{"id":"bgbl1-1981-55-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":55,"date":"1981-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_55.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)","law_date":"1981-12-15T00:00:00Z","page":1390,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1390                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGesetz\nzur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)\nVom 15. Dezember 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          2. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n, ,,§ 14\nArtikel 1                                     Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte\ndes Betriebs- und Personalrates\nÄnderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August              Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Ange-\n1972 (BGBI. 1 S. 1393), zuletzt geändert durch Arti-            hörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.\nkel 88 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nS. 3341 }, wird in Artikel 1 wie folgt geändert:                    (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertre-\n1. Nach § 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:                      tungen im Entleiherbetrieb weder wahlberechtigt\nnoch wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstun-\n,,§ 2a                              den dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen\nKosten                              und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im\n(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung        Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die§§ 81, 82 Abs. 1\nund Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antrag-            und §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes\nsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.              gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort\ntätigen Leiharbeitnehmer.\n(2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengeset-\nzes sind anzuwenden. Die Bundesregierung wird er-               (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers\nmächtigt, durch Rechtsverordnung die gebühren-              zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiher-\npflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und da-          betriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgeset-\nbei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die             zes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Be-\nGebühr darf im Einzelfall 3 000 Deutsche Mark nicht         triebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verlei-\nüberschreiten.\"                                             hers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981                            1391\nverpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12          3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber\nAbs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzuge-                 einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit\nben.                                                             nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\ngesetzbuch,\n(4) Absatz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gel-\nten für die Anwendung des Bundespersonalvertre-              4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichs-\ntungsgesetzes sinngemäß.\"                                        versicherungsordnung und des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                    von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im\nZusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmer-\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a                   überlassung entgegen § 1 stehen,\neingefügt:                                           5. Verstöße gegen die Steuergesetze,\n,, 1 a. einen ihm von einem Verleiher ohne Er-       6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,\nlaubnis überlassenen Leiharbeitneh-\nmer tätig werden läßt,\".                     unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung\nzuständigen Behörden sowie die Behörden nach\nbb) Am Ende wird der Punkt durch ein Komma               § 20 des Ausländergesetzes.\nersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:\n„9. nach einer Beanstandung erneut ·einen                                      § 17 b\nLeiharbeitnehmer länger als drei aufein-         Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nanderfolgende Monate bei einem Dritten        widrigkeiten nach § 16 gilt § 233 a des Arbeits-\ntätig werden läßt.''                           förderungsgesetzes entsprechend.\"\nb) In Absatz 2 werden\naa) nach „Nr. 1\" die Worte „und Nr. 1 a\" ein-                                  Artikel 2\ngefügt,                                                 Änderung der Reichsversicherungsordnung\nbb) der für Geldbußen angegebene Betrag von             Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\n,,dreißigtausend\" durch „fünfzigtausend\",         gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\ncc) der für Geldbußen angegebene Betrag von           fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n,,fünfzigtausend\" durch „hunderttausend\"          Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I\nund                                               S. 1205), wird wie folgt geändert:\ndd) nach „Nr. 3\" die Worte „und Nr. 9\" eingefügt.\n1. § 205 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n4. Nach § 17 werden folgende Vorschriften eingefügt:            ,,Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des Versi-\ncherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Lei-\n,,§ 17a                             stungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war.\"\n(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungs-\nwidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt         2. Nach § 317 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\nfür Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden\n,,§ 317 b\nzusammen:\nZur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\n1. den Trägern der Krankenversicherung als Ein-\nkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit\nzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,\nder Bundesanstalt für Arbeit, den in § 20 des Auslän-\n2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten               dergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehör-\nBehörden,                                                den, den nach Landesrecht für die Verfolgung und\n3. den Finanzbehörden,                                        Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Ge-\nsetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen\n4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und                Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem                 den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehör-\nGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu-               den zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete An-\nständigen Behörden,                                       haltspunkte für\n5. den Trägern der Unfallversicherung,                        1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\n6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-                  Schwarzarbeit,\nbehörden.                                                 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-\n(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit               schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Er-\nbei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall                laubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-\nkonkrete Anhaltspunkte für                                        gesetzes,\n1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der               3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber\nSchwarzarbeit,                                                einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit\nnach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\n2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-\ngesetzbuch,\nschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Er-\nlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-           4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-\ngesetzes,                                                      gesetz,","1392                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n5. Verstöße gegen die Vorschriften des Arbeitsför-           kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die\nderungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zah-         Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung\nlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang          erheblich sind, enthalten.\"\nmit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Ver-\nstößen stehen,                                                                  Artikel 3\n6. Verstöße gegen Bestimmungen der Reichsversi-                             Änderung des Gesetzes\ncherungsordnung, soweit sie im Zusammenhang                 über die Krankenversicherung der Landwirte\nmit Verstößen gegen die Verpflichtung zur Zah-           § 39 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken-\nlung von Beiträgen zur Unfallversicherung stehen,    versicherung der Landwirte vom 10. August 1972\n7. Verstöße gegen die Steuergesetze,                      (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des\n8. Verstöße gegen das Ausländergesetz                    Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1205), er-\nhält folgende Fassung:\nergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und\nAhndung zuständigen Behörden sowie die Behörden          ,,Leistungspflichtig ist der Träger der Krankenversiche-\nnach § 20 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung       rung des Versicherten, für den im letzten Monat vor Ein-\nkann auch Angaben über die Tatsachen, die für die        tritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten\nwar.\"\nEinziehung der Beiträge zur Kranken- und Renten-                                   Artikel 4\nversicherung erheblich sind, enthalten.\"\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\n3. § 520 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                    (BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 15 des\n,,(2) Die §§ 317 a, 317 b und 318 a gelten.\"           Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205), wird\nwie folgt geändert:\n4. Nach § 1543 d wird folgende Vorschrift eingefügt:       1. In § 2 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein\n,,§ 1543 e                             Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:\n(1) Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-              „8. illegale Beschäftigung bekämpft und damit die\nwidrigkeiten arbeiten die Träger der Unfallversiche-               Ordnung auf dem Arbeitsmarkt aufrechterhalten\nwird.\"                           ·\nrung insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit,\nden Trägern der Krankenversicherung als Einzugs-\nstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in     2. § 186 a wird wie folgt geändert:\n§ 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden,               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach den\nden Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die                  §§ 78 und 80\" gestrichen.\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzar-                b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbeit zuständigen Behörden und den für den Arbeits-                 ,,(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nschutz zuständigen Landesbehörden zusammen,                       ordnung bestimmt für die Zeit ab dem 1. Januar\nwenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für                1984 durch Rechtsverordnung den Vomhundert-\nsatz für die Berechnung der Umlage sowie das\n1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der                   Nähere über ihre Zahlung und ihre Einziehung. Der\nSchwarzarbeit,\nVomhundertsatz ist so festzusetzen, daß das Auf-\n2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-               kommen aus der Umlage unter Berücksichtigung\nschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Er-                von Fehlbeträgen und Überschüssen aus der Zeit\nlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-               seit dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den vor-\ngesetzes,                                                     aussichtlichen Bedarf der Bundesanstalt für die\n3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber                Aufwendungen nach Absatz 1 zu decken. Der\neiner Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit               Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung be-\nnach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-              stimmt ferner die Höhe der Pauschale nach Ab-\ngesetzbuch,                                                   satz 2 Satz 3.''\n4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-         3. § 229 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ngesetz,\n,,(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\n5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichs-               kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche\nversicherungsordnung und des Arbeitsförde-               Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit\nrungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung         einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche\nvon Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im          Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit\nZusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4              einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\ngenannten Verstößen stehen,                              geahndet werden.\"\n6. Verstöße gegen die Steuergesetze,\n7. Verstöße gegen das Ausländergesetz                   4. Nach§ 233 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n,,§ 233 a\nergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und\nAhndung zuständigen Behörden sowie die Behörden                 Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische\nnach § 20 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung           Maßnahmen sicher, daß die Verfolgung und Ahndung","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981                                             1393\nder Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher                (3) Die Bundesanstalt regt, soweit zweckmäßig,\nArbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach          die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und\n§ 19 Abs. 1 sowie von Verstößen gegen die Mitwir-           öffentlichen Stellen nach Absatz 1 an und koordiniert\nkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bun-          einvernehmlich gemeinsame Ermittlungen. Verwal-\ndesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches         tungskosten werden nicht erstattet.\"\nSozialgesetzbuch ortsnah erfolgt. Bei besonders\nschwerwiegenden Verstößen in bestimmten Wirt-          5. In § 237 werden die Worte ,,§ 134 Abs. 3,\" gestri-\nschaftszweigen oder Regionen, die umfangreiche Er-          chen, nach den Worten ,,§ 79 Abs. 3,\" die Worte\nmittlungen mit anderen Behörden oder öffentlichen           ,,§ 80 Abs. 2 und§ 103 Abs. 6,\" eingefügt und die\nStellen erfordern, erfolgt die Verfolgung und Ahndung        Worte ,,§ 95 Abs. 3\" durch die Worte ,,§§ 39, 58\nschwerpunktmäßig und überbezirklich.                         Abs. 2 oder § 95 Abs. 3 und nach Artikel 1 § 2\nNr. 1 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgeset-\nzes *)\" ersetzt.\n§ 233b\nArtikel 5\n(1) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäf-\ntigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitneh-                          Änderung des Gesetzes\nmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19                                  zur Bekämpfung der\nAbs. 1 sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungs-                                     Schwarzarbeit\npflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesan-          Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der\nstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches          Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 197 4\nSozialgesetzbuch, arbeitet die Bundesanstalt            (BGBI. 1S. 1252) wird wie folgt geändert:\ninsbesondere mit folgenden Behörden zusammen:\n1. In § 1 werden\n1. den nach Landesrecht für die Verfolgung und\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem               a) in Absatz 1 die einleitenden Worte und die\nGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu-                 Nummer 1 wie folgt gefaßt: .\nständigen Behörden,                                          „Ordnungswidrig handelt, wer wirtschaftliche\n2. den Trägern der Krankenversicherung als Ein-                  Vorteile in erheblichem Umfange -durch die Aus-\nzugsstellen,                                                führung von Dienst- oder Werkleistungen erzielt,\nobwohl er\n3. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten\nBehörden,                                                   1. der Mitwirkungspflicht gegenüber einer\nDienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach\n4. den Finanzbehörden,                                                § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\n5. den Trägern der Unfallversicherung,                                gesetzbuch nicht nachgekommen ist,\"\n6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-             b) in Absatz 2 der für Geldbußen angegebene Betrag\nbehörden.                                                  von „dreißigtausend\" durch „fünfzigtausend\"\nersetzt und\n(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt bei der\nDurchführung ihrer Aufgaben im Einzelfall konkrete           c) in Absatz 3 die Worte „vom 1. September 1965\nAnhaltspunkte für Verstöße                                         (Bundesgesetzbl. 1 S. 1617, 1858), zuletzt geän-\ndert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz\n1 . gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarz-                   1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1\narbeit,                                                     S. 1970)\" durch die Worte „vom 30. Juli 1980\n2. gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,                       (BGBI. 1 S. 1085)\" ersetzt.\n3. gegen die Bestimmungen der Reichsversiche-            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nrungsordnung und dieses Gesetzes über die Ver-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\npflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungs-\nbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den                  ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer wirtschaft-\nin den Nummern 1 bis 2 und Absatz 1 genannten               liche Vorteile in erheblichem Umfange dadurch\nVerstößen stehen,                                            erzielt, daß er eine oder mehrere Personen mit der\nAusführung von Dienst- oder Werkleistungen be-\n4. gegen die Steuergesetze,                                       auftragt, die diese Leistungen unter Verstoß ge-\n5. gegen das Ausländergesetz,                                     gen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften er-\nbringen.\"\nunterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung\nzuständigen Behörden sowie die Behörden nach                 b) In Absatz 2 wird der für Geldbußen angegebene\n§ 20 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann\nBetrag von „dreißigtausend\" durch „fünfzigtau-\nAngaben darüber enthalten, ob die erforderliche Er-               send'' ersetzt.\nlaubnis nach § 19 Abs. 1 vorliegt, ob und in welchem\n3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nUmfang Leistungen nach dem Arbeitsförderungsge-\nsetz bezogen werden und ob die Mitwirkungspflicht                                            ,, § 2a\ngegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt                   (1) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und\nnach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-              Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem\ngesetzbuch erfüllt ist sowie die Tatsachen, die für die\nEinziehung der Beiträge zur Bundesanstalt erheblich       •) Das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz ist bei Verkündung dieses\nGesetzes noch nicht zustande gekommen (dieser Hinweis ist nicht Bestandteil\nsind.                                                        des Gesetzesbeschlusses).","1394                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGesetz zuständigen Behörden arbeiten insbeson-             2. § 20 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\ndere mit folgenden Behörden zusammen:\n,,(5) Die Zurückweisung, die Überstellung und die\n1 . der Bundesanstalt für Arbeit,                            Überprüfung der Beachtung des § 18 Abs. 5 an der\n2. den Trägern der Krankenversicherung als Ein-               Grenze obliegen den mit der Paßnachschau beauf-\nzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,       tragten Behörden.\"\n3. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten\nBehörden,                                           3. Nach § 47 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n4. den Finanzbehörden,                                                                 ,,§ 47 a\n5. den Trägern der Unfallversicherung,                           (1 ) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-\nbehörden.                                               1. einen Ausländer zu einer der in § 4 7 Abs. 1 Nr. 1\noder 2 bezeichneten Handlungen verleitet oder\n(2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die              ihn dabei unterstützt oder\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten               2. einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt,\nnach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der                    im Asylanerkennungsverfahren nach § 29 unrich-\nDurchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete                tige oder unvollständige Angaben zu machen,\nAnhaltspunkte für                                                  um seine Anerkennung als Asylberechtigter zu\nermöglichen,\n1. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-\ngesetz,                                                  und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich\nversprechen läßt.\n2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-\nschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Er-             (2) Der Versuch ist strafbar.\"\nlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes,                                           4. § 48 wird wie folgt geändert:\n3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber           a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-\neiner Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit             gefügt:\nnach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\n,,(3 a) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-\ngesetzbuch,\nsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren An-\n4. Verstöße gegen die Vorschriften der Reichsversi-                ordnung nach § 18 Abs. 5 zuwiderhandelt.\"\ncherungsordnung und des Arbeitsförderungs-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ngesetzes über die Pflicht zur Zahlung von Sozial-\nversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusam-                   ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nmenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genann-              Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, im Falle\nten sowie mit Verstößen gegen dieses Gesetz                 des Absatzes 3 a mit einer Geldbuße bis zu\nstehen,                                                     20 000 Deutsche Mark, geahndet werden.''\n5. Verstöße gegen die Steuergesetze,\n5. Nach § 48 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,\n,,§ 48a\nunterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung\nzuständigen Behörden sowie die Behörden nach                       (1) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen\n§ 20 des Ausländergesetzes.\"                                   gegen dieses Gesetz arbeiten die Behörden nach\n§ 20 insbesondere mit\n1. der Bundesanstalt für Arbeit,\nArtikel 6                              2. den Trägern der Krankenversicherung als Ein-\nzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,\nÄnderung des Ausländergesetzes\n3. den nach Landesrecht für die Verfolgung und\nDas Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBI. 1                      Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur\nS. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli                Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Be-\n1978 (BGBI. 1 S. 1108), wird wie folgt geändert:                       hörden,\n1. In § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:                      4. den Finanzbehörden,\n5. den Trägern der Unfallversicherung sowie\n,,(5) Der Bundesminister des Innern kann im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem                6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-\nBeförderungsunternehmer untersagen, Ausländer                       behörden\nauf dem Luft- oder Seeweg in den Geltungsbereich               zusammen.\ndieses Gesetzes zu befördern, wenn diese nicht im\nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die sie auf               (2) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhalts-\nGrund ihrer Staatsangehörigkeit vor der Einreise be-           punkte für\nnötigen ( § 5 Abs. 2), sofern sie hiervon nicht befreit        1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher\nsind. Die Anfechtungsklage gegen eine Anordnung                     Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis\nnach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.\"                       nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981                           1395\n2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber         (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den\neiner Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit     Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbeson-\nnach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-    dere mit folgenden Behörden zusammen:\ngesetzbuch,                                         1. der Bundesanstalt für Arbeit,\n3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\n2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugs-\nSchwarzarbeit,\nstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,\n4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-\ngesetz,                                             3. den Trägern der Unfallversicherung,\n5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichs-          4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-\nversicherungsordnung und des Arbeitsförde-              dung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämp-\nrungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung        fung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,\nvon Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im     5. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten\nZusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis            Behörden,\n4 genannten Bestimmungen stehen,\n6. den Finanzbehörden.\"\n6. Verstöße gegen die Steuergesetze,\nunterrichten die Behörden nach § 20 die für die Ver-                              Artikel 9\nfolgung und Ahndung der Verstöße nach den\nÄnderung der Abgabenordnung\nNummern 1 bis 6 zuständigen Behörden.\"\nIn die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nArtikel 7                         S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch das\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch            Gesetz vom 28. Juli\" 1981 (BGBI. 1 S. 681 ), wird nach\n§ 31 folgender§ 31 a eingefügt:\n§ 71 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nvom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469) erhält folgende                                    ,,§ 31 a\nFassung:                                                                   Mitteilungen zur Bekämpfung\n„3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den                             der illegalen Beschäftigung\n§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und§ 116 der Ab-       (1) Die Offenbarung der nach§ 30 geschützten Ver-\ngabenordnung,\".                                      hältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der\nBekämpfung der Schwarzarbeit dient und der Betroffe-\nArtikel 8                         ne schuldhaft seine steuerlichen Pflichten verletzt hat.\nÄnderung der Gewerbeordnung                   Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer ohne die erforder-\nliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-\nIn § 139 b der Gewerbeordnung in der Fassung der        gesetzes beschäftigt oder tätig wird.\nBekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97),\n(2) Die Finanzbehörden sind berechtigt, der Bundes-\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. August 1980\nanstalt für Arbeit Tatsachen mitzuteilen, die zu der Ver-\n(BGBI. 1 S. 1310), werden folgende Absätze 7 und 8\nangefügt:                                                   sagung, der Rücknahme oder dem Widerruf einer Er-\nlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz\n,,(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeits- führen können. Sie dürfen der Bundesanstalt Anhalts-\nschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhalts-         punkte für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung\npunkte für                                                  mitteilen.''\n1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher\nArbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach                                Artikel 10\n§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\nÄnderung der Sprachförderungsverordnung\n2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber\neiner Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach      Die Sprachförderungsverordnung vom 27. Juli 1976\n§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-       (BGBI. 1 S. 1949), zuletzt geändert durch Verordnung\nbuch,                                                  vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 87), wird wie folgt\n3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der             geändert:\nSchwarzarbeit,\n1. In § 1 Abs. 1 erhält der mit den Worten „wenn sie\"\n4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-\nbeginnende und den Worten „Verordnung auf-\ngesetz,\nzunehmen\" endende Satzteil folgende Fassung:\n5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversi-\ncherungsordnung und des Arbeitsförderungsgeset-              „wenn sie\nzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen,        a) an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-\nsoweit sie im Zusammenhang mit den unter den                    tägigem Unterricht teilnehmen,\nNummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,\nb) im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von min-\n6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,                              destens zehn Wochen Dauer in den letzten zwölf\n7. Verstöße gegen die Steuergesetze,                                Monaten vor der Ausreise ausgeübt haben,\nunterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der         c) beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-\nVerstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen                      Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung\nBehörden sowie die Behörden nach § 20 des Auslän-                  dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich\ndergesetzes.                                                       dieser Verordnung aufzunehmen,","1396                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nd) die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfor-       1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei-\nderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache               stungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in\nnicht besitzen.\"                                         diesem Gesetz bewilligt wurden.\"\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 11\n,,§ 2\nSchlußvorschriften\nLeistungen\n(1) Die Teilnehmer erhalten für längstens acht                                    § 1\nMonate Unterhaltsgeld in Höhe von 68 vom Hundert               Neubekanntmachung des Gesetzes\ndes um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-             zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nmern gewöhnlich anfallen, verminderten durch-\nschnittlichen Arbeitsentgelts aller Bezieher von          Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nArbeitslosengeld am 1 . September des vorangegan-       kann den Wortlaut des Gesetzes zur Bekämpfung der\ngenen Kalenderjahres;§ 44 Abs. 4 bis 7, §§ 155 bis      Schwarzarbeit in der vom Inkrafttreten des Gesetzes\n161 und § 165 des Arbeitsförderungsgesetzes gel-        zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung an gelten-\nten entsprechend.                                       den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n(2) Die durch die Teilnahme entstehenden notwen-\n§2\ndigen Kosten werden nach § 45 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes erstattet. Die §§ 33 und 34 des                              Berlin-Klausel\nArbeitsförderungsgesetzes sowie auf Grund von              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 39 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erlassene      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAnordnungen oder anstelle von Anordnungen erlas-\nsene Rechtsverordnungen gelten entsprechend.\n§3\n(3) § 2 ist bis zum 31. März 1982 in der bis zum\nInkrafttreten\n31. Dezember 1981 geltende Fassung weiter anzu-\nwenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}