{"id":"bgbl1-1981-57-8","kind":"bgbl1","year":1981,"number":57,"date":"1981-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/57#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_57.pdf#page=23","order":8,"title":"Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG Gefährlichkeitsmerkmale-V)","law_date":"1981-12-18T00:00:00Z","page":1487,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981                         1487\nVerordnung\nüber die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz\n(ChemG Gefährlichkeitsmerkmale-V)\nVom 18. Dezember 1981\nAuf Grund des§ 3 Nr. 3, zweiter Halbsatz, des Che-          c) nach Aufnahme über die Atemwege an der Ratte\nmikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1                 eine LC 50 von 2 mg/1 Luft bis 20 mg/1 Luft pro\nS. 1718) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung             4 Stunden\ndes Bundesrates verordnet:                                    ermittelt wurde;\n§ 1                              4. ätzend im Sinne des§ 3 Nr. 3 Buchstabe d des Ge-\n(1) Stoffe und Zubereitungen sind                           setzes, wenn sie als handelsfertige Erzeugnisse am\nKaninchen nach dreißig Minuten dauernder Berüh-\n1. sehr giftig im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe a des        rung mit der Haut in einer Menge von 0,5 ml oder\nGesetzes, wenn sie infolge von Einatmen, Ver-             0,5 g innerhalb von sieben Tagen das Gewebe zer-\nschlucken oder einer Aufnahme durch die Haut              stören (Nekrose);\näußerst schwere akute oder chronische Gesund-\nheitsschäden oder den Tod bewirken können; dies        5. reizend im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe e des\nist insbesondere der Fall, wenn mit ihnen                 Gesetzes, wenn sie am Kaninchen nach dreißig\nMinuten dauernder Berührung mit der Haut in einer\na) nach Verbringen in den Magen der Ratte eine\nMenge von 0,5 ml oder 0,5 g innerhalb von drei\nLD 50 bis zu 25 mg/kg Körpergewicht,\nTagen Entzündungen hervorrufen;\nb) nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des\nKaninchens eine LD 50 bis zu 50 mg/kg Körper-      6. explosionsgefährlich im Sinne des § 3 Nr. 3 Buch-\ngewicht,                                              stabe f des Gesetzes, wenn sie durch Flamment-\nc) nach Aufnahme über die Atemwege an der Ratte           zündung zur Explosion gebracht werden können\neine LC 50 bis zu 0,5 mg/I Luft pro 4 Stunden         oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind\nals Dinitrobenzol;\nermittelt wurde;\n7. brandfördernd im Sinne des§ 3 Nr. 3 Buchstabe g\n2. giftig im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe b des Ge-\ndes Gesetzes, wenn sie\nsetzes, wenn sie infolge von Einatmen, Verschluk-\nken oder einer Aufnahme durch die Haut erhebliche         a) in Berührung mit anderen, insbesondere ent-\nakute oder chronische Gesundheitsschäden oder                zündlichen Stoffen stark exotherm reagieren\nden Tod bewirken können; dies ist insbesondere der           können oder\nFall, wenn mit ihnen                                      b) organische Peroxide sind;\na) nach Verbringen in den Magen der Ratte eine\nLD 50 von 25 mg/kg bis 200 mg/kg Körper-           8. hochentzündlich im Sinne des§ 3 Nr. 3 Buchstabe h\ngewicht,                                              des Gesetzes, wenn sie als flüssige Stoffe oder Zu-\nbereitungen einen Flammpunkt unter 0° Celsius und\nb) nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des\neinen Siedepunkt von höchstens 35° Celsius ha-\nKaninchens eine LD 50 von 50 mg/kg bis 400\nben;\nmg/kg Körpergewicht,\nc) nach Aufnahme über die Atemwege an der Ratte        9. leicht entzündlich im Sinne des § 3 Nr. 3 Buch-\neine LC 50 von 0,5 mg/1 Luft bis 2 mg/1 Luft pro      stabe i des Gesetzes, wenn sie\n4 Stunden                                             a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft\nermittelt wurde;                                              ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich ent-\nzünden können,\n3. mindergiftig im Sinne des§ 3 Nr. 3 Buchstabe c des\nGesetzes, wenn sie infolge von Einatmen, Ver-             b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung\nschlucken oder einer Aufnahme durch die Haut                  einer Zündquelle leicht entzündet werden kön-\nGesundheitsschäden von beschränkter Wirkung                   nen und nach deren Entfernung weiterbrennen\nhervorrufen können; dies ist insbesondere der Fall,           oder weiterglimmen,\nwenn mit ihnen                                            c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter\na) nach Verbringen in den Magen der Ratte eine                21 ° Celsius haben,\nLD 50 von 200 mg/kg bis 2 000 mg/kg Körper-           d) als Gase bei Normaldruck mit Luft einen Zünd-\ngewicht,                                                  bereich haben oder\nb) nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des        e) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft\nKaninchens eine LD 50 von 400 mg/kg bis 2 000             leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge\nmg/kg Körpergewicht,                                      entwickeln;","1488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n10. entzündlich im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe j des                nachgewiesen wird, d9 ß sie in die Keimzellen\nGesetzes, wenn sie in flüssigem Zustand einen                    eindringen können;\nFlammpunkt von 21 ° Celsius bis einschließlich\n55° Celsius haben;                                       14. auf sonstige Weise für den Menschen schädigend\nim Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe n, erster Halbsatz\n11. krebserzeugend im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe k               des Gesetzes, wenn sie bei langanhaltender Auf-\ndes Gesetzes, wenn sie infolge von Einatmen, Ver-             nahme kleiner Mengen infolge von Einatmen, Ver-\nschlucken oder Hautresorption beim Menschen                   schlucken oder Aufnahme durch die Haut in den\nKrebs verursachen oder die Krebshäufigkeit                    Nummern 11 bis 13 nicht genannte chronische\nerhöhen können. Dies ist der Fall, wenn                       Gesundheitsschäden verursachen können;\na) eindeutige epidemiologische Befunde vorliegen,\n15. umweltgefährlich im Sinne des § 3 Nr. 3 Buch-\nb) sie die Häufigkeit bösartiger Geschwülste in               staben, zweiter Halbsatz des Gesetzes, wenn\neinem nach geeigneten Methoden durchgeführ-                deren Verwendung sofortige oder spätere Gefahren\nten Tierversuch bei Zufuhr der gerade noch                 darstellen oder darstellen können für die Umwelt,\nverträglichen Menge über die Atemwege, in den              d. h. für Wasser, Luft und Boden sowie die Bezie-\nMagen oder über die Haut erhöhen und sich in               hung unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen\ngeeigneten Kurzzeittesten Anhaltspunkte für                andererseits.\neine krebserzeugende oder erbgutverändernde\nEigenschaft ergeben haben oder                          (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind:\nc) sie die Häufigkeit bösartiger Geschwülste in\na) LD 50 (tödliche Dosis):\neinem nach geeigneten Methoden durchgeführ-\nten Tierversuch an einem Säugetier bei Zufuhr            die mittlere tödliche Menge eines Stoffes oder einer\nüber die Atemwege, in den Magen oder über die            Zubereitung, die nach Verbringen in den Magen oder\nHaut erhöhen, wobei die zugeführten Mengen               auf die Haut von Versuchstieren derselben Art von\nunter Berücksichtigung eines ausreichenden               deren Körper aufgenommen wird und die Hälfte der\nSicherheitsfaktors der menschlichen Exposition           Versuchstiere tötet; sie wird ausgedrückt in Milli-\nvergleichbar sind;                                       gramm pro Kilogramm Körpergewicht (mg/kg),\nb) LC 50 (tödliche Konzentration):\n1 2. fruchtschädigend im Sinne des § 3 Nr. 3 Buch-                die mittlere tödliche Konzentration eines Stoffes oder\nstabe I des Gesetzes, wenn sie das vorgeburtliche            einer Zubereitung, die nach Aufnahme über die Atem-\nLeben des Menschen derart schädigen, daß eine                wege von Versuchstieren innerhalb eines bestimm-\ndauerhafte (irreversible) Störung der Fruchtent-             ten Zeitraumes die Hälfte der Versuchstiere tötet. Sie\nwicklung im Mutterleib oder eine dauerhafte (ir-             wird ausgedrückt in Milligramm pro Liter Luft pro\nreversible) Beeinträchtigung der nachgeburtlichen            4 Stunden und wird an der Ratte als Versuchstier\nEntwicklung der Nachkommen verursacht werden                 bestimmt.\nkann. Dies ist der Fall, wenn\na) eindeutige epidemiologische Befunde vorliegen            (3) Die zur Feststellung der Gefährlichkeitsmerkmale\noder                                                 nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 14 erforderlichen\nPrüfverfahren können durch andere als dort vorge-\nb) sie in geeigneten Tierversuchen bei Zufuhr über       schriebene Prüfverfahren ersetzt werden, wenn dies\ndie Atemwege, in den Magen oder über die Haut        nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse\neine dauerhafte (irreversible) Fruchtschädigung      im Hinblick auf den Prüfungszweck vertretbar ist.\nverursachen können; die hierbei zugeführten\nMengen dürfen für das Muttertier nicht toxisch\nsein und sollen unter Berücksichtigung eines            (4) Das Gefährlichkeitsmerkmal explosionsgefährlich\nausreichenden Sicherheitsfaktors der möglichen       ist gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen bei Durch-\nExposition des Menschen entsprechen;                 führung der in der Anlage III zum Sprengstoffgesetz vom\n13. September 1976 (BGBI. I S. 2737), zuletzt geändert\n13. erbgutverändernd im Sinne des § 3 Nr. 3 Buch-             durch die Bekanntmachung der Neufassung der Listen\nstabe m des Gesetzes, wenn sie nach Eindringen in        explosionsgefährlicher Stoffe vom 10. April 1981\nden menschlichen Organismus zu einer Verände-             (BGBI. 1 S. 333), bezeichneten Prüfverfahren\nrung des Informationsgehaltes des genetischen            a) durch Erwärmung ohne vollständigen festen Ein-\nMaterials (Mutation) an Keimzellen führen können;            schluß oder\nsolche Veränderungen können sowohl bei Genen\n(Punktmutationen) als auch bei Chromosomen               b) durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung\n(Chromosomenmutationen) verursacht werden.                   durch Schlag oder Reibung ohne zusätzliche\nDies ist der Fall, wenn                                      Erwärmung\na) eindeutige epidemiologische Befunde vorliegen,        in dem in den Vorschriften über die Prüfverfahren be-\nstimmten Ausmaß zu einer chemischen Umsetzung ge-\nb) sie in einem geeigneten Tierversuch am Säuger\nbracht werden, bei der entweder hochgespannte Gase\nGen- oder Chromosomenmutationen in Keim-             in so kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druck-\nzellen verursachen oder                              wirkung hervorgerufen wird (Explosion), oder bei der\nc) sie in einem geeigneten Tierversuch am Säuger         eine Wirkung eintritt, die in den Vorschriften des\nGen- oder Chromosomenmutationen in Körper-           Sprengstoffgesetzes über die Prüfverfahren der Explo-\nzellen (Somazellen) verursachen und zusätzlich       sion gleichgestellt ist.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981                           1489\n(5) Das Gefährlichkeitsmerkmal umweltgefährlich ist           (6) Bei der Feststellung der in den Absätzen 4 und 5\ngegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen selbst, deren         nicht genannten Gefährlichkeitsmerkmale sind Kriterien\nVerunreinigungen oder ihre Zersetzungsprodukte infol-         und Verfahren anzuwenden, die dem derzeitigen Stand\nge der in den Verkehr gebrachten Menge, der Verwen-           von Wissenschaft und Technik entsprechen.\ndungen, der geringen Abbaubarkeit, der Akkumulations-\nfähigkeit oder der Mobilität in der Umwelt auftreten, ins-\n§ 2\nbesondere sich anreichern können und auf Grund der\nPrüfnachweise oder anderer wissenschaftlicher Er-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nkenntnisse schädliche Wirkungen auf den Menschen              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Satz 2 des\noder auf Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, die natür-         Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin.\nliche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft und\nauf die Beziehungen unter ihnen sowie auf den Natur-\nhaushalt haben können, die erhebliche Gefahren oder                                      §3\nerhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen.         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 198? in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}