{"id":"bgbl1-1981-57-9","kind":"bgbl1","year":1981,"number":57,"date":"1981-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/57#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-57-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_57.pdf#page=26","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung","law_date":"1981-12-18T00:00:00Z","page":1490,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["1490                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nVom 18. Dezember 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch § 70 Abs. 3 des Gesetzes\nvom 15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), geändert durch die Verordnung\nvom 10. Juni 1969 (BGBI. II S. 1141) wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als\n1465 mm;                                              1470 mm;\nsie darf nicht kleiner sein als 1430 mm.\"\n2. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:\nBogenhalbmesser                                            Spurweite\nm                                                     mm\nunter 175 bis 150                                            1435\nunter 1 50 bis 1 25                                          1440\nunter 1 25 bis 100                                           1445\"\n3. § 8 erhält folgende Fassung:\n„Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke\n(1) Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils\nzugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können,\nmindestens aber Fahrzeuge\nmit einer Radsatzlast von 18 t und einem Fahrzeug-1 mit einer Radsatzlast von 16 t und einem Fahrzeug-\ngewicht je Längeneinheit von 5,6 tim.                    gewicht je Längeneinheit von 4,5 tim. Ausnahmen von\ndiesen Mindestwerten sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(2) Der Oberbau muß beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhängender Gleisabschnitte so\nhergestellt werden, daß er Radsatzlasten von\nmindestens 20 t                                         möglichst 18 t\naufnehmen kann.\n(3) Bauwerke müssen beim Neubau und bei der Erneuerung mindestens für Radsatzlasten von 25 t und für\nFahrzeuggewichte je Längeneinheit von 8 tim bemessen werden. Bauwerke unter Gleisen, die nur dem\nReiseverkehr dienen (zum Beispiel Stadtschnellbahngleise), dürfen für geringere Lasten bemessen werden,\nmindestens jedoch für Radsatzlasten von 20 t und für Fahrzeuggewichte je Längeneinheit von 6 tim.\"","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonh, den 24. Dezember 1981                           1491\n4. Dem § 9 Abs. 4 Nr. 3 wird Satz 2 angefügt:\n,,Diese Verkleinerungen gelten nicht im Fall der Nummer 4,\".\n5. Dem § 9 Abs. 4 wird die Nummer 4 angefügt:\n„4. gemäß der in Anlage 1 Bild 1 dargestellten Umgrenzungslinie bei Gleisen, die ausschließlich dem\nPersonennahverkehr der Eisenbahnen in Verdichtungsräumen dienen und auf denen Fahrzeuge (Stadt-\nschnellbahnen) verkehren, die dafür besonders gebaut sind.\nIn diesen Fällen gelten im übrigen auch die in Anlage 1 Bild 2 und 3 angegebenen Maße. Anlage 2 gilt ebenfalls,\nausgenommen im Höhenbereich von 0,76 m bis 0,96 m über Schienenoberkante. In diesem Bereich haben die\nEisenbahnen die Vergrößerung und Verkleinerung der halben Breitenmaße des lichten Raums im Einzelfall nach\nden jeweiligen Erfordernissen festzulegen.\"\n6. Dem § 10 Abs. 1 wird Satz 4 angefügt:\n„Bei Neubauten, die ausschließlich Stadtschnellbahnen dienen, ist eine Verringerung des Gleisabstands bis\nauf 3,80 m zulässig.\"\n7. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Bahnübergänge sind durch\n- Blinklichter (Anlage 4 Bild 2) oder Lichtzeichen (Anlage 4 Bild 4) oder\n- Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 4 Bild 3) oder Lichtzeichen (Anlage 4 Bild 4) mit Halbschranken oder\n- Schranken\ntechnisch zu sichern, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften eine andere Sicherung zugelassen ist.\"\n8. Im § 11 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Abschlüsse\" durch das Wort „Einrichtungen\" ersetzt.\n9. § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\n,,(7) Bahnübergänge von Privatwegen\n1. ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden\ndurch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Ab-       durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 9)\nsatz 9), wenn die Geschwindigkeit der Eisen-       oder\nbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens\ndurch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Ab-\n140 km/h beträgt und Abschlüsse (zum Beispiel      satz 17), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahnübergang\nSperrbalken, Tore) vorhanden sind.\nhöchstens 60 km/h beträgt\noder\n- mit besonderer Genehmigung ( § 3 Abs. 2) - durch Ab-\nschlüsse (zum Beispiel Sperrbalken, Tore).\n2.                                                      mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriegebie-\nten dürfen bei schwachem und mäßigem Verkehr durch\ndie Übersicht\noder\n- wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge\nam Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt - durch\nAbschlüsse gesichert werden.\nAbschlüsse sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlossen, mit besonderer\nGenehmigung ( § 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.\"\n10. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Kanten der Personenbahnsteige sind in der Regel 0,76 m oder 0,38 m über Schienenoberkante zu\nlegen, jedoch sind bei bestehenden Anlagen Bahnsteige von weniger als 0,38 m Höhe zulässig. Höher als\n0, 76 m und - bei Neubauten - niedriger als 0,38 m über Schienenoberkante dürfen Bahnsteige nur mit beson-\nderer Genehmigung ( § 3 Abs. 2) angelegt werden. Bahnsteige bis 0,96 m Höhe über Schienenoberkante sind\nnach der in Anlage 1 Bild 1 dargestellten besonderen Umgrenzungslinie zur Einschränkung des Regellicht-\nraums ohne besondere Genehmigung zulässig, wenn an ihnen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren.\nIn Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu ,nehmen.\"","1492                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\n11. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,\ndie von Reisezügen\noder\nvon Zügen mit mehr als 60 km/h\nbefahren werden,\nsind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\"\n12. § 18 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1 . Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden\nFahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.\"\n13. § 19 erhält folgende Fassung:\n,,§ 19\nRadsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit\n(1) Bei stillstehenden Fahrzeugen, deren Radsatzabstände 1 500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatz-\nlasten\nbis zu 18 t                                             bis zu 16 t\nund Fahrzeuggewichte je Längeneinheit\nbis zu 5,6 tim                                          bis zu 4,5 tim\nzulässig. Höhere Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit sind zulässig, wenn sie vom Oberbau\nund von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Bei Radsatzabständen unter 1 500 mm sind die\nzulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit entsprechend der Belastbarkeit des Ober-\nbaus und der Bauwerke einzuschränken.\n(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit ist der auf 1,00 m Fahr-\nzeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast.\"\n14. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Achsstand\" durch das Wort „Radsatzabstand\" ersetzt;\nb) in Absatz 1 wird das Wort „Endachsen\" durch das Wort „Endradsätze\" und das Wort „Achsstand\" durch\ndas Wort „Radsatzabstand\" ersetzt;\nc) in _Absatz 2 wird das Wort „Endachsen\" durch das Wort „Endradsätze\" ersetzt;\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Halb-\nmesser und 1435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können.\"\n15.lm§21wird\na) in Absatz 1 das Wort „Achswelle\" durch das Wort „Radsatzwelle\" ersetzt;\nb) in Absatz 4 das Wort „Laufkreises\" durch das Wort „Meßkreises\" ersetzt.\n16. Im § 22 wird\na) in Absatz 14 Nr. 2 das Wort „Endachsen\" durch das Wort „Endradsätzen\" ersetzt;\nb) in Absatz 15 Satz 2 und Absatz 16 jeweils das Wort „Endachsen\" durch das Wort „Endradsätze\" ersetzt.\n17. § 23 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine Handbremse oder eine sich selbst fest-\nstellende Bremse (zum Beispiel Federspeicherbremse) haben.\"\n18. Im § 31 Abs. 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Achsstand\" durch das Wort „Radsatzabstand\" ersetzt.\n19. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei aufeinander-\nfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert\nwerden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.\"","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981                       1493\n20. § 35 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n.. (4) Als größte Bremswege sind zulässig\n1 000 m.                                               700m.\nFür bestimmte Strecken können die in Absatz 3 genannten Behörden auch Bremswege zulassen, die über\n1 000 m oder 700 m hinausgehen.\"\n21. Im§ 36 Abs. 1 werden das Wort „Achslast\" durch das Wort „Radsatzlast\" und die Worte „die Meterlast\" durch\ndie Worte „das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit\" ersetzt.\n22. Im§ 36 Abs. 3 werden die Worte „Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung\" durch die Worte „Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)\" ersetzt.\n23. Im§ 40 Abs. 7 werden die großen Buchstaben „V\" und „R\" jeweils durch kleine Buchstaben „v\" und „r\" ersetzt.\n24. Im § 42 Abs. 3 wird die Zahl „ 130\" durch die Zahl „ 125\" ersetzt.\n25. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; bei\nKleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von Klein-\nlokomotiven wahrgenommen werden. Direkt gesteuerte Triebfahrzeuge(§ 18 Abs. 4 Nr. 1) dürfen unbesetzt\nbleiben; bei direkter Steuerung durch Fernsteuerungseinrichtungen sollen keine Fahrzeuge befördert\nwerden, die mit Reisenden besetzt sind.\"\nb) Absatz 6 wird gestrichen; Absatz 7 wird Absatz 6.\n26. § 46 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\n„ 1. Reisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung und Zugbeeinflussung im Stadt- und Vorortverkehr, wenn die\nWagentüren vom führenden Fahrzeug aus geschlossen werden,\n2. Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicherheitsfahrschaltung, wenn das Schließen der Wagen-\ntüren vom Triebfahrzeugführer überwacht wird oder wenn sie vom führenden Fahrzeug aus geschlossen\nwerden,\n3. Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung\na) auf eingleisigen Strecken, auch mit kurzen zweigleisigen Streckenabschnitten,\nb) auf zweigleisigen Strecken bis zu einer Entfernung von 80 km vom Ausgangsbahnhof, bei einer Ent-\nfernung über 80 km vom Ausgangsbahnhof, wenn sie zusätzlich mit Zugbeeinflussung und Zugbahn-\nfunk ausgerüstet sind.\"\nb) Im Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Zahf :, 10\" das Wort „Wagen\" durch das Wort „Fahrzeuge\" ersetzt.\n27. Dem § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffent-\nlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende\nSicherungsmaßnahmen durchführen.\"\n28. § 64 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder\" gestrichen,\nb) in Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder'' ersetzt,\nc) folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6. den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr\nüberläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen\ndurchgeführt zu haben.\"","1494                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil                 1\n29. Bild 1 der Anlage 1 wird durch das nachstehende Bild 1 ersetzt:\nllmgn'nzung des lichten Raumes\nBild 1\nRegellichtraum                                 Maßstab 1 : 50\nin der Geraden und in Bogen                         Maße in Millimetern\nmit Halbmessern von 250 m und mehr\nbei durchgehenden Hauptgleisen und                                    bei den übrigen Gleisen\nbei anderen Hauptgleisen\nfür Reisezüge\n500\n20            -            Regellichtraum\nUmgrenzungslinie bei Gleisen,\nA rJ\nr- -\n1 CO\nauf denen ausschließlich\nStadtschnellbahne_n verkehren\n- - - - Freizuhaltende Seitenräume 1)\nan Bahnhofsgleisen bei sämtlichen Gegenständen.\nan Hauptgleisen der freien Strecke bei                      '\n1       Kunstbauten 2 ) sowie bei Signalen, die zwischen\nHauptgleisen der freien Strecke stehen\n1  AB an Hauptgleisen der freien Strecke bei sämtlichen\nübrigen Gegenständen\n1       1) Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen\nverkehren,gelten die Abmessungen der freizuhaltenden\nSeitenräume sinngemäß; auf die Seitenräume kann\n1           in Tunneln verzichtet werden, sofern besondere\nFluchtwege vorhanden sind\n1       2) Zu den Kunstbauten zählen z.B. größere Gebäude,\nKreuzungsbauwerke, Tunnel,\ndagegen nicht kleinere Stellwerke, Wärter- und\n.iF;~;\ng O    f\n-'-i.,.____\nFernsprechbudfm, Maste, Schrankenbäume, Signale\n(auch S1gnalbrucken und -ausleger), Geländer usw.\n0\nT ,1-~\n<o 0\n-                               lt)\n:j:\n_j_J_L so.                                      lt)\n30. In Anlage 5 werden\ndas Wort „Laufkreises\" jeweils durch das Wort „Meßkreises\" und das Wort „Zwischenachsen\" durch das Wort\n,,Zwischenradsätzen\" ersetzt.\n31. In Anlage 6 wird das Wort oder der Wortbestandteil „Laufkreis\" jeweils durch das Wort oder den Wortbestand-\nteil „Meßkreis\" ersetzt.\n32. In Anlage 7 wird\na) in der Überschrift, in Nummer 1 und Nummer 2 jeweils das Wort ;,Laufkreisdurchmesser\" durch das Wort\n,,Meßkreisdurchmesser'' ersetzt;\nb) in Nummer 2 b das Wort „Achsen\" durch das Wort „Radsätzen\" und das Wort „Achsstand\" durch das Wort\n,,Radsatzabstand'' ersetzt.\n33. Anlage 11 erhält folgende Fassung:\n„Einschränkung der Fahrzeugbreitenmaße\nA. Wagen\nDie nach den Anlagen 8 und 9 zulässigen Breitenmaße müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des\nWagens bei ungünstigster Stellung in einem Gleis von 1,465 m Spurweite und einem Bogenhalbmesser von\n250 m die Begrenzungslinie um mehr als den Wert „k\" überschreitet.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981                                                                  1495\nDie Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen:\n,.   Ei==\nan - n2\n+\n1,465 - d\n+       q      +      w + ~ -k+a;\n500                                2                                                    2000\nan+        n 2\n+            t465 - d +                                                      2n +a                   p2\nII.   Ea ==                                                                    q       +        w)                                       - k+   ß.\n500                                2                                                           a                 2000\nIn diesen Formeln bedeutet:\nEi = innere Einschränkung, das ist zulässiger kleinster Abstand eines zwischen den Endradsätzen der Wagen\nohne Drehgestelle oder zwischen den Drehzapfen der Drehgestellwagen liegenden Wagenpunkts von der\nBegrenzungslinie, in Metern;\nEa = äußere Einschränkung, das ist zulässiger kleinster Abstand eines über die Endradsätze der Wagen ohne\nDrehgestelle oder über die Drehzapfen der Drehgestellwagen hinaus liegenden Wagenpunkts von der\nBegrenzungslinie, in Metern;\na      Radsatzabstand, das ist Abstand der Endradsätze der Wagen ohne Drehgestelle, bei Drehgestellwagen\nAbstand der Drehzapfen, in Metern;\nn = Abstand des betrachteten Wagenquerschnitts von dem nächstgelegenen Endradsatz oder dem nächst-\ngelegenen Drehzapfen in Metern;\nd = Spurmaß der Radsätze 10 mm unter dem Meßkreis bei größter Abnutzung in Metern (vergleiche Anlage 5):\nq = mögliche Querverschiebung der Endradsätze zwischen Lagerschale und Wellenschenkel, zusätzlich\nderjenigen zwischen Radsatzhalter und Gehäuse für Radsatzlager, aus der Mittellage heraus nach jeder\nSeite - bei größter Abnutzung aller Teile - in Metern;\nw = mögliche Querverschiebung von Drehzapfen und Wiege aus der Mittellage heraus nach jeder Seite in\nMetern;\nP = Drehgestellradsatzabstand, das ist Abstand der Endradsätze des einzelnen Drehgestells, in Metern;\nk = 0,075 m für Teile, die 430 mm und mehr über Schienenoberkante liegen;\n0,025 m für Teile, die weniger als 430 mm über Schienenoberkante liegen;\n~ 100\n2\na == o, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenn an - n 2 +   P\n4\n1\na = - - (an - n2 +                       ~-              100),                                                                     wenn an - n2 +   L   > 100\n750                                   4                                                                                                       4\n~ 120\n2\nß = o, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  wenn an + n 2  -  P\n4\n1                                   p2\nß = - - (an+ n2                    -    -- -            120),                                                                     wenn an + n 2  - L > 120\n750                                   4                                                                                                       4\nB. Triebfahrzeuge\nAuf Triebfahrzeuge sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.\"\n34. In Anlage 15 wird\na) das Wort „Achsstandszeichen\" durch die Worte „Zeichen für Radsatzabstand\" ersetzt;\nb) das Wort „Achsstand'' durch das Wort „Radsatzabstand\" ersetzt.","1496                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                         Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nArtikel 2\nDie Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf\ndem Gebiete des Eisenbahnwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 930-2, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung wird gestrichen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}