{"id":"bgbl1-1981-56-6","kind":"bgbl1","year":1981,"number":56,"date":"1981-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/56#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_56.pdf#page=17","order":6,"title":"Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)","law_date":"1981-12-16T00:00:00Z","page":1433,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                          1433\nBetäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)\nVom 16. Dezember 1981\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 des Betäubungsmittelge-        2. Einfuhr                                      150DM\nsetzes vom 28 . Juli 1981 (BGBI. I S. 681) in Verbindung    3. Ausfuhr                                       150 DM.\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ) wird verordnet:\n§3\n§ 1                                (1) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Betäu-\nFür seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des Be-          bungsmittelgesetzes wird für die\ntäubungsmittelverkehrs erhebt das Bundesgesund-              1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der neu auf-\nheitsamt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser              genommenen Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder\nVerordnung.                                                      ausgenommenen Zubereitungen die Gebühr nach\n§2                                  § 2,\n(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach§ 3 des Be-    2. Änderung einer Erlaubnis in der Person des Erlaub-\ntäubungsmittelgesetzes wird eine Gebühr erhoben, die            nisinhabers die Gebühr nach § 2,\nsich nach Art und Umfang der Teilnahme am Verkehr mit\nBetäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitun-\n3. Änderung einer Erlaubnis hinsichtlich der Lage der\ngen richtet.                                                    Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Ge-\nbäudes, 25 vom Hundert der Gebühr nach§ 2\n(2) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je    erhoben.\nBetäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr\nerhoben:                                                      (2) Für die Änderung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 3\n1 . Anbau                                        200 DM\nSatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes wird eine Gebühr\nvon 150 DM erhoben.\n2. Herstellung (mit Ausnahme von Zwischen-\nprodukten, die bei der Herstel-              (3) Für die Verlängerung einer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1\nlung anfallen und unmittelbar             des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis\nweiterverarbeitet werden)       600 DM    werden 25 vom Hundert der Gebühr nach§ 2 erhoben.\n3. Abgabe        (ohne Handeltreiben)            300 DM\n4. Erwerb        (ohne Handeltreiben)            300DM                                §4\n5. Einfuhr       (ohne Handeltreiben)            300DM        Für die Erteilung einer\n6. Ausfuhr       (ohne Handeltreiben)            300 DM.   1 . Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1,\n2. Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 oder\n(3) Für das Handeltreiben wird je Betäubungsmittel\nund Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:                3. Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Abs. 2\n1. Binnenhandel                                  250DM     der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung wird\nje Betäubungsmittel eine Gebühr von 100 DM oder je\n2. Außenhandel                                   5000M,\nausgenommene Zubereitung eine Gebühr von 50 DM\njedoch insgesamt nicht mehr als 2 500 DM je Betriebs-      erhoben.\nstätte.\n(4) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je                               §5\nausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgen-\nFür die vom Bundesgesundheitsamt nach § 16 Abs. 2\nde Gebühr erhoben:\ndes Betäubungsmittelgesetzes durchgeführte Vernich-\n1. Herstellung (mit Ausnahme von Zwischen-                 tung von Betäubungsmitteln wird bei Stoffen und nicht\nprodukten, die bei der Herstel-           abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm,\nlung anfallen und unmittelbar             bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500\nweiterverarbeitet werden)       250 DM    Stück eine Gebühr von 200 DM erhoben.","1434                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§6                                                           §9\nFür Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nund nicht einfache schriftliche Auskünfte wird jeweils   tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Be-\neine Gebühr von 100 DM erhoben.                          täubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.\n§7\nFür die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwal-                                 § 10\ntungskostengesetzes.                                        (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\n§8\nVon der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann          (2) Gleichzeitig tritt die Kosten- und Umlagenordnung\nteilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die Amts-     für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes\nhandlung wissenschaftlichen oder anderen im öffentli-    nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 18. Dezember\nchen Interesse liegenden Zwecken dient oder wenn die     1973 (BGBI. 1 S. 1944) in der Fassung der Bekannt-\nErhebung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum     machung vom 26. Oktober 1977 (BGBI. 1S. 1918) außer\nwirtschaftlichen Nutzen für den Kostenschuldner steht.   Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}