindestens ein Kind hat.\"                                          ten Leistungen ergeben;\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Absat-                2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen\nzes 3 Nr. 2\" durch die Worte „des Absatzes 3\"                      Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen\nersetzt.                                                           außerordentlichen Einkünfte.\nc) In Absatz 5 werden die Worte „das 18. Lebens-\nDie nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die\njahr\" durch die Worte „das 16. Lebensjahr\" er-\nFreibeträge nach § 19 Abs. 3 und 4 und den Wer-\nsetzt.\nbungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 zu kür-\nd) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       zen, soweit sie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte\naa) Die Worte „das 18. Lebensjahr\" werden                     aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wor-\ndurch die Worte „das 16. Lebensjahr'' er-              den sind.\"\nsetzt.\nbb) Nummer 1 a erhält folgende Fassung:\n13. § 33 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,, 1 a. bei der Berufsberatung des Arbeits-\namtes als Bewerber um eine berufli-          a) Am Ende des Satzes 2 wird der Punkt durch ein\nche Ausbildungsstelle gemeldet ist                Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\noder nach Beratung durch die Berufs-               „sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe\nberatung der Arbeitsvermittlung zur               aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungsein-\nVerfügung steht und auch die übrigen              richtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 4 des                 bezogenen Zuschüsse.''\nBundeskindergeldgesetzes für die\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nGewährung von Kindergeld vorliegen\noder''.                                             ,,Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuer-\ncc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:                               pflichtiges Kind mindern sich die Beträge\ndes Satzes 1 nach Maßgabe des Absatzes 1\n,,6. wegen körperlicher, geistiger oder see-\nlischer Behinderung außerstande ist,                  Satz 4.\"\nsich selbst zu unterhalten, und deswe-\ngen Anspruch auf Kindergeld nach dem\n14. Nach § 34 e werden folgende Überschrift und fol-\nBundeskindergeldgesetz oder auf an-\ngender§ 34 f eingefügt:\ndere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1\nBundeski ndergeldgesetz) besteht.''                 „2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit\nzwei und mehr Kindern bei Inanspruchnahme\ne) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nerhöhter Absetzungen nach § 7 b\n,,(7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs-\nzeitraums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird                                        § 34f\nberücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, gei-\nstiger oder seelischer Behinderung außerstande                     Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen\nist, sich selbst zu unterhalten, und deswegen An-              nach § 7 b in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die\nspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-                   tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die son-\ngeldgesetz oder auf andere Leistungen für Kin-                 stigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des\nder(§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes)                   § 35, auf Antrag um je 600 DM für das zweite und\nbesteht.''                                                     jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder sei-\nnes Ehegatten. Voraussetzung ist,\n12. § 32 b erhält folgende Fassung:                                    1 . daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem\nZweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu\n,,§ 32 b\neigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des\nProgressionsvorbehalt                             Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen\n(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger                           Wohnzwecken nutzen kann und\n1. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht-                   2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um\nwettergeld, Arbeitslosenhilfe oder                                  Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5","1540                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nbis 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflich-           der Arbeitgeber auf Grund der Eintragungen im\ntigen gehören oder in dem für die erhöhten Ab-              Lohnkonto auf der Bescheinigung die Dauer des\nsetzungen maßgebenden Begünstigungszeit-                    Dienstverhältnisses während des Kalenderjahrs\nraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit                 einzutragen.\"\nauf Dauer angelegt ist oder war.\"\n19. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\n15. In § 38 b erhält Nummer 2 folgende Fassung:                  gefügt:\n,,2. in die Steuerklasse II gehören die unter Num-            „Ferner sind das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und\nmer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie              Schlechtwettergeld sowie die diesen Leistungen\nmindestens ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7)                entsprechenden Beträge im Sinne des§ 32 b Abs. 2\nhaben;\".                                               Nr. 1 einzutragen.\"\n20. § 41 b wird wie folgt geändert:\n16. In § 39 Abs. 3 werden die Worte „das 18. Lebens-\njahr\" jeweils durch die Worte „das 16. Lebensjahr\"           a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Nummer 3\nersetzt.                                                         ein Beistrich und folgende neue Nummer 4 ein-\ngefügt:\n„4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und\n17. In § 39 d Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende                 Schlechtwettergeld sowie die diesen Lei-\nFassung:                                                             stungen entsprechenden Beträge im Sinne\n,,Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-                     des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 \".\nden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Nummer 4\nnehmer in die Steuerklasse I oder, wenn sie minde-              ein Beistrich und folgende neue Nummer 5 ein-\nstens ein Kind haben (§ 38 b Nr. 2), in die Steuer-             gefügt:\nklasse II eingereiht. § 38 b Nr. 6 ist anzuwenden.\"\n„5. für einen Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld\noder Schlechtwettergeld bezogen hat\".\n18. § 40 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:              21. § 42 wird wie folgt geändert:\n,,Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-       a) In Absatz 3 werden am Ende der Nummer 2 der\nlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,               Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-\ndie nur kurzfristig oder in geringem Umfang und             gende Nummer 3 angefügt:\ngegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden,\ndie Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von               ,,3. Unterlagen über die Höhe des im Aus-\n10 vom Hundert des Arbeitslohns erheben, wenn                    gleichsjahr empfangenen Arbeitslosengel-\nihm eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der                 des und der Arbeitslosenhilfe und die diesen\nLohnsteuerpauschalierung vorliegt.\"                              Leistungen entsprechenden Beträge im Sin-\nne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1.\"\nb) In Absatz 2 werden am Ende des Satzes 1 der\nPunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende         b) In Absatz 4 Satz 4 wird der zweite Halbsatz durch\nWorte angefügt:                                             folgende Worte ersetzt:\n,,wenn ihm eine Bescheinigung über die Zuläs-               ,,dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 an-\nsigkeit der Lohnsteuerpauschalierung vorliegt.\"             zuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht\n11\nanzuwenden.\nc) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\n,,(5) Die für die Lohnsteuerpauschalierung er-     22. In § 42 a Abs. 2 Satz 4 wird der zweite Halbsatz\nforderliche Bescheinigung wird auf Antrag des            durch folgende Worte ersetzt:\nArbeitnehmers nach amtlich vorgeschriebenem\n,,dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 an-\nVordruck ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für\nzuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht\nein Kalenderjahr. Sie ist nur den Arbeitnehmern                         11\nanzuwenden.\nauszustellen, die für dasselbe Kalenderjahr noch\nkeine Bescheinigung erhalten haben. Für unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-        23. § 42 b wird wie folgt geändert:\nmer ist die Bescheinigung von der Gemeinde               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nauszustellen; § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2\naa) Satz 3 wird gestrichen.\nund 6 gilt sinngemäß. Die Bescheinigung für be-\nschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-               bb) Nach der Nummer 3 werden der Punkt durch\nmer erteilt das Betriebstättenfinanzamt ( § 41 a                  das Wort „oder\" ersetzt und folgende Num-\nAbs. 1 Nr. 1 ).                                                   mer 4 angefügt:\n„4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr\n(6) Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung                          Kurzarbeitergeld oder Schlechtwetter-\nwährend des Dienstverhältnisses aufzubewah-                            geld bezogen hat.  11\nren. Er hat sie dem Arbeitnehmer unverzüglich\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses her-             b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte,,, in den Fäl-\nauszugeben. Bei Beendigung eines Dienstver-                 len des Absatzes 1 Satz 3 auch den Inhalt der\nhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs hat               amtlichen Unterlagen\" gestrichen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                               1541\n24. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-                            mer 2 eingefügt:\ngefügt:                                                                „2. die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2\nNr. 1 maßgebenden Beträge festzuset-\n,,2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeiter-                            zen;\".\ngeld oder Schlechtwettergeld bezogen hat\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nund ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach\n§§ 42, 42 a nicht durchzuführen ist;\".         27. § 52 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherige Nummer 2 a wird Nummer 2 b und                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerhält folgende Fassung:                                        aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1981\" durch\n,,2 b. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26,                       die Jahreszahl „ 1982\" ersetzt.\n26 b zusammen zur Einkommensteuer zu                  bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl „1980\" jeweils\nveranlagen sind,                                            durch die Jahreszahl „ 1981\" ersetzt.\na) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer           b) Absätze 5 bis 8 und 10 erhalten folgende Fas-\nfür den Veranlagungszeitraum oder für              sung:\neinen Teil des Veranlagungszeitraums                 ,,(5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das\nnach der Steuerklasse V oder VI be-                erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\nsteuert worden ist und das zu versteu-             dem 31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr).\nernde Einkommen 36 000 Deutsche                     Bei Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die\nMark übersteigt oder                               Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-\nb) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-              pflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr\nsenhilfe bezogen hat und der andere               vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein\nEhegatte für den Veranlagungszeit-                Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde\nraum oder für einen Teil des Veranla-              zu legen. Soweit eine am Schluß des dem Über-\ngungszeitraums nach der Steuerklas-                gangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nse III besteuert worden ist;\".                     vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem\nRechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zu berech-\nc) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Worte                         nenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an\n,,§§ 34, 34 c und 35\" durch die Worte ,,§§ 34,                  diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des\n34 c, 34 f und 35\" ersetzt.                                     übersteigenden Betrags am Schluß des Über-\nd) Satz 3 erhält folgende Fassung:                                  gangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn min-\ndernde Rücklage gebildet werden. Die sich nach\n„Im Fall des§ 10 d Satz 1 ist der Antrag für den\nSatz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende\nzweiten vorangegangenen Veranlagungszeit-\nRücklage ist im Übergangsjahr und in den folgen-\nraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vier-\nden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens\nten Kalenderjahrs und für den ersten vorange-\neinem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.\ngangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf\ndes diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu                       (6) § 6 b Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf\nstellen.\"                                                        Veräußerungen anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 1981 vorgenommen worden sind.\n25. § 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                                 § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist erstmals auf Er-\nwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981\na) In Satz 1 werden die Worte,,§§ 24 a, 32 Abs. 2                   anzuwenden. § 6 b Abs. 6 ist erstmals für das\nund Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 bis 7\" durch die                   Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\nWorte,,§§ 24 a, 32 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 7\"                    31. Dezember 1981 endet.\nersetzt.\n(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweg-\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                                   lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\n„Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind (§ 32                    anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 ange-\nAbs. 4 bis 7) haben, wird ein Freibetrag von 351                 schafft oder hergestellt worden sind. Bei beweg-\nDeutsche Mark monatlich gewährt.\"                                lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\ndie nach dem 31. August 1977 und vor dem\n30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-\n26. § 51 wird wie folgt geändert:                                        den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommen-\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 6 wird das                     steuergesetzes 1981 in der Fassung der Be-\nWort „Eigentumswohnungen\" durch die Worte                        kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1\n,,Wohnungen in anderen Gebäuden\" ersetzt.                        S. 1249) weiter anzuwenden. Bei beweglichen\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor\ndem ,1 . September 1977 angeschafft oder herge-\naa) Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-                    stellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und\nsung:                                                     § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteuergeset-\n,,d) die in § 40 a Abs. 5 vorgesehene Be-                 zes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung\nscheinigung, die Lohnsteueranmeldung                vom 5. September 197 4 (BGBI. 1S. 2165) weiter\n( § 41 a Abs. 1 ) , die Lohnsteuerbeschei-          anzuwenden.\nnigung ( § 41 b Abs. 1 Satz 3), den                    (8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzu-\nLohnzettel (§ 41 b Abs. 2),\".                       wenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-","1542                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ngung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist             i) Absatz 22 a erhält folgende Fassung:\noder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981\n,,(22 a) § 32 Abs. 5 bis 7 ist erstmals für den\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatori-\nVeranlagungszeitraum 1983 anzuwenden. Für\nschen Vertrages oder gleichstehenden Rechts-\nden Veranlagungszeitraum 1982 ist§ 32 Abs. 5\nakts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf\nbis 7 des Einkommensteuergesetzes 1981 wei-\nBaugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt\nter anzuwenden.\"\nworden, ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, wenn mit den\nBauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen                 k) Absatz 22 b wird gestrichen.\nworden ist. Bei Gebäuden, die nach dem                       1) In Absatz 23 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte\n31. Dezember 1978 hergestellt worden sind, ist,                  „oder denen der Freibetrag nach § 32 Abs. 3\nvorbehaltlich der Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 5 des                  Nr. 1 zusteht\"gestrichen.\nEinkommensteuergesetzes 1981 weiter anzu-\nm) Nach Absatz 25 d werden folgende Absätze\nwenden, bei nicht im Inland belegenen Gebäuden\njedoch nur, wenn sie vor dem 1. Januar 1983 her-                 25 e, 25 f und 25 g eingefügt:\ngestellt worden sind. Bei Gebäuden, die vor dem                    ,,(25 e) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäu-\n1. Januar 1979 und nach dem 31. August 1977                     sern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-\nhergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 5 des Ein-                nungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf\nkommensteuergesetzes 1977 in der Fassung                         Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 ge-\nder Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977                          stellt worden ist oder die auf Grund eines nach\n(BGBI. 1 S. 2365), bei Gebäuden, die vor dem                    dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlosse-\n1. September 1977 hergestellt worden sind, ist                   nen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts\n§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1975                     angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Bau-\nweiter anzuwenden.                                               genehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt wor-\n(10) § 7 bist erstmals bei Einfamilienhäusern,              den, ist § 34 f anzuwenden, wenn mit den Bauar-\nZweifamilienhäusern oder Eigentumswohnun-                       beiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden\ngen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Bau-                   ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei\ngenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt                     Ausbauten oder Erweiterungen an einem Einfa-\nworden ist oder die auf Grund eines nach dem                     milienhaus oder Zweifamilienhaus oder an einer\n29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen                     Eigentumswohnung.\nobligatorischen Vertrags oder gleichstehenden                        (25 f) § 38 b Nr. 2 ist für unbeschränkt einkom-\nRechtsakts angeschafft worden sind. Ist der An-                 mensteuerpflichtige Arbeitnehmer erstmals für\ntrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981                    das Kalenderjahr 1983 anzuwenden. Für das\ngestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit                 Kalenderjahr 1982 ist § 38 b Nr. 2 des Einkom-\nden Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1 981 begon-                   mensteuergesetzes 1981 weiter anzuwenden.\nnen worden ist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifa-\n(25 g) § 39 Abs. 3 ist erstmals für das Kalen-\nmilienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei\nderjahr 1983 anzuwenden. Für das Kalenderjahr\ndenen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem\n1982 ist § 39 Abs. 3 des Einkommensteuerge-\n30. Juli 1981 gestellt und bei denen mit den Bau-\nsetzes 1 981 weiter anzuwenden.\"\narbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen worden\nist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981           n) Der bisherige Absatz 25 e wird Absatz 25 h.\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatori-                    o) Nach Absatz 25 h wird folgender Absatz 25 i ein-\nschen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-                      gefügt:\nakts angeschafft worden sind, ist § .7 b in den\nbisherigen Fassungen weiter anzuwenden. Die                        ,,(25 i) § 42 Abs. 4 Satz 4 und § 42 a Abs. 2\nSätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Ausbau-                    Satz 4 hinsichtlich der Nichtanwendung des\nten und Erweiterungen an einem Einfamilien-                      § 34 f sowie § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a sind\nhaus, Zweifamilienhaus oder einer Eigentums-                     erstmals für das Kalenderjahr 1981 anzuwen-\nwohnung.\"                                                        den.\"\nc) Absatz 12 a wird gestrichen.\nd) Absatz 13 erhält folgende Fassung:                                                  Artikel 27\n,,(13) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b\nist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985          Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung\nanzuwenden.\"                                              und der Mietverzerrung im Wohnungswesen\ne) In Absatz 15 wird die Jahreszahl „ 1981\" durch\ndie Jahreszahl „ 1982\" ersetzt.                                                 Unterartikel 1\nf) In Absatz 16 wird die Jahreszahl „ 1981\" durch                          Gesetz über den Abbau\ndie Jahreszahl „ 1982\" ersetzt.\nder Fehlsubventionierung\ng) Absatz 18 erhält folgende Fassung:                               im Wohnungswesen (AFWoG)\n,,(18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veran-\nlagungszeitraum 1985 anzuwenden.\"                                                        § 1\nh) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18 a ein-\ngefügt:                                                  Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen\n,,(18 a) § 10 d ist erstmals auf nicht ausgegli-        ( 1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im\nchene Verluste des Veranlagungszeitraums                Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbe-\n1982 anzuwenden.\"                                       haltlich des§ 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                           1543\n1. ihre Wot1nung in einer Gemeinde liegt, die durch              b) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach\nRechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmt ist, und                 § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder\n2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze(§ 3) um mehr               c) Arbeitslosenhilfe nach § 134 des Arbeitsförde-\nals 20 vom Hundert übersteigt.                                   rungsgesetzes\nMehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamt-                   erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden,\nschuldner.                                                       bei deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung\nzu leisten wäre;\n(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Woh-\nnung untervermietet, so gilt auch der untervermietete        4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer\nTeil als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weni-         Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des\nger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung unter-           Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb\nvermietet, so bilden der untervermietete und der nicht           der letzten zwei Jahre, in den Fällen des§ 5 Abs. 1\nuntervermietete Teil zusammen eine Wohnung; die Be-              Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgeset-\nnutzer des untervermieteten Teils gelten nicht als Woh-          zes innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des\nnungsinhaber, es sei denn, es handelt sich um Familien-          Leistungszeitraumes (§ 4) erteilt worden ist, oder\nangehörige (§ 8 des zweiten Wohnungsbaugesetzes).             5. nach§ 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Frei-\nVermietet der Eigentümer oder sonstige Verfügungsbe-              stellung ausgesprochen worden ist\nrechtigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Woh-\na) für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder\nnung, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\nb) für eine Wohnung unter der Auflage einer höhe-\n(3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Qua-               ren Verzinsung oder einer sonstigen laufenden\ndratmeter Wohnfläche                                                 Zahlung.\n1. 0,50 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze                 (2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann\num mehr als 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als         für einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimm-\n35 vom Hundert überschritten wird,                        ter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn\n2. 1,25 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze              Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Vermiet-\num mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als         barkeit dieser Wohnungen sonst während des Lei-\n50 vom Hundert überschritten wird,                        stungszeitraumes nicht gesichert wäre.\n3. 2,00 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze                 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte\num mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.            Wohnheime.\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-                                      §3\nordnung Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr\nals 300 000 sowie Gemeinden, die mit diesen einen zu-                      Einkommen, Einkommensgrenze\nsammenhängenden Wirtschaftsraum bilden, bestim-                  (1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze be-\nmen, wenn in diesen Gemeinden die Kostenmieten                stimmen sich nach § 25 Abs. 1 und 2 des Zweiten Woh-\n(§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes) der               nungsbaugesetzes. Alle Personen, die die Wohnung\nüberwiegenden Zahl der öffentlich geförderten Miet-\nnicht nur vorübergehend benutzen, sind zu berücksich-\nwohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer,             tigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes er-\nnicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unter-          gibt.\nschreiten. Die Landesregierungen können durch\nRechtsverordnung bestimmen, daß die Rechtsverord-                (2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des\nnungen nach Satz 1 von anderen Stellen zu erlassen            dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres.\nsind.                                                         Abweichend hiervon ist\n§2                               1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt nach § 5\nAbs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes,\nAusnahmen\n2. in den Fällen des§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der\n(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn          Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und\n1. es sich um                                                 3. in den Fällen des§ 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antrag-\na) eine Wohnung in einem Eigenheim(§ 9 des Zwei-              stellung\nten Wohnungsbaugesetzes),                             maßgebend.\nb) eine Wohnung in einer Eigensiedlung (§ 10 des             (3) § 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist\nzweiten Wohnungsbaugesetzes),                         nicht anzuwenden.\nc) eine Eigentumswohnung(§ 12 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes)                                                                §4\nhandelt, die vom Eigentümer selbst genutzt wird; § 1                  Beginn der Ausgleichszahlungen,\nAbs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;                                              Leistungszeitraum\n2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält;                          (1) Die Leistungspflicht beginnt\n3. ein Wohnungsinhaber\n1. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel\na) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach               vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind,\ndem Bundessozialhilfegesetz oder                          am 1 . Januar 1983,","1544                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel                                          §6\nnach dem 31 . Dezember 1954, jedoch vor dem                        Beschränkung der Ausgleichszahlungen\n1. Januar 1963 bewilligt worden sind,\nam 1. Januar 1984,                                           (1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschrän-\nken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die\n3. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel\nWohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Ab-\nnach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind,\nsatz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer\nam 1. Januar 1985.\nin den Fällen des§ 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von\n(2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späte-       sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbeschei-\nren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt,      des gestellt werden.\nbeginnt die Leistungspflicht am ersten Tage des auf die          (2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein\nErteilung des Bescheides folgenden zweiten Kalender-\nMietspiegel im Sinne des Mietspiegelgesetzes 1 ) be-\nmonats.\nsteht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthalte-\n(3) liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die     nen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art,\nLeistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung       Größe, Ausstattung.und Beschaffenheit in durchschnitt-\nder Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach             licher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen Gemein-\ndem Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Aus-              den werden die Höchstbeträge für die Wohnungen der\ngleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.          einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemein-\ndegrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeit-\n(4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden je-        räume von den Landesregierungen durch Rechtsverord-\nweils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Lei-        nung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemein-\nstungszeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird      degrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren\nder Leistungszeitraum so festgesetzt, daß er mit dem         Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum ver-\nZeitpunkt endet, zu dem er auch bei anderen Wohnun-          gleichbarer Art, Größe und Ausstattung in durchschnitt-\ngen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen            licher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem\nendet. Eine erneute Überprüfung der Einkommensver-           wesentlich von der maßgebenden Gemeindegrößen-\nhältnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines        klasse abweichenden Mietniveau k9nnen der ihrem\nLeistungszeitraumes zulässig, wenn sich die zuständi-        Mietniveau entsprechenden Gemeindegrößenklasse\nge Stelle die Überprüfung vorbehalten hat.                   zugeordnet werden. Die Landesregierungen können\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Rechts-\n(5) Die Ausgleichszahlung ist auf volle Deutsche          verordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu erlas-\nMark abzurunden. Beträge bis zu 20 Deutsche Mark mo-         sen sind.\nnatlich sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im\nvoraus zu entrichten.                                            (3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages\nnach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige\nEntgelt für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Ab-\n§5                               satz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Be-\nEinkommensnachweis, Auskünfte                   triebskosten enthalten, ohne daß diese gesondert aus-\ngewiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die\n(1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung die         Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nPersonen zu benennen, die die Wohnung nicht nur vor-          nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nübergehend benutzen, und deren Einkommen oder das             über die Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlas-\nVorliegen der Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 nachzu-           sen.\nweisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des\nEinkommens und der Einkommensgrenze zu berück-                   (4) Als zulässiges Entgelt im Sinne von Absatz 1 ist\nsichtigen sind(§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine an-    das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei\ngemessene Frist einzuräumen. Gegenüber dem Woh-               denn, daß dieses nicht nur unwesentlich von dem preis-\nnungsinhaber, der die Aufforderung nach Satz 1 erhal-         rechtlich zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigen-\nten hat, ist jeder andere Wohnungsinhaber verpflichtet,       tümer oder sonstige Verfügungsberechtigte die Woh-\ndie erforderlichen Auskünfte zu geben und die entspre-        nung selbst, so ist als zulässiges Entgelt das preis-\nchenden Unterlagen auszuhändigen.                             rechtlich zulässige Entgelt anzusehen.\n(2) Versäumt der Wohnungsinhaber die Frist nach               (5) Hat ein Mieter einen nach§ 50 des Zweiten Woh-\nAbsatz 1, so wird vermutet, daß die Voraussetzungen           nungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag\nnach § 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommens-           geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses\ngrenze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.         Beitrages dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, so-\nWird die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachträg-         weit der Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist.\nlich erfüllt, so ist vom ersten Tag des drittnächsten Ka-     Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem\nlendermonats an nur der Betrag zu entrichten, der sich        Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen\nnach Überprüfung der Einkommensverhältnisse ergibt;           bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer\nin den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Lei-     ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushal-\nstungspflicht ab Beginn des Leistungszeitraumes.              ten ausgewiesene Mittel.\n(3) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden,           (6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung\nsowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle            des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtig-\nAuskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen,\nsoweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.          ') Dieses Gesetz ist noch nicht verabschiedet","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                           1545\nten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentü-       Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird\nmer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten       der Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für\nfür eine solche Maßnahme erstattet, und würde für die      die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung\nWohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer            freigestellt.\nHöchstbetrag gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend\nvon § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor\n§7                             Beginn der Leistungspflicht maßgebend.\nWegfall und Minderung der Leistungspflicht\n§10\n(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald                      Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen\n1. die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im         (1) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-\nSinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder           gleichszahlungen an das Land abzuführen. Das Auf-\n2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr be-         kommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur\nnutzt.                                                 Förderung des Baues von Sozialwohnungen\n(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung     1. in Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf,\nvom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalender-       2. für kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinste-\nmonats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Ver-            hende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und\nhältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn            Schwerbehinderte\ndieser Betrag niedriger ist, weil\nzu verwenden.\n1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr               (2) Ausgleichszahlungen für Bergarbeiterwohnungen,\nüberschreitet oder                                     die mit Treuhandmitteln gefördert worden sind, sind an\n2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert            die Treuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Förderung\nverringert hat oder                                    des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau)\nabzuführen. Das Aufkommen ist Treuhandvermögen.\n3. die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend\nzum Haushalt gehören, sich erhöht hat, oder               (3) In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen\n4. das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Be-           Ausgleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschußge-\ntriebskosten, Zuschläge und Vergütungen sich um        ber zu. Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne\nmehr als 20 vom Hundert erhöht hat. § 6 Abs. 3         der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nSatz 1 gilt sinngemäß.                                zes zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.\nDer Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor            (4) Auf Ausgleichszahlungen für Wohnungen, die au-\nAblauf des Leistungszeitraumes gestellt werden.             ßer mit öffentlichen Mitteln mit Wohnungsfürsorgemit-\nteln im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes gefördert worden sind, findet Ab-\n§8                               satz 3 entsprechende Anwendung, wenn von den für die\nWohnung gewährten Baudarlehen dem Betrage nach\nGeltung für Bergarbeiterwohnungen               das Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.\nDieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die\nnach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-                                     § 11\nnungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind,                                Zuständige Stelle·\nentsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinha-\nber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1           Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landes-\nBuchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.           regierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zu-\nständig ist. In den Fällen des§ 9 obliegen die Aufgaben\nder zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Beset-\n§9                             zungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder\nGeltung für Wohnungen, die mit Wohnungs-            Zuschußgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das\nfürsorgemitteln gefördert worden sind            Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffent-\nlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der\n(1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegün-      Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben\nstigten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Woh-       wahr.\nnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87 a und 111 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind,                                      § 12\nentsprechend anzuwenden, solange das Besetzungs-                                Geltung im Saarland\nrecht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.\n( 1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden\n(2) liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer    Maßgaben:\nAusgleichszahlung bereits bei Ausübung des Beset-\nzungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug       1. Die§§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffent-\nder Wohnung zu leisten.                                          lich geförderter Wohnungen im Sinne des Woh-\nnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung\n(3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem            der Bekanntmachung vom 10. Juli 1980 (Amtsblatt\nZusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen             des Saarlandes S. 802);","1546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. § 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die         kann erfolgen, wenn in diesen Gemeinden die Ko-\nmit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes            stenmieten (§§ 8 bis 8 b) der überwiegenden Zahl\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im             der öffentlich geförderten Mietwohnungen die orts-\nKohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch        üblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebunde-\nfür Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mit-       ner Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Die\nteln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbauge-             Landesregierungen können durch Rechtsverordnung\nsetzes für das Saarland neben oder anstelle der För-       bestimmen, daß die Rechtsverordnungen nach\nderung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermö-             Satz 1 von anderen Stellen zu erlassen sind.\"\ngen, mit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für\nden Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder        2. § 18 a wird wie folgt geändert:\nmit Arbeitgeberdarlehen gefördert worden sind;              a) In § 18 a Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende\n3. § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die            Sätze 1 und 2 ersetzt:\nunter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungs-                    „Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten\nrechts mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentli-                Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten\nchen Haushalten für die Angehörigen des öffentli-              Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar\nchen Dienstes oder ähnliche Personengruppen ge-                 1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden\nfördert worden sind, solange das Besetzungsrecht                sind, können mit einem Zinssatz bis höchstens\nbesteht. Für die Zweckbestimmung der Ausgleichs-                8 vom Hundert jährlich verzinst werden, wenn dies\nzahlungen gilt in diesen Fällen§ 10 Abs. 3 und 4 ent-          durch landesrechtliche Regelung in einem Gesetz\nsprechend.                                                     oder einer Verordnung der Landesregierung be-\nstimmt ist; § 18 b Abs. 2 ist anzuwenden. Dies gilt\n(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverord-\nauch, wenn vertraglich eine Höherverzinsung\nnung die näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses\nausdrücklich ausgeschlossen ist.\"\nGesetzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderhei-\nten im Saarland.                                                    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird durch folgende Ab-\n§13                                     sätze 2 und 3 ersetzt:\nSonderregelung für das Land Bremen                         ,,(2) Öffentliche Mittel, die nach dem\n31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar\nIm Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu\n1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden\nerheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mit-\nsind, können mit einem Zinssatz bis höchstens\ntel sichergestellt worden ist, daß die gewährte Subven-\nsechs vom Hundert jährlich verzinst werden; Ab-\ntion entsprechend der Höhe der Einkommensüber-\nsatz 1 gilt im übrigen entsprechend.\nschreitung des Wohnungsinhabers in einem Umfang ab-\ngebaut worden ist, der die nach diesem Gesetz zu lei-                   (3) Die Landesregierungen stellen durch\nstenden Ausgleichszahlungen insgesamt nicht unter-                  Rechtsverordnung sicher, daß die aus der höhe-\nschreitet. § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß der                 ren Verzinsung nach den Absätzen 1 und 2 fol-\nin Nummer 2 aufgeführte Bewilligungszeitraum am                     genden Durchschnittsmieten bestimmte Beträge,\n31. Dezember 1958 endet und daß der in Nummer 3                     die für die öffentlich geförderten Wohnungen nach\naufgeführte Bewilligungszeitraum am 1. Januar 1959                  Gemeindegrößenklassen und unter Berücksichti-\nbeginnt.                                                            gung von Alter und Ausstattung der Wohnungen\nfestgelegt werden, nicht übersteigen. Sie haben\ndabei die sich aus der höheren Verzinsung erge-\nbende Mieterhöhung angemessen zu begrenzen.\nUnterartikel 2                                 Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zins-\nerhöhung sind dabei nur innerhalb einer festzu-\nÄnderung\nsetzenden Ausschlußfrist von höchstens sechs\ndes Wohnungsbindungsgesetzes                                Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zins-\nDas Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der                    erhöhung zuzulassen.\"\nBekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1120)               c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; die Worte\nwird wie folgt geändert:                                            ,,Absatz 2 Satz 2\" werden durch die Worte „Ab-\nsatz 3\" und die Worte „nach Absatz 1 oder 2\"\n1. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:                       durch die Worte „nach Absatz 2\" ersetzt.\n,,§ 16 a                             d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält\nEnde der Bindung an die Kostenmiete                     folgende Fassung:\n(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen be-               ,,(5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1\nwilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflich-         und 2 ist bei Familienheimen in der Form von\ntung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so entfällt in         Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlun-\nGemeinden unter 200 000 Einwohnern die Bindung                   gen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die\nnach § 8 sechs Monate nach dem Zeitpunkt der                     vom Eigentümer oder seinen Angehörigen benutzt\nRückzahlung; die §§ 15 und 16 bleiben unberührt.                 werden, nur unter den Voraussetzungen des § 44\nAbs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu-\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-               lässig. Dabei ist die aus der höheren Verzinsung\nverordnung Gemeinden bestimmen, in denen Ab-                     folgende Mehrbelastung angemessen zu begren-\nsatz 1 keine Anwendung findet. Die Bestimmung                    zen.\"","Nr. 58 - 1 ag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                           1547\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. In Satz 1                      im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die aus öffentli-\nwird die Zahl „4\" durch die Zahl „5\" ersetzt. In                    chen Haushalten des Bundes zur Verfügung ge-\nSatz 2 werden die Worte „Absatz 2\" durch die                        stellt worden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zins-\nWorte „den Absätzen 1 und 2\" und das Wort                           satzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen;\n,,Rechtsverordnung\" durch das Wort „Rechtsvor-                      dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, unter\nschriften\" ersetzt. In Satz 3 werden die Worte „in                  denen die Länder die Zinsen erhöhen dürfen.\"\nder Fassung des Wohnungsbauänderungsgeset-\nzes 1968 vom 17. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 821 )\" ge-           4. In § 109 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nstrichen.                                                        ,,(2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-\n3. In § 18 b Abs. 1 werden die Worte ab ,, , insbesonde-               nutzten Eigentumswohnungen darf von der Anerken-\nre\" gestrichen.                                                    nung ab eine Erhöhung der Tilgung, abgesehen von\nder Erhöhung um den Betrag ersparter Zinsen, vor\n4. In § 18 c Abs. 1 werden jeweils die Worte „nach                     Ablauf der Zeit nicht gefordert werden, die für eine\n§ 18 a Abs. 2\" durch die Worte „nach § 18 a Abs. 3\"                planmäßige Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel\nersetzt.                                                           bei einem Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich\nist.\"\nUnterartikel 3\nUnterartikel 4\nÄnderung des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes                                 Änderung des Wohnungsbaugesetzes\nfür das Saarland\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-\nund Familienheimgesetz) in der Fassung der Bekannt-                  Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\nmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085) wird wie               Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1980\nfolgt geändert:                                                    (Amtsblatt des Sawlandes S. 802) wird wie folgt geän-\ndert:\n1. In § 44 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.\n1. In § 26 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.\n2. § 69 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-          2. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-                    ,,(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-\nnung, für die öffentliche Mittel nach dem                         siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-\n31 . Dezember 1 969 als öffentliche Baudarlehen be-               nung, für die öffentliche Mittel nach dem\nwilligt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jah-               31. Dezember 1969 als öffentliche Baudarlehen be-\nren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsge-               willigt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jah-\nmäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentli-              ren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsge-\nche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch               mäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentli-\nZahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von              che Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch\nZwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-                 Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von\nzinsen ablösen.\"                                                  Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-\nzinsen ablösen.\"\n3. § 87 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          3. Nach § 35 werden folgende §§ 36 und 37 eingefügt:\naa) In Satz 1 werden die Worte „in öffentlichen                                        ,,§ 36\nHaushalten gesondert ausgewiesen\" durch                           Höhere Jahresleistung für Darlehen\ndie Worte „aus öffentlichen Haushalten mit-                             aus öffentlichen Mitteln\ntelbar oder unmittelbar zur Verfügung ge-\n(1) Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein-\nstellt\" ersetzt.\nsiedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen,\nbb) Am Ende von Satz 1 wird folgender Halbsatz               die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen ge-\nangefügt:                                              nutzt werden, kann die darlehensverwaltende Stelle\n,, , das Gleiche gilt für eine Wohnung, für die        für die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem\ndas Wohnungsbesetzungsrecht an Stelle der               1. Januar 1969 bewilligten öffentlichen Baudarlehen\nnach vorstehendem Halbsatz 1 geförderten               neben der vertragsgemäßen Tilgung Zinsen bis zu\nWohnung vereinbart worden ist.\"                        6 vom Hundert jährlich verlangen.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                 (2) Die Erhöhung der Zinsen ist auf Zinsen und Til-\ngung anzurechnen. Die erhöhten Zinsen können\n,,(5) Die Vorschriften der§§ 18 a bis 18 d sowie           auch verlangt werden, wenn vertraglich eine Höher-\ndes § 18 f des Wohnungsbindungsgesetzes fin-                 verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.\nden auf Darlehen und Zuschüsse, die aus Woh-                 Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Verzinsung\nnungsfürsorgemitteln im Sinne des Absatzes 1                 des öffentlichen Baudarlehens verlangt werden\ngewährt worden sind, sinngemäß Anwendung;                    kann, bleibt unberührt.\nweitergehende vertragliche Vereinbarungen blei-\nben unberührt. Die Bundesregierung wird ermäch-                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Annuitätsdarle-\ntigt, für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln               hen entsprechend.","1548                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 37                           setzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537), wird folgen-\nBerechnung der neuen Jahresleistung               der Satz angefügt:\nDurch Rechtsvorschrift des Landes sind nähere          ,,Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gel-\nBestimmungen zu treffen über die Durchführung der         ten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Moder-\nhöheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe            nisierung seiner Wohnung.\"\ndes neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von\ndem an die höhere Verzinsung verlangt werden soll.\"\nArtikel 29\nUnterartikel 5                                    Drittes Vermögensbildungsgesetz\nSch I u ßvorsch ritten                          Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung\n§ 1                             der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1\nS. 257), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nSchuldnachlaß bei Rückzahlung                   vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt ge-\n(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-          ändert:\nsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-\nnung, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1970        1. § 2 wird wie folgt geändert:\nals öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, erhält         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neinen Schuldnachlaß von 15 vom Hundert der Darle-                     aa) In Buchstabe a wird das Klammerzitat,,(§ 1\nhensrestschuld, wenn er die verbleibende Restschuld\nAbs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 des Spar-Prämien-\ninnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses\ngesetzes)\" durch das Klammerzitat ,,(§ 1\nGesetzes zurückzahlt.                                                     Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 6 des Spar-Prämienge;.\n(2) Absatz 1 gilt auch für eine Wohnung, die mit Woh-                 setzes)\" ersetzt.\nnungsfürsorgemitteln im Sinne der§§ 87 a und 111 des                  bb) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist.\n„b) Als Aufwendungen des Arbeitnehmers\nzum Erwerb von\n§ 2\n1. Aktien, die von Unternehmen mit Sitz\nBerlin-Klausel\nund Geschäftsleitung im Geltungs-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des                            bereich dieses Gesetzes ausgege-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.                                 ben werden,\n2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuld-\n§3                                                 verschreibungen, die von Unterneh-\nmen mit Sitz und Geschäftsleitung im\nSaar-Klausel\nGeltungsbereich dieses Gesetzes\nUnterartikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.                                ausgegeben werden,\n3. festverzinslichen Schuldverschrei-\n§ 4                                                 bungen und Rentenschuldverschrei-\nNeubekanntmachung                                             bungen, die vom Bund, von den Län-\ndern und Gemeinden oder von ande-\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und                              ren Körperschaften des öffentlichen\nStädtebau kann das Wohnungsbindungsgesetz in der                                  Rechts oder von Kreditinstituten mit\nneuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen                                 Sitz und Geschäftsleitung im Gel-\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen                                tungsbereich dieses Gesetzes aus-\nsowie die Paragraphen mit durchgehenden Ordnungs-                                 gegeben werden, oder von anderen\nzeichen versehen. Satz 1 gilt sinngemäß für das Gesetz                            festverzinslichen Schuldverschrei-\nüber den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh-                                   bungen und Rentenschuldverschrei-\nnungswesen.                                                                       bungen, die mit staatlicher Genehmi-\n§ 5                                                gung in Verkehr gebracht werden,\nInkrafttreten                                        4. festverzinslichen     Anleiheforderun-\ngen, die in ein Schuldbuch des Bun-\nDieser Artikel tritt am 1. Januar 1982 in Kraft; § 16 a                       des oder eines Landes eingetragen\nAbs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (Unterartikel 2                              werden,\nNr. 1) tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Unterartikel 1 tritt\n5. Anteilscheinen an einem Wertpapier-\nam 31. Dezember 1994 außer Kraft.\nSondervermögen, die von Kapitalan-\nlagegesellschaften im Sinne des Ge-\nsetzes über Kapitalanlagegesell-\nArtikel 28                                             schaften ausgegeben werden, wenn\nWohnungsbau-Prämiengesetz                                           nach dem Rechenschaftsbericht für\ndas vorletzte Geschäftsjahr, das dem\nDem § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                                Kalenderjahr des Abschlusses des\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979                              Wertpapier-Sparvertrags im Sinne\n(BGBI. I S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-                       des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prä-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                             1549\nmiengesetzes vorausgeht, der Wert              b) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a\nder Aktien im Wertpapier-Sonderver-                 und b Nr. 2, 3, 4, 6 sowie Buchstabe f angeleg-\nmögen 70 v. H. der in diesem Sonder-                ten vermögenswirksamen Leistungen,\nvermögen befindlichen Wertpapiere              c) den Betrag der in Buchstabe a genannten ver-\nnicht unterschreitet,                               mögenswirksamen Leistungen, für den nach\n6. Anteilscheinen an einem Sonderver-                   Absatz 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt\nmögen, die von Kapitalanlagegesell-                 worden .sind,\nschaften im Sinne des Gesetzes über            d) den Betrag der in Buchstabe b genannten ver-\nKapitalanlagegesellschaften ausge-                  mögenswirksamen Leistungen, für den nach\ngeben werden und nicht unter Num-                   Absatz 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt\nmer 5 fallen,                                       worden sind,\nwenn die Vorschriften des Spar-Prä-                e) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in\nmiengesetzes für Sparbeiträge nach § 1                 Buchstabe a genannte vermögenswirksame\nAbs. 2 Nr. 4 des Spar-Prämiengesetzes                  Leistungen ausgezahlt worden sind, und\neingehalten werden; die Voraussetzun-\ngen für die Gewährung einer Prämie                  f) die   Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in\nnach dem Spar-Prämiengesetz brau-                      Buchstabe b genannte vermögenswirksame\nchen nicht vorzuliegen,\".                               Leistungen ausgezahlt worden sind,\ncc) Die bisherigen Buchstaben b, c, d und e wer-               bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Ar-\nden Buchstaben c, d, e und f.                           beitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu ·\nführen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen\nb) In Absatz 3 werden das Zitat „Absatz 1 Buchsta-                einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung und\nbe e\" durch das Zitat „Absatz 1 Buchstabe f\" und               im Lohnzettel sind die Beträge nach Buchsta-\ndas Zitat „Absatzes 1 Buchstaben a, b oder e\"                  ben a, b, e und f besonders zu bescheinigen.\"\ndurch das Zitat „Absatzes 1 Buchstaben a, b, c\noder f\" ersetzt.\n4. In § 13 Abs. 4 Buchstabe b werden         das Zitat,,§  2\nc) In Absatz 4 werden das Zitat „Absatz 1 Buchsta-\nAbs. 1 Buchstaben a und b\" durch         das  Zitat ,,§ 2\nbe d\" durch das Zitat „Absatz 1 Buchstabe e\" und\nAbs. 1 Buchstaben a, b und c\" und        das  Zitat ,,§ 2\ndas Zitat „Absatz 1 Buchstabe c\" durch das Zitat\nAbs. 1 Buchstaben d und e\" durch         das  Zitat ,,§ 2\n,,Absatz 1 Buchstabe d'' ersetzt.\nAbs. 1 Buchstaben e und f\" ersetzt.\nd) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatzes 1 Buchsta-\nbe c\" durch das Zitat „Absatzes 1 Buchstabe d\"\n5. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „30 vom Hundert\"\nersetzt.\ndurch die Worte „ 15 vom Hundert\" und jeweils die\nWorte „6000 Deutsche Mark'' durch die Worte „3000\n2. In § 6 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe d\" durch          Deutsche Mark\" ersetzt.\ndas Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe e\" ersetzt.\n6. § 17 wird wie folgt geändert:\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 197 4\"\na) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch fol-                durch das Datum „31. Dezember 1981\" ersetzt.\ngende Sätze ersetzt:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für vermö-\ngenswirksame Leistungen nach diesem Gesetz                       ,,(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die\ngewährt, soweit sie insgesamt 624 Deutsche                     nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Ar-                1. Januar 1982 erbracht wurden, gelten die Vor-\nbeitnehmer-Sparzulage beträgt 23 vom Hundert                   schriften des Dritten Vermögensbildungsgeset-\nder vermögenswirksamen Leistungen, die nach                   zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 oder 5 oder Buchsta-             15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 257}.\"\nben c, d oder e angelegt werden. Sie beträgt 16            c) In Absatz 5 werden das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchsta-\nvom Hundert der vermögenswirksamen Leistun-                   be e Nr. 1 Doppelbuchstabe cc\" durch das Zitat\ngen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, Buchsta-                 ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchsta-\nbe b Nr. 2, 3, 4 oder 6 oder Buchstabe f angelegt             be cc\" und das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe e Nr. 4\nwerden. Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kin-              Doppelbuchstabe bb\" durch das Zitat,,§ 2 Abs. 1\nder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkom-                Buchstabe f Nr. 4 Doppelbuchstabe bb\" ersetzt.\nmensteuergesetzes, so erhöht sich die Arbeitneh-\nmer-Sparzulage nach Satz 5 auf 33 vom Hundert,\ndie Arbeitnehmer-Sparzulage nach Satz 6 auf 26\nvom Hundert.\"                                                                     Artikel 30\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                                     Kapitalerhöhungsteuergesetz\n,,(7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander\nDas Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-\na) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b           höhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und\nNr. 1 und 5, Buchstaben c, d und e angelegten     bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer\nvermogenswirksamen Leistungen,                    (KapErhStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom","1550                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977), zuletzt geändert           1 . § 4 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\na) In Absatz 1 Nr. 14 erhält der erste Klammerzusatz\n(BGBI. '1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert:\nfolgende Fassung:\n1 . In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „500'' durch die               ,,(ausgenommen das Entziehen von Nikotin und\nZahl „300\" ersetzt.                                               anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstel-\nlung von gemischter Zigarreneinlage)\".\n2. a) Nach § 9 wird folgender§ 10 eingefügt:                      b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die Zahl\n,,§ 10                                      ,, 18\" durch die Zahl „24\" und die Zahl „28\"\nAnwendungszeitraum                                  durch die Zahl „37\" und in Buchstabe b die\nZahl „59\" durch die Zahl „63\" ersetzt.\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nerstmals auf Aktien anzuwenden, die nach dem                 bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n3f Dezember 1981 überlassen werden. Für                            ,,7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kür-\nAktien, die vor dem 1 . Januar 1982 überlassen                           zungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und\nworden sind, gilt die Vorschrift des § 8 Abs. 1                          § 2 Abs. 1 um die in der Bemessungs-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                                    grundlage enthaltene Tabaksteuer;''.\n10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977).\"\ncc) Nummer 8 wird gestrichen.\nb) Der bisherige § 10 wird § 11.                                  dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.\nee) Am Ende der neuen Nummer 8 werden der\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und\nArtikel 31                                        folgende Nummer 9 angefügt:\nGewerbesteuergesetz                                      ,,9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse,\nKakaopreßkuchen,       auch     fettarme,\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                                Kakaobutter) sowie Kakaopulver, auch\nkanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1                                      fettarmem, - nicht gezuckert -, Kuver-\nS. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Geset-                            türe, Milchschokolade- und Sahnescho-\nzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. I S. 537), wird wie folgt ge-                        koladeüberzugsmasse und Schokola-\nändert:                                                                           denmassen - ausgenommen Fertig-\nschokolade für den Endverbrauch - für\n1. § 9 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                                             die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 36 vom\nHundert und für die Kürzung nach § 2\na) In Satz 2 werden die Worte ,, , auf die Betreuung                         Abs. 1 um 75 vom Hundert.\"\nvon Wohnungsbauten und die Veräußerung von\nEigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentums-              c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „6 und 9\"\nwohnungen\" gestrichen.                                       durch die Worte „6 bis 8\" ersetzt.\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n2. In § 13 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n,,Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbau-\nten oder veräußert es auch Eigenheime, Klein-              ,,Sind im Gesamtumsatz lediglich Umsätze aus frei-\nsiedlungen oder Eigentumswohnungen, so ist                 beruflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1\nVoraussetzung für die Anwendung des Satzes 2,              des Einkommensteuergesetzes oder Umsätze aus\ndaß der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung              einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler ent-\ndes eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt              halten, so beträgt der Kürzungsbetrag höchstens\nwird.\"                                                     1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr.\"\n2. § 36 erhält folgende Fassung:                               3. In § 13 a werden die Worte „3,5 vom Hundert\" durch\n,,§ 36                               die Worte „4 vom Hundert\" ersetzt.\nZeitlicher Anwendungsbereich\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist             4. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nerstmals für den Erhebungszeitraum 1982 anzu-\nwenden.\"                                                       „Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen\nnach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wer-\nden.\"\nArtikel 32\nBerlinförderungsgesetz                       5. § 15 a Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-              ,,§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, so-\nkanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1                   weit Verluste bei den Einkünften aus Land- und\nS. 1 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom          Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger\n20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt ge-              Arbeit auf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzun-\nändert:                                                            gen nach den §§ 14, 14 a, 14 b oder 15 beruhen.\"","Nr. 58  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                            1551\n6. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ein-           gesetzes von der Gesellschaft, nachweislich vor dem\nkommensteuergesetzes\" die Worte „und für Luft-              16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mit deren\nfahrzeuge\" eingefügt.                                       Herstellung der Steuerpflichtige oder die Gesell-\nschaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.\n7. § 31 erhält folgende Fassung:                                  (7) § 14 Abs. 2 Satz 3 und§ 19 Abs. 2 Satz 3\n,,§ 31                            sind auf Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem\nAnwendungsbereich                         30. Dezember 1981 angeschafft oder hergestellt\nwerden. § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,         sind ferner auf Luftfahrzeuge anzuwenden, die vor\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-         dem 31. Dezember 1981 angeschafft oder herge-\nstimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum           stellt worden sind, soweit Steuerbescheide oder Be-\n1982 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-              scheide über die Gewährung einer Investitionszulage\nlohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende       noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vor-\nFassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufen-           behalt der Nachprüfung stehen.\nden Arbeitslohn, der für einen nach dem\n31. Dezember 1981 endenden Lohnzahlungszeit-                   (8) Die§§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fas-\nraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach        sung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976\ndem 31. Dezember 1981 zufließen, anzuwenden ist.            (BGBI. 1 S. 353) oder einer früheren Fassung sind\nFür die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1         weiter anzuwenden auf Mehrfamilienhäuser sowie\nmit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung die-           Ausbauten und Erweiterungen an Mehrfamilienhäu-\nses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeit-              sern, für die der Antrag auf Baugenehmigung vor dem\nräume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember             15. Juli 1977 gestellt worden ist. Bei Mehrfamilien-\n1981 enden. Überschreitet der Lohnabrechnungs-              häusern sowie Ausbauten und Erweiterungen an\nzeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle der          Mehrfamilienhäusern, bei denen der Antrag auf Bau-\nLohnzahlungszeitraum.                                       genehmigung nach dem 31. Dezember 1976 und vor\n(2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Sätze 2       dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist, hat der Steu-\nund 3 erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzu-           erpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Abset-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1981 ausge-               zungen nach § 14 a oder nach den §§ 14 a oder 15\nführt werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ist auf Umsätze       des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nund Innenumsätze, die in der Zeit vom 1. Januar 1982        vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch\nbis zum 31 . März 1982 ausgeführt werden, mit der           nehmen will.\nMaßgabe anzuwenden, daß die Minderungssätze 24\n(9) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaß-\ndurch 21, 37 durch 33 und 63 durch 61 vom Hundert\nnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978\nersetzt werden.§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist erstmals\nfertiggestellt worden sind. Für Modernisierungsmaß-\nauf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die\nnahmen, die nach dem 31. Dezember 1976 und vor\nnach dem 30. Juni 1982 ausgeführt werden.\ndem 1. Juli 1978 fertiggestellt worden sind, ist § 14 b\n(3) § 13 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-      des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 endet              vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) weiter\n(Übergangsjahr); § 52 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 des Ein-         anzuwenden.\nkommensteuergesetzes in der durch Artikel 26 des\nZweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezem-               (10) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zwei-\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1523) geänderten Fassung gilt          familienhäuser und Eigentumswohnungen sowie\nentsprechend.                                               Ausbauten und Erweiterungen an Einfamilienhäu-\nsern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-\n(4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\ngen anzuwenden, bei denen\ngevermögens, die vor dem 1 . September 1977 ange-\nschafft oder hergestellt worden sind, ist § 13 a Abs. 2     1. im Fall der Herstellung\ndes Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\nvom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) weiter anzu-              31. Dezember 1976 gestellt worden ist,\nwenden.\n2. im Fall der Anschaffung\n(5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember                  diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976\n1977 vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind              rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nund bei denen der Antrag auf Baugenehmigung vor                 Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.\ndem 1. Januar 1979 gestellt worden ist, hat der Steu-\nerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Abset-       Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der\nzungen nach § 14 oder nach § 14 des Gesetzes in             Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar              S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter an-\n1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch nehmen will.              zuwenden bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu-\nsern und Eigentumswohnungen sowie Zubauten,\n(6) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19          Ausbauten und Umbauten an Einfamilienhäusern,\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeit-        Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, bei\nraums von acht Jahren erstmals auf Schiffe anzu-            denen\nwenden, die nach dem 15. Mai 1973 angeschafft\noder hergestellt worden sind. Das gilt nicht für Schif-     1. im Fall der Herstellung\nfe, die vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im            der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli\nSinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-                1977 gestellt worden ist,","1552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil i\n2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs                 c) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „im Sinne des\ndie Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977               Absatzes 2 Nr. 5\" durch die Worte „im Sinne des\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen                 Absatzes 2 Nr. 4\" ersetzt.\nVertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.\nBei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Ei-       3. § 4 wird aufgehoben.\ngentumswohnungen sowie Ausbauten und Erweite-\nrungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern        4. Folgender neuer § 5 wird eingefügt:\nund Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf\n,,§ 5\nBaugenehmigung nach dem 31. Dezember 1976 und\nvor dem 1 5. Juli 1 977 gesteilt worden ist oder bei de-                   Gemeinsame Voraussetzungen\nnen im Erwerbsfall die Anschaffung auf einem nach                Voraussetzung für die Anwendung der §§ 1 bis 3\ndem 31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977              ist, daß die Gesellschaft, der Betrieb oder die Be-\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen                triebstätte im Ausland ausschließlich oder fast aus-\nVertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht hat            schließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren\nder Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten       außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen\nAbsetzungen nach § 15 oder nach den §§ 14 a oder             sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum\n15 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-                Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung\nchung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) oder              oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenver-\neiner früheren Fassung in Anspruch nehmen will.               kehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung\n(11) Die Vorschriften des § 14 Abs. 6, des§ 14 a          von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlas-\nAbs. 8, des § 14 b Abs. 4 und des § 1 5 Abs. 6 des Ge-        sung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Er-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  fahrungen und Kenntnissen bestehen. Soweit die\n22. Dezember 1978 (BGBI. 19791 S. 1) sind letztmals           Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-             Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internatio-\nschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkom-             nalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung,\nmensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.                    daß der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm\nbestimmte Stelle die verkehrspolitische Förderungs-\n(12) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das        würdigkeit bestätigt.''\nWirtschaftsjahr anzuwenden, für das§ 15 a des Ein-\nkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.\"            5. Die bisherigen §§ 5 bis 9 werden §§ 6 bis 10.\n6. Der neue § 8 erhält folgende Fassung:\nArtikel 33                                                         ,,§ 8\nGesetz über steuerliche Maßnahmen                                          Anwendungsbereich\nbei Auslandsinvestitionen                             (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nder deutschen Wirtschaft                         vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.\nDas Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus-\nlandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom                      (2) § 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes\n18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211, 1214), zuletzt geän-           vom 18. August 1969 (BGBI. I S. 1214) ist auf Anteile\ndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. August 1980            an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem\n(BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt geändert:                      1. Januar 1982 erworben werden.\n(3) § 5 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 ist erst-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\na) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.           dem 31. Dezember 1981 beginnt; für Wirtschaftsjah-\nre, die vor dem 1. Januar 1982 beginnen, sind § 1\nb) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „des Absat-            Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie§ 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fas-\nzes 3 Satz 1\" durch die Worte „des§ 5\" ersetzt.          sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August\n1969 (BGBI. 1 S. 1214) anzuwenden.\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Worten „im                                  Artikel 34\nSinne\" die Worte „des § 6\" eingefügt.\nEntwicklungsländer-Steuergesetz\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird gestrichen.                           Das Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBI. 1\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden            S. 564), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nNummern 2 bis 5.                                20. August 1980 (BGBI. 1S. 1545), wird wie folgt geän-\ncc) In der neuen Nummer 3 werden die Worte           dert:\n„der Nummern 2 und 3\" durch die Worte „der\nNummer 2 und des § 5\" ersetzt.                  1. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\ndd) In der neuen Nummer 4 werden die Worte „in             ,,(4) Die Bundesstatistik wird für das Wirtschafts-\nNummer 4\" durch die Worte „in Nummer 3\"            jahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978\nersetzt.                                           endet.\"","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                              1553\n2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              (3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 letzter Satz ist erstmals auf In-\n,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist            vestitionsvorhaben anzuwenden, mit denen nach\nvorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auf Kapitalanlagen          dem 31. Dezember 1979 begonnen wird.\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 und                   (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals für das Wirt-\nvor dem 1. Januar 1982 vorgenommen werden, sowie              schaftsjahr      anzuwenden,       das      nach    dem\nauf Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember                31 . Dezember 1980 endet.''\n1981, jedoch nachweislich in Erfüllung einer am\n30. Juli 1981 bestehenden rechtsverbindlichen Ver-\nArtikel 36\npflichtung vorgenommen werden.\"\nUmsatzsteuergesetz\nArtikel 35                              Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979\nlnvestitionszulagengesetz                      (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung\nvom 11. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1383), wird wie folgt\nDas lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der           geändert:\nBekanntmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24),\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni            1. In§ 2 Abs. 3 Satz 2 werden nach Nummer 3 der Punkt\n1980 (BGBI. 1 S. 737), wird wie folgt geändert:                  durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-\nmer 4 angefügt:\n1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,4. die Leistungen der Vermessungs- und Kataster-\n„Die Anschaffung oder Herstellung von Seeschiffen\nbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben\nund Luftfahrzeugen gehört nicht zu den Investitionen\nder Landesvermessung und des Liegenschafts-\nim Sinne der Absätze 1 und 2.\"\nkatasters mit Ausnahme der Amtshilfe.\"\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , die den Ge-\nwinn nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5 des Einkommensteu-             2. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:\nergesetzes ermitteln,\" gestrichen.                            „Das gilt bei der Vermietung oder Verpachtung eines\nGrundstücks nur, soweit der Unternehmer nach-\n3. § 4 b wird aufgehoben.                                        weist, daß das Grundstück nicht Wohnzwecken dient\noder zu dienen bestimmt ist.     11\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte,,§§ 1 bis 4 b\"      3. § 1 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte ,,§§ 1 bis 4 a\" ersetzt.                 a) Nummer 5 wird gestrichen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\naa) In Satz 2 werden die Worte „oder 4 b\" gestri-             „6. die Leistungen und den Eigenverbrauch aus\nchen.                                                         der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in\n§ 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeichneten\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\nLeistungen der Zahnärzte;\".\nc) In Absatz 2 werden die Worte,,§§ 1 und 4 bis 4 b\"\ndurch die Worte ,,§§ 1, 4 und 4 a\" ersetzt.           4. § 24 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 8 werden die Worte,,§§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3,        a) In Absatz 1, der seine derzeit geltende Fassung\n§ 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und§ 4 b Abs. 2 Satz 4\"             durch § 28 Abs. 3 erhalten hat, werden in Satz 1\ndurch die Worte ,,§§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a              Nr. 3 und in Satz 3 die Worte „sieben vom Hun-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3\" ersetzt.                                 dert\" durch die Worte „siebenundeinhalb vom\nHundert'' ersetzt.\n5. § 8 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n,,§ 8\n„Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt auch\nAnwendungsbereich                                dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Be-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist                 trieb, wenn im übrigen die Merkmale eines land-\n11\nvorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-               und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.\nschaftsgüter      anzuwenden,        die   nach    dem\n31. Dezember 1981 angeschafft oder hergestellt             5. Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nwerden, sowie auf Ausbauten und Erweiterungen, die              ,,(6) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses\nnach dem 31 . Dezember 1981 beendet werden.                   Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\n(2) § 1 Abs. 3 Satz 4 ist auf Seeschiffe und Luft-         nen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden\nfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember               Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-\n1 981 angeschafft oder hergestellt werden. § 1 Abs. 3         schrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\"\nSatz 4 ist ferner auf Seeschiffe und Luftfahrzeuge an-\nzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1981 ange-              6. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nschafft oder hergestellt worden sind, soweit Be-                ,,(4) § 9 Satz 2 ist bei der Vermietung oder Verpach-\nscheide über die Gewährung einer Investitionszulage           tung eines Grundstücks nicht anzuwenden, wenn\nnoch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vor-           das auf dem Grundstück errichtete Gebäude vor dem\nbehalt der Nachprüfung stehen.                                1 . Januar 1985 fertiggestellt worden ist.\"","1554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n7. Dem § 29 wird folgender Absatz 2 angefügt:              2. In § 1 24 wird die Jahreszahl „ 1982\" durch die Jah-\n,,(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung         reszahl „ 1983\" ersetzt.\ndieses Gesetzes.\"\n3. Die Anlagen 10 bis 13 erhalten folgende Fassung:\nAnlage 10\nArtikel 37                                                                                   (zu § 104)\nAbgabenordnung\nVervielfältiger für die Anwartschaft\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\neines Arbeitnehmers auf Altersrente\nS. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9\nund Witwen- oder Witwerrente\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1390), wird wie folgt geändert:\nLebensalter                      Anwartschaft\nin Jahren,                            von\n§ 175 erhält folgende Fassung:                                     dem der\nnach                   Männern                Frauen\n,,(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben            Spalte 2 a             auf      auf         auf         auf\noder zu ändern,                                                    oder 3 a          Alters-    Witwen-     Alters-     Witwer-\nBerechtigte           rente     rente       rente       rente\n1. soweit ein Grundlagenbescheid(§ 171 Abs. 10), dem          am nächsten ist\nBindungswirkung für diesen Steuerbescheid zu-\n(1)              (2 a)     (2 b)       (3 a)       (3 b)\nkommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,\n2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung\nbis 31              3,0       2,1         3,4         0,6\nfür die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).\n32                3,1       2,1         3,5         0,6\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festset-\n33                3,1       2,2         3,6         0,6\nzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Er-\neignis eintritt.                                                      34                3,2       2,2         3,7         0,6\n35                3,3       2,3         3,8         0,7\n(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall               36                3,4       2,3         3,9         0,7\neiner Voraussetzung für eine Steuervergünstigung,\n37                3,6       2,4         4,0         0,7\nwenn gesetzlich bestimmt ist, daß diese Voraussetzung\nfür eine bestimmte Zeit gegeben sein muß, oder wenn                   38                3,7       2,4         4,2         0,7\ndurch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, daß sie                 39                3,8       2,5         4,3         0,7\ndie Grundlage für die Gewährung der Steuervergünsti-                  40                3,9       2,5         4,4         0,7\ngung bildet.\"\n41                4,0       2,6         4,6         0,7\n42                4,2       2,6         4,7         0,7\nArtikel 38                                    43                4,3       2,6         4,9         0,7\n44                4,4       2,7         5,0         0,7\nBewertungsgesetz\n45                4,5       2,7         5,1         0,7\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                   46                4,7       2,8         5,4         0,7\nmachung vom 26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369),                    47                4,9       2,8         5,6         0,7\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537), wird wie folgt geändert:               48                5,1       2,8         5,8         0,7\n49                5,3       2,9         6,0         0,7\n1. § 104 wird wie folgt geändert:                                     50                5,5       2,9         6,2         0,7\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              51                5,7       3,0         6,4         0,7\n52                5,9       3,0         6,7         0,7\naa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 6 a\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes\" die                  53                6,1       3,0         6,9         0,7\nWorte „unter Zugrundelegung eines Rech-                  54                6,3       3,1         7,1         0,7\nnungszinsfußes von 6 vom Hundert\" einge-                 55                6,5       3,1         7,4         0,7\nfügt.\n56                6,8       3,1         7,7         0,7\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Artikel 7 des Ge-\nsetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1                    57                7,0       3,2         8,0         0,7\nS. 1953)\" durch die Worte „Artikel 32 des                58                7,3       3,2         8,3         0,7\nzweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom                    59                7,6       3,3         8,6         0,6\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)\"                     60                7,9       3,3         9,0         0,6\nersetzt.\n61                8,3       3,3         9,4         0,6\nb) In Absatz 4 erhält Nummer 2 folgende Fassung:                  62                8,7       3,4         9,9         0,6\n„2. wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, mit             63\ndem aus Anlage 13 zu entnehmenden Vielfa-          und darüber              9,2       3,4       10,4          0,6\nchen der Jahresrente.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                           1555\nAnlage 11                                                                                                 Anlage 12\n(zu § 104)                                                                                                 (zu§104)\nVervielfältiger für die Anwartschaft eines vor Eintritt      Vervielfältiger für die neben den laufenden Leistungen\ndes Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis              bestehende Anwartschaft des Pensionsberechtigten\nausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Altersrente und                  auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente\nWitwen- oder Witwerrente\nVollendetes Lebensalter in\nJahren, dem der Empfänger      Männer        Frauen\nLebensalter                   Anwartschaft               der laufenden Leistungen am\nin Jahren,                        von                            nächsten ist\ndem der\nnach               Männern               Frauen\nbis 20                3,0           0,4\nSpalte 2 a         auf       auf        auf        auf\noder 3 a                                                              21                 3,5           0,4\nAlters-   Witwen-     Alters-   Witwer-\nBerechtigte       rente     rente      rente      rente                 22                 4,1           0,5\nam nächsten ist                                                                                             0,5\n23                 4,7\n(1)           (2 a)     (2 b)      (3 a)      (3 b)\n24                 5,3           0,5\n25                 5,9           0,5\nbis 31          1,4        1,3       1,6        0,5\n26                 6,4           0,5\n32            1,5        1,4       1,7        0,5\n27                 6,7           0,5\n33            1,6        1,4       1,8        0,5\n28                 6,9           0,5\n34            1,7        1,5       1,9        0,5\n· 29                 7,0           0,5\n35            1,7        1,5       2,0        0,5\n30                 7,0           0,6\n36            1,8        1,6       2,1        0,6\n31                 6,9           0,6\n37            1,9        1,6       2,2        0,6\n32                 6,8           0,6\n38            2,1        1,7       2,3        0,6\n33                 6,7           0,6\n39            2,2        1,8       2,5        0,6\n34                  6,6          0,6\n40            2,3        1,8       2,6        0,6\n35                  6,4          0,6\n41            2,4        1,9       2,7        0,6\n36                  6,2          0,6\n42            2,5        2,0       2,9        0,6\n37                  6,0          0,6\n43            2,7        2,0       3,0        0,6\n38                  5,8          0,6\n44            2,8        2,1       3,2        0,6\n39                  5,6          0,6\n45            3,0        2,1       3,4        0,6\n40                  5,4          0,6\n46            3,2        2,2       3,6        0,6\n41                  5,3           0,6\n47            3,3        2,3       3,8        0,6\n42                  5,2           0,6\n48            3,5        2,3       4,0        0,6\n43                 5,1           0,6\n49            3,7        2,4       4,2        0,6\n44                 5,0           0,6\n50            3,9        2,4       4,5        0,6\n45                 4,9           0,7\n51            4,2        2,5       4,7        0,6\n46                 4,9           0,7\n52            4,4        2,5       5,0        0,6\n47                 4,7           0,7\n53            4,6        2,6       5,2        0,6\n48                 4,6           0,7\n54            4,9        2,7       5,6         0,6\n49                 4,5           0,7\n55            5,3        2,8       6,0         0,6\n50                 4,4           0,7\n56            5,6        2,8       6,4        0,6\n51                 4,3           0,7\n57            6,0        2,9       6,8         0,6\n52                 4,2           0,7\n58            6,4        3,0       7,2         0,6\n53                 4,1           0,7\n59            6,8        3,1       7,7         0,6\n54                 4,0           0,7\n60            7,3        3,2       8,3         0,6\n55                  3,9          0,7\n61            7,8        3,3       8,9         0,6\n56                  3,8          0,7\n62            8,5        3,3       9,6         0,6\n57                  3,8          0,7\n63\n58                  3,7          0,7\nund darüber         9,2        3,4       10,4        0,6\n59                  3,6          0,7\n60                  3,6          0,7\n61                  3,5          0,6\n62                 3,5           0,6\n63                 3,4           0,6","1556                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVollendetes Lebensalter in                                    Vollendetes Lebensalter in\nJahren, dem der Empfänger                                     Jahren, dem der Empfänger   Männer Frauen\nMänner        Frauen\nder laufenden Leistungen am                                   der laufenden Leistungen am\nnächsten ist                                                  nächsten ist\n64                     3,4           0,6                      26               6,7   15,6\n65                     3,4           0,6                      27               6,9    15,6\n66                     3,5           0,6                      28               7,2    15,5\n67                     3,5           0,5                      29               7,5    15,5\n68                     3,5           0,5                      30               7,7    15,4\n69                     3,5           0,5                      31               7,9    15,3\n70                     3,4          0,5                       32               8,2    15,2\n71                     3,4          0,4                       33               8,4    15,2\n72                     3,4          0,4                       34               8,5    15, 1\n73                     3,3          0,4                       35               8,8    15,0\n74                     3,3          0,4                       36               9,0    14,9\n75                     3,2          0,3                       37               9,2    14,8\n76                     3,1          0,3                       38               9,4    14,7\n77                     3,0          0,3                       39               9,6    14,6\n78                     2,9          0,2                       40               9,7    14,5\n79                     2,9          0,2                       41               9,8    14,4\n80                     2,7          0,2                       42               9,8    14,3\n81                     2,6          0,2                       43               9,9    14,2\n82                     2,5          0,2                       44               9,9    14,0\n83                     2,3          0,1                       45               9,9    13,9\n84                     2,2          0,1                       46               9,9    13,8\n85                     2,0          0,1                       47               9,9    13,6\n86                     1,8          0,1                       48               9,9    13,5\n87                     1,6          0,1                       49              10,0    13,3\n88                     1,4          0,1                       50              10,0    13,1\n89                     1,2            0                       51              10,0    13,0\n90                     1,0            0                       52              10,0    12,8\n91                    0,7             0                       53              10,0    12,6\n92                    0,5             0                       54               9,9    12,4\n93                    0,3             0                       55               9,9    12,2\n94                    0,1             0                       56               9,8    12,0\n95                                                            57               9,8    11,8\nund darüber                  0             0                       58               9,7    11,6\n59               9,6    11,3\n60               9,5    11, 1\nAnlage 13                                                                                   9,4    10,9\n61\n(zu § 104)\n62               9,3    10,6\nVervielfältiger für die lebenslänglich laufenden\nLeistungen aus Pensionsverpflichtungen                              63               9,1   10,4\n64              8,9    10,1\nVollendetes Lebensalter in                                                65              8,6     9,8\nJahren, dem der Empfänger                                                  66              8,4     9,6\nMänner        Frauen\nder laufenden Leistungen am\nnächsten ist                                                      67               8,1     9,3\n68                7,9    9,0\nbis 20                   6,2          15,9                       69               7,6    8,7\n21                     6,2          15,9                       70               7,4    8,5\n22                     6,2          15,8                      71               7,1     8,2\n23                    6,2          15,8                       72              6,9     7,9\n24                    6,3          15,7                       73               6,6    7,6\n25                    6,5          15,7                       74               6,4    7,3","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                            1557\n1. daß sie Investitionsvorhaben, die zur Produktion von\nVollendetes Lebensalter in\nStahl im Sinne des Vertrages über die Gründung der\nJahren, dem der Empfänger\nMänner        Frauen          Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom\nder laufenden Leistungen am\nnächsten ist                                          18. April 1951 bestimmt sind, im Rahmen eines Um-\nstrukturierungsprogramms zur Umstellung, grundle-\n75                                               genden Rationalisierung oder grundlegenden Moder-\n6,1          7,0\nnisierung in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im In-\n76                   5,9          6,7            land durchführen und\n77                   5,7          6,4\n2. daß die Investitionsvorhaben im Rahmen des Um-\n78                   5,4          6,2             strukturierungsprogramms im Sinne der Entschei-\n79                   5,2          5,9             dung der Kommission der Europäischen Gemein-\n80                   5,0          5,6             schaften zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln\n81                   4,7          5,3             für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie\nvom 7. August 1981 volkswirtschaftlich besonders\n82                   4,5          5,0\nförderungswürdig sind,\n83                   4,3          4,8\nwird auf Antrag für die vorgenommenen Investitionen\n84                   4,1          4,5\neine Investitionszulage gewährt. Werden die Investitio-\n85                  3,9           4,3        nen von einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1\n86                  3,7           4,0        Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt, gilt\n87                  3,5           3,8        Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft die Inve-\nstitionszulage gewährt wird.\n88                  3,3           3,6\n89                  3,2           3,3          (2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind\n90                  3,0           3,1       1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutz-\n91                  2,8           2,9            baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\n92                  2,7           2,7           vermögens und nachträgliche Herstellungsarbeiten\nan abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des\n93                  2,5           2,5\nAnlagevermögens, wenn die Wirtschaftsgüter nicht\n94.                 2,4           2,4           zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne\n95                  2,2           2,2           des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehö-\n96                  2,1           2,0            ren und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-\nfung oder Herstellung oder nach Beendigung der\n97                  2,0           1,9\nnachträglichen Herstellungsarbeiten in einer Be-\n98                  1,9           1,8           triebstätte des Steuerpflichtigen im Inland verblei-\n99                  1,8           1,6            ben, und\n100                   1,6           1,5        2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen\n101                   1,5           1,4             Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von\n102                   1,5           1,3             Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbe-\n103                   1,4           1,2             weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\ndie Gebäude oder Gebäudeteile sind, wenn die Wirt-\n104                   1,3           1, 1\nschaftsgüter oder die ausgebauten oder neu herge-\n105                   1,2           1,0             stellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer Her-\n106                   1, 1          1,0             stellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu ei-\n107                   1, 1          0,9            genbetrieblichen Zwecken verwendet werden.\n108                   1,0           0,8        Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszula-\n109                   0,8           0,7        ge ist, daß die Wirtschaftsgüter, die ausgebauten oder\nneu hergestellten Teile und die nachträglichen Herstel-\n110                                            lungsarbeiten in ein besonderes Verzeichnis aufgenom-\nund darüber               0,5           0,5        men worden sind, das den Tag der Anschaffung oder\nHerstellung oder der Beendigung der nachträglichen\nHerstellungsarbeiten und die Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten enthält. Das Verzeichnis braucht nicht\ngeführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buch-\nArtikel 39                          führung ersichtlich sind.\nGesetz über eine Investitionszulage für                  (3) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert der\nInvestitionen in der Eisen- und Stahlindustrie            Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der\nim Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten\n§ 1\nWirtschaftsgüter und der Herstellungskosten der im\nInvestitionszulage für Investitionen             Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten, Erweiterungen\nin der Eisen- und Stahlindustrie               und nachträglichen Herstellungsarbeiten, die Investitio-\nnen im Sinne des Absatzes 2 sind.\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die               (4) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-\ndurch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,               schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-","1558                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nfungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt           ein Höchstsatz von 30 vom Hundert der Anschaffungs-\nwerden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1        oder Herstellungskosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten\nund 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-          Investitionen zugelassen werden.\nkosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur\n(5) Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der\nberücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder\nAbsätze 2 und 4 von einer Würdigung der gesamtwirt-\nTeilherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3\nschaftlichen oder sektoralen Lage oder Entwicklung ab-\nbis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\nhängt, ist diese Würdigung nach pflichtgemäßem Er-\nmessen vorzunehmen.\n§ 2\n(6) Die Bescheinigung kann unter Bedingungen erteilt\nNachweis der Förderungswürdigkeit                 oder mit Auflagen verbunden werden. Wird nach Ertei-\n(1) Die Bescheinigung, daß die in§ 1 Abs. 1 bezeich-      lung der Bescheinigung festgestellt, daß das tatsächlich\nneten Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der      durchgeführte Investitionsvorhaben nach Lage, Art oder\nBundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der von        Umfang nicht der Bescheinigung entspricht oder daß bei\nder Landesregierung bestimmten Stelle; der Antrag            dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben\nkann bis zum 30. Juni 1982 beim Bundesminister für           die Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 nicht vorlie-\nWirtschaft gestellt werden. Die Bescheinigung bedarf         gen, kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.\nder Zustimmung der Kommission der Europäischen Ge-\nmeinschaften gemäß der Entscheidung zur Einführung                                       §3\ngemeinsamer Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen-                         Kumulierungsvorschrift\nund Stahlindustrie vom 7. August 1981.\nDie Inanspruchnahme der Investitionszulage im Sinne\n(2) Investitionsvorhaben im Rahmen eines Umstruk-         dieses Gesetzes ist neben der Inanspruchnahme eines\nturierungsprogramms im Sinne des § 1 Abs. 1 sind             Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschafts-\nvolkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn         aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-\nsie                                                          struktur\" sowie einer Investitionszulage nach § 1\n1 . geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit und beste-       Abs. 2, §§ 4 oder 4 a des lnvestitionszulagengesetzes\nhende Dauerarbeitsplätze nachhaltig zu sichern,         oder nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes für das-\nselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe\n2. im Ergebnis unter Berücksichtigung des Umstruktu-         Erweiterung zulässig.\nrierungsprogramms und der notwendigen Marktan-\npassung einen Abbau der marktwirksamen Produk-                                      §4\ntionskapazität für Erzeugnisse im Sinne des Vertra-\nErgänzende Vorschriften\nges über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 bewir-       (1) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Ein-\nken,                                                    künften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie\n3. für die Wettbewerbsverhältnisse unbedenklich sind,        mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten.\n4. unternehmensübergreifende       Maßnahmen,      soweit\nmöglich, berücksichtigen.                                  (2) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf\ndes Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der An-\n(3) Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn      schaffung oder Herstellung oder der Beendigung der\ndie Investitionsvorhaben nach Lage, Art und Umfang          nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Anzah-\nhinreichend bestimmt sind und die Tragfähigkeit des         lung oder Teilherstellung endet, durch das für die Be-\nUmstrukturierungsprogramms durch eine unabhängige           steuerung des Antragstellers nach dem Einkommen zu-\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden ist. Die     ständige Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommen-\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft wird vom Bundesmini-        steuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Gesellschaf-\nster für Wirtschaft bestellt. Sie hat gegen den Steuer-     ten im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteu-\npflichtigen einen Anspruch auf Ersatz angemessener          ergesetzes wird die Investitionszulage von dem Finanz-\nbarer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die    amt gewährt, das für die gesonderte und einheitliche\nBescheinigung kann versagt werden, wenn das Investi-        Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf\ntionsvorhaben im Zusammenhang mit einer Betriebs-           Gewährung der Investitionszulage kann nur innerhalb\nverlagerung aus Berlin (West) steht.                        von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ge-\n(4) Der Steuerpflichtige hat einen wesentlichen öf-      stellt werden. In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgü-\nfentlich nicht gesicherten Eigenbeitrag zur Finanzierung    ter, Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Her-\ndes Umstrukturierungsprogramms zu leisten. Der Sub-          stellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage bean-\nventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öf-        sprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre\nfentlichen Mitteln gewährten Zulagen, Zuschüsse, Dar-        Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.\nlehen oder ähnlichen Finanzhilfen einschließlich der be-         (3) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch\nantragten Investitionszulage darf den Höchstsatz von          schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist in-\n20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-           nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-\nkosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Investitionen nicht\nscheids auszuzahlen.\nüberschreiten. Außer Betracht bleiben die aus öffentli-\nchen Mitteln gewährten Zuwendungen zur Förderung                 (4) Das Finanzamt leistet auf Antrag Vorauszahlun-\nneuer Technologien. Soweit besonders schwerwiegen-            gen auf die Investitionszulage. Absatz 3 gilt entspre-\nde wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind, kann        chend. Ein Antrag auf Vorauszahlungen kann gestellt","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                               1559\nwerden, wenn die Bescheinigung nach § 2 vorliegt, die            bauten, Erweiterungen und nachträgliche Herstel-\nSumme der bei der Bemessung der Investitionszulage                lungsarbeiten, die vor diesem Zeitpunkt beendet wor-\nberücksichtigungsfähigen und bereits entstandenen                 den sind, sowie\nAnschaffungskosten, Herstellungskosten, Teilherstel-         2. auf Anzahlungen, die vor dem 1. Januar 1986 gelei-\nlungskosten und geleisteten Anzahlungen jeweils min-              stet, und auf Teilherstellungskosten, die vor diesem\ndestens 500 000 Deutsche Mark beträgt und die Frist              Zeitpunkt entstanden sind, wenn die Wirtschaftsgü-\nfür die Stellung des Antrags auf Gewährung der Investi-           ter vor dem 1 . Januar 1989 angeschafft oder herge-\ntionszulage nach Absatz 2 Satz 3 noch nicht abgelaufen            stellt und die Ausbauten, Erweiterungen und nach-\nist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird der Antrag           träglichen Herstellungsarbeiten vor diesem Zeit-\nauf die Investitionszulage nicht innerhalb der in Absatz 2        punkt beendet werden.\nbestimmten Frist gestellt, so sind die Vorauszahlungs-\nbescheide aufzuheben.                                        Weitere Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter\nnach dem 30. Juli 1981 bestellt worden sind oder mit der\n(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuerver-    Herstellung der Wirtschaftsgüter, den Ausbauten, Er-\ngütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung           weiterungen oder nachträglichen Herstellungsarbeiten\neinschließlich der Vorschriften über außergerichtliche       nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Bei Ge-\nRechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt             bäuden gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in\nnicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-        dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden\ngen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Ver-     ist.\nbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-\nschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.                                                 §6\n(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt                        Verfolgung von Straftaten\nmit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschafts-                     nach § 264 des Strafgesetzbuches\ngüter oder ausgebaute oder neu hergestellte Teile von\nWirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstel-             Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des\nlungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage         Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage\nberücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre      bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine\nseit ihrer Anschaffung oder Herstellung,                     solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften\nder Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuer-\n1. soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter han-        straftaten entsprechend.\ndelt, in einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen im\nInland verblieben sind,\n§7\n2. soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter\noder um ausgebaute oder neu hergestellte Teile von                               Berlin-Klausel\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt, vom\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nSteuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetriebli-\ndes § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nchen Zwecken verwendet worden sind.\nim Land Berlin.\nSatz 1 gilt bei beweglichen Wirtschaftsgütern entspre-\nchend, wenn bei der Bemessung der Investitionszulage\nnachträgliche Herstellungskosten berücksichtigt wor-\nden sind.\nArtikel 40\n(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der\nBescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder                                 Berlin-Klausel\ngeändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch\nvom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absat-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und\nzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun-           des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\ngen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides             im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des\neingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu             Einkommensteuergesetzes erlassen werden, gelten im\nverzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf        Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgeset-\ndes Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben             zes.\noder geändert worden ist.\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nGrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte                                        Artikel 41\nder Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die\nVersagung von Bescheinigungen nach § 2 der Verwal-                                    Inkrafttreten\ntungsrechtsweg gegeben.\n( 1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis\n6 am 1. Januar 1982 in Kraft.\n§5\n(2) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Februar„1982 mit\nAnwendungszeitraum                         der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Anderung\nfür alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjah-\nDieses Gesetz ist anzuwenden\nre gilt, die nach dem 31. Januar 1982 beginnen. Vom\n1. auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1986 an-       1. April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschrän-\ngeschafft oder hergestellt worden sind, und auf Aus-       kende Maßgabe des Satzes 1 ."]}