{"id":"bgbl1-1981-56-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":56,"date":"1981-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_56.pdf#page=4","order":3,"title":"Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)","law_date":"1981-12-16T00:00:00Z","page":1420,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nBetäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)\nVom 16. Dezember 1981\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Betäubungsmittel-           begleitet hat, beizufügen. Das Bundesgesundheitsamt\ngesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681) verordnet      gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zustän-\ndie Bundesregierung:                                       digen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.\n1. Einfuhr                                                     §2\n§ 1                                                Versagungsgründe\nEinfuhrantrag                           (1) Das Bundesgesundheitsamt hat die Einfuhr-\ngenehmigung zu versagen, wenn die Einfuhr des Betäu-\n(1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat für jede     bungsmittels an ein Geldinstitut zur Verfügung einer\nEinfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen             anderen Person als der des Einführers oder an ein Post-\nFormblatts eine Einfuhrgenehmigung beim Bundes-             fach erfolgen soll oder es sich um Betäubungsmittel der\ngesundheitsamt zu beantragen.                               Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes handelt und\n(2) Der Antragsteller hat auf dem Einfuhrantrag fol-     diese unter zollamtlicher Überwachung gelagert werden\ngende Angaben zu machen:               ·                    sollen.\n1. BGA-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des               (2) Das Bundesgesundheitsamt hat die Einfuhrge-\nEinführers; bei einem Einführer mit mehreren Be-        nehmigung ferner zu versagen. oder die einzuführende\ntriebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der ein-         Menge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn\nführenden Betriebsstätte,                               die Einfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen\nS uchtstoffkontrol lamt bekanntgegebenen Schätzung\n2. Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden         der Bundesrepublik Deutschland für dieses Betäu-\nAusführers sowie BGA-Nummer und Name des Aus-           bungsmittel abgewickelt werden kann, sofern nicht vom\nfuhrlandes,                                             Einführer der Nachweis erbracht wird, daß dieses Be-\n3. für jedes einzuführende Betäubungsmittel:                täubungsmittel entweder zur Wiederausfuhr bestimmt\noder für eine Krankenbehandlung unerläßlich ist.\na) Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,\nb) Anzahl der Packungseinheiten,                           (3) Das Bundesgesundheitsamt kann die Einfuhr-\ngenehmigung versagen, wenn die Sicherheit oder Kon-\nc) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteil-     trolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewähr-\nten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei ab-        leistet sind.\ngeteilten Zubereitungen die Stückzahl),\nd) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:                                   §3\n- bei abgeteilten Zubereitungen die Darrei-                           Einfuhrgenehmigung\nchungsform und das Gewicht des enthaltenen           (1) Das Bundesgesundheitsamt erteilt die Einfuhr-\nreinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,  genehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter\n- bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Dar-      in dreifacher Ausfertigung. Es übersendet zwei Aus-\nreichungsform und das Gewicht des enthalte-       fertigungen dem Einführer und eine Ausfertigung der für\nnen reinen Stoffes je Packungseinheit,            die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde\ndes Ausfuhrlandes.\n- bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten\nBetäubungsmitteln den Gewichtsvomhund~rt-            (2) Die Einfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. Sie\nsatz des enthaltenen reinen Stoffes,              ist auf höchstens drei Monate und bei Einfuhren, die auf\n4. den vorgesehenen Beförderungsweg sowie Namen             dem Seewege erfolgen sollen, auf höchstens sechs\nund Anschriften der Beförderer,                          Monate zu befristen. Die F·risten können auf Antrag ver-\nlängert werden, wenn der Einführer nachweist, daß sich\n5. Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle,         die Betäubungsmittel bereits auf dem Transport\nüber die gemäß § 4 Satz 1 eingeführt werden soll,        befinden.\n6. sofern die Betäubungsmittel unter zollamtlicher\nÜberwachung gelagert werden sollen, Bezeichnung                                     §4\nund Anschrift des Lagers sowie Name und Anschrift                            Einfuhrabfertigung\ndes Lagerhalters oder Lagerinhabers.\nBetäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundes-\n(3) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte      minister der Finanzen bestimmte Zollstelle eingeführt\nBetäubungsmittel eingeführt werden, so ist dem Ein-        werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer\nfuhrantrag .die Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklä-      Ausfertigung der Einfuhrgenehmigung anzumelden und\nrung des Ausfuhrlandes, die die Betäubungsmittel           auf Verlangen vorzuführen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                            1421\n§ 5                                  c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteil-\nten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei ab-\nLagerung unter zollamtlicher Überwachung                     geteilten Zubereitungen die Stückzahl),\nIst in der Einfuhrgenehmigung nur die Lagerung unter           d) Bezeichnung des Betäubungsmittes; zusätzlich:\nzollamtlicher Überwachung genehmigt, so dürfen die\nBetäubungsmittel nur in einer Zollniederlage, einem                   - bei abgeteilten Zubereitungen die Darrei-\nZollverschlußlager oder einem Freihafen gelagert wer-                   chungsform und das Gewicht des enthaltenen\nden. Die gelagerten Betäubungsmittel dürfen keiner Be-                  reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,\nhandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Be-                 - bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Dar-\nschaffenheit, die Verpackung oder die Markierung zu                      reichungsform und das Gewicht des enthalte-\nverändern. Sie dürfen nur nach den Vorschriften der                      nen reinen Stoffes je Packungseinheit,\n§§ 7 bis 12 ausgeführt werden. Sollen die Betäubungs-\n- bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten\nmittel im Geltungsbereich des Betäubungsmittelgeset-\nBetäubungsmitteln den Gewichtsvomhundert-\nzes verbleiben, ist für die Entnahme aus der Zollnieder-\nsatz des enthaltenen reinen Stoffes,\nlage, dem Zollverschlußlager oder dem Freihafen die\nschriftliche Zustimmung des Bundesgesundheitsamts              5. Anzahl und Art der Packstücke, in denen die Betäu-\nerforderlich.                                                      bungsmittel ausgeführt werden sollen und die auf\ndiesen angebrachten Markierungen,\n§6\n6. Beförderungsweg sowie Namen und Anschriften der\nEinfuhranzeige                              Beförderer,\n(1) Der Einführer hat die erfolgte Einfuhr dem Bundes-      7. Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, über die die\ngesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen und die An-                  Betäubungsmittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 aus-\nzeige mit den der tatsächlichen Einfuhr entsprechenden              geführt werden sollen,\nAngaben nach§ 1 Abs. 2, der Nummer und dem Ausstel-             8. sofern die Betäubungsmittel unter zollamtlicher\nlungsdatum der Einfuhrgenehmigung und dem Einfuhr-                 Überwachung lagern, Bezeichnung und Anschrift des\ndatum zu versehen. Der Einfuhranzeige ist die mit einem             Lagers sowie Name und Anschrift des Lagerhalters\nzollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Einfuhr-                oder Lagerinhabers.\ngenehmigung beizufügen. Für die Anzeige ist ein amt-\nliches Formblatt zu verwenden.                                    (3) Dem Ausfuhrantrag ist die Einfuhrgenehmigung\nder für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Be-\n(2) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der        hörde des Einfuhrlandes beizufügen. Diese muß den\nin der Einfuhrgenehmigung angegebenen Frist einge-             Formvorschriften der internationalen Suchtstoffüber-\nführt, ist dies dem Bundesgesundheitsamt unverzüglich          einkommen auch dann entsprechen, wenn das Einfuhr-\nanzuzeigen. Der Anzeige ist die Einfuhrgenehmigung             land diesen Übereinkommen nicht beigetreten ist.\nbeizufügen.\n(4) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte\nBetäubungsmittel in ein anderes als in der sie begleiten-\nden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung ange-\nII. Ausfuhr                          gebenes Bestimmungsland umgeleitet oder in das Aus-\n§7                              fuhrland zurückgeleitet werden, so ist dem Ausfuhran-\ntrag diese Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung\nAusfuhrantrag                         beizufügen. Das Bundesgesundheitsamt gibt diese der\n(1) Wer Betäubungsmittel ausführen will, hat für jede    für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde\nAusfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen              des Ausfuhrlandes zurück.\nFormblattes eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundes-\ngesundheitsamt zu beantragen.\n§8\n(2) Der Antragsteller hat auf dem Ausfuhrantrag fol-\ngende Angaben zu machen:                                                         Versagungsgründe\n1. BGA-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des                (1) Das Bundesgesundheitsamt hat die Ausfuhr-\nAusführers; bei einem Ausführer mit mehreren Be-        genehmigung zu versagen, wenn\ntriebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der aus-         1. die Ausfuhr der Betäubungsmittel an ein Geldinstitut\nführenden Betriebsstätte,                                   zur Verfügung einer anderen Person als der des\n2. Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden              gebietsfremden Empfängers oder an ein Postfach\nEinführers, die Versandanschrift sowie BGA-Num-             erfolgen soll,\nmer und Name des Einfuhrlandes,                         2. es sich um Betäubungsmittel der Anlage I des Be-\n3. Nummer und Ausstellungsdatum der Einfuhrgeneh-                täubungsmittelgesetzes handelt, die zur Lagerung in\nmigung sowie Bezeichnung und Anschrift der aus-             einem Zollager des Einfuhrlandes ausgeführt werden\nstellenden Behörde des Einfuhrlandes,                       sollen,\n4. für jedes auszuführende Betäubungsmittel:                 3. die Betäubungsmittel zur Lagerung in einem Zollager\ndes Einfuhrlandes ausgeführt werden sollen und in\na) Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,              der Einfuhrgenehmigung die Lagerung der Sendung\nb) Anzahl der. Packungseinheiten,                           in einem Zollager nicht genehmigt ist,","1422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n4. dem Ausfuhrantrag keine oder keine den Formvor-            (2) Eine weitere Ausfertigung der Ausfuhrgenehmi-\nschriften der internationalen Suchtstoffübereinkom-    gung ist den Versandpapieren beizufügen. Sie begleitet\nmen entsprechende ausländische Einfuhrgenehmi-        die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. Betäubungs-\ngung beigefügt ist,                                     mittelsendungen ohne beigefügte Ausfuhrgenehmigun-\n5. das Einfuhrland der Bundesrepublik Deutschland          gen dürfen nicht abgefertigt werden.\nüber den Generalsekretär der Vereinten Nationen\nmitgeteilt hat, daß es die Einfuhr der Betäubungs-                                 §12\nmittel verbietet.\nAusfuhranzeige\n(2) Das Bundesgesundheitsamt hat die Ausfuhrge-\nnehmigung ferner zu versagen oder die auszuführende           (1) Der Ausführer hat die erfolgte Ausfuhr dem Bun-\nMenge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn           desgesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen und die\ndie Ausfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen        Anzeige mit den der tatsächlichen Ausfuhr entspre-\nSuchtstoffkontrollamt bekanntgegebenen Schätzung           chenden Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7, der Num-\ndes Einfuhrlandes für dieses Betäubungsmittel abge-        mer und dem Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmi-\nwickelt werden kann, sofern nicht in der Einfuhrgeneh-     gung und dem Ausfuhrdatum zu versehen. Der Ausfuhr-\nmigung angegeben ist, daß das Betäubungsmittel zur         anzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsver-\nWiederausfuhr vorgesehen ist, oder der Ausführende         merk versehene Ausfuhrgenehmigung beizufügen. Für\nden Nachweis erbringt, daß das Betäubungsmittel für        die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.\neine Krankenbehandlung unerläßlich ist.                       (2) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der\n(3) Das Bundesgesundheitsamt kann die Ausfuhrge-        in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Frist ausge-\nnehmigung versagen, wenn der begründete Verdacht           führt, ist dies dem Bundesgesundheitsamt unverzüglich\nbesteht, daß das Betäubungsmittel im Einfuhrland nicht     anzuzeigen. Der Anzeige sind beide Ausfertigungen der\nzu medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen          Ausfuhrgenehmigung beizufügen.\nerlaubten Zwecken verwendet werden soll, oder wenn\nSicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelver-\nkehrs nicht gewährleistet sind.\nIII. Durchfuhr\n§9                                                        §13\nAusfuhrgenehmigung                         (1) Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbe-\n( 1) Das Bundesgesundheitsamt erteilt die Ausfuhrge-    reich des Betäubungsmittelgesetzes nur unter zollamt-\nnehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter in        licher Überwachung ohne weiteren als den durch die\ndreifacher Ausfertigung. Es übersendet zwei Ausferti-      Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt\ngungen dem Ausführer und eine Ausfertigung der für die     und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem\nBetäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des           Zeitpunkt des Verbringens dem Durchführenden oder\nEinfuhrlandes.                                              einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht,\ndurchgeführt werden. Sie dürfen während der Durchfuhr\n(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar.        keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist,\nSie ist bis zum Ablauf der Einfuhrgenehmigung des Ein-     die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung\nfuhrlandes, höchstens jedoch auf drei Monate zu             oder die Markierungen zu verändern.\nbefristen.\n(2) Sofern Betäubungsmittel bei der Durchfuhr nicht\n§10                            von der nach den internationalen Suchtstoffüberein-\nKennzeichnung                        kommen vorgeschriebenen Ausfuhrgenehmigung oder\nAusfuhrerklärung des Ausfuhrlandes begleitet werden,\nZur Ausfuhr bestimmte Betäubungsmittel sind in den       dürfen sie nur mit Genehmigung des Bundesgesund-\nHandelsrechnungen, Lieferscheinen, Ladelisten, Ver-         heitsamtes zur Durchfuhr abgefertigt werden.\nsand- und Zollpapieren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Be-\ntäubungsmittelgesetzes zu bezeichnen. In der Handels-          (3) Zur Durchfuhr bestimmte Betäubungsmittel dürfen\nrechnung und im Lieferschein sind zusätzlich die auf den    jeweils nur über eine vom Bundesminister der Finanzen\nPackstücken angebrachten Markierungen und die Num-          bestimmte Zollstelle in den und aus dem Geltungsbe-\nmern und Ausstellungsdaten der Ausfuhrgenehmigung           reich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht werden.\nsowie der zugehörigen Einfuhrgenehmigung anzuge-            Sie sind diesen Zollstellen unter Vorlage der sie beglei-\nben. Das Bundesgesundheitsamt kann im Einzelfall            tenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung\nAusnahmen zulassen, wenn dies nach den Vorschriften         des Ausfuhrlandes oder der in Absatz 2 genannten Ge-\ndes Einfuhrlandes erforderlich ist.                          nehmigung des Bundesgesundheitsamtes anzumelden\nund auf Verlangen vorzuführen.\n§ 11                              (4) Zur Durchfuhr abgefertigte Betäubungsmittel dür-\nAusfuhrabfertigung                     fen in Abänderung dieser Zweckbestimmung nur\n(1) Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bun-        1. nach den Vorschriften der§§ 1 bis 6 eingeführt oder\ndesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle aus-           2. nach den Vorschriften der§§ 7 bis 12 in ein anderes\ngeführt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage        als das in der Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhr-\neiner Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung anzumel-              erklärung genannte Bestimmungsland umgeleitet\nden und auf Verlangen vorzuführen.                              oder in das Ausfuhrland zurückgeleitet werden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981                             1423\n(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf       1. durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte zur zulässigen\ndie Durchfuhr von Betäubungsmitteln bei Zwischenlan-            ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs-\ndung im Luftverkehr oder bei Anlandung im Seeschiffs-           ausübung oder zur ersten Hilfeleistung in angemes-\nverkehr, wenn die Betäubungsmittel nicht aus dem Flug-          senen Mengen oder\nzeug oder dem Seeschiff entladen werden.                    2. durch andere Personen in der Dauer der Reise ange-\nmessenen Mengen auf Grund ärztlicher Verschrei-\nbung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf\nIV. Ausnahmeregelungen                       im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden.\n(2) Die Vorschriften der§§ 1 bis 12 finden ferner kei-\n§14                             ne Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in an-\nEinfuhr und Ausfuhr                      gemessenen Mengen als Ausrüstungen für die erste\nim Rahmen internationaler Zusammenarbeit              Hilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Auto-\nbussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen\n(1) Bundes- und Landesbehörden dürfen Betäu-             im internationalen Verkehr mitgeführt werden.\nbungsmittel für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit\nund die von ihnen mit der Untersuchung von Betäu-\nbungsmitteln beauftragten Behörden auch nach dem in\nden Absätzen 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfah-                       V. Ordnungswidrigkeiten\nren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der§§ 1\nbis 12 finden insoweit keine Anwendung.                                                 §16\n(2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ausländische      Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6\nAusfuhrgenehmigung oder die entsprechende ausländi-         des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nsche Ausfuhrerklärung mit einer Bestätigung über Art        oder fahrlässig\nund Menge der empfangenen Betäubungsmittel, dem\nEmpfangsdatum, seiner Unterschrift und seinem               1. entgegen § 1 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 im Einfuhr- oder\nDienstsiegel zu versehen und dem Bundesgesundheits-             Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige An-\namt unverzüglich zu übersenden.                                 gaben macht oder\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 1 2 Abs. 1 Satz 1\n(3) Zur Ausfuhr der Betäubungsmittel hat der Ausfüh-\ndie Einfuhr- oder Ausfuhranzeige nicht, nicht richtig\nrer eine Ausfuhrerklärung unter Verwendung eines amt-\noder nicht vollständig mit den dort bezeichneten\nlichen Formblattes in fünffacher Ausfertigung abzu-\nAngaben versieht.\ngeben. In der Ausfuhrerklärung sind folgende Angaben\nzu machen:\n1. Name und Anschrift des Ausführers,\nVI. Schlußvorschriften\n2. Name und Anschrift des gebietsfremden Einführers\nsowie Name des Einfuhrlandes,                                                       § 17\n3. Menge und Bezeichnung der Betäubungsmittel,                                Zuständige Zollstellen\n4. Zweckbestimmung der Ausfuhr,\nDer Bundesminister der Finanzen gibt im Bundes-\n5. Beförderungsweg und Beförderer,                          anzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäu-\n6. Name und Anschrift der für die Betäubungsmittel-         bungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abge-\nkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.        fertigt werden.\n(4) Von den in Absatz 3 genannten Ausfertigungen                                     §18\nbegleitet die erste Ausfertigung die Betäubungsmittel in                       Sonstige Vorschriften\ndas Einfuhrland. Die zweite und dritte Ausfertigung sind\nmit dem Absendedatum zu versehen und unverzüglich              Das Bundesgesundheitsamt gibt die amtlichen Form-\ndem Bundesgesundheitsamt zu übersenden, das eine             blätter nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1\nAusfertigung der in Absatz 3 Nr. 6 bezeichneten Be-          Satz 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 1 2 Abs. 1 Satz 3\nhörde zuleitet. Die vierte Ausfertigung übersendet der       und § 14 Abs. 3 Satz 1 heraus und macht sie im Bundes-\nAusführer dem gebietsfremden Einführer. Die fünfte           anzeiger bekannt. Es weist die BGA-Nummern nach § 1\nAusfertigung hat der Ausführer mit dem Absendedatum         Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 den Einführern oder\nzu versehen und drei Jahre, vom Ausstellungsdatum an        Ausführern zu, macht die BGA-Nummern der Einfuhr-\ngerechnet, aufzubewahren.                                   und Ausfuhrländer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2\nNr. 2 und die Pharmazentralnummern nach § 1 Abs. 2\nNr. 3 Buchstabe a und § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der\n§15                             Betäubungsmittel im Bundesanzeiger bekannt.\nGrenzüberschreitender\nDienstleistungs- und Reiseverkehr                                           §19\nBerlin-Klausel\n(1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 12 finden keine An-\nwendung auf nicht ausgenommene Zubereitungen der               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nin Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführ-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des\nten Stoffe, die entweder                                    Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.","1424                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 20                             2. die Verordnung über den Verkehr mit Betäubungs-\nInkrafttreten\nmitteln in den Zollausschlüssen von Hamburg und\nCuxhaven in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.         derungsnummer 2121-6-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft                           (3) Einfuhrscheine, die nach § 2 und Ausfuhrscheine,\ndie nach § 13 der Verordnung über die Einfuhr, Durch-\n1. die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Aus-        fuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln erteilt worden\nfuhr von Betäubungsmitteln in der im Bundesgesetz-        sind und zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ver-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-6-3, veröf-        ordnung rechtsgültig bestanden, gelten im bisherigen\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert          Umfang als Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1\ndurch die Verordnung vom 15. Juni 1981 (BGBI. 1            oder als Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1\nS. 528), und                                              bis zu der in ihnen jeweils angegebenen Frist weiter.\nBonn, den 16. Dezember 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}