{"id":"bgbl1-1981-58-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":58,"date":"1981-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG)","law_date":"1981-12-22T00:00:00Z","page":1497,"pdf_page":1,"num_pages":26,"content":["1497\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 AX\n1981                    Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1981                                                                                                                         Nr. 58\nTag                                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n22. 12. 81   Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -\nAFKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1497\nneu: 810-32; 810-1, 86-5, 86-7-2, 820-1, 8232-4, 821-1. 821-2, 822-1, 822-8, 8253-1, 8252-1, 830-2, 832-3, 53-4, 55-2,\n810-1-18\n22. 12. 81   Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz -\n2. HStruktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1523\nneu: 63-15-3; 63-17; 2330-22; 707-13; 2032-1, 2030-25, 53-4, 2036-1, 2037-1, 811-1, 2171-2, 2171-2-9-1, 820-1,\n8230-31, 822-1, 821-1, 8251-1, 8251-2, 8052-1, 830-2, 86-5, 53-3, 702-3, 402-27, 2170-1, 312-9-1, 912-13, 826-12,\n641-4, 611-1, 2330-14, 2330-2, 2330-9, 800-9, 610-6-4, 611-5, 610-6-5, 707-6, 610-6-6, 611-10-14, 610-1-3, 610-7\n17. 12. 81   Berichtigung der Bekanntmachung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               1560\n611-1\nGesetz\nzur Konsolidierung der Arbeitsförderung\n(Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG)\nVom 22. Dezember 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                 2. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\nArtikel 1                                                                                                                     ,,§ 12a\nArbeitsförderungsgesetz                                                                         Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Be-\ntriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicher-\n§ 1                                                                          weise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzuläs-\nsig.\"\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\n(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-\nsetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1390), wird                                                  3. In§ 22 Satz 3 wird die Verweisung auf,,§ 14 Abs. 1\nwie folgt geändert:                                                                                         Satz 3\" durch die Verweisung auf,,§ 14 Abs. 2\" er-\nsetzt.\n1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n4. § 33 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n„In der Statistik der Arbeitslosen werden keine                                                            gefügt:\nPersonen gezählt, die der Arbeitsvermittlung\nnicht zur Verfügung stehen; insoweit gilt § 103                                                            ,,Die Bundesanstalt legt im Einzelfall Art, Umfang,\nfür Personen, die weder Arbeitslosengeld noch                                                              Beginn und Durchführung der Maßnahmen nach\nArbeitslosenhilfe beziehen, entsprechend.\"                                                                 pflichtgemäßem Ermessen fest, wobei insbeson-\ndere das von dem Antragsteller mit der berufli-\nb) Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.                                                                chen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der\nFörderung, die Lage und Entwicklung des Ar-\nc) In Satz 4 werden die Worte „Art und Umfang der                                                             beitsmarktes, Inhalt und Ausgestaltung der Bil-\nStatistiken\" durch die Worte „Art und Umfang                                                               dungsmaßnahme sowie die Grundsätze der Wirt-\nsowie Tatbestände und Merkmale der Statisti-                                                               schaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichti-\nken\" ersetzt.                                                                                              gen sind.\"","1498                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nb) In Absatz 2 werden der Punkt durch einen Strich-                  (1 b) Als monatlicher Bedarf der Teilnehmer an\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:              berufsvorbereitenden Maßnahmen gilt, wenn der\n,,sie hat dies zu tun, wenn damit zu rechnen ist,           Teilnehmer unverheiratet ist und das 21. Le-\ndaß geeignete Maßnahmen, die den Anforderun-                bensjahr noch nicht vollendet hat,\ngen des § 34 Abs. 1 entsprechen, in angemesse-               1. bei einer Unterbringung im Haushalt der El-\nner Zeit nicht angeboten werden.\"                                tern der jeweils geltende Bedarf für Schüler\nnach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbil-\ndungsförderungsgesetzes,\n5. § 34 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n2. bei einer Unterbringung außerhalb des Haus-\n„Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die                    halts der Eltern, ausgenommen eine Unter-\nMaßnahme                                                              bringung im Wohnheim oder Internat oder\n1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-                       beim Ausbildenden, der jeweils geltende Be-\nrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung                     darf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des\ndes Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche                  Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu-\nberufliche Bildung erwarten läßt,                                 züglich des Betrages zu den Kosten der Un-\nterkunft auf Grund von § 14 a Satz 1 Nr. 2 des\n2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet,\nBundesausbildungsförderungsgesetzes.\n3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und              Dem Bedarf nach den Nummern 1 und 2 sind not-\nSparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,              wendige Fahrkosten, die Kosten für Lernmittel\ninsbesondere die Kostensätze angemessen                      sowie Lehrgangsgebühren hinzuzurechnen; die\nsind.\"                                                      Bundesanstalt kann hierfür Pauschbeträge be-\nstimmen. Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch,\n6. § 39 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                      wenn ein Teilnehmer im Sinne der Nummer 2, der\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\n„ 1. bei der individuellen Förderung die persönlichen           zwar nicht im Haushalt der Eltern untergebracht\nVerhältnisse der Antragsteller und das von                ist, er die Ausbildungsstätte jedoch von der Woh-\nihnen mit der beruflichen Bildung angestrebte             nung der Eltern aus in angemessener Zeit errei-\nZiel, der Zweck der Förderung, die Lage und               chen könnte.\"\nEntwicklung des Arbeitsmarktes sowie die\nGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-            c) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1\" durch\nsamkeit bei den Maßnahmen,\".                              die Worte „den Absätzen 1 bis 1 b\" ersetzt.\nd) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1 \" durch\n7. § 40 wird wie folgt geändert:                                    die Worte „den Absätzen 1 bis 1 b\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „anderen\"          8. § 40 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „nicht den Schulgesetzen der            a) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nLänder unterliegenden\" und nach dem Wort              ,, § 107 gilt entsprechend.\"\n„ihnen\" die Worte „nach Maßgabe dieses\nGesetzes und der Anordnung der Bundes-            b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nanstalt\" eingefügt.\n„In den Fällen des Absatzes 2 gllt § 44 Abs. 4\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:            entsprechend; im übrigen gilt § 44 Abs. 4 mit der\n„Bei einer Ausbildung im elterlichen Betrieb          Maßgabe, daß anstelle des Betrages von fünf-\nist als Ausbildungsvergütung mindestens              zehn Deutsche Mark ein monatlicher Betrag in\nvon einem Betrag in Höhe von fünfundsieb-             Höhe des in § 23 Abs. 1 Buchstabe a des Bun-\nzig vom Hundert der tariflichen oder, soweit          desausbildungsförderungsgesetzes genannten\neine tarifliche Regelung nicht besteht, der           Betrages tritt.\"\nortsüblichen Bruttoausbildungsvergütung\nauszugehen, die in dem Ausbildungsberuf        9. In § 42 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wer-\nbei einer Ausbildung in einem fremden Be-         den die Worte,,§ 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\" durch die\ntrieb gewährt wird.\"                              Worte,,§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\ncc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die\nSätze 3 und 4.                                10. § 44 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Absätze 1 a und 1 b werden eingefügt:            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,(1 a) Berufsausbildungsbeihilfe wird für den             aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Unterhalts-\nLebensunterhalt und für die Ausbildung oder die                     geld beträgt 80 vom Hundert des\" durch die\nTeilnahme an einer berufsvorbereitenden Maß-                        Worte „Das Unterhaltsgeld beträgt\nnahme gewährt (Bedarf). Der Bedarf wird, soweit                     1. für einen Teilnehmer, der mindestens ein\ner nicht in Absatz 1 b festgelegt ist, von der Bun-                    Kind hat, das die Voraussetzungen des\ndesanstalt durch Anordnung bestimmt. Bei einer                         § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommen-\nberuflichen Ausbildung in Betrieben oder überbe-                       steuergesetzes erfüllt, oder dessen Ehe-\ntrieblichen Ausbildungsstätten sind Kosten für                         gatte, mit dem er in häuslicher Gemein-\nLernmittel nicht zu berücksichtigen.                                   schaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                            1499\nausüben kann, weil er der Pflege bedarf,        b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n75 vom Hundert,                                     „Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen\n2. für die übrigen Teilnehmer 68 vom Hun-              nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen\ndert des''                                          nach § 44 Abs. 2 Satz 2 erfüllen und sich ver-\nersetzt.                                               pflichten, im Anschluß an die Maßnahme minde-\nstens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht be-\nbb) Der mit den Worten „wenn die Teilnahme                    gründende Beschäftigung auszuüben, werden\nan der Bildungsmaßnahme notwendig ist\"                 die Leistungen nach § 45 gewährt.\"\nbeginnende Halbsatz des Satzes 1 wird\nSatz 2. Die Worte „wenn die Teilnahme\"\nwerden durch die Worte „Voraussetzung für       13. § 49 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndas Unterhaltsgeld nach Satz 1 ist, daß die          „Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Zuschüsse\nTeilnahme\" ersetzt.                                 für Arbeitnehmer gewähren, die eine volle Leistung\nam Arbeitsplatz erst nach einer Einarbeitungszeit\ncc) Folgender Satz 3 wird angefügt:                          erreichen können, und die vor Beginn der Einar-\n„Von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht            beitung\nist ein Arbeitnehmer insbesondere dann,\n1. arbeitslos sind oder\nwenn eine Kündigung bereits ausgespro-\nchen oder die Eröffnung des Konkursverfah-          2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind;\nrens über das Vermögen des Arbeitgebers                 § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\"\nbeantragt ist.\"\nb) Absatz 2 a erhält folgende Fassung:                    14. § 53 wird wie folgt geändert:\n,, (2 a) Sind die Voraussetzungen des Absatzes            a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ar-\n2 nicht erfüllt und kann von dem Antragsteller die              beitsuchende\" die Worte „arbeitslose und von\nTeilnahme an einer gleichwertigen Bildungsmaß-                  Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte\" eingefügt.\nnahme mit berufsbegleitendem Unterricht nicht\nerwartet werden, wird das Unterhaltsgeld in Hö-             b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 an-\nhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen                   gefügt:\nAbzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfal-\n,,Dies gilt für Berufsanwärter, die in einem Ar-\nlen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des\nbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, nur\n§ 11 2 als Darlehen gewährt.\"\ndann, wenn sie von Arbeitslosigkeit unmittelbar\nbedroht sind.\"\nc) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Ist das Unterhaltsgeld in entsprechender An-             c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Zahl „38\" ein\nwendung des § 11 2 Abs. 5 Nr. 2 zu bemessen, so                Komma und die Worte „44 Abs. 2 Satz 3\" und\nist allein dies nicht unbillig hart.\"                           nach dem Wort „und\" ein ,,§\" eingefügt.\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte ,, § 11 7\nAbs. 2 bis 4\" durch die Worte ,,§ 117 Abs. 1 a         15. In § 54 Abs. 1 werden\nbis 4\" ersetzt.                                            a) in Satz 1 vor dem Wort „Arbeitsuchenden\" die\nWorte „arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit un-\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten „Be-                 mittelbar bedrohten\" eingefügt;\nzieher von Unterhaltsgeld\" die Worte „nach Ab-\nsatz 2\" eingefügt.                                         b) in Satz 2 der Vomhundertsatz von „sechzig\"\ndurch „fünfzig\" ersetzt und hinter dem Wort\n„Hundert\" die Worte „und dürfen siebzig vom\n11. § 45 wird wie folgt geändert:\nHundert\" eingefügt;\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahme''\ndie Worte „notwendig ist, die\" eingefügt.                  c) in Satz 3 die Worte „zwei Jahre\" durch die Worte\n,,ein Jahr\" ersetzt;\nb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\n,,Die Bundesanstalt kann die Kosten für die Be-            d) nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:\ntreuung der Kinder des Teilnehmers ganz oder                   ,,Werden sie für mehr als sechs Monate gewährt,\nteilweise bis zu 60 Deutsche Mark monatlich tra-               so sollen sie spätestens nach Ablauf von sechs\ngen, wenn sie durch die Teilnahme an einer Maß-                Monaten um mindestens zehn vom Hundert des\nnahme unvermeidbar entstehen und die Bela-                     Arbeitsentgeltes vermindert werden.\";\nstung durch diese Kosten für den Teilnehmer\neine unbillige Härte darstellen würde.\"                    e) die bisherigen Sätze 3 und 4 Sätze 4 und 5;\n12. § 46 wird wie folgt geändert:                                 f) Satz 5 wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „drei\"                  ,,§ 44 Abs. 2 Satz 3 und§ 49 Abs. 3 gelten ent-\ndurch das Wort „vier\" ersetzt.                                 sprechend.''","1500                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n16. § 56 Abs. 3 Nr. 3 a erhält folgende Fassung:                       bb) Es werden folgende Sätze 3, 4 und 5 ange-\nfügt:\n.,3 a. Übernahme der erforderlichen Kosten für Un-\nterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-                   ,,Der Anspruch besteht nur, wenn der Behin-\nnahme an der Maßnahme eine Unterbringung                      derte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-\naußerhalb des eigenen oder des elterlichen                     ginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre\nHaushalts wegen Art oder Schwere der Be-                       lang eine die Beitragspflicht begründende\nhinderung oder zur Sicherung des Erfolges                      Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosen-\nder Rehabilitation notwendig ist,\".                            geld auf Grund eines Anspruchs von einer\nDauer von mindestens 156 Tagen oder im\nAnschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen\n17. § 58 wird wie folgt geändert:                                            hat. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    1. um die Zeiten, in denen wegen der Geburt\naa) In Satz 1 werden die Worte „und § 127\"                               und Betreuung eines Kindes keine Er-\ndurch die Worte „sowie §§ 127 und 133\" er-                      werbstätigkeit ausgeübt worden ist, je-\nsetzt.                                                          doch höchstens um vier Jahre für jedes\nKind,\nbb) Nach Satz 1 wird der Punkt durch ein Kom-                        2. um die Dauer einer Beschäftigung als Ar-\nma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                     beitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Aus-\n,,§§ 49, 53 und 54 mit der Maßgabe, daß Lei-                    land, die für die weitere Ausübung des\nstungen nach diesen Vorschriften auch                           Berufes oder für den beruflichen Aufstieg\ndann gewährt werden können, wenn der Be-                        nützlich und üblich ist, jedoch höchstens\nhinderte nicht arbeitslos oder von Arbeitslo-                   um zwei Jahre.\nsigkeit nicht unmittelbar bedroht ist und da-                § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie\ndurch dauerhaft eingegliedert werden                         § 107 gelten entsprechend.\"\nkann.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\ncc) Satz 4 wird gestrichen.                                     setzt:\nb) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:                            „Der Berechnung des Übergangsgeldes sind 80\nvom Hundert des entgangenen regelmäßigen\n,, (1 a) Berufsfördernde und ergänzende Lei-                  Entgelts (Regellohn), höchstens jedoch das ent-\nstungen werden zur Teilnahme an Maßnahmen                       gangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zu-\nim Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbe-                 grunde zu legen. Das Übergangsgeld beträgt\nreich anerkannter Werkstätten für Behinderte er-\nbracht, und zwar                                                1. bei einem Behinderten, der mindestens ein\nKind hat, das die Voraussetzungen des § 32\n1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen                        Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergeset-\nerforderlich sind, um die Eignung des Behin-                 zes erfüllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er\nderten für die Aufnahme in die Werkstatt fest-               in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Er-\nzustellen,                                                   werbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er\n2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-                       den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege\nnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfä-                bedarf, 90 vom Hundert,\nhigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu er-            2. bei den übrigen Behinderten 75 vom Hundert\nhöhen oder wiederzugewinnen. Behinderte                  des nach Satz 1 oder § 59 a maßgebenden Be-\nwerden in diesem Bereich nur gefördert, so-              trages.\"\nfern erwartet werden kann, daß sie nach Teil-\nnahme an diesen Maßnahmen in der Lage\n19. § 59 a erhält folgende Fassung:\nsind, wenigstens ein Mindestmaßwirtschaft-\nlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne                                      ,,§ 59a\ndes § 52 Abs. 3 des Schwerbehindertenge-\nsetzes zu erbringen.                                     Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Re-\nhabi Iitation\nDie Leistungen werden im Eingangsverfahren\nund im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu            1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Be-\nzwei Jahren erbracht. Absatz. 1 Satz 1 und 3 gilt              ginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurück-\nentsprechend; § 40 Abs. 1 b ist nicht anzuwen-                 liegt oder\nden.\"                                                      2. kein Arbeitsentgelt nach § 59 Abs. 3 erzielt wor-\nden ist oder\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-\nhinderten\" die Worte „sowie die Grundsätze der             3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\" eingefügt.                 § 59 Abs. 3 der Bemessung des Übergangsgel-\ndes zugrunde zu legen,\n18. § 59 wird wie folgt geändert:                                  ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf\nein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neiner tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Ar-\naa) In Satz 2 werden die Worte „als Erwachse-              beitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz\nner\" gestrichen.                                   oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Behinderten","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                                1501\ngilt. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt im letzten          24. In § 65 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\nKalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Be-\n,, (2 a) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur\nmessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für\nfür Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die\ndie der Behinderte ohne die Behinderung nach sei-\nArbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein An-\nnen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Le-\nspruch auf Arbeitsentgelt besteht, in dem nach § 64\nbensalter in Betracht käme. Für den Kalendertag ist\nAbs. 1 Nr. 3 maßgeblichen Zeitraum die Arbeitszeit\nder 360. Teil dieses Betrages anzusetzen.\"\nim Sinne des § 69 nicht überschreiten.\"\n20. § 59 b Satz 2 wird gestrichen.                             25. § 68 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils hin-\n21. § 59 d Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               ter dem Wort „Arbeitsentgelt\" die Worte „ohne\na) Das Wort „das\" vor dem Wort „Übergangsgeld\"                       Mehrarbeitszuschläge\" eingefügt.\nwird gestrichen.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:                                ,,(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt\n§ 11 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.''\n„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68\nvom Hundert des sich aus § 59 Abs. 2 Satz 1\noder § 59 a ergebenden Betrages; zwischenzeit-        26. In§ 81 Abs. 4 wird das Wort „zwei\" durch das Wort\nliche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach                 ,,drei\" ersetzt.\n§ 59 b sind zu berücksichtigen.\"\n27. In § 84 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n22. § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           „Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch\nzwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er\n,,(1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zu-                durch Beachtung der besonderen arbeitsschutz-\nschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Aus-               rechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige\nstattung von Werkstätten für Behinderte im Sinne               Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden\nder§§ 52 und 55 Abs. 3 des Schwerbehindertenge-                kann.\"\nsetzes, die voraussichtlich anerkannt werden, ge-\nwähren; § 50 gilt entsprechend.\"\n28. In§ 86 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „im\nSinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Arbeitsent-\n23. § 64 wird wie folgt geändert:                                  gelt\" die Worte „ohne Mehrarbeitszuschläge\" ein-\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                     gefügt.\n„3. in einem zusammenhängenden Zeitraum von\n29. In § 88 Abs. 3 wird das Wort „zwei\" durch das Wort\nmindestens vier Wochen\n,,drei\" ersetzt.\na) für mindestens ein Drittel der in dem Be-\ntrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitneh-    30. § 91 wird wie folgt geändert:\nmer jeweils mehr als zehn vom Hundert             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Arbeitszeit nach § 69 ausfällt und\naa) In Satz 2 werden die Worte „oder üblicher-\nb) die gesamte Arbeitszeit der in dem Be-                         weise ohne Verzug durchgeführt werden\"\ntrieb tatsächlich beschäftigten Arbeit-                       gestrichen.\nnehmer mehr als drei vom Hundert nied-\nriger ist als die Arbeitszeit nach § 69;                bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:\n„Gleiches gilt für Arbeiten, die üblicherweise\ndabei sind die in§ 65 Abs. 2 genannten Per-                      von juristischen Personen des öffentlichen\nsonen nicht mitzuzählen; der erste zusam-                        Rechts durchgeführt werden, es sei denn,\nmenhängende Zeitraum von mindestens vier                         daß es sich um Arbeiten im Sinne des Ab-\nWochen beginnt mit dem Tag, an dem ein Ar-                       satzes 3 Nr. 2 oder 4 in Arbeitsamtsbezirken\nbeitsausfall erstmals nach Eingang der An-                       handelt, deren Arbeitslosenquote im Durch-\nzeige nach Nummer 4 eintritt,\".                                  schnitt der letzten sechs Monate vor der Be-\nwilligung der Förderung mindestens dreißig\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                       vom Hundert über dem Bundesdurchschnitt\n,,(4) Für Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt § 63                       gelegen hat.\"\nAbs. 3 nicht, es sein denn, daß die kurzarbeiten-               cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nden Arbeitnehmer nicht kurzfristig in andere Be-\ntriebsabteilungen desselben Betriebes umge-                b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nsetzt werden können. Können sie nur in be-                        ,,(4) Die Förderung von Arbeiten in Arbeitsamts-\nstimmte Betriebsabteilungen nicht umgesetzt                     bezirken mit einer im Verhältnis zum Bundes-\nwerden, so gelten die übrigen Betriebsabteilun-                 durchschnitt guten Beschäftigungslage ist aus-\ngen desselben Betriebes zusammen mit dm                          geschlossen.\"\nkurzarbeitenden Betriebsabteilung als Betrieb irn\nSinne des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b.\"                   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.","1502                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n31. § 93 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                        um mindestens zehn vom Hundert des Ar-\n,, ( 1) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer ge-                      beitsentgelts bis auf mindestens dreißig\nwährt, die vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Es dür-                         vom Hundert des Arbeitsentgelts. Die För-\nfen grundsätzlich nur Arbeitnehmer zugewiesen                              derung endet spätestens mit Ablauf des\nwerden, die                                                                Förderungsjahres, für das der Zuschuß drei-\nßig vom Hundert des Arbeitsentgelts be-\n1. für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Ar-\nträgt. § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie\nbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen                         Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nhaben oder Anspruch auf eine dieser Leistungen\nhatten und\n34. § 98 wird wie folgt geändert:\n2. innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Zuwei-\nsung mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt             a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\narbeitslos gemeldet waren.                                    ,, § 97 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nArbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen nur\nb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3\nin dem notwendigen Umfange beschäftigt werden.\"\nund 4.\n32 § 95 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        35. § 1 03 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Die Bundesanstalt bestimmt unter Berück-                a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nsichtigung des Zweckes der Maßnahmen zur Ar-\nbeitsbeschaffung sowie der Lage und Entwicklung                     ,,2. bereit ist,\ndes Arbeitsmarktes durch Anordnung das Nähere                              a) jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-\nüber die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt,                               men, die er ausüben kann und darf, sowie\ninsbesondere über die Höhe des Zuschusses und\ndie Bedingungen des Darlehens, über die Abberu-                            b) an zumutbaren Maßnahmen zur berufli-\nfung von zugewiesenen Arbeitnehmern, über die                                  chen Ausbildung, Fortbildung und Um-\nFörderungsfrist sowie über das Verfahren. Dabei                                schulung, zur Verbesserung der Vermitt-\nsoll sie für schwer vermittelbare Arbeitslose Aus-                             lungsaussichten sowie zur beruflichen\nnahmen von den Vorschriften des § 91 Abs. 2                                    Rehabilitation teilzunehmen, sowie''.\nSatz 3 und Abs. 4 zulassen, wenn dies nach Lage\nund Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig                  b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.\nerscheint. § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\"\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n33. § 97 wird wie folgt geändert:                                         ,, (6) Wird die Zumutbarkeits-Anordnung vom\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                               3. Oktober 1979 nicht bis zum 31. März 1982 an\ndie ab 1. Januar 1982 geltende Fassung der Ab-\n,,(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu               sätze 1 und 2 angepaßt oder ist die in der neuen\nden Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die                     Anordnung vorgenommene Interessenabwä-\n1. mindestens fünfundfünfzig Jahre alt sind,                 gung nach Absatz 2 Satz 1 nicht angemessen,\n2. innerhalb der letzten achtzehn Monate vor                 bestimmt die Bundesregierung das Nähere durch\nRechtsverordnung.\"\nBeginn des Arbeitsverhältnisses mindestens\nzwölf Monate beim Arbeitsamt arbeitslos ge-\nmeldet waren und                                36. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden,        a) In Satz 1 .werden die Worte „hundertachtzig Ka-\nZuschüsse gewähren, soweit dies nach Lage                     lendertage\" durch die Worte „dreihundertsech-\nund Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmä-                  zig Kalendertage\" ersetzt.\nßig erscheint, um Arbeitslosigkeit älterer Arbeit-\nnehmer zu beheben. Juristische Personen des              b) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nöffentlichen Rechts sind von der Förderung aus-               ,,Für Arbeitnehmer, die allein wegen der Beson-\ngeschlossen. Die Zuschüsse dürfen nur für Ar-                 derheiten ihres Arbeitsplatzes regelmäßig weni-\nbeitnehmer gewährt werden, die in absehbarer                  ger als dreihundertsechzig Kalendertage im Ka-\nZeit auch mit Hilfe von Leistungen nach dem                   lenderjahr beschäftigt werden, kann der Bundes-\nZweiten Abschnitt nicht in ein Arbeitsverhältnis              minister für Arbeit und Sozialordnung durch\nvermittelt werden können.\"                                    Rechtsverordnung die Beschäftigungszeit nach\nSatz 1 bis auf zweihundertvierzig Kalendertage\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              herabsetzen; dabei hat er die Dauer des An-\naa) In Satz 2 wird das Wort „achtzig\" durch das             spruchs auf Arbeitslosengeld in Anlehnung an\nWort „siebzig\" ersetzt.                              die Regelung des § 106 Abs. 1 festzusetzen.\"\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende         37. § 106 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nSätze 3 bis 5 ersetzt:\n,,Jeweils spätestens nach Ablauf eines För-       a) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\nderungsjahres vermindert sich der Zuschuß          b) Die Nummern 3 bis 5 werden Nummern 1 bis 3.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                            1503\n38. § 110 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           cc) Die Nummern 2 a, 3, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 wer-\nden Nummern 4 bis 1 0; in der neuen Num-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmer 7 wird der Klammerzusatz ,, ( § 168\naa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:                                Abs. 1 Satz 2)\" durch den Klammerzusatz\n,,3. die Tage einer Säumniszeit nach§ 120,                     ,, ( § 168 Abs. 1 Satz 3)\" ersetzt.\nhöchstens um acht Wochen,\".\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und              d) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:\nwie folgt geändert:                                     ,,(5 a) Bei Arbeitslosen, die im Bemessungs-\nDie Worte „a) nach § 1 20 dieses Gesetzes              zeitraum nach Absatz 3 Satz 1 zur Berufsausbi1-\noder b)\" werden gestrichen.                            dung beschäftigt waren und die Abschlußprüfung\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                    bestanden haben, tritt an die Stelle des Arbeits-\nentgelts nach den Absätzen 2 bis 6 ein Arbeits-\nb) In Satz 2 werden die Worte „Nummer 3 Buchsta-                entgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeits-\nbe b und der Nummer 4\" durch die Worte „Num-                 entgelts nach Absatz 7, mindestens das Arbeits-\nmern 4 und 5\" ersetzt.                                       entgelt der Beschäftigung zur Berufsausbil-\ndung.\"\n39. § 111 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 8 Satz 3 werden die Worte „nach\na) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die\nAbsatz 5 Nr. 2 a und 4 b\" durch die Worte „nach\nWorte „Lohnsteuerklasse II mit einem Kind\"\nAbsatz 5 Nr. 4 und 8\" ersetzt.\ndurch die Worte „Lohnsteuerklasse I unter Be-\nrücksichtigung eines Freibetrages in Höhe des\nHaushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 3 des Ein-       41. § 112 a wird wie folgt geändert:\nkommensteuergesetzes\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.                             aa) In Satz 1 wird nach den Worten „nach Ablauf\neines Jahres seit dem Ende des Bemes-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird Absatz 2 Satz 5 und wie                          sungszeitraumes''      der Klammerzusatz\nfolgt geändert:                                                       ,, (Anpassungstag)\" eingefügt.\nDie Worte „Die Rechtsverordnung kann bestim-\nmen\" werden durch die Worte „Sie kann ferner                 bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\nbestimmen\" ersetzt.                                                   „Dies gilt nicht, wenn am Anpassungstag\ndie sich aus § 1 06 ergebende Dauer des An-\nspruchs auf Arbeitslosengeld auf weniger\n40. § 112 wird wie folgt geändert:\nals fünfundzwanzig Tage gemindert ist.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „durch-              b) In Absatz 2 werden die Worte „Satz 3\" durch die\nschnittlich erzielte Arbeitsentgelt\" die Wor-           Worte „Satz 4\" ersetzt.\nte „ohne Mehrarbeitszuschläge\" eingefügt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                           42. § 115 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält\nfolgende Fassung:                                       aa) Die Bezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\n,,Einmalige und wiederkehrende Zuwendun-\nbb) ·Folgender Satz 2 wird angefügt:\ngen bleiben außer Betracht; dies gilt auch für\nZuwendungen, die anteilig gezahlt werden,                       ,,Das um die Steuern, die Sozialversiche-\nwenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fällig-                      rungsbeiträge und die Werbungskosten ver-\nkeitstermin endet.\"                                             minderte Einkommen wird auf das Arbeitslo-\nsengeld voll angerechnet, soweit es zusam-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die letzten,                    men mit dem nach Satz 1 verbleibenden Ar-\nam Tage des Ausscheidens\" durch die Worte                            beitslosengeld 80 vom Hundert des für den\n,,die letzten vor dem Ausscheiden\" ersetzt.                          Leistungssatz nach § 111 maßgebenden\nArbeitsentgelts übersteigt.''\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 2 a Satz 1 werden die Worte\n„oder die der Arbeitslose innerhalb eines\nJahres nach Beendigung des Bezuges von          43. § 117 wird wie folgt geändert:\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe             a) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:\nausgeübt hat\" gestrichen.\n,, ( 1 a) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung\nbb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:                        des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung\n„3. für die Zeit einer Beschäftigung bei dem           erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der An-\nEhegatten oder einem Verwandten ge-               spruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des ab-\nrader Linie das Arbeitsentgelt nach Ab-           gegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum be-\nsatz 7, höchstens das Arbeitsentgelt              ginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung be-\ndieser Beschäftigung,\".                           gründenden Arbeitsverhältnisses.\"","1504                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             (2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb von zwei\naa) In Satz 3 werden die Worte „eine Kündi-               Wochen nach einem Meldeversäumnis nach Ab-\ngungsfrist von einem Jahr\" durch die Worte          satz 1 einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung\n,,eine Kündigungsfrist von achtzehn Mona-           über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so\nten\" ersetzt.                                        verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis\nzur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim\nbb) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:               Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen.\"\n„Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung\neiner Abfindung, Entschädigung oder ähnli-     4 7. § 127 wird wie folgt geändert:\nchen Leistung ordentlich gekündigt werden,\nso gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.        a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung ,, ( 1)\" gestri-\nHat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgel-              chen.\ntung erhalten oder zu beanspruchen, verlän-         b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ngert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1\num die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.\"         48. Folgender § 128 wird eingefügt:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „längstens\n,,§ 128\nsechs Monate\" durch die Worte „längstens ein\nJahr\" ersetzt.                                                (1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose in-\nnerhalb der Rahmenfrist mindestens zwei Jahre in\nd) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wor-           einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-\nte „in den Absätzen 1 und 2\" durch die Worte „in          gung gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt\nden Absätzen 1 bis 2\" ersetzt.                            vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach\nVollendung des 59. Lebensjahres des Arbeitslosen,\n44. In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort              längstens für dreihundertzwölf Tage. Dies gilt nicht,\n,,Krankengeld,\" die Worte „Versorgungskranken-                wenn der Arbeitgeber nachweist, daß\ngeld, Verletztengeld,'' eingefügt.                            1. das Arbeitsverhältnis weniger als zehn Jahre ge-\ndauert hat,\n45. § 1 19 wird wie folgt geändert:\n2. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kün-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        digung beendet und weder eine Abfindung noch\naa) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende                      eine Entschädigung oder ähnliche Leistung we-\nFassung:                                                  gen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses er-\nhalten oder zu beanspruchen hat,\n„2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen\neine vom Arbeitsamt unter Benennung            3. er das Arbeitsverhältnis durch Kündigung wegen\ndes Arbeitgebers und der Art der Tätig-            vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitslosen\nkeit angebotene Arbeit nicht angenom-              beendet hat oder\nmen oder nicht angetreten oder                 4. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses be-\n3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfol-            rechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichti-\ngen geweigert, an einer Maßnahme im                gem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungs-\nSinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2                frist zu kündigen.\nBuchstabe b teilzunehmen,''.\n(2) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu er-\nbb) Die Worte „Sperrzeit von vier Wochen\" wer-           statten ist, schließt dies die auf diese Leistung ent-\nden durch die Worte „Sperrzeit von acht             fallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und\nWochen\" ersetzt.                                    Rentenversicherung ein.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Sperrzeit von vier               (3) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des\nWochen\" durch die Worte „Sperrzeit von acht              Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Er-\nWochen\" und die Worte „so umfaßt die Sperrzeit           stattungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitge~\nzwei Wochen\" durch die Worte „so umfaßt die              ber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Ar-\nSperrzeit vier Wochen\" ersetzt.                          beitsverhältnis gestanden hat.\n(4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 entfällt,\nc) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „Sperrzeit\nwenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Erstattung\nvon vier Wochen\" durch die Worte „Sperrzeit von\nacht Wochen\" ersetzt.                                     für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung\nbedeuten würde. Eine solche Belastung liegt insbe-\nsondere vor, wenn die Erstattung die Existenz des\n46. §  ~  20 erhält folgende Fassung:\nBetriebes gefährden könnte oder wenn zur Fortfüh-\n,,§ 120                             rung des Betriebes öffentliche Kredite oder Bürg-\nschaften geleistet oder wegen grundlegender Be-\n( 1 ) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung             triebsänderungen öffentliche Anpassungshilfen ge-\ndes Arbeitsamtes, sich zu meiden ( § 132), trotz Be-          währt werden. Auf Antrag des Arbeitgebers ent-\nlehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen                  scheidet das Arbeitsamt im voraus, ob für die Been-\nGrund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeits-           digung einer bestimmten Zahl von Arbeitsverhält-\nlosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wo-              nissen die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben\nchen, die mit dem Tage nach dem Meldeversäumnis               sind. Die Entscheidung wird für die geplante Been-\nbeginnt.                                                      digung von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines","I\\Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                              1505\nZeitraums von höchstens zwölf Monaten frühestens                2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 auf Ermittlungen,\nsechs Monate vor Beginn dieses Zeitraumes getrof-                  die erforderlich sind, um festzustellen, ob in dem\nfen.                                                               Betrieb die dort genannten Angehörigen tätig\n(5) §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entsprechend.\"               sind oder tätig waren.\nInsoweit ist die Bundesanstalt berechtigt, Grund-\n49. Folgender § 128 a wird eingefügt:                              stücke und Betriebsräume während der üblichen\nBetriebszeit zu betreten und zu besichtigen und die\n,,§ 128 a                              in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen einzusehen.\nSie ist ferner ermächtigt, die Personalien der in dem\nIst der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit\nBetrieb tätigen Personen zu überprüfen.\ndem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen\nTätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet               (2) Der Arbeitgeber und die in den genannten Be-\nder bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt viertel-           trieben beschäftigten Arbeitnehmer haben die Maß-\njährlich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen            nahmen nach Absatz 1 zu dulden und bei der Au-\nfür die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Be-              ßenprüfung mitzuwirken. Sie haben insbesondere\nschränkung besteht. § 128 Abs. 2, §§ 146 und 152               die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in\nAbs. 2 gelten entsprechend.\"                                   § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen. Ist\nder Betrieb auf Grundstücken oder in Betriebsräu-\n50. Folgender § 128 b wird eingefügt:                              men eines Dritten tätig, so hat der Dritte die Maß-\nnahmen nach Absatz 1 zu dulden, soweit dies zur\n,,§ 128 b                              Durchführung der Außenprüfung erforderlich ist.\nBeansprucht der bisherige Arbeitgeber des Ar-                   (3) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung\nbeitslosen für den Fall der Aufnahme einer Arbeit              dem Auskunftsverpflichteten selbst oder einer ihm\neine Ablösung, so erstattet der bisherige Arbeit-              nahestehenden Person ( § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ngeber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeits-           Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde,\nlosengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt           wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit\nworden ist, in der die Ablösung verlangt wird.§ 128            verfolgt zu werden, können verweigert werden.\"\nAbs. 2, §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entspre-\nchend.\"                                                    53. In § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz\n,,(§ 117 Abs. 2)\" durch den Klammerzusatz,,(§ 117\n51. § 132 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   Abs.1 a und 2)\" ersetzt.\na) Die Worte „kann auch anordnen\" werden durch             54. § 134 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „soll anordnen\" ersetzt.                         a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nb) In Nummer 2 werden die Worte „seinem Ehegat-                    ,,4. innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslos-\nten oder einem Verwandten gerader Linie\" durch                        meldung, die dem Antrag auf Arbeitslosen-\ndie Worte „einem Angehörigen im Sinne des§ 16                         hilfe vorausgeht,\nAbs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\"\na) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß\nersetzt.\nder Anspruch nach § 11 9 Abs. 3 erlo-\nschen ist, oder\n52. Folgender § 132 a wird eingefügt:                                         b) mindestens hundertfünfzig Kalenderta-\n,,§ 132 a                                             ge, sofern der letzte Anspruch auf Ar-\n(1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, Außenprü-                             beitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\nfungen in Betrieben durchzuführen, die                                         nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach\nmindestens zweihundertvierzig Kalen-\n1. Arbeitnehmer für die Dauer einer Saison oder                                dertage in einer Beschäftigung gestan-\nKampagne oder auf witterungsabhängigen Ar-                                 den oder eine Zeit zurückgelegt hat, die\nbeitsplätzen beschäftigen,                    ·                           zur Erfüllung der Anwartschaftszeit die-\n2. Arbeitnehmer beschäftigen, die ihnen eine Be-                               nen können.\nscheinigung über die Zulässigkeit der Lohnsteu-                      Ist nach Erschöpfung des Anspruchs auf Ar-\nerpauschalierung vorgelegt haben, oder                                beitslosengeld keine erneute Arbeitslos-\nmeldung erforderlich, so tritt an die Stelle\n3. Angehörige des Arbeitgebers im Sinne des§ 16\ndes Tages der Arbeitslosmeldung, die dem\nAbs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,\nAntrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht, der\ndie Arbeitslosengeld beantragt haben, beziehen\nerste Tag nach Erschöpfung des Anspruchs\noder bezogen haben, innerhalb des dem Antrag\nauf Arbeitslosengeld, an dem die sonstigen\nauf Arbeitslosengeld vorausgehenden Jahres\nVoraussetzungen des Anspruchs auf Ar-\nbeschäftigt haben.                                                    beitslosenhilfe erfüllt sind.\"\nDie Außenprüfung beschränkt sich\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf Ermitt-\nlungen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob               ,,(2) Einer Beschäftigung im Sinne des Absat-\nin dem Betrieb Arbeitnehmer während einer Zeit                 zes 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich\ntätig sind oder tätig waren, für die diese Arbeits-            1. Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstver-\nlosengeld beantragt haben, beziehen oder bezo-                      hältnisses, insbesondere als Beamter, Rich-\ngen haben,                                                          ter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit,","1506                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes            55. § 135 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nauf Grund der Wehrpflicht sowie des Polizei-\n,,(2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der\nvollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz auf\nErfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1\nGrund der Grenzschutzdienstpflicht.\"\nNr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch Erfül-\nlung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nBuchstabe b, Abs. 2 oder Abs. 3.\"\n., (3) Eine vorherige Beschäftigung ist zur Be-\ngründung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe             56. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnicht erforderlich, wenn der Arbeitslose inner-\nhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung für              a) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch fol-\nmindestens zweihundertvierzig Kalendertage,                        gende Nummer 2 ersetzt:\nsofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld                    „2. in den übrigen Fällen das Arbeitsentgelt\noder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erlo-                          nach § 11 2 Abs. 7; dieses mindert sich um\nschen ist, danach für mindestens zweihundert-                            25 vom Hundert, wenn der Anspruch auf Ar-\nvierzig Kalendertage                                                    beitslosenhilfe auch auf einer Beschäftigung\n1 . wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfä-                           zur Berufsausbildung beruht.\"\nhigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-\nb) In Satz 2 werden die Worte „oder 3\" gestrichen.\nhigkeit Leistungen der Sozialversicherung,\n2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der           57. § 139 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nErwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bun-\ndesversorgungsgesetz oder einem Gesetz,                  ,, (1 ) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens\ndas das Bundesversorgungsgesetz für an-                ein Jahr bewilligt werden.\"\nwendbar erklärt,\n3. wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation               58. § 141 e wird wie folgt geändert:\nLeistungen eines öffentlich-rechtlichen Re-            a) folgender Absatz 3 wird eingefügt:\nhabilitationsträgers\n,,(3) Kann das Arbeitsamt die Höhe der nicht er-\nzur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezo-                      füllten Arbeitsentgeltansprüche nicht in ange-\ngen hat und solche Leistungen nicht mehr be-                       messener Zeit endgültig feststellen, so hat es\nzieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche                     diese Ansprüche unter Berücksichtigung der Ar-\nBeeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht                      beitsentgeltansprüche vergleichbarer Arbeit-\nmehr vorliegt oder die Maßnahme zur Rehabilita-                    nehmer in vergleichbaren Betrieben und der ge-\ntion abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der Min-                troffenen Feststellungen zu schätzen. Stellt sich\nderung der Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Ar-                      nachträglich heraus, daß der Arbeitnehmer einen\nbeitslose infolge seines Gesundheitszustandes,                     höheren Arbeitsentgeltanspruch hatte, so ist das\nseines fortgeschrittenen Alters oder aus einem                     Konkursausfallgeld insoweit neu festzusetzen.''\nvon ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grunde\neine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Ab-                b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nsatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b nicht ausüben konn-\nte. Zeiten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b und           59. In § 144 Abs. 3 w1rd folgender Satz 2 angefügt:\nAbsatz 2 werden auf die Mindestzeit nach Satz 1\nangerechnet.\"                                                „Auf Verlangen der Bundesanstalt ist für eine\nschriftliche Auskunft der von der Bundesanstalt vor-\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie                 gesehene Vordruck zu benutzen.\"\nfolgt geändert:\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-         60. In§ 151 werden folgende Absätze 1 und 1 a einge-\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-           fügt:\nfügt:                                                 ,,(1) Außer in den in§§ 47, 48 des Zehnten Buches\n„der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der           Sozialgesetzbuch genannten Fällen kann ein recht-\nAnspruch auf Arbeitslosenhilfe gelten, so-           mäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder\nweit nichts anderes bestimmt ist, als ein ein-       teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die\nheitlicher Anspruch auf Leistungen bei Ar-           Vergangenheit widerrufen werden, soweit die auf\nbeitslosigkeit.''                                    Grund dieses Verwaltungsaktes gewährte Leistung\nbb) Folgender Satz 4 wird angefügt:                         nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend\n., § 1 28 gilt entsprechend mit der Maßgabe,        verwendet oder eine mit dem Verwaltungsakt ver-\ndaß                                                 bundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer\ndem Empfänger gesetzten Frist erfüllt wird; die Bun-\n1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollen-\ndesanstalt kann das Nähere durch Anordnung be-\ndung des achtundfünfzigsten Lebensjah-\nstimmen.\nres des Arbeitslosen beendet worden ist,\n2. die Arbeitslosenhilfe längstens für drei-             (1 a) Für den Widerruf von Verwaltungsakten\nhundertzwölf Tage zu erstatten ist; dabei      nach§§ 50, 55, 58 in Verbindung mit§ 50 und nach\nsind solche Tage abzusetzen, für die Ar-       §§ 61, 98 sowie die Erstattung und Verzinsung der\nbeitslosengeld zu erstatten ist.\"              auf Grund dieser Verwaltungsakte gewährten Lei-\nstungen gilt § 44 a der Bundeshaushaltsordnung\ne) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.                      entsprechend.''","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                               1507\n61. In§ 154 Abs. 1 werden die Worte „wegen des Ein-                b) In Absatz 2 werden die Worte „Nr. 1 und 2\" durch\ntritts einer Sperrzeit\" durch die Worte „wegen einer               die Worte „Nr. 1 bis Nr. 3\" und die Nummer „3.\"\nSperrzeit oder einer Säumniszeit\" ersetzt.                        durch die Nummer „4.\" ersetzt.\n62. In § 155 Abs. 2 Satz 2 wird der. Punkt durch einen         70. § 230 wird wie folgt geändert:\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a\n„für die fünfte bis achte Woche einer Sperrzeit nach                    eingefügt:\n§ 119 gelten die Leistungen als bezogen.\"\n,,3 a. entgegen § 132 a Abs. 2 sich als Ar-\nbeitnehmer weigert, bei einer Außen-\n63. § 157 Abs. 5 wird aufgehoben.                                                   prüfung mitzuwirken, insbesondere\neine Auskunft nicht, nicht richtig oder\n64. In § 168 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                                nicht vollständig erteilt oder die in\n§ 144 Abs. 1 genannten Unterlagen\n„Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne                             nicht oder nicht vollständig vorlegt,\".\ndes Satzes 1 gelten auch Personen, die wegen Be-\nendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsab-                 bb) Nach Nummer 7 a wird folgende Nummer 7 b\ngeltung erhalten oder zu beanspruchen haben; in-                        eingefügt:\nsoweit gilt das bisherige Beschäftigungsverhältnis                      ,, 7 b. entgegen § 132 a Abs. 2 als Arbeit-\nfür die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als fortbeste-                            geber oder Dritter eine Außenprüfung\nhend.\"                                                                          nicht duldet oder sich weigert, bei\neiner Außenprüfung mitzuwirken, ins-\n65. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Satz 2\"                                 besondere eine Auskunft nicht, nicht\ndurch die Worte „Satz 3\" ersetzt.                                               richtig oder nicht vollständig erteilt\noder die in § 144 Abs. 1 genannten\nUnterlagen nicht oder nicht vollständig\n66. In § 172 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz\nvorlegt,\".\n,. ( § 168 Abs. 1 Satz 2)\" durch den Klammerzusatz\n,,(§ 168 Abs. 1 Satz 3)\" ersetzt.                              b) In Absatz 2 werden die Worte „die Ordnungswid-\nrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 a bis 9\" durch die\n67. § 174 wird wie folgt geändert:                                    Worte „die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nNr. 7 a, 8 und 9\" ersetzt und nach den Worten\na) In Absatz 1 wird die Zahl „ 1,5\" durch die Zahl                „fünftausend Deutsche Mark\" die Worte ,, , die\n,,2 ,O\" ersetzt.                                            Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 b mit\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMark\" eingefügt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann\" die\nWorte „für die Zeit ab 1. Januar 1984\" ein-    71. § 231 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n,,Hat ein Arbeitnehmer die Aufnahme einer Be-\n„Sie kann durch Rechtsverordnung ferner                schäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht, nicht\nfür Arbeitnehmer, die als Grenzgänger au-              richtig oder nicht unverzüglich angezeigt, so\nßerhalb des Geltungsbereichs des Geset-                kann die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4\nzes beschäftigt sind, einen Beitragssatz be-           mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche\nstimmen, der die Besonderheiten dieses                 Mark geahndet werden.\"\nPersonenkreises berücksichtigt.\"\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n68. In § 191 Abs. 5 werden die Worte,,§§ 39 und 95\nAbs. 3\" durch die Worte,,§§ 39, 58 Abs. 2 und§ 95          72. § 240 wird aufgehoben.\nAbs. 3\" ersetzt.\n§2\n69. § 228 wird wie folgt geändert:\nDie durch§ 1 geänderten Vorschriften des Arbeitsför-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       derungsgesetzes gelten mit folgender Maßgabe:\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3              1. § 34 Abs. 1 gilt für Maßnahmen, die vor dem\neingefügt:                                         1. Januar 1982 begonnen haben, in der bis zum\n„3. als Verleiher mit einer Erlaubnis nach        31. Dezember 1981 geltenden Fassung bis zum Ab-\nArtikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlas-        schluß der Maßnahme weiter. Wird die infolge der\nsungsgesetzes oder als Entleiher dem          Neufassung erforderliche Anpassung der Anord-\nVerbot des§ 12 a zuwiderhandelt,\".            nungen gemäß § 39 und § 58 Abs. 2 durch die Bun-\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                desanstalt nicht bis zum 31. März 1982 vorgenom-\nmen, bestimmt abweichend von § 191 Abs. 5 der\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „wer\" gestri-              Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung das\nchen.                                              Nähere durch Rechtsverordnung.","1508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. § 1 2 a gilt für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüber-           8. § 97 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden\nlassung auf Grund eines vor dem 1. Januar 1982 ab-            Fassung ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Ar-\ngeschlossenen Vertrages zwischen Verleiher und                beitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer, deren\nEntleiher erst ab 1. April 1982, wenn die Überlas-            Förderung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden\nsung an den Entleiher vor dem 1. Januar 1982 be-              ist. Jedoch gilt § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der\ngonnen hat.                                                   Fassung dieses Gesetzes auch für nach dem\n31 . Dezember 1981 erfolgende Zuweisungen von\n3 §§ 40, 44, 45, 46 Abs. 2, § 56 Abs. 3 Nr. 3 a, § 58            Arbeitnehmern, wenn die Förderung der Maßnahme\nAbs. 1 Satz 4, § 59 Abs. 1 und 2, § 59 a sowie § 59 d         vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist. Die\nAbs. 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 gel-             Förderung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1\ntenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der An-                endet spätestens nach einer Gesamtförderungs-\ntragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-            dauer von fünf Jahren.\nme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen\nHinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz be-            9. Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 103\nwilligt wurden oder der Antragsteller vor dem                  Abs. 2 Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach\n2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten                 § 1 03 Abs. 6 ist die Zumutbarkeits-Anordnung vom\nist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschrif-             3. Oktober 1979 (Amtliche Nachrichten der Bun-\nten sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß                desanstalt für Arbeit 1979 S. 1387) weiter anzu-\ndie Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem                  wenden.\n31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982 gel-\ntenden Fassung festzusetzen ist, wenn                     10. § 11 O Abs. 1 und § 1 20 sind in der bis zum\n31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwen-\na) der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine\nden, wenn der Arbeitslose den Meldetermin vor dem\nMaßnahme eingetreten ist und ihm die Leistun-\n1 . Januar 1982 versäumt hat.\ngen mit einem Hinweis auf die Änderungen in die-\nsem Gesetz bewilligt wurden,\n11. § 112 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 4 sind in der bis zum\nb) der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine            31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwen-\nMaßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt             den, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor\nhat und ihm die Leistungen aus einem von ihm               dem 1. Januar 1982 entstanden ist. § 112 Abs. 5\nnicht zu vertretenden Grund vor dem 1 . Januar             Nr. 3 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf Ar-\n1982 nicht bewilligt wurden,                               beitslosengeld nach dem 31. Dezember 1981 ent-\nc) dem Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 Lei-               standen ist.\nstungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem\n12. § 117 Abs. 1 a und 2 Satz 4 sind auf Ansprüche auf\n31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.\nArbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1982 ent-\nstanden sind, nicht anzuwenden.\n4. § 40 a Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 1981\ngeltenden Fassung anzuwenden, solange ein Teil-\n13. § 119 Abs. 1 und 2 ist in der bis zum 31. Dezember\nnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme                  1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn das\ngemäß Nummer 3 Berufsausbildungsbeihilfe nach\nEreignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem\nden bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Vor-\n1. Januar 1982 eingetreten ist. Die Rechtsfolgen\nschriften erhält.                                              nach § 119 Abs. 3 treten auch dann ein, wenn der\n5. §§ 53 und 54 sind in der bis zum 31. Dezember                  Arbeitslose den ersten Anlaß für den Eintritt einer\n1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die                   Sperrzeit vor dem 1. Januar 1982 gegeben hat und\nLeistung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden               deshalb eine Sperrzeit von vier Wochen eingetreten\nist. Falls die Eingliederung des Arbeitnehmers vor             ist.\ndem 1. Januar 1982 nicht begonnen hat, richtet sich\ndie Höhe der Eingliederungsbeihilfe nach der ab           14. Der bis zum 31. Dezember 1981 geltende § 127\n1. Januar 1982 geltenden Fassung des § 54.                    Abs. 2 ist auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die\nvor dem 1. Januar 1982 entstanden sind, weiterhin\n6. §§ 64 und 68 sind auf zusammenhängende Zeiträu-                anzuwenden; insoweit ist § 1 28 b nicht anzuwen-\nme im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3, die bis zum                den.\n31. Dezember 1981 begonnen haben, in der bis da-\nhin geltenden Fassung anzuwenden. § 65 Abs. 2 a          15. § 1 28 ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruch\nist erstmals auf zusammenhängende Zeiträume im                auf Arbeitslosengeld nach dem 31 . Dezember 1981\nSinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden, die nach              entstanden und nach dem 2. September 1981 das\ndem 31. Dezember 1981 begonnen haben.                         Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Beendigung\nvereinbart worden ist.\n7. §§ 91 und 93 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember\n1981 geltenden Fassung sind anzuwenden auf all-         16. § 128 a ist erstmals anzuwenden, wenn die Wettbe-\ngemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, de-                werbsbeschränkung nach dem 31. Dezember 1981\nren Förderung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt wor-          vereinbart worden ist.\nden ist; jedoch gilt§ 93 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung\ndieses Gesetzes auch für nach dem 31. Dezember          17. § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c und Abs. 3 ist\n1981 erfolgende Zuweisungen von Arbeitnehmern,               bis zum 31. März 1982 in der bis zum 31. Dezember\nwenn die Förderung der Maßnahme vor dem                      1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die\n1. Januar 1982 bewilligt worden ist.                         Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosen-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                              1509\nhilfe hiernach für einen Zeitraum im Dezember 1981          b) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:\nerfüllt sind. Für die Fälle des Satzes 1 gelten § 135\n,,(1) Der Behinderte erhält\nAbs. 2 und§ 136 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember\n1981 geltenden Fassung.                                          1. während medizinischer Maßnahmen zur Reha-\nbilitation Krankengeld, Versorgungskranken-\ngeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld,\nArtikel 2                                 2. während berufsfördernder Maßnahmen zur\nRehabilitation Übergangsgeld,\".\nRehabilitationsangleichungsgesetz\nc) Absatz 1 letzter Satz wird gestrichen.\n§ 1\nDas Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur              d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nRehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. I S. 1881 ), zu-               ,,(2) Das Krankengeld, das Versorgungskran-\nletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom                       kengeld und das Verletztengeld betragen 80 vom\n1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt ge-                 Hundert des entgangenen regelmäßigen Entgelts\nändert:                                                                (Regellohn) und dürfen das entgangene regelmä-\nßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.''\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\ne) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden eingefügt:\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Bei der Berechnung des Übergangsgeldes\n„Zu den berufsfördernden Leistungen gehört auch\nsind 80 vom Hundert des Regellohns, höchstens\ndie Übernahme der erforderlichen Kosten für Un-               jedoch das entgangene regelmäßige Nettoar-\nterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnahme\nbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das Übergangs-\nan der Maßnahme eine Unterbringung außerhalb\ngeld beträgt\ndes eigenen oder des elterlichen Haushalts we-\ngen Art oder Schwere .der Behinderung oder zur                1. bei einem Behinderten, der mindestens ein\nSicherung des Erfolges der Rehabilitation not-                      Kind hat, das nach den für den Rehabilitations-\nwendig ist.\"                                                        träger geltenden Rechtsvorschriften zu be-\nrücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte, mit\nb) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2, 3 und 4 an-                      dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine\ngefügt:                                                             Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er\nden Behinderten pflegt oder selbst der Pflege\n,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-                        bedarf, 90 vom Hundert,\nmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-\nningsbereich anerkannter Werkstätten für Behin-               2. bei den übrigen Behinderten 75 vom Hundert\nderte erbracht, und zwar                                      des nach Satz 1 oder § 14 maßgebenden Betra-\nges.\n1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen\nerforderlich sind, um die Eignung des Behin-                  (4) Werden in einer Einrichtung der medizi-\nderten für die Aufnahme in die Werkstatt fest-           nisch-beruflichen Rehabilitation gleichzeitig me-\nzustellen,                                               dizinische und berufsfördernde Maßnahmen nach\ndem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung\n2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnah-              oder der sozialen Entschädigung durchgeführt,\nmen erforderlich sind, um die Leistungsfähig-            richtet sich das Übergangsgeld nach Absatz 2.\nkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten zu\nentwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewin-                     (5) Das Krankengeld, das Versorgungskran-\nnen. Behinderte werden in diesem Bereich nur             kengeld, das Verletztengeld und das Übergangs-\ngefördert, sofern erwartet werden kann, daß               geld werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für\nsie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in                 einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist\nder Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß                  dieser mit dreißig Tagen anzusetzen.\"\nwirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im\nf) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6\nSinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehinder-\nund 7.\ntengesetzes zu erbringen.\nDie Leistungen werden im Eingangsverfahren und            g) Der bisherige Absatz 5 erhält als Absatz 8 folgen-\nim Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei              de Fassung:\nJahren erbracht.\"                                               ,,(8) Die Berechnung des Übergangsgeldes für\nSelbständige und für nicht Pflichtversicherte rich-\n2. § 12 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                 tet sich nach den besonderen Vorschriften der\n,, 1. Krankengeld, yersorgungskrankengeld, Verletz-                einzelnen Leistungsgesetze.\"\ntengeld oder Ubergangsgeld,\".\n3. § 13 wird wie folgt geändert:                                4. § 14 erhält folgende Fassung:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                                                ,,§ 14\n,,Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-              Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Re-\ntengeld und Übergangsgeld\".                                habilitation","1510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil      1\n1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Be-             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurück-                aa) Das Wort „das\" vor dem Wort „Übergangs-\nliegt oder                                                         geld\" wird gestrichen.\n2. kein Entgelt nach § 13 Abs. 6 erzielt worden ist\nbb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\noder\n„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld\n3. es unbillig hart wäre, das Entgelt nach § 13 Abs. 6                 68 vom Hundert des sich aus § 13 Abs. 3\nder Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde                        Satz 1 oder § 14 ergebenden Betrages; zwi-\nzu legen,                                                         schenzeitliche Erhöhungen des Übergangs-\ngeldes nach § 15 sind zu berücksichtigen.\"\nist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf\nein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer\ntariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeits-                                  §2\nentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz oder ge-\nwöhnlichen Aufenthaltsort des Behinderten gilt.             § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 12 Nr. 1, § 13 Abs. 1,\nMaßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Ka-      2 und 5, §§ 14, 15 Abs. 1, § 16 sowie§ 17 Abs. 1 und\nlendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Be-             3 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fas-\nmessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für       sung weiter anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem\ndie der Behinderte ohne die Behinderung nach sei-        1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und\nnen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter       ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen\nin Betracht käme. Für den Kalendertag ist der 360.       in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Behinderte\nTeil dieses Betrages anzusetzen.\"                        vordem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetre-\nten i.st und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften\nsind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe\n5. § 15 wird wie folgt geändert:                            der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:              1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung\nfestzusetzen ist, wenn\n,,Anpassung des Krankengeldes, Versorgungs-\nkrankengeldes, Verletztengeldes und des Über-\na) der Behinderte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maß-\ngangsgeldes\".\nnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit\neinem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbewilligt wurden,\n,,(1) Das Krankengeld, das Versorgungskran-\nkengeld, das Verletztengeld und das Übergangs-      b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maß-\ngeld erhöhen sich jeweils nach Ablauf eines Jah-        nahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und\nres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um            ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu ver-\nden Vomhundertsatz, um den die Renten der ge-           tretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewil-\nsetzlichen Rentenversicherung zuletzt vor diesem        ligt wurden,\nZeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpas-\nsungsgesetz angepaßt worden sind; sie dürfen        c) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen\nnach der Anpassung 80 vom Hundert der für den           bewilligt wurden, er aber erst nach dem\nRehabilitationsträger jeweils geltenden Lei-            31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.\nstungsbemessungsgrenze nicht übersteigen.\"\n6. § 16 erhält folgende Fassung:                                                       Artikel 3\n,,§ 16                                         Viertes Buch Sozialgesetzbuch\nHat der Behinderte Krankengeld, Versorgungs-            Im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches (Artikel 1\nkrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld be-      des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\nzogen und wird im Anschluß daran eine Maßnahme          S. 3845), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom\nzur Rehabilitation durchgeführt, so ist bei der Berech- 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 553), wird § 8 wie folgt\nnung der Geldleistungen im Sinne von § 12 Nr. 1 von     geändert:\ndem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.\nDas gilt auch, wenn im Anschluß an den Bezug von\nVersorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Über-       a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ngangsgeld von einer Krankenkasse Krankengeld ge-            ,, 1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünf-\nzahlt wird.\"                                                       zehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und\ndas Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 390\nDeutsche Mark nicht übersteigt,\".\n7. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „ist das Übergangs-    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngeld\" durch die Worte „sind das Versorgungs-\nkrankengeld, das Verletztengeld oder das Über-            ,,(4) Die Absätze 1 bis        3  gelten bis  zum\ngangsgeld\" ersetzt.                                    31. Dezember 1984.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                              1511\nArtikel 4                                   zuletzt vor dem Zeitraum zuständigen Kranken-\nReichsversicherungsordnung                            kasse.\"\n§ 1\n4. § 385 Abs. 3 a wird wie folgt geändert:\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\na) In Satz 1 wird das Wort „Übergangsgeldes\"\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\ndurch die Worte „Verletztengeldes oder des\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nÜbergangsgeldes\" ersetzt.\nArtikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. I\nS. 1390), wird wie folgt geändert:                                  b) In Satz 3 wir das Wort „Übergangsgeld\" durch\ndie Worte „Verletztengeld oder das Übergangs-\ngeld\" ersetzt.\n1. § 183 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\n,, (6) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange         5. In § 514 Abs. 2 werden die Worte „381 Abs. 2 und\nder Versicherte Versorgungskrankengeld, Verletz-               Abs. 3 Satz 2 und 3\" durch die Worte „381 Abs. 2,\ntengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeits-             Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 6\" ersetzt.\nlosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder\nSchlechtwettergeld bezieht oder der Anspruch we-\ngen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsge-         6. § 515 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsetz ruht, und zwar auch insoweit als das Kranken-               ,,(1) Der das Verletztengeld oder das Übergangs-\ngeld höher ist als eine dieser Leistungen.\"                    geld gewährende Rehabilitationsträger hat die Bei-\nträge zu tragen\n2. § 311 wird wie folgt geändert:                                  1. für die in§ 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Versi-\na) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Rehabi-                    cherten vom Beginn der Mitgliedschaft an,\nlitationsträger\" die Worte „Versorgungskran-\nkengeld oder Verletztengeld beziehen oder\" ein-           2. für die in § 311 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bezie-\ngefügt.                                                        her von Verletztengeld oder Übergangsgeld vom\nBeginn der siebten Woche des Bezuges an.\"\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger         7. § 560 erhält folgende Fassung:\nbleibt auch für den Zeitraum erhalten, für den we-\ngen Beendigung des Arbeitsverhältnisses An-                                       ,,§ 560\nspruch auf Urlaubsabgeltung besteht.\"                        (1) Verletztengeld erhält der Verletzte, solange er\ninfolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne\nder Krankenversicherung ist, solange er keinen An-\n3. § 381 wird wie folgt geändert:                                 spruch auf Übergangsgeld nach den§§ 568, 568 a\na) Absatz 3 a erhält folgende Fassung:                        Abs. 2 oder 3 hat und soweit er Arbeitsentgelt nicht\nerhält. Der Anspruch auf Verletztengeld ruht, solan-\n,, (3 a) Der das Verletztengeld oder das Über-         ge der Verletzte Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhil-\ngangsgeld gewährende Rehabilitationsträger hat          fe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlecht-\ndie Beiträge zu tragen                                   wettergeld bezieht. Das Verletztengeld wird von\ndem Tage an gewährt, an dem die Arbeitsunfähig-\n1. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ver-       keit ärztlich festgestellt wird.\nsicherten vom Beginn der Mitgliedschaft an,\n(2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-\n2. für die in§ 311 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Be-\nberuflichen Rehabilitation gleichzeitig Maßnahmen\nzieher von Verletztengeld oder Übergangs-\nder Heilbehandlung und Berufshilfe für einen Ver-\ngeld vom Beginn der siebten Woche des Be-\nletzten erbracht, erhält dieser Verletztengeld, wenn\nzuges an.\"\ndie übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-\nliegen.\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n,, (6) Für den Zeitraum, für den wegen Beendi-             (3) Der Teil des Verletztengeldes, der nach § 565\ngung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ur-          Abs. 1 neben Krankengeld gezahlt wird, begründet\nlaubsabgeltung besteht, sind von der Urlaubsab-         keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-\ngeltung Beiträge zu entrichten, soweit der im           tenversicherung und keine Beitragspflicht in der ge-\nDurchschnitt auf den Kalendertag des abgegol-           setzlichen Krankenversicherung.\"\ntenen Urlaubs entfallende Teil der Abgeltung zu-\nsammen mit Arbeitsentgelt den in § 180 Abs. 1\nSatz 3 genannten Betrag nicht übersteigt. Ab-        8. § 561 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsatz 1 Satz 1, § 393 Abs. 1 und § 394 Abs. 1 Satz       ,,Ist dem Verletzten Krankengeld, Versorgungs-\n1 gelten entsprechend. Wird der Versicherte             krankengeld oder Übergangsgeld gewährt worden\nwährend des in Satz 1 genannten Zeitraums Mit-          und steht ihm im Anschluß daran Verletztengeld zu,\nglied einer anderen Krankenkasse, so verbleiben         so ist bei seiner Berechnung von dem bisher zu-\ndie Beiträge von der Urlaubsabgeltung bei der           grunde gelegten Regellohn auszugehen.\"","1512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n9. § 567 wird wie folgt geändert:                                 gen des Arbeitsunfalls ohne Arbeitsentgelt und Ar-\nbeitseinkommen war, bleiben außer Betracht.\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Zu den berufsfördernden Leistungen gehört                    (4) Wenn\nauch die Übernahme der erforderlichen Kosten                1. der letzte Tag der Erwerbstätigkeit zu Beginn der\nfür Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-              Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt,\nnahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-\nßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-              2. kein Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen er-\nhalts wegen Art oder Schwere der Verletzung                     zielt worden ist oder\noder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation\nnotwendig ist.\"                                            3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt und Ar-\nbeitseinkommen der Bemessung des Über-\nb) In Absatz 3 werden folgende Sätze 3 bis 5 ange-                  gangsgeldes zugrunde zu legen,\nfügt:\nist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf\n,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-               ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an\nmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-               einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Ar-\nningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-               beitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz\nhinderte erbracht, und zwar                                oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verletzten\ngilt. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letz-\n1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen                ten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme\nerforderlich sind, um die Eignung des Verletz-         (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäfti-\nten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-          gung, für die der Verletzte ohne die Verletzung nach\nstellen,                                               seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebens-\n2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-               alter in Betracht käme. Für den Kalendertag ist der\nnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfä-          360. Teil dieses Betrages anzusetzen.\nhigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Verletzten               (5) .Im übrigen gelten die Vorschriften über das\nzu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzuge-             Verletztengeld entsprechend.\nwinnen. Verletzte werden in diesem Bereich\nnur gefördert, sofern erwartet werden kann,                (6) Eine Rente, die der Verletzte wegen des Ar-\ndaß sie nach Teilnahme an diesen Maßnah-               beitsunfalls bezieht, ist auf das Übergangsgeld\nmen in der Lage sind, wenigstens ein Min-              nach den Absätzen 1 bis 4 anzurechnen, wenn der\ndestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits-           Verletzte seit dem Arbeitsunfall kein Arbeitsentgelt\nleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des                  und Arbeitseinkommen erzielt hat.\"\nSchwerbehindertengesetzes zu erbringen.\nDie Leistungen werden im Eingangsverfahren            11 . In § 568 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nund im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu            „In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68 vom\nzwei Jahren erbracht\"                                      Hundert des sich aus § 568 Abs. 3 oder 4 ergeben-\nden Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des\nÜbergangsgeldes nach §§ 561, 568 in Verbindung\n10. § 568 erhält folgende Fassung:                                 mit § 182 Abs. 8 sind zu berücksichtigen.\"\n,,§ 568\n12. § 587 erhält folgende Fassung:\n(1) Während einer Maßnahme der Berufshilfe er-\nhält der Verletzte Übergangsgeld, wenn er arbeits-                                      ,,§ 587\nunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist oder\nIst der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne\nwegen der Teilnahme an der Maßnahme gehindert\nArbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und errei-\nist, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben.\nchen die Rente und das Arbeitslosengeld oder die\n(2) Das Übergangsgeld beträgt                               Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe zusammen\nnicht den sich aus § 568 Abs. 2 ergebenden Betrag\n1. bei einem Verletzten, der mindestens ein Kind               des Übergangsgeldes, hat der Träger der Unfallver-\n(§ 583 Abs. 1, 3 und 5) hat oder dessen Ehegat-            sicherung die Rente längstens für zwei Jahre nach\nte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt,            ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag zu erhö-\neine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er          hen. Der Unterschiedsbetrag wird auf das Arbeits-\nden Verletzten pflegt oder selbst der Pflege be-           losengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslo-\ndarf, 90 vom Hundert,                                      senhilfe nicht angerechnet.\"\n2. bei den übrigen Verletzten 75 vom Hundert\ndes nach den Absätzen 3 oder 4 berechneten Be-            13. In§ 619 Abs. 2 werden nach dem Wort „die Rente\"\ntrages.                                                         die Worte,,, das Verletztengeld\" eingefügt.\n(3) Bei Verletzten, die in den letzten drei Jahren    14. In§§ 547,569 a, 580 Abs. 3 Nr. 1, § 619 Abs. 1 Satz\nvor Beginn der Maßnahme Arbeitsentgelt oder Ar-                2, § 622 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Übergangs-\nbeitseinkommen erzielt haben, gilt§ 561 Abs. 1 und             geld\" durch die Worte „Verletztengeld oder Über-\n3 entsprechend; Zeiten, in denen der Verletzte we-             gangsgeld\" ersetzt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                             1513\n15. In § 561 Abs. 1 bis 3 und 5, § 562 Abs. 1, § 566               Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Kranken-\nAbs. 2, § 568 a Abs. 1, § 57 4 und § 633 Abs. 2 Satz           versicherung der Landwirte entsprechend.\n3 wird jeweils das Wort „Übergangsgeld\" durch das\nWort „Verletztengeld\" ersetzt.                                    (2) Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während des\nBezuges von Erwerbsunfähigkeitsrente oder Alters-\nruhegeld und hat der Verletzte bei Beginn der Ar-\n16. § 779 b erhält folgende Fassung:                              beitsunfähigkeit daneben kein Arbeitsentgelt oder\nArbeitseinkommen erzielt, besteht kein Anspruch\n,,§ 779 b\nauf Verletztengeld. Den in Satz 1 genannten Lei-\n(1) Betriebshilfe wird während der stationären            stungen stehen Dauergeldleistungen der Altershilfe\nHeilbehandlung (§ 559) dem landwirtschaftlichen .             für Landwirte sowie Versorgungsbezüge nach be-\nUnternehmer für längstens drei Monate gewährt,                amtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechen-\nwenn die stationäre Heilbehandlung länger als zwei            den Grundsätzen gleich.\"\nWochen gedauert hat. Sie kann auch während der\nersten zwei Wochen der stationären Behandlung\ngewährt werden, wenn besondere Verhältnisse im           19. § 1227 wird wie folgt geändert:\nUnternehmen dies erfordern.                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Haushaltshilfe wird gewährt, wenn dem Unter-             aa) In Nummer 8 a Buchstabe b wird das Wort\nnehmer oder seinem mit ihm in häuslicher Gemein-                        ,,Übergangsgeld\" durch das Wort „Versor-\nschaft lebenden Ehegatten infolge des Arbeitsun-                        gungskrankengeld'' ersetzt.\nfalls die Weiterführung des Haushalts nicht möglich\nund diese auf andere Weise nicht sicherzustellen                 bb) Nummer 8 a Buchstabe c erhält folgende\nist. § 779 a gilt entsprechend.                                         Fassung:\n(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Er-                    „c) ein sonstiger Träger der Rehabilitation\nsatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht ge-                        mindestens einen Kalendermonat Über-\nstellt werden oder besteht Grund, von der Gestel-                            gangsgeld oder Verletztengeld zahlt, für\nlung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Ko-                            die Zeit des Bezuges dieser Leistung,\".\nsten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Er-\nsatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nVerwandte und Verschwägerte bis zum zweiten                         ,,(2) Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer\nGrad werden keine Kosten erstattet; die Berufsge-                 im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und .2 gelten auch\nnossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahr-                 Personen, die wegen Beendigung des Arbeits-\nkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn                   verhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung\ndie Erstattung in einem angemessenen Verhältnis                   haben; insoweit gilt das bisherige Beschäfti-\nzu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Ko-                gungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen\nsten steht.                                                       Urlaubs als fortbestehend.\"\n(4) Die Satzung kann vorsehen, daß von der Ge-\nstellung einer Betriebs- oder Haushaltshilfe abge-\n20. § 1 237 a wird wie folgt geändert:\nsehen werden kann, wenn in dem Unternehmen Ar-\nbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige              a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nständig beschäftigt werden.''                                     „Zu den ·berufsfördernden Leistungen gehört\nauch die Übernahme der erforderlichen Kosten\n17. § 779 c erhält folgende Fassung:                                   für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-\nnahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-\n,,§ 779 C                                 ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-\n(1) Wird eine Ersatzkraft nicht gestellt und erfolgt           halts wegen Art oder Schwere der Behinderung\nauch keine Kostenerstattung nach § 779 b Abs. 3                   oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation\nSatz 2 und 3, so ist Verletztengeld zu gewähren.                  notwendig ist.\"\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen          b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\ndes § 779 b Abs. 1 Satz 1 für die Gewährung von\nBetriebshilfe oder die Voraussetzungen des § 779 b                ,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-\nAbs. 2 für die Gewährung von Haushaltshilfe erfüllt               men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-\nsind, der Verletzte diese Leistungen aber nicht in                ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-\nAnspruch nimmt. In den Fällen des § 779 b Abs. 3                  hinderte erbracht, und zwar\nSatz 3 gilt die Leistung auch dann als in Anspruch\n1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen\ngenommen, wenn Fahrkosten und Verdienstausfall                         erforderlich sind, um die Eignung des Betreu-\nnicht erstattet werden.\"\nten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-\nstellen,\n18. § 779 d erhält folgende Fassung:                                   2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-\nnahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfä-\n,,§ 779 d                                      higkeit des Betreuten zu erhöhen oder wie-\n(1) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt bei den                 derzugewinnen. Betreute werden in diesem\nin § 780 Abs. 1 und 2 genannten Personen § 19                         Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden","1514                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1981, Teil 1\nkann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maß-        der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejeni-\nnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min-       ge Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Be-\ndestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits-       hinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und\nleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des              nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Für den\nSchwerbehindertengesetzes zu erbringen.            Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzu-\nDie Leistungen werden im Eingangsverfahren             setzen.\nund im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu           (3) Bezieher einer Bergmannsrente, einer Rente\nzwei Jahren erbracht.\"                                 wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\nerhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, um\n21. In § 1241 erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende          den das Übergangsgeld nach Absatz 2 die Rente\nFassung:                                                    übersteigt. Dabei ist ein zur Rente gezahlter Kinder-\n,,(1) Das Übergangsgeld wird für einen Betreuten,         zuschuß in Höhe des Kindergeldes, das ohne den\nder unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit           Anspruch auf den Kinderzuschuß nach dem Bun-\noder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn          deskindergeldgesetz zu zahlen wäre, außer Be-\neiner Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versiche-               tracht zu lassen.\"\nrungspflichtig beschäftigt war oder Mutterschafts-\ngeld bezogen hat, in der gleichen Weise wie das         23. § 1241 b erhält folgende Fassung:\nKrankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet\n(§ 182 Abs. 4 und 5); hierbei wird der Regellohn bis                              ,,§1241b\nzur Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2)                   Das Übergangsgeld beträgt\nberücksichtigt. Bei einem Betreuten, der vor Beginn\n1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind\nder Maßnahme Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-\n(§ 1262 Abs. 2 und 3) hat, das nach den für den\ngeld bezogen hat, wird bei Anwendung des Satzes\nRehabilitationsträger geltenden       Rechtsvor-\n1 das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt,\nschriften zu berücksichtigen ist, oder dessen\ndas er zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt\nEhegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft\nhat.\nlebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann,\n(2) Das Übergangsgeld wird für den Betreuten,               weil er den Betreuten pflegt oder selbst der Pfle-\nder Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicher-             ge bedarf, 90 vom Hundert,\nter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet          2. bei den übrigen Betreuten 75 vom Hundert\nhat, aus 80 vom Hundert des Einkommens berech-\nnet, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf          des nach § 1 241 Abs. 1, 2 und 4, § 1 241 a maßge-\nKalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit            benden Betrages.\"\noder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn\nder Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht.           24. In § 1 241 d Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden nach\nFür den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betra-          dem Wort „Übergangsgeld\" die Worte,., Verletzten-\nges anzusetzen.                                              geld oder Versorgungskrankengeld\" eingefügt.\n(4) Hat der Betreute Übergangsgeld, Verletzten-\ngeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld           25. § 1241 e Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nbezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnah-              a) Das Wort „das\" wird gestrichen.\nme zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Be-\nrechnung des Übergangsgeldes die Berechnungs-                b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\ngrundlage für die bisherige Leistung weiterhin maß-\n„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68\ngebend.\"\nvom Hundert des sich aus § 1 241 Abs. 1 , 2 und\n4, § 1241 a ergebenden Betrages; zwischenzeit-\n22. § 1241 a erhält folgende Fassung:                                liche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach\n§ 1241 c sind zu berücksichtigen.\"\n,.§1241a\n(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei     26. In § 1241 f Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird vor dem Wort\neiner berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilita-             ,.Renten\" das Wort „Bergmannsrente,\" eingefügt.\ntion ist § 1 241 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden, wenn\nder letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Be-        27. In § 1 248 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-\nginn der Maßnahme nicht länger als drei Jahre zu-\ngefügt:\nrückliegt. Die Berechnungsgrundlage ist minde-\nstens die nach Absatz 2.                                    „Dies gilt nur, wenn der Versicherte in den letzten\nzehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenver-\n(2) Wenn der letzte Tag des Bemessungszeitrau-           sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\nmes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre           ausgeübt hat. Der Beschäftigung stehen anrechen-\nzurückliegt, ist das Übergangsgeld aus 65 vom                bare Zeiten einer Arbeitslosigkeit gleich.\"\nHundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder,\nwenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des       28. In § 1385 Abs. 3 Buchstabe f werden nach dem\nortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für           Wort „Übergangsgeld\" die Worte,,, Verletztengeld\nden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort               oder Versorgungskrankengeld\" und nach dem Wort\ndes Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent-            ,,Übergangsgeldes\" die Worte ,,, Verletztengeldes,\ngelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn            Versorgungskrankengeldes\" eingefügt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                              1515\n29. § 1388 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                  Artikel 6\n,,(1) Für freiwillig Versicherte(§§ 1233 und 1234)                    Angestelltenversicherungsgesetz\nist die niedrigste monatliche Beitragsberechnungs-\ngrundlage ein Sechstel der monatlichen Bezugs-                                            § 1\ngröße.\"                                                     Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-\n§2                              öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n§ 567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, §§ 568, 568 a Abs. 3,        durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981\n§ 587, §§ 779 b bis d, § 1237 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,       (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt geändert:\n§ 1241 Abs. 1, 2 und 4, §§ 1 241 a, 1 241 b, 1 241 d\nAbs. 2, § 1241 e Abs. 3, § 1241 f Abs. 2 sind in der bis         1. § 2 wird wie folgt geändert:\nzum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter an-\nzuwenden, wenn der Verletzte oder Betreute vor dem                  a) Absatz 1 Nr. 10 a wird wie folgt geändert:\n1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und                     aa) In Buchstabe b wird das Wort „Übergangs-\nihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen                           geld\" durch das Wort „Versorgungskran-\nin diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Verletzte                           kengeld\" ersetzt.\noder Betreute vor dem 2. September 1981 in eine Maß-\nnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.                     bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\nDiese Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzu-                           „c) ein sonstiger Träger der Rehabilitation\nwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach                               mindestens einen Kalendermonat Über-\ndem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982                                    gangsgeld oder Verletztengeld zahlt, für\ngeltenden Fassung festzusetzen ist, wenn                                            die Zeit des Bezuges dieser Leistung,\".\na) der Verletzte oder Betreute vor dem 1. Januar 1982               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nin eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Lei-\nstungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in                       ,, (3) Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer\ndiesem Gesetz bewilligt wurden,                                     im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten auch\nPersonen, die wegen Beendigung des Arbeits-\nb) der Verletzte oder Betreute vor dem 1. Januar 1982                   verhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung\nin eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen bean-                  haben; insoweit gilt das bisherige Beschäfti-\ntragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm                  gungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen\nnicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982                  Urlaubs als fortbestehend.\"\nnicht bewilligt wurden,\nc) dem Verletzten oder Betreuten vor dem 1. Januar\n1982 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach          2. § 14 a wird wie folgt geändert:\ndem 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.                a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Zu den berufsfördernden Leistungen gehört\nArtikel 5                                  auch die Übernahme der erforderlichen Kosten\nfür Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-\nArbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz                       nahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-                   ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-               halts wegen Art oder Schwere der Behinderung\nderungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten                      oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilita-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes                  tion notwendig ist.\"\nvom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1205), wird wie folgt\ngeändert:                                                           b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-\n1. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt:                              men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-\n,,(5) § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-                    ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-\nnung in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fas-                    hinderte erbracht, und zwar\nsung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die                1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen\nam 2. September 1981 das 59. Lebensjahr vollendet                        erforderlich sind, um die Eignung des Betreu-\nhatten und zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos                        ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-\nwaren.\"                                                                  stellen,\n2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-\n2. Nach § 30 a wird folgender§ 30 b eingefügt:                               nahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfä-\nhigkeit des Betreuten zu erhöhen oder wie-\n,,§ 30b\nderzugewinnen. Betreute werden in diesem\nIn der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum                                Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden\n31 . Dezember 1983 beträgt der Beitragssatz abwei-                       kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maß-\nchend von § 1 385 Abs. 1 der Reichsversicherungs-                        nahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min-\nordnung 18 vom Hundert der Monatsbezüge.\"                                destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits-\nleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des\n3. § 45 b wird gestrichen.                                                   Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.","1516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nDie Leistungen werden im Eingangsverfahren                 (3) Bezieher einer Bergmannsrente, einer Rente\nund im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu        wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\nzwei Jahren erbracht.\"                                 erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, um\nden das Übergangsgeld nach Absatz 2 die Rente\n3. In § 18 erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende             übersteigt. Dabei ist ein zur Rente gezahlter Kinder-\nFassung:                                                     zuschuß in Höhe des Kindergeldes, das ohne den\nAnspruch auf den Kinderzuschuß nach dem Bun-\n,, ( 1) Das Übergangsgeld wird für einen Betreuten,\ndeskindergeldgesetz zu zahlen wäre, außer Be-\nder unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit\noder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn           tracht zu lassen.\"\neiner Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versiche-\nrungspflichtig beschäftigt war oder Mutterschafts-       5. § 18 b erhält folgende Fassung:\ngeld bezogen hat, in der gleichen Weise wie das\nKrankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet                                           ,,§ 18 b\n(§ 182 Abs. 4 und 5 Reichsversicherungsordnung);                Das Übergangsgeld beträgt\nhierbei wird der Regellohn bis zur Beitragsbemes-\nsungsgrenze ( § 11 2 Abs. 2) berücksichtigt. Bei             1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind\neinem Betreuten, der vor Beginn der Maßnahme                      ( § 39 Abs. 2 und 3) hat, das nach den für den Re-\nhabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften\nKurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld bezogen\nzu berücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte,\nhat, wird bei Anwendung des Satzes 1 das regelmä-\nmit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine\nßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das er zuletzt\nvor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt hat.                     Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den\nBetreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 90\n(2) Das Übergangsgeld wird für den Betreuten,                vom Hundert,\nder Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicher-\nter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet           2. bei den übrigen Betreuten 75 vom Hundert\nhat, aus 80 vom Hundert des Einkommens berech-               des nach § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 18 a maßgebenden\nnet, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf          Betrages.''\nKalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit\noder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn\n6. In § 18 d Abs. 2 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort\nder Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht.                „Übergangsgeld\" die Worte,,, Verletztengeld oder\nFür den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betra-\nVersorgungskrankengeld\" eingefügt.\nges anzusetzen.\n(4) Hat der Betreute Übergangsgeld, Verletzten-\n7. § 18 e Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ngeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld\nbezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnah-               a) Das Wort „das\" wird gestrichen.\nme zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Be-\nrechnung des Übergangsgeldes die Berechnungs-                 b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\ngrundlage für die bisherige Leistung weiterhin maß-                „In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68\ngebend.\"                                                          vom Hundert des sich aus § 18 Abs. 1, 2 und 4,\n§ 18 a ergebenden Betrages; zwischenzeitliche\n4. § 18 a erhält folgende Fassung:                                   Erhöhungen des Übergangsgeldes nach § 18 c\nsind zu berücksichtigen.\"\n,,§ 18 a\n(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei      8. In § 18 f Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird vor dem Wort „Ren-\neiner berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilita-               ten\" das Wort „Bergmannsrente,\" eingefügt.\ntion ist § 18 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden, wenn der\nletzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn           9. In § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-\nder Maßnahme nicht länger als drei Jahre zurück-              gefügt:\nliegt. Die Berechnungsgrundlage ist mindestens die\nnach Absatz 2.                                                „Dies gilt nur, wenn der Versicherte in den letzten\nzehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenver-\n(2) Wenn der letzte Tag des Bemessungszeitrau-           sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\nmes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre             ausgeübt hat. Der Beschäftigung stehen anrechen-\nzurückliegt, ist das Übergangsgeld aus 65 vom                bare Zeiten einer Arbeitslosigkeit gleich.\"\nHundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder,\nwenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des        10. In § 11 2 Abs. 3 Buchstabe g werden nach dem Wort\nortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für           „Übergangsgeld\" die Worte ,,, Verletztengeld oder\nden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort                Versorgungskrankengeld\" und nach dem Wort\ndes Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent-            ,,Übergangsgeldes'' die Worte ,, , Verletztengeldes,\ngelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn             Versorgungskrankengeldes'' eingefügt.\nder Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejeni-\nge Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Be-\nhinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und       11. § 115 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nnach seinem Lebensalter in Betracht käme. Für den              ,,(1) Für freiwillig Versicherte(§§ 10 und 11) ist die\nKalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzu-          niedrigste monatliche Beitragsberechnungsgrund-\nsetzen.                                                      lage ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                            1517\n12. § 126 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       § 112 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-\nzes 18 vom Hundert der Monatsbezüge.\"\n,,(2) Der Beitrag bemißt sich nach dem Arbeitsein-\nkommen des Versicherten höchstens bis zu der\nnach § 11 2 Abs. 2 für Jahresbezüge festgesetzten     3. § 44 c wird gestrichen.\nBeitragsbemessungsgrenze. Hat die Versicherung\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 4 nur für Teile des Kalenderjah-\nres bestanden, so ist die Beitragsbemessungsgren-                                 Artikel 8\nze nur mit dem entsprechenden Teil zu berücksich-\ntigen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten ist die Bei-                     Reichsknappschaftsgesetz\ntragsbemessungsgrenze entsprechend herabzu-                                          § 1\nsetzen.\"\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\n§2\nsetzblatt III, Gliederungsnummer822-1, veröffentlichten\n§ 14 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 18 Abs. 1, 2 und       bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4\n4, §§ 18 a, 18 b, 18 d Abs. 2, § 18 e Abs. 3, § 18 f Abs.    des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205),\n2 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fas-       wird wie folgt geändert:\nsung weiter anzuwenden, wenn der Betreute vor dem\n1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und            1 . § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen\nin diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Betreute vor            a) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\ndem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten                    aa) In Buchstabe b wird das Wort „Übergangs-\nist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften                        geld\" durch das Wort „Versorgungskran-\nsind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe                        kengeld'' ersetzt.\nder Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember\n1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung                     bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\nfestzusetzen ist, wenn                                                      „c) ein sonstiger Träger der Rehabilitation\nmindestens einen Kalendermonat Über-\na) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-                          gangsgeld oder Verletztengeld zahlt, für\nme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem                         die Zeit des Bezuges dieser Leistung,''.\nHinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewil-\nligt wurden,                                                   b) Folgender Satz wird angefügt:\nb) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-                „Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im\nme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm              Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Perso-\ndie Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertreten-               nen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhält-\nden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt                   nisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben;\nwurden,                                                            insoweit gilt das bisherige Beschäftigungsver-\nhältnis für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als\nc) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen\nfortbestehend.''\nbewilligt wurden, er aber erst nach dem\n31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.\n2. § 36 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 7                                 „Zu den berufsfördernden Leistungen gehört\nAngestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz                     auch die Übernahme der erforderlichen Kosten\nfür Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-                   nahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-             ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten                     halts wegen Art oder Schwere der Behinderung\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes                oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilita-\nvom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt                tion notwendig ist.\"\ngeändert:\nb) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n1. Dem § 7 a wird folgender Absatz angefügt:                          ,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-\n,,(4) § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-              men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-\nsetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fas-                  ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-\nsung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die               hinderte erbracht, und zwar\nam 2. September 1981 das 59. Lebensjahr vollendet                  1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen\nhatten und zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos                      erforderlich sind, um die Eignung des Betreu-\nwaren.\"                                                                ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-\nstellen,\n2. Nach § 29 a wird folgender § 29 b eingefügt:                       2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-\nnahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfä-\n,,§ 29 b                                     higkeit des Betreuten zu erhöhen oder wie-\nIn der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezem-                 derzugewinnen. Betreute werden in diesem\nber 1983 beträgt der Beitragssatz abweichend von                       Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden","1518                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nkann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maß-         ge Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Be-\nnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min-        hinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und\ndestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits-        nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Für den\nleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des               Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzu-\nSchwerbehindertengesetzes zu erbringen.             setzen.\nDie Leistungen werden im Eingangsverfahren                 (3) Bezieher einer Bergmannsrente, einer Rente\nund im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu         wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\nzwei Jahren erbracht.\"                                  erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, um\nden das Übergangsgeld nach Absatz 2 die Rente\n3. In § 40 erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende             übersteigt. Dabei ist ein zur Rente gezahlter Kinder-\nFassung:                                                    zuschuß in Höhe des Kindergeldes, das ohne den\n,,(1) Das Übergangsgeld wird für einen Betreuten,         Anspruch auf den Kinderzuschuß nach dem Bun-\nder unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit           deskindergeldgesetz zu zahlen wäre, außer Be-\noder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn          tracht zu lassen.''\neiner Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versiche-\nrungspflichtig beschäftigt war oder Mutterschafts-       5. § 40 b erhält folgende Fassung:\ngeld bezogen hat, in der gleichen Weise wie das\nKrankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet                                          ,,§ 40b\n(§ 182 Abs. 4 und 5 Reichsversicherungsordnung);               Das Übergangsgeld beträgt\nhierbei wird der Regellohn bis zur Beitragsbemes-\nsungsgrenze ( § 130 Abs. 3) berücksichtigt. Bei              1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind\neinem Betreuten, der vor Beginn der Maßnahme                     ( § 60 Abs. 2 u·nd 3) hat, das nach den für den Re-\nKurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld bezogen                    habilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften\nhat, wird bei Anwendung des Satzes 1 das regelmä-                zu berücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte,\nßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das er zuletzt              mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine\nvor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt hat.                    Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den\nBetreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 90\n(2) Das Übergangsgeld wird für den Betreuten,                vom Hundert,                                 ·\nder Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicher-\n2. bei den übrigen Betreuten 75 vom Hundert\nter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet\nhat, aus 80 vom Hundert des Einkommens berech-              des nach § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 40 a maßgebenden\nnet, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf          Betrages.''\nKalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit\noder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn       6. In § 40 d Abs. 2 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort\nder Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht.                „Übergangsgeld\" die Worte,,, Verletztengeld oder\nFür den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betra-          Versorgungskrankengeld'' eingefügt.\nges anzusetzen.\n7. § 40 e Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n(4) Hat der Betreute Übergangsgeld, Verletzten-\ngeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld                a) Das Wort „das\" wird gestrichen.\nbezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnah-\nme zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Be-          b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\nrechnung des Übergangsgeldes die Berechnungs-                    „In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68\ngrundlage für die bisherige Leistung weiterhin maß-              vom Hundert des sich aus § 40 Abs. 1, 2 und 4,\ngebend.\"                                                         § 40 a ergebenden Betrages; zwischenzeitliche\nErhöhungen des Übergangsgeldes nach § 40 c\n4. § 40 a erhält folgende Fassung:                                  sind zu berücksichtigen.\"\n,,§ 40a\n8. In § 40 f Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird vor dem Wort\n(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei           ,,Knappschaftsrente\" das Wort „Bergmannsrente,\"\neiner berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilita-              eingefügt.\ntion ist § 40 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden, wenn der\nletzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn           9. In § 48 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ein-\nder Maßnahme nicht länger als drei Jahre zurück-            gefügt:\nliegt. Die Berechnungsgrundlage ist mindestens die\n„Dies gilt nur, wenn der Versicherte in· den letzten\nnach Absatz 2.\nzehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenver-\n(2) Wenn der letzte Tag des Bemessungszeitrau-          sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\nmes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre           ausgeübt hat. Der Beschäftigung stehen anrechen-\nzurückliegt, ist das Übergangsgeld aus 65 vom               bare Zeiten einer Arbeitslosigkeit gleich.\"\nHundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder,\nwenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des        10. § 130 wird wie folgt geändert:\nortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für\nden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort               a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndes Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent-                  ,,(2) Für Weiterversicherte ist die niedrigste\ngelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn                monatliche Beitragsberechnungsgrundlage ein\nder Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejeni-                  Sechstel der monatlichen Bezugsgröße.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                            1519\nb) In Absatz 5 Buchstabe c werden nach dem Wort            vom Versicherten und 14,75 vom Hundert vom Ar-\n„Übergangsgeld'' die Worte ,, , Verletztengeld         beitgeber getragen.''\noder Versorgungskrankengeld\" und nach dem\nWort „Übergangsgeldes\" die Worte ,,, Verletz-\nArtikel 10\ntengeldes, Versorgungskrankengeldes\" einge-\nfügt.                                                          Künstlersozialversicherungsgesetz\n§2                                 Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBI. 1 S. 705) wird wie folgt geändert:\n§ 36 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2 und\n4, §§ 40 a, 40 b, 40 d Abs. 2, § 40 e Abs. 3, § 40 f Abs. 2\n1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fas-\nsung weiter anzuwenden, wenn der Betreute vor dem                „Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn ein Guthaben nach\n1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und              § 14 Abs. 1 für dieses Kalenderjahr vorhanden ist\nihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen             und das diesem Guthaben entsprechende Arbeits-\nin diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Betreute vor          einkommen zusammen mit dem voraussichtlichen\ndem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten               Arbeitseinkommen dieses Kalenderjahres die nach\nist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften             Absatz 1 geltende Grenze erreicht.\"\nsind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe\nder Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember           2. § 14 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3.\n1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung\nfestzusetzen ist, wenn\nArtikel 11\na) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-\nGesetz über\nme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem\ndie Krankenversicherung der Landwirte\nHinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewil-\nligt wurden,                                                 Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nb) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-      wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-\nme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm    ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember\ndie Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertreten-     1981 (BGBI. 1 S. 1390), wird wie folgt geändert:\nden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt\nwurden,                                                  1 . In § 48 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Reha-\nbilitationsträger\" die Worte „Versorgungskranken-\nc) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen               geld oder Verletztengeld beziehen oder'' eingefügt.\nbewilligt wurden, er aber erst nach dem\n31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.\n2. § 64 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9                                  aa) In Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das\nWort „Übergangsgeld\" durch die Worte „Ver-\nKnappschaftsrentenversicherungs-                             letztengeld oder Übergangsgeld\" ersetzt.\nNeuregelungsgesetz\nbb) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Übergangs-\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-                         geld\" durch die Worte „Versorgungskran-\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                          kengeld oder Übergangsgeld\" ersetzt.\nTeil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des          b) In Absatz 4 wird das Wort „Übergangsgeld\" durch\nGesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1205), wird                 die Worte „Versorgungskrankengeld, Verletzten-\nwie folgt geändert:                                                  geld oder Übergangsgeld'' ersetzt.\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(6) § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes                                Artikel 12\nin der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist                         Bundesversorgungsgesetz\nfür die Versicherten weiter anzuwenden, die am\n2. September 1981 das 59. Lebensjahr vollendet hat-                                   §1\nten und zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos wa-\nDas Bundesversorgungsgese,tz in der Fassung der\nren.\"\nBekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1633),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1981\n2. § 26 b erhält folgende Fassung:                           (BGBI. 1 S. 1199), wird wie folgt geändert:\n,,§ 26b\n1 . In § 16 Abs. 1 und 3, § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 3,\nIn der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum                   § 16 b Abs. 1 Satz 3 und 1 2, § 16 c Abs. 1 Satz 1,\n31 . Dezember 1983 beträgt der Beitragssatz abwei-            § 16 e, § 16 f Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 18 a\nchend von § 1 30 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-            Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7 Satz 1, 3 und 4, § 21\nsetzes 23,5 vom Hundert der Monatsbezüge; davon              Abs. 1 Satz 1, § 64 a Abs. 3 Satz 1 und in § 66 Abs. 1\nwerden abweichend von § 130 Abs. 6 Buchstabe a               Satz 2 wird jeweils das Wort „Übergangsgeld'' durch\ndes Reichsknappschaftsgesetzes 8, 75 vom Hundert             das Wort „Versorgungskrankengeld\" ersetzt.","1520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil      1\n2. In§ 17 Satz 2 und in§ 64 a Abs. 5 Satz 2 wird jeweils        b) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndas Wort „Übergangsgeldes\" durch das Wort „Ver-                 „Die Leistungen werden im Eingangsverfahren\nsorgungskrankengeldes\" ersetzt.                                 und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu\nzwei Jahren erbracht.\"\n3. In § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n6. § 26 a wird wie folgt geändert:\n,,(4) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld\nruht, solange der Berechtigte Arbeitslosengeld, Ar-         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld                aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und\noder Schlechtwettergeld bezieht. Das gilt nicht für                     2 ersetzt:\ndie Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme\nder Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Bade-                        „Der Berechnung des Übergangsgeldes sind\nkur sowie für die Dauer einer zugebilligten Scho-                        80 vom Hundert des Regellohns, höchstens\nnungszeit, die sich an diese Behandlungsmaßnah-                          jedoch das entgangene regelmäßige Netto-\nmen anschließt.\"                                                         arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das Über-\ngangsgeld beträgt\n4. § 16 d erhält folgende Fassung:                                          1. bei einem Beschädigten, der mindestens\nein Kind hat, das die Voraussetzungen\n,,§ 16 d\ndes § 33 b Abs. 2 und 4 erfüllt, oder des-\nHat der Berechtigte von einem anderen Rehabilita-                        sen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Ge-\ntionsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Über-                          meinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit\ngangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran                             nicht ausüben kann, weil er den Beschä-\nVersorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16 f zu                           digten wegen der Schwere der Schädi-\ngewähren, so ist bei der Berechnung des Versor-                             gung oder einer sonstigen Behinderung\ngungskrankengeldes von dem bisher zugrunde ge-                              pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 90\nlegten Entgelt auszugehen.\"                                                 vom Hundert,\n2. bei den übrigen Beschädigten 75 vom\n5 § 26 wird wie folgt geändert:                                                Hundert\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     des nach Satz 1 oder Absatz 4 maßgeben-\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3                       den Betrages; im übrigen gelten für die Be-\neingefügt:                                                      rechnung des Übergangsgeldes die §§ 16 a,\n,,Zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangs-                       16 b und 16 f entsprechend.\"\nverfahren und im Arbeitstrainingsbereich an-\nerkannter Werkstätten für Behinderte wer-                bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3\nden Hilfen gewährt, und zwar                                    und 4. In dem neuen Satz 3 werden die Worte\n„Übergangsgeld und Krankengeld\" durch die\n1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnah-\nWorte „Versorgungskrankengeld, Kranken-\nmen erforderlich sind, um die Eignung des                   geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld\"\nBeschädigten für die Aufnahme in die                        ersetzt.\nWerkstatt festzustellen,\n2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-         b) In Absatz 3 werden die Worte „Übergangsgeld\nnahmen erforderlich sind, um die Lei-                oder Krankengeld\" durch die Worte „Versor-\nstungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit                gungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld\ndes Beschädigten zu entwickeln, zu erhö-             oder Übergangsgeld\" ersetzt.\nhen oder wiederzugewinnen. Beschädigte\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nwerden in diesem Bereich nur gefördert,\nsofern erwartet werden kann, daß sie nach              ,,(4) Sofern\nTeilnahme an diesen Maßnahmen in der                 1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu\nLage sind, wenigstens ein Mindestmaß                      Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zu-\nwirtschaftlich verwertbarer Arbeitslei-                   rückliegt oder\nstung im Sinne des § 52 Abs. 3 des\nSchwerbehindertengesetzes zu erbrin-                 2. kein Entgelt nach Absatz 2 oder keine Einkünf-\ngen.\"                                                     te nach § 16 b Abs. 1 erzielt worden sind oder\n3. es unbillig hart wäre, das Entgelt nach Ab-\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält\nsatz 2 oder die Einkünfte nach § 16 b Abs. 1\nfolgende Fassung:\nder Bemessung des Übergangsgeldes zugrun-\n„Zu den Hilfen gehört auch die Übernahme                     de zu legen,\nder erforderlichen Kosten für Unterkunft und\nist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des\nVerpflegung, wenn für die Teilnahme an der\nauf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es\nMaßnahme eine Unterbringung außerhalb\nan einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsübli-\ndes eigenen oder des elterlichen Haushalts\nchen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für den\nwegen Art oder Schwere der Schädigung\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des\noder zur Sicherung des Erfolges der Rehabi-\nBeschädigten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent-\nlitation notwendig ist.\"\ngelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn\ncc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.                       der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für dieje-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                            1521\nnige Beschäftigung, für die der Beschädigte ohne            nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar\ndie Schädigung nach seinen beruflichen Fähig-               1982 nicht bewilligt wurden,\nkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht         c) dem Beschädigten vor dem 1. Januar 1982 Lei-\nkäme. Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses          stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem\nBetrages anzusetzen.\"                                       31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.\nd) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.                     2. Ergibt sich für Empfänger einer Ausgleic~srente, die\nam 31. Dezember 1981 Krankengeld, Ubergangs-\ne) In Absatz 8 werden die Worte „das Übergangs-\ngeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht-\ngeld und die Unterhaltsbeihilfe\" durch die Worte\nwettergeld oder ähnliche Leistungen bezogen haben,\n„Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe\" ersetzt\nbei Anwendung des § 33 Abs. 2 in der Fassung die-\nund wird folgender Satz 2 angefügt:\nses Gesetzes eine niedrigere Ausgleichsrente als im\n„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68          Dezember 1981, so wird die höhere Ausgleichsrente\nvom Hundert des sich aus Absatz 2 Satz 1 oder          für die Dauer des Bezugs der genannten Leistungen\nAbsatz 4 ergebenden Betrages; zwischenzeitli-          weitergezahlt.\nche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach Ab-\nsatz 6 sind zu berücksichtigen.\"                                             Artikel 13\nBundesgesetz zur Wiedergutmachung\n7. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                               nationalsozialistischen Unrechts in der\n,,(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit      Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland\nim Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus                 In § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Wiedergutma-\na) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19          chung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegs-\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,          opferversorgung für Berechtigte im Ausland vom\nb) Land- und Forstwirtschaft,                           25. Juni 1958 (BGBI. 1 S. 414), zuletzt geändert durch\nArtikel II § 23 des Gesetzes vom 18. August 1980\nc) Gewerbebetrieb,                                      (BGBI. 1 S. 1469), wird das Wort „Übergangsgeldes\"\nd) selbständiger Tätigkeit sowie                        durch das Wort „Versorgungskrankengeldes\" ersetzt.\nVersorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletz-\ntengeld. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld                                  Artikel 14\nund Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwär-\ntiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der                      Soldatenversorgungsgesetz\nBerechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebe-         (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nnenfalls erhöht um den Vomhundertsatz, um den die       der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1\nLeistung angepaßt worden ist.\"                          S. 1957) wird wie folgt geändert:\n8. In§ 90 Abs. 1 wird nach dem Wort „Versorgungsbe-        1. In der Inhaltsübersicht erhält der Dritte Teil Ab-\nzüge\" das Wort,,, Versorgungskrankengelder\" ein-            schnitt I Nr. 4 folgende Fassung:\ngefügt.\n,,4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen;\n§2                                       Beginn der Versorgung\".\nDie durch § 1 geänderten Vorschriften des Bundes-\nversorgungsgesetzes gelten mit folgender Maßgabe:          2. In der Überschrift zu§ 83 wird das Wort „Übergangs-\ngeld\" durch das Wort „Versorgungskrankengeld\" er-\n1. § 26 Abs. 5, § 26 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 8         setzt.\nsind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden\nFassung weiter anzuwenden, wenn der Beschädigte             (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nvor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetre-\nten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf                                  Artikel 15\ndie Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden\noder der Beschädigte vor dem 2. September 1981 in                              Zivildienstgesetz\neine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen be-            (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-\nantragt hat. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe     kanntmachung vom 9. August 1973 (BGBI. 1 S. 1015),\nweiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für      zuletzt geändert durch§ 31 des Gesetzes vom 26. Juni\ndie Zeit nach dem 31 . Dezember 1981 nach der ab         1981 (BGBI. 1 S. 553), wird wie folgt geändert:\n1. Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist,\nwenn\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte „Einkom-\na) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine            mensausgleich in besonderen Fällen\" vor der Para-\nMaßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen         graphenangabe „49\" durch die Worte „Versorgungs-\nmit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem          krankengeld in besonderen Fällen\" ersetzt.\nGesetz bewilligt wurden,\nb) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine        2. In der Überschrift zu § 49 wird das Wort „Übergangs-\nMaßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt          geld\" durch das Wort „Versorgungskrankengeld\" er-\nhat und ihm die Leistungen aus einem von ihm            setzt.","1522                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n3. § 51 wird wie folgt geändert:                            Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe\na) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „bis 5\" durch      hiernach für einen Zeitraum im Dezember 1981 erfüllt\ndie Worte „bis 6 oder des § 4 7 a oder\" und die      sind. Für die Fälle des Satzes 1 gelten § 135 Abs. 2 und\nWorte „Abs. 5 Satz 2 oder über das Vorliegen         § 136 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis\neiner Schädigung im Sinne des § 4 7 a\" durch die     zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung.\nWorte „Abs. 6 Satz 2\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Abs. 6 und 7\"\nArtikel 17\ndurch die Worte „Abs. 8 und 9\" ersetzt.\nBerlin-Klausel\n(2) AIJsatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 16\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nArbeitslosenhilfe-Verordnung                   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\n§ 1\nDie Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August\n197 4 (BGBI. 1S. 1929), zuletzt geändert durch Verord-                              Artikel 18\nnung vom 10. April 1978 .(BGBI. 1S. 500), wird wie folgt\ngeändert:                                                                           Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft mit\nDie §§ 1 bis 5 werden aufgehoben.\nAusnahme der Einfügungen und Änderungen solcher\nVorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen\n§2\nund Anordnungen ermächtigen. Diese Teile des Geset-\nBis zum 31. März 1982 sind die§§ 1 bis 5 der Arbeits-     zes treten schon am Tage nach dessen Verkündung in\nlosenhilfe-Verordnung noch anzuwenden, wenn die              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}