{"id":"bgbl1-1981-53-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":53,"date":"1981-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/53#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_53.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (2. ZerlÄndG)","law_date":"1981-12-08T00:00:00Z","page":1331,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981                          1331\n3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-                                  Artikel 8\nkenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungs-\nBerlin-Klausel\nzeugnis für Behörden (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt\nwird.\"                                                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nArtikel 7                          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsvorschrift\nMit der Prüfung der Voraussetzung des § 57 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3                             Artikel 9\ndes Strafgesetzbuches soll das Gericht, wenn die übri-\nInkrafttreten\ngen Voraussetzungen des § 57 a Abs. 1, 2 des Straf-\ngesetzbuches erfüllt sind, spätestens zwei Monate             ( 1) Dieses Gesetz tritt, · soweit Absatz 2 nichts\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Das           anderes bestimmt, am ersten Tage des fünften auf die\ngleiche gilt, wenn der Verurteilte den in § 57 a Abs. 1     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nSatz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichne-\nten Teil der Strafe innerhalb eines Jahres nach Inkraft-      (2) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung,\ntreten dieses Gesetzes verbüßt haben wird.                  Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Zerlegungsgesetzes (2. ZerlÄndG)\nVom 8. Dezember 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            ste Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeit-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              raum unanfechtbar geworden ist. Nach der Aufhe-\nbung oder Änderung einer unanfechtbaren Steuer-\nfestsetzung, die mit einer Nebenbestimmung nach\nArtikel 1                             den §§ 164, 165 der Abgabenordnung versehen war,\nwird eine neue Zerlegung nur vorgenommen, wenn an\nDas Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1S. 145), zuletzt         die Stelle der bisherigen Steuerfestsetzung eine un-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                     anfechtbare Steuerfestsetzung ohne Nebenbestim-\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt          mung nach den §§ 164, 165 der Abgabenordnung\ngeändert:                                                     getreten ist und der neu zu zerlegende Steuerbetrag\num mindestens 400 000 Deutsche Mark von dem\nerstmals zerlegten Steuerbetrag abweicht. Im übri-\n1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngen wird nach der Aufhebung oder Änderung einer\n,,(1) Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Körper-          unanfechtbaren Steuerfestsetzung keine neue Zer-\nschaftsteuer auf die beteiligten Länder, sobald die er-    legung vorgenommen.\"","1332                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. In § 4 Abs. 1 werden                                               minister der Finanzen bis zum 31. März des dritten\na) in Satz 1 der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:                 Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum\nfolgt,'' eingefügt.\n,, , die in dem letzten Zerlegungsbescheid festge-\nsetzt sind.\",                                              c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nb) in Satz 2 das Wort „dieser\" durch das Wort „ein\"                  ,,(5) Die Hundertsätze gelten für die Zerlegung\nersetzt.                                                       der Lohnsteuer im dritten, vierten und fünften Ka-\nlenderjahr, die dem Feststellungszeitraum fol-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                       gen.\"\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          d) In Absatz 6 werden die Worte „vorbehaltlich des\nAbsatzes 7\" gestrichen.\n,,(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Fest-\nstellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten für            e) Absatz 7 wird gestrichen.\nden Feststellungszeitraum oder die bei Durchfüh-\nrung des maschinellen Lohnsteuerjahresaus- 1               f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.\ngleichs und der maschinellen Veranlagung zur\nEinkommensteuer für den Feststellungszeitraum           4. In§ 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „gerichtlich\"\nerstellten maschinell verwertbaren Datenträger,             gestrichen.\nauf denen die in Absatz 2 genannten Eintragun-\ngen auf den Lohnsteuerkarten gespeichert sind,\n5. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nan das Statistische Landesamt des Wohnsitzlan-\ndes zu leiten. Das Statistische Landesamt des                ,,(5) Abweichend von§ 5 Abs. 5 gelten die nach den\nWohnsitzlandes hat anhand der ihm zugeleiteten             Verhältnissen des Feststellungszeitraums 1977\nLohnsteuerkarten und maschinellen Datenträger              festgestellten Hundertsätze für die Zerlegung der\ndie Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitzland ver-            Lohnsteuer in den Kalenderjahren 1979, 1980, 1981\neinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hiervon auf          und 1982.\"\ndie einzelnen Einnahmeländer entfallenden Beträ-\nArtikel 2\nge festzustellen und diese bis zum 31. Dezember\ndes zweiten Kalenderjahres, das dem Feststel-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nlungszeitraum folgt, den obersten Finanzbehör-          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nden der Einnahmeländer mitzuteilen. Die auf den\nLohnsteuerkarten eingetragenen Pfennigbeträge\nder Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen.\"                                     Artikel 3\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten „der             Dies-es Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nanderen Länder'' die Worte „sowie dem Bundes-           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}