{"id":"bgbl1-1981-53-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":53,"date":"1981-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_53.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV)","law_date":"1981-12-07T00:00:00Z","page":1333,"pdf_page":5,"num_pages":24,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981                            1333\nVerordnung\nüber Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt\n(Binnensch ifferpatentverordnung - BinSchPatentV)\nVom 7. Dezember 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und         durch Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung er-\nAbs. 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf         laubt ist. Dies gilt auch auf den ehemaligen Reichs-\ndem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge-          wasserstraßen im Land Berlin.\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9500-1, veröffent-\n§2\nlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13\nAbs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1                          Unberührt bleibende Vorschriften\nS. 21 21) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 9\nAbs. 1 und 3 des Gesetzes über Schifferdienstbücher in          Die Befugnis zum Führen von Seeschiffen oder Sport-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         fahrzeugen auf den Seeschiffahrtsstraßen sowie zum\n9503-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch      Führen von Fahrzeugen auf dem Rhein, der Edertalsper-\nArtikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1            re und der Diemeltalsperre richtet sich nicht nach dieser\nS. 805) geändert worden ist, wird verordnet:                 Verordnung, sondern nach besonderen Vorschriften.\nUnberührt bleibt ferner die Befugnis des Landes Ham-\nburg, das Führen solcher Fahrzeuge zu regeln, die aus-\nAbschnitt 1                         schließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen be-\nstimmt sind.\nAllgemeine Bestimmungen\n§3\n§ 1                                         Ausnahmen von der Grundregel\nGrundregel                             Keiner Erlaubnis nach dieser Verordnung bedarf das\nFühren\nAuf einer Bundeswasserstraße binnenwärts der\nGrenze der Seefahrt darf, soweit im folgenden nichts         1. eines Sportfahrzeugs von weniger als 15 Kubikmeter\nanderes bestimmt ist, ein Fahrzeug nur führen, wem dies          Wasserverdrängung,- soweit es nicht zum Erwerb ge-","1334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nschieht; beträgt seine Maschinenleistung mehr als            Ein Befähigungszeugnis als nautischer Offizier oder\n3,68 Kilowatt (5 PS), so richtet sich die Befugnis zum       Seesteuermann berechtigt jedoch nicht zum Führen\nFühren nach besonderen Vorschriften,                         eines Fahrgastschiffs, das zur Beförderung von mehr\nals zwölf Personen gebaut und eingerichtet ist.\n2. eines sonstigen See- oder Binnenschiffs, ausge-\nnommen Fahrgastschiffe, Fähren, Schleppboote und            (2) Zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt ferner\nSchubboote, das weniger als 15 Tonnen Tragfähig-\n1. auf der Eider oberhalb der Einmündung des Gieselau-\nkeit oder, sofern es nicht zur Güterbeförderung be-\nkanals ein auf einer anderen Binnenschiffahrtsstraße\nstimmt ist, weniger als 15 Kubikmeter Wasserver-\ndrängung hat,                                                 oder einer Seeschiffahrtsstraße,\n2. auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der\n3. eines Fahrzeugs auf einer Binnenschiffahrtsstraße,             Elbe ein auf der Oberelbe unterhalb von Geesthacht\ndas bei einem anderen längsseits gekuppelt ist oder          oder auf der Seeschiffahrtsstraße Elbe\nsonstwie von einem anderen derart mitgeführt wird,\ndaß sein eigener Führer weder Kurs noch Geschwin-        geltendes Befähigungszeugnis, auch soweit es nicht\ndigkeit bestimmen kann,                                  nach dieser Verordnung erteilt ist.\n(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat\n4. eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Ge-\nerteilte Befähigungszeugnis, das die Befähigung zum\nräts; diese Ausnahme gilt jedoch nicht im Fahrwas-\nBefahren der Oberelbe oder der Donau auch im Gel-\nser der Seeschiffahrtsstraßen Kieler Förde, Nord-\ntungsbereich dieser Verordnung bescheinigt, ist auf der\nostsee-Kanal, Elbe, Weser, Jade und Ems unterhalb\ndes Emder Hafens,                                        Oberelbe oder der Donau für das jeweilige Fahrzeug\ndem entsprechenden Befähigungszeugnis gleichge-_\n5. eines Fahrzeugs                                            stellt. Soweit in einem anderen Donauuferstaat zum\n- der Bundeswehr,                                        Führen bestimmter Fahrzeuge auf der Donau ein Befä-\nhigungszeugnis nicht vorgeschrieben ist, benötigen\n- der Bundeszollverwaltung,\nPersonen mit Wohnsitz in diesem Staat auf der Donau\n- des Bundesgrenzschutzes,                               kein Befähigungszeugnis.\nder Bereitschaftspolizei,\n(4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Mo-\n- der Wasserschutzpolizei der Länder und\nseluferstaat für das Führen eines Fahrzeugs mit eigener\n- des Zivil- und Katastrophenschutzes im Fähr-            oder ohne eigene Triebkraft auf der Mosel erteilt sind,\nbetrieb                                              berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis zur Mün-\ndurch jemanden, der laut Zeugnis seiner Dienststelle     dung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen nach\nbefähigt ist, das Fahrzeug dort zu führen.               Satz 1 stehen das Rheinschifferpatent und für die Saar\nerteilte Befähigungszeugnisse gleich. Die Bestimmun-\ngen der Sätze 1 und 2 sind auf die Befähigungszeugnis-\n§4                              se, die lediglich zum Führen von Fähren berechtigen,\nAndere Befähigungszeugnisse                   nicht anzuwenden.\n(1) An Stelle eines Befähigungszeugnisses nach die-           (5) Ist nach den Vorschriften eines Moseluferstaates\nser Verordnung berechtigt zum Führen des Fahrzeugs,           zum Führen eines Fahrzeugs auf der Mosel kein Befä-\nfür das das Befähigungszeugnis erteilt ist, auch:             higungszeugnis erforderlich, so kann das Fahrzeug bis\nzur Mü,:-idung in den Rhein ohne Befähigungszeugnis ge-\n1. auf den Binnenschiffahrtsstraßen ein in einem Rhein-       führt werden. Bei Fahrzeugen mit einer Wasserverdrän-\nuferstaat oqer in Belgien auf Grund der Rheinschiffer-     gung von 15 Kubikmetern oder mehr sowie bei Fahr-\npatentverordnung (Anlage 1 der Verordnung vom              gastschiffen, Schleppbooten und Schubbooten muß der\n26. März 1976 - BGBI. 1S. 757 -) erteiltes oder wei-       Schiffsführer eine Bescheinigung einer für die Mosel zu-\ntergeltendes Rheinschifferpatent, Feuerlöschboot-          ständigen Behörde besitzen, aus welcher hervorgeht,\npatent oder Sportschifferpatent, auf der Oberelbe,         daß nach dem für diese Behörde maßgeblichen Recht\nder Mittel- und Oberweser und der Donau jedoch nur         das Fahrzeug auf der Mosel ohne Befähigungszeugnis\nin Verbindung mit dem entsprechenden Strecken-             geführt werden darf.\nzeugnis (§ 13),\n§5\n2. auf den Wasserflächen im Bereich der Hahnöfer\nBefreiungsmöglichkeiten\nNebenelbe, der Este, der Estezufahrt und des Müh-\nlenberger Lochs ein vom Land Hamburg erteiltes               (1) Die zuständige Behörde kann Personen ohne Be-\nHafenpatent,                                               fähigungszeugnis erlauben\n3. auf allen Seeschiffahrtsstraßen auch für Binnen-           1. das Führen von Fährnachen auf Wasserstraßen mit\nschiffe                                                        geringem Verkehr,\na) ein auf Grund der Schiffsbesetzungs- und Ausbil-        2. das Führen eines entsprechend § 3 Nr. 3 mitge-\ndungsordnung vom 19. August 1970 (BGBI. 1                führten Fahrzeugs auf kurzen Strecken einer See-\nS.1253) erteiltes oder weitergeltendes Befähi-           schiffahrtsstraße.\ngungszeugnis der Gruppen A und B,\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann Inhabern von\nb) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Gel-            Zeugnissen anderer Staaten das Führen eines Fahr-\ntungsbereichs dieser Verordnung das im Staat         zeugs der im Zeugnis genannten Art auf bestimmten\ndes Wohnsitzes erteilte entsprechende Befähi-        Wasserstraßen erlauben. Er gibt dies im Verkehrsblatt\ngungszeugnis.                                        bekannt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981                           1335\nAbschnitt II                       2. auf den Nebenflüssen der Seeschiffahrtsstraßen\nElbe, Weser oder Ems, soweit es für die See-\nBefähigungszeugnisse\nschiffahrtsstraße\nerteilt ist.\n§6\nArten und Anwendungsbereich                     (4) Ein Befähigungszeugnis kann beschränkt auf be-\nder Befähigungszeugnisse                 stimmte Wasserstraßen oder bestimmte Teilstrecken\neiner Wasserstraße erteilt werden.\n(1) Befähigungszeugnisse sind\n§7\n1. das Schifferpatent,\nAllgemeine Anforderungen\n2. der Schifferausweis,\nDer Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß\n3. das Feuerlöschbootpatent,\n1. mindestens 21 Jahre alt sein, der Bewerber um das\n4. das Sportschifferzeugnis,                                   Sportschifferzeugnis mindestens 18 Jahre,\n5. der Fährführerschein.                                  2. körperlich und geistig geeignet sein, insbesondere\nüber ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunter-\nSchifferpatente sind auch das Elbschifferpatent (§ 14)         scheidungsvermögen verfügen; die Mindestanforde-\nund das Donaukapitänspatent (§ 15).                            rungen an das Hör-, Seh- und Farbenunterschei-\ndungsvermögen sind in Anlage 2 aufgeführt,\n(2) Es berechtigt\n3. nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lassen,\n1. das Schifferpatent zum Führen aller Fahrzeuge, de-         daß er zum sicheren Führen eines Fahrzeugs - als\nren Führer eines Befähigungszeugnisses bedarf, auf        Bewerber um ein Schifferpatent auch zum Vorge-\nBinnen- und Seeschiffahrtsstraßen,                        setzten einer Schiffsmannschaft - geeignet ist,\n2. der Schifferausweis zum Führen von Fahrzeugen von      4. die zum Führen eines Fahrzeugs erforderliche nauti-\nweniger als 150 Kubikmeter Wasserverdrängung                sche Befähigung und maschinentechnische Kennt-\noder, wenn sie zur Güterbeförderung bestimmt sind,         nis - als Bewerber um ein Schifferpatent auch die\nvon weniger als 150 Tonnen Tragfähigkeit, auf den in       sonstigen beruflichen Fertigkeiten - haben,\nihm bezeichneten Binnen- und Seeschiffahrtsstra-\n5. ausreichende Kenntnisse der schiffahrtspolizeili-\nßen oder Teilstrecken davon, jedoch nicht zum Füh-\nchen Vorschriften und der Grundsätze der Unfallver-\nren von\nhütung haben,\n- Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von mehr\nals zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind,  6. die erforderliche Streckenkenntnis haben, soweit er\ndie Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs auch\n- Fähren,                                                   auf der Oberelbe, der Mittel- und Oberweser, der\n- Schleppbooten und Schubbooten von mehr als                Donau, den Seeschiffahrtsstraßen oder Teilstrecken\n73,6 Kilowatt (100 PS) Maschinenleistung,                dieser Wasserstraßen erwerben will.\n3. das Feuerlöschbootpatent zum Führen von Feuer-                                      §8\nlöschbooten und Fahrzeugen des Zivil- und Kata-\nstrophenschutzes auf Binnen- und Seeschiffahrts-                       Besondere Anforderungen\nstraßen und von Sportfahrzeugen von weniger als                 an den Bewerber um das Schifferpatent\n60 Kubikmeter Wasserverdrängung auf Binnen-               ( 1) Der Bewerber um das Schifferpatent, der die\nschiffahrtsstraßen,\nAbschlußprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf\n4. das Sportschifferzeugnis zum Führen von Sportfahr-      Binnenschiffer oder im anerkannten Ausbildungsberuf\nzeugen von weniger als 60 Kubikmeter Wasserver-        Hafenschiffer bestanden hat, muß fünf Jahre Fahrzeit,\ndrängung auf Binnenschiffahrtsstraßen,                 ein anderer Bewerber fünfeinhalb Jahre Fahrzeit als Mit-\nglied der Decksmannschaft geleistet haben, davon je-\n5. der Fährführerschein zum Führen aller oder einzelner    weils ein Jahr mindestens als Matrose auf Binnen-\nFähren einer Fähranstalt, ausgenommen auf der          schiffen mit Maschinenantrieb. Die Fahrzeit nach voll-\nFlensburger Förde, der Schlei, der Kieler Förde, der   endetem 21. Lebensjahr wird eineinhalbfach angerech-\nTrave unterhalb des Lübecker Hafens, der Elbe un-      net.\nterhalb des Hamburger Hafens, der Weser unterhalb\nder Eisenbahnbrücke in Bremen, der Jade und der            (2) Die Fahrzeit auf See wird bis zu zwei Jahren auf\nEms unterhalb des Emder Hafens.                        die Gesamtfahrzeit angerechnet, jedoch bis zu vier Jah-\nren, soweit das Schifferpatent nur für Seeschiffahrts-\nZum Führen eines Fahrzeugs auf der Oberelbe, der Mit-      straßen beantragt wird. Die Fahrzeit von einem Jahr\ntel- und Oberweser, der Donau oder auf einzelnen oder      mindestens als Matrose auf Binnenschiffen mit Maschi-\nallen Seeschiffahrtsstraßen berechtigt ein Befähi-         nenantrieb muß in jedem Fall geleistet sein.\ngungszeugnis jedoch nur ·dann, wenn dies darin ver-\nmerkt oder nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.             (3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet\nsein, deren Führer das Schifferpatent, den Schifferaus-\n(3) Ein nach dieser Verordnung erteiltes Befähi-        weis, das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung\ngungszeugnis gilt auch                                     erteilte Rheinschifferpatent, kleine Patent oder Peni-\nchenpatent oder ein Befähigungszeugnis nach § 4\n1. auf der Trave vom Lübecker Hafen bis Herrenwyk,         Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder§ 4 Abs. 3 oder 4 besitzen\nsoweit es für die Oberelbe,                            muß.","1336                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(4) Auf die Fahrzeit sind nach ihrer tatsächlichen Zeit   strecken dieser Wasserstraßen erwerben will, muß die-\nanzurechnen:                                                 se Wasserstraßen oder Teilstrecken an Bord eines\nFahrzeugs mindestens sechzehnmal befahren haben,\na) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit,                 davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb\nb) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten,   der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.\nc) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Warte-\nzeiten bis zu 60 aufeinanderfolgenden Tagen,                                        §12\nd) der Besuch einer Schifferberufsschule.                                     Besondere Anforderungen\nan den Bewerber um den Fährführerschein\n(5) Der Bewerber, der das Schifferpatent auch für die\nOberelbe, die Mittel- und Oberweser, die Donau oder die         Der Bewerber um den Fährführerschein muß minde-\nSeeschiffahrtsstraßen oder Teilstrecken dieser Was-           stens zwei Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decks-\nserstraßen erwerben will, muß die Wasserstraße oder           mannschaft geleistet und Kenntnis der jeweiligen Fähr-\nTeilstrecke als Matrose mindestens sechzehnmal be-            strecke haben.\nfahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Rich-                                    §13\ntung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des                              Streckenzeugnis\nAntrags. Für die Seeschiffahrtsstraßen genügt es je-\ndoch, daß der Bewerber an Stelle der Streckenfahrten            Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 4\nzwei Jahre Fahrzeit mindestens als Matrose - ausge-          Abs. 1 Nr. 1 erhält ein Streckenzeugnis, das ihn berech-\nnommen im Fährbetrieb- auf diesen Wasserstraßen ge-          tigt, ein Fahrzeug auch auf der Oberelbe, auf der Mittel-\nleistet hat.                                                  und Oberweser, auf der Donau und auf den See-\nschiffahrtsstraßen oder auf Teilstrecken dieser Was-\nserstraßen zu führen, wenn er\n§9\n1. die erforderliche Streckenkenntnis (§ 7 Nr. 6),\nBesondere Anforderungen\nan den Bewerber um den Schifferausweis                2. die erforderlichen Streckenfahrten (§ 8 Abs. 5, § 10\nAbs. 2, § 11 Abs. 2) geleistet und\nDer Bewerber um den Schifferausweis muß minde-\n3. ausreichende Kenntnis der dort geltenden schiff-\nstens zwei Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decks-\nfahrtspolizeilichen Vorschriften über das Verhalten\nmannschaft geleistet und Kenntnis der Wasserstraße\noder Teilstrecke der Wasserstraße haben, für die er den           im Verkehr hat.\nSchifferausweis beantragt.                                    Der Inhaber eines Sportschifferpatents erhält jedoch\nkein Streckenzeugnis für Seeschiffahrtssttaßen.\n§ 10\n§ 14\nBesondere Anforderungen\nan den Bewerber um das Feuerlöschbootpatent                                    Elbschifferpatent\n(1) Der Bewerber um das Feuerlöschbootpatent muß              (1) Das Elbschifferpatent bescheinigt dem Inhaber die\ndie Schiffahrt mindestens ein Jahr als Mitglied einer         Befähigung zum Führen von Fahrzeugen auf der Elbe\nDecksmannschaft ausgeübt haben, davon mindestens              auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\ndrei Monate innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ein-       nung und auf der Moldau. Es schließt das für die Ober-\ngang des Antrags.                                             elbe erforderliche Schifferpatent ein.\n(2) Der Bewerber, der das Feuerlöschbootpatent für            (2) Das Elbschifferpatent wird erteilt, wenn der Be-\ndie Oberelbe, die Mittel- und Oberweser, die Donau oder       werber\nfür Seeschiffahrtsstraßen oder Teilstrecken dieser            1. alle Voraussetzungen für den Erwerb des Schiffer-\nWasserstraßen erwerben will, muß diese Wasserstra-                patents auf der Oberelbe erfüllt,\nßen oder die Teilstrecken an Bord eines Fahrzeugs min-        2. die Kenntnis der Elb- und Moldaustrecken besitzt, für\ndestens sechzehnmal befahren haben, davon minde-                  die das Elbschifferpatent gelten soll und\nstens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei\nJahre vor Eingang des Antrags.                                3. diese Strecken mindestens als Matrose mindestens\nsechsmal zu Berg und zu Tal befahren hat.\n§ 11\n§15\nBesondere Anforderungen\nDonaukapitänspatent\nan den Bewerber um das Sportschifferzeugnis\n(1) Das Donaukapitänspatent bescheinigt dem lnha-\n(1) Der Bewerber um das Sportschifferzeugnis muß\nbeF die Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs auf der\nauf Binnenschiffahrtsstraßen mindestens eine Strecke\nDonau auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nvon 2 000 Kilometer an Bord von Fahrzeugen mit mehr\nVerordnung. Es schließt das für die Donau erforderliche\nals 3,68 Kilowatt (5 PS) Maschinenleistung gefahren\nSchifferpatent ein.\nsein, davon mindestens 500 Kilometer auf einem Fahr-\nzeug, dessen Führer ein Befähigungszeugnis nach § 4             (2) Das Donaukapitänspatent wird erteilt, wenn der\noder § 6 haben muß.                                           Bewerber\n(2) Der Bewerber, der das Sportschifferzeugnis auch        1. alle Voraussetzungen für den Erwerb des Schifferpa-\nzum Führen eines Sportfahrzeugs auf der Oberelbe, der             tents auf der Donau im Geltungsbereich dieser Ver-\nMittel- und Oberweser oder der Donau oder auf Teil-               ordnung erfüllt,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981                           1337\n2. eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Mit-          (4) Für die Erteilung und Erweiterung des Elbschiffer-\nglied der Decksmannschaft auf der Donau außerhalb      patents ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung geleistet      Kiel, für die Erteilung und Erweiterung des Donaukapi-\nhat und                                               tänspatents die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd\n3. die Kenntnis der Donaustrecken besitzt, für die das      in Würzburg zuständig.\nDonaukapitänspatent gelten soll.                          (5) Für die Erteilung und Erweiterung des Schiffer-\nausweises und des Fährführerscheins ist das Wasser-\n§ 16                            und Schiffahrtsamt zuständig, das die Strecke verwal-\nErweiterung eines Befähigungszeugnisses            tet. Absatz 3 gilt entsprechend.\nund eines Streckenzeugnisses                     (6) Für Befreiungen nach § 5 Abs. 1 ist das Wasser-\nEin Befähigungszeugnis nach § 6 oder ein Strecken-      und Schiffahrtsamt zuständig, das die Strecke ver-\nzeugnis, das nicht für die Oberelbe, die Mittel- und Ober- waltet.\nweser, die Donau, nur für bestimmte Binnenschiffahrts-         (7) Ist eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion zustän-\nstraßen oder nur für die Seeschiffahrtsstraßen oder für    dig, so kann der Antrag auch bei einem nachgeordneten\nTeilstrecken dieser Wasserstraßen erteilt ist, wird er-    Wasser- und Schiffahrtsamt gestellt werden.\nweitert - das Sportschifferzeugnis jedoch nicht auf\nSeeschiffahrtsstraßen -, wenn der Bewerber\n§18\n1. die erforderliche Streckenkenntnis (§ 7 Nr. 6, § 14\nAntrag\nAbs. 2 Nr. 2, § 1 5 Abs. 2 Nr. 3) hat und\n2. die erforderlichen Streckenfahrten (§ 8 Abs. 5, § 10        (1) Dem Antrag auf Erteilung eines Befähigungs-\nAbs. 2, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3) geleistet hat, zeugnisses sind beizufügen\n3. bei Erweiterung von Binnenschiffahrtsstraßen auf         1. ein Paßbild aus neuerer Zeit,\nSeeschiffahrtsstraßen oder von Seeschiffahrtsstra-      2. ein ärztliches Zeugnis, das nach dem Muster der\nßen auf Binnenschiffahrtsstraßen auch ausreichende          Anlage 3 von einem Amtsarzt oder einem Arzt des\nKenntnis der dort geltenden schiffahrtspolizeilichen        Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschiff-\nVorschriften über das Verhalten im Verkehr hat; bei         fahrts-Berufsgenossenschaft oder der See-Berufs-\nErweiterung des Schifferpatents auf Binnenschiff-           genossenschaft oder von einem Betriebsarzt des\nfahrtsstraßen muß außerdem eine Fahrzeit vo·n min-          Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und\ndestens einem Jahr auf diesen Wasserstraßen gelei-           Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Ver-\nstet sein.                                                  waltung eines Landes erteilt ist, und\n3. der Nachweis über die Fahrzeit und die Strecken-\nAbschnitt III\nfahrten.\nVerfahren\nDer Antragsteller hat ferner die Erteilung eines Füh-\n§ 17                              rungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Be-\nhörde zu beantragen; Personen mit Wohnsitz außerhalb\nZuständige Behörden                        des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben außer-\n(1) Für die Erteilung und Erweiterung des Schifferpa-     dem das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte ent-\ntents, des Feuerlöschbootpatents und des Sportschif-         sprechende Zeugnis vorzulegen.\nferzeugnisses ist jede Wasser- und Schiffahrtsdirektion         (2) Dem Antrag auf Erweiterung eines Befähigungs-\nzuständig, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder 4 eine        zeugnisses oder Erteilung eines Streckenzeugnisses\nbesondere Zuständigkeit ergibt.                              sind beizufügen\n(2) Will der Bewerber die Berechtigung zum Führen         1. das Befähigungszeugnis und\neines Fahrzeugs auf einer Wasserstraße erwerben, auf\n2. der Nachweis erforderlicher Streckenfahrten.\nder Streckenkenntnis erforderlich ist (§ 7 Nr. 6, § 14\noder§ 15), so sind zuständig für eine Berechtigung auf\n§19\n- den Seeschiffahrtsstraßen die Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord in Kiel und die Wasser- und              Nachweis der Fahrzeit und der Streckenfahrten\nSchiffahrtsdirektion Nordwest in Aurich,\n(1) Die Fahrzeit und die Streckenfahrten müssen an\n- der Oberelbe die Wasser- und Schiffahrtsdirektion          Hand eines Schifferdienstbuchs nachgewiesen werden,\nNord in Kiel,                                             das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt nach dem\n- der Mittel- und Oberweser die Wasser- und Schiff-          Gesetz über Schifferdienstbücher ausgestellt ist. So-\nfahrtsdirektion Mitte in Hannover,                        weit der Bewerber nach jenem Gesetz ein Schiffer-\n- der Donau die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd         dienstbuch nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und\nin Würzburg.                                             die Streckenfahrten auch an Hand des Seefahrtbuches\noder einer anderen amtlichen Urkunde eines Elb-,\n(3) Sind mehrere Wasser- und Schiffahrtsdirektio-        Rhein-, Mosel- oder Donauuferstaates oder Belgiens\nnen zuständig, so entscheidet die Wasser- und               nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:\nSchiffahrtsdirektion, die zuerst mit der Sache befaßt\nworden ist. Zur Erweiterung einer Berechtigung ist auch     - die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Zeitraum, kW\neine benachbarte Wasser- und Schiffahrtsdirektion be-          oder PS), auf denen er gefahren ist,\nfugt.                                                       - die Namen der Schiffsführer,","1338                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n- den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Fahrten,        liehen Vorschriften, der Streckenkenntnis und der\nGrundsätze der Unfallverhütung erstreckt, sind in dem\n- die Art der Beschäftigung,                              Prüfungsprogramm (Anlage 1) aufgeführt.\n- die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der\n(2) Hat der Bewerber die Abschlußprüfung im aner-\nbefahrenen Strecken mit Anfangs- und Endpunkten\nkannten Ausbildungsberuf Binnenschiffer oder im aner-\nsowie Zeitpunkten des Beginns und des Endes der\nkannten Ausbildungsberuf Hafenschiffer bestanden, so\nFahrten),\nwird er auf dem Sachgebiet „Berufskenntnisse\" (Nr. 3\n- Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten        der Anlage 1) in der Regel nicht mehr geprüft.\nvon mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen.\n(3) Bewerber um das Schifferpatent, den Schifferaus-\n(2) Soweit die Zeit eines Besuchs einer Schiffer-      weis, das Feuerlöschbootpatent oder einen Fährführer-\nberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden soll      schein, die bereits ein Befähigungszeugnis nach § 6, ein\n(§ 8 Abs. 4 Buchstabe d), muß das Zeugnis der Schiffer-    auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung oder ein\nberufsschule vorgelegt werden.                             im Geltungsbereich dieser Verordnung erteiltes sonsti-\nges Befähigungszeugnis nach § 4 oder § 29 besitzen,\n(3) Bewerber um das Sportschifferzeugnis können\nkönnen von dem Teil der Prüfung befreit werden, dessen\ndie F~hrleistungen (§ 11) auch an Hand einer Beschei-\nKenntnis Voraussetzung für die Erteilung dieses Befä-\nnigung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nhigungszeugnisses war.\nBundes, der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung\noder der Verwaltung eines Landes oder eines dem Deut-         (4) Bewerber um ein Sportschifferzeugnis, die\nschen Motoryachtverband e. V. oder dem Deutschen           Inhaber\nSegler-Verband e. V. angehörenden Wassersportver-\n- der Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerschein-\neins über dort erbrachte Fahrleistungen nachweisen;\nverordnung vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1\nsoweit sie nicht Mitglied eines solchen Wassersportver-\neins sind, können sie den Nachweis auch anhand einer          S. 1988),\nBescheinigung von zwei zuverlässigen Gewährsleuten        - eines nach Landesrecht erteilten Befähigungszeug-\nführen, die mindestens das Sportschifferzeugnis oder          nisses für Sportfahrzeuge,\ndas auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung erteil-   - des Zeugnisses als Sportsee·schiffer oder Sporthoch-\nte Sportschifferpatent besitzen.                              seeschiffer oder\n- eines Führerscheins des Deutschen Motoryachtver-\n§ 20\nbandes e. V. oder des Deutschen Segler-Verbandes\nPrüfung                              e.V.\n( 1) Der Bewerber um ein Befähigungszeugnis hat die      sind, können von dem Teil der Prüfung befreit werden,\nerforderliche nautische Befähigung, maschinentechni-       der sich auf die nautische Befähigung bezieht.\nsche Kenntnis und sonstige berufliche Fertigkeiten\n(§ 7 Nr. 4), die Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen\nVorschriften und der Grundsätze der Unfallverhütung                                    § 22\n(§ 7 Nr. 5) sowie die erforderliche Streckenkenntnis                            Prüfungsausschuß\n(§ 7 Nr. 6) in einer Prüfung vor einem Prüfungsaus-\nschuß nachzuweisen.                                            (1) Der Prüfungsausschuß wird bei der zuständigen\nBehörde(§ 17) gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehö-\n(2) Der Bewerber um ein Streckenzeugnis(§ 13) oder       ren ein Beamter der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\num die Erweiterung eines Befähigungszeugnisses oder         des Bundes als Vorsitzender und mindestens zwei Bei-\neines Streckenzeugnisses (§ 16) muß die erforderliche       sitzer an.\nStreckenkenntnis - im Fall des§ 13 und des§ 16 Nr. 3\nauch die Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschrif-      (2) Die Beisitzer sollen zumindest das Befähigungs-\nten über das Verhalten im Verkehr - ebenfalls in einer      zeugnis, das der Bewerber beantrngt hat, oder das ent-\nPrüfung vor einem Prüfungsausschuß nachweisen.              sprechende Befähigungszeugnis nach der Rheinschif-\nferpatentverordnung besitzen. Soweit die Strecken-\n(3) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er      kenntnis für die Oberelbe, die Mittel- und Oberweser, die\nsie frühestens nach Ablauf von drei Monaten wiederho-       Donau oder die Seeschiffahrtsstraßen oder für die Elbe\nlen. Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern.      oder die Donau außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nDer Prüfungsausschuß kann die erneute Teilnahme an          Verordnung geprüft wird, muß zumindest ein Beisitzer\neiner Prüfung auch von der Erfüllung bestimmter Vor-        das entsprechende Befähigungszeugnis besitzen.\naussetzungen abhängig machen. Nichtzulassung und\nNichtbestehen einer Prüfung, die von einer Wasser- und         (3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen-\nSchiffahrtsdirektion abgenommen wird, werden den             mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim-\nanderen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen mitgeteilt.       me des Vorsitzenden.\n§ 21                                                        § 23\nInhalt der Prüfung                                             Ausfertigung\n(1) Die Sachgebiete, auf die sich die Prüfung für die       (1) Das Befähigungszeugnis und das Streckenzeug-\neinzelnen Befähigungszeugnisse und das Strecken-            nis werden nach den Mustern der Anlagen 4 bis 8 aus-\nzeugnis hinsichtlich der nautischen Befähigung, der         gefertigt Die Wasserstraßen oder deren Teilstrecken,\nmaschinentechnischen Kenntnis, der schiffahrtspolizei-      auf denen es gilt oder nicht gilt, werden eingetragen.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981                            1339\n(2) Ist ein Befähigungszeugnis oder ein Strecken-            (2) Bei der Erweiterung eines Befähigungszeugnis-\nzeugnis abhanden gekommen oder unbrauchbar gewor-             ses oder eines Streckenzeugnisses auf eine andere\nden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Er-     Teilstrecke derselben Wasserstraße kann die zuständi-\nsatzausfertigung aus, die als solche bezeichnet wird.         ge Behörde von der Prüfung der Streckenkenntnis ab-\nDer Verlust ist glaubhaft zu machen. Das abhanden ge-         sehen, wenn der Antragsteller ausreichende Kenntnis\nkommene Befähigungszeugnis oder Streckenzeugnis               der jeweiligen Wasserstraße\nwird durch Aufgebot im Verkehrsblatt für ungültig             - in einer früheren Prüfung nachgewiesen oder\nerklärt.\n- vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die doppel-\n(3) Bei Bewerbern, die nach dem ärztlichen Zeugnis           te Anzahl der in dieser Verordnung vorgeschriebenen\nkörperlich nur bedingt zum Schiffsführer geeignet sind,          Streckenfahrten auf der jeweiligen Teilstrecke ge-\nkann die zuständige Behörde das Befähigungszeugnis              leistet hat.\nmit den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Auflagen\nwerden in das Befähigungszeugnis eingetragen. Die               (3) Bei Erweiterung im Fall des § 8 Abs. 5 Satz 2\nnachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von          und bei Erweiterung eines für die Seeschiffahrtsstraße\nAuflagen ist zulässig.                                        Elbe gültigen Befähigungszeugnisses auf die Eider, die\nKieler Förde, die Trave und den Nord-Ostsee-Kanal ent-\n§ 24                             fällt die Prüfung.\nÜberprüfung der körperlichen\n§ 26\nund geistigen Eignung\nWiderruf\n(1) Ergeben sich Zweifel an der körperlichen oder gei-\nstigen Eignung (§ 7 Nr. 2) des Inhabers eines Be-               ( 1 ) Ein Befähigungszeugnis oder Streckenzeugnis\nfähigungszeugnisses, einer Bescheinigung oder eines           wird widerrufen, wenn der Inhaber\nStreckenzeugnisses oder eines Schiffsführers, der zum         1 . körperlich oder geistig nicht mehr zum Schiffsführer\nFühren eines Fahrzeugs eines Befähigungszeugnisses                 geeignet ist oder\nnicht bedarf(§ 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5), so kann die\nBehörde verlangen, daß er ein ärztliches Zeugnis(§ 18         2. als Inhaber des Schifferpatents nicht mehr zum Vor-\nAbs. 1 Nr. 2) vorlegt oder sich von einem Facharzt un-             gesetzten geeignet ist.\ntersuchen läßt und das Untersuchungsergebnis der Be-             (2) Ein Befähigungszeugnis kann auf Dauer oder mit\nhörde mitteilt. Die Kosten hierfür werden erstattet, wenn     einer Sperrfrist für die Neuerteilung widerrufen werden,\ndas ärztliche Zeugnis ergibt, daß der Untersuchte im         wenn der Inhaber\nvorgeschriebenen Umfang geeignet ist. Zuständig ist\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektion, die das Befähi-        1 . wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs rechtskräftig\ngungszeugnis oder das Streckenzeugnis erteilt hat oder            verurteilt worden ist,\ndem erteilenden Wasser- und Schiffahrtsamt über-              2. wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhand-\ngeordnet ist, in den übrigen Fällen jede Wasser- und              lungen gegen strom- und schiffahrtspolizeiliche Vor-\nSchiffahrtsdirektion.                                              schriften begangen hat,\n(2) Sobald der Inhaber eines Befähigungszeugnisses         3. unter erheblicher Einwirkung geistiger Getränke oder\ndas 65. Lebensjahr vollendet hat und weiter als Schiffs-           anderer berauschender Mittel ein Fahrzeug geführt\nführer tätig sein will, hat er innerhalb einer Frist von drei      hat oder\nMonaten und weiterhin innerhalb einer Frist von jeweils\n4. eine in dem Befähigungszeugnis oder in dem Strek-\ndrei Jahren der Behörde, die das Befähigungszeugnis\nkenzeugnis eingetragene Auflage nicht erfüllt hat.\nerteilt hat, durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 2) nachzuweisen, daß er körperlich und       Für die Neuerteilung gelten die Bestimmungen für die\ngeistig noch geeignet ist. Die fortbestehende Eignung         Ersterteilung. Von einer Prüfung(§ 20) und der Vorlage\nwird in das Befähigungszeugnis eingetragen, bei einem         eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden.\nBefähigungszeugnis oder einer Bescheinigung nach § 4\n(3) Zuständig ist die Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nwird eine besondere Bescheinigung erteilt. Nach Ablauf\ntion, die das Befähigungszeugnis oder das Strecken-\nder Fristen (Satz 1 ) ist das Befähigungszeugnis oder die\nzeugnis erteilt hat oder dem erteilenden Wasser- und\nBescheinigung solange unwirksam, bis die fortbeste-\nSchiffahrtsamt übergeordnet ist. Sie teilt den Wider-\nhende Eignung eingetragen oder die besondere Be-\nruf und die Neuerteilung den anderen Wasser- und\nscheinigung erteilt ist.\nSchiffahrtsdirektionen mit.\n§ 25                                 (4) Die anderen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nErleichterungen                        teilen der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nalle Tatsachen mit, die den Widerruf rechtfertigen\n(1) Die zuständige Behörde kann in Härtefällen für        können.\ndas Schifferpatent, den Schifferausweis, den Fährfüh-\nrerschein und das Streckenzeugnis Ausnahmen von                                            § 27\nden Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit und Strek-                 Untersagung des Führens eines Fahrzeugs\nkenfahrten zulassen. Sie kann in diesen Fällen auch\nFahrzeiten auf Fahrzeugen anerkennen, die nach § 8                ( 1) Ist der Widerruf nicht möglich, weU sich die Be-\nAbs. 3 nicht anerkannt werden, und das Befähigungs-            rechtigung zum Führen eines Fahrzeugs aus dem Befä-\nzeugnis oder das Streckenzeugnis auf eine Strecke,             higungszeugnis ergibt, das ein anderer Staat erteilt hat,\neine Art von Fahrzeugen oder auf ein bestimmtes Fahr-         oder weil ein Befähigungszeugnis nicht erforderlich ist,\nzeug beschränken oder mit Auflagen verbinden.                  so kann die zuständige' Behörde dem Schiffsführer auf","1340                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nDauer oder mit einer Sperrfrist untersagen, ein Fahr-        - der Schifferausweis der Klassen I und 11,\nzeug zu führen. Das Befähigungszeugnis oder die Be-\nscheinigung nach§ 4 Abs. 5 ist der Behörde zur Eintra-      - der Fährführerschein,\ngung der Untersagung vorzulegen. Nach Ablauf der            - das Flößerpatent,\nSperrfrist ist zu prüfen, ob die Untersagung aufgehoben\n- das Neckarschifferpatent,\nwerden kann; die Aufhebung ist nur zulässig, wenn die\nVoraussetzungen des § 7 Nr. 3 erfüllt sind.                 - der Eignungsnachweis als Schiffsführer auf dem\nMain; wenn er jedoch auf Grund eines Schifferpatents\n(2) Zuständig ist die Wasser- und Schiffahrtsdirek-          erteilt worden ist, nur in Verbindung mit diesem,\ntion Mitte in Hannover. Sie teilt die Untersagung unter\nAngabe der Gründe der Behörde mit, die das Befähi-           - der Befähigungsnachweis als Schiffsführer auf den\ngungszeugnis oder die Bescheinigung erteilt hat. Ferner          westdeutschen Kanälen,\nteilt sie die Untersagung und ihre Aufhebung den ande-       - das Weserschiffer-Befähigungszeugnis (Weserschif-\nren Wasser- und Schiffahrtsdirektionen mit.                      fer-Patent),\n(3) Die anderen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen       - der Berechtigungsschein zum Befahren der Unterems\nteilen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in             und der Leda,\nHannover alle Tatsachen mit, die geeignet sein könnten,      - das Unterelbeschiffer-Zeugnis,\ndie Untersagung zu rechtfertigen.\n- der Befähigungsnachweis zur Führung von Passa-\ngierdampfern auf der Unterelbe,\n§ 28\n- der Zulassungsschein zur Führung von Fahrgast-\nÜberwachung\nschiffen in Schleswig-Holstein,\nDer Schiffsführer hat das Befähigungszeugnis, die         - das Prüfungszeugnis der Steuerleute (Schiffsführer)\nBescheinigung oder das Streckenzeugnis an Bord des               von Fahrgastschiffen auf der Ilmenau,\nFahrzeuges mitzuführen und den zuständigen Personen\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion, des Wasser- und        - der Ausweis zur Führung von Binnenschiffen und\nSchiffahrtsamtes und der Wasserschutzpolizei auf Ver-            Motorbooten in den Lübecker Häfen und auf der\nlangen zur Prüfung auszuhändigen.                                Wakenitz,\n- das Befähigungszeugnis des Wasser- und Schiff-\nfahrtsamtes Hannoversch-Münden für die Führung\nvon Fahrgastschiffen,\nAbschnitt IV                          - die nach aufgehobenem Recht erteilten weitergelten-\nÜbergangs-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen                      den Befähigungsnachweise zur Führung von Fähren,\nzu Nummer 2\n§ 29\n- das Elbschifferzeugnis, und zwar auch als Schifferpa-\nWeitergeltende Befähigungszeugnisse\ntent im Sinne dieser Verordnung, soweit es in deren\n( 1) Die auf Grund der                                        Geltungsbereich erteilt ist,\n1. Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Bin-           zu Nummer 3\nnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 9503-10, veröffentlichten berei-       - das Donaukapitänspatent, und zwar auch als Schif-\nnigten Fassung,                                              ferpatent im Sinne dieser Verordnung,\n2. Verordnung über Elbschifferzeugnisse,                     - das Schiffsführerpatent,\n3. Verordnung über Befähigungszeugnisse in               der - das kleine Patent,\nDonauschiffahrt,                                          - der Fährführerschein,\n4. durch die Verordnung vom 15. Januar 1934 (Verord-\nzu Nummer 4\nnungen, Erlasse, Verfügungen und Bekanntmachun-\ngen der Regierungskommission des Saargebietes             - die Zulassung als Führer eines Lastschiffes mit eige-\nS. 33) geänderten Flußpolizei-Verordnung für die              ner Triebkraft auf der kanalisierten Saar,\nSaar im Saargebiet vom 10. September 1923 (Amts-          - der Schiffsführer-Ausweis für die freie Saar,\nblatt der Regierungskommission des Saargebietes\nS. 210) in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 der Anla-     - das Motorschifferpatent für die Saar.\nge 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik zur Re-            (2) Ein weitergeltendes Befähigungszeugnis kann in\ngelung der Saarfrage vom 22. Dezember 1956                ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 6 um-\n(BGBI. II S. 1587, 1687)                                   getauscht werden, und zwar auch dann, wenn es nur\nzum Führen eines Fahrzeugs ohne eigene Triebkraft be-\nerteilten oder weitergeltenden Zeugnisse gelten für die       rechtigt. Soweit ein Umtausch nach der in Absatz 1 Nr. 1\nFahrzeugart- und -größe, für die sie erteilt sind, in ihrem   genannten Verordnung erforderlich war oder das Befä-\nbisherigen .räumlichen Geltungsbereich als Befähi-             higungszeugnis auf die Berechtigung zum Führen eines\ngungszeugnisse weiter, und zwar                               Fahrzeugs anderer Größe erweitert werden soll,.muß es\numgetauscht werden. Das bisherige Befähigungszeug-\nzu Nummer 1\nnis kann dem Inhaber nach Eintragung eines Umtausch-\n- das Schifferpatent der Klassen I und 11,                    vermerks wieder ausgehändigt werden.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981                           1341\n(3) Ist ein weitergeltendes Befähigungszeugnis ab-        1. Nach Artikel 10 wird eingefügt:\nhanden gekommen oder unbrauchbar geworden, so\nwird auf Antrag das entsprechende Befähigungszeug-                                     „Artikel 10 a\nnis nach§ 6 erteilt. Der Verlust ist glaubhaft zu machen.                       Fahrzeuge zur Beförderung\nvon zwölf oder weniger Fahrgästen\n(4) Der auf Grund der Kleinfahrgastschiffverordnung\nvom 21. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2393) erteilte Boots-            Zur Führung von Fahrzeugen von weniger als\nführerschein berechtigt auch auf den Binnenschiffahrts-         1 5 Kubikmeter Wasserverdrängun,g, die zur Beförde-\nstraßen zum Führen eines Fahrgastschiffs, das zur Be-           rung von zwölf oder weniger Fahrgästen zugelassen\nförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen gebaut              sind, ist ein kleines Patent oder ein Schifferausweis\nund eingerichtet ist.                                           nach der Binnenschifferpatentverordnung vom\n7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333) erforderlich.\"\n§ 30\n2. Dem Artikel 11 Abs. 2 werden folgende Sätze 2\nVorübergehende Erleichterungen auf der Donau                 und 3 angefügt:\nSoweit auf der Donau ein Befähigungszeugnis zum               ,,Sie können - beschränkt auf diese Fahrzeuggröße -\nFühren von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb bisher              in kleine Patente umgetauscht werden. Sie müssen\nnicht vorgeschrieben war, gelten folgende Erleichterun-         umgetauscht werden, wenn sie auf einen anderen\ngen:                                                            Stromabschnitt erweitert werden sollen.\"\n1. Das Führen ohne Befähigungszeugnis bleibt bis zum\nAblauf des 31. Dezember 1982 erlaubt.                    3. Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage 3 dieser Ver-\nordnung.\n2. Bewerber um ein Befähigungszeugnis sind von der\nPrüfung befreit, wenn sie das Befähigungszeugnis\nbis zum 31. Dezember 1982 beantragen und bis da-            (2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nhin die übrigen Voraussetzungen für seine Erteilung     über Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt\nerfüllt haben. Ein Schifferpatent wird jedoch auf die    Teil 111, Gliederungsnummer 9503-5, veröffentlichten be-\nBerechtigung zum Führen von Fahrzeugen ohne Ma-          reinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 6 Satz 2\nschinenantrieb beschränkt, solange die einjährige       Nr. 2 der Verordnung vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1\nFahrzeit auf Binnenschiffen mit Maschinenantrieb         S. 1593), wird wie folgt geändert:\n( § 8 Abs. 1 Satz 1 ) nicht geleistet ist.\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „sind bei dem Was-\nser- und Schiffahrtsamt zu beantragen, welches das\n§ 31                                erste Schifferdienstbuch ausgestellt hat\" durch die\nOrdnungswidrigkeiten                         Worte „sind bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt\nzu beantragen\" ersetzt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Geset-\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet              2. Nach § 4 wird eingefügt:\nder Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                     ,,§ 5\n1. entgegen § 1 ein Fahrzeug führt,                                Auf der Donau sind Schifferdienstbücher vom\n1. Oktober 1982 an zu führen.\"\n2. als Schiffsführer\na) einer vollziehbaren Auflage nach § 23 Abs. 3 oder\n(3) Die Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetz-\n§ 25 Abs. 1 nicht nachkommt,\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-11, veröffentlich-\nb) entgegen einer Untersagung nach§ 27 Abs. 1 ein        ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 11.06\nFahrzeug führt oder                                 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1\nc) entgegen § 28 das Befähigungszeugnis, die Be-         S. 59), wird wie folgt geändert:\nscheinigung oder das Streckenzeugnis an Bord\nnicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,    1. § 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs an-              „Der Nachweis ist durch ein amtsärztliches Zeugnis\nordnet oder zuläßt, daß das Fahrzeug von einer Per-           nach Maßgabe der Binnenschifferpatentverordnung\nson geführt wird, die das nach § 1 erforderliche Be-         vom 7. Dezember 1981 zu erbringen.\"\nfähigungszeugnis nicht hat,\n4. als Inhaber eines anderen Befähigungszeugnisses           2. In§ 27 Abs. 3 werden in Nummer 2 die Worte „Ver-\noder einer Bescheinigung(§ 4) entgegen§ 27 Abs. 1            ordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-\nSatz 2 die Urkunde zur Eintragung nicht vorlegt.             schiffahrt vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II\nS. 722)\" durch das Wort „Binnenschifferpatentver-\nordnung\" und in Nummer 5 die Worte „Schiffsbeset-\n§ 32                                zungsordnung vom 29. Juli 1931 (Reichsgesetzbl.11\nÄnderung anderer Vorschriften                     S. 517)\" durch die Worte „Schiffsbesetzungs- und\nAusbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBI. 1\n(1) Die Einführungsverordnung zur Rheinschifferpa-            S. 1253)\" ersetzt.\ntentverordnung vom 26. März 1976 (BGBI. I S. 757) wird\nwie folgt geändert:                                          3. Anlage 6 wird gestrichen.","1342                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n(4) In der Kleinfahrgastschiffverordnung vom            über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\n21. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2393), zuletzt geändert       nenschiffahrt sowie Artikel 325 Satz 2 des Einführungs-\ndurch § 11.10 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom              gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 197 4\n14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59), werden die Anlagen 5       (BGBI. I S. 469) auch im Land Berlin. Die Aufgaben einer\nund 6 gestrichen.                                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion und eines Wasser-\nund Schiffahrtsamtes nimmt im Land Berlin der zustän-\n(5) § 4 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-    dige Fachsenator wahr.\nBinnen vom 21. März 1978 (BGBI. I S. 420) wird wie folgt\ngefaßt:\n,, ( 1) Der Bewerber um den amtlich vorgeschriebenen                                 § 35\nBefähigungsnachweis muß, wenn er beim DMYV oder\nDSV die Zulassung zur Prüfung beantragt, durch ein                                Inkrafttreten\närztliches Zeugnis nachweisen, daß er über ausreichen-        (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.\ndes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen\nverfügt. Dieses ist ausreichend, wenn es den Anforde-\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft die\nrungen entspricht, die in\n1. Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Bin-\n- der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezem-\nnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1333) oder\nGliederungsnummer 9503-10, veröffentlichten berei-\n- den vom Bundesminister für Verkehr über die Durch-            nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1\nführung der Aufgaben nach § 4 der Sportbootführer-          Nr. 28 der Verordnung vom 19. Dezember 1975\nscheinverordnung vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1             (BGBI. 1976 1S. 9),\nS. 1988) erlassenen Richtlinien vom 27. April 1977\n(Verkehrsblatt S. 309)                                  2. Verordnung über Elbschifferzeugnisse in der im Bun-\nfestgelegt sind. Werden diese nur mit Seh- oder Hörhil-    - desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-1,\nfen erreicht, so wird dem Bewerber die Auflage gemacht,         veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\nsie zu benutzen. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion          dert durch Artikel 1 Nr. 25 der Verordnung vom\nMitte in Hannover kann im Einzelfall Ausnahmen von den           19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 1 S. 9),\nAnforderungen zulassen, soweit die Mängel durch Auf-        3. Dritte Verordnung über Elbschifferzeugnisse in der\nlagen ausgeglichen werden. Ergeben sich Zweifel an der          im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nsonstigen körperlichen oder an der geistigen Eignung           9503-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndes Bewerbers, muß er auch insoweit seine Eignung\ndurch ein ärztliches Zeugnis nachweisen.\"                  4. Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der\nMosel vom 7. September 1966 (BGB!. II S. 786),\n§ 33\n5. Verordnung über Befähigungszeugnisse in der\nFlößerpatent                             Donauschiffahrt vom 22. Juli 1960 (Verkehrsblatt\nDie Ermächtigung, durch Rechtsverordnung den Be-             S. 292), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nsitz eines Flößerpatents zum Führen eines Floßes vor-            8. April 1970 (Verkehrsblatt S. 267) und\nzuschreiben, wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirek-     6. § 3 Abs. 2 bis 5 und§ 33 der Flußpolizei-Verordnung\ntionen übertragen.                                              für die Saar im Saargebiet vom.10. September 1923\n§ 34                                (Amtsblatt der Regierungskommission des Saarge-\nBerlin-Klausel                           bietes S. 210), geändert durch die Verordnung vom\n15. Januar 1934 (Verordnungen, Erlasse, Verfügun-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-        gen und Bekanntmachungen der Regierungskom-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes               mission des Saargebietes S. 33).\nBonn, den 7. Dezember 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff","Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981                      1343\nAnlage 1\nPrüfungsprogramm\n1. Kenntnis der Verordnungen und Merkblätter\na) Genaue Kenntnis der Polizeiverordnungen, der Vorschriften über die Reeden innerhalb der beantragten\nStrecken und der Anordnungen vorübergehender Art.\nb) Kenntnis des Schiffahrtzeichenwesens.\nc) Nachweis von Grundkenntnissen\n- der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (wichtigste Bestimmungen betreffend die Schiffs- und die Per-\nsonalsicherheit, Besatzung und insbesondere die verschiedenen Betriebsformen);\n- des ADNR;\n- der Binnenschifferpatentverordnung;\n- der Grundsätze der Unfallverhütung.\n2. Wasserstraßenkunde (Prüfung an Hand von Karten- und entsprechendem Unterlagenmaterial)\n- allgemeine Grundkenntnisse der Wasserstraßen;\n- Streckenkenntnis (§ 7 Nr. 6) einschließlich der besonderen Merkmale der Bundeswasserstraße, Strömung,\nBetonnung, Pegelstände usw.\n3. Berufskenntnisse\na) Führung des Fahrzeugs\n- Steuerung des Fahrzeugs;\n- Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;\n- Sogwirkung;\n- Einfluß des Windes;\n- Ankern und Festmachen.\nb) Maschinenkenntnis\n- die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren nötigen Grundkenntnisse über den Bau und die Arbeitsweise\nder Motoren;\n- Bedienung und Betriebskontrolle.\nc) Laden und Löschen\n- Anwendung der Tiefgangsanzeiger;\n- Bestimmung des Ladegewichts an Hand des Eichscheins;\n- Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan).\nd) Verhalten unter besonderen Umständen\n- Maßnahmen bei Havarien;\n- Abdichtung eines Lecks;\n- Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;\n- Reinhaltung der Wasserstraßen;\n- Benachrichtigung der zuständigen Behörden (Sprechfunk);\n- Erste Hilfe bei Unfällen;\n- Feuerlöschwesen.","1344                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 2\nMindestanforderungen\nan das Seh- und Hörvermögen der Bewerber um ein Befähigungszeugnis\nnach der Binnenschifferpatentverordnung\n1. Sehvermögen\nAls ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne\nBrille mindestens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehschärfe auf dem anderen Auge 0, 1 oder weniger oder fehlt sie,\nmuß der Bewerber trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit zum Schätzen von Entfernungen) besit-\nzen; das Blickfeld des besseren Auges muß regelrecht sein.\nAnmerkung:\nLiegt die Minderung der Sehkraft (bis auf 0, 1 oder weniger) oder der Verlust des Auges noch kein volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des\nBewerbers unzureichend, so ist die Untersuchung nach Ablauf des Jahres zu wiederholen.\n1.1 Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge\na) die Kurzsichtigkeit                                                                                                                        10,0 Dioptrien,\nb) die Weitsichtigkeit                                                                                                                         6,0 Dioptrien,\nc) die einfache Stabsichtigkeit (Astigmatismus)                                                                                                4,0 Dioptrien\nnicht überschreiten.\n1.2 Augenleiden\nEin ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden, wenn der Bewerber an einer voraussichtlich\nfortschreitenden Krankheit der für die Sehschärfe wesentlichen Teile des Auges leidet, die mit Wahrschein-\nlichkeit in kurzer Zeit eine erhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt.\n2.  Farbenunterscheidungsvermögen\nDas Farbenunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den lshihara-Test\noder statt dessen den Hardy-Rand-Rittler-Test (H.R.R.-Test) nach den Tafeln 12 bis 20 besteht oder mit dem\nAnomaloskop einen Quotienten zwischen 0, 7 und 3 erreicht.\nAnmerkung:\nEs wird empfohlen, für den lshihara-Test Tafeln der 7., 9., 10. oder 11. Auflage, für den Hardy-Rand-Rittler-Test Tafeln der jeweils jüngsten Auflage zu verwenden.\n3.  Hörvermögen\nDas Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache vom Bewerber mit oder ohne\nHörgerät\nbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,\nnach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m\nbeiderseits deutlich verstanden wird.\nBei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll ein Ton- und ein Sprach-Audiogramm\nangefertigt werden. Der Bewerber ist als ungeeignet anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste des bes-\nseren Ohres bei den Frequenzen 500, 1 000 und 2 000 Hertz 40 Dezibel erreicht oder überschreitet.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981                                            1345\nAnlage 3\nGesundheitsamt\nAmtsarzt\nAmtsärztliches Zeugnis\nüber die Untersuchung auf Eignung zum Schiffsführer in der Binnenschiffahrt\n1Zutreffendes ankreuzen     IBl oder ausfüllen\nFamilienname                                             Vornamen, ggf. Geburtsname\nTag und Ort der Geburt                                 1 Ausgewiesen  durch\nUntersuchungsergebnis\n1. Sehvermögen\n! links            1 rechts\nD ohne Sehhilfe\n•     mit Sehhilfe\nKurzsichtigkeit\n! links            1 rechts\n:J    rechts         D links             über 10,0 Dioptrien\nWeitsichtigkeit\n:J                   D links\n•     rechts\nEinfache Stabsichtigkeit\nrechts         D links\nüber 6,0 Dioptrien\nüber 4,0 Dioptrien\nUrteil:\nSehvermögen\nn     ausreichend    n nicht ausreichend\n2. Farbenunterscheidungsvermögen\nDie Farben rot, grün, gelb und blau werden unterschieden nach\nHardy-Rand-         bei Anwendung\nn     lshihara       n   Rittler      n      des Anomaloskops                  n ausreichend n nicht ausreichend\n3. Hörvermögen\nDohne Hörgerät                        !links             I\nm rechts\nm\nl links           I\nD mit Hörgerät                                          m rechts\nm\nUrteil:\nHörvermögen\n7    ausreichend    O nicht ausreichend\n4. Krankheiten oder körperliche Mängel\nAnzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die ihn nicht als Schiffsführer geeignet erscheinen lassen,\n(z. B. Anfallsleiden jeglicher Ursache sowie Bewußtseins- oder Gleichgewichtsstörungen; Gliedmaßenmißbildungen sowie\nD    liegen nicht vor.                D     liegen vor. Teilverlust von Gliedm_aßen m!t Beeinträchtigun~ der Greiffähigkeit oder\nder Stand- und Gangs1cherhe1t; Alkoholkrankheit oder Drogensucht; Ge-\nBemerkungen                                             müts- oder Geisteskrankheiten, auch außerhalb eines akuten Schubes).\n5. Gesamturteil\nZum Schiffsführer\n17 geeignet         n   nicht geeignet.\nOrt, Datum\n(Unterschrift des Amtsarztes)","~\nl>\n:::,   (,.)\nm\nca\n~\n0)\n,,.\nCD\nRaum für weitere Eintragungen Erneuerungen des Nachweises der körperlichen Eig- BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nnung\nVerlängert bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1, _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den _ _ _ _ _ __\n_ ,.,•······•..........\n.............--  ,,\nVerlängert bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n•\nSchifferpatent\nC\na,\n:::::,\na.\n(t)\nu,\n<O\n(t)\n-\nu,\n(t)\nN\na-\n[\nNr. _ _ _ _ __                            .:+\n2 - - - - - - - - - - - ~ d e n _ _ _ _ _ __\nc..\n/,..--------.....\\                                                                                         !l>\n~\nFamilienname                                               -i\n<O\n{                             j                                                                             !l>\n:::::,\n•,                          ,'\nVornamen                                                  <O\n........ ______......                                                                                       .....\nCO\nVerlängert bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __       Tag der Geburt                                             CX>\n.....\n3. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _~den _ _ _ _ _ __           Ort der Geburt                                             --4\n~\n...····-·····•...)\nerteilt auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung\n\\,                     ,l                      vom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333)\n...............-·•'","Der Inhaber dieses Schifferpatents ist berechtigt, Fahr- Erweiterung\nzeuge aller Art(§ 6 BinSchPatentV) zu führen.\n1. auf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __       z......\nvon _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ __  G1\nu)\n(Lichtbild)                                 ~                                                                  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,den _ _ _ _ _ __\n1\n~()\nCl)\nai\n(-------------)                                   --i\nP.)\nCO\nC:                                                                                                              Q.\n2                                                                                                               (t)\n......\n\\.....______...-··/                               )>\n'------------!(__________)                                                                                         2. auf\nC\n(/)\nCO\nOl\nCi\nvon                       ,den              ~\nCD\nDieses Schifferpatent ~1ii\"ä~i:;··der/den/allen Bundes-   _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,den _ _ _ _ _ _ _ 19_ _               (----------------)                                0\n:,\n:,\nwasserstraße/n _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nQ.\n(!)\nvon _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ __\nWasser- und Schiffahrtsdirektion     \\....________...../                                :,\npi\nmit Ausnahme des Rheins und _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                     3. auf                        bis                  0\n(!)\nvon                        ,den                N\n(l)\n(---------------)            (Unterschrift)\n. , ..... •----- ........\n3\nCi\nsowie auf den ehemaligen Reichswasserstraßen im\nLand Berlin.                                               \\ ...__________../                                      (.....................')                            ~\nc.o\n(X)\n.....\n*) Nichtzutreffendes streichen\n....c...:,\n~\n......",">\n::,\n....\n(.,.)\n0)  .i:i.\n(0   (X)\n~\n(J1\n_____       ,.., .............................................................................\nRaum für weitere Eintragungen Erneuerungen des Nachweises der körperlichen Eig· BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nnung\nVerlängert bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1, _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den _ _ _ _ _ __\n/\n,,--------- .............\n\\\n~                                                                                          CD\nC\n::::,\nQ.\nCD\n(                                )                          Schifferpatent                                                                                         (J)\nCO\nCD\n\\                             /                                                                                                                                    (J)\nund\n................./                                                                                                                                                CD\n,::r\nVerlängert bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __       Elbschifferpatent /Donaukapitänspatent*)                                                                         0-\nNr. _ _ _ __\n_g\n2. - - - - - - - - - - - . d e n _ _ _ _ _ __                                                                                                                      c,_\n,,-----.. •• ...........,\\                                                                                                                                     m\n::r\nFamilienname                                                                                                    {Q\n(                              ')                                                                                                                                  m\n::::,\nVornamen                                                                                                        CO\n\\ ...•............/                                                                                                                                                .....\nCO\nVerlängert bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __       Tag der Geburt                                                                                                   CO\n.....\nOrt der Geburt                                                                                                    --1\n3 - - - - - - - - - - - ~ d e n _ _ _ _ _ __                                                                                                                       ~.\n,,,,.... •···•-.....\".\\\n(                            \\                    erteilt auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung\n\\ ................/                              vom 7. Dezember 1981 (BGB!. 1 S. 1333)\n*) Nichtzutreffendes streichen","Der Inhaber lat berechtigt, Fahrzeuge atler Art       (5 8 Erweiterung\nBinSchPatentY) zu fQh,..,.\nEr hat die Befähigung Fahrzeuge aller Art auch auf         1· auf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nz\n~\nder*)                                                             von _________ bis _ _ _ _ _ _ _ __      (Tl\nul\n(Lichtbild)                                   §'  Elbe                                                              _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den _ _ _ _ _ __    1\n~   von _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis_________                                ••. •··········                         -1\nCO                                                                ,•                 \",                      DJ\nCO\n2   Donau                                                      /                        \\\na.\n2C\nvon _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis_________                         '\n\\                        /'                    ..,\n<D\n)>\nzu führen.                                                    '•·•..........••••                          C\n•• --··· ··•...                                                                                2. auf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __    cn\nCO\nvon _________ bis _ _ _ _ _ _ _ __      DJ\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den _ _ _ _ _ __  ~\nllJ\n0\nDieses Schifferpatent  ;iit•ä~;;;;· der/den/allen Bundes-  _ _ _ _ _ _ _ __,den _ _ _ _ _ _ _ 19__                         ... ----·····•.•.                         :::,\n_:::,\nwasserstraBe/n _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\na.\n<D\nWasser· und Schiffahrtsdirektion                                                  :::,\n.J,\nvon _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis_________                                                                                          ·····--·······\n3 - auf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n~\nmit Ausnahme des Rheins und__________                                             ---------------\nvon _________ bis _ _ _ _ _ _ _ __    C\n<D\nN\n<D\n,,,•••········•...\\            (Unterschrift)                   -----------,den-------\n3\nCF\n..,<D\nsowie auf den ehemaligen Relchswasae,at,aBen Im            (                    )                                     (       ••···-····,,,                         .J,\nCO\nLand Berlin.                                                    ·• ••••••••••·                                         \\                                            0)\n.J,\n*) Nichtzutreffendes streichen                             *) Nichtzutreffendes streichen                                 •··••••..••••••·\n...w\n~\nCO",",..::, ..,.\nc..,\nii'    U'I\n'i     0\nO>\nRaum für weitere Eintragungen Erneuerungen des Nachweises der körperlichen Eig•\nnung\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nVerlängert bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1, _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,den _ _ _ _ _ __\n(,······-...•.)                                                         it\nFeuerlöschbootpatent*)\nCD\nC\n::,\na.\n(1)\nCl)\nCO\n(1)\n\\ ................/                                 Sportschifferzeugnis*)\nCl)\n(1)\nVerlängert bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                    N\nC\"\n2. _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,den _ _ _ _ _ __                          Nr. _ _ _ __                               r;\nc...\n..··············-...                           Familienname\nll)\n..,\n'::T\n/\n:\n\\:                                                                                  CO\nll)\n::,\nVornamen                                                    CO\n\\...•............./                                                                                            -4\nVerlängert bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __       Tag der Geburt                                              <D\n~\n3 __ _ _ _ _ _ _ _ _ __,den _ _ _ _ _ __          Ort der Geburt                                               ~\n~·..•·····•.........                                                                                      ~\n( )                                               erteilt auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung\nvom 7. Dezember 1911 (BGBI. 1 S. 1333)\n............-····...\n•> Nichtzutreffendes streichen","Der Inhaber ist berechtigt zum Führen                     Erweiterung\nvon\n*) Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Zivil· und\n1. auf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __     z\n;-\"I\nKatastrophenschutzes auf Binnen· und Seeschiff·             von _________ bis _ _ _ _ _ _ _ __      01\nfahrtsstraßen und von Sportfahrzeugen von weniger           _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den _ _ _ _ _ __  w\n(Lichtbild)                                            als 60 Kubikmeter Wasserverdrängung auf Binnen·                                                       1\n.s::.\nC)\n<n\nschiffahrtsstraßen;                                        ,,•·········-...•.                       --i\n!l>\n~    *) Sportfahrzeugen von weniger als 60 Kubikmeter                                                         (0\nC:          Wasserverdrängung auf Binnenschiffahrtsstraßen.\na.\n2.                                                                                                              CD\n....\n\\                             ,i\n............ _______ ,,#-                  )>\n,________---,(··········,..)                                                                                         2. auf\nC\nCl>\n(0\n!l>\nO\"'\nvon                            den      ~\nCD\nDieses Befähigungs~:~grirs··~·i•;: auf*) der/den/allen     _ _ _ _ _ _ _ __,den _ _ _ _ _ _ _ 19_ _                  i,,•··········-......                           0\n=,\n~=,\nBundeswasserstraße/n _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n\\                                   \\           a.\nCD\n=,\nWasser· und Schiffahrtsdirektion\nvon _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ __                                                                             \\ ...........•·•'/                            ...i.\n3. auf                                          91\nmit Ausnahme des Rheins und _ _ _ _ _ _ _ _ __\n0\nCD\nvon                           ,den      N\n/,,•···········-..\\               (Unterschrift)                                                          CD\n3\n,,..,,•••\"'·••   ..........                O\"'\ni',                   ):                                   ,,,,                            'I\\\\           CD\n....\nsowie auf den ehemaligen Reichswasserstraßen im\nLand Berlin.                                                  ................•·/                                    (                                   )\n...i.\nCO\nCX>\n*) Nichtzutreffendes streichen                             *) Nichtzutreffendes streichen                              ................../                           ...i..\n....\n(,.,)\n....\n(J1","l>      -'\n:::s    (,J\n;-      U1\ncc      N\n~\n.....\nRaum für weitere Eintragungen Erneuerungen des Nachweises der körperlichen Eig-\nnung                                              BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nVerlängert bis\n1.\nc---------.....)\nden\nt.i\nSchifferausweis*)\nCD\nC:\n:::,\nc..\nCO\n(/J\nCO\nCD\n\\\n.............. -~ .. •\n/\nFährführerschein*)\nC/)\n(l,)\nVerlängert bis\nN\nCf\"\n2.                           den                                   Nr.\na\n~\nL\n(--------...\\)                                    Familienname\nß)\n:::r\n....\n(0\nß)\n:::,\nVornamen                                                    CO\n\\ ______________,/                                                                                            _..\nTag der Geburt                                               CO\nVerlängert bis                                                                                                 (X)\n_..\nOrt der Geburt                                               --f\n3.                           den\n~\n(~::::::::)\nerteilt auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung\nvom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333)\n*) Nichtzutreffendes streichen","Der Inhaber ist berechtigt zum Führen                    Erweiterung\n*) von Fahrzeugen von weniger als 150 Kubikmeter\nWasserverdrängung oder, wenn sie zur Güterbeförde-\n1. auf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __         z;-\"\nrung bestimmt sind, von weniger als 150 t Tragfähig-         von _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ __\n01\n;::::\nkeit. Ausgenommen sind Fahrgastschiffe die zur Be-\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den _ _ _ _ _ __       w\n(Lichtbild)                                        förderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und                                                             1\n·.::\neingerichtet sind, Fähren sowie Schlepp- und Schub-\n.t::.\nt.)\n(1)     boote von mehr als 73,6 kW (100 PS) Maschinen-         ,,..-------------....                              --f\n!l)\n!        leistung;                                                                                                (C\nC:\n2.    *) der nachstehenden Fähren\n(                              )                    0..\n(1)\n-,\n.,__  _______(                        _________)                                                (Name)\n...... ........ _______,,,,,l\n2. auf\n)>\nC\n(fJ\n(C\n!l)\ner\n(Art, Größe, Masch.-Leistung)                    von                        den               ~\n•'                                                                                                                                  CD\nDieses Befähigungszeu·~-~ls-gl;; auf                                    der Fähranstalt _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __            (---------.,,)                                      0\n::J\n_::J\n0..\n(Wasserstraße)                                                                                                                                   (1)\n\\ ........... ________,,,'                          ::J\nvon _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ __                                                                                                                                         _.,\n01\n3. auf\n------..:..--,den _ _ _ _ _ _ _ _ 19_ _                                                                                                                                            0\n(1)\nvon                        den\n~\nWasser- und Schiffahrtsamt                                                                                                                     3,\n,,...... ----- ........                                                                                                     ..-------------.....                              er\n(1)\n,l'                        \"\\,.                                                                                                                                                   -,\n(                               j                                                                                             (                               )                     _.,\nCO\n\\                             ,'                                                                                             \\__                      __/                         CX>\n_.,\n......................,,i',,\n(Unterschrift)          *) Nichtzutreffendes streichen                                 ,  ..............-\n....w\n(11\nw","..A,\n)>\n:::,   (,.)\nä,\"   c.n\nCO     ~\nCD\n0)\n-              ...\nRaum für weitere Eintragungen Erneuerungen des Nachweises der körperlichen Eig-\nnung\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nVerlängert bis\n1.\nc····-----)\nden\nti                                    CD\nC\n:::::,\nQ.\nCD\nCl)\nCO\nCD\n...... _____ .... -                              Streckenzeugnis                                    Cl)\nCD\n;::r\nVerlängert bis                                                                                              cr\n2.                                den                             Nr.                                       r;\nc_\nß)\nFamilienname                                              ::;\nc····---------                                                                                              ~\nCO\nß)\nVornamen                                                  :::::,\nCC\n.......... _______ ,,.,                                                                               .....\nTag der Geburt                                            (0\nVerlängert bis                                                                                              CO\n.....\nOrt der Geburt                                            -i\n3.                                den\n~-\n,,,.--··········-..\\\n( ',..                      ,,'\n)                 erteilt auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung\nvom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333)\n................--•\"","Dieses Streckenzeugnis gilt nur in Verbindung mit dem           Erweiterung\nauf den gleichen Namen lautenden*)\n1. auf                                      z\nRheinschifferpatent vom                                                                                     =-\"'\nvon                         bis       0,\nw\n(Lichtbild)                                 ~  Donaukapitänspatent vom                                                                             • den    1\n~                                                                      ,,,, .......................           -i\n0\nß)\n~\nQ) Elbschifferpatent/-zeugnis vom                                                                            CO\ni:                                                                                                            Q.\n2.                                                                                                            ~\nBefähigungszeugnis anderer Art                                   ..\n(         ... ··•..          )                          (Bezeichnung)\nvom                   2. auf\n...................--\n,•            )>\nC:\n(/)\nCO\nß)\nvon                         bis      O\"'\nfür die darin genannte Fahrzeugart und -größe\n~\n....................., ..--\n,•\nDieses Streckenzeugnis gilt auf*) der/den/allen Bundes-                                 den                    19_ _ _  (..     ········,.._\n, den\n?\nCD\n0\n::::,\nwasserstraße/n\nQ.\n(t)\nWasser- und Schiffahrtsdirektion  ...                                       ::::,\n................. ---'               .....\n3. auf                                    ?1\nvon                                     bis\n0\nvon                         bis     (t)\nN\nmit Ausnahme des Rheins und                                                                     (Unterschrift)                                              , den (t)\n3\nc······---..)                                                      ,,,---···-- ..........                 O\"'\n(t)\n(..\n~\nsowie auf den ehemaligen Reichswasserstraßen im\nLand Berlin.                                               .. ................. --                                                                     ,.\nCO\nCX>\n...................----\n.....\n*) Nichtzutreffendes streichen                          *) Nichtzutreffendes streichen\n.....\nCA)\nCJ1\nCJ1","1356                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 369. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Oktober 1981,\nist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 13. November 1981 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 214 vom 13. November 1981 kann zum Preis von 2,95 DM\n(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}