{"id":"bgbl1-1981-56-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":56,"date":"1981-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/56#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_56.pdf#page=9","order":4,"title":"Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)","law_date":"1981-12-16T00:00:00Z","page":1425,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                            1425\nBetäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)\nVom 16. Dezember 1981\nAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Betäubungsmittel-             (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Tinten-\ngesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681) wird ver-      stift, Kugelschreiber oder maschinell ohne Radierungen,\nordnet:                                                    Änderungen und Streichungen deutlich lesbar vorzu-\nnehmen.\n§ 1                                                       §3\nWer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Be-               ( 1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein\ntäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne       sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungs-\nAbgabe ein amtliches Formblatt (Abgabebeleg) aus-          mitteln zu übersenden.\nzufertigen.\n(2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Be-\n§2                             täubungsmittelgesetzes ist dem Bundesgesundheits-\namt die Abgabemeldung spätestens an dem auf die\n( 1) Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabe-      Abgabe folgenden Werktag zu übersenden.\nbelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Liefer-\nschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend fol-           (3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vor-\ngenden Angaben zu machen:                                  schrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangs-\nbestätigung aufzubewahren.\n1. BGA-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des\nAbgebenden; bei Abgebenden mit mehreren Be-                                        §4\ntriebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der abge-\nbenden Betriebsstätte,                                     (1) Der Erwerber hat\n2. BGA-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des           1. die Angaben auf den ihm zugegangenen Teilen des\nErwerbers; bei Erwerbern mit mehreren Betriebsstät-         Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Liefer-\nten BGA-Nummer und Anschrift der erwerbenden                schein) zu prüfen,\nBetriebsstätte,                                         2. gegebenenfalls von ihm festgestellte Abweichungen\n3. für jedes abgegebene Betäubungsmittel:                      auf diesen in erkennbarer Weise und so zu vermer-\nken, daß die Angaben des Abgebenden als solche\na) Pharmazentralnummer,\nnicht verändert werden,\nb) Anzahl der Packungseinheiten,\n3. diese Teile mit dem Empfangsdatum zu versehen und\nc) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteil-         eigenhändig mit Tintenstift oder Kugelschreiber zu\nten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei ab-            unterschreiben und\ngeteilten Zubereitungen die Stückzahl),\n4. die Empfangsbestätigung spätestens an dem auf den\nd) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:            Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag\n- bei abgeteilten Zubereitungen die Darrei-              dem Abgebenden zurückzusenden.\nchungsform und das Gewicht des enthaltenen\n(2) Der Abgebende hat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2\nreinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,\n- bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Dar-      1. auf dem Lieferscheindoppel\nreichungsform und das Gewicht des enthalte-          a) das Empfangsdatum der Empfangsbestätigung\nnen reinen Stoffes je Packungseinheit,                   und\n- bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten        b) die von dem Erwerber nach Absatz '1 Nr. 2 ver-\nBetäubungsmitteln den Gewichtsvomhundert-                merkten Abweichungen als solche erkennbar ein-\nsatz des enthaltenen reinen Stoffes,                     zutragen und sich zu ihrer Richtigkeit zu erklären\n4. Abgabedatum.                                                    und sodann\nDer Abgebende hat den Abgabebeleg eigenhändig mit          2. das Lieferscheindoppel dem Bundesgesundheitsamt\nTintenstift oder Kugelschreiber zu unterschreiben.             spätestens an dem auf den Empfang der Empfangs-\nbestätigung folgenden Werktag zu übersenden.\n(2) Ist der Abgebende oder Erwerber eine in§ 4 Abs. 2\noder§ 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Be-                                     §5\nhörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BGA-\nNummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. Die Angabe           Die Empfangsbestätigungen oder bis zu deren Ein-\nder Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach          gang die Lieferscheindoppel sind vom Abgebenden\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine       nach Abgabedaten, die Lieferscheine vom Erwerber\nsolche vom Bundesgesundheitsamt nicht bekannt               nach Erwerbsdaten geordnet drei Jahre gesondert auf-\ngemacht wurde.                                              zubewahren und auf Verlangen der nach§ 19 Abs. 1 des","1426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nBetäubungsmittelgesetzes zuständigen Behörde einzu-                sieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vor-\nsenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.                schriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt\nDie Frist beginnt für den Abgebenden mit dem Abgabe-               oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesgesund-\ndatum, für den Erwerber mit dem Datum des Empfangs                 heitsamt übersendet oder\nder Betäubungsmittel.\n7. entgegen § 5 die dort bezeichneten Teile des\nAbgabebelegs nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf-\n§6                                   bewahrt.\n( 1) Das Bundesgesundheitsamt gibt das amtliche\n§8\nFormblatt (Abgabebeleg) heraus und macht es im\nBundesanzeiger bekannt.                                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(2) Das Bundesgesundheitsamt weist die BGA-Num-            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des\nmern ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) den berechtigten         Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.\nPersonen und Personenvereinigungen zu und macht die\nPharmazentralnummern für Betäubungsmittel (§ 2                                            §9\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) im Bundesanzeiger\nbekannt.                                                          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft\n§7\n1. die Verordnung über den Bezug von Betäubungsmit-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des               teln vom 17. November 1972 (BGBI. 1 S. 2141 ), zu-\nBetäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich                  letzt geändert durch die Verordnung vom 25. März\noder fahrlässig                                                    1974 (BGBI. 1 S. 775),\n1 . entgegen § 1 einen Abgabebeleg nicht ausfertigt,               mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des\n§ 8, die am 1. Februar 1982 außer Kraft treten,\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 auf einem\nAbgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht           und des § 3 Satz 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 2 und\nvollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der          Abs. 4, die am 31. Dezember 1984 außer Kraft treten\nvorgeschriebenen Weise macht,                                  und\n3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 den Abgabebeleg nicht           2. die Verordnung über die Ausnahme von der Melde-\noder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt,                    pflicht nach der Verordnung über den Bezug von\nBetäubungsmitteln vom 9. Oktober 197 4 (BGBI. 1\n4. entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht                s. 2448).\naufbewahrt,\n(3) Das nach der Verordnung über den Bezug von Be-\n5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder\ntäubungsmitteln vorgeschriebene amtliche Formblatt\nden Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum ver-\n„Erwerbsbeleg\" darf noch bis zum 31. Dezember 1982\nsieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt\nmit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß Teil 1\noder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder\nanstelle der Abgabemeldung, Teil II anstelle der Emp-\nnicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangs-\nfangsbestätigung, Teil III anstelle des Lieferscheins und\nbestätigung nicht rechtzeitig zurücksendet,\neine weitere Durchschrift oder Ablichtung anstelle des\n6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit       Lieferscheindoppels des nach § 1 vorgeschriebenen\ndem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung ver-           Abgabebelegs tritt.\nBonn, den 16. Dezember 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}