{"id":"bgbl1-1981-54-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":54,"date":"1981-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/54#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_54.pdf#page=24","order":4,"title":"Neufassung der Sachbezugsverordnung","law_date":"1981-12-10T00:00:00Z","page":1380,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["1380       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sachbezugsverordnung\nVom 10. Dezember 1981\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-\nrung der Sachbezugsverordnung 1981 vom 10. De-\nzember 1981 (BGBI. 1 S. 1379) wird nachstehend der\nWortlaut der Sachbezugsverordnung in der ab 1 . Januar\n1982 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. De-\nzember 1979 (BGBI. 1 S. 2174),\n2. die am 1. Januar 1982 in Kraft tretende Änderungs-\nverordnung vor:n 10. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1379).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845)\nund - in Verbindung mit dieser Vorschrift - auf Grund\ndes § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel II § 9\nNr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember\n1976 eingefügt worden ist.\nBonn, den 10. Dezember 1981\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                            1381\nVerordnung\nüber den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1982\n(Sachbezugsverordnung 1982 - SachBezV 1982)\n§ 1                            des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehegatten\nbei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind die Er-\nFreie Kost und Wohnung\nhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost und\n(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ-   Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte\nlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich           zuzurechnen.\n450,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes\nfür kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag      (5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung\nein Dreißigste! des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu         zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Woh-\nlegen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des              nung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung\n18. Lebensjahres und Auszubildende vermindert sich         der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-\nder Wert nach Satz 1 um 15 vom Hundert.                    benden Beeinträchtigungen anzusetzen. Satz 1 gilt\nauch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung\n(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfü-   lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im Be-\ngung gestellt, so sind anzusetzen                          trieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall die\nfür die Wohnung                                            Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerge-\n34  vom   Hundert,\nwöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist-die Woh-\nfür Heizung                            10  vom   Hundert,  nung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei ein-\nfür Beleuchtung                         2  vom   Hundert,  facher Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes\nfür Frühstück                          12  vom   Hundert,  Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter\nfür Mittagessen                        21  vom   Hundert,  monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert des\nfür Abendessen                                            Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Heizung und\n21  vom   Hundert\nBeleuchtung sind die sich nach Absatz 2 ergebenden\ndes Wertes nach Absatz 1.                                 Werte anzusetzen.\n(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur            (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden\nVerfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung,    Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.\nHeizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung\nmit Absatz 1 ergebende Wert                                                             §2\nbei   Belegung                                                           Verbilligte Kost und Wohnung\nmit   zwei Beschäftigten             um 20 vom Hundert,\nWird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur\nbei   Belegung\nVerfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwi-\nmit   drei Beschäftigten             um 30 vom Hundert,    schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich\nbei   Belegung                                             bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeits-\nmit   mehr als drei Beschäftigten    um 50 vom Hundert.    entgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung\nverbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschieds-\n{4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem Be-       betrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsübli-\nschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben       chen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus\nArbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur          der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Be-\nVerfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absät-    einträchtigungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen;\nzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte                            § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nfür den Ehegatten                    um 80 vom Hundert,\nfür jedes Kind                                                                         §3\nbis zum 6. Lebensjahr                um 30 vom Hundert                        Sonstige Sachbezüge\nund\nWerden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden,\nfür jedes Kind über 6 Jahre          um 40 vom Hundert.    unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als Wert für\nBei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Le-    diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-\nbensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeitraum - brauchsorts anzusetzen.","1382                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n§4                                                         §6\nÜbergangsvorschrift                                            Inkrafttreten\nAnstelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes       ( 1) (Inkrafttreten)\nvon 450,- DM monatlich treten in den Ländern\nBaden-Württemberg, Bayern, Hessen,                          (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte\nRheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,                     gelten\nNiedersachsen                               41 5,- DM,\n1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt,\nBerlin, Nordrhein-Westfalen und Saarland 440,- DM.\ndas für die im Jahre 1982 endenden Lohnzahlungs-\nzeiträume gewährt wird,\n§5\nBerlin-Klausel                      2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das\nim Jahre 1982 gewährt wird.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II§ 20 des So-      (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem\nzialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für      Jahr 1982 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-\ndie Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförde-     punkt der Gewährung geltenden Regelungen maßge-\nrungsgesetzes auch im Land Berlin.                       bend."]}