{"id":"bgbl1-1981-56-9","kind":"bgbl1","year":1981,"number":56,"date":"1981-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/56#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-56-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_56.pdf#page=41","order":9,"title":"Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV)","law_date":"1981-12-17T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                            1457\nKostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV)\nVom 17. Dezember 1981\nAuf Grund des§ 21 Abs. 3 in Verbindung mit§ 54 des            der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, so-\nAtomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  weit sie nach § 23 des Atomgesetzes zuständig ist,\nvom 31 . Oktober 1 976 (BGBI. 1 S. 3053), zuletzt geän-         100 bis 2 Millionen Deutsche Mark;\ndert durch Gesetz vom 20. August 1980 (BGBI. 1              7. für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9 b des\nS. 1556), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-             Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der\nmung des Bundesrates:                                           Errichtung.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann für eine Teilgeneh-\n§ 1\nmigung eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten\nAnwendungsbereich                       der Teilerrichtung, erhoben werden.\nDie nach den §§ 23 und 24 des Atomgesetzes zu-\nständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und                                          §3\nAuslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach\nGebührenbemessung\ndieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften\ndes Verwaltungskostengesetzes.                                 ( 1 ) Kosten der Errichtung sind die Aufwendungen des\nAntragstellers für die nach dem Atomgesetz genehmi-\n§2                              gungsbedürftigen Anlagenteile.\nHöhe der Gebühren                           (2) Aufwendungen für den Grunderwerb, die Entwick-\nlung und Vorplanung gehören nicht zu den Kosten der\nDie Gebühr beträgt\nErrichtung.\n1. für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und\n§4\nBetrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur\nBerücksichtigung sonstiger Gebühren\na) Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend\nder Kosten der Errichtung,                              Ist für Anlagenteile, auf die sich die Genehmigung\nb) Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung          nach § 7 des Atomgesetzes erstreckt, auch eine bau-\nvon Kernbrennstoffen 4 vom Tausend der Kosten        rechtliche oder gewerberechtliche Genehmigung oder\nder Errichtung,                                      Erlaubnis erforderlich und sind hierfür Gebühren zu ent-\nrichten, kann die Gebühr für die Genehmigung nach § 7\nc) Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis      des Atomgesetzes um den Betrag dieser Gebühren,\n1,7 vom Hundert der Kosten der Errichtung;           höchstens jedoch auf die Hälfte, ermäßigt werden.\n2. für Entscheidungen über Anträge auf andere Geneh-\nmigungen nach § 7 des Atomgesetzes und über\n§5\nAnträge nach § 7 a des Atomgesetzes 1 000 bis\n1 Million Deutsche Mark;                                                     Kosten der Aufsicht\n3. für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atom-          (1) Für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht nach\ngesetzes 100 bis 1 00 000 Deutsche Mark;                § 1 9 des Atomgesetzes werden Kosten für folgende\n4. für Festsetzungen nach § 4 b Abs. 1 Satz 2 des          Tatbestände erhoben:\nAtomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomge-         1. Bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes Messungen\nsetzes, für Entscheidungen nach § 9 b Abs. 2 Satz 2          und Untersuchungen zur Überwachung\ndes Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 1 7\nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit         a) der Ableitung und Ausbreitung radioaktiver Stoffe\nnach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädi-            b) der für die Erkennung eines Störfalls bedeut-\ngungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidun-              samen Betriebszustände\ngen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 50 bis\nc) der Radioaktivität in der Umgebung einschließlich\n10 000 Deutsche Mark;\nder meteorologischen Ausbreitungsverhältnisse\n5. für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen\ndurch behördlich beauftragte Meßstellen oder durch\nnach § 5 des Atomgesetzes für jeden angefangenen             behördeneigene Überwachungseinrichtungen; die\nMonat 1 vom Tausend bis 12 vom Tausend des Wer-              Kostenpflicht erstreckt sich auch auf die Übermitt-\ntes der Kernbrennstoffe, bei bestrahlten Kernbrenn-          lung und Auswertung von Meß- und Untersuchungs-\nstoffen 1 vom Tausend bis 15 vom Tausend des\nergebnissen;\nWertes, den die Kernbrennstoffe vor der Bestrahlung\nhatten;                                                 2. Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen\n6. für Entscheidungen über Anträge nach den§§ 4 und             von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von\n6 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlun-             Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atom-\ngen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen              gesetzes;","1458                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n3. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde auf Grund sicher-       desanstalt von der Zahlung der Gebühren nach § 2\nheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom be-       Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.\nstimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen nach § 7\n(3) § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes ist auf\ndes Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den\ndie in § 2 genannten Gebühren nicht anzuwenden.\n§§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;\n4. wiederkehrende Prüfungen von Anlagen nach § 7\ndes Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den                                     §8\n§§ 6 und 9 des Atomgesetzes;                                                   Verjährung\n5. sonstige Überprüfungen und Kontrollen von Anlagen\nDer Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei\nnach § 7 des Atomgesetzes und von Tätigkeiten\nJahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung,\nnach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes, soweit die\nspätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach\nHinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.\nder Entstehung.\n(2) Die Gebühr beträgt 50 bis 500 000 Deutsche                                      §9\nMark.\nÜbergangsregelung\n(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung\nder gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle des            Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem Inkraft-\nAbsatzes 1 Nr. 1 am Ende eines Monats, in dem Mes-         treten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden,\nsoweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits\nsungen und Untersuchungen vorgenommen worden\nsind.                                                     festgesetzt sind.\n§6                                                         § 10\nBefreiung und Ermäßigung                                          Berlin-Klausel\nVon der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teil-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom-\nGründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit   gesetzes auch im Land Berlin.\ngeboten ist.\n§7                                                         § 11\nPersönliche Gebührenbefreiung                                         Inkrafttreten\n(1) Von der Zahlung der Gebühren sind außer den in         (1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 7\n§ 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichne-       Abs. 2, am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleich-\nten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten        zeitig tritt die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom\nForschungseinrichtungen befreit.                           24. März 1971 (BGBI. 1 S. 266) außer Kraft.\n(2) Abweichend von§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungs-        (2) Das Inkrafttreten des§ 7 Abs. 2 wird in der Ver-\nkostengesetzes ist die Physikalisch-Technische Bun-       ordnung nach§ 21 b des Atomgesetzes bestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}