{"id":"bgbl1-1981-56-8","kind":"bgbl1","year":1981,"number":56,"date":"1981-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/56#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-56-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_56.pdf#page=26","order":8,"title":"Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)","law_date":"1981-12-17T00:00:00Z","page":1442,"pdf_page":26,"num_pages":15,"content":["1442                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nGebührenverordnung\nfür Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften\n(Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)\nVom 17. Dezember 1981\nAuf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in           (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksich-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. November            tigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie\n1975 (BGBI. 1S. 2735) wird nach Anhörung der Bundes-       im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur\nsteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundes-             Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ver-\nrates verordnet:                                          gütung herabgesetzt.werden.\nErster Abschnitt                                                     §5\nAllgemeine Vorschriften                                        Mehrere Steuerberater\nIst die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur\n§ 1                             gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält\nAnwendungsbereich                        jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Ver-\ngütung.\n(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz)\ndes Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte                                       §6\nBerufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemißt sich nach                           Mehrere Auftraggeber\ndieser Verordnung.\n(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegen-\n(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten          heit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Ge-\nund der Steuerberatungsgesellschaften gelten die             bühren nur einmal.\nVorschriften über die Vergütung der Steuerberater ent-\nsprechend.                                                      (2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater\ndie Gebühren und Auslagen, die er schulden würde,\n§2                               wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig ge-\nSinngemäße Anwendung der Verordnung                  worden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt\nnicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in\nIst in dieser Verordnung über die Gebühren für eine       den Fällen des § 41 Abs. 6 nach Maßgabe dieser Vor-\nBerufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so       schrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal\nsind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vor-          fordern.\nschriften dieser Verordnung zu bemessen.\n§7\n§3                                                        Fälligkeit\nMindestgebühr, Auslagen\nDie Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn\n(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 12 Deutsche     der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.\nMark. Pfennigbeträge sind auf 1O Deutsche Pfennig auf-\nzurunden.\n§8\n(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen\nVorschuß\nGeschäftskosten entgolten.\nDer Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für\n(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung\ndie entstandenen und die voraus&ichtlich entstehenden\nentfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz der Post- und\nGebühren und Auslagen einen angemessenen Vor-\nFernmeldegebühren, der Schreibauslagen und der\nschuß fordern.\nReisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.\n§4                                                           §9\nVereinbarung der Vergütung                                           Berechnung\n(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater          (1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf\neine höhere Vergütung, als sie sich aus dieser Verord-    Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftrag-\nnung und den gesetzlichen Vorschriften über den Aus-      geber mitgeteilten Berechnung einfordern.\nlagenersatz ergibt, nur fordern, wenn die Erklärung des       (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen\nAuftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der      Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse sowie die an-\nVollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Er-     gewandten Gebührenvorschriften und bei Wertgebüh-\nklärungen umfaßt, enthalten ist. Hat der Auftraggeber     ren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach dem-\nfreiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das    selben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können\nGeleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Er-    zusammengefaßt werden. Bei Post- und Fernmeldeko-\nklärung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht.     sten genügt die Angabe des Gesamtbetrages.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                             1443\n(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne  der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte\ndie Berechnung erhalten zu haben, so kann er die         Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.\nMitteilung der Berechnung noch fordern, solange der\nSteuerberater zur Aufbewahrung der Handakten ver-\npflichtet ist.                                                                          §13\nZeitgebühr\nDie Zeitgebühr ist zu berechnen\nZweiter Abschnitt\n1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vor-\nGebührenberechnung                           sieht,\n2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine\n§ 10                                Schätzung des Gegenstandswerts -vorliegen; dies\nWertgebühren                             gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Ver-\ntretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfah-\n(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der           ren (§§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungs-\nVerordnung als Anlage beigefügten Tabellen Abis E. Sie         verfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen\nwerden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand             Verfahren (§§ 45, 46).\nder beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit die-\nSie beträgt 20 bis 60 Deutsche Mark je angefangene\nse Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des\nhalbe Stunde.\nInteresses.\n(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte\nmehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt                                         §14\nnicht für die in den§§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeich-                         Pauschalvergütung\nneten Tätigkeiten.\n(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftrag-\ngeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der\n§ 11                            Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die\nVereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von\nRahmengebühren\nmindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung\nIst für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so be-      sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätig-\nstimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter    keiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im\nBerücksichtigung aller Umstände, insbesondere der          einzelnen aufzuführen.\nBedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der\nSchwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem         (2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist\nErmessen.                                                  ausgeschlossen für\n1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wieder-\n§12                                 kehrender Steuererklärungen;\nAbgeltungsbereich der Gebühren                2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten(§ 22);\n(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung     3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;\nnichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des         4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);\nSteuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der\nAngelegenheit.                                            5. die Beratung und Vertretung itn außergerichtlichen\nRechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis 43), im Verwal-\n(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben       tungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gericht-\nAngelegenheit nur einmal fordern.                             lichen und anderen Verfahren (§ 45).\n(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene          (3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß\nGebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuer-           in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des\nberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren,      Steuerberaters stehen.\njedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der\nWertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechne-\nte Gebühr.\n(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit\nDritter Abschnitt\ndiese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Ein-\nfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder            Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen\nder Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.\n(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Ange-                                 §15\nlegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben                              Umsatzsteuer\nAngelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht\nmehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von          Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen,\nvornherein hiermit beauftragt worden wäre.                 die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf di_e Tätig-\nkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach\n(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlun-    § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben\ngen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als   bleibt.","1444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 16                                                 Vierter Abschnitt\nPost- und Fernmeldegebühren                                 Gebühren für die Beratung\nDer Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der                    und für die Hilfeleistung\nAusführung des Auftrags entstandenen Post- und Fern-           bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten\nmeldegebühren. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der\ntatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz for-                                   § 21\ndern, der 15 vom Hundert der sich nach dieser Verord-\nRat, Auskunft\nnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Ange-\nlegenheit jedoch höchstens 40 Deutsche Mark, in Straf-         (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder\nsachen und Bußgeldverfahren höchstens 30 Deutsche            eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-\nMark.                                                       pflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuer-\nberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis\n§ 17                              1O Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).\nBezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuer-\nSchreibauslagen                        strafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Ange-\n(1) Schreibauslagen stehen dem Steuerberater nur         legenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Ge-\nfür die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätz-      genstandswert berechnet werden, so beträgt die Ge-\nlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. Für       bühr 20 bis 295 Deutsche Mark. Die Gebühr ist auf eine\nAbschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Ge-          Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine\nrichtsakten stehen dem Steuerberater Schreibauslagen        sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder\nzu, soweit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgemä-      Auskunft zusammenhängt.\nßen Bearbeitung der Angelegenheit geboten war.\n(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit\n(2) Die Höhe der Schreibauslagen bemißt sich nach        noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob\ndem für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichts-      eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so\nkostengesetz bestimmten Betrag.                             erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E\n(Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder\nRevision abrät und eine Berufung oder Revision durch\n§18                             ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz 1\nGeschäftsreisen                       Satz 2 genannten Angelegenheiten.\n(1 ) Bei Geschäftsreisen erhält der Steuerberater,\nwenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, 40 Deut-\n§ 22\nsche Pfennig für jeden angefangenen Kilometer des\nHin- und Rückwegs, bei Benutzung anderer Verkehrs-                                 Gutachten\nmittel die tatsächlichen Aufwendungen.\nFür die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens\n(2) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der           mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater\nSteuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr      eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen\nals 4 Stunden 20 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8       Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1 ).\nStunden 40 Deutsche Mark und von mehr als 8 Stunden\n75 Deutsche Mark; bei Auslandsreisen kann zu diesen\nBeträgen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet                                     § 23\nwerden. Außerdem hat er Anspruch auf Ersatz der Über-\nSonstige Einzeltätigkeiten\nnachtungskosten.\nDie Gebühr beträgt für\n§ 19                              1. die Berichtigung einer Erklärung\n2/io   bis 10/io\n( § 153 der Abgabenordnung)\nReisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte\n2. einen Antrag auf Stundung                     2/io  bis  8/10\nDient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte,\nso sind die entstandenen Reisekosten und Abwesen-            3. einen Antrag auf Anpassung der\nheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu vertei-           Vorauszahlungen                               2/10  bis  8/10\nlen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Ge-        4. einen Antrag auf abweichende\nschäfte entstanden wären.                                       Steuerfestsetzung aus Billigkeits-\ngründen                                       2/10  bis  8/1 o\n5. einen Antrag auf Erlaß von An-\n§ 20                                 sprüchen aus dem Steuerschuld-\nVerlegung der beruflichen Niederlassung                 verhältnis                                    2/10  bis  8/10\n6. einen Antrag auf Erstattung\nEin Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung .                                                    21, o bis  8/1 o\n(§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)\nnach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung\neines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Ab-      7. einen Antrag auf Aufhebung oder\nwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch           Änderung eines Steuerbescheides\nvon seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus             oder auf Aufhebung einer Steuer-\nentstanden wären.                                               anmeldung                                     2/10  bis 10/10","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                                   1445\n8. einen Antrag auf volle oder teilweise                          b) nach dem Gewerbekapital              ½o bis      12ho\nRücknahme oder auf vollen oder                                     einer vollen Gebühr nach Tabel-\nteilweisen Widerruf eines Verwal-                                  le A (Anlage 1 ); Gegenstands-\ntungsaktes                               4/10 bis  10/io\nwert ist das Gewerbekapital vor\n9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung                                   Berücksichtigung des Freibetra-\nin den vorigen Stand außerhalb                                     ges, jedoch mindestens 18 000\neines Rechtsbehelfsverfahrens            4/10 bis  10/, o          Deutsche Mark;\n10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in                        6. der Gewerbesteuerzerlegungser-\n1/10   bis   6/10\nSteuererklärungen gestellt werden        2/10 bis  10/io      klärung\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1 ). Soweit               (Anlage 1 ); Gegenstandswert sind\nTätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Ge-                  1 O vom Hundert des einheitlichen\ngenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend,                Steuermeßbetrags, jedoch minde-\nund zwar die mit dem höchsten oberen Gebühren-\nstens 8 000 Deutsche Mark;\nrahmen.\n7. der Umsatzsteuervoranmeldung            1/10   bis   6/io\n§ 24\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A\nSteuererklärungen                                 (Anlage 1 ); Gegenstandswert sind\n1 O vom Hundert des Gesamt-\n(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung\nbetrags der Entgelte zuzüglich des\n1 . der      Einkommensteuererklärung                                Eigenverbrauchs, jedoch (minde-\nohne Ermittlung der einzelnen Ein-                               stens 1 000 Deutsche Mark;\nkünfte                                  1/10  bis   6/10\n1/10  bis    6/1 o\n8. der Umsatzsteuerjahreserklärung\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert sind\nSumme der positiven Einkünfte, je-\n10 vom Hundert des Gesamt-\ndoch mindestens 1 2 000 Deutsche\nbetrags der Entgelte zuzüglich des\nMark;\nEigenverbrauchs, jedoch minde-\n2. der Erklärung zur gesonderten Fest-                               stens 1 2 000 Deutsche Mark;\nstellung der Einkünfte ohne Ermitt-\nlung der Einkünfte                      1/10  bis   5/10     9. der Vermögensaufstellung zur Er-\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A                               mittlung des Einheitswertes des Be-\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die                             triebsvermögens                         ½o bis      18/20\nSumme der positiven Einkünfte, je-                               einer vollen Gebühr nach Tabelle A\ndoch mindestens 12 000 Deutsche                                   (Anlage 1 ); Gegenstandswert ist\nMark;                                                            das Rohbetriebsvermögen, jedoch\nmindestens 25 000 Deutsche Mark;\n3. der      Körperschaftsteuererklärung\nohne Entwicklung des nach § 30                              10. der Vermögensteuererklärung oder\ndes Körperschaftsteuergesetzes zu                                der Erklärung zur gesonderten Fest-\ngliedernden verwendbaren Eigen-                                   stellung des Vermögens von Ge-\nkapitals                                2/10  bis   8/10          meinschaften                            ½o bis     18/20\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A                               einer vollen Gebühr nach Tabelle A\n(Anlage 1 ) ; Gegenstandswert ist                                 (Anlage 1 ); Gegenstandswert ist\ndas Einkommen vor Berücksichti-                                  das Rohvermögen, jedoch bei natür-\ngung eines Verlustabzugs, jedoch                                  lichen Personen mindestens 25 000\nmindestens 25 000 Deutsche Mark;                                  Deutsche Mark und bei Körper-\n4. der Erklärung über die Entwicklung                                 schaften, Personenvereinigungen\nund Vermögensmassen mindestens\ndes nach § 30 des Körperschaft-\nsteuergesetzes zu gliedernden ver-                                50 000 Deutsche Mark;\nwendbaren Eigenkapitals                 1/10  bis   6/10\n11 . der Erklärung zur gesonderten Fest-\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A                                stellung des gemeinen Wertes nicht\n(Anlage 1 ); Gegenstandswe_rt ist                                 notierter Anteile an Kapitalgesell-\ndas verwendbare Eigenkapital, je-                                 schaften                                ½o bis     18ho\ndoch mindestens 25 000 Deutsche                                  einer vollen Gebühr nach Tabelle A\nMark;                                                             (Anlage 1 ); Gegenstands wert ist die\n5. der Erklärung zur Gewerbesteuer                                   Summe der Anteilswerte, jedoch\nmindestens 50 000 Deutsche Mark;\na) nach dem Gewerbeertrag               1/10  bis   6/10\neiner vollen Gebühr nach Tabel-                         12. der Erbschaftsteuererklärung ohne\nle A (Anlage 1); Gegenstands-                                 Ermittlung     der   Zugewinnaus-\nwert ist der Gewerbeertrag vor                                gleichsforderung nach§ 5 des Erb-\nBerücksichtigung des Freibetra-                                                                             bis  10/10\nschaftsteuergesetzes                    2/10\nges und eines Gewerbeverlu-                                   einer vollen Gebühr nach Tabelle A\nstes, jedoch mindestens 12 000                                (Anlage 1); Gegenstandswert ist\nDeutsche Mark,                                                der Wert des Erwerbs von Todes","1446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nwegen vor Abzug der Schulden und                         20. von Anträgen nach dem Berlinförde-\nLasten, jedoch mindestens 25 000                              rungsgesetz sowie für die zu den\nDeutsche Mark;                                                Steuererklärungen erforderlichen\nBerechnungen                            ½o bis 1 ½o\n13. der Schenkungsteuererklärung            2/10  bis 10/10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist\nBemessungsgrundlage für die För-\nder Rohwert der Schenkung, jedoch\nderungsmaßnahme, jedoch minde-\nmindestens 25 000 Deutsche Mark;\nstens 25 000 Deutsche Mark;\n14. der Kapitalertragsteuererklärung         ½o bis     6ho   21. von Anträgen auf Vergütung der\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A                            abziehbaren Vorsteuerbeträge an\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die                         nicht im Erhebungsgebiet ansässi-\nSumme der kapitalertragsteuer-                               ge Unternehmer                          1/1 o bis  6/1 o\npflichtigen Kapitalerträge, jedoch                            einer vollen Gebühr nach Tabelle A\nmindestens 6 000 Deutsche Mark;                               (Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die\nbeantragte Vergütung, jedoch min-\n15. der Lohnsteueranmeldung                 ½o bis      6ho\ndestens 2 000 Deutsche Mark;\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert sind                       22. von Anträgen auf Erstattung von Ka-\n20 vom Hundert der Arbeitslöhne                               pitalertragsteuer und Vergütung der\nanrechenbaren Körperschaftsteuer              bis  6/10\neinschließlich sonstiger Bezüge, je-                                                                  1/10\ndoch mindestens 2 000 Deutsche                                einer vollen Gebühr nach Tabelle A\nMark;                                                         (Anlage 1 ); Gegenstands wert ist die\nbeantragte Erstattung, jedoch min-\n16. von Steuererklärungen auf dem Ge-                              destens 2 000 Deutsche Mark.\nbiet der Zölle, der Abschöpfungen\nund der Verbrauchsteuern, die als                          (2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforde-\nEingangsabgaben erhoben werden,       11, o bis   3/1 o rung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A                       Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Ge-\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist                        bühr nach Tabelle A (Anlage 1 ); Gegenstandswert ist\nder Betrag, der sich bei Anwendung                      der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 25 000 Deut-\nder höchsten in Betracht kommen-                         sche Mark.\nden Abgabensätze auf die den Ge-                            (3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich\ngenstand der Erklärung bildenden                         oder Lohnsteuerermäßigung erhält der Steuerberater\nWaren ergibt, jedoch mindestens                         die nachstehenden Teile einer vollen Gebühr nach Ta-\n2 000 Deutsche Mark;                                    belle A (Anlage 1 ):\n17. von Anmeldungen oder Erklärungen                         1. Lohnsteuer-Jahresausgleich\nauf dem Gebiete der Verbrauch-                               a) Antrag auf Lohnsteuer-Jahres-\nsteuern, die nicht als Eingangsab-                               ausgleich ohne Ermittlung der\ngaben erhoben werden,                  1/,o   bis  3/10\nWerbungskosten, Sonderausga-\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A                               ben und außergewöhnlichen Be-\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist                                 lastungen                             ½o bis 4/20\nfür eine Steueranmeldung der an-                             b) Antrag auf Lohnsteuer-Jahres-\ngemeldete Betrag und für eine                                    ausgleich einschließlich Ermitt-\nSteuererklärung der festgesetzte                                 lung der Werbungskosten, Son-\nBetrag, jedoch mindestens 2 000                                  derausgaben und außergewöhnli-\nDeutsche Mark;                                                   chen Belastungen                     ½o bis ½o\n18. von Anträgen auf Gewährung einer                            Gegenstandswert ist der Jahresarbeitslohn, jedoch\nVerbrauchsteuervergütung        oder                        mindestens 9 000 Deutsche Mark.\neiner einzelgesetzlich geregelten                        2. Lohnsteuerermäßigung\nVerbrauchsteuererstattung, sofern\nletztere nicht in der monatlichen                           Antrag auf Eintragung von Freibeträ-\nSteuererklärung oder Steueranmel-                           gen                                       ½o bis     4ho\ndung geltend zu machen ist,            11, o bis   3/1 o    Gegenstandswert ist der voraus-\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A                          sichtliche Jahresarbeitslohn, jedoch\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die                        mindestens 9 000 Deutsche Mark.\nbeantragte Vergütung oder Erstat-\ntung, jedoch mindestens 2 000                                 (4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr\nDeutsche Mark;                                           1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststel-\nlung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Ein-\n19. von Anträgen auf Gewährung einer                             heitswerte für Grundbesitz oder Mineralgewinnungs-\nInvestitionszulage                     1/10   bis  6/10\nrechte;\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A                       2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren\n(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die                       Verlustes gemäß § 15 a des Einkommensteuerge-\nBemessungsgrundlage;                                         setzes.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                             1447\n§ 25                                                       § 28\nErmittlung des Überschusses                               Prüfung von Steuerbescheiden\nder Betriebseinnahmen\nüber die Betriebsausgaben                      Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der\nSteuerberater die Zeitgebühr.\n(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses\nder Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei\nden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewer-                                    § 29\nbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel                        Teilnahme an Prüfungen\nbis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (An-\nlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag,        Der Steuerberater erhält\nder sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder           1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an\nder Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch minde-            einer Außenprüfung (§ 193 der Abgabenordnung)\nstens 25 000 Deutsche Mark.                                     einschließlich der Schlußbesprechung und der Prü-\nfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der\n(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheb-\nBesteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenord-\nlich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeit-\nnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht\ngebühr.\n(§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeit-\n(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Ein-          gebühr;\nkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so er-     2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungs-\nhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für             bericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr\njede Überschußrechnung.                                         nach Tabelle A (Anlage 1 ).\n§ 26\n§ 30\nErmittlung des Gewinns aus Land-\nund Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen                                 Selbstanzeige\n(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach          Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige\nDurchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel         (§§ 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung) ein-\neiner vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegen-       schließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergän-\nstandswert ist der Ausgangswert nach § 13 a Abs. 4          zung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuer-\ndes Einkommensteuergesetzes.                                berater 1O Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr\nnach Tabelle A (Anlage 1 ).\n(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche\nBetriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach\nDurchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der                                § 31\nSteuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede                                   Besprechungen\nGewinnermittlung.\n§ 27                               Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in\nabgabenrechtlichen Sachen erhält der Steuerberater\nErmittlung des Überschusses der Einnahmen            5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Ta-\nüber die Werbungskosten                    belle A (Anlage 1 ). § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.\n( 1 ) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses\nder Einnahmen über die Werbungskosten bei den Ein-\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermö-\ngen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Ein-                              Fünfter Abschnitt\nkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer\nvollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstands-                    Gebühren für die Hilfeleistung\nwert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der            bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs-\nSumme der Einnahmen oder der Summe der Werbungs-                          und Aufzeichnungspflichten\nkosten ergibt, jedoch mindestens 12 000 Deutsche\nMark.\n§ 32\n(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und\nEinrichtung einer Buchführung\nVerpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige\nWirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen             Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buch-\nüber die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln,        führung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.\nso erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1\nfür jede Überschußrechnung.\n§ 33\n(3) Für die Ermittlung des Nutzungswerts der selbst-\nBuchführung\ngenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus oder\nder selbstgenutzten Eigentumswohnung erhält der                 (1) Für die Buchführung einschließlich\nSteuerberater 8 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Ge-      des Kontierens der Belege beträgt die\nbühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist          Monatsgebühr                                   2/10 bis 12/10\nder Grundbetrag nach § 21 a des Einkommensteuer-             einer vollen Gebühr nach Tabelle C\ngesetzes.                                                    (Anlage 3).","1448                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Für das Kontieren der Belege be-                          (6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die\nträgt die Monatsgebühr                        1/10  bis 6ho    Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1\neiner vollen Gebühr nach Tabelle C                             Nr. 15) abgegolten.\n(Anlage 3).\n(3) Für die Buchführung nach vom                                                     § 35\nAuftraggeber kontierten Belegen oder                                              Abschlußarbeiten\nerstellten Kontierungsunterlagen be-\nträgt die Monatsgebühr                        1ho   bis 6/,o     (1) Die Gebühr beträgt für\neiner vollen Gebühr nach Tabelle C                             1. die Aufstellung eines Jahresab-\n(Anlage 3).                                                       schlusses (Bilanz und Gewinn- und\nVerlustrechnung)                         10;,o  bis 30/,o\n(4) Für die Buchführung nach vom\nAuftraggeber erstellten Datenträgern                           2. die Aufstellung eines Zwischenab-\noder anderen Eingabemitteln für die Da-                           schlusses oder eines vorläufigen Ab-\ntenverarbeitung erhält der Steuerbera-                            schlusses (Bilanz und Gewinn- und\nter neben der Vergütung für die Daten-                            Verlustrechnung)                          5/1 o bis 1 21, o\nverarbeitung eine Monatsgebühr von            ½o bis 10/io\n3. die Entwicklung einer Steuerbilanz\neiner vollen Gebühr nach Tabelle C\naus der Handelsbilanz oder die Ablei-\n(Anlage 3).\ntung des steuerlichen Ergebnisses\n(5) Für die laufende Überwachung der                           vom Handelsbilanzergebnis                 5/10  bis 12/io\nBuchführung des Auftraggebers beträgt                         4. die Aufstellung einer Eröffnungs-\ndie Monatsbegühr                              1/1 o bis 61, o\nbilanz                                    5/10  bis 12/io\neiner vollen Gebühr nach Tabelle C\n(Anlage 3).                                                   5. die Aufstellung einer Auseinander-\n5/10 bis 20/io\nsetzungsbilanz\n(6) Gegenstandswert ist der Jahresumsatz.\n6. den schriftlichen Erläuterungsbericht\n(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im         zu Tätigkeiten nach den Nummern 1\nZusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuer-               bis 5                                     2/10  bis 12/10\nberater die Zeitgebühr.                                       7. die beratende Mitwirkung bei der Auf-\nstellung eines Jahrsabschlusses (Bi-\n(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind           lanz und Gewinn- und Verlustrech-\ndie Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung ( § 24              nung)                                     2/10  bis 10/10\nAbs. 1 Nr. 7) abgegolten.\n8. die Zusammenstellung eines Jahres-\nabschlusses (Bilanz und Gewinn-\n§ 34\nund Verlustrechnung) aus übergebe-\nLohnbuchführung                              nen Endzahlen (ohne Vornahme von\nPrüfungsarbeiten)                         2/10  bis  6/,o\n(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten\nund die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerbe-          einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).\nrater eine Gebühr von 5 Deutsche Mark bis 12 Deutsche\nMark je Arbeitnehmer.                                            (2) Gegenstandswert ist\n(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anferti-        1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das\ngung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine             Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und\nGebühr von 5 Deutsche Mark bis 20 Deutsche Mark je                dem wirtschaftlichen Umsatz; übersteigt der wirt-\nArbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.                             schaftliche Umsatz das Fünffache der berichtigten\nBilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag\n(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anferti-            außer Ansatz;\ngung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber er-\nstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater           2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berich-\neine Gebühr von 2 Deutsche Mark bis 8 Deutsche Mark                tigte Bilanzsumme.\nje Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.                       Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe\n(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anferti-        der Aktivwerte der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen\ngung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber er-              und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen,\nstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für          Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichti-\ndie Datenverarbeitung erhält der Steuerberater neben           gungen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 richtet sich\nder Vergütung für die Datenverarbeitung eine Gebühr            die Gebühr nach dem Gegenstandswert, der für die dem\nvon 1 Deutschen Mark bis 5 Deutsche Mark je Arbeit-            Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußar-\nnehmer und Abrechnungszeitraum.                                beiten maßgeblich ist.\n(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im         (3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inven-\nZusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der                   turunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten\nLohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitge-           bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuer-\nbühr.                                                          berater die Zeitgebühr.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                                 1449\n§ 36                                   tenverarbeitung neben der Vergü-\ntung für· die Datenverarbeitung jähr-\nSteuerliches Revisionswesen                                                                             16\nlich                                      ½o bis      /zo\n(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer          4. die laufende Überwachung der Buch-\nBuchführung, einzelner Konten oder einer Überschuß-                führung jährlich                          1/10  bis  6/10\nrechnung für steuerliche Zwecke und für die Berichter-\nstattung hierüber die Zeitgebühr.                              einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle\nGebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D\n(2) Der Steuerberater erhält                                Teil a und Tabelle D Teil b.\n1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Ver-          (3) Die Gebühr beträgt für\nlustrechnung oder einer sonstigen Vermögensrech-\n1. die Abschlußvorarbeiten                    1/1 o bis  5/1 o\nnung für steuerliche Zwecke die Zeitgebühr;\n2. die Aufstellung eines Abschlusses          3/,o  bis 10/10\n2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach\nNummer 1 2 Zehntel bis 1O Zehntel einer vollen Ge-        3. die Entwicklung eines steuerlichen\nbühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstands-              Abschlusses aus dem betriebswirt-\nwert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.                            schaftlichen Abschluß oder aus der\nHandelsbilanz oder die Ableitung des\n§ 37                                   steuerlichen Ergebnisses vom Er-\ngebnis des betriebswirtschaftlichen\nVermögensstatus, Finanzstatus                                                                            10/20\nAbschlusses oder der Handelsbilanz        3/zo  bis\nfür steuerliche Zwecke\n4. die beratende Mitwirkung bei der Er-\nDie Gebühr beträgt für                                          stellung eines Abschlusses                ½o bis    10/zo\n1. die Erstellung eines Vermögenssta-                          5. die Prüfung eines Abschlusses für\ntus oder Finanzstatus                     5/10  bis 15/10\nsteuerliche Zwecke                        1/10  bis  8/10\n2. die Erstellung eines Vermögenssta-                          6. den schriftlichen Erläuterungsbericht\ntus oder Finanzstatus aus übergebe-                            zum Abschluß                              1/10 bis 8/10\nnen Endzahlen (ohne Vornahme von\neiner vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle\nPrüfungsarbeiten)                         2/10  bis   6/10\nGebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D\n3. den schriftlichen Erläuterungsbericht                       Teil a und Tabelle D Teil b.\nzu den Tätigkeiten nach Nummer 1          1/10  bis   6/10\n(4) Die Gebühr beträgt für\neiner vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegen-\nstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus        1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung\n6\ndie Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung                   einer Buchführung                          1/10 bis    /10\neines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.                  2. die Erfassung der Anfangswerte bei\n3/10      15\nBuchführungsbeginn                              bis    /10\n§ 38                               einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).\nErteilung von Bescheinigungen\n(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Ta-\nFür die Erteilung einer Bescheinigung über die Beach-       belle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für\ntung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensüber-          die Anwendung der Tabelle D Teil bist der Jahresum-\nsichten und Erfolgsrechnungen und für die Mitwirkung           satz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch\nan der Erteilung von Steuerbescheinigungen erhält der          die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatent-\nSteuerberater die Zeitgebühr.                                  nahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der\n200 000 Deutsche Mark übersteigende Betrag auf die\n§ 39                               Hälfte.\nBuchführungs- und Abschlußarbeiten                     (6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5)\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe            ist\n(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forst-      1. bei einem Jahresumsatz bis zu\nwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend               2 000 Deutsche Mark je Hektar         das Einfache,\nvon den§§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.               2. bei einem Jahresumsatz über\n2 000 Deutsche Mark je Hektar         das Vielfache,\n(2) Die Gebühr beträgt für\ndas sich aus dem durch 2 000 ge-\n1. laufende Buchführungsarbeiten ein-                              teilten Betrag des Jahresumsat-\nschließlich Kontieren der Belege                               zes je Hektar ergibt,\njährlich                                  3/1 o bis 20/1 o\n3. bei forstwirtschaftlich genutzten\n2. die Buchführung nach vom Auftrag-                               Flächen                               die Hälfte,\ngeber kontierten Belegen oder er-\nstellten Kontierungsunterlagen jähr-                       4. bei Flächen mit bewirtschafteten\nTeichen                               die Hälfte,\nlich                                      3/zo bis 0/zo\n2\n3. die Buchführung nach vom Auftrag-                           5; bei durch Verpachtung genutzten\ngeber erstellten Datenträgern oder                            Flächen                               ein Viertel\nanderen Eingabemitteln für die Da-                         der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.","1450                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\n(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die    (2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der\nGebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24            Steuerberater an einer Besprechung über tatsächlich_e\nAbs. 1 Nr. 7) abgegolten.                                  oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde an-\ngeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftragge-\nber mit der Behörde oder einem Dritten geführt wird. Der\nSechster Abschnitt                       Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für eine münd-\nliche oder fernmündliche Nachfrage.\nGebühren für die Vertretung\nim außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren                (3) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsver-\nund im Verwaltungsvollstreckungsverfahren              fahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, eine\nGebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr\n§ 40                             und der Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen\nVerfahren vor Verwaltungsbehörden                Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.\nFür die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor\nVerwaltungsbehörden erhält der Steuerberater                                         § 43\n1. die Geschäftsgebühr(§ 41 ),                                              Beweisaufnahmegebühr\n2. die Besprechungsgebühr (§ 42),                             ( 1 ) Die Beweisaufnahmegebühr beträgt 5 Zehntel\n3. die Beweisaufnahmegebühr(§ 43).                         bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E\n(Anlage 5).\n§ 41\n(2) Die Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der\nGeschäftsgebühr                        Steuerberater bei einer Beweisaufnahme mitwirkt, die\n(1) Die Geschäftsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10        von einer Behörde angeordnet worden ist.\nZehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).\n(3) Der Steuerberater erhält die Beweisaufnahmege-\n(2) Durch die Geschäftsgebühr wird das Betreiben        bühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der\ndes Geschäfts einschließlich der Information, der Einrei-  Vorlegung der in den Händen des Auftraggebers oder\nchung und der Begründung des Rechtsbehelfs abgegol-        der Behörde befindlichen Urkunden besteht.\nten.\n(4) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so er-\n(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3 bis         hält der Steuerberater die Beweisaufnahmegebühr nur,\n8 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5),   wenn die Akten oder Urkunden erkennbar zum Beweis\nwenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren,        beigezogen oder als Beweis verwertet werden.\ndas dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren\nnach § 28 erhält.\n§ 44\n(4) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1 bis 3\nZehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5),                Verwaltungsvollstreckungsverfahren,\nwenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem                            Aussetzung der Vollziehung\nVerfahren nach § 40 Gebühren nach § 24 erhält.                (1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erhält der\n(5) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsver-     Steuerberaterje 3 Zehntel der vollen Gebühr nach Ta-\nfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Ge-        belle E (Anlage 5) als Geschäftsgebühr, Besprechungs-\nbühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren        gebühr und Beweisaufnahmegebühr.\nund der Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen\nGebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.           (2) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der\nVollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden\n(6) Wird der Steuerberater in derselben Angelegen-      oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in Ab-\nheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegen-     satz 1 und in § 40 genannten Verfahren eine Angelegen-\nstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich   heit.\ndie Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftragge-\nber um 3 Zehntel, in den Fällen des Absatzes 3 um\n2 Zehntel und in den Fällen des Absatzes 4 um 1 Zehn-\ntel. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an                          Siebenter Abschnitt\ndem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.\nMehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20 Zehn-                     Gerichtliche und andere Verfahren\nteln, in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 16\nZehnteln und in den Fällen des Absatzes 4 den Betrag                                  § 45\nvon 6 Zehnteln einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-\nVergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren\nlage 5) nicht übersteigen.\nAuf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren\n§ 42                              vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der\nBesprechungsgebühr                        Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufs-\ngerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gna-\n(1) Die Besprechungsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10      densachen sind die Vorschriften der Bundesgebühren-\nZehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).      ordnung für Rechtsanwälte sinngemäß anzuwenden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                        1451\n§ 46                              (2) Hat oer Steuerberater vor der Verkündung der\nVerordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinba-\nVergütung bei Prozeßkostenhilfe               rungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verord-\nFür die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe     nung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verord-\nbeigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften      nung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte sinn-         anzuwenden.\ngemäß.\nAchter Abschnitt                                                § 48\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                     Berlin-Klausel\n§ 47                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des\nAnwendung                           Steuerberatungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf\n1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem\nInkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,                                  § 49\n2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehör-                           Inkrafttreten\nden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser\nVerordnung beginnt.                                      Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","1452               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 1\nTabelle A\n(Beratungstabelle)\nGegenstandswert    Volle Gebühr ( 10/10)   Gegenstandswert                  Volle Gebühr ( 10110)\nDeutsche Mark      Deutsche Mark          Deutsche Mark                    Deutsche Mark\nbis            200           30            bis        190000                       2060\nbis            300           40            bis        200000                       2130\nbis            500           50            bis        220000                       2235\nbis            700           60            bis        240000                       2338\nbis            900           70            bis        260000                       2440\nbis          1 200           85            bis        280000                       2540\nbis          1 600          103            bis        300000                       2639\nbis          2000           121            bis        320000                       2 736\nbis          2400           139            bis        340000                       2831\nbis          2800           157            bis        360000                       2925\nbis          3200           175            bis        380000                       3017\nbis          3600           193            bis        400000                       3108\nbis          4000           211            bis        430000                       3197\nbis          4400           229            bis        460000                       3284\nbis          4800           247            bis        490000                       3370\nbis          5 200          265            bis        520000                       3454\nbis          5600           283            bis        550000                       3537\nbis          6400           321            bis        580000                       3618\nbis          7 200          358            bis        610000                       3697\nbis          8000           395            bis        640000                       3775\nbis          9000           442            bis        670000                       3851\nbis         10000           489            bis        700000                       3926\nbis         12000           552            bis        730000                       3999\nbis         14000           615            bis        760000                       4070\nbis         16000           677            bis        790000                       4140\nbis         18000           739            bis        820000                       4208\nbis         20000           800            bis        850000                       4275\nbis         25000           880            bis        880000                       4340\nbis         30000           960            bis        910 000                      4403\nbis         35000         1 040            bis        940000                       4465\nbis         40000         1 120            bis        970000                       4525\nbis         45000         1 200            bis      1000000                        4584\nbis         50000         1 235            vom Mehrbetrag bis\nbis         55000         1 270            10 000 000 Deutsche Mark\nbis         60000         1 305            für je 50 000 Deutsche Mark               120\nbis         65000         1 340\nbis         70000         1 375            vom Mehrbetrag bis\nbis         75000         1 410            50 000 000 Deutsche Mark\nbis         80000         1 445            für je 50 000 Deutsche Mark                90\nbis         85000         1 480\nbis         90000         1 515            vom Mehrbetrag bis\nbis         95000         1 550            100 000 000 Deutsche Mark\nbis       100 000         1 585            für je 50 000 Deutsche Mark                70\nbis       110 000         1 605            vom Mehrbetrag über\nbis       120 000         1 625            100 000 000 Deutsche Mark\nbis       130 000         1 640            für je 50 000 Deutsche Mark                50\nbis       140 000         1 710\nbis       150 000         1 780            Gegenstandswerte über\nbis       160 000         1 850            eine Million Deutsche Mark\nbis        170 000        1 920            sind auf volle\nbis        180 000        1 990            50 000 Deutsche Mark aufzurunden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                   1453\nAnlage 2\nTabelle B\n(Abschlußtabelle)\nGegenstandswert          Volle Gebühr ( 10/io)   Gegenstandswert           Volle Gebühr ( 10/,o)\nDeutsche Mark             Deutsche Mark          Deutsche Mark             Deutsche Mark\nbis          6000                  70             bis     2 000000                 1 654\nbis          7000                  84             bis     2 500000                 1 753\nbis         8000                   98             bis     3000000                  1 945\nbis         9000                  112             bis     3 500000                 2113\nbis        10000                  126             bis     4000000                  2 264\nbis        12000                  140             bis     4 500 000                2400\nbis        14000                  154             bis     5000000                  2 524\nbis        16000                  167             bis     6000000                  2638\nbis        18000                  178             bis     7 000000,                2867\nbis        20000                  188             bis     8000000                  3069\nbis        25000                  197             bis     9000000                  3 252\nbis        30000                  221            bis    10 000 000                 3420\nbis        35000                  242            bis    15 000000                  3995\nbis        40000                  262            bis    20000000                   4644\nbis        45000                  280            bis    25000000                   5171\nbis        50000                  297            bis    30000000                   5 611\nbis        75000                  314            bis    35000000                   5986\nbis       100 000                 384            bis    40000000                   6308\nbis       125 000                 444            bis    45000000                   6720\nbis       150 000                 496            bis    50000000                   7099\nbis       175 000                 518            bis    60000000                   7 810\nbis       200000                  542            bis    70000000                   8461\nbis       250000                  621            bis    80000000                   9067\nbis       300000                  690            bis    90000000                   9635\nbis       350000                  751            bis   100 000 000                10171\nbis       400000                  805\nbis       450000                  855            vom Mehrbetrag bis\nbis       500000                  899            250 000 000 DM\nbis       600000                  940            je angefangene 10 Millionen         400\nbis       700000                1 023            vom Mehrbetrag bis\nbis       800000                1 096            500 000 000 DM\nbis       900 000               1 162            je angefangene 25 Millionen         700\nbis     1000000                 1 223\nbis     1250000                 1 280            vom Mehrbetrag über\nbis     1500000                 1 420            500 000 000 DM\nbis     1 750 000               1 544            je angefangene 50 Millionen       1 000","1454                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 3\nTabelle C\n(Buchführungstabelle)\nGegenstandswert                     Volle Gebühr ( 10/10)    Gegenstandswert                         Volle Gebühr ( 10/io)\nDeutsche Mark                       Deutsche Mark           Deutsche Mark                           Deutsche Mark\nbis        30000                              110           bis        200000                                286\nbis        35000                              121           bis        250000                                319\nbis        40000                              132           bis        300000                                352\nbis        45000                              143           bis        400000                                418\nbis        50000                              154           bis        500000                                484\nbis        60000                              165           bis        600000                                550\nbis        70000                              176           bis        700000                                616\nbis        80000                             187            bis        800000                                671\nbis        90000                             198            bis        900000                                726\nbis       100 000                            209           bis       1 000000                                781\nbis       125 000                            220\nbis       150 000                            242            über 1 000 000\nbis       175 000                            264           je angefangene 100 000                             55\nAnlage 4\nTabelle D\n(landwirtschaftliche Buchführung)\nTeil a                                         Teil b\nVolle Gebühr           Jahresumsatz            Volle Gebühr\nBetriebsfläche              (101,o)             im Sinne von               (10/10)\n§ 39 Abs. 5\nHektar                 Deutsche Mark           Deutsche Mark          Deutsche Mark\nbis           40                550          bis       80000                    586\nbis           45                590          bis       85000                    615\nbis           50                628          bis       90000                    644\nbis           55                664          bis       95000                    673\nbis           60                698          bis      100 000                   702\nbis           65                730          bis      110000                    759\nbis           70                760          bis      120 000                   815\nbis           75                788          bis      130000                    871\nbis           80                814          bis      140000                    926\nbis           85                838          bis      150000                    981\nbis           90                860          bis      160000                 1 035\nbis           95                880          bis      170 000                1 089\nbis          100                898          bis      180000                 1 142\nbis          110                942          bis      190 000                1 195\nbis          120                985          bis      200000                 1 247\nbis          130              1 027          bis      210000                 1 299\nbis          140              1 068          bis      220000                 1 350\nbis          150              1 108          bis      230000                 1 401\nbis          160              1 147          bis      240000                 1 452\nbis          170              1 185          bis      250000                 1 502\nbis          180              1 222          bis      260 000                1 552\nbis          190              1 258          bis      270000                 1 602\nbis          200              1 293          bis      280000                 1 652\nbis          210              1 327          bis      290000                 1 701\nbis          220              1 360          bis      300000                 1 750\nbis          230              1 392          bis      310 000                1 799\nbis          240              1 423           bis     320 000                1 848\nbis          250              1 453          bis      330000                 1 896\nbis          260              1 482          bis      340000                 1 944\nbis          270              1 510          bis      350 000                1 992","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981            1455\nTeil a                                  Teil b\nVolle Gebühr     Jahresumsatz           Volle Gebühr\nBetriebsfläche                  (10/10)       im Sinne von              (10/10)\n§ 39 Abs. 5\nHektar                     Deutsche Mark     Deutsche Mark         Deutsche Mark\nbis          280                  1 537     bis     360000                2040\nbis          290                  1 563     bis     370000                2088\nbis          300                  1 588     bis     380000                2135\nbis          320                  1 640     bis     390000                2182\nbis          340                  1 691     bis     400000                2 229\nbis          360                  1 741     bis     410000                2 276\nbis          380                  1 790     bis     420000                2322\nbis          400                  1 838     bis     430000                2368\nbis          420                  1 885     bis     440000                2 414\nbis          440                  1 931     bis     450000                2460\nbis          460                  1 976     bis     460000                2 505\nbis          480                  2020      bis     470000                2550\nbis          500                  2063      bis     480000                2 595\nbis          520                  2105      bis     490000                2640\nbis          540                  2146      bis     500000                2684\nbis          560                  2186      bis     510000                2 728\nbis          580                  2 225     bis     520000                2772\nbis          600                  2 263     bis     530000                2 815\nbis          620                  2300      bis     540000                2858\nbis          640                  2336      bis     550000                2 901\nbis          660                  2 371     bis     560000                2943\nbis          680                  2405      bis     570000                2985\nbis          700                  2438      bis     580000                3026\nbis          750                  2 513     bis     590000                3067\nbis          800                  2 579     bis     600000                3107\nbis          850                  2636      bis     610000                3147\nbis          900                  2684      bis     620000                3186·\nbis          950                  2 723     bis     630000                3225\nbis        1 000                  2753      bis     640000                3263\nund weiter                   bis     650000                3301\nbis     660000                3338\nbis 2 000 je ha    2,52   mehr              bis     670000                3375\nbis 3 000 je ha    2,29   mehr              bis     680000                3 411\nbis 4 000 je ha    2,06   mehr              bis     690000                3447\nbis 5 000 je ha    1,83   mehr              bis     700000                3482\nbis 6 000 je ha    1,60   mehr              bis     710000                3517\nund weiter                             bis     720 000               3 551\nbis     730000                3585\nbis     740000                3618\nbis     750000                3 651\nbis     760000                3673\nbis     770000                3 715\nbis     780000                3746\nbis     790000                3777\nbis     800000                3807\nbis     820000                3867\nbis     840000                3926\nbis     860000                3984\nbis     880000                4041\nbis     900000                4097\nbis     920000                4152\nbis     940000                4205\nbis     960000                4 256\nbis     980000                4305\nbis 1000000                   4352\nbis je weitere 100 000           250\nmehr","1456               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nAnlage 5\nTabelle E\n(Rechtsbehelfstabelle)\nGegenstandswert    Volle Gebühr ( 10/10)    Gegenstandswert                  Volle Gebühr ( 10/,o)\nDeutsche Mark      Deutsche Mark            Deutsche Mark                   Deutsche Mark\nbis            200           30             bis        140 000                      1 710\nbis            300           40             bis        150 000                      1 780\nbis            500           50             bis        160 000                      1 850\nbis            700           60             bis        170 000                      1 920\nbis            900           70             bis        180 000                      1 990\nbis          1 200           85             bis        190000                       2060\nbis          1 600          103             bis        200000                       2130\nbis          2000           121             bis        220000                       2 250\nbis          2400           139             bis        240000                       2370\nbis          2800           157             bis        260000                       2490\nbis          3200           175             bis        280000                       2610\nbis          3600           193             bis        300000                       2730\nbis          4000           211             bis        320000                       2850\nbis          4400           229             bis        340000                       2970\nbis          4800           247             bis        360000                       3090\nbis          5 200          265             bis        380000                       3 210\nbis          5600           283             bis        400000                       3330\nbis          6400           321             bis        430000                       3450\nbis          7 200          358             bis        460000                       3570\nbis          8000           395             bis        490000                       3690\nbis          9000           442             bis        520000                       3810\nbis        10000            489             bis        550000                       3930\nbis        12000            552             bis        580000                       4050\nbis        14000            615             bis        610 000                      4170\nbis         16000           677             bis        640000                       4290\nbis        18000            739             bis        670000                       4410\nbis         20000           800             bis        700000                       4530\nbis        25000            880             bis        730000                       4650\nbis        30000            960             bis        760000                       4 770\nbis        35000          1 040             bis        790000                       4890\nbis        40000          1 120             bis        820000                       5010\nbis        45000          1 200             bis        850000                       5130\nbis        50000          1 235             bis        880000                       5250\nbis        55000          1 270             bis        910 000                      5370\nbis        60000          1 305             bis        940000                       5490\nbis        65000          1 340             bis        970000                       5 610\nbis        70000          1 375             bis      1 000000                       5 730\nbis        75000          1 410\nbis        80000          1 445             von dem Mehrbetrag über\nbis        85000          1 480             eine Million Deutsche Mark\nbis        90000          1 515             für je 50 000 Deutsche Mark               150\nbis        95000          1 550\nbis       100 000         1 585             Gegenstandswerte über\nbis       110 000         1 605             eine Million Deutsche Mark\nbis       120 000         1 625             sind auf volle\nbis       130 000         1 640             50 000 Deutsche Mark aufzurunden."]}