{"id":"bgbl1-1981-54-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":54,"date":"1981-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/54#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_54.pdf#page=21","order":2,"title":"Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1981-12-09T00:00:00Z","page":1377,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                             1377\nEinunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 9. Dezember 1981\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1, des                   Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen\n§ 66 Abs. 2, des§ 78 Abs. 1 und des§ 79 Abs. 1 des                        Zwecken eingesetzte Schiffe,\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    2. schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger,\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) und auf Grund des Arti-                     Kräne, Getreideheber,\nkels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des                      3. Wasserfahrzeuge, die\nZollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 933) in der\nFassung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                            a) zur wassersportlichen Schulung einge-\n12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695), wird verordnet:                         setzt sind, wie Schiffe von Yacht-, Naviga-\ntions-, Tauch- und anderen Wassersport-\nschulen,\nArtikel 1                                      b) zur Ausübung des Wassersports einem\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung                                  Dritten überlassen werden, ohne Rück-\nsicht darauf, von wem sie geführt wer-\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be-                           den.'',\nkanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 560, 1221;\nb) Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefaßt:\n1977 1 S. 287), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 6. Oktober 1980 (BGBI. I S. 1930), wird wie folgt ge-              „Zollfrei sind unter zollamtlicher Überwachung\nändert:                                                                folgende Betriebsstoffe, die auf anderen als den\nnach Absatz 1 Satz 1 begünstigten Wasserfahr-\nzeugen aus dem Zollausland eingeführt und auf\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                            ihnen zum Motorenantrieb und zum Schmieren -\n„3. sie im Versandverfahren oder öffentlichen                      als Treibstoff eingeführtes Schweröl auch zum\nSchienenverkehr unmittelbar zwischen Orten                   Heizen - verwendet werden:\ndes Zollgebiets durch einen Freihafen befördert             1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer\nwerden,\".                                                       Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters\nnormaler Größe entspricht,\n2. In§ 6 wird                                                        2. Treibstoffe in Reservebehältern bis zu\na) in Absatz 1 nach Nummer 2 B folgende neue                          30 Litern und\nNummer 2 C eingefügt:                                         3. Schmierstoffe, Vorräte jedoch nur bis zu ins-\n„2 C. als Rückwaren (§ 55) zollfreie Waren der                    gesamt 2 Kilogramm.\"\nüblichen Bordausstattung in Flugzeugen\ninländischer Luftfahrtunternehmen,''           5. In § 88 Abs. 5 Nr. 4, § 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nund 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 91 Abs. 1\nb) in Absatz 2 in der Nummer 10 die Angabe\nSatz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1\n,, 15 Kilogramm\" durch die Angabe „20 Kilo-\nSatz 1, 3 und 4, Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 1, 2 Satz 1\ngramm\" ersetzt.\nund 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5\nSatz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 97\n3. In § 43 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Teil I Titel II          Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 98 Abs. 1\nAbschnitt C\" durch die Bezeichnung „Teil I Titel II           Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Lagerzoll-\nAbschnitt D\" ersetzt.                                         stelle\" durch die Worte „überwachende Zollstelle\"\nersetzt.\n4. In § 72 wird\n6. In § 89 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n,,(1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Überwa-      7. In § 95 wird\nchung Schweröle und Schmierstoffe, die aus-                a) die Überschrift wie folgt gefaßt:\nschließlich auf in der gewerblichen Schiffahrt und\nbei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lot-               ,,Verzicht auf die Gestellung oder Vorführung\",\nsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im           b) in Absatz 1 Satz 1 die Angabe ,,§ 94 Abs. 2\nWerkverkehr eingesetzten Schiffen, auf Behör-                 Satz 2\" durch die Angabe ,, § 94 Abs. 2 Satz 2\nden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des See-                und Abs. 3 Satz 2\" ersetzt,\nnotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der\nc) in Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 je-\nHaupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb, zum\nweils das Wort „Lagerzollstelle\" durch die Worte\nHeizen oder zum Schmieren verwendet werden.\n,,überwachende Zollstelle\" ersetzt.\nDas gilt nicht für\n1. Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe,        8. In § 140 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zollstelle\"\nSchiffe von Schiffsfotografen, Schiffsmalern,        die Worte „auf deren Verlangen\" eingefügt.","1378                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\n9. In § 148 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „250\" durch die      3. In § 3 Abs. 4 werden\nZahl „290\" ersetzt.                                        a) in Satz 1 Buchstabe b das Wort „Weingeistge-\nhalt\" jeweils durch das Wort „Alkoholgehalt\" und\n10. In § 148 a wird in Absatz 1 in der Nummer 6 die                 die Angabe „22°\" jeweils durch die Angabe „22 %\nAngabe ,, § 89 Abs. 4 Satz 1\" durch die Angabe                vol'' ersetzt,\n,,§ 89 Abs. 4\" ersetzt.\nb) Satz 3 wie folgt gefaßt:\n11. In der Anlage 2 wird im Klammerzusatz vor der                   „Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nÜberschrift die Angabe,,§ 61 Abs. 9\" einschließlich           Buchstabe g ist auf Waren bis zu einem Waren-\ndes Beistrichs nach der Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 8\"             wert von insgesamt 60 Deutsche Mark be-\ngestrichen.                                                   schränkt; davon dürfen nicht mehr als 20 Deut-\nsche Mark auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs\nArtikel 2                              entfallen.\"\nÄnderung der Verordnung                                             Artikel 3\nüber die Eingangsabgabenfreiheit von Waren                              Änderung der Verordnung\nim persönlichen Gepäck der Reisenden                     über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren\nDie Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit                  in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art\nvon Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden vom              Die Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit\n3. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert          von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1979          vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73) wird wie folgt ge-\n(BGBI. 1 S. 2150), wird wie folgt geändert:                   ändert:\n1 . Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung\n1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung\nund Abkürzung ,,(Einreise-Freimengen-Verordnung\nund Abkürzung ,, (Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-\n- EF-VO)\" beigefügt.\nVerordnung - KF - VO)\" beigefügt.\n2. In § 2 Abs. 1 werden\n2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „ 150\" durch die\na) in Satz 1 die Angabe „Amtsblatt der Europäischen          Zahl„ 175\" und die Zahl „75\" durch die Zahl „90\" er-\nGemeinschaften\" durch die Angabe „ABI. EG\" er-           setzt.\nsetzt,\nArtikel 4\nb) in Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nBerlin-Klausel\ndas Wort „Weingeistgehalt\" jeweils durch das\nWort „Alkoholgehalt\" und die Angabe „22°\" je-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nweils durch die Angabe „22 % vol\" ersetzt,           tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des ZollJJesetzes\nc) in Nummer 2                                            und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Anderung\naa) in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa das            des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nWort „Weingeistgehalt\" jeweils durch das\nWort „Alkoholgehalt\" und die Angabe „22°\"                                Artikel 5.\njeweils durch die Angabe „22 % vol\" ersetzt,\nInkrafttreten\nbb) in Buchstabe g die Zahl „ 100\" durch die Zahl\n,, 11 5\" ersetzt.                                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}