{"id":"bgbl1-1981-56-5","kind":"bgbl1","year":1981,"number":56,"date":"1981-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/56#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_56.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)","law_date":"1981-12-16T00:00:00Z","page":1427,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                           1427\nVerordnung\nüber das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln\n(Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)\nVom 16. Dezember 1981\nAuf Grund des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittel-          15. Opium, eingestelltes                        2000 mg\ngesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681) verordnet       16. Opiumextrakt                                1 000 mg\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n17. Opiumtinktur                              20000 mg\n§ 1                             18. native Opiumalkaloide in ihrem\nVerschreibungsgrundsatz                           natürlichen Mischungsverhältnis\nenthaltende Zubereitung,\nDie in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes be-            berechnet als Morphin                        200mg\nzeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitun-\n19. Oxycodon                                      200mg\ngen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Ver-\nordnung gelten auch für die Salze der Betäubungsmittel;     20. Pethidin                                    1 000 mg\ndie für eine Base angegebene Höchstmenge gilt auch                                                            600mg\n21. Phenmetrazin\nfür deren Salze.\n§2                              22. Piritramid                                    220mg\nVerschreiben durch einen Arzt                   23. Thebacon                                      200mg\n24. Tilidin                                     1 050 mg.\n(1) Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tage\nnur eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhal-        (2) Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen\ntung der nachfolgend festgesetzten Höchstmengen und         die an einem Tage an einem Patienten anzuwendende\nsonstigen Beschränkungen über Bestimmungszweck,\nMenge eine Überschreitung der nach Absatz 1 festge-\nGehalt und Darreichungsform (sonstige Beschränkun-          setzten Höchstmenge erfordert, darf der Arzt für diesen\ngen) verschreiben:\nPatienten an einem Tage\n1. Amphetamin                                  200mg      1. nur eines der in Absatz 1 Nr. 2, 4, 5, 7 bis 9, 13, 15\n2. Cetobemidon                                 100 mg         bis 20, 22 und 24 bezeichneten Betäubungsmittel bis\n3. Cocain                                      100mg         zur zweifachen,\nzur Anwendung am Auge als Lösung                       2. in außergewöhnlichen Fällen nur eines der in Num-\noder Salbe bis zu einem Gehalt                             mer 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zur vierfa-\nvon 2 vom Hundert                                          chen\n4. Dextromoramid                               100 mg     der festgesetzten Höchstmenge verschreiben. In diesen\n5. Dextropropoxyphen                         1 500 mg     Fällen hat er auf der Verschreibung den eigenhändigen\nVermerk „Menge ärztlich begründet\" anzubringen.\n6. Hydrocodon                                  200mg\n7. Hydromorphon                                 30mg         (3) Der Arzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Ta-\nge nur verschreiben:\n8. Levomethadon                                 60mg\n1. eines der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 24 bezeich-\n9. Levorphanol                                  30mg          neten Betäubungsmittel bis zu den dort festgesetz-\n10. Methamphetamin                               100 mg         ten Höchstmengen,\n11 . Methaqualon                               6000 mg      2. bis 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge, am Kehl-\nkopf, an der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer\n1 2. Methylphenidat                              200mg\nals\n13. Morphin                                      200mg\na) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert\n14. Normethadon                                  200mg              oder","1428                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nb) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von      1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmit-\n2 vom Hundert                                             tel bis zu den dort festgesetzten Höchstmengen und\nund                                                      2. bis zu 5 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhe-\nsie einschließlich der Neuroleptanalgesie.\n3. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anäs-\nthesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu dia-       (3) Der Zahnarzt, der eine Teileinheit (Station) eines\ngnostischen Eingriffen und in der lntensivmedizin.       gegliederten Krankenhauses oder ein nicht geglieder-\ntes Krankenhaus leitet oder beaufsichtigt, darf für den\n(4) Der Arzt, der eine Teileinheit (Station) eines ge-     Stationsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsich-\ngliederten Krankenhauses oder ein nicht gegliedertes          tigten Einrichtung an einem Tage nur die in den Absät-\nKrankenhaus leitet oder beaufsichtigt, darf für den Sta-      zen 1 und 2 Nr. 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter\ntionsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten       Beachtung der dort außer den Höchstmengen festge-\nEinrichtung an einem Tage nur die in den Absätzen 1           setzten sonstigen Beschränkungen verschreiben. Dies\nund 3 Nr. 2 und 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter         gilt auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteil-\nBeachtung der dort außer den Höchstmengen festge-             ten Betten räumlich und organisatorisch von anderen\nsetzten sonstigen Beschränkungen verschreiben. Dies           Teileinheiten abgegrenzt sind.\ngilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten\nBetten räumlich und organisatorisch von anderen Teil-                                      §4\neinheiten abgegrenzt sind.                                                 Verschreiben durch eine~ Tierarzt\n(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage nur ei-\n§3                               nes der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung\nder nachfolgend festgesetzten Höchstmengen ver-\nVerschreiben durch einen Zahnarzt                 schreiben:\n(1) Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem Ta-      1. Amphetamin                                  1 000 mg\nge nur eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-                                                          100mg\n2. Cetobemidon\nhaltung der nachfolgend festgesetzten Höchstmengen\nverschreiben:                                                  3. Dextromoramid                                 100mg\n1. Amphetamin                                   200mg        4. Dextropropoxyphen                           1 500 mg\n2. Cetobemidon                                  100mg        5. Hydrocodon                                    200mg\n3. Dextromoramid                                 100mg        6. Hydromorphon                                   30mg\n4. Dextropropoxyphen                           1 500 mg       7. Levomethadon                                  250mg\n5. Hydrocodon                                    200mg        8. Levorphanol                                    30mg\n6. Hydromorphon                                   30mg        9. Methamphetamin                                100mg\n7. Levomethadon                                   60mg       10. Methaqualon                                 6000 mg\n8. Levorphanol                                    30mg       11 . Methylphenidat                               200mg\n9. Methamphetamin                                100mg       12. Morphin                                       500mg\n10. Methaqualon                                 6000 mg       13. Normethadon                                   200mg\n11 . Methylphenidat                               200mg       14. Opium, eingestelltes                       12 000 mg\n12. Morphin                                       200mg       15. Opiumextrakt                                6000 mg\n13. Normethadon                                   200mg       16. Opiumtinktur                              120000 mg\n14. Opium, eingestelltes                        2 000 mg      17. native Opiumalkaloide in ihrem\nnatürlichen Mischungsverhältnis\n15. Opiumextrakt                                1 000 mg           enthaltende Zubereitung,\n16. Opiumtinktur                              20000 mg             berechnet als Morphin                      1 500 mg\n17. native Opiumalkaloide in ihrem                            18. Oxycodon                                      300mg\nnatürlichen Mischungsverhältnis                                                                          1 000 mg\n19. Pethidin\nenthaltende Zubereitung,\nberechnet als Morphin                        200mg       20. Phenmetrazin                                  600mg\n18. Oxycodon                                      200mg       21. Piritramid                                    220mg\n19. Pethidin                                    1 000 mg      22. Thebacon                                      200mg\n20. Phenmetrazin                                  600mg       23. Tilidin                                     1 050 mg.\n21. Piritramid                                    220mg          (2) Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen\ndie an einem Tage an einem Tier anzuwendende Menge\n22. Thebacon                                      200mg\neine Überschreitung der nach Absatz 1 festgesetzten\n23. Tilidin                                     1 050 mg.     Höchstmenge erfordert, darf der Tierarzt für dieses Tier\nan einem Tage nur eines der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4, 6\n(2) Der Zahnarzt darf für seinen Praxisbedarf an           bis 8, 12, 14 bis 19, 21 und 23 bezeichneten Betäu-\neinem Tage nur verschreiben:                                   bungsmittel bis zur zweifachen der festgesetzten","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                            1429\nHöchstmenge verschreiben. In diesen Fällen hat er auf         Betäubungsmittelrezepte nach Ausstellungsdaten ( § 6\nder Verschreibung den eigenhändigen Vermerk „Menge            Abs. 1 Nr. 2) geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf\ntierärztlich begründet\" anzubringen.                          Verlangen der nach§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungs-\nmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusen-\n(3) Der Tierarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem     den oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.\nTage nur verschreiben:\n1. eines der in Absatz .1 bezeichneten Betäubungsmit-\ntel bis zu den dort festgesetzten Höchstmengen,                                       §6\n2. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge als                    Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept\na) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert\n(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:\noder\n1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für\nb) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von           den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärzt-\n2 vom Hundert                                              lichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie\nund                                                           Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters,\n3. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anäs-             2. Ausstellungsdatum,\nthesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu dia-     3. hinsichtlich der verordneten Zubereitung\ngnostischen Eingriffen oder zur Immobilisierung.\na) bei einer Rezeptur\n(4) Der Tierarzt, der eine Teileinheit (Station) einer             Bestandteile, Gewichtsmenge des enthaltenen\ngegliederten Tierklinik oder eine nicht gegliederte Tier-              Betäubungsmittels, Darreichungsform, bei abge-\nklinik leitet oder beaufsichtigt, darf für den Stationsbe-             teilten Zubereitungen die Stückzahl,\ndarf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Einrich-\nb) bei einem Fertigarzneimittel\ntung an einem Tage nur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2\nund 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung                    Bezeichnung, Darreichungsform, Gewichtsmen-\nder dort außer den Höchstmengen festgesetzten sonsti-                  ge des enthaltenen Betäubungsmittels je Pak-\ngen Beschränkungen verschreiben.                                       kungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je\nabgeteilte Form und die Stückzahl,\n§5                                    die Gewichtsmengen in Gramm oder Milligramm, die\nBetäubungsmittelrezept                           Stückzahl in arabischen Ziffern und in Worten wie-\nderholt,\n( 1) Betäubungsmittel dürfen nur auf einem dreiteiligen      4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe,\namtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) ver-\nschrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arznei-             5. bei der Verschreibung von Cocain oder Fentanyl der\nmittel darf dieses nur verwendet werden, wenn die Ver-             Bestimmungszweck,\nschreibung neben der eines Betäubungsmittels erfolgt.           6. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes\nTeil I und II des ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes           oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und An-\nist zur Vorlage in einer Apotheke bestimmt, Teil III ver\"'.         schrift einschließlich Telefonnummer,\nbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das\nBetäubungsmittelrezept ausgegeben wurde.                         7. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4\nAbs. 2 Satz 2 der dort vorgeschriebene Vermerk,\n(2) Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesge-            8. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4\nsundheitsamt auf Anforderung an den einzelnen Arzt,                 Abs. 3 der Vermerk „Praxisbedarf\" anstelle der An-\nZahnarzt oder Tierarzt ausgegeben. Das Bundesge-                    gaben in den Nummern 1 und 4,\nsundheitsamt kann die Ausgabe versagen, wenn derbe-\ngründete Verdacht besteht, daß die Betäubungsmittel-            9. in den Fällen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4\nrezepte nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vor-                  Abs. 4 der Name oder die Bezeichnung und die An-\nschriften gemäß verwendet werden.                                   schrift der Einrichtung, für die der Stationsbedarf\nbestimmt ist, anstelle der Angaben in den Num-\n(3) Die numerierten, mit dem Ausgabedatum des Bun-              mern 1 und 4,\ndesgesundheitsamtes und der BGA-Nummer des ein-\n10. ungekürzte Unterschrift des verschreibenden Arz-\nzelnen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes versehenen\ntes, Zahnarztes oder Tierarztes.\nBetäubungsmittelrezepte sind nur zu dessen Verwen-\ndung bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall über-             (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind mit Tintenstift\ntragen werden. Die nicht verwendeten Betäubungsmit-            oder Kugelschreiber zu vermerken und auf allen Teilen\ntelrezepte sind bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztli-        des Betäubungsmittelrezeptes übereinstimmend anzu-\nchen oder tierärztlichen Tätigkeit dem Bundesgesund-           bringen. Hierbei sind die Angaben nach Nr. 2 bis 5, 7, 8\nheitsamt zurückzugeben.                                        und 1O von dem Verschreibenden eigenhändig vorzu-\n(4) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat die Betäu-        nehmen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hin-\nbungsmittelrezepte gegen Entwendung zu sichern. Ein            sichtlich der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 hat der\nVerlust ist unter Angabe der Rezeptnummern dem Bun-            Verschreibende die Änderung auf allen Teilen des Be-\ndesgesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, das die             täubungsmittelrezeptes handschriftlich zu vermerken\nzuständige oberste Landesbehörde unterrichtet.                 und durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Anga-\nben nach Absatz 1 Nr. 1, 6 und 9 können auch durch\n(5) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat Tei 1111 der aus- eine andere Person, maschinell oder mit Stempeln erfol-\ngefertigten und Teil I bis III der fehlerhaft ausgefertigten   gen.","1430                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(3) Bei flüssigen Zubereitungen ist die Gewichtsmen-     1. ohne Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Nr. 7, 15 und 20,\nge des Betäubungsmittels, die in der aus technischen        2. mit Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Nr. 6, 7, 10, 13,\nGründen erforderlichen Überfüllung des Abgabebehält-            15, 19 und 20\nnisses enthalten ist, nicht zu berücksichtigen\nbezeichneten Betäubungsmittel verschreiben. Die in § 2\n1. bei der jeweils festgesetzten Höchstmenge (§§ 2          Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen und sonstigen Be-\nbis 4) und                                              schränkungen gelten nicht. Ausnahmsweise dürfen für\n2. auf den Betäubungsmittelrezepten sowie in den Auf-       die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die nicht be-\nzeichnungen über Verbleib und Bestand (§ 9).            rechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, anstelle der in\nSatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel andere der in\nAnlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten\n§ 7                             Betäubungsmittel verschrieben werden.\nAbgabe\n(3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die\n(1) Betäubungsmittel dürfen nicht abgegeben werden       Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflag-\nauf ein Betäubungsmittelrezept,                             ge führen, von einer Apotheke zunächst ohne Verschrei-\n1. das nach einer Vorschrift der§§ 1 bis 4 oder des§ 8      bung abgegeben werden, wenn\nAbs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausge-        1. der in Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht rechtzeitig vor\nfertigt werden durfte,                                      dem Auslaufen des Schiffes erreichbar ist,\n2. bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des § 5          2. die Abgabe nach Art und Menge im Rahmen der Ver-\nAbs. 1 Satz 1 und 2, des § 6 oder des § 8 Abs. 1            ordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrtei-\nSatz 2 nicht beachtet wurde oder                            schi!fen und nur zum Ersatz\n3. das vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde.            a) verbrauchter,\n(2) Der Abgebende hat auf der Rückseite des Teiles 1         b) unbrauchbar gewordener oder\ndes Betäubungsmittelrezeptes anzugeben:                         c) außerhalb des Geltungsbereichs des Betäu-\n1. Namen oder Firma und Anschrift der Apotheke sowie                bungsmittelgesetzes beschaffter und auszutau-\ndie dem Apothekenleiter zugewiesene BGA-Num-                    schender\nmer,                                                        Betäubungsmittel erfolgt,\n2. Abgabedatum und                                          3. der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß die\n3. Namenszeichen des Abgebenden.                                noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art und\nMenge mit den Eintragungen im Betäubungsmittel-\nDie Angaben nach Satz 1 sind mit Tinte, Tintenstift oder        buch des Schiffes übereinstimmen und\nKugelschreiber zu vermerken. Die Angaben nach Satz 1\nNr. 1 können auch maschinell oder mit Stempeln erfol-       4. der Abgebende sich den Empfang von dem für\ngen.                                                            die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfür-\nsorge Verantwortlichen bescheinigen läßt.\n(3) Der Apothekenleiter hat Teil I der Betäubungsmit-\ntelrezepte nach Abgabedaten geordnet drei Jahre auf-           (4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muß fol-\nzubewahren und auf Verlangen dem Bundesgesund-              gende Angaben enthalten:\nheitsamt oder der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäu-        1. Art und Menge der abgegebenen Betäubungsmittel\nbungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde ein-               (§ 6 Abs. 1 Nr. 3),\nzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzule-\ngen. Teil II ist zur Verrechnung bestimmt.                  2. Abgabedatum,\n3. Name des Schiffes,\n(4) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Betäu-\nbungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm be-         4. Name des Reeders,\nhandelten Tier und nur unter Einhaltung der für die Ver-    5. Heimathafen des Schiffes und\nschreibung geltenden Vorschriften der§§ 1 und 4 Abs. 1\nund 2 abgeben.                                              6. eigenhändige Unterschrift des für die Krankenfür-\nsorge Verantwortlichen.\n§8                                 (5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach Ab-\nsatz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen Be-\nVerschreiben und Abgabe für die\nhörde beauftragten Arzt zur nachträglichen Verschrei-\nAusrüstung von Kauffahrteischiffen\nbung vorzulegen. Dieser hat die Verschreibung auszu-\n(1) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäu-       stellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1\nbungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen      und 2 vorgelegen haben, anderenfalls die zuständige\ngelten die §§ 1 und 5 bis 7 Abs. 1 bis 3. Auf den Betäu-    Behörde zu unterrichten.\nbungsmittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 3 bis 5 ge-\nnannten Angaben anstelle der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4                                  §9\nvorgeschriebenen anzubringen.\nNachweis über den Verbleib und Bestand\n(2) Nur ein von der zuständigen Behörde beauftragter\nArzt darf Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauf-        (1) Über den Verbleib und den Bestand der Betäu-\nfahrteischiffen verschreiben. Er darf für Kauffahrtei-      bungsmittel\nschiffe                                                     1. der Apotheken,","Nr. 56   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22 .. Dezember 1981                          1431\n2. der tierärztlichen Hausapotheken,                           (5) Die Karteikarten und die Betäubungsmittelbücher\nsind auf Verlangen der nach§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Be-\n3. des ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Pra-\nxisbedarfs,                                             täubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde\neinzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzule-\n4. des Stationsbedarfs der Krankenhäuser und Tier-           gen. In der Zwischenzeit sind vorläufige Aufzeichnungen\nkliniken                                                vorzunehmen, die nach Rückgabe der Karteikarten und\nsind für jedes Betäubungsmittel unter Angabe der Be-         Betäubungsmittelbücher nachzutragen sind.\nzeichnung, Darreichungsform und Gewichtsmenge des\nenthaltenen Betäubungsmittels fortlaufend Aufzeich-\nnungen auf Karteikarten nach amtlichem Formblatt zu                                      § 10\nführen. Bestehen bei den in Nummer 4 genannten Ein-                                   Straftaten\nrichtungen Teileinheiten (Stationen), sind die Aufzeich-\nNach § 29 Abs. 1 Nr. 11 des Betäubungsmittelgeset-\nnungen in diesen zu führen. In Teileinheiten (Stationen)\nkönnen anstelle von Karteikarten auch Bücher mit fort-       zes wird bestraft, wer\nlaufend numerierten Seiten nach amtlichem Formblatt          1. entgegen § 1 ein Betäubungsmittel nicht als Zuberei-\n(Betäubungsmittelbücher) verwendet werden.                       tung verschreibt,\n(2) Auf den Karteikarten oder in den Betäubungsmit-      2. a) entgegen § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 für\ntelbüchern sind über jeden Zugang und jeden Abgang                   einen Patienten,\nmit Tintenstift oder Kugelschreiber anzugeben:                   b) entgegen§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder§ 4 Abs. 3\n1. Datum des Zugangs oder des Abgangs,                               für seinen Praxisbedarf oder\n2. zugegangene oder abgegangene Menge und der sich               c) entgegen § 4 Abs. 1_ oder 2 Satz 1 für ein Tier\ndaraus am Ende eines Kalendermonats ergebende               andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel\nBestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zuberei-         oder an einem Tage mehr als ein Betäubungsmittel\ntungen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milli-               oder ein Betäubungsmittel über die festgesetzte\ngramm, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl;         Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung\nbei flüssigen Zubereitungen, die in den in Absatz 1         sonstiger Beschränkungen verschreibt,\nNr. 3 oder 4 genannten Einrichtungen im Rahmen          3. entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4\neiner Behandlung angewendet werden, die Menge\nauch in Millilitern,                                        a) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeich-\nneten Einrichtungen oder\n3. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder\ndes Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der          b) dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nicht-\nsonstige Verbleib,                                              einhaltung sonstiger Beschränkungen\n4. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung,           verschreibt,\nin Krankenhäusern und Tierkliniken im Falle des Er-    4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel für die\nwerbs auf Verschreibung, der Name und die Anschrift         Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt oder\ndes verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tier-\narztes und die Nummer des Betäubungsmittelrezep-       5. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 andere als die dort be-\ntes.                                                        zeichneten Betäubungsmittel verschreibt.\nWer im Rahmen des Betriebes einer Apotheke Betäu-\n(3) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Be-      bungsmittel abgibt, ohne daß die in § 8 Abs. 3 bezeich-\nstände der Betäubungsmittel sind in den Karteikarten        neten Ausnahmen vorliegen, ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1\noder Betäubungsmittelbüchern                                des Betäubungsmittelgesetzes strafbar.\n1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apo-\ntheke,\n§ 11\n2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärztliche\nHausapotheke und                                                          Ordnungswidrigkeiten\n3. von dem in den §§ 2 bis 4 bezeichneten, verschrei-          Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des\nbungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für     Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nden Praxis- oder Stationsbedarf                        oder fahrlässig\nam Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen. Sofern        1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel nicht\nsich der Bestand geändert hat, sind das Namenszei-              auf einem Betäubungsmittelrezept verschreibt,\nchen und das Prüfdatum anzubringen.                         2. entgegen§ 5 Abs. 3 für seine Verwendung bestimm-\nte Betäubungsmittelrezepte, außer im Vertretungs-\n(4) Die Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher            fall, überträgt oder bei Aufgabe der Tätigkeit dem\nsind von den in Absatz 3 genannten Personen oder in            Bundesgesundheitsamt nicht zurückgibt,\nden von diesen geleiteten Einrichtungen (§ 2 Abs. 4, § 3\nAbs. 3 und§ 4 Abs. 4) drei Jahre, von der letzten Eintra-   3. entgegen § 5 Abs. 4 Betäubungsmittelrezepte nicht\ngung an gerechnet, aufzubewahren. Bei einem Wechsel             gegen Entwendung sichert oder einen Verlust nicht\nin der Leitung einer Einrichtung haben die betreffenden        unverzüglich anzeigt,\nPersonen das Datum der Übergabe sowie den überge-           4. entgegen § 5 Abs. 5 oder § 7 Abs. 3 Satz 1 die dort\nbenen Bestand zu vermerken und durch ihre Unter-               bezeichneten Teile der Betäubungsmittelrezepte\nschrift zu bestätigen.                                        nicht oder nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt,","1432                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n5. entgegen §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4                                 §13\neine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                         Berlin-Klausel\nnicht in der vorgeschriebenen Form macht,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n6. einer Vorschrift des § 9 über die Führung von Auf-        tungsgesetzes in Verbindung mit§ 41 Satz 2 des Be-\nzeichnungen, deren Prüfung oder Aufbewahrung zu-          täubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.\nwiderhandelt.\n§14\nInkrafttreten\n§ 12                                  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nFormblätter\n(2) Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Verschrei-\nDas Bundesgesundheitsamt gibt die amtlichen Form-         bungs-Verordnung vom 24. Januar 1974 (BGBI. 1\nblätter für die Verschreibung (Betäubungsmittelrezep-        S. 110), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nte) und für den Nachweis des Verbleibens (Karteikarten       15. Juni 1981 (BGBI. I S. 530) außer Kraft mit Ausnahme\nund Betäubungsmittelbücher) heraus und macht sie im          des § 9 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 3\nBundesanzeiger bekannt.                                      Satz 1, die am 31. Dezember 1984 außer Kraft treten.\nBonn, den 16. Dezember 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}