{"id":"bgbl1-1981-54-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":54,"date":"1981-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1981-12-10T00:00:00Z","page":1357,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1357\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                            Z 5702 AX\n1981                   Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1981                                                                                                   Nr. 54\nTag                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n10. 12. 81 Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1357\n611-4-4\n9. 12. 81 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1377\n61 3-1 -1 , 61 3-1 -11 , 61 3-1 -1 2\n10. 12. 81 Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1981 und der Arbeitsentgeltverordnung                                                                 1379\n86-7-2-3, 86-7-2-1\n10. 12. 81 Neufassung der Sachbezugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1380\n86-7-2-3\n11.12.81   Verordnung zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1383\n611-10-14\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1384\nVerkündungen im Bundesanzeiger ................................ .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1385\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ....................... '..............                                                             1385\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes\nVom 10. Dezember 1981\nAuf Grund des § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaft-                                Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze\nsteuergesetzes vom 31. August 1976 (BGBI. 1S. 2597)                                 vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537),\nwird nachstehend der Wortlaut des Körperschaftsteu-\nergesetzes in der ab 1. Januar 1981 anzuwendenden                             5. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 2\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-                                  des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-\ntigt:                                                                               gesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und an-\n1. das am 8. September 1976 in Kraft getretene Körper-                              derer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBI. 1\nschaftsteuergesetz vom 31. August 1976 (BGBI. 1                                 S. 1545),\nS. 2597),\n6. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 2\n2. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Artikel 4                             des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\ndes Steueränderungsgesetzes 1977 vom 16. August                                 über die Zusammenlegung der Deutschen Landes-\n1977 (BGBI. 1 S. 1586),                                                         rentenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom\n3. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 39                                   22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558)\nAbs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli                               und\n1978 (BGBI. 1 S. 1073),                                                   7. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 11 des\n4. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 3                             Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981\ndes Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des                                 (BGBI. 1 S. 537).\nBonn, den 10. Dezember 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","1358                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nKörperschaftsteuergesetz 1981\n(KStG 1981)\n1n haltsü bersi cht\nErster Teil                                                                                             Drittes Kapitel\nSteuerpflicht                                                   §                                      Sondervorschriften\nfür Versicherungsunternehmen                                                   §\nUnbeschränkte Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1\nBeschränkte Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2   Versicherungstechnische Rückstellungen . . . . . . . . . . . . .                                      20\nAbgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen                                                Beitragsrückerstattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      21\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen sowie\nbei Realgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3                                          Viertes Kapitel\nBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des                                                         Sondervorschriften für Genossenschaften\nöffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        4\nBefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5   Genossenschaftliche Rückvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   22\nEinschränkung der Befreiungen von Pensions-, Sterbe-,\nKranken- und Unterstützungskassen . . . . .. . . . . . . . . . . . .                           6                                             Dritter Teil\nTarif; Besteuerung\nbei ausländischen Einkunftsteilen\nSteuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        23\nZweiter Teil\nFreibetrag für kleinere Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . . .                                24\nEinkommen                                                         Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nten sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betrei-\nErstes Kapitel                                                     ben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   25\nAllgemeine Vorschriften                                                      Besteuerung ausländischer Einkunftsteile . . . . . . . . . . . . .                                    26\nVierter Teil\nGrundlage der Besteuerung ......................... .                                          7\nErmittlung des Einkommens ......................... .                                          8                                Anrechnungsverfahre11\nAbziehbare Aufwendungen .......................... .                                           9\nNichtabziehbare Aufwendungen ..................... .                                                                                       Erstes Kapitel\n10\nAuflösung und Abwicklung (Liquidation) ............. .                                        11                            Körperschaftsteuerbelastung\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland                                                                                 des ausgeschütteten Gewinns\n12\nunbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung ......... .                                        13                            und Personenvereiningungen\nMinderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer . . . . .                                              27\nFür die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital . . . . . . .                                           28\nZweites Kapitel\nVerwendbares Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         29\nSondervorschriften für die Organschaft\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals . . . . . . . . . .                                         30\nAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf                                                  Zuordnung der bei der Einkommensermittlung nicht-\nAktien als Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                14   abziehbaren Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      31\nBesondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens                                               Einordnung bestimmter ermäßigt belasteter Eigenkapital-\nder Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           15   teile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nAusgleichszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           16   Verluste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      33\nAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft . . .                                      17   Gliederung bei Erlaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                34\nAusländische Organträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                18   Fehlendes verwendbares Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . . .                                   35\nSteuerabzug bei dem Organträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       19   Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger . . . .                                              36","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                                                                                            1359\n§                                       Fünfter Teil\nGliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften                                        37                         Entstehung, Veranlagung,\nTarifbelastung bei Vermögensübernahme . . . . . . . . . . . . .                             38              Erhebung und Vergütung der Steuer                                                       §\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39\nEntstehung der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            48\n. Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung . . . . .                                      40\nVeranlagung und Erhebung der Körperschafts!euer . . . .                                            49\nSonstige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       41\nSondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapital-\nKörperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuer-                                             ertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50\nerhöhung bei Vermögensübertragung auf eine steuer-\nAusschluß der Anrechnung und Vergütung von Kötper-\nbefreite Übernehmerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         42\nschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       51\nKörperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuer-\nVergütung des Erhöhungsbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             52\nerhöhung bei sonstigen Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . .                         43\nZweites Kapitel\nBescheinigungen; gesonderte Feststellung\nSechster Teil\nBescheinigung der ausschüttenden Körperschaft . . . . . .                                    44\nBescheinigung eines Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      45            Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nBescheinigung des Notars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               46  Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           53\nGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen                                           47  Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             54\nErster Teil                                                       2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen\nund Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt\nSteuerpflicht                                                            steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften,\nvon denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.\n§ 1\nUnbeschränkte Steuerpflicht\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die                                                                                        §3\nfolgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und                                                                Abgrenzung der Steuerpflicht\nVermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder                                                        bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen\nihren Sitz im Inland haben:                                                                                               und Vermögensmassen\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-                                                                   sowie bei Realgemeinden\nmanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit                                            ( 1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, An-\nbeschränkte~ Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-                                         stalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind\nrechtliche Gewerkschaften);                                                                 körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                                                     nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuer-\ngesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;\nzu versteuern ist.\n4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;\n(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und                                          ten und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 be-\nandere Zweckvermögen des privaten Rechts;                                                    zeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit\n6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen                                           körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbe-\ndes öffentlichen Rechts.                                                                     betrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rah-\nmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im übrigen sind\n(2) Die unbeschränkte· Körperschaftsteuerpflicht er-                                          ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu ver-\nstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                                                            steuern.\n(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende An-                                                                                               §4\nteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des                                                                    Betriebe gewerblicher Art\nMeeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht                                                  von juristischen Personen des öffentlichen Rechts\noder ausgebeutet werden.\n( 1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Perso-\n§2                                                        nen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1\nNr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtun-\nBeschränkte Steuerpflicht                                                        gen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit\nBeschränkt körperschaftsteuerpftichtig sind                                                   zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und\nForstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Ge-\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-                                               samtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich\ngensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch                                             herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die\nihren Sitz im Inland haben,                                                                  Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr\nmit ihren inländischen Einkünften;                                                           sind nicht erforderlich.","1360                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\n(2) Ein Betrieb gewerblict1er Art ist auch unbe-                   cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,\nschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische                  Personenvereinigungen und Vermögens-\nPerson des öffentlichen Rechts ist.                                        massen im Sinne der§§ 1 und 2; den Arbeit-\n(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch                      nehmern stehen Personen, die sich in einem\narbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,\nBetriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit\ngleich;\nWasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen\nVerkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.                                 zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen\njeweils auch deren Angehörige;\n(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung\neines solchen Betriebs.                                           b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der Kas-\nse nach dem Geschäftsplan und nach Art und\n(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht                Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung\nBetriebe, die überwiegend der Ausübung der öffent-                    darstellt. Diese Voraussetzung ist bei Unterstüt-\nlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die                       zungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall ge-\nAnnahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder                    währen, nur gegeben, wenn sich diese Leistun-\nMonopolrechte nicht aus.                                              gen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle\nder Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;\n§5\nc) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche\nBefreiungen                                   und unmittelbare Verwendung des Vermögens\n(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit                        und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung\nund der tatsächlichen Geschäftsführung für die\n1 . die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-                   Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;\nbahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die\nstaatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbe-            d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-\nvorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevor-               sen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der\nratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1                      Wert der Deckungsrückstellung versicherungs-\ns. 1073);                                                       mathematisch zu berechnen ist, das nach den\nhandelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi-\n2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für                  ger Buchführung unter Berücksichtigung des von\nWiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank für               der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmig-\nVertriebene und Geschädigte), die landwirtschaft-              ten Geschäftsplans auszuweisende Vermögen\nliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für              nicht höher ist als bei einem Versicherungs-\nAufbaufinanzierung, die Landeskreditbank Baden-                verein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage\nWürttemberg, die Hessische Landesentwicklungs-                 und bei einer Kasse anderer Rechtsform der\nund Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haf-                 dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermö-\ntung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Hol-                gens. Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine\nstein Aktiengesellschaft, die Niedersächsische Ge-             Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur\nsellschaft für öffentliche Finanzierung mit be-                insoweit abziehbar, als den Leistungsempfän-\nschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktienge-                gern ein Anspruch auf die Überschußbeteiligung\nsellschaft Rheinland-Pfalz und die Liquiditäts-Kon-            zusteht. Übersteigt das Vermögen der Kasse\nsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;             den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach\n3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-                 Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig;\nsen, die den Personen, denen die Leistungen der\nund\nKasse zugute kommen oder zugute kommen sollen\n(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch ge-            e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß des\nwähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen,                 Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berück-\ndie den Leistungsempfängern keinen Rechtsan-                   sichtigung künftiger Kassenleistungen nicht\nspruch gewähren,                                               höher ist als das um 25 v. H. erhöhte zulässige\nKassenvermögen im Sinne des § 4 d des Ein-\na) wenn sich die Kasse beschränkt\nkommensteuergesetzes. Bei der Ermittlung des\naa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ein-            Vermögens der Kasse ist der Grundbesitz mit\nzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Ge-              dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer\nschäftsbetriebe oder                                   Veranlagung zur Vermögensteuer auf den\nbb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der             Veranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der auf\nSpitzenverbände der freien Wohlfahrtspfle-            den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; das übri-\nge (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e. V.,             ge Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am\nDeutscher Caritasverband e. V., Deutscher              Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Über-\nParitätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deut-           steigt das Vermögen der Kasse den bezeichne-\nsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk- In-              ten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des\nnere Mission und Hilfswerk der Evangeli-               § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;\nschen Kirche in Deutschland sowie Zentral-\nwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland       4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\ne. V.) einschließlich ihrer Untergliederun-        im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beauf-\ngen, Einrichtungen und Anstalten und son-          sichtigung der privaten Versicherungsunterneh-\nstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände           mungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\noder                                               rungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                            1361\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-          letzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom\nsetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3139),             23. August 1976 (BGBl.1 S. 2429), als gemeinnützig\nwenn                                                       anerkannt sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für\na) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der              Geschäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs-\nletzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des       gemeinnützigkeitsgesetzes und des § 10 der Ver-\nim Veranlagungszeitraum endenden Wirt-                 ordnung zur Durchführung des Wohnungsgemein-\nschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung                nützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nfestzusetzenden Jahresbeträge nicht über-              machung vom 24. November 1969 (BGBI I S. 2141 ),\nstiegen haben oder                                     zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung\nb) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-           vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), sollen zu der\nversicherung beschränkt und die Versicherungs-         Steuer führen, die sich ergäbe, wenn diese Ge-\nvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art          schäfte Gegenstand eines organisatorisch ge-\nund Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen          trennten und voll steuerpflichtigen Teils des Unter-\ndarstellen;                                            nehmens wären;\n11. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und\n5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-\norganisatorisch getrennte Teile von Unternehmen,\nrakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen       solange sie auf Grund des in Nummer 1 O bezeich-\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-       neten Gesetzes als Organe der staatlichen Woh-\nlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-       nungspolitik anerkannt sind. Nummer 10 Satz 2 gilt\nbefreiung insoweit ausgeschlossen;\nentsprechend;\n6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, de-         12. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-\nren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für            deten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-\neinen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in              lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs-\nNummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge         gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nim wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung             derungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-\nherrühren und ausschließlich dem Berufsverband             ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nzufließen;                                                 Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1S. 533), und\n7. politische Parteien im Sinne des§ 2 des Parteien-          im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder. Wird\ngesetzes und politische Vereine, deren Zweck nicht         ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,\nauf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich-        der über die Durchführung von Siedlungs-, Agrar-\ntet ist. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb        strukturverbesserungs- und Landentwicklungs-\nunterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausge-       maßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die den\nschlossen;                                                 Siedlungsunternehmen gesetzlich zugewiesen\n8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-            sind, hinausgeht, ist die Steuerbefreiung insoweit\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren An-            ausgeschlossen;\ngehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordne-      1 3. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe\nten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mit-          von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen Un-\nglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung          ternehmen im Sinne des Reichsheimstättengeset-\nder Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährli-         zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nchen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Beiträ-        rungsnummer 2332-1 , veröffentlichten bereinigten\nge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichsver-           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-\nsicherungsordnung höchstens entrichtet werden               setzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1S. 685). Wird ein\nkönnen. Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur          wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, der\nPflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitglied-         über die Begründung und Vergrößerung von Heini-\nschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitglied-          stätten hinausgeht, ist die Steuerbefreiung insoweit\nschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefrei-         ausgeschlossen;\nung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung\nkeiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das      14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nFünfzehnfache der Beiträge, die nach den §§ 1387            Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-\nund 1388 der Reichsversicherungsordnung höch-               schränkt\nstens entrichtet werden können;                             a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\n9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-                 forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder\nmögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-                  Betriebsgegenstände,\ntungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und             b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder\nnach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-                   Werkverträgen für die Produktion land- und forst-\nschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-            wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der\ntigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis               Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der\n68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher              Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören\nGeschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbe-                auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung\nfreiung insoweit ausgeschlossen;                               von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen\n1 0. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des                 und Bodenverbesserungen,\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im                 c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und\n2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-              forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die","1362                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nBearbeitung oder die Verwertung im Bereich der      einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne\nLand- und Forstwirtschaft liegt, oder               des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift\nbezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,\nd) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-\nsoweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende\ntung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse\nVermögen entfällt.\nder Betriebe der Mitglieder.\nDie Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Genos-          (2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die\nsenschaft oder der Verein an einer Personengesell-      Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen\nschaft beteiligt ist, die einen Betrieb unterhält. Das  innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Schluß des\ngleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder der          Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit\nVerein an einer nicht steuerbefreiten Kapital-          Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur\ngesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-       Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Träger-\nsenschaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist oder   unternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des\nMitgliedschaftsrechte an einem nicht steuerbefrei-      Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung\nten Verein in mehr als geringfügigem Umfang be-         künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder\nsitzt. Die Beteiligung oder der Umfang der Mitglied-    zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger\nschaftsrechte ist geringfügig, wenn das damit ver-      verwendet wird.\nbundene Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm-              (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in\nrechte und der Anteil an den Geschäftsguthaben          Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt\noder an dem Nennkapital oder an dem Vermögen,           sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalender-\ndas im Fall der Auflösung an das einzelne Mitglied      jahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht\nfallen würde, 10 vom Hundert nicht übersteigen;         versicherungsmathematisch zu berechnen ist.\n15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-                (4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse\nverein auf Gegenseitigkeit,                             sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermö-\ngensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in\na) wenri er mit Erlaubnis der Versicherungsauf-\nden Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das gleiche\nsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des\ngilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-\nTrägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die\nrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein\nsich aus dem Gesetz zur Verbesserung der be-\nAnspruch auf die Überschußbeteiligung nicht zusteht.\ntrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember\n1974 (BGBI. 1 S. 3610) ergeben, und                    (5) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das\nb) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Emp-        Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des§ 5\nfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7      Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift\nbis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung      bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,\nder betrieblichen Altersversorgung bezeichneten     soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende\nRahmen nicht überschreiten;                         Vermögen entfällt. Bei der Ermittfung des Einkommens\nsind Vermögensübertragungen an das Trägerunter-\n16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-            nehmen nicht abziehbar.\nmögensmassen, die als Sicherungseinrichtung\neines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Sat-        (6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-,\nzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den       Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am\nZweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver-      Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3\npflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten.    Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist\nVoraus.~etzung ist, daß das Vermögen und etwa er-       Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. Bei\nzielte Uberschüsse nur zur Erreichung des sat-          Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das\nzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die Sät-          Vermögen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den in\nze 1 und 2 gelten für Einrichtungen der gemeinnützi-    § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag über-\ngen Wohnungswirtschaft zur Sicherung von Spar-          steigt.\neinlagen entsprechend.                                                        zweiter Teil\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht                                   Einkommen\n1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug\nunterliegen;                                                                   Erstes Kapitel\n2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die                         Allgemeine Vorschriften\nAusschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzu-\nstellen ist;                                                                          §7\n3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2                         Grundlagen der Besteuerung\nNr. 1.\n(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem zu\n§6                             versteuernden Einkommen, im Falle des § 23 Abs. 7\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-,           nach den Entgelten (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-\nKranken- und Unterstützungskassen                gesetzes) aus Werbesendungen.\n( 1) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu            (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen\ndem der Wert der Deckungsruckstellung versiche-               im Sinne des § 8 Abs. 1, erhöht oder vermindert nach\nrungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen              Maßgabe der§§ 14, 17, 18, 24 und 25.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                             1363\n(3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer.                                      §9\nDie Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein                     Abziehbare Aufwendungen\nKalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte\noder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines          Abziehbare Aufwendungen sind auch:\nganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalen-     1. bei Kapitalgesellschaften\nderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.\ndie Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen,\n(4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher    soweit\nnach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu                 a) die Kosten das Ausgabeaufgeld übersteigen oder\nführen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu\nb) die Gesellschaftsanteile für die Einbringung eines\nermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen.\ninländischen Betriebs oder Teilbetriebs eines Ein-\nWeicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschafts-\nzelgewerbetreibenden oder einer Gesellschaft im\njahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom\nSinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteu-\nKalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb\nergesetzes, an deren Vermögen im Zeitpunkt der\nals in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirt-\nEinbringung natürliche Personen mit mindestens\nschaftsjahr endet. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs\n51 vom Hundert beteiligt waren, gewährt werden.\nauf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist\nDas gilt nur, wenn die Nennwerte dieser Gesell-\nsteuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit\nschaftsanteile mindestens 75 vom Hundert des\ndem Finanzamt vorgenommen wird.\nNennkapitals der Kapitalgesellschaft betragen.\n(5) Bei der Anwendung des§ 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2                Gehören zum eingebrachten Betriebsvermögen\nzweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes ist                   Grundstücke, so ist die Grunderwerbsteuer den\nvon den Leistungen im Kalenderjahr auszugehen, auch                  Kosten der Ausgabe der Gesellschaftsanteile zu-\nwenn der Gewinn für ein vom Kalenderjahr abwei-                     zurechnen;\nchendes Wirtschaftsjahr ermittelt wird.\n2. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien\n§8                                  der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende\nGesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital\nErmittlung des Einkommens                         gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)\n(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen              für die Geschäftsführung verteilt wird;\nzu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften       3. a) vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förde-\ndes Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.                    rung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissen-\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften              schaftlicher und staatspolitischer Zwecke und\ndes Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern                      der als besonders förderungswürdig anerkannten\nverpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus            gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insge-\nGewerbebetrieb zu behandeln.                                        samt 5 vom Hundert des Einkommens oder 2 vom\nTausend der Summe der gesamten Umsätze und\n(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne                 der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und\nBedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch ver-                Gehälter. Für wissenschaftliche und als beson-\ndeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen                    ders förderungswürdig anerkannte kulturelle\njeder Art auf Genußscheine, mit denen das Recht                     Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um\nauf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös                  weitere 5 vom Hundert. Als Einkommen im Sinne\nder Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Ein-             dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug\nkommen nicht.                                                       der in Satz 1 und in § 10 d des Einkommensteuer-\n(4) Der Verlustrücktrag nach § 10 d Satz 1 des Ein-              gesetzes bezeichneten Ausgaben. Als Ausgabe\nim Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwen-\nkommensteuergesetzes ist bei Kapitalgesellschaften\ndung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von\nund bei sonstigen Körperschaften im Sinne des§ 43 nur\nNutzungen und Leistungen. Der Wert der Aus-\nvorzunehmen, soweit im Abzugsjahr das Einkommen\ngabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 des\nden ausgeschütteten Gewinn übersteigt, der sich vor\nEinkommensteuergesetzes zu ermitteln;\nAbzug der Körperschaftsteuer ergibt und für den die\nAusschüttungsbelastung nach § 27 herzustellen ist.             b) Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2\ndes Parteiengesetzes bis zur Höhe von insgesamt\n(5) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuer-                  1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr.\nbefreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen\nPerson des öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermitt-\n§ 10\nlung des Einkommens außer Ansatz. Eine mittelbare\nBeteiligung steht der unmittelbaren Beteiligung gleich.                   Nichtabziehbare Aufwendungen\n(6) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermitt-       Nichtabziehbar sind auch:\nlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Sat-        1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des\nzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft        Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Sat-\nals Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.                   zung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.\n(7) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von           § 9 Nr. 3 bleibt unberührt;\ndenen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist     2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\nein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten             steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-\nnicht zulässig.                                                brauch;","1364                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n3. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische\ndes Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvor-          Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kör-\nstands oder andere mit der Überwachung der             perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nGeschäftsführung beauftragte Personen gewährt          aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen\nwerden.                                                als Ganzes an einen anderen übertragen wird.\n§ 11\n§13\nAuflösung und Abwicklung\n(Liquidation)                             Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung\n(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-       (1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Perso-\ngesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Er-       nenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körper-\nwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein un-         schaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem\nbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf       die Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen.\nGegenseitigkeit nach der Auflösung abgewickelt, so ist        (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite\nder im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-     Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nsteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeit-         masse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn\nraum soll drei Jahre nicht übersteigen.                    durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den\n(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absat-      Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine\nzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwick-          Anfangsbilanz aufzustellen.\nlungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.                     (3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und\n(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung      in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die\nkommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien          Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den\nVermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in           Teilwerten anzusetzen.\ndem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.                     (4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5\n(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs-       Abs. 1 Nr. 9 und dient die Körperschaft, Personenver-\nvermögen, das am Schluß des der Auflösung vorange-         einigung oder Vermögensmasse ausschließlich und un-\ngangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung der Kör-         mittelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke\nperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den    oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-\nvorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranla-         ausbildung, so sind die Wirtschaftsgüter in der Schluß-\ngung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsver-    bilanz mit den Buchwerten anzusetzen. Erlischt die\nmögen anzusetzen, das im Falle einer Veranlagung           Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in\nnach den steuerrechtlichen Vorschriften über die           Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzu-\nGewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Das Ab-         setzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht\nwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines          nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinn-\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im         ermittlung ergeben würde.\nAbwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.                 (5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur\n(5) War am Schluß des vorangegangenen Veranla-          teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den ent-\ngungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so        sprechenden Teil des Betriebsvermögens.\ngilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der            (6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht\nspäter geleisteten Einlagen.                               zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personen-\n(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst  vereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper-\ngeltenden Vorschriften anzuwenden.                         schaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommen-\nsteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden,\n(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermö-   wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in\ngen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt-       dem Zeitpunkt erfüHt sind, in dem die Steuerpflicht\nschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins        endet. Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der\nauf Gegenseitigkeit das Konkursverfahren eröffnet          Anteile. Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der\nworden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzu-       gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten der\nwenden.                                                    Anteile. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des\nAbsatzes 4 Satz 1 .\n§ 12\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland\nZweites Kapitel\n(1) V~rlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-\nperschaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung                Sondervorschriften für die Organschaft\nund ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und\nscheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuer-                                   §14\npflicht aus, so ist § 11 entsprechend anzuwenden. An            Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft\ndie Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens                      auf Aktien als Organgesellschaft\ntritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.\nVerlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Personen-           Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kom-\nvereinigung ihre Geschäftsleitung ins Ausland, so          manditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und\ngelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.                     Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinn-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                           1365\nabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des                                         § 15\nAktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes                Besondere Vorschriften zur Ermittlung des\ninländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen,                      Einkommens der Organgesellschaft\nso ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit\nsich aus § 16 nicht anderes ergibt, dem Träger des Un-        Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell-\nternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die fol-         schaft gilt abweichend von den allgemeinen Vor-\ngenden Voraussetzungen erfüllt sind:                        schriften folgendes:\n1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft vom         1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10 d des Einkom-\nBeginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen              mensteuergesetzes ist nicht zulässig.\nund unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein,\ndaß ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den An-        2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung\nteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle        der Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinn-\nEingliederung). Eine mittelbare Beteiligung genügt,         anteile aus der Beteiligung an einer ausländischen\nwenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittel-          Gesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzu-\nbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimm-            wenden, wenn der Organträger zu den durch diese\nrechte gewährt.                                             Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört.\nIst der Organträger eine Personengesellschaft, so\n2. Die Organgesellschaft muß von dem in Nummer 1               sind die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das\nbezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach               zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter\ndem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirt-         entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen\nschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen           gehört.\ndes Organträgers eingegliedert sein. Die organisato-\nrische Eingliederung ist stets gegeben, wenn die                                     §16\nOrgangesellschaft durch einen Beherrschungs-\nvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengeset-                         Ausgleichszahlungen\nzes die Leitung ihres Unternehmens dem Unter-              Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe der\nnehmen des Organträgers unterstellt oder wenn die       geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf entfal-\nOrgangesellschaft eine nach den Vorschriften der        lenden Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27\n§§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes eingegliederte        selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Aus-\nGesellschaft ist.                                       gleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organ-\n3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuer-           gesellschaft die Summe der geleisteten Ausgleichszah-\npflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer-    lungen zuzüglich der darauf entfallenden Ausschüt-\nbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder         tungsbelastung anstelle des Organträgers zu ver-\nVermögensmasse im Sinne des§ 1 mit Geschäftslei-        steuern.\ntung und Sitz im Inland oder eine Personengesell-\nschaft im Sinne des § 15 Abs. l Nr. 2 des Einkom-                                    § 17\nmensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz im                     Andere Kapitalgesellschaften\nInland sein. An der Personengesellschaft dürfen nur                        als Organgesellschaft\nGesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie ent-\nfallenden Teil des zuzurechnenden Einkommens im            Die Vorschriften der §§ 14 bis 16 gelten entspre-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes der Einkommen-          chend, wenn eine andere als eine der in § 14 Satz 1 be-\nsteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen. Sind    zeichneten Kapitalgesellschaften· mit Geschäftsleitung\nein oder mehrere Gesellschafter der Personengesell-     und Sitz im Inland sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn\nschaft beschränkt einkommensteuerpflichtig, so          an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzu-\nmüssen die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2          führen. Weitere Voraussetzungen sind, daß\nim Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt\n1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen wird,\nsein. Das gleiche gilt, wenn an der Personengesell-\nschaft eine oder mehrere Körperschaften, Personen-      2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehrheit\nvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt                von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustim-\nsind, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht       men,\nim Inland haben.\n3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschrif-\n4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf mindestens              ten des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird\nfünf Jahre abgeschlossen und während dieser Zeit            und\ndurchgeführt werden und spätestens am Ende des\n4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von\nWirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam\nfreien vorvertraglichen Rücklagen ausgeschlossen\nwerden, für das Satz 1 erstmals angewendet werden\nwird.\nsoll. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch\nKündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund\ndie Kündigung rechtfertigt.                                                          § 18\nAusländische Organträger\n5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres-\nüberschuß nur insoweit in freie Rücklagen einstellen,     Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren gan-\nals dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung    zen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unter-\nwirtschaftlich begründet ist.                           nehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetra-","1366                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ngene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist        am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen\ndas Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt           erforderlich sind. Der in der Handelsbilanz ausgewiese-\nsteuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen            ne Wertansatz einer versicherungstechnischen Rück-\nZweigniederlassung zuzurechnen, wenn                         stellung darf in der Steuerbilanz nicht überschritten\n1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der           werden.\nZweigniederlassung abgeschlossen ist,                      (2) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich\n2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche       des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere\nBeteiligung zum Betriebsvermögen der Zweignieder-       folgende Voraussetzungen erforderlich:\nlassung gehört und\n1 . Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden\n3. die wirtschaftliche und organisatorische Einglie-             Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen\nderung im Verhfütnis zur Zweigniederlassung selbst          des Jahresbedarfs zu rechnen sein.\ngegeben ist.\n2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht\nIm übrigen gelten die Vorschriften der§§ 14 bis 17 sinn-         durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen\ngemäß.                                                           aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versiche-\nrungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch\n§19                                 Rückversicherungen gedeckt sein.\nSteuerabzug bei dem Organträger\n(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzun-                                  § 21\ngen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften er-                        Beitragsrückerstattungen\nfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorse-\nhen, und unterliegt der Organträger der Körperschaft-           ( 1 ) Beitragsrückerstattungen, die für das selbstab-\nsteuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger     geschlossene Geschäft auf Grund des Ja.~resergebnis-\nso anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre        ses oder des versicherungstechnischen Uberschusses\nAnwendung bei ihm selbst erfüllt.                            gewährt werden, sind abziehbar\n(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer,      1 . in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem\nso gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkom-            nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten\nmensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die             Jahresergebnis für das selbstabgeschlossene Ge-\nKörperschaftsteuer bestehen.                                      schäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen\naufgewendeten Beträge, die das Jahresergebnis ge-\n(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so         mindert haben, und gekürzt um den Betrag, der sich\ngelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der             aus der Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2\nPersonengesellschaft entsprechend. Bei jedem Gesell-              Satz 2 ergibt, sowie um den Nettoertrag des nach\nschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den           den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermitt-\nGesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organ-              lung anzusetzenden Betriebsvermögens am Beginn\nträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesell-                 des Wirtschaftsjahrs. Als Nettoertrag gilt der Ertrag\nschaft entspricht.                                                aus langfristiger Kapitalanlage, der anteilig auf das\nBetriebsvermögen entfällt, nach Abzug der entspre-\n(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unterneh-           chenden abziehbaren und nichtabziehbaren Be-\nmen im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3\ntriebsausgaben;\nentsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften\nbei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.             2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe\ndes Überschusses, der sich aus der Beitragseinnah-\n(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft               me nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und\nBetriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug                nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich\nunterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die          der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und\nKörperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des                    Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berech-\nOrganträgers oder, wenn der Organträger eine Perso-                nung des Überschusses sind die auf das Wirt-\nnengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer           schaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Be-\noder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzu-                 triebsausgaben des einzelnen Versicherungszwei-\nrechnen.                                                           ges aus dem selbstabgeschlossenen Geschäft für\neigene Rechnung zugrunde zu legen.\nDrittes Kapitel                           (2) Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-\nSondervorschriften                        rückerstattung sind insoweit abziehbar, als die aus-\nfür Versicherungsunternehmen                     schließliche Verwendung der Rückstellung für diesen\nZweck durch die Satzung oder durch geschäftsplanmä-\n§ 20                             ßige Erklärung gesichert ist. Die Rückstellung ist vorbe-\nhaltlich des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist\nVersicherungstechnische Rückstellungen               als die Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4\n.\n(1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind,          bezeichneten Beträge:·\nsoweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Ein-      1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtagen-\nkommensteuergesetzes anzusetzen sind, in der Steuer-              denden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegan-\nbilanz zu bilden, soweit sie für die Leistungen aus den           genen Wirtschaftsjahre,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                           1367\n2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-                                Dritter Teil\nerstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem\nBilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,                          Tarif; Besteuerung\nbei ausländischen Einkunftsteilen\n3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver-\nwendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen                                      § 23\nim folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsun-\nternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich fest-                               Steuersatz\ngelegt worden ist,                                         (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 56 vom Hundert\n4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die        des zu versteuernden Einkommens.\nFinanzierung der auf die abgelaufenen Versiche-\nrungsjahre entfallenden Schlußgewinnanteile erfor-         (2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf _50 vom\nderlich ist.                                            Hundert bei Körperschaften, Personenvereinigungen\nund Vermögensmassen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis\nEine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die\n6. Satz 1 gilt nicht\nVersicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die\nAuszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismä-         a) für Körperschaften und Personenvereinigungen, de-\nßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 20                ren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-\nAbs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                       men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Ein-\nkommensteuergesetzes gehören,\nb) für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5;\nfallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen\nViertes Kapitel                            Geschäftsbetrieb einer von der Körperschaftsteuer\nSondervorschriften für Genossenschaften                   befreiten Stiftung oder in einer unter Staatsaufsicht\nstehenden und in der Rechtsform der Stiftung geführ-\n§ 22                                 ten Sparkasse an, ist Satz 1 anzuwenden.\nGenossenschaftliche Rückvergütung                  (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für beschränkt\n( 1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschafts-      Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.\ngenossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit\nals Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwen-          (4) Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das\ndeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wor-    zu versteuernde Einkommen auf volle zehn Deutsche\nden sind. Zur Feststellung dieser Beträge ist der Über-    Mark nach unten abgerundet.\nschuß\n(5) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermäch-\n1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im          tigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nVerhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum       herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich\ngesamten Wareneinkauf,                                 die Körperschaftsteuer entsprechend.\n2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum         (6) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich\nGesamtumsatz                                           nach den Vorschriften des Vierten Teils.\naufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus           (7) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten\ndem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den     Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,\nAbzug. Überschuß im Sinne des Satzes 2 ist das um den      für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun-\nGewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen            gen 8 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Um-\nvor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen         satzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. Die Absät-\nund des Verlustabzugs.                                     ze 4 und 5 gelten entsprechend.\n(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist,\ndaß die genossenschaftliche Rückvergütung unter\nBemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den                                       § 24\nMitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und daß               Freibetrag für kleinere Körperschaften\nsie\nVom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen\n1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\neingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder\ngensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Deutsche\n2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Genos-         Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, ab-\nsenschaft festgelegt und der Beschuß den Mitglie-      zuziehen. Übersteigt da.s Einkommen 10 000 Deutsche\ndern bekanntgegeben worden ist oder                    Mark, wird der Freibetrag um die Hälfte des übersteigen-\n3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist,       den Betrags gekürzt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\ndie den Gewinn verteilt.                               1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, de-\nNachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen                ren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-\noder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbei-              men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Ein-\nträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen            kommensteuergesetzes gehören,\nzu behandeln.                                              2. für Vereine im Sinne des § 25.","1368                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\n§ 25                           Gewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie aus-\nFreibetrag für Erwerbs- und                schüttet, auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der\nWirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine,           Tochtergesellschaft anzurechnen. Anrechenbar ist die\ndie Land- und Forstwirtschaft betreiben           der inländischen Körperschaftsteuer entsprechende\nSteuer, die die Tochtergesellschaft für das Wirtschafts-\n(1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichti-      jahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat,\ngen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie         entrichtet hat, soweit die Steuer dem Verhältnis der auf\nder unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tä-      die Muttergesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum\ntigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirt-      ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft, höch-\nschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 30 000   stens jedoch dem Anteil der Muttergesellschaft am\nDeutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkom-        Nennkapital der Tochtergesellschaft, entspricht. Ver-\nmens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in          deckte Gewinnausschüttungen zählen nur zu den Ge-\nden folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuzie-         winnanteilen, soweit sie die Bemessungsgrundlage bei\nhen. Voraussetzung ist, daß                                der Besteuerung der Tochtergesellschaft nicht gemin-\n1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein       dert haben. Ausschüttbarer Gewinn ist der nach han-\nFlächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der   delsrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn des\nFlächen erforderliche Gebäude überlassen und           Wirtschaftsjahrs, für das die Tochtergesellschaft die\n2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe        Ausschüttung vorgenommen hat, vor Bildung oder Auf-\nder Werte der Geschäftsanteile des einzelnen       lösung von offenen Rücklagen, erhöht um verdeckte Ge-\nMitglieds zu der Summe der Werte aller Ge-         winnausschüttungen, soweit diese den Gewinn gemin-\nschäftsanteile,                                    dert haben. Der anrechenbare Betrag ist bei der Ermitt-\nlung der Einkünfte der Muttergesellschaft den auf ihre\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils\nBeteiligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurech-\nan dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflö-\nnen. Die nach diesem Absatz anrechenbare Steuer ist\nsung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen\nerst nach der nach Absatz 1 anrechenbaren Steuer an-\nwürde, zu dem Wert des Vereinsvermögens\nzurechnen. Im übrigen ist Absatz 1 entsprechend anzu-\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem       wenden.\nder Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung\nüberlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der              (3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Vorausset-\ninsgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Ge-         zungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und\nbäude steht.                                               Sitz in einem Entwicklungsland im Sinne des Entwick-\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steu-    lungsländer-Steuergesetzes, so ist für Gewinnanteile,\nerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-        die in einem Zeitpunkt ausgeschüttet werden, zu dem\nten sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die   die Leistung von Entwicklungshilfe durch Kapitalanla-\neine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des§ 51 a      gen in Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von\ndes Bewertungsgesetzes betreiben.                          Vergünstigungen nach dem Entwicklungsländer-Steu-\nergesetz berechtigt; bei der Anwendung des Absatzes 2\n§ 26                           davon auszugehen, daß der anrechenbare Betrag dem\nSteuerbetrag entspricht, der nach den Vorschriften die-\nBesteuerung ausländischer Einkunftsteile           ses Gesetzes auf die bezogenen Gewinnanteile entfällt.\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-       (4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus,\nländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-       daß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, ins-\nkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaft-       besondere\nsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,\n1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist,\nist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-\ndaß die Tochtergesellschaft ihre Bruttobeträge aus-\ngungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steu-\nschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8\ner auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen,\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallen-\ndie auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.\nden Tätigkeiten oder aus unter§ 8 Abs. 2 des Außen-\n(2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-          steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse            2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft\n(Muttergesellschaft) nachweislich ununterbrochen seit          durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen\nmindestens zwölf Monaten vor dem Ende des Veranla-             nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit\ngungszeitraums oder des davon abweichenden Ge-                 dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes\nwinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Viertel           vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk\nunmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft           einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungs-\nmit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungs-          stelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen;\nbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft) betei-          und\nligt, die in dem nach Satz 2 maßgebenden Wirtschafts-\n3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden\njahr ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-\nSteuern durch geeignete Unterlagen nachweist.\nschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-\nsteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBI. 1                 (5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine\nS. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes    Tochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem\nvom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), fallenden Tätig-    Viertel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftslei-\nkeit oder aus unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes      tung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nfallenden Beteiligungen bezieht, so ist auf Antrag der     Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in\nMuttergesellschaft auf deren Körperschaftsteuer von        einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile von der Tochter-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                            1369\ngesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu            zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des Ei-\neinem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Ge-     genkapitals (Tarifbelastung}, das nach § 28 als für die\nwinnanteile an die Tochtergesellschaft aus, so wird auf       Ausschüttung verwendet gilt, und der Belastung, die\nAntrag der Muttergesellschaft der Teil der von ihr bezo-      sich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes von\ngenen Gewinnanteile, der der nach ihrer mittelbaren Be-       36 vom Hundert des Gewinns vor Abzug der Körper-\nteiligung auf sie entfallenden Gewinnausschüttung der         schaftsteuer ergibt (Ausschüttungsbelastung).\nEnkelgesellschaft entspricht, steuerlich so behandelt,\n(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1 ge-\nals hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile unmittelbar\nhört nur die Belastung mit inländischer Körperschaft-\nvon der Enkelgesellschaft bezogen. Hat die Tochterge-\nsellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben          steuer, soweit sie nach dem 31. Dezember 1976 ent-\nden Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch ande-         standen ist.\nre Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur Anwendung für           (3) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell-\nden Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der        schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Be-\ndem Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe die-         schluß, so tritt die Minderung oder Erhöhung für den Ver-\nser Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht,         anlagungszeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr en-\nhöchstens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinnan-           det, für das die Ausschüttung erfolgt. In den übrigen Fäl-\nteile. Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften            len ändert sich die Körperschaftsteuer für den Veranla-\nsetzt voraus, daß                                             gungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in das\n1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das      die Ausschüttung fällt.\nsie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Brut-\ntoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus                                § 28\nunter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\nfallenden Tätigkeiten oder aus unter§ 8 Abs. 2 Nr. 1         Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital\ndes Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen             (1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind\nbezieht und                                              nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 zu ermitteln.\n2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesell-              (2) Mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge des\nschaft beteiligt ist und                                 Eigenkapitals gelten in der Reihenfolge als für eine Aus-\n3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaltenen        schüttung verwendet, in der die Belastung abnimmt. Für\nAnteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die ihr ge- den nichtbelasteten Teilbetrag ist die in§ 30 Abs. 2 be-\nmäß Absatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2 und         zeichnete Reihenfolge seiner Unterteilung maßgebend.\n3 für unmittelbar gehaltene Anteile obliegen.            In welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt, ist aus\nseiner Tarifbelastung abzuleiten.\n(6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vorschrif-\nten des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des         (3) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der\n§ 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entspre-              Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert. Er-\nchend anzuwenden. § 34 c Abs. 2 und 3 des Einkom-             höht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals\nmensteuergesetzes ist nicht bei Einkünften anzuwen-           höchstens als verwendet, soweit er den nach § 31\nden, für die ein Antrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt         Abs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag\nwird. Bei der Anwendung des § 34 c Abs. 1 Satz 2 des          übersteigt.\nEinkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf\ndie ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen            (4) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 dieses Geset-\nKörperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde           zes oder nach § 36 e des Einkommensteuergesetzes\nzu legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des         vergütet worden, so bleibt die der Vergütung Zugrunde\nVierten Teils für das zu versteuernde Einkommen ergibt.      gelegte Verwendung der nicht mit Körperschaftsteuer\nIn den Fällen des § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuer-          belasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1\ngesetzes beträgt die Körperschaftsteuer für die dort be-      oder 3 unverändert.\nzeichneten ausländischen Einkünfte 28 vom Hundert\ndes zu versteuernden Einkommens.                                                          § 29\nVerwendbares Eigenkapital\nVierter Teil\nAnrechnungsverfahren                           (1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist der Un-\nterschiedsbetrag zwischen dem auf der Aktivseite und\nErstes Kapitel                        dem auf der Passivseite der Steuerbilanz ausgewiese-\nnen Betriebsvermögen, das sich ohne Änderung der\nKörperschaftsteuerbelastung                     Körperschaftsteuer nach § 27 ergeben würde.\ndes ausgeschütteten Gewinns\nunbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften                 (2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirt-\nund Personenvereinigungen                       schaftsjahrs in das für Ausschüttungen verwendbare\n(verwendbares Eigenkapital) und in das übrige Eigenka-\n§ 27                            pital aufzuteilen. Das verwendbare Eigenkapital ist der\nMinderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer             das Nennkapital übersteigende Teil des Eigenkapitals,\nder sich zum Schluß des letzten vor dem Gewinnvertei-\n(1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi-     lungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahrs ergibt. Ist\ntalgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich      ein Gewinnverteilungsbeschluß nicht gefaßt, so tritt an\nihre Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag            dessen Stelle die Gewinnausschüttung.","1370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch        ausreichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle,\nUmwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind und            die nach dem 31 . Dezember 1976 ermäßigter Körper-\nwaren die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem             schaftsteuer unterliegen. Dabei ist die Reihenfolge\n31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs ge-           maßgebend, in der die Tarifbelastung abnimmt. Über-\nbildet worden, so gehört auch dieser Teil des Nennka-         steigen die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben auch\npitals zu dem verwendbaren Eigenkapital.                      diese Einkommensteile, so ist der Unterschiedsbetrag\nden in den folgenden Veranlagungszeiträumen entste-\n§ 30                             henden Einkommensteilen in der in Satz 2 bezeichneten\nReih~nfolge zuzuordnen.\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals\n(3) Bei der Ermittlung des Einkommens nichtabzieh-\n(1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß           bare Ausgaben für vor dem 1 . Januar 1977 abgelaufene\njedes Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbela-         Wirtschaftsjahre, die das Betriebsvermögen in einem\nstung zu gliedern. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils     später abgelaufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben,\naus der Gliederung für das vorangegangene Wirt-              sind von dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 3\nschaftsjahr abzuleiten. In der Gliederung sind vorbehalt-    abzuziehen.\nlich des§ 32 die Teilbeträge getrennt auszuweisen, die\nentstanden sind aus\n§ 32\n1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976\nEinordnung bestimmter ermäßigt\nder Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen,\nbelasteter Eigenkapitalteile\n2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976\nermäßigter Körperschaftsteuer unterliegen,                  ( 1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach\nMaßgabe des Absatzes 2 aufzuteilen, es sei denn, daß\n3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer            die Körperschaftsteuer nur durch einen besonderen\nnicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapi-   Steuersatz ermäßigt wird.\ntalgesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufe-\nnen Wirtschaftsjahren erhöht haben.                         (2) Aufzuteilen sind\n(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu   1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger\nunterteilen in                                                    ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe\nder Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag\n1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31 . Dezember               und in einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten\n1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländi-            Teilbetrag,\nschen Einkünften entstanden sind,\n2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist\n2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körper-                   als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der\nschaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter Num-          Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und\nmer 3 oder 4 einzuordnen sind,                               in einen ungemildert mit Körperschaftsteuer belaste-\n3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des                ten Teilbetrag. Unterliegt das Einkommen einem er-\nletzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt-             mäßigten Steuersatz, so tritt an die Stelle des unge-\nschaftsjahrs entstanden ist,                                  mildert mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbe-\ntrags der Teilbetrag, der bei Anwendung des er-\n4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in\nmäßigten Steuersatzes entsteht.\nnach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-\nschaftsjahren erhöht haben.                                 (3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarifbela-\nstung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten.\n§ 31                               (4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:\nZuordnung der bei der Einkommensermittlung             1 . der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete\nnichtabziehbaren Ausgaben                         Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem\n31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer von\n( 1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teilbe-\n36 vom Hundert unterliegen,\nträge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der\nErmittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausga-            2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete\nben für nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirt-              Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem\nschaftsjahre wie folgt abzuziehen:                                31. Dezember 1976 ungemildert der Körperschaft-\nsteuer unterliegen,\n1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag,\nauf den sie entfällt,                                    3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag\nals aus Vermögensmehrungen, die der Körper-\n2. ermäßigte Körperschaftsteuer von dem Einkom-\nschaftsteuer nicht unterliegen.\nmensteil, der ihr unterliegt,\n3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden aus-\nländischen Einkünften,                                                                § 33\n4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Ein-                                       Verluste\nkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976\nungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen.             ( 1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschrif-\nten über die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei\n(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkom-     der Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne\nmensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht         des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                          1371\n(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzu-                                 § 37\nrechnung auszugleichen, soweit die Verluste in späte-                     Gliederung des Eigenkapitals\nren Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des Ein-                      der Organgesellschaften\nkommens abgezogen werden. Soweit abgezogene Ver-\nluste in einem vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen            ( 1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im\nWirtschaftsjahr entstanden sind, ist die Hinzurechnung     Sinne des § 14 oder des § 17, so bleiben bei der Ermitt-\nbei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 vor-     lung ihres verwendbaren Eigenkapitals die Vermögens-\nzunehmen.                                                  mehrungen, die dem Organträger in den Fällen des § 36\nzuzurechnen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets\n(3) Ist in den Fällen des Verlustrücktrags nach§ 10 d   außer Ansatz.\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes für das Abzugs-\njahr die Ausschüttungsbelastung herzustellen, so gel-         (2) Übersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Vermö-\nten die Teilbeträge des Eigenkapitals in der Höhe als für  gensmehrungen den abgeführten Gewinn, so ist der Un-\ndie Ausschüttung verwendet, in der sie ohne den Rück-      terschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den Teil-\ntrag als verwendet gegolten hätten.                        betrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen. Un-\nterschreiten die Vermögensmehrungen den abgeführ-\nten Gewinn, so gilt § 28 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der\nin Satz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den übrigen Teil-\n§ 34\nbeträgen als verwendet gilt.\nGliederung bei Erlaß\nWird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgaben-\nordnung erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung\n§ 38\nmit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt,\nvon dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen               Tarifbelastung bei Vermögensübernahme\nund dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des§ 30\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft\nAbs. 2 Nr. 2 zusammen mit der erlassenen Körper-\ndurch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt\nschaftsteuer hinzuzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die\nsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine son-\nKörperschaftsteuer nach § 163 der Abgabenordnung\nstige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im\nniedriger festgesetzt wird.\nSinne des § 43 über, so sind die nach den §§ 30 bis 37\nermittelten Eigenkapitalteile der übertragenden Kapital-\ngesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen der\n§ 35                           übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Über-\nFehlendes verwendbares Eigenkapital               steigt die Summe der zusammengerechneten Teilbeträ-\nge infolge des Wegfalls von Anteilen an der übertragen-\n( 1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das ver-        den Kapitalgesellschaft oder aus anderen Gründen das\nwendbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Kör-   verwendbare Eigenkapital, das sich aus einer Steuerbi-\nperschaftsteuer um 9/16 des Unterschiedsbetrags.           lanz auf den unmittelbar nach dem Vermögensübergang\n§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.                             folgenden Zeitpunkt bei der übernehmenden Körper-\nschaft ergeben würde, so sind in Höhe des Unter-\n(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag       schiedsbetrags die nicht mit Körperschaftsteuer bela-\nund der darauf entfallende Betrag der Körperschaft-         steten Teilbeträge zu mindern. Reichen die nicht mit\nsteuererhöhung sind in den folgenden Wirtschaftsjah-        Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge nicht aus, so\nren bei der Ermittlung des Teilbetrags im Sinne des§ 30     sind die neu entstehenden nicht der Körperschaftsteuer\nAbs. 2 Nr. 2 jeweils von den neu entstandenen Vermö-        unterliegenden Vermögensmehrungen um den Rest-\ngensmehrungen abzuziehen.                                   betrag zu mindern.\n(2) Für die Minderung nach Absatz 1 gilt die umge-\n§ 36\nkehrte Reihenfolge, in der die Teilbeträge nach § 28\nGliederung des Eigenkapitals                Abs. 2 als für eine Ausschüttung verwendet gelten.\nbei dem Organträger\n(3) Ist die Summe der zusammengerechneten Teil-\nIst die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des     beträge niedriger als das verwendbare Eigenkapital im\n§ 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der       Sinne des Absatzes 1, so ist der Teilbetrag im Sinne des\nOrgangesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnab-        § 30 Abs. 2 Nr. 4 um den Unterschiedsbetrag zu erhö-\nführung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres     hen.\nverwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögens-\nmehrungen zuzurechnen. Von der Zurechnung sind aus-            (4) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene\nzunehmen:                                                   verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapital-\n1. Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu ver-     gesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2\nsteuern hat,                                            Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körper-\nschaft von der Körperschaftsteuer befreit ist.\n2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft\ngeleistet haben,\n3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf                                       § 39\ndie Organgesellschaft übergegangen ist.                                        (weggefallen)","1372                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n§ 40                               (2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht\nAusnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung              1. in den Fällen des § 40 und\nDie Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht,       2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermö-\nsoweit                                                          gensmehrungen entstanden ist, die es in vor dem\n1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des              1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren er-\n§ 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt,                        höht haben.\n2. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalge-                                  § 43\nsellschaft Gewinnausschüttungen an einen unbe-                       Körperschaftsteuerminderung und\nschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaft-                      Körperschaftsteuererhöhung\nsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristi-                   bei sonstigen Körperschaften\nsche Person des öffentlichen Rechts vornimmt. Der\nAnteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden         Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,\nKapitalgesellschaft seine Befreiung durch eine Be-      deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-\nscheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei         men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkom-\ndenn, er ist eine juristische Person des öffentlichen   mensteuergesetzes gehören und die nicht Kapitalge-\nRechts.                                                 sellschaften sind, gelten die §§ 27 bis 42 sinngemäß.\nNummer 2 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung\nauf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Ge-\nschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung                             zweites Kapitel\nvo:i der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in           Bescheinigungen; gesonderte Feststellung\neinem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Be-\ntrieb gewerblicher Art.                                                                 § 44\n§ 41                               Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft\nSonstige Leistungen\n(1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-\n(1) Die§§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine       perschaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den\nKapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei    Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1\nden Empfängern Einnahmen im Sinne des§ 20 Abs. 1            Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist\nNr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind.              sie vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, ihren An-\nteilseignern auf Verlangen die folgenden Angaben nach\n(2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von          amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:\nNennkapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst\nfür die Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren         1 . den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;\nEigenkapital gehört.                                        2. die Höhe der Leistungen;\n(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von Rückla-        3. den Zahlungstag;\ngen erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des    4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Ein-\n§ 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den        kommensteuergesetzes anrechenbaren Körper-\nübrigen Eigenkapitalteilen umgewandelt.                          schaftsteuer;\n(4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft          5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer\nnach deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt und           im Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe\nergibt sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30           auf eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäfts-\nAbs. 1 Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen Be-          anteil oder einen einzelnen Genußschein bezieht;\ntrag gemindert. Soweit das Nennkapital nicht ausreicht,\n6. die Höhe des für die Leistungen als verwendet gel-\ngelten die mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträ-\ntenden Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4,\nge in der Reihenfolge als gemindert, in der ihre Bela-\nsoweit es auf den Anteilseigner entfällt.\nstung zunimmt.\nDie Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu\n§ 42\nwerden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren aus-\nKörperschaftsteuerminderung und                  gedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt.\nKörperschaftsteuererhöhung                   Ist die Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so\nbei Vermögensübertragung                     gilt § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nauf eine steuerbefreite Übernehmerin\n(2) Der Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteu-\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft          er im Sinne des§ 52 darf erst bescheinigt werden, wenn\ndurch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt           die Höhe der ausländischen Einkünfte und der auf die in-\nsteuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite       ländische Körperschaftsteuer anzurechnenden auslän-\nKapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Vermö-       dischen Steuer durch Urkunden nachgewiesen werden\ngensmasse oder auf eine juristische Person des öffent-      kann.\nlichen Rechts über, so mindert oder erhöht sich die Kör-\nperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 27 er-          (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt\ngeben würde, wenn das verwendbare Eigenkapital als          werden,\nim Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Aus-           1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inlän-\nschüttung verwendet gelten würde.                               disches Kreditinstitut auszustellen ist,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                             1373\n2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf     Kreditinstitut verzeichnet. so hat das Kreditinstitut die\nVergütung von Körperschaftsteuer nach § 36 c oder      Bescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu\n§ 36 d des Einkommensteuergesetzes gestellt wor-       kennzeichnen.\nden ist oder gestellt wird,                                (3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden Be-\n3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter         scheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnungen zu\nDividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird.         führen. Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf\nden Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Emp-\n(4) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt        fänger der Bescheinigung enthalten.\nwerden, wenn die Urschrift nach den Angaben des An-             (4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 und 3 sowie\nteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist.          Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen\nDie Ersatzbescheinigung muß als solche gekennzeich-          des § 44 Abs. 6 Satz 2 haftet das Kreditinstitut nicht.\nnet sein. Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigun-\ngen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.\n§ 46\n(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 4                         Bescheinigung eines Notars\nnicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und\ndurch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die           (1) Die erstmalige Veräußerung eines Dividenden-\nberichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich-       scheins kann von dem Anteilseigner nur durch die Be-\nnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht in-       scheinigung eines inländischen Notars nachgewiesen\nnerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten         werden, in der die folgenden Angaben enthalten sind:\nBescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat           1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des\nder Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Emp-           Dividendenscheins;\nfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrich-\n2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emitten-\ntigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Beschei-         ten sowie die Nummer des Dividendenscheins;\nnigung den Absätzen 1 bis 4 nur wegen des Betrags der\nnach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer (Ab-            3. der Tag der Veräußerung;\nsatz 1 Nr. 5) oder wegen der Leistungen, für die Eigen-      4. der Veräußerungspreis;\nkapital im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt     5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegen-\n(Absatz 1 Nr. 1 und 6), nicht entspricht. Ist die Beschei-       wart des Notars von dem Bogen, der die Dividenden-\nnigung auch wegen anderer Angaben unrichtig, so sind             scheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt,\nnur die anderen Angaben zu berichtigen.                          getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden\nist.\n(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-\nsätzen 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund    Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben\nder Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht         ist von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen.\ngewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach         § 44 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.\n§ 45 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen,        (2) Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen An-\nso haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck          sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\nder Bescheinigung unrichtige Angaben macht oder              des Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseig-\nwenn sie den Betrag der nach § 52 zu vergütenden Kör-        ner gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß.\nperschaftsteuer mitteilt, ohne daß die in Absatz 2 be-      Zusätzlich ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der\nzeichneten Voraussetzungen vorliegen. Der Aussteller         Veräußerer erklärt hat,\nhaftet nicht, wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden\nVerpflichtungen erfüllt hat.                                 1. gegen welche Körperschaft sich die veräußerten An-\nsprüche richten,\n2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,\n§ 45\n3. daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt von\nBescheinigung eines Kreditinstituts                  dem Stammrecht erworben hat\n(1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer        und\nunbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der\n4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der\nVorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie\nKörperschaft voraussichtlich erfüllt werden.\nfür Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches\nKreditinstitut erbracht, so hat das Kreditinstitut dem An-     (3) Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar zu-\nteilseigner eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1      rückzufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb\nNr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben nach amtlich vorge-       eines Monats nach der Rückforderung zurückgegeben,\nschriebenem Muster zu erteilen. Die Leistung ist auch      hat der Notar das nach seinen Unterlagen für den Ver-\ninsoweit als Einnahme des Anteilseigners im Sinne des      äußerer zuständige Finanzamt schriftlich zu benach-\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes       richtigen.\nauszuweisen, als für die Leistung Eigenkapital im Sinne                                § 47\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt. Aus der Be-\nscheinigung muß hervorgehen, für welche Körperschaft                         Gesonderte Feststellung\nvon Besteuerungsgrundlagen\ndie Leistung erbracht wird.\n(2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein-      ( 1 ) Gesondert festgestellt werden\nnahmen nicht in einem auf den Namen des Empfängers          1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-\nder Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem             baren Eigenkapitals,","1374                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nenn-        2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-\nkapitals im Sinne des§ 29 Abs. 3.                           pflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländi-\nschen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft-\n(2) Der Feststellungsbescheid ist zu ändern, wenn            lichen Betrieb angefallen sind oder\nder Körperschaftsteuerbescheid geändert wird und die\nÄnderung die Höhe des Einkommens oder der Tarifbe-          3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43\nlastung berührt. Der Körperschaftsteuerbescheid gilt in-        Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt.\nsoweit als Grundlagenbescheid.                                 (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Körper-\nschaftsteuer nicht abgegolten,\n1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerab-\nzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann\nFünfter Teil\noder\nEntstehung, Veranlagung, Erhebung und                 2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des\nVergütung der Steuer                           § 27 herzustellen ist.\n§ 48\n§ 51\nEntstehung der Körperschaftsteuer\nAusschluß der Anrechnung und Vergütung von\nDie Körperschaftsteuer entsteht                                               Körperschaftsteuer\na) für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem\nSind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne\ndie steuerpflichtigen Einkünfte zufließen;              des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\nb) für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel-      des Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig\njahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind,   oder werden sie nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bei der\noder, wenn die Steuerpflicht erst im laufe des          Veranlagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung und\nKalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der        Vergütung der nach§ 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommen-\nSteuerpflicht;                                          steuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer\nc) für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranla-        ausgeschlossen.\ngungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Buch-\nstabe a oder b schon früher entstanden ist.                                         § 52\nVergütung des Erhöhungsbetrags\n(1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körper-\n§ 49                             schaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von\nVeranlagung und Erhebung                    der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristi-\nder Körperschaftsteuer                    sche Personen des öffentlichen Rechts und an Anteils-\neigner, die nach § 2 Nr. 1 beschränkt körperschaft-\n(1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer so-       steuerpflichtig sind, auf Antrag vergütet, soweit sie sich\nwie auf die Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der       nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne des § 30\nKörperschaftsteuer sind die Vorschriften sinngemäß          Abs. 2 Nr. 1 oder 3 als für die Ausschüttung oder für die\nanzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten, so-         sonstige Leistung verwendet gilt.\nweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.\n(2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller\n(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-.\nschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuerge-         1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach Ab-\nsetzes mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf             satz 1 zu vergütende Körperschaftsteuer durch eine\ndie Körperschaftsteuer bereits während des Wirt-                Bescheinigung im Sinne des § 44 oder des § 45,\nschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungs-       2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch\nzeitraum endet.                                                 eine Bescheinigung des Finanzamts,\n3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner Ge-\n§ 50                                 schäftsleitung durch eine Bescheinigung der auslän-\nSondervorschriften für den Steuerabzug                 dischen Steuerbehörde\nvom Kapitalertrag\nnachweist.\n( 1) Die Vorschriften des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 und des§ 45      (3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen\ndes Einkommensteuergesetzes gelten für Körperschaf-         zuständig.\nten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes oder         (4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit\ndes gewöhnlichen Aufenthaltes jeweils der Ort der Ge-       die Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile\nschäftsleitung oder des Sitzes tritt.                       entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\ndes steuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuer-\n(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem        befreiung insoweit ausgeschlossen ist, oder in einem\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug ab-      steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der juristi-\ngegolten,                                                   schen Person des öffentlichen Rechts oder in einer in-\n1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der         ländischen Betriebstätte des beschränkt steuerpflichti-\nSteuerbefreiung ausgenommen sind,                       gen Anteilseigners gehalten werden.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981                            1375\nSechster Teil                        2. Vorschriften zu erlassen\na) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften\nfür Beitragsrückerstattung nach§ 21 Abs. 2 nicht\naufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszah-\n§ 53\nlung dieser Beträge an die Versicherten mit einem\nErmächtigungen                               unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand\nverbunden wäre;\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-\nführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes-                b) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-\nrates durch Rechtsverordnung                                         schaftsteuer nach § 23 Abs. 5;\nc) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von\n1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteue-                  abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von\nrung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefäl-\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nlen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah-                des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von\nrens den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5\nder Körperschaftsteuerfür den Veranlagungszeit-\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 näher zu bestimmen. Dabei können              raum der Anschaffung oder Herstellung bis zur\na) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften            Höhe von 7,5 v. H. der Anschaffungs- oder Her-\nerlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung              stellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorge-\nnur eintritt,                                                nommen werden kann.§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-\nbe s des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-\naa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwie-                chend;\ngend aus dem Unternehmen oder seinen An-             d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegensei-\ngehörigen, bei Gesellschaften aus den Ge-               tigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung,\nsellschaftern und ihren Angehörigen beste-              die eine Schwankungsrückstellung nach § 20\nhen,\nAbs. 2 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des\nbb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der                    schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des\nLeistungsempfänger die Rechtsansprüche                  steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des\nund bei Kassen ohne Rechtsanspruch der                  Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten\nLeistungsempfänger die laufenden Kassen-                Versicherungsunternehmungen zu bildenden\nleistungen und das Sterbegeld bestimmte                 Verlustrücklage zuführen können.\nBeträge nicht übersteigen, die dem Wesen\nder Kasse als soziale Einrichtung entspre-         (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nchen,                                            1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nder Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vorge-\ncc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen\nschriebenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke\nsatzungsmäßig nur für soziale Zwecke ver-\nfür die Erklärung für die in § 4 7 vorgeschriebene ge-\nwendet werden darf,\nsonderte Feststellung zu bestimmen;\ndd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und          2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Ge-\nKrankenkassen der Versicherungsaufsicht             setz erlassenen Durchführungsverordnungen in der\nunterliegen,                                        jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter\nee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskas-            neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-\nsen die Leistungsempfänger zu laufenden            kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nWortlauts zu beseitigen.\nBeiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet\nsind und die Leistungsempfänger oder die Ar-\nbeitnehmervertretungen des Betriebs oder                                    § 54\nder Dienststelle an der Verwaltung der Beträ-\nSchlußvorschriften\nge, die der Kasse zufließen, beratend mitwir-\nken können;                                        ( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nb) zur Durchführung des§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften     bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1977 be-\nerlassen werden                                       ginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.\naa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme            (2) Beruht die Gewinnausschüttung auf einem den\nder Steuerbefreiung zulässigen Beitragsein-     gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\nnahmen,                                         Beschluß, so dürfen Bescheinigungen im Sinne der\n§§ 44 und 45 nicht ausgestellt werden, wenn die Aus-\nbb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf\nschüttung für ein Wirtschaftsjahr vorgenommen wird,\nGegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb\ndas vor dem 1. Januar 1977 abgelaufen ist. In den üb-\nsich auf die Sterbegeldversicherung be-\nrigen Fällen dürfen die Bescheinigungen nicht für\nschränkt, die Steuerbefreiung unabhängig\nGewinnausschüttungen oder für sonstige Leistungen im\nvon der Höhe der Beitragseinnahmen auch\nSinne des§ 41 ausgestellt werden, die in einem vor dem\neintritt, wenn die Höhe des Sterbegeldes ins-\n1. Januar 1977 abgelaufenen Veranlagungszeitraum\ngesamt die Leistung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3\nbewirkt worden sind.\nsteuerbefreiten Sterbekassen nicht über-\nsteigt und wenn der Verein auch im übrigen         (3) Wird nachträglich festgestellt, daß ein Gewinnver-\neine soziale Einrichtung darstellt;             teilungsbeschluß für ein vor dem 1. Januar 1977 abge-","1376                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nlaufenes Wirtschaftsjahr nicht den gesellschaftsrechtli-    (9) § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 und\nchen Vorschriften entspricht, so dürfen für die Gewinn-  Buchstabe b, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1, 2 und 6, § 28\nausschüttung Bescheinigungen im Sinne der§§ 44 und       Abs. 1 und § 47 Abs. 1 sind erstmals für den Veranla-\n45 nicht ausgestellt werden; eine Erhöhung der Körper-   gungszeitraum 1980 anzuwenden.\nschaftsteuer nach § 27 tritt nicht ein.\n( 10) § 39 ist letztmals anzuwenden bei der Gliede-\n(4) Werden Bescheinigungen im Sinne des§ 44 oder       rung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des\n§ 45 entgegen den Absätzen 2 oder 3 ausgestellt, gilt    letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1980\n§ 44 Abs. 6 entsprechend.                                endet, und bei Gewinnausschüttungen, für die dieses\nEigenkapital als verwendet gilt. Im ersten Wirtschafts-\n(5) Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur       jahr, das nach dem 31. Dezember 1979 endet, sind die\nausgestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn        in dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 enthal-\naus Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem     tenen Beträge, die aus einer Umgliederung nach § 39\n31. Dezember 1976 ablaufen.                              stammen, den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenka-\npitals zuzuführen, in denen sie vor der Umgliederung\n(6) Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2  enthalten waren. Die Zuführung richtet sich nach dem\nSatz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals    Verhältnis, in dem diese Teilbeträge vor der Umgliede-\nnach § 30 und die gesonderte Feststellung von Be-        rung zueinander standen.\nsteuerungsgrundlagen im Sinne des § 4 7 sind erstmals\n(11) Die Streichung der Worte „die Deutsche Sied-\nzum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs vorzunehmen,\nlungs- und Landesrentenbank\" in § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt\ndas vor dem 1. Januar 1977 abgelaufen ist.\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1981.\n(7) Für Veranlagungszeiträume, die vor dem 1. Januar      ( 1 2) § 22 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes\n1977 enden, sind die bis zum Inkrafttreten dieses Ge-    vom 31. August 1976 (BGBI. 1S. 2597) ist letztmals für\nsetzes geltenden körperschaftsteuerrechtlichen Vor-       den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.\nschriften anzuwenden.\n( 13) § 7 Abs. 1 , § 23 Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 53\n(8) § 5 Abs. 1 Nr. 16 ist erstmals für den Veranla-     Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind erstmals für den Veran-\ngungszeitraum 1978 anzuwenden.                            lagungszeitraum 1981 anzuwenden."]}