{"id":"bgbl1-1981-55-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":55,"date":"1981-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_55.pdf#page=9","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk","law_date":"1981-12-11T00:00:00Z","page":1397,"pdf_page":9,"num_pages":9,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981                            1397\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk\nVom 11. Dezember 1981\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes über den Amateur-                                      §4b\nfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                  Klubstationen und Relaisfunkstellen;\nnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung                             Sondergenehmigungen\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nwird verordnet:                                                    (1) Das Errichten und Betreiben einer Amateur-\nfunkstelle als Klubstation (Funkstelle für Amateur-\nfunkvereinigungen) kann einem Funkamateur geneh-\nArtikel 1                             migt werden, wenn die Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 2 erfüllt sind.\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nden Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBI. 1 S. 284),                (2) Voraussetzung für das Errichten und Betreiben\ngeändert durch Verordnung vom 19. Mai 1980 (BGBI. 1             einer Amateurfunkstelle als Klubstation ist, daß der\nS. 569), wird wie folgt geändert:                               Funkamateur vom Leiter einer Amateurfunkvereini-\ngung (zum Beispiel Schulen, Ortsverbände, Arbeits-\ngemeinschaften) für die Durchführung des Amateur-\n1. In § 2 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils       funkbetriebes an der Klubstation schriftlich der Deut-\ndie Worte „Prüfung für Funkamateure'' durch die             schen Bundespost benannt worden ist. Die Deutsche\nWorte „Prüfung für den Erwerb der Amateurfunkge-             Bundespost stellt dem Funkamateur für das Errich-\nnehmigung\" ersetzt.                                         ten und Betreiben der Amateurfunkstelle als Klubsta-\ntion eine Genehmigungsurkunde aus; die Amateur-\nfunkstelle wird als Klubstation der antragsteltenden\n2. Die §§ 4 a, 4 b und 5 erhalten folgende Fassung:\nAmateurfunkvereinigung gekennzeichnet. Die Ge-\n,,§ 4a                             nehmigung für eine Amateurfunkstelle als Klubsta-\nStandorte der Amateurfunkstellen                 tion erlischt, wenn der Leiter der Amateurfunkvereini-\ngung die Benennung des Funkamateurs schriftlich\n( 1) Die Amateurfunkgenehmigung gilt für das Er-         zurückgezogen oder die Amateurfunkvereinigung\nrichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle an            sich aufgelöst hat. Der Funkamateur ist verpflichtet,\neinem in der Genehmigungsurkunde eingetragenen              die Genehmigungsurkunde für die Amateurfunkstelle\nfesten Standort. Sie gilt ferner für den Betrieb einer      als Klubstation an die Deutsche Bundespost zurück-\nbeweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahr-           zugeben, sobald die Genehmigung erloschen ist.\nzeug oder auf einem Wasserfahrzeug oder für den\nBetrieb einer tragbaren Amateurfunkstelle. § 27 der            (3) Die Klubstation darf nur in der Klasse betrieben\nSchiffssicherheitsverordnung vom 30. September              werden, die der Genehmigung des benannten Funka-\n1980 (BGBI. 1 S. 1833) bleibt unberührt.                    mateurs entspricht. Eine Amateurfunkstelle der Klas-\nse B darf als Klubstation unter Anleitung und Verant-\n(2) Die Genehmigung gilt auch für das Errichten          wortung des in der Genehmigungsurkunde genann-\nund Betreiben einer Amateurfunkstelle an einem              ten Funkamateurs auch von Funkamateuren mit gül-\nzweiten festen Standort. Wird die Amateurfunkstelle          tiger Amateurfunkgenehmigung der Klasse A oder C\nan einem zweiten Standort für einen Zeitraum von             benutzt werden. Funkamateure, die lediglich eine\nmehr als sechs Wochen betrieben, so hat der Inhaber         Amateurfunkgenehmigung der Klasse A oder C be-\neiner Genehmigung dies der Genehmigungsbehörde              sitzen, dürfen über die Klubstation jedoch nur Funk-\ninnerhalb von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der         verkehr auf den der Klasse A oder C zugewiesenen\nAnschrift des zweiten Standorts mitzuteilen. Der Be-         Frequenzbereichen mit den zugelassenen Sende-\ntrieb an diesem zweiten festen Standort gilt als ge-         und Betriebsarten abwickeln.\nnehmigt, sofern die Genehmigungsbehörde keinen                 (4) Die Amateurfunkstelle darf als Klubstation\nEinwand erhebt.                                              grundsätzlich nur an dem in der Genehmigungsur-\nkunde eingetragenen festen Standort errichtet und\n(3) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet,      betrieben werden. Aus besonderen Anlässen kann\njeden Wohnungswechsel und jede Änderung, die                 die Klubstation zeitweise auch an einem anderen\nsich auf die Genehmigung bezieht, innerhalb von              Standort errichtet und betrieben werden, wenn dies\nzwei Wochen nach dem Eintreten der Änderung unter            der zuständigen Genehmigungsbehörde zwei Wo-\nBeifügung der Genehmigungskunde der bisher zu-               chen vorher mitgeteilt worden ist. Der Betrieb an die-\nständigen Genehmigungsbehörde schriftlich mitzu-             sem anderen Standort gilt als genehmigt, sofern die\nteilen.                                                      Genehmigungsbehörde keinen Einwand erhebt.","1398                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(5) Das Errichten und Betreiben einer Amateur-           treiben von Klubstationen und bei Amateurfunkwett-\nfunkstelle als Relaisfunkstelle (fernbediente Funk-         bewerben.\nstelle für Amateurfunkvereinigungen) kann einem\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Funkama-\nFunkamateur genehmigt werden, wenn für Relais-\nteur außerdem seinen Standort anzugeben und die-\nfunkstellen international vorgesehene Frequenzen\nsen während der Sendung mehrfach zu wiederholen.\nverfügbar sind und eine ordnungsgemäße Abwick-\nlung des Amateurfunkverkehrs gewährleistet ist. Die             (5) Das Rufzeichen ist bei Beginn und Beendigung\nAmateurfunkstelle als Relaisfunkstelle darf nur an          jeder Funkverbindung sowie bei länger andauerndem\ndem Standort und auf den Frequenzen betrieben               Funkverkehr mindestens alle 10 Minuten in Sprache\nwerden, die in der Genehmigungsurkunde angege-              oder Morsecode zu übermitteln. Bei Fern schreib- und\nben sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des            Bildsendungen kann das Rufzeichen in der jeweiligen\nAbsatzes 2 sowie für den Betrieb die technischen            Sendeart übermittelt werden, wenn dies in der inter-\nMerkmale der Anlage 1. Die Genehmigung wird auf             national gebräuchlichen Weise geschieht.''\nein Jahr befristet; sie kann jeweils um ein weiteres\nJahr verlängert werden, wenn der Verlängerung kei-       3. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „Eine Amateurfunk-\nne Bedenken entgegenstehen.                                 stelle\" durch die Worte „Der Sender einer Amateur-\nfunkstelle\" ersetzt.\n(6) Der in der Genehmigungsurkunde für die Klub-\nstation oder Relaisfunkstelle genannte Funkamateur\nist Schuldner der monatlichen Gebühr für die Geneh-      4. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateur-              ,,(3) Sofern die Amateurfunkstelle am Internationa-\nfunkstelle.                                                 len Katastrophenverkehr teilnimmt, entfallen die Be-\n(7) Sondergenehmigungen mit Ausnahme der in              schränkungen des Absatzes 2.\"\n§ 27 der Schiffssicherheitsverordnung genannten\nwerden nur befristet erteilt; sie werden nur erteilt,    5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nwenn für die angestrebte Betriebsweise oder für an-         ,, 1. der Austausch von nicht den Amateurfunk be-\ndere technische Merkmale ein besonderes Bedürfnis                   treffenden Nachrichten, die von dritten Personen\nnachgewiesen wird.                                                  ausgehen oder für dritte Personen bestimmt\nsind, ausgenommen Notrufe und Funkverkehr\n§5\nnach § 7 Abs. 3;' '.\nRufzeichen\n( 1) Mit der Genehmigung wird für die Amateurfunk-    6. § 10 erhält folgende Fassung:\nstelle ein Rufzeichen zugeteilt, das aus zwei Buch-\n,,§ 10\nstaben, einer Ziffer und zwei oder drei weiteren Buch-\nstaben besteht. Ein Anspruch auf Zuteilung eines be-                                Tagebuch\nstimmten Rufzeichens besteht nicht. Die Genehmi-                 (1) Der Funkamateur ist verpflichtet, beim Betrieb\ngungsbehörde kann die Rufzeichenzuteilung ändern.           seiner Amateurfunkstelle an einem festen Standort\noder an Bord eines Schiffes nach § 27 der Schiffs-\n(2) Dem Rufzeichen hat der Funkamateur beizu-\nfügen                                                       sicherheitsverordnung oder an Bord eines Sport-\nbootes, das sich auf hoher See befindet, ein Sta-\na) beim Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstel-          tionstagebuch mit fortlaufenden Seitenzahlen zu\nle in einem Kraftfahrzeug oder auf einem Wasser-       führen, in das alle Aussendungen mit dauerhafter\nfahrzeug (ausgenommen Buchstabe b) das Zei-            Schrift einzutragen sind. Die Aufzeichnungen müs-\nchen ,,/M\", bei Telefonie das Wort „mobile\",           sen für jede zusammenhängende Sendung folgende\nb) beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord             Angaben enthalten:\neines Schiffes mit Sondergenehmigung nach § 27         1. Tag, Monat und Jahr,\nder Schiffssicherheitsverordnung sowie an Bord\neines Sportbootes, wenn es sich auf hoher See\n2. die Anfangs- und Endzeiten des Funkverkehrs\noder der Aussendungen in koordinierter Weltzeit\nbefindet, das Zeichen -,,/MM\", bei -Telefonie die\n(UTC),\nWörter „maritime mobile\",\nc) beim nicht nur vorübergehenden Betrieb einer             3. die Rufzeichen der Gegenfunkstellen,\nAmateurfunkstelle an einem anderen als dem in          4. den Frequenzbereich,\nder Genehmigungsurkunde angegebenen Stand-             5. die Sendeart,\nort das Zeichen ,,/A\", bei Telefonie die Wörter        6. die Senderleistung,\n,,Strich A\" oder „strake A\",\n7. den Standort,\nd) beim Betrieb einer tragbaren Amateurfunkstelle\n8. die Unterschrift des für die Sendung verantwort-\noder beim vorübergehenden Betrieb einer Ama-\nlichen Funkamateurs.\nteurfunkstelle an einem anderen als dem in der\nGenehmigungsurkunde angegebenen Standort               Die Angaben unter den Nummern 1 und 4 bis 8 brau-\ndas Zeichen ,,/P\", bei Telefonie das Wort „porta-      chen nicht wiederholt zu werden, wenn sich gegen-\nbel\" oder „portable\".                                  über den Angaben der vorhergehenden Eintragungen\nkeine Änderungen ergeben.\n(3) Beim Betreiben einer anderen als der ihm ge-\nnehmigten Amateurfunkstelle hat der Funkamateur                 (2) Die Tagebücher sind mindestens ein Jahr, ge-\nderen Rufzeichen unter Beifügung seines eigenen             rechnet vom Zeitpunkt der letzten Eintragung, aufzu-\nRufzeichens zu verwenden. Dies gilt nicht beim Be-          bewahren.\"","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981                            1399\n7. § 20 erhält folgende Fassung:                                                      Artikel 2\n,,§ 20                               Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-\nÜbergangsvorschriften                    ordnung zur Durchführung des Gesetzes über den\n(1) Amateurfunkgenehmigungen der Klasse A, die         Amateurfunk vom 19. Mai 1980 (BGBI. 1S. 569) wird ge-\nvor dem 1. Juni 1980 erteilt worden sind, gelten als      strichen.\nAmateurfunkgenehmigungen der Klasse 8.\n(2) Inhaber von Amateurfunkgenehmigungen der\nKlasse C, die vor dem 1. Juni 1980 erteilt worden                                   Artikel 3\nsind, können bis zum 31. Mai 1985 durch eine Zu-             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nsatzprüfung, bei der der Prüfungsteil „Technische          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur\nKenntnisse\" nach Anlage 2 Abschnittsnummer 1.2             Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk auf\nentfällt, die Klasse A oder B erwerben.                    das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (BGBI. 1 S. 137)\n(3) Für die Senderleistung gilt vom 1. Januar 1985      auch im Land Berlin.\nan nur noch Anlage 1 Abschnittsnummern 2.2.2 und\n2.2.3.\"\nArtikel 4\n8. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage ersichtliche\nFassung.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1981\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nElias","1400                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\nAnlage\nAnlage 1\nTechnische Merkmale der Amateurfunkstellen\n1      Tabellarische Übersicht                      2.3   Sendearten\n2      Ergänzende Vorschriften                      2.4   Einschränkende Auflagen\n2.1    Frequenzbereiche                             2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr\n2.2    Senderleistung                               2.4.2 Relaisfunkstellen\n1      Tabellarische Übersicht\nSenderleistu ng\nKlasse    Frequenzbereiche       Fuß-   Sta-  Anoden-        Spitzen-           Sendearten        Bemerkungen\nnote   tus    verlust-      leistung\nleistung\n1              2               3      4        5              6                   7                 8\n144- 146     MHz      1     Pex       10             75       A1B, A1C, A2B, A2C,   J3F + F3F nur als\nA2D,A3C,A3E,J2B,      Schmalband-\nJ2C, J2D, J3C, J3E,   fernsehen\nJ3F, R3E, F18, F1C,\nF1 D, F28, F2D, F3C,\nF3E, F3F\n430- 440     MHz     1, 2   p         10             75       A1B,A1C,A2B,A2C,      144,000 bis\nA2D, A3C, A3E, A3F,   144,150 MHz soll\n1240- 1300     MHz     1      s                                 C3F, J2B, J2C, J3C,   für A 1A der Klas-\n2320- 2450     MHz     1, 2   s                                 J3E, J3F, R3E, F1 B,  sen A und B frei-\nF1 C, F1 D, F2B, F2C, gehalten werden\n3400- 3475     MHz            s                                 F2D, F3C, F3E, F3F\nC\n5 650-5850     MHz     1, 2   s\n10- 10,5     GHz    1      s\n24- 24,05    GHz    1, 2   Pex\n24,05 - 24,25   GHz    2      s\n47- 47,2     GHz    1      Pex\n75,5- 76      GHz    1      Pex\n76- 81       GHz    1      s\n119,98 - 120,02 GHz            s\n142- 144      GHz     1     Pex\n144- 149      GHz     1     s\n241- 248      GHz     1     s\n248- 250      GHz     1     Pex","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981                      1401\nSenderleistu ng\nKlasse  Frequenzbereiche      Fuß-  Sta-    Anoden-       Spitzen-        Sendearten       Bemerkungen\nnote   tus    verlust-      leistung\nleistung\n1            2               3     4         5              6                7                8\n3 520- 3 700   kHz          p          50            150   A1A, A1B, A2A,        J3E nur 3 600 ...\nA28, F1 A, F1 B,      3 700 kHz\n21 090 - 21 150 kHz    1     Pex                            J2A, J28, J3E\n28- 29,7    MHz    1     Pex        50            150\n144- 146     MHz                                         A1A,A1B,A1C,A1D,      J3F + F3F nur als\nA2A, A28, A2C, A2D,   Schmalband-\nA3C, A3E, J28, J2C,   fernsehen\nJ3C, J3E, J3F, R3E,\nF1A, F1 B, F1C, F1 D,\nF2A, F2B, F2C, F2D,\nF3C, F3E, F3F\n430- 440     MHz    1, 2  p          50            150   A1A, A1B, A1C,\nA1D\n1 240- 1 300   MHz    1     s                              A2A, A2B, A2D,\n2320- 2450     MHz    1, 2  s          10             75   A3C, A3E, A3F,\nJ2A, J28, J2C,\n3400- 3475     MHz          s                              J2D\nA                                                                C3F\n5 650-5850     MHz    1, 2   $                             J3C, J3E, J3F,\n10- 10,5    GHz    1     s                              R3E\nF1 A, F1 B, F1 C,\n24- 24,05   GHz    1, 2  Pex                            F1D\nF2A, F28, F2C,\n24,05- 24,25   GHz    2     s                              F2D, F3C, F3E,\n47- 47,2    GHz    1     Pex                            F3F\n75,5- 76      GHz    1     Pex\n76-81       GHz    1     s\n119,98 - 120,02 GHz          s\n142- 144     GHz    1     Pex\n144- 149     GHz    1     s\n241- 248     GHz    1     s\n248- 250     GHz    1     Pex","1402                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nSenderleistung\nKlasse    Frequenzbereiche    Fuß-    Sta-  Anoden-         Spitzen-        Sendearten      Bemerkungen\nnote    tus    verlust-       leistung\nleistung\n1              2              3      4         5              6                7               8\n1815-1835       kHz         s          10             75    A1A    (J3E)        J3E nur im\nBereich\n1 850- 1 890   kHz          s          10             75    A1A                 1 832 - 1 835 kHz\n3 500- 3 800   kHz          p         150            750    A1A, A1B, A1C,\nA 1D, A2A, A2B,\n7 000- 7100    kHz   1      Pex                             A2C, A2D, A3C,\n10 100 - 10 150 kHz  4       s         50             150    A3E, J2A, J2B,\nJ2C, J2D, J3C,\n14000- 14350 kHz     1       Pex       150            750    J3E, J3F, R3E,\nF1A, F1B, F1C,\n18 068 - 18 168 kHz 1, 3, 4  s         50             150    F2A, F2C, F2D,\n21 000- 21 450 kHz   1       Pex                             F3C, F3E, F3F\n150            750                        J3F + F3F nur als\n24 890 - 24 990 kHz 1, 3, 4  s         50             150                        Schmalband-\nfernsehen\n28- 29,7    MHz  1       Pex       150            750\n144- 146     MHz                                          A1A, A1B, A1C, A1D,\nA2A, A2B, A2C, A2D,\nA3C, A3E, J2B, J2C,\nJ3C, J3E, J3F, R3E,\nF1A, F1B, F1C, F1D,\nF2A, F2B, F2C, F2D,\nF3C, F3E, F3F\nB         430- 440     MHz  1, 2    p         150            750    A1A, A1B, A1C,\nA1D\n1 240- 1 200   MHz  1       s                               A2A, A2B, A2D,\n2 320- 2 450   MHz  1, 2    s          10             75    A3C, A3E, A3F,\nJ2A, J28, J2C,\n3400- 3475     MHz          s                               J2D\nC3F\n5 650-5850     MHz  1, 2    s'                              J3C, J3E, J3F,\n10- 10,5    GHz  1       s                               R3E\nF1A, F1B, F1C,\n24- 24,05   GHz  1, 2    Pex                             F1D\nF2A, F2B, F2C,\n-  24,05 - 24,25  GHz  2       s                               F2D\n47- 47,2    GHz  1       Pex                             F3C, F3E,\nF3F\n75,5- 76      GHz  1       Pex\n76- 81      GHz  1       s\n119,98 - 120,02 GHz          s\n142- 144     GHz  1       Pex\n144- 149     GHz  1       s\n241- 248     GHz  1       s\n248- 250     GHz  1       Pex","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981                        1403\n2        Ergänzende Vorschriften\n2.1      Frequenzbereiche\nDie Fußnoten in Spalte 3 der tabellarischen Übersicht bedeuten:\nFußnote 1:\nDie Frequenzbereiche\n7 000- 7100 kHz                 28- 29,7 MHz               10,45 - 10,50 GHz\n14 000 - 14 250 kHz              144- 146 MHz                   24 - 24,05 GHz\n18 068 - 18 168 kHz              435- 438MHz                    47-47,2 GHz\n21 000- 21 450 kHz             1 260-1 270 MHz                 75,5-    81 GHz\n24 890 - 24 990 kHz            2 400-2 450 MHz                 142- 149 GHz\n5 650-5 670 MHz                 241 - 250 GHz\n5 830 - 5 850 MHz\nkönnen von Amateurfunkstellen der entsprechenden Genehmigungsklasse für einen Amateurfunkdienst\nüber Satelliten unter Beachtung des jeweiligen Status der Frequenzzuweisung benutzt werden. Die\nBenutzung der Frequenzbereiche 1 260 - 1 270 MHz und 5 650 - 5 670 MHz muß auf die Senderichtung\nErde-Weltraum und des Frequenzbereiches 5 830 - 5 850 MHz auf die Senderichtung zur Erde be-\nschränkt bleiben.\nFußnote 2:\nDie Frequenzbereiche 433,05 - 434, 79 MHz, 2 400 - 2 500 MHz, 5 725 - 5 875 MHz und 24 - 24,25 GHz\nsind auch für den Betrieb von Hochfrequenzgeräten für industrielle, wissenschaftliche, medizinische,\nhäusliche oder ähnliche Zwecke sowie für Fernwirkfunkanlagen bereitgestellt. Störungen des Amateur-\nfunkdienstes in diesen „ISM\"-Bereichen durch diese Geräte und Funkanlagen müssen in Kauf genommen\nwerden.\nFußnote 3:\nNach Verlagerung der in diesen Frequenzbereichen bevorrechtigt arbeitenden Funkstellen des festen\nFunkdienstes in andere Frequenzbereiche werden diese Frequenzbereiche dem Amateurfunkdienst als\nPrimärfunkdienst zugewiesen.\nFußnote 4:\nIn den Frequenzbereichen 10 100 - 10 1 50 kHz, 18 068 - 18 168 kHz und 24 890 - 24 990 kHz darf nur\ndie Sendeart A 1A verwendet werden.\nDer Status des Amateurfunkdienstes bei der Frequenzzuweisung ist in Spalte 4 der tabellarischen Über-\nsicht mit P, Pex und S ausgewiesen und hat folgende Bedeutung:\nP      = Primärfunkdienst\nPex = Primärfunkdienst (weitgehend exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)\nS      = Sekundärfunkdienst\nDer Primärfunkdienst ist gegenüber dem im gleichen Frequenzbereich arbeitenden Sekundärfunkdienst\nbevorrechtigt.\nFunkstellen des sekundären Funkdienstes dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen des\nprimären Funkdienstes verursachen und können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funk-\nstellen des im gleichen Frequenzbereich arbeitenden primären Funkdienstes verlangen.\n2.2     Senderleistung\n2.2.1   Die in der vorstehenden tabellarischen Übersicht unter Senderleistung angegebene Anodenverlust-\nleistung ist die Summe der Anodenverlustleistungen aller in der Endstufe verwendeten Röhren.\n2.2.2   In der Endstufe des Senders dürfen Röhren mit insgesamt höherer Verlustleistung oder Halbleiter ver-\nwendet werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen eingehalten werden:\n2.2.2.1 Die Spitzenleistung des Senders darf die für die einzelnen Genehmigungsklassen angegebenen Werte\nnicht überschreiten:\nKlasse C = 75 Watt (48,8 dBm), Klasse A = 150 Watt (51,8 dBm), Klasse B = 750 Watt (58,8 dBm).\nDie Angaben in dBm sind aufgerundet.\n(Unter dem Begriff „Spitzenleistung\" -PEP- ist die Leistung zu verstehen, die ein Sender durchschnittlich\nwährend einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve\nan einem reellen Widerstand abgeben kann.)\n2.2.2.2 Der Sender muß so konstruiert sein, daß eine Überschreitung der vorgeschriebenen Ausgangsleistung\n(die Senderleistung, die an die Antenne abgegeben wird) durch schaltungstechnische Maßnahmen\nverhindert ist.","1404                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2.2.2.3   Bei Einseitenbandsendern muß für Prüf- und Meßzwecke ein NF-Prüfgenerator, dessen Innenwiderstand\n600 Ohm beträgt, angeschlossen werden können. Wenn der Sender einen anderen Eingangswiderstand\nhat, muß der Anschluß des Prüfgenerators durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Übertrager oder\nAnpassungsnetzwerk, ermöglicht werden.\n2.2.2.4   Die Senderausgangsschaltung muß so beschaffen sein, daß der Anschluß eines strahlungsfreien\nAbschlußwiderstandes (künstliche Antenne), dessen Widerstand 50 Ohm beträgt, möglich ist.\n2.2.2.5  Der Senderausgang muß für Prüf- und Meßzwecke mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse ausgerüstet\nsein; gegebenenfalls hat der Funkamateur ein Übergangsstück zur Verfügung zu stellen.\n2.2.2.6  Für die Leistungsbestimmung muß der Sender bei der Sendeart N0N (unmodulierter Träger) oder J3E\n(Einseitenband mit unterdrücktem Träger) die Spitzenleistung über einen Zeitraum von mindestens\n5 Sekunden aufrechterhalten.\n2.2.3    Meßverfahren zur Bestimmung der Spitzenleistung:\n2.2.3.1 Bei Telegrafiefunksendern wird die Spitzenleistung bei der Aussendung des ungetasteten und unmodu-\nlierten Trägers bestimmt.\n2.2.3.2  Bei Einseitenbandsendern wird die Spitzenleistung bei Eintonaussteuerung bestimmt. In den Sender-\neingang wird ein sinusförmiges NF-Prüfsignal gelegt. Die Frequenz wird so gewählt, daß sie im Maximum\ndes Senderdurchlaßbereiches liegt. Die Amplitude wird so eingestellt, daß der Sender voll ausgesteuert\nist.\n2.2.4    Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag zulassen, daß eine Amateurfunkstelle auch unter anderen\ntechnischen Merkmalen betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Sonderregelung besteht\nnicht.\n2.3      Sendearten\nFür Amateurfunkstellen sind nach Maßgabe der Abschnittsnummer 2.4 folgende Sendearten zugelassen:\nArt der Aussendung                                                             Bezeichnung\n2.3.1    Amplitudenmodulation = Aussendung, deren Hauptträger amplituden-\nmoduliert ist (einschließlich der Fälle, in denen winkelmodulierte Hilfsträger\nvorhanden sind)\nZweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale lnforma-\ntion enthält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers,\nMorsetelegrafie                                                  A1A     (A1)\nFernschreibtelegrafie                                            A1B     (A1)\nFaksimile                                                        A1C     (A4)\nFernwirken                                                       A1D     (A9)\nZweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale lnforma-\ntion enthält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers\nMorsetelegrafie                                                  A2A     (A2)\nFernschreibtelegrafie                                            A2B     (A2)   (A9)\nFaksimile                                                        A2C     (A4)\nFernwirken                                                       A2D     (A9)\nZweiseitenband, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält,\nFaksimile                                                        A3C      (A4)\nFernsprechen                                                     A3E      (A3)\nFernsehen (Video)                                                A3F      (A5)\nRestseitenband, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält,\nFernsehen (Video)                                                C3F     (A5C)\nEinseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der quantisierte\noder digitale Information enthält unter Verwendung eines modulierenden\nHilfsträgers\nMorsetelegrafie                                                  J2A     (A2J)  (A9J)\nFernschreibtelegrafie                                            J2B     (A2J)  (A9J)\nFaksimile                                                        J2C     (A4J)\nFernwirken                                                       J2D     (A9J)\nEinseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der analoge lnfor-\nmation enthält\nFaksimile                                                        J3C     (A4J)\nFernsprechen                                                     J3E     (A3J)\nFernsehen (Video)                                                J3F     (ASJ)","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981                          1405\nArt der Aussendung                                                            Bezeichnung\nEinseitenband, verminderter Träger oder Träger mit variablem Pegel, ein\neinziger Kanal, der analoge Information enthält\nFernsprechen                                                     R3E       (A3A)\nunmodulierter Träger (für Prüfzwecke)                                         N0N       (A0)\n2.3.2      Frequenzmodulation (F), Phasenmodulation (G) =\nAussendung, deren Hauptträger winkelmoduliert ist\nFrequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Infor-\nmation enthält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers\nMorsetelegrafie                                                  F1A       (F1)\nFernschreibtelegrafie                                            F1B       (F1)\nFaksimile                                                        F1C       (F4)\nFernwirken                                                       F1D       (F9)\nFrequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Infor-\nmation enthält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers\nMorsetelegrafie                                                  F2A       (F2)    (F9)\nFernschreibtelegrafie                                            F2B       (F2)    (F9)\nFaksimile                                                        F2C       (F4)\nFernwirken                                                       F2D       (F9)\nFrequenzmodulation, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält\nFaksimile                                                        F3C       (F4)\nfernsprechen                                                     F3E       (F3)\nFernsehen (Video)                                                F3F       (F5)\nIm Amateurfunkdienst darf auch Phasenmodulation verwendet werden. Im\nEinzelfall darf diejenige phasenmodulierte Aussendung verwendet werden,\nderen Sendeart der in der tabellarischen Übersicht aufgeführten frequenz-\nmodulierten Aussendung entspricht. Das erste Hauptmerkmal „F\" ist in\ndiesem Fall durch „G\" zu ersetzen (z.B. F1 A = G1 A).\nDie in Klammern gesetzten Bezeichnungen, die für die Bezeichnung der\nAussendungen bisher üblich waren, werden künftig nicht mehr verwendet.\n2.4        Einschränkende Auflagen\n2.4.1      Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr\n2.4.1 .1   Bei der Aussendung von Fernseh- und Faksimilesendungen muß der Inhalt der Sendungen gemäß § 7 auf\nThemen des Amateurfunkdienstes beschränkt bleiben. Die Sendungen dürfen keinen rundfunkähnlichen\nCharakter tragen, keine Werbung enthalten und nicht öffentlich angekündigt werden.\n2.4.1 .2   Für den Fernschreibverkehr unterhalb 146 MHz ist der Frequenzhub bei F1 B auf      ± 450 Hz und bei   F2B\nauf ± 3 000 Hz zu begrenzen.\n2.4.2      Relaisfunkstellen\n2.4.2.1   Relaisfunkstellen dürfen entsprechend der erteilten Genehmigung unter Berücksichtigung internationaler\nEmpfehlungen entweder im Frequenzbereich 144 - 146 MHz oder im Frequenzbereich 430 - 440 MHz\nbetrieben werden.\n2.4.2.2   Als Sendeart ist F3E bzw. G3E und für Steuerungszwecke F2D bzw. G2D zu benutzen.\n2.4.2.3   Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt (41,8 dBm), der Frequenzhub den Wert von\n± 5 kHz nicht überschreiten.\n2.4.2.4   Das Auftasten des Senders muß über einen Rufton (F2D bzw. G2D) erfolgen. Die weitere Sendersteue-\n, rung soll mit Hilfe des Empfangssignals vorgenommen werden. Hierbei ist eine Abfallverzögerung von etwa\n3 bis 5 Sekunden vorzusehen. Ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders ist nicht gestattet.\n2.4.2.5   Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muß bei Auftastung des Senders in Sendeart F2A bzw. G2A (Morse-\ntelegrafie) eingestreut und mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden.\n2.4.2.6   Es muß sichergestellt sein, daß die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur\nabgeschaltet werden kann (z. B. durch Tonfrequenzsteuerung).\n2.4.2.7   Ein Verkehr von Relaisfunkstelle zu Relaisfunkstelle ist nicht zulässig."]}