{"id":"bgbl1-1981-53-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":53,"date":"1981-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG)","law_date":"1981-12-08T00:00:00Z","page":1329,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1329\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                      Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1981                                                                                                         Nr. 53\nTag                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n8. 12. 81    Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1329\nneu: 450-20; 450-2, 312-2, 451-1, 300-1, 312-7, 450-16\n8. 12. 81    Zweites Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (2. ZerlÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1331\n604-1\n7. 12. 81    Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverord-\nnung - BinSchPatentV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1333\nneu: 9503-20; 9503-10, 9503-1, 9503-2, 9503-16\nZwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG)\nVom 8. Dezember 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nund 3 vorliegen.\n§ 57 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nArtikel 1                                                            (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                                  Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Ver-\nurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                                                (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf\nmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt                                          Jahre. § 56 a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56 b bis 56 g,\ngeändert durch Gesetz vom 7. August 1981 (BGBI. 1                                           57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.\nS. 808), wird wie folgt geändert:\n(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei\nJahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des\n1. § 56 f Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                   Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszuset-\n,,(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab,                                    zen, unzulässig ist.\"\nwenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlän-                                                                                   Artikel 2\ngern oder weitere Auflagen oder Weisungen zu ertei-\nlen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungs-                                                      Änderung der Strafprozeßordnung\nhelfer zu unterstellen (§ 56 e); das Höchstmaß der                                      § 454 der Strafprozeßordnung in der Fassung der\nBewährungszeit (§ 56 a Abs. 1 Satz 2) kann über-                                   Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1S. 129),\nschritten werden, jedoch darf in diesem Falle die Be-                              zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nwährungszeit nicht um mehr als die Hälfte verlängert                               28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681 ), wird wie folgt geändert:\nwerden.\"\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Die Überschrift des § 57 erhält folgende Fassung:                                         a) In Satz 1 werden das Wort „zeitigen\" gestrichen\n„Aussetzung des Strafrestes                                                      und die Verweisung,,(§§ 57, 58 des Strafgesetz-\nbei zeitiger Freiheitsstrafe\".                                                  buches)\" durch die Verweisung ,,(§§ 57 bis 58\ndes Strafgesetzbuches)\" ersetzt;\n3. Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                            b) Satz 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 57 a                                                            „Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten\nAussetzung des Strafrestes                                                       kann abgesehen werden, wenn\nbei lebenslanger Freiheitsstrafe                                                   1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugs-\nanstalt die Aussetzung einer zeitigen Frei-\n(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes\nheitsstrafe befürworten und das Gericht die\neiner lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung\nAussetzung beabsichtigt,\naus, wenn\n2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat,\n1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,                                                            zur Zeit der Antragstellung\n2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Ver-                                                    a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die\nurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und                                                        Hälfte oder weniger als zwei Monate,","1330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nb) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger                ,,§ 56 a Abs. 2, § 56 f Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 57 a\nals dreizehn Jahre                                    Abs. 3, § 68 c Abs. 1, den§§ 68 d und 70 a Abs. 3\nder Strafe verbüßt hat und das Gericht den An-            des Strafgesetzbuches,''.\ntrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt          c) In Nummer 4 werden die Worte „und§ 57 Abs. 3\"\noder                                                      durch die Worte „und § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3\n3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist                 Satz 2\" ersetzt.\n(§ 57 Abs. 5, § 57 a Abs. 4 des Strafgesetz-          d) In Nummer 7 werden die Worte „nach den\nbuches).\"                                                 §§ 56 f, 57 Abs. 3,\" durch die Worte „nach den\nc) Es wird folgender Satz 5 angefügt:                             §§ 56 f, 57 Abs. 3 und nach§ 57 a Abs. 3 Satz 2\nsowie nach\" und die Angabe „und § 57 Abs. 3\"\n„Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen                durch die Worte „und § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3\nFreiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen,               Satz 2\" ersetzt.\nwenn es zuvor das Gutachten eines Sachverstän-\ndigen über den Verurteilten, namentlich darüber          e) In Nummer 8 werden die Worte „nach den§§ 56 e,\neingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß              57 Abs. 3 und § 70 a Abs. 3\" durch die Worte\ndessen durch die Tat zutage getretene Gefähr-                 „nach den §§ 56 e, 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3 Satz 2\nlichkeit fortbesteht.\"                                        und nach § 70 a Abs. 3\" ersetzt.\n2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:              2. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Paragraphen-\nangabe ,,§ 22 Abs. 2 Satz 2,\" die Angabe ,,§ 26\n„Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung           Abs. 2,\" eingefügt.\nerteilt werden.\"\n3. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3                               ,,(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes                   1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden\n§ 26 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fas-                ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3\nsung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974                         Satz 2 in Verbindung mit§ 56 g des Strafgesetz-\n(BGBI. 1 S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des               buches oder im Gnadenwege erlassen ist,\nGesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1645), erhält           2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist\nfolgende Fassung:                                                     oder\n,,(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab,            3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\nwenn es ausreicht, die Bewährungszeit bis zu einem                    kenhaus oder in einer sozialtherapeutischen An-\nHöchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder weitere                  stalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches an-\nWeisungen oder Auflagen zu erteilen.\"                                 geordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis\nfür Behörden(§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird.\"\nArtikel 4                          4. Dem § 32 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nÄnderung des Einführungsgesetzes                     ,,Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheits-\nzum Gerichtsverfassungsgesetz                      strafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem\nTag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und dem\nIn § 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-           Ende der Bewährungszeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 , 3) lie-\nverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          genden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig\nGliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten            Jahre.\"\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 -des\nGesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), werden                                      Artikel 6\nnach dem Wort „Strafsachen'' die Worte „ganz oder teil-            Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nweise\" eingefügt.                                                               in der Übergangsfassung\n§ 31 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der\nArtikel 5                          vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes             1984 geltenden Fassung des Artikels 326 Abs. 5 Nr. 4\nBuchstabe a des Einführungsgesetzes zum Strafge-\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der        setzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), das zuletzt\nBekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2005),          durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom            (BGBI. 1 S. 3104) geändert wurde, erhält folgende\n28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681 ), wird wie folgt geändert:    Fassung:\n1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        ,,(2) Dies gilt nicht bei Verurteilung, durch die\na) In Nummer 1 wird die Angabe .,§ 57'' durch die        1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist,\nAngabe „den §§ 57 und 57 a\" ersetzt.                     wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3 Satz 2 in\nVerbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuches oder\nb) In Nummer 3 wird die Paragraphenangabe nach\nim Gnadenwege erlassen ist,\nden Worten „Führungsaufsicht nach\" wie folgt\ngefaßt: ·                                            2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder"]}