{"id":"bgbl1-1981-52-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":52,"date":"1981-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1981-12-06T00:00:00Z","page":1249,"pdf_page":1,"num_pages":76,"content":["1249\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                    Z 5702 AX\n1981                   Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1981                                                                                 Nr. 52\nTag                                                Inhalt                                                                                   Seite\n6. 12.81    Neufassung des Einkommensteuergesetzes                                                                                             1249\n611-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1325\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 6. Dezember 1981\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen-               6. den am 29. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1\nsteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekannt-                    des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbe-\nmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721) wird nach-               steuerung der Land- und Forstwirtschaft vom\nstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in                25. Juni 1980 (BGBI. I S. 732),\nder jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:                                         7. den am 22. August 1980 in Kraft getretenen Ar-\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                   tikel 1 des Gesetzes zur Steuerentlastung und Fa-\nvom 21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721 ),                           milienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981\n- StEntlG 1981) vom 16. August 1980 (BGBI. 1\n2. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 des         S. 1381 ),\nGesetzes zur Änderung des Einkommensteuerge-\nsetzes und des Mutterschutzgesetzes vom 27. Juni           8. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Ar-\n1979 (BGBI. I S. 823),                                        tikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Verein-\n3. den am 4. August 1979 in Kraft getretenen Ar-                 fachung des Einkommensteuergesetzes und ande-\ntikel 11 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienst-            rer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1537),\nrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffent-\nlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli         9. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti-\n1979 (BGBI. I S. 1301 ),                                      kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommen-\nsteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes\n4. das am 30. November 1979 in Kraft getretene zwei-             und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBI. 1\nte Kapitel Artikel 2 des Gesetzes zur Neufassung               S.1545) und\ndes Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung an-\nderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBI. 1              10. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 10\ns. 1953),                                                      des Ge.setzes zum Abbau von Subventionen und\n5. den am 29. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 2             sonstigen Vergünstigungen, zur Erhöhung der\ndes Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung                   Postablieferung sowie zur Klarstellung von Wohn-\nund des Einkommensteuergesetzes vom 25. Juni                   geldregelungen                          (Subventionsabbaugesetz\n1980 (BGBI. I S. 731 ),                                        SubvAbG) vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537).\nBonn, den 6. Dezember 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","1250                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEinkommensteuergesetz 1981\n(EStG 1981)\nInhaltsübersicht\n1. Steuerpflicht                                                                      4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nSteuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 1             Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                     §9b\nII. Einkommen                                                                           5. Sonderausgaben\nSonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 10\n1. Sachliche Voraussetzungen für die\nSteuerbegünstigung des nicht entnomme-\nBesteuerung\nnen Gewinns ......................... .\nUmfang der Besteuerung, Begriffsbestim-                                             Steuerbegünstigte Zwecke ............ .\nmungen...............................                               § 2\nSonderausgaben-Pauschbetrag, Vor-\nsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale                       § 10c\n2. Steuerfreie Einnahmen\nVerlustabzug ......................... .                    §10d\nSteuerfreie Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . .             § 3\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen . . . . .                         § 3a        6. Vereinnahmung und Verausgabung\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum\nVereinnahmung und Verausgabung .....                        § 11\nArbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   §3b\nAnteilige Abzüge                                                    § 3c\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\n3. Gewinn                                                                                Nicht abzugsfähige Ausgaben                                §12\nGewinnbegriff im allgemeinen                                         §4\nGewinnermittlungszeitraum,                                                       8. Die einzelnen Einkunftsarten\nWirtschaftsjahr ....................... .                            §4a             a) Land- und Forstwirtschaft\nDirektversicherung ................... .                             §4b                 Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nZuwendungen an Pensionskassen ..... .                                § 4c                schaft ............................ .                  §13\nZuwendungen an Unterstützungskassen                                  §4d                 Ermittlung des Gewinns aus Land- und\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei be-                                                    Forstwirtschaft nach Durchschnitt-\nstimmten anderen Gewerbetreibenden ..                                §5                  sätzen ............................ .                  §13a\nBewertung ........................... .                              §6                  Veräußerung des Betriebs ......... .                   §14\nPensionsrückstellung ................. .                                                 Vergünstigungen bei der Veräußerung\n§ 6a\nbestimmter land- und forstwirtschaft-\nGewinn aus der Veräußerung bestimmter\nlicher Betriebe .................... .                 §14a\nAnlagegüter .......................... .                             §6b\nGewinn aus der Veräußerung von Grund                                                 b) Gewerbebetrieb\nund Boden, Gebäuden sowie von Auf-                                                       Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...... .                  §15\nwuchs auf oder Anlagen im Grund und Bo-                                                  Verluste bei beschränkter Haftung .. .                 §15a\nden bei der Ermittlung des Gewinns nach                                                  Veräußerung des Betriebs ......... .                   §16\n§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen                              § 6c\nVeräußerung von Anteilen an Kapital-\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-                                                  gesellschaften bei wesentlicher Beteili-\nverringerung ......................... .                             §7                 gung ............................. .                    § 17\nGemeinsame Vorschriften für erhöhte Ab-\nc) Selbständige Arbeit\nsetzungen und Sonderabschreibungen ..                                §7a\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäu-\nSelbständige Arbeit ................ .                 §18\nser, Zweifamilienhäuser und Eigentums-                                               d) Nichtselbständige Arbeit\nwohnungen .......................... .                               §7b                Nichtselbständige Arbeit                                §19\n(weggefallen) ........................ .                             § 7c           e) Kapitalvermögen\nErhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,\nKapitalvermögen .................. .                    § 20\ndie dem Umweltschutz dienen ......... .                              § 7d\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, La-                                           f) Vermietung und Verpachtung\ngerhäuser und landwirtschaftliche Be-                                                   Vermietung und Verpachtung ....... .                    § 21\ntriebsgebäude ........................ .                             § 7e               Nutzungswert der selbstgenutzten\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-                                                 Wohnung im eigenen Einfamilienhaus                      § 21 a\nschaftsgüter des Anlagevermögens priva-                                             g) Sonstige Einkünfte\nter Krankenhäuser .................... .                             § 7f\nArten der sonstigen Einkünfte ...... .                  § 22\n4. Überschuß der Einnahmen über die                                                         Spekulationsgeschäfte ............. .                   § 23\nWerbungskosten                                                                      h) Gemeinsame Vorschriften\nEinnahmen .......................... .                               §~                 Gemeinsame Vorschriften .......... .                    § 24\nWerbungskosten ..................... .                               §9                 Altersentlastungsbetrag ............ .                  § 24a\nPauschbeträge für Werbungskosten ... .                               §9a                Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag .... .                    § 24 b","Nr. 52 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                                                         1251\nIII. Veranlagung                                                  2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\nVeranlagungszeitraum . . ............... .     § 25\n(Lohnsteuer)\nVeranlagung von Ehegatten .............. .     § 26              Erhebung der Lohnsteuer ............. .                               § 38\nGetrennte Veranlagung von Fhegatten .... .     § 26a             Höhe der Lohnsteuer ................. .                               § 38a\nZusammenveranlagung von Ehegatten .... .       § 26b             Lohnsteuerklassen ................... .                               § 38b\n(weggefallen) ........................... .    § 27              Lohnsteuertabellen ................... .                              § 38c\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-                       Lohnsteuerkarte ...................... .                              § 39\nschaft .................................. .    § 28              Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... .                               § 39 a\n(weggefallen) ........................... .    § 29              Durchführung des Lohnsteuerabzugs für\n(weggefallen) ........................... .    § 30              unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\nArbeitnehmer ........................ .                               § 39 b\nPauschbesteuerung ..................... .      § 31\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs\nohne Lohnsteuerkarte ................ .                               § 39c\nIV. Tarif                                                             Durchführung des Lohnsteuerabzugs für\nbeschränkt          einkommensteuerpflichtige\nZu versteuerndes Einkommen, Sonderfrei-\nArbeitnehmer ........................ .                               § 39d\nbeträge, Kinder ......................... . §    32\nPauschalierung der Lohnsteuer in beson-\nEinkommensteuertarif ................... . §     32a\nderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 40\nProgressionsvorbehalt bei Abkommen zur\nPauschalierung der Lohnsteuer für Teil-\nVermeidung der Doppelbesteuerung ...... . §      32 b\nzeitbeschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 40 a\nAußergewöhnliche Belastungen .......... . §      33\nPauschalierung der Lohnsteuer bei be-\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen                         stimmten Zukunftssicherungsleistungen                                 § 40 b\nFällen .................................. . §    33a\nAufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-\nPauschbeträge für Körperbehinderte und Hin-                      abzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 41\nterbliebene ............................. . §    33b\nAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41 a\nSteuersätze bei außerordentlichen Ein-\nAbschluß des Lohnsteuerabzugs                                         § 41 b\nkünften ................................. . §    34\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs ...... . § 41 C\n(weggefallen) ........................... . §    34a\nLohnsteuer-Jahresausgleich .......... . § 42\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-\nten aus Forstwirtschaft .................. . §   34b             Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich für Ehegatten ............... . § 42 a\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den\nV. Steuerermäßigungen                                                 Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 42 b\nÖrtliche Zuständigkeit der Finanzämter im\n1. Steuerermäßigung bei ausländischen\nLohnsteuerverfahren .................. .                              § 42  C\nEinkünften\nHaftung des Arbeitgebers ............. .                              § 42 d\nSteuerermäßigung bei ausländischen Ein-                                                                                             § 42 e\nAnrufungsauskunft ................... .\nkünften .............................. .   § 34c\nLohnsteuer-Außenprüfung ............. .                               § 42 f\nAusländische Einkünfte ............... .   § 34d\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\n2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus                           (Kapitalertragsteuer)                                 ·\nLand- und Forstwirtschaft\nKapitalerträge mit Steuerabzug ........ .                             § 43\nSteuerermäßigung bei Einkünften aus\nBemessung der Kapitalertragsteuer .... .                              § 43 a\nLand- und Forstwirtschaft ............. .   § 34e\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den\nFällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 .                            § 44\n3. Steuerermäßigung bei Belastung\nmit Erbschaftsteuer                                           Abstandnahme vom Steuerabzug ...... .                                 § 44 a\nErstattung der Kapitalertragsteuer ..... .                            § 44b\nSteuerermäßigung bei Belastung mit Erb-\nschaftsteuer ......................... .    § 35              Erstattung von Kapitalertragsteuer an be-\nstimmte Körperschaften, Personenvereini-\ngungen und Vermögensmassen ....... .                                  § 44c\nVI. Steuererhebung                                                    Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den\nFällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 ........... .                             § 45\n1. Erhebung der Einkommensteuer\nAnmeldung und Bescheinigung der\nEntstehung und Tilgung der Einkommen-                         Kapitalertragsteuer ................... .                             § 45a\nsteuer ............................... .    § 36              Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den\nAusschluß der Anrechnung von Körper-                          Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 ........... .                            § 45b\nschaftsteuer in Sonderfällen ........... .  § 36a\nVergütung von Körperschaftsteuer ..... .    § 36b         4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit\nsteuerabzugspflichtigen Einkünften\nVergütung von Körperschaftsteuer auf\nGrund von Sammelanträgen ........... .      § 36c             Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus\nVergütung von Körperschaftsteuer in Son-                      nichtselbständiger Arbeit .............. .                            § 46\nderfällen ............................. .   § 36d             Besondere Behandlung von Einkünften\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-                        aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-\nhungsbetrags an beschränkt Einkommen-                         betrieb oder Kapitalvermögen im Sinne\nsteuerpflichtige ....................... .  § 36e             des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ................. .                             § 46a\nEinkommensteuer-Vorauszahlung ..... .       § 37              (weggefallen) ........................ .                              § 47","1252                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVII. (weggefallen)                                                       § 48       Einkommensteuer als Maßstabsteuer . . . . . .                         § 51 a\nSchlußvorschriften ... · . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 52\nVIII Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger                                        (weggefallen) ..... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 52 a\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte ..... .                       § 49       Schlußvorschriften (Sondervorschriften zu\neinkommensteuerrechtlichen Entlastungen\nSondervorschriften für beschränkt Steuer-\nfür ein Kind, das bei dem anderen Elternteil zu\npflichtige ............................... .                        § 50       berücksichtigen ist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 53\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichti-\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 53 a\ngen .................................... .                          § 50a\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für\nWohngebäude, bei denen der Antrag auf Bau-\nIX Sonstige Vorschriften,                                                           genehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                                          vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)                           § 54\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für\nPrüfungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50b      die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach\nWertminderung von Anteilen durch                                               Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970\nGewinnausschüttungen .................. .                           § 50c      angeschafftem Grund und Boden) . . . . . . . . .                      § 55\nErmächtigung ........................... .                          § 51       (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 56\n1. Steuerpflicht                                                                 II. Einkommen\n§ 1                                                      1. Sachliche Voraussetzungen\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz\nfür die Besteuerung\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sin-                                                               §2\nne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik                              Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\nDeutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, so-\nweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des                                   (1) Der Einkommensteuer unterliegen\nMeeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet wer-                               1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nden.\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\n(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind                                3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\nauch deutsche Staatsangehörige, die\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\nlichen Aufenthalt haben und\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-\nlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und                           7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, ,\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen                        die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-\nKasse beziehen,                                                              ten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die                            künfte während seiner beschränkten Einkommensteu-\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für                         erpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im\nnatürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren                          einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, le-                           bis 24.\ndiglich in einem der beschränkten Einkommensteuer-                                  (2) Einkünfte sind\npflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkom-\nmen herangezogen werden.                                                         1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und\nselbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7f),\n(3) Natürliche Personen, die im Inland weder einen                            2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                                   Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).\nsind vorbehaltlich des Absatzes 2 beschränkt einkom-\nmensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im                               (3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den\nSinne des§ 49 haben.                                                             Altersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                           1253\nzugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abgezo-           4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-\ngene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.                 grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder,\nder Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der\n(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um             Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten\ndie Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Bela-                der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Ge-\nstungen, ist das Einkommen.                                       meinden\n(5) Das Einkommen, vermindert um die Sonderfreibe-            a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\nträge im Sinne des§ 32 Abs. 2 und 3 und um die son-                   überlassenen Dienstkleidung,\nstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das              b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-\nzu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemes-                  digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen\nsungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.                   oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich-\nteten und für dienstlich notwendige Kleidungs-\n(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die             stücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,\nSteuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkom-               c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und\nmensteuer.                                                           der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge-\ngebenen Verpflegung,\n(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung,\nGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Ka-\nder freien Krankenhauspflege, des freien Ge-\nlenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder\nbrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien\nbeschränkte Einkornmensteuerpflicht nicht jeweils\närztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und\nwährend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die\nS_telle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen                unterhaltsberechtigter Kinder;\nEinkommensteuerpflicht.                                      5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,\ndie Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des\nWehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf\nGrund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;\n2. Steuerfreie Einnahmen\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften\n§3                                  aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an\nWehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädig-\nSteuerfrei sind                                                te oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte,\n1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und              Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Per-\naus der gesetzlichen Unfallversicherung,                sonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Be-\nzüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt\nb) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den\nwerden;\ngesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-\nlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über        7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\neine Altershilfe für Landwirte,                          gesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs-\nc) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsversi-              maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen\ncherungsordnung, § 17 des Angestelltenversi-             Besatzungszone Deutschlands und dem sowje-\ncherungsgesetzes, § 39 des Reichsknapp-                  tisch besetzten Sektor von Berlin in der im Bundes-\nschaftsgesetzes und den §§ 7, 8 des Gesetzes            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-10,\nüber eine Altershilfe für Landwirte sowie ent-          veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\nsprechende Geldleistungen nach § 9 des ge-              dert durch Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1\nnannten Gesetzes,                                        S. 1521 ), und Leistungen nach dem Reparations-\nschädengesetz;\nd) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\ngesetz, der Reichsversicherungsordnung und          8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-\ndem Gesetz über die Krankenversicherung der             gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher\nLandwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-          Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozia-\nlienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß           listischen Unrechts gewährt werden. Die Steuer-\nzum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-            pflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutma-\ngesetz sowie Dienst- und Anwärterbezüge, die            chungsgründen neu begründeten oder wieder be-\nfür die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter-       gründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus\nschaftsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt             einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wieder-\nwerden;                                                 gutmachungsgründen neu gewährt oder wieder ge-\nwährt werden, bleibt unberührt;\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\n9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran-\nSchlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das\nlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflö-\nUnterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach\ndem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeit-             sung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch\nnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung             24 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das\nder Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger ge-           50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhält-\nwährt werden;                                               nis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der\nHöchstbetrag 30 000 Deutsche Mark, hat der Ar-\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen                beitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-          das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestan-\nten, aus der Knappschaftsversicherung und auf               den, so beträgt der Höchstbetrag 36 000 Deutsche\nGrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;                       Mark;","1254                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf               21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung            § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\naus einem Dienstverhältnis;                                 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln\nsung;\neiner öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf-\ntigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt wer-  22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Ti-\nden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissen-             tel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesge-\nschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter          setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröf-\nfallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen,          fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndie auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer             durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\nTarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden;           gewährt wird;\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahl-           23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der\nte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Lan-              im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\ndesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder            242-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nlandesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be-              letzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember\nstimmung oder von der Bundesregierung oder einer            1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) ;\nLandesregierung als Aufwandsentschädigung fest-         24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-\ngesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im               gesetzes oder nachträglich auf Grund der durch\nHaushaltsplan ausgewiesen werden. Das gleiche               das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kin-\ngilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädi-           dergeldgesetze gewährt werden;\ngung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dien-\nste leistende Personen gezahlt werden, soweit           25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche Mark\nnicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall       nicht übersteigen, aus der Verpachtung eines land-\noder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand,            oder forstwirtschaftlichen Betriebs, Betriebsteils\nder dem Empfänger erwächst, offenbar überstei-               oder Grundstücks oder aus einer bei der Veräuße-\ngen;                                                         rung derartiger Vermögensgegenstände vorbehal-\ntenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z. B.\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reiseko-\nAltenteil) nach Maßgabe der§§ 48, 42 und 35 des\nstenvergütungen und Umzugskostenvergütungen.\nBundesvertriebenengesetzes;\nVergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen\nsind nur insoweit steuerfrei, als sie die Höchstbe-      26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tä-\nträge nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiten;                   tigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder\n14. (weggefallen);\nfür eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur\nFörderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchli-\n15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Ar-             cher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordnung) im\nbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden.               Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen\nÜbersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700            Person des öffentlichen Rechts oder einer unter§ 5\nDeutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von             Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fal-\n500 Deutsche Mark, so ist der übersteigende Be-               lenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädigungen\ntrag steuerpflichtig;                                         sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tä-\ntigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Deut-\n16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten\nsche Mark im Jahr anzusehen;\nPersonen für Reisekosten und für dienstlich veran-\nlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die        27. - 28. (weggefallen);\ndurch die Reise oder den Umzug entstandenen\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen\nMehraufwendungen und bei Verpflegungsmehrauf-\nVertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen\nwendungen die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4\nBeamten und die in ihren Diensten stehenden Per-\nnicht übersteigen;\nsonen erhalten, soweit sie nicht die deutsche\n17. (weggefallen);                                                 Staatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt\nund die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulats-\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und\nangehörigen und deren Personal, soweit sie Ange-\nGeschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten\nhörige des Entsendestaates sind und in der Bun-\ndes Ausgleichsfonds ( § 5 Lastenausgleichsge-                desrepublik Deutschland einschließlich Berlin\nsetz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen                   (West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes kei-\nnach § 7 f des Gesetzes in der Fassung der Be-                nen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn-\nkanntmachung vom 15. September 1953 (BGBI. 1\nbringende Tätigkeit ausüben;\nS. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe\nabzugsfähig war;                                         30. - 41. (weggefallen);\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die           42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Ab-\nEntschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-               kommens gezahlt werden;\ngener;\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten            Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich\naus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten                um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die\nZuwendungen an besonders verdiente Personen                  wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt wer-\noder ihre Hinterbliebenen;                                    den;","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                            1255\n44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln    54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-\noder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen           sche Auslandsbonds im Sinne der§§ 52 bis 54 des\nEinrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-            Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-\nland als Mitglied angehört, zur Förderung der For-          bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen            rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten\noder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung             Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprü-\ngewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die        che gegen den Bund oder die Länder richten. Das\nzu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer             gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibun-\nEinrichtung, die von einer Körperschaft des öffent-         gen und Schuldbuchforderungen, die nach den\nlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder       §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Rege-\nvon einer Körperschaft, Personenvereinigung oder             lung der Entschädigungsansprüche für Auslands-\nVermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des             bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nKörperschaftsteuergesetzes gegeben werden.                   derungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinig-\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß                ten Fassung vom Bund oder von den Ländern für\na) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-           Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen\nschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Le-         werden;\nbensunterhalts und die Deckung des Ausbil-        55. - 56. (weggefallen);\ndungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-\n57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten\nsteigen und nach den von dem Geber erlassenen\nRichtlinien vergeben werden,                            des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz\nVersicherten aus dem Aufkommen von Künstler-\nb) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-                sozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger\npendium nicht zu einer bestimmten wissen-              der Sozialversicherung oder an den Versicherten\nschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung         zahlt;\noder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet\nist,                                               58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die\nc) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-           sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder\nlichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-         Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldge-\nsetzes;\npunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen\nStipendiums der Abschluß der Berufsausbildung      59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds\ndes Empfängers nicht länger als zehn Jahre zu-          nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini-\nrückliegt;                                              gungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n45. (weggefallen);                                               Teil 111, Gliederungsnummer 4139-1-4, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen\n46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-                  geleistet werden, die nach Nummer 45 und § 3 a\nmannsprämien;                                               steuerfrei sind;\n47. Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des            60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh-\nArbeitsplatzschutzgesetzes;                                 mer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg-\n48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,              baues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-\nsoweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2             und Stahlindustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Ein-\nsteuerpflichtig sind;                                       schränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie-\nrungsmaßnahmen;\n49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten\nBesatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich          61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10\ndes Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie              Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Geset-\nauf diese Zuwendungen angewiesen ist;                       zes;\n50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber       62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-\nerhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende             rung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund\nGelder), und die Beträge, durch die Auslagen des            gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; der\nArbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden            Beitragsteil, den der Arbeitgeber an einen kranken-\n(Auslagenersatz);                                          versicherungspflichtigen Arbeitnehmer für die\nKrankenversicherung bei einer Ersatzkasse leistet,\n51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drittenge-            ist bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur Kranken-\nzahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf            versicherung bei der Ersatzkasse steuerfrei. Den\nbesteht, soweit sie 1 200 Deutsche Mark im Kalen-           Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-\nderjahr nicht übersteigen;                                  rung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge-\n52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den               leistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse\nArbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-             des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeit-\nverordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder             nehmers\nzur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens                a) für eine Lebensversicherung,\ngeboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder                b) für die freiwillige Weiterversicherung in der\nteilweise steuerfrei zu belassen;                               gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-\n53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligatio-                  ten,\nnen, die von der Landesbank und Girozentrale Saar           c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-\nvor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a              oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-\nAbs. 2 gilt entsprechend;                                       gruppe,","1256                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nwenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-                                      § 3a\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen\nfreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit\nsteuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der     ( 1 ) Steuerfrei sind\nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-\n1 . Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nversicherung der Angestellten die Hälfte und bei\noder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen\nBefreiung von der Versicherungspflicht in der\nund Kommunalschuldverschreibungen, wenn die Er-\nknappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel\nlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom\nder Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers\nHundert zur Finanzierung des sozialen Wohnungs-\nnicht übersteigen und nicht höher sind als der Be-\nbaues und der durch ihn bedingten Kosten der Auf-\ntrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungs-\nschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftsei nrich-\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der\ntungen bestimmt sind;\nAngestellten oder in der knappschaftlichen Renten-\nversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2 und 3 gel-  2. Zinsen aus\nten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers zu           a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des\neiner Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei                Bundes und aus Schatzanweisungen des Bundes\ndiesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist             mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,\nund der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzli-         b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der\nchen Rentenversicherung im Inland leistet; Beiträge            Länder und aus Schatzanweisungen der Länder\ndes Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung auf               mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,\nGrund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurech-                wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6 des\nnen;                                                           Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-\n63. Einkünfte der in § 49 bezeichneten Art, wenn sie in             tember 1949 - Gesetzblatt der Verwaltung des\nder Deutschen Demokratischen Republik oder in                  Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) festge-\nBerlin (Ost) bezogen worden sind;                              stellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebedin-\n64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 unbe-                    gungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapital-\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind, die Bezü-              markt nicht stören;\nge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei einer   3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West)\ngleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öf-         vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des\nfentlichen Kasse dem Arbeitnehmer zustehen wür-           Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen\nde, übersteigen; bei anderen für einen begrenzten         festverzinslichen Wertpapieren (ausgenommen Na-\nZeitraum in ein Gebiet außerhalb des Inlands ent-         menschuldverschreibungen) und aus festverzinsli-\nsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz            chen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem 31. März\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der             1952 - in Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 - bis\nihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewähr-          zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbereich des\nte Kaufkraftausgleich, soweit er den für vergleich-       Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegeben\nbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des Bun-              und nach dem Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2.\ndesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht             September 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des\nübersteigt;                                               Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) genehmigt\n65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung ( § 14         worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen           Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin (West)\nAltersversorgung in der im Bundesgesetzblatt              vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungsbe-\nTeil III, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlich-        reichs des Grundgesetzes und von Berlin (West)\nten bereinigten Fassung) zugunsten eines Versor-          ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren\ngungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an            a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durchfüh-\neine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Le-                 rungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öf-\nbensversicherung zur Ablösung von Verpflichtun-                 fentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September\ngen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Si-               1949) bis zum 17. Dezember 1952 als verlagert\ncherungsfall gegenüber dem Versorgungsberech-                   anerkannt worden sind oder vor dem 21. Juni\ntigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die Leistun-             1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich des\ngen der Pensionskasse oder des Unternehmens                     Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 nach\nder Lebensversicherung auf Grund der Beiträge                   Berlin (West) verlegt haben,\nnach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen\nb) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den\ndie Versorgungsleistungen gehören würden, die\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder nach\nohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen wä-\nBerlin (West) verlegt-haben und auf deren Emis-\nren. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselb-\nsionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des\nständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von\nWertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsge-\nihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung\nsetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nder Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das\nrungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinig-\nUnternehmen der Lebensversicherung als Arbeit-\nten Fassung, geändert durch Gesetz vom 2. März\ngeber und der Leistungsempfänger als Arbeitneh-\n1974 (BGBI. 1S. 469), - in Berlin (West) § 1 des\nmer;\nGesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens\n66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch                   (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 26. Sep-\nentstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung                tember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin\n. ganz oder teilweise erlassen werden.                           Teil I S. 346) - anzuwenden ist.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                           1257\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-      3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am\nstrieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im          1. Mai 150 vom Hundert,\nSaarland nach dem 19. November 1947 und in Berlin      4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und für\n(West) nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben wor-             regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert\nden sind, und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen\nund Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen      des Grundlohns nicht übersteigen.\naus vor dem 1 . Januar 1952 ausgegebenen lndu-            (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol-\nstrieobl igationen (ausgenommen Wandelanleihen\ngendes:\nund Gewinnobligationen), soweit und nachdem der\nZinssatz auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist;       1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für\nihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin                jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld-\n(West) nach dem 26. Juni 1952- im Geltungsbereich          und laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgege-            ist auf einen Stundenlohn umzurechnen.\nbenen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der\nVerwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des          2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des\nAusschusses für Kapitalverkehr(§ 6 des Gesetzes             Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von\nüber den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 -             0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage\nGesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-            gesetzliche Feiertage sind, bestimmen die am Ort der\nschaftsgebietes S. 305) durch Rechtsverordnung als          Arbeitsstätte geltenden Vorschriften.\nbesonders förderungswürdig anerkannt worden ist.        3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die\nEine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Aus-          Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.\ngabe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu\nden üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht                                     § 3c\nmöglich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß                            Anteilige Abzüge\nfestgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs-\nund Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.         Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in un-\nmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als aus-   dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungs-\ngegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe\nkosten abgezogen werden.\nveräußert worden ist.\n(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1                            3. Gewinn\nbezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des\nAusgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der                                       §4\nBundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nGewinnbegriff im allgemeinen\nBundesminister der Finanzen die Änderung genehmigt\nhat.                                                           (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem\nBetriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4\ndem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegange-\ngelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1      nen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Ent-\nNr. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben\nnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.\nworden sind.\nEntnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen,\n§3b                             Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die\nder Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn          Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im\n(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die     Laute des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Ein Wirt-\nfür tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder        schaftsgut wird nicht dadurch entnommen, daß der\nNachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind         Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3\nsteuerfrei. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder        oder nach§ 13 a übergeht. Eine Änderung der Nutzung\nin einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach           eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermtttlung nach\nfestgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen der Arbeit-      Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermitt-\nnehmer und sein Arbeitgeber gebunden sein, oder das          lung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Entnahme.\nArbeitsverhältnis muß dem Tarifvertrag unterstellt wor-      Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen\nden sein. Weichen die gezahlten Zuschläge von den ge-        und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige\nsetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so         dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt\nsind sie insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des     hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-\nGesetzes oder Tarifvertrages halten.                         ten über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und\nüber die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin-\n(2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich      gerung zu befolgen.\ngeleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben\ndem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit           (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht\nsie                                                          (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt\nändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger\n1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,                        Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses\n2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an gesetzli-      Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Än-\nchen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag       derung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zu-\nfallen, 1 25 vom Hundert,                                stimmung des Finanzamts zulässig.","1258                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher        beträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen\nVorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und re-         140 vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge\ngelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine                des Bundesreisekostengesetzes nicht übersteigen;\nBücher führen und keine Abschlüsse machen, können           6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen\nals Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über              zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami-.\ndie Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden                  lienheimfahrten, soweit sie die sich in entsprechen-\nBetriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im               der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2\nNamen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt                er~ebenden Beträge übersteigen;\nund verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die\nVorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder           7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten\nSubstanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaf-              Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuer-\nfungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare              pflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im                sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unan-\nZeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-             gemessen anzusehen sind;\nschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.       8. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der§§ 14, 17\nDie nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagever-            und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen-\nmögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung               stehende Anteilseigner geleistet werden.\noder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstel-\nDas Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern\nlungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts\n2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Ge-\nin besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzu-\nwinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer-\nnehmen.\npflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt.\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\n(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis\ndurch den Betrieb veranlaßt sind.\n5 und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Be-\n(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Ge-        triebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwen-\nwinn nicht mindern:                                         dungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausge-\nschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur\n1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht\nberücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders\nArbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt\naufgezeichnet sind.\nnicht für Gegenstände, auf denen der Name oder die\nFirmenbezeichnung des Gebers oder ein sonstiger\nWerbehinweis dauerhaft und von außen leicht                                        §4a\nerkennbar angebracht ist (Werbeträger), wenn die               Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten der dem\nEmpfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Ge-              (1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-\ngenstände insgesamt 50 Deutsche Mark nicht über-        benden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu er-\nsteigen;                                                mitteln. Wirtschaftsjahr ist\n2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die         1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis\nnicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, so-          zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-\nweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung            zelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer\nals unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre            Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-\nHöhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nach-         lichen Gründen erforderlich ist;\ngewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und derbe-         2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi-\ntrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der           ster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-\nSteuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen         mäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-\nVordruck die folgenden Angaben zu machen: Ort und           schaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-\nTag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anlaß der            den Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im\nBewirtung und Höhe der Aufwendungen; hat die Be-            Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen\nwirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so ist dem       wird;\nVordruck die Rechnung über die Bewirtung, die vom\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.\nInhaber der Gaststätte unterschrieben sein muß, bei-\nSind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-\nzufügen;\nwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts\n3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti-           den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als\ngen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder            Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen,\nUnterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer           wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und\ndes Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)            für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.\nund sich außerhalb des Orts eines Betriebs des\nSteuerpflichtigen befinden;                                (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-\n4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-         benden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab-\njachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwek-      weicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft\nke und für die hiermit zusammenhängenden Bewir-         oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein-\ntungen;                                                 kommens in folgender Weise zu berücksichtigen:\n5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die         1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-\ndurch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit              schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-\n:Zustimmung des Bundesrates bestimmten Höchst-              schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                             1259\ndas Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli-           bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder\nchen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Ver-              ohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung\näußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuschei-                     oder Hinterbliebenenversorgung gewährt,\nden und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzu-                      25 vom Hundert\nrechnen, in dem sie entstanden sind;\ndes Durchschnittsbetrags der von der Kasse im\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-                Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die\nschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem          Kasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an\ndas Wirtschaftsjahr endet.                                    die Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durch-\nschnittsbetrags der durchschnittliche Höchst-\nbetrag der jährlichen Leistungen, den die Lei-\n§4b\nstungsanwärter, die am Schluß des Wirtschafts-\nDirektversicherung                            jahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinterblie-\nbene erhalten können; hat eine Unterstützungs-\nDer Versicherungsanspruch aus einer Direktversi-\nkasse keine über 60 Jahre alten Leistungsanwär-\ncherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betriebli-\nter, so treten an ihre Stelle die über 55 Jahre alten\nchem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-\nLeistungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede\nmögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit\nPerson, die von der Unterstützungskasse Lei-\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Lei-\nstungen erhalten kann; soweit die Kasse Hinter-\nstungen des Versicherers die Person, auf deren Leben\nbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungs-\ndie Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre\nanwärter die Person, deren Hinterbliebene die\nHinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch,\nHinterbliebenenversorgung erhalten können,\nwenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-\nsicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern         c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an\ner sich der bezugsberechtigten Person gegenüber                    einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel\nschriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche-          für ihre Leistungen durch Abschluß einer Versi-\nrungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei-         cherung verschafft; die Zuwendungen nach den\nhung nicht erfolgt wäre.                                           Buchstaben a und b sind in diesem Fall in dem\nVerhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen\nder Kasse durch die Versicherung gedeckt sind,\n§ 4c                                d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-\nZuwendungen an Pensionskassen                         wärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfin-\ndung für künftige Versorgungsleistungen gewährt\n(1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von               oder den sie an einen anderen Versorgungsträger\ndem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-                 zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsver-\ngerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen                    pflichtung übernommen hat; dieser Betrag ver-\nwerden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Ge-            mindert sich in den Fällen des Buchstabens c um\nschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder              den Anspruch gegen die Versicherung.\nauf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehör-            Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen\nde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei              nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,\nder Kasse dienen.                                               wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichti-\ngung künftiger Kassenleistungen am Schluß des\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\nWirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\nübersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunterneh-\nKasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen,\nmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht be-\nmit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Ver-\ntrieblich veranlaßt wären.\nmögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzu-\nsetzen wäre, der auf den Schluß des Wirtschafts-\n§4d                                 jahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem gemei-\nnen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewer-\nZuwendungen an Unterstützungskassen                    ten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus\n(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dür-             dem Deckungskapital für alle am Schluß des Wirt-\nfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet             schaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem Ge-\n(Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezo-               setz als Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem Acht-\ngen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht               fachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen Zuwen-\nübersteigen:                                                     dungen; soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Lei-\nstungen durch Abschluß einer Versicherung ver-\n1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-            schafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach\nfende Leistungen gewähren:                                  Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch\na) das Deckungskapital für die laufenden Leistun-          gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstüt-\ngen nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefüg-          zungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden\nten Tabelle,                                            Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten\nb) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsan-         10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag\nwärter,                                                 einer lebenslänglich laufenden Leistung;\naa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung        2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-\noder nur Hinterbliebenenversorgung ge-             stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom\nwährt, jeweils 6 vom Hundert,                      Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerun-","1260                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von         1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstich-\nder Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Lei-           tag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach\nstungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den       diesem Tag darstellen;\nvorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenom-           2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß-\nmenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen              stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit\nZeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwendun-\nnach diesem Tag darstellen.\ngen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen\nwerden, wenn das Vermögen der Kasse am Schluß            Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen\ndes Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der durch-             1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch-\nschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehaltssumme               steuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszu-\nder letzten drei Wirtschaftsjahre des Trägerunter-            weisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens\nnehmens übersteigt (zulässiges Kassenvermögen);               entfallen,\nfür die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt            2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am\nNummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der Berechnung              Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen.\nder Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunterneh-\nmens sind Löhne und Gehälter von Personen, die von           (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein-\nder Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Lei-       lagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über\nstungen erhalten können, auszuscheiden.                   die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die\nGewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht          Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung\nsind zu befolgen.\nlebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Num-\nmern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunter-                                       §6\nnehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungs-                                          Bewertung\nkassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der\nNummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.                        (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,\ndie nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von           anzusetzen sind, gilt das Folgende:\ndem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Be-          1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Ab-\ntriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-              nutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-\nden. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach                 oder Herstellungskosten, vermindert um die Abset-\nAufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-              zungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der\nunternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs                Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.\ngeleistet werden, können von dem Trägerunternehmen                Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen\nnoch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine               Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das\nRückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.                einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist\nÜbersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten              davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb\nZuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträ-                fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am\nge, so können die übersteigenden Beträge im Wege der              Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum\nRechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirt-                  Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört ha-\nschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese              ben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten\nWirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebs-              Bilanzansatz hinausgehen.\nausgaben behandelt werden.\n2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-\n(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als             schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die               gungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufvermö-\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunterneh-                gen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht be-             kosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder\ntrieblich veranlaßt wären.                                        Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert\n(Nummer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei Wirt-\n§5                                     schaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange-\ngangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten                 gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den fol-\nanderen Gewerbetreibenden                          genden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann\n( 1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli-            ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzan-\ncher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und         satz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs-\nregelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine               oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei\nsolche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Ab-             land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der\nschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschafts-              Ansatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das\njahrs das Betriebsvermögen anzusetzen ( § 4 Abs. 1                den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung\nSatz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen              entspricht.\nordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.                , 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen-\ndung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.\n(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever-\nmögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie            4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen\nentgeltlich erworben wurden.                                       Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke\nsind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirt-\n(3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu-               schaftsgut im unmittelbaren Anschluß an seine Ent-\nset-zen                                                            nahme","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                             1261\na) einer nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteu-       be des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der\nergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten       Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem be-\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-         sonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt\ngensmasse, die ausschließlich und unmittelbar         sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden,\nder Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder          wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich\nder Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-       sind.\nbildung dient, oder                                                              §6a\nb) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf-\nPensionsrückstellung\nfentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit-\ntelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke            (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-\noder der Förderung der Erziehung, Volks- und Be-      stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,\nrufsbildung dient,                                    wenn\nunentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit        1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf\ndem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für          einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,\ndie Entnahme von Nutzungen und Leistungen.\n2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der           die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung\nZuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens               gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-\nmit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten an-             cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt,\nzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut                   bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund-\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt         sätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine\nder Zuführung angeschafft oder hergestellt wor-            Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwart-\nden ist oder                                               schaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der     3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.\nSteuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des\n§ 17 Abs. 1 beteiligt ist;§ 17 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-   (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet\nsprechend.                                             werden\nIst die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so         1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nsind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um              jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühe-\nAbsetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den               stens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen\nZeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung             Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr\ndes Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die         vollendet,\nEinlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung\n2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-\naus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen\nschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\nentnommen worden ist, so tritt an die Stelle der An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit             (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit\ndem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die          dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer-\nStelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstel-        den. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt\nlung der Zeitpunkt der Entnahme.\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-               sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-\nchend anzuwenden.                                               sionsleistungen arn Schluß des Wirtschaftsjahrs ab-\n7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die                züglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben-\nWirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch             den Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jah-\nmit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten an-              resbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,\nzusetzen.                                                      daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das\nDienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich\n(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von               dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;\nabnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-                die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem\ngevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig                 Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen\nsind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung              am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge\nin voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden,              zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts-\nwenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-               jahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis\nmindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag                 zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeit-\n(§ 9 b Abs. 1 ), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deut-         punkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungs-\nsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist                mäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Vermin-\neiner selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach              derungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß\nseiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen                  des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts\nmit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens                  ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß\ngenutzt werden kann und die in den Nutzungszusam-                  sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künf-\nmenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch auf-                tigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst\neinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirt-            zu berück-sichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird\nschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammen-                 die Pensionszusage erst nach dem Beginn des\nhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nut-                Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit\nzungszusammenhang eingefügt werden kann. Satz 1 ist                für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit\nnur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Anga-              als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensions-","1262                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstver-      Schiffe,\nhältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebens-\njahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es    Anteile an Kapitalgesellschaften oder\nals zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu    im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung leben-\ndessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Le-       des Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nbensjahr vollendet;\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-        von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner       Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt-\nPensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor-    schaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder herge-\ngungsfalls der Barwert der künftigen Pensionslei-      stellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der\nstungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1       Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. Der Ab-\nSatz 4 gilt sinngemäß.\nzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstel-\nBei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-          lungskosten von\npflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 5,5 vom Hun-\n1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,\ndert und die anerkannten Regeln der Versicherungs-\nmathematik anzuwenden.                                      2. Grund und Boden,\n(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-               soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund\nschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen                  und Boden entstanden ist,\ndem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des       3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\nWirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen              dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\nWirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr;         wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\nin dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frü-          schaftlichen Betriebsvermögen gehören,\nhestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rück-            soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund\nstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsver-               und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs\npflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet wer-            auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem da-\nden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die\nzugehörigen Grund und Boden entstanden ist,\nbeiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt\nwerden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber     4. Gebäuden,\ndem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der               soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund\nkünftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hun-              und. Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im\ndert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige            Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund\nErhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt-                und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an\nschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre             Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder\ngleichmäßig verteilt werden. Am Schluß des Wirt-\nschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pen-          5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-              soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Antei-\nsionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall ein-              len an Kapitalgesellschaften entstanden ist und\ntritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe            der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen\ndes Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet wer-              mit dem Bundesminister der Finanzen und der von\nden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung             der Landesregierung bestimmten Stelle beschei-\nder Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschafts-              nigt hat, daß der Erwerb der Anteile unter Berück-\njahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleich-             sichtigung der Veräußerung der Anteile volkswirt-\nmäßig verteilt werden.                                             schaftlich besonders förderungswürdig und geeig-\nnet ist, die Unternehmensstruktur eines Wirt-\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn               schaftszweigs zu verbessern oder einer breiten\nder Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-\nEigentumsstreuung zu dienen.\nten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem\nDienstverhältnis steht.                                    Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder\nSchiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Um-\n§6b                             bau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Auf-\nwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau\nGewinn aus der Veräußerung                  der Gebäude oder Schiffe zulässig.\nbestimmter Anlagegüter\n(2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Be-\n(1) Steuerpflichtige, die                               trag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der\nVeräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem\nGrund und Boden,\ndas veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräu-\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit            ßerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der\ndem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-            Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-        ist.\nschaftlichen Betriebsvermögen gehören,                          (3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1\nnicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschafts-\nGebäude,\njahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer be-        mindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rück-\ntriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 25          lage können sie von den Anschaffungs- oder Herstel-\nJahren,         ,                                           lungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirt-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                             1263\nschaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjah-   wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus\nren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirt-    Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen er-\nschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen      mittelt werden:\nBetrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschrän-       1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,\nkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie Ab-             soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräuße-\nsatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei          rung von\nJahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden\nund Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung        Grund und Boden,\nvor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rück-           ·Gebäuden oder\nlage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\nDie Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags\ndem dazugepörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\ngewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\nSchluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\nschaftlichen Betriebsvermögen gehören.\nschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-\npunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Ab-      2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet\nzug von den Herstellungskosten von Gebäuden oder                werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe\nSchiffen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu        (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme\ndiesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage          (Zuschlag) zu behandeln.\nam Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-\nist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von\npunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenom-\nnur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbi-\nmen worden ist, in besondere, laufend zu führende Ver-\nlanz ein entsprechender Passivposten in mindestens\nzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnis-\ngleicher Höhe ausgewiesen wird.\nsen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1       Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug\nund 3 ist, daß                                             nach § 6 b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die\nAbsetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder\ndie Beträge nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Ver-\n§ 5 ermittelt,\nbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben (Ab-\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der       zug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt\nVeräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro-         worden sind.\nchen zum Anlagevermögen einer inländischen Be-                                    §7\ntriebsstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren\nentfällt für lebendes Inventar land- und forstwirt-    Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung\nschaftlicher Betriebe,                                    (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder\n,,\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-       Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von\ngüter zum Anlagevermögen einer inländischen Be-        Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum\ntriebsstätte gehören,                                  von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr\nder Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab-\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der\nzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Ko-\nErmittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns\nnicht außer Ansatz bleibt und                          sten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-\nzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in\n5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö-      gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich\nsung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung     hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer\nverfolgt werden können.                                des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschaftsgü-\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-          tern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich\nschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft-     begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maß-\nlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit       gabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen,\ndienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Ver-       kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Ab-\näußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbe-              setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen an-\nbetriebs entstanden ist.                                   wenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden\nUmfang der Leistung nachweist. Absetzungen für au-\n(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungsko-      ßergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-\nsten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1        zung sind zulässig.\noder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der ver-\nbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungs-         (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nkoste_n des Wirtschaftsguts.                               vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Abset-\nzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Ab-\n§ 6c                            setzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen be-\nmessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-\nGewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden,          resbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hun-\nGebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen\ndertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorge-\nim Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns        nommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz\nnach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen\ndarf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Ab-\n(1) § 6 b mit Ausnahme des§ 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit    setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in\nder folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden,             Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 25","1264                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nvom Hundert nicht übersteigen. Durch Rechtsverord-            wie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum\nnung kann die Anwendung anderer Verfahren der Ab-             stehende Räume entsprechend anzuwenden.\nsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zu-\ngelassen werden, wenn sich danach für das erste Jahr             (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und an-\nder Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung         deren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit\ninsgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als          sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;\nbei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren ergeben. Bei         dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanz-\nWirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnut-        verzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringe-\nzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind          rung).\nAbsetzungen für außergewöhnliche technische oder\nwirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Vorausset-                                   §7a\nzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4 ist, daß über          Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen\ndie Wirtschaftsgüter, bei denen die Absetzung für Ab-                       und Sonderabschreibungen\nnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird,\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmende Aufzeichnun-                (1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-\ngen geführt werden.                                           schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-\nbungen in Anspruch genommen werden können (Be-\n(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in       günstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungsko-\nfallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung          sten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Ent-\nin gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall       stehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis\nbemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt        zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzun-\ndes Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen               gen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonder-\nRestwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen              abschreibungen nach den um die nachträglichen Her-\nWirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für           stellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstel-\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung            lungskosten. Entsprechendes gilt für nachträgliche An-\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zu-       schaffungskosten.\nlässig.\n(2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset-\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als        zungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzah-\nAbsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur         lungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstel-\nvollen Absetzung abzuziehen:                                  lungskosten in Anspruch genommen werden, so sind\n1 . bei Gebäuden, die nach dem 31 . Dezember 1924            die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonder-\nfertiggestellt worden sind, jährlich 2 vom Hundert,     abschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\ndie Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925\ndie Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teil-\nfertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 vom Hundert\nherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der An-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die        schaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder\ntatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den              Teilherstellung treten. Nach Anschaffung oder Herstel-\nFällen der Nummer 1 weniger als 50 Jahre, in den Fällen       lung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen\nder Nummer 2 weniger als 40 Jahre, so können an Stelle        oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie\nder Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nut-        nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnut-              oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen\nzung vorgenommen werden. Die Vorschrift des Absat-            worden sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nzes 1 letzter Satz bleibt unberührt.                          sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewen-\ndet. Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten\n(5) Bei Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen herge-       durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in\nstellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung       dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten\nangeschafft worden sind, können abweichend von Ab-            durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das\nsatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Be-          Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gllt, wenn an\nträge abgezogen werden:                                       Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.\nim Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung                       (3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-\nund in den folgenden 11 Jahren                                zungen in Anspruch genommen werden, müssen in je-\njeweils 3,5 vom Hundert,    dem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Ab-\nin den darauffolgenden 20 Jahren                              setzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach\njeweils 2 vom Hundert,      § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.\nin den darauffolgenden 18 Jahren                                  (4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, bei denen\njeweils 1 vom Hundert       Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wer-\nder Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten.            den, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nIm Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden,             Abs. 1 vorzunehmen.\nwenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder\nAbsetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen                  (5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset.,.\nnoch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-               zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset-\ngen in Anspruch genommen hat.                                  zungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre-\nrer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen\n(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die       oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser\nsetbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so-           Vorschriften in Anspruch genommen werden.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                          1265\n(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-                Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeit-\ngen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und        punkt der Veräußerung die Voraussetzungen des\n5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungs-                  § 26 Abs. 1 vorliegen;\ngrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.       3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder\n(7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu-          anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die\nrechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Ab-              Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der\nsetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzel-               früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer-\nnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzun-         pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten\ngen und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese               die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.\nBeteiligten vorgenommen werden. Die erhöhten Abset-             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungsko-\nzungen oder Sonderabschreibungen düt1en von den Be-         sten, die· für Ausbauten und Erweiterungen an einem\nteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt      Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen-\nsind, nur einheitlich vorgenommen werden.                   tumswohnung aufgewendet worden sind, wenn das Ein-\n(8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-          familienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentums-\ngen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs-      wohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht\nvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson-      nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden ist..\nderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen         Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder die\nwerden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung,       Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausge-\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die be-          bauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als\ntriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der            80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des\njährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset-       Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen\nzungen und Sonderabschreibungen enthält. Das Ver-           vorgenommen werden können, ist der Restwert den An-\nzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese        schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes\nAngaben aus der Buchführung ersichtlich sind.               oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-\nnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein-\n§7b                             heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,            maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\n(3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im\n(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-    Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren\nfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr         nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das\nals 66 2 /a vom Hundert Wohnzwecken dienen, kann ab-        Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.\nweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr der       Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende\nFertigstellung und in den sieben folgenden Jahren je-       des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden\nweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten oder      Jahres entstehen, können abweichend von § 7 a Abs. 1\nein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den sieben      vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als\nfolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der An-       wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungs-\nschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser acht          zeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den\nJahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen       Erwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-\nAbsetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts             hauses oder einer Eigentumswohnung und bei Ausbau-\nabzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Über-       ten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 ent-\nsteigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungs-\nsprechend.\nkosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentums-\nwohnung 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifami-               (4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne\nlienhaus 200 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an          Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwek-\neinem dieser Gebäude oder einer Eigentumswohnung             ken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr\nden entsprechenden Teil von 150 000 Deutsche Mark            als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude\noder von 200 000 Deutsche Mark, so ist auf den über-         befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume\nsteigenden Teil der Herstellungskosten oder der An-          für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als\nschaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1 ist           nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.\nnicht anz.uwenden, wenn der Steuerpflichtige das Einfa-\nmilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung                (5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2\noder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an             kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus\neiner Eigentumswohnung                                        oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentums-\nwohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung\n1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegat-         eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses\nten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen;         oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen.\n2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der          Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26\nAnschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,        Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach\nZweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder         den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1\neinen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer        bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Aus-\nEigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn          bauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. Den\ndas veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentums-         erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ste-\nwohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten          hen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jewei-\ndes Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den         ligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom","1266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n16. Juni 1964 (BGBI. I S. 353) und nach§ 15 Abs. 1 bis 4                                § 7C\ndes Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des Ge-                                (weggefallen)\nsetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1213) gleich. Ist das\nEinfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigen-\ntumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht                                    § 7d\nbis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzurech-\nnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den               Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,\nSätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren                      die dem Umweltschutz dienen\nEinfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren          (1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen\nEigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1             Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die\n(Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folge-        Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die\nobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor        nach dem 31 . Dezember 1974 und vor dem 1 . Januar\nund drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeit-           1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, können\nraums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet      abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nworden ist, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt   oder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den fol-\nbei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfa-        genden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung je-\nmilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigen-          weils bis zu 1O vom Hundert der Anschaffungs- oder\ntumswohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Begünsti-         Herstellungskosten abgesetzt werden. Nicht in An-\ngungszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der         spruch genommene erhöhte Absetzungen können\nVeranlagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erst-         nachgeholt werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder\nobjekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist;        Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 ent-\nhat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Ver-      standen sind, können abweichend von§ 7a Abs. 1 so\nanlagungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zu-       behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der\nzurechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen      Anschaffung oder Herstellung entstanden.\nAusbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so be-\nginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt            (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können\nabweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungs-        nur in Anspruch genommen werden, wenn\nzeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen\nletztmals zugerechnet worden ist.                           1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen\nBetrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu\n(6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder        mehr als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen\neine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen                 und\nzuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem       2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle be-\ndieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung                   scheinigt, daß\neinem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder              a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-\neiner Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes                  zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind\ngilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami-               und\nlienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-             b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nnungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen                  schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich\nsind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilien-            ist.\nhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh-\nnung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem            (3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,\nEhegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die         wenn sie dazu verwendet werden,\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.\n1. a) den Anfall von Abwasser oder\n(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein-             b) Schädigungen durch Abwasser oder\nsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei-                c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere\nchend von Absatz 5 für alle von ihm erstellten Kauf-                 Stoffe als Abwasser oder\neigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-\nd) Verunreinigungen der Luft oder\ntumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im fol-\ngenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom             e) Lärm oder Erschütterungen\nHundert vornehmen.                                               zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder\n2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-\n(8) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und\ngungsgesetzes zu beseitigen.\nEigentumswohnungen, die nach dem 31. Dezember\n1976 und vor dem 15. Juli 1977 angeschafft worden            Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-\nsind, gilt folgendes:                                        schlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwek-\nke des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet\n1. Anstelle der Absätze 1, 3 und 5 können die Vorschrif-\nten des§ 7b in den bisherigen Fassungen oder des         werden.\n§ 54 weiter angewendet werden.                              (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezem-\n2. Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an           ber 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende\ndie Stelle des 31. Dezember 1976 der 15. Juli 1977       nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgü-\ntritt. Hat der Erwerber erhöhte Absetzungen nach Ab-     tern, die dem Umweltschutz dienen und die vor dem\nsatz 1 in Anspruch genommen, ist Absatz 2 nicht an-      1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden\nwwenden.                                                 sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                            1267\nim Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nachträglichen                              §7e\nHerstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen bis zur vol-\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nlen Höhe der nachträglichen Herstellungskosten vorge-               und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nnommen werden können. Das gleiche gilt, wenn bei\nWirtschaftsgütern, die nicht dem Umweltschutz dienen,          (1) Steuerpflichtige, die\nnachträgliche Herstellungskosten nach dem 31. De-\nzember 197 4 und vor dem 1. Januar 1991 dadurch ent-          1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nstehen, daß ausschließlich aus Gründen des Umwelt-                Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\nschutzes Veränderungen vorgenommen werden.                        gen berechtigt sind oder\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können        2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und               anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-             den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,\nden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß        ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den\ndie Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert            Gewinn nach§ 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im\nder bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs insge-      eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar\nsamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstel-\nlungskosten nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den       a) der Fertigung oder\nFällen des Absatzes 4 sinngemäß.\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt-\n(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1             schaftsgütern oder\nbis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Vor-       c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder\naussetzung des Absatzes 2 Nr. 1\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum Ab-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre            satz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für frem-\nnach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-            de Rechnung gelagert werden,\nschaftsgüter,\ndienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt\n2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf      worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den Her-\nJahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-      stellungskosten zu bemessenden Absetzungen für Ab-\nlungsarbeiten\nnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in dem\nerfüllt wird.                                               darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu je 10 vom Hun-\ndert der Herstellungskosten abschreiben. In den folgen-\n(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember          den Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen\n1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines          für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7\nZuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder           Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer\nHerstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern         des Gebäudes maßgebenden Hundertsatz. Den Her-\nim Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung           stellungskosten eines Gebäudes werden die Aufwen-\ndieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem          dungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951\nRecht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach            zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung ganz\nMaßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die          oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht werden,\nerhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genom-            wenn dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht\nmen werden, wenn der Empfänger                               oder nicht mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten\nZwecke verwendet werden kann.\n1 . den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan-\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-         (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-\nschaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs-      stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen Be-\narbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und       triebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wieder-\naufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset-\nzerstörten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsge-\nzung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirt-\nbäuden, wenn der Gewinn aus land- und Forstwirt-\nschaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs-\nschaft nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.\narbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 er-\nteilt ist.\n(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten\nAbsatz 6 gilt sinngemäß.                                     Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1\noder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn\n(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1        die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn-\nbis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch ge-      ten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer\nnommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten         gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tä-\nverwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor         tigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt\ndem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts-        worden sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflichtigen\ngut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet       nach Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen\nworden sind. Die Verlagerung von Betrieben oder Be-          Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf-\ntriebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Sat-    enthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühe-\nzes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde        stens jedoch seit dem 1. Januar 1950, hergestellt wer-\nbestätigt, daß die Verlagerung im öffentlichen Interesse     den, sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2\naus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist.             nicht zulässig.","1268                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 7f                                 Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter             Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22\ndes Anlagevermögens privater Krankenhäuser                  Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den\nFällen des § 22 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz kann\n( 1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran-       nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vor-\nkenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen              gesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abge-\ndes Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des            zogen werden;\nAnlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhau-\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-\nses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\nben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Aus-\nund in den vier folgenden Jahren neben den Absetzun-\ngen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 Abschreibun-            gaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände\ngen vornehmen, und zwar                                          beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-\nerzielung dienen;\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nmögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,       3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-\nbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-               lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\nvermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom\nHundert                                                 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-\nschen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-          einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwen-\ngenden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Ab-             dungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahr-\nnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem              zeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pausch-\nRestwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden                beträge anerkannt:\nnach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Be-              a) bei Benutzung eines Kraftwagen_s\nrücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden                                                 0,36 Deutsche Mark,\nHundertsatz.\nb) bei Benutzung eines Motorrads\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in                oder Motorrollers           0, 16 Deutsche Mark\nAnspruch genommen werden, wenn bei dem privaten                 für jeden Kilometer, den die Wohnung von der\nKrankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung            Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der\nder Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme             Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenver-\nder Abschreibungen die in§ 67 Abs. 1 oder 2 der Abga-            bindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom\nbenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.            Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-               beitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt,\nreits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für             so kann der Arbeitnehmer höchstens die in Satz 2\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.              bezeichneten Beträge geltend machen;\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit-\nnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begrün-\n4. Überschuß der Einnahmen                            deten doppelten Haushaltsführung entstehen, und\nüber die Werbungskosten                             zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die\ndoppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Auf-\n§8                                   wendungen für Fahrten vom Beschäftigungsort zum\nOrt des eigenen Hausstands und zurück (Familien-\nEinnahmen                                 heimfahrten) können jeweils nur für eine Familien-\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Gel-           heimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezo-\ndeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rah-                gen werden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem\nmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7          Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwi-\nzufließen.                                                        schen dem Ort des eigenen Hausstands und dem\nBeschäftigungsort Nummer 4 Satz 2 entsprechend\n(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,            anzuwenden. Bei Familienheimfahrten mit einem vom\nKost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den                Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug\nüblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.             ist Nummer 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden;\nBei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch                 6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und\nRechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 Viertes Buch Sozial-             Berufskleidung);\ngesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese\nWerte maßgebend.                                              7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin-\ngerung (§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7a Abs. 1 bis 3, 5\n§9                                    und 8, §§ 7b, 54).\nWerbungskosten\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und\n(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-            Nr. 5 Sätze 4 und 5 werden\nbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind         1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-\nbei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen            werbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert beträgt,\nsind. Werbungskosten sind auch\n2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-                werbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten,                 mindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheb-\n&oweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem         lich gehbehindert sind,","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                             1269\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und         Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge\nfür Familienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen       als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-\nAufwendungen abgezogen. Die Voraussetzungen der            deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten blei-\nNummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nach-       ben unberührt.\nzuweisen.\n(3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach\n(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den   § 30 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be-\nEinkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ent-    kanntmachung vom 16. November 1973 (BGBI. 1\nsprechend.                                                 S. 1681) gehört zu den Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Selbst-\n(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen für\nverbrauch sie entfällt.\nVerpflegung als Werbungskosten können durch\nRechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-\nden; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der                             5. Sonderausgaben\npauschalen Tagegeldbeträge des Bundesreisekosten-\ngesetzes nicht überschreiten.                                                           § 10\n(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun-\n§9a                             gen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-\nPauschbeträge für Werbungskosten                bungskosten sind:\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-     1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder\nkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn            dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-\nnicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:               mensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber\ndies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:            Eine Rücknahme des Antrags oder der Zustimmung\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;                   ist nicht zulässig. Das gilt auch, wenn der Antrag zum\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:                      Zweck der Eintragung eines Freibetrags auf der\nLohnsteuerkarte oder der Festsetzung von Einkom-\nein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;                    mensteuer-Vorauszahlungen gestellt worden ist. Die\nbei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen            Unterhaltsleistungen können bis zu 9 000 Deutsche\nveranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag          Mark im Kalenderjahr abgezogen werden. Entspre-\nauf insgesamt 200 Deutsche Mark;                           chendes gilt auch für Unterhaltsleistungen in den\nFällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe;\n3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a:\n1 a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende\nein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche               Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften\nMark.                                                     in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei\nDie Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bis          der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibren-\nzur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 bis 4         ten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich\ngeminderten Einnahmen, in den Fällen der Nummern 2             aus der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten\nund 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen                 Tabelle ergibt; in den Fällen des§ 22 Nr. 1 Buchstabe\nwerden.                                                        a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in die-\nser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu\n4 a. Umsatzsteuerrechtlicher                      ermitteln ist, abgezogen werden;\nVorsteuerabzug\n2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-\n§9b                                      sicherungen, zu den gesetzlichen Rentenver-\nsicherungen und an die Bundesanstalt fur Arbeit;\n(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteu-\nb) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf\nergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer ab-\nden Erlebens- oder Todesfall:\ngezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen                 aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-\nAnschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil des                  fall eine Leistung vorsehen,\nVorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden kann,                 bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-\nbraucht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten                       recht,\ndes Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Her-              cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht\nstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht zugerechnet                gegen laufende Beitragsleistung, wenn das\nzu werden,                                                              Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf\n1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und                      Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt wer-\n500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder                            den kann,\ndd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-\n2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh-                       tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Ver-\nrenden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des                    trag für die Dauer von mindestens zwölf\nGesamtumsatzes betragen.                                           Jahren abgeschlossen worden ist.\n(2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 a des Umsatz-          Fondsgebundene Lebensversicherungen sind aus-\nsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als         geschlossen;","- - - - - - - - - · -··-·----·---\n1270                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-          1 . Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\ndarlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum            zusammen bis zu                      2 340 Deutsche Mark*),\nErwerb von Wohnbesitz im Sinne des § 1 2 a des               im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind.                   bis zu                               4 680 Deutsche Mark*).\nBeiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Ver-\ntragsabschluß geleistet werden, können nur insoweit          Diese Beträge erhöhen sich\nabgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache des            a) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des\ndurchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten                 § 32 Abs. 4 bis 7 um                 600 Deutsche Mark,\nvier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungs-             b) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des\nzeitraum nicht übersteigen;                                         § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach § 32\n4. gezahlte Kirchensteuer;                                              Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zu-\ngeordnet wird und dem gegenüber der Steuer-\n5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-                    pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den\ngleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-                      Veranlagungszeitraum nachkommt, um\ngensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der                                                            300 Deutsche Mark;\nKreditgewinnabgabe;\n6. Steuerberatungskosten;                                     2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich\nbis zu                              3 000 Deutsche Mark**),\n7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Be-               im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nrufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem              bis zu                              6 000 Deutsche Mark**).\nnicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im\nKalenderjahr. Dieser· Betrag erhöht sich auf 1 200            Diese Beträge vermindern sich\nDeutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der            a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber gelei-\nAusbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts                   steten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen Ren-\nuntergebracht ist, in dem er einen eigenen Haus-                   tenversicherung sowie um steuerfreie Zuschüsse\nstand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-                 des Arbeitgebers im Sinne des§ 3 Nr. 62 Sätze 2\nchend, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen                     bis 4,\nfür eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines           b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen\nEhegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraus-                  Kalenderjahrs\nsetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem\naa) in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-\nFall können die Beträge von 900 Deutsche Mark und\nsicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitge-\n1 200 Deutsche Mark für den in der Berufsausbil-\nbers von der Versicherungspflicht befreit wa-\ndung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins-\nren und denen für den Fall ihres Ausschei-\ngesamt nur einmal abgezogen werden. Als Aufwen-\ndens aus der Beschäftigung auf Grund des\ndungen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf-\nBeschäftigungsverhältnisses eine lebens-\nwendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- oder\nlängliche Versorgung oder an deren Stelle\nWeiterbildung. Zu den Aufwendungen für eine Be-\neine Abfindung zusteht oder die in der ge-\nrufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht\nAufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn,                       setzlichen Rentenversicherung nachzuver-\ndaß es sich um Mehraufwendungen handelt, die                             sichern sind,\ndurch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des                   bb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-\nSatzes 2 entstehen.                                                      pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit aus-\ngeübt und im Zusammenhang damit auf\nGrund vertraglicher Vereinbarungen Anwart-\n(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2\nschaftsrechte auf eine Altersversorgung\nund 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen)\nist, daß sie                                                                 ganz oder teilweise ohne eigene Beitragslei-\nstung erworben haben. Als eigene Beitrags-\n1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Spar-                         leistung gilt auch die Minderung eines etwai-\nanteil oder Bausparbeiträge handelt - weder unmit-                       gen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b des\ntelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-                      Handelsgesetzbuchs durch einen Versor-\nhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen,                              gungsanspruch und die Anrechnung eines\n2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-                         etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b\nhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,                                  des Handelsgesetzbuchs auf einen Versor-\ngungsanspruch,\n3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas-\nsen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im In-              cc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-\nland haben oder denen die Erlaubnis zum Geschäfts-                       übung eines Mandats bezogen haben,\nbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen Sozialver-            um 9 vom Hundert der Einnahmen aus der\nsicherungsträger geleistet werden und                              Beschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah-\n4. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für                  resbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der\ndie eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1                  gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-\ndes Dritten Vermögensbildungsgesetzes gewährt                      ten,\nwird.\n*) Anstelle der Beträge von 2 340 DM und 4 680 DM gelten für 1981 noch die\n(3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)                Beträge 2 100 DM und 4 200 DM(§ 52 Abs. 13).\nkönnen je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höchst-          ••) Anstelle der Beträge von 3 000 DM und 6 000 DM gelten für 1981 noch die\nbeträgen abgezogen werden:                                        Beträge 2 500 DM und 5 000 DM (§ 52 Abs. 13).","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                                     1271\nc) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um                                 b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bauspar-\nden steuerfreien Betrag im Sinne des § 3 Nr. 57,                                summe oder die auf Grund einer Beleihung emp-\nden die Künstlersozialkasse an die Bundesver-                                   fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nsicherungsanstalt für Angestellte leistet;                                      zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des-\n3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die                                   sen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgaben-\nnach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge                                         ordnung verwendet oder\nübersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom                                  c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dau-\nHundert des Höchstbetrags nach Nummer 1.                                             ernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags-\nabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig\n(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie                                     geworden ist oder\nnach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-\nnen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bau-                                      d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß ar-\nsparbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenab-                                        beitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nzug oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prä-                                              mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestan-\nmiengesetz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht                                       den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-\nkann für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur                                        gung noch besteht.\neinheitlich ausgeübt werden. Steuerpflichtige, denen im\nKalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der                                                                §10a\nHöchstbetrag des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prä-\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\nmiengesetzes zusteht, können ihr Wahlrecht nur ein-\nheitlich ausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten des                                     ( 1) Steuerpflichtige, die\nSonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nSteuerpflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Be-\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\nrücksichtigung der betreffenden Sonderausgaben stellt.                                  gen berechtigt sind oder\n(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im Ka-                           2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-\nlenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der Höchst-                                   anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen\nbetrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder                                     den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,\ndes § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zu-\nsteht, können für Bausparbeiträge den Sonderausga-                                  ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre\nbenabzug nicht erhalten, wenn der Steuerpflichtige oder                            Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-\neine der bezeichneten Personen eine Prämie nach dem                                bebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, kön-\nSpar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prä-                                       nen auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der\nmiengesetz beantragt hat (Kumulierungsverbot). *\"*)                                nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000\nDeutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbe-\n(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine                              trag der Einkünfte abziehen. Als nicht entnommen gilt\nNachversteuerung durchzuführen                                                     auch der Teil der Summe der Gewinne, der zur Zahlung\nder auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben\n1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag (Ab-\nnach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet wird. Der\nsatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn\nals steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der\nvor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß,\nSumme der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders\naußer im Schadensfall oder bei Erbringung der ver-\nfestzustellen.\ntragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge ganz\noder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus\ndem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abge-                                (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnah-\ntreten oder beliehen werden;                                                 me der Steuerbegünstigung (Absatz 1 ) folgenden drei\nJahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-\n2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor Ab-                             rechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die\nlauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die                                Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, ge-                               Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-\nleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt                            bebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehrent-\noder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten                              nahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Be-\noder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die                              trags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr\nvorzeitige Verfügung, wenn                                                    der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung\na) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü-                               hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die\nche aus dem Vertrag beliehen werden und der                              Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem\nSteuerpflichtige die empfangenen Beträge unver-                          Lastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen\nzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-                             auch in diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit\nwendet oder                                                              Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Er-\nwer~_des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf\n***) Für den Veranlagungszeitraum 1981 gilt noch§ 10 Abs. 5 Satz 2 EStG 1979      den Ubergang des Betriebsvermögens an Personen der\n(§ 52 Abs. 14 a):\nSteuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes\nDies gilt nicht, wenn die Bausparbeiträge, für die der Sonderausgabenabzug,\noder die prämienbegünstigten Aufwendungen, für die die Prämie beantragt     verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch\nworden ist, ausschließlich                                                  Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, un-\n1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-      terliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen\nSparzulage (§ 12 Abs. 1 Drittes Vermögensbildungsgesetz) gewährt wird,\noder                                                                     des§ 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines\n2. von d~r Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Unterhaltssicherungsge-     Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapital-\nsetz uberw1esene Sparbeiträge darstellen.                               gesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine","1272                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil          1\nNachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in                (3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt\ndem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme           an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Ab-\nnicht vorliegt.                                            satz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale\nbeträgt\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-\n1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens\nsprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit\n2 340 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark\nder Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steu-\nfür jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich\nerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung\n(Absatz 2) für sich zu behandeln ist.                     2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens\n1 170 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark\n(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1              für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7),\nbis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der\nSteuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes       mindestens 300 Deutsche Mark. Die Vorsorgepauscha-\nerstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-     le ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vol-\nwerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und   len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn sie nicht\nfür die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in         bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. Arbeitslohn im\nAnspruch genommen werden. Nach Ablauf von                 Sinne dieser Vorschrift ist der um die Freibeträge nach\n20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen Be-        § 19 Abs. 2 und 3 und den Altersentlastungsbetrag\ngründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-       (§ 24a) verminderte Arbeitslohn, höchstens der Jahres-\nhalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens      betrag der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze\njedoch seit dem 1. Januar 1950, ist die Inanspruchnah-    in der gesetzlichen Rentenversicherung der An-\nme der Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3       gestellten.\nnicht zulässig.\n(4) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des\n§10b                             § 32 Abs. 4 Satz 1 , Abs. 5 bis 7, das nach § 32 Abs. 4\nSteuerbegünstigte Zwecke                   Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird\nund dem gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-\n(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,    haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum nach-\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer       kommt, sind bei der Berechnung der Vorsorgepau-\nZwecke und der als besonders förderungswürdig aner-        schale die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des\nkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von        Absatzes ·3 Nr. 1 und 2 zur Hälfte anzusetzen.\ninsgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Ein-\nkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten               (5) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nUmsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne        zur Einkommensteuer gilt folgendes:\nund Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für           1. Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1 ,\nwissenschaftliche, staatspolitische und als besonders           der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2\nförderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht             und die Beträge von 2 34;0 Deutsche Mark*), 1 170\nsich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hun-             Deutsche Mark *) sowie der Mindestbetrag von 300\ndert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch           Deutsche Mark des Absatzes 3 sind zu verdoppeln;\ndie Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme\nvon Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut       2. Absatz·3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,\nunmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsver-              wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn\nmögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung              bezogen hat;\nder Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte           3. Absatz 3 Satz 4 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe-\nWert nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen        gatten gesondert anzuwenden.\nbestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemei-\nNummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des Be-\nnen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts.\ntrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,\n(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien im      wenn die tarifliche Einkommensteuer nach§ 32a Abs. 6\nSinne des§ 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe        zu ermitteln ist.\nvon insgesamt 1 800 Deutsche Mark und im Fall der Zu-\nsammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von               (6) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten\ninsgesamt 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ab-          zur Einkommensteuer sind die Beträge von 600 und 300\nzugsfähig.                                                 Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 Und 2 zu halbieren.\n§ 10c\n§10d\nSonderausgaben-Pauschbetrag,\nVorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale                                           Verlustabzug\n(1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1             Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags\nNr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des § 1Ob wird ein Pauschbetrag    der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu\nvon 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-           einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark\nPauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere      wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nAufwendungen nachweist.                                    des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzu-\nziehen. Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeit-\n(2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2         raum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so\nund 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark         ist er insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu ge-\nabgezogen       (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der\nSteuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach-           *) Anstelle der Beträge von 2 340 DM und 1 170 DM gelten für 1981 noch die\nweist.                                                         Beträge 2100 DM und 1 050 DM(§ 52 Abs. 18).","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                             1273\nwähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn               8. Die einzelnen Einkunftsarteh\nder Steuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist;\ndie Verjährungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Ver-               a) Land- und Forstwirtschaft\njährungsfrist für den folgenden Veranlagungszeitraum\nabgelaufen ist. Soweit die nicht ausgeglichenen Verlu-                          (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)\nste den Betrag von insgesamt 5 Millionen Deutsche\nMark übersteigen oder ein Abzug der nicht ausgegliche-                                 §13\nnen Verluste nach den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist,             Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nsind diese in den folgenden fünf Veranlagungszeiträu-\nmen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein-              (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\nkünfte abzuziehen; der Abzug ist nur insoweit zulässig,    1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-\nals die Verluste in den vorangegangenen Veranlagungs-          wirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-\nzeiträumen nicht abgezogen werden konnten.                     bau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-\nzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-\nnen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünf-\nte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirt-\n6. Vereinnahmung und Verausgabung                       schaftsjahr\nfür die ersten 20 Hektar\n§ 11\nnicht mehr als 10    Vieheinheiten,\n( 1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs be-          für die nächsten 1 0 Hektar\nzogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen                                nicht mehr als   7   Vieheinheiten,\nsind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem\nSteuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit         für die nächsten 1O Hektar\nnach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirt-                                nicht mehr als   3   Vieheinheiten,\nschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in die-        und für die weitere Fläche\nsem Kalenderjahr bezogen. Für Einnahmen aus nicht-                                 nicht mehr als   1,5 Vieheinheiten\nselbständiger Arbeit gilt§ 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3. Die\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig\nVorschriften über die Gewinnermittlung(§ 4 Abs. 1, § 5)\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder ge-\nbleiben unberührt.\nhalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Fut-\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,          terbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.§ 51 Abs. 2\nin dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wieder-        bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf Grund des\nkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.            § 1 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom Senat\nDie Vorschriften über die Gewinnermittlung(§ 4 Abs. 1,         von Berlin (West) erlassenen Rechtsverordnungen\n§ 5) bleiben unberührt.                                         sind anzuwenden. Die Einkünfte aus Tierzucht und\nTierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesell-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuse-\nhen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben                      Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des§ 51 a des\nBewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünf-\nte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den\n§12\nEinkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\nSoweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, § 10 b und§§ 33   2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,\nbis 33 b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei         Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,\nden einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag             Imkerei und Wanderschäferei;\nder Einkünfte abgezogen werden\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer\n1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für          Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-\nden Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge-            menhang steht;\nwendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwen-\ndungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche  4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-\noder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen      genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im\nmit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Be-       Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset-\nrufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfol-       zes.\ngen;\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehö-\n2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund          ren auch\neiner freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zu-     1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen\nwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichti-            Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der\ngen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsbe-         dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu\nrechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn           dienen bestimmt ist;\ndiese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinba-\nrung beruhen;                                          2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti-\ngen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art\n3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-            übliche Größe nicht überschreitet.\nsteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-\nbrauch und für Lieferungen oder sonstige Leistun-         (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wer-\ngen, die Entnahmen sind.                               den bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte","1274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nnur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000             (3) Durchschnittsatzgewinn ist die Summe aus\nDeutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach\n1. dem Grundbetrag (Absatz 4),\nden §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht\nsich der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 4 000            2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers\nDeutsche Mark.                                                    und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen\n(Absatz 5),\n(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und\nforstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemein-          3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),\nschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne           4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-\ndes § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer Er-                bers (Absatz 7),\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Ver-\neins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertra-            5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin-\ngen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn ent-            nen.\nfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teil-       Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6\nbeträgen zu entrichten. Der einzelne Teilbetrag muß           Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen,\n_mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.                 die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die\n(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und§ 15 a sind entsprechend an-      Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer-\nzuwenden.                                                     tung nicht berücksichtigt sind.\n§13a\n(4) Als Grundbetrag ist\nErmittlung des Gewinns\na) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark\naus Land- und Forstwirtschaft\nder sechste Teil,\nnach Durchschnittsätzen\nb) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche\n(1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und\nMark der fünfte Teil\nForstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln, ·\nwenn                                                          des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den\nfolgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:\n1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher\nVorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und re-   1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert\ngelmäßig Abschlüsse zu machen, und                            des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausge-\nwiesene . Vergleichswert der landwirtschaftlichen\n2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deut-                Nutzung einschließlich der dazugehörenden Ab-\nsche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche              schläge und Zuschläge nach § 41 des Bewertungs-\nMark beträgt, und                                             gesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. Zum Aus-\n3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel-            gangswert gehören ferner die im maßgebenden Ein-\nmäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder ins-           heitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft\ngesamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei                ausgewiesenen Hektarwerte des Geringstlandes\neinem Anteil an den Tierbeständen von mehr a1s'75             und die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der\nvom Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die             weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nutzung\nGrenze für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinhei-          und der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen\nten je Hektar.                                                Nutzung einschließlich der zu diesen Nutzungen oder\nDer Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach             Nutzungsteilen gehörenden Abschläge und Zuschlä-\nDurchschnittsätzen zu ermitteln, das nach Bekanntga-               ge nach § 41 des Bewertungsgesetzes sowie die\nbe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf           Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und des Ab-\nden Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Ab-               baulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nutzungs-\ngabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraus-              teile und sonstigen Wirtschaftsgüter nach den Vor-\nsetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.                              schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte\nzuzüglich oder abzüglich des sich nach Nummer 4 er-\n(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Be-         gebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche Mark\ntrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier auf-             nicht übersteigen. Maßgebend ist grundsätzlich der\neinanderfolgende Wirtschaftsjahre                                  Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeit-\n1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,                  punkt festgestellt worden ist, der vor dem Beginn des\nwenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher            Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirt-\ngeführt werden und ein Abschluß gemacht wird,                 schaftsjahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu\nermitteln ist. Sind bei einer Fortschreibung oder\n2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Be-\nNachfeststellung die Umstände, die zu der Fort-\ntriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste die-\nschreibung oder Nachfeststellung geführt haben, be-\nser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden\nreits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs einge-\nund kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebs-\ntreten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfest-\neinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet\nstellungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene\nwerden; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr\nbleibt § 141 der Abgabenordnung unberührt.                   oder nachfestgestellte Einheitswert bereits für die\nGewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßge-\nDer Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, je-            bend.§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und§ 351 Abs. 2 der\ndoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten               Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein Zugang\nWirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu         oder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen\nstellen. Er kann innerhalb dieser'Frist zurückgenommen            Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des\nwerden.                                                           § 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember i 981                            1275\nschreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver-    2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter i 5 und\ngleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die          über 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehöri-\nauf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu ver-           gen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das i 5.,\nmehren oder zu vermindern.                                   nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der\nWert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Num-\n2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-            mer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen.\nschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den\nVergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für     3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Per-\ndie zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu           sonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der\nerhöhen. Best6ht für die zugepachteten landwirt-            körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach\nschaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs-            Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgeben-\nwert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu er-        den Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt\nrechnen, der bei der Einheitsbewertung für den eige-        entsprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit.\nnen Betrieb beim Vergleichswert der landwirtschaft-         Für Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abge-\nlichen Nutzung zugrunde gelegt worden ist.                  schlossen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der\nArbeitsleistung.\n3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-\n4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die\nschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermin-\nden Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haus-\ndern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen\nFlächen entfällt.                                           halt voll beköstigte und untergebrachte Person um\n20 vom Hundert.\n4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher         5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers\nNutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und          und der Angehörigen kann höchstens für die nach Art\nforstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,           und Größe des Betriebs angemessene Zahl von Voll-\nAbbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-\narbeitskräften angesetzt werden. Entgeltlich be-\npachtet, so sind deren Werte oder deren nach ent-\nschäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der\nsprechender Anwendung der Nummern 2 und 3 er-\nDauer ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl\nmittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2\nder Arbeitskräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen\ngenannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen\nhöchstens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt wer-\nWirtschaftsgüter im Fall der Zupachtung hinzuzu-\nden.\nrechnen oder im Fall der Verpachtung von ihnen ab-\nzuziehen.                                                   (6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die\nzugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 ent-\n5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen\nfallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenom-\nund Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten\nmene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den\nArt eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung\nEinkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.\nnach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundver-\nmögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert be-             (7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsin-\nwertet worden sind, sind mit dem Wert anzusetzen,        habers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert\nder sich nach den Vorschriften über die Bewertung        besonders ausgewiesenen Wohnungswerts anzuset-\ndes land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erge-      zen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäudes kön-\nben würde. Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu        nen die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe\nerrechnen, der bei der Einheitsbewertung für den         von einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen\neigenen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen       werden.\nNutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde\n(8) In den Durchschnittsatzgewinn nach den Absät-\nzu legen wäre.\nzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt\n(5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgen-     3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus\nden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:                           1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtneri-\nscher Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftli-\n1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für                     cher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie\na) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers            Geringstland, wenn die hierfür nach den Vorschriften\nund der im Betrieb beschäftigten Angehörigen             des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüg-\n(§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert             lich oder abzüglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 erge-\nnach Absatz 4                                            benden Werte 2 000 Deutsche Mark übersteigen,\naa) bis      8 000 Deutsche Mark                     2. forstwirtschaftlicher Nutzung,\nje 8 000 Deutsche Mark,     3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus-\nbb) über 8 000 Deutsche Mark                             gangswerts nach Absatz 4 nicht berüc_ksichtigt wor-\nbis    12 000 Deutsche Mark                         den sind,\nje 10 000 Deutsche Mark,\n4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Bo-\nCC) über 1 2 000 Deutsche Mark\nden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entsprechend\nbis 25 000 Deutsche Mark\nanzuwenden.\nje 1 2 000 Deutsche Mark,\n§ 14\ndd) über 25 000 Deutsche Mark\nje 14 000 Deutsche Mark,                      Veräußerung des Betriebs\nb) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-          Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-\ngangswerts nach Absatz 4.                            hören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines","1276                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nland- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe-      der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Ge-\ntriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt-      winn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer her-\nschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16           angezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche\nAbs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der  Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn\nMaßgabe entsprechend, daß der Freibetrag nach § 16\nAbs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach       1. der Steuerpflichtige\n§ 14 a Abs. 1 gewährt wird.                                      a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-\nrungskosten innerhalb von zwölf Monaten nach\nder Veräußerung zur Abfindung weichender Erben\n§14a                                    verwendet oder\nVergünstigungen bei der Veräußerung                   b) den entnommenen Grund und Boden innerhalb\nbestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe               von zwölf Monaten nach der Entnahme im Wege\nder vorweggenommenen Erbfolge oder zur Abfin-\n(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni           dung weichender Erben diesen übereignet und\n1970 und vor dem 1. Januar 1986 seinen land- und\nforstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf An-     2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-\ntrag der Veräußerungsgewinn(§ 16 Abs. 2) nur insoweit            sichtigung des Freibetrags in dem dem Veranla-\nzur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag              gungszeitraum der Veräußerung oder der Entnahme\nvon 60 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn                        vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag\nvon 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei\n1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende              Ehegatten, die nach den §§-26, 26 b zusammen ver-\nEinheitswert des Betriebs 30 000 Deutsche Mark              anlagt werden, erhöht sich der Betrag von 24 000\nnicht übersteigt,                                           Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.\n2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2     Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis\nAbs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum     oder entnimmt er den Grund und Boden nur zu einem\nder Veräußerung vorangegangenen beiden Veranla-        Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 angegebenen begünstigten\ngungszeiträumen jeweils den Betrag von 12 000          Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Ver-\nDeutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegat-     äußerungs- oder Entnahmegewinns steuerfrei.\nten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit\nder Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten zu-       (5) Der Freibetrag von 60 000 Deutsche Mark wird\nsammen jeweils 24 000 Deutsche Mark nicht über-        dem Steuerpflichtigen für alle Veräußerungen und Ent-\nstiegen haben.                                         nahmen nach Absatz 4 in dieser Fassung und für alle\nVeräußerungen zur Abfindung weichender Erben nach\nIst im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1\nAbsatz 4 in den vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fas-\nmaßgebender Einheitswert nicht festgestellt oder sind\nsungen insgesamt nur einmal gewährt.\nbis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine\nWertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend,\nder sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Einheits-                       b) Gewerbebetrieb\nwert ergeben würde.                                                             (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)\n(2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34\nAbs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und                                    §15\nforstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude                          Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitver-\näußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit           (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\ndem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen.            1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu ge-\nDer Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf           hören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirt-\ndie Wohnung ( § 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen          schaftung, z. 8. aus Bergbauunternehmen und aus\nGrund und Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im          Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Er-\nAnschluß an die Veräußerung des Betriebs die Woh-                den, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche\nnung mindestens zwei Jahre selbst bewohnt und in die-           Nebenbetriebe sind;\nser Zeit nicht veräußert.\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Be-            Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft\ntriebs, wenn                                                     und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuse-\n) . die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und          hen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter\n2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-        von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der ·\nlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesse-             Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder\nrung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Buchstabe c des           für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte abgege-        hat;\nben hat und dies durch eine Bescheinigung der zu-       3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-\nständigen Alterskasse nachweist.                            schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,\n§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.                     soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfal-\nlen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende\n(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger            Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätig-\nnach dem 31. Dezembe~ 1979 und vor dem 1. Januar                 keit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe\n1986 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen          von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-\nBefrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei             schaftsgütern bezogen hat.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                             1277\n(2) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-    nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die\nlicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften     nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechen-\naus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen         barer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.\nEinkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch        Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorange-\nnicht nach§ 1O d abgezogen werden. Die Verluste min-       gangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen. Zuständig für\ndern jedoch nach Maßgabe des § 1O d die Gewinne, die       den Erlaß des Feststellungsbescheids ist das für die ge-\nder Steuerpflichtige im vorangegangenen Wirtschafts-       sonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der\njahr und in späteren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher    Gesellschaft zuständige Finanzamt. Der Feststellungs-\nTierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder   bescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der\nerzielt.                                                   verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren\nVerlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs sich\n§ 15 a\nverändert hat.\nVerluste bei beschränkter Haftung\n(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2\n( 1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil      und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Un-\nam Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit        ternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommandi-\nanderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein-        tisten vergleichbar ist, insbesondere für\nkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen wer-\nden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommandi-       1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sin-\ntisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch        ne des § 335 des Handelsgesetzbuchs, bei der der\nnicht nach § 10 d abgezogen werden. Haftet der Kom-            stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-\nmanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesell-         mer) anzusehen ist,\nschaft auf Grund des § 1 71 Abs. 1 des Handelsgesetz-      2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür-\nbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des            gerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter\nKommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die            als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,\nim Handelsregister eingetragene Einlage des Komman-            soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für\nditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch aus-        Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch\ngeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den              Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise\nVerlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich          des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\nerhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem\nder Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetra-   3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-\ngen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird            schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer\nund eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung              (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung\nnicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und           des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang\nWeise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.              mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder\neines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit\n(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus-             die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-\ngeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die           den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag\nGewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirt-              ausgeschlossen oder nach Art und Weise des\nschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Komman-            Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\nditgesellschaft zuzurechnen sind.\n4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-\n(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Komman-           gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,\nditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht             Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-\n(Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Ent-         schaftsgütern zu tilgen sind.\nnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen-\nde Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditi-\n§16\nsten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzu-\nrechnen. Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf                         Veräußerung des Betriebs\nden Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditge-\n( 1 ) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören\nsellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der\nauch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung\nEinlageminderung und in den zehn vorangegangenen\nWirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewe-        1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-\nsen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absat-           triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an\nzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind            einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das\nim Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den               gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle\nzehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste                Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt;\nnach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig ge-       2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unterneh-\nwesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haf-           mer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist\ntungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung             ( § 15 Abs. 1 Nr. 2);\ntatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurech-\nnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1 bis 3     3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-\nzuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem            ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ( § 15\nKommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung               Abs. 1 Nr. 3).\noder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteili-\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\ngung- an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\n(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs-    der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-\nfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die     gens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am Be-","1278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\ntriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der        geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des\nWert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für          Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers\nden Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder           maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben\nnach § 5 zu ermitteln.                                       hat.\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer-         (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-\nbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewid-          steuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000\nmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des             Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil\nBetriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise an-       an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag er-\nzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert,       mäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs-\nso ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzu-       gewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark übersteigt,\nsetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem            der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft\nmehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzel-     entspricht.\nnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter           (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuVfen-\nanzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten       den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder\nhat.                                                         wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird,\nsoweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Divi-\n(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-           dende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis\nsteuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung       der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteil-\ndes ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark              ten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesell-\nund bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines        schaft anzusetzen, soweit es nicht nach § 20 Abs. 1\nAnteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil          Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen\nvon 30 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag          gehört.\nermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-\nrungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewer-\nbebetriebs 100 000 Deutsche Mark und bei der Veräu-                           c) Selbständige Arbeit\nßerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Be-                              (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\ntriebsvermögen den entsprechenden Teil von 100 000\nDeutsche Mark übersteigt. An die Stelle der Beträge von\n30 000 Deutsche Mark tritt jeweils der Betrag ,von                                        §18\n60 000 Deutsche Mark und an die Stelle der Beträge               (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\nvon 100 000 Deutsche Mark jeweils der Betrag von\n200 000 Deutsche Mark, wenn der steuerpflichtige             1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freibe-\nnach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder wegen                 ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeüb-\ndauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb                 te wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelleri-\nveräußert oder aufgibt.                                            sche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,\ndie selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn-\närzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentan-\n§ 17                                   wälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Archi-\ntekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuer-\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften\nberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, verei-\nbei wesentlicher Beteiligung\ndigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren),\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört                Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten,\nauch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an                Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichter-·\neiner Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner-              statter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnli-\nhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft            cher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im\nwesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veran-            Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich\nlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 vom Hundert                 tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter\ndes Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile an              Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf\neiner Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer            Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen-\nGesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß-                verantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vor-\nscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaf-               übergehender Verhinderung steht der Annahme\nten auf solche Beteiligungen. Eine wesentliche Beteili-            einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit\ngung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesell-               nicht entgegen;\nschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittel-     2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,\nbar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten              wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;\nAnteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße-\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.\nrung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre-\nVergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,\nchend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der\nfür Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als\nRechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander\nAufsichtsratsmitglied.\nunentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechts-\nvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich            (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-\nbeteiligt war.                                                pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende\nTätigkeit handelt.\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug              (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört\nder Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-           auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-\nsteigt. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unent-      gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                              1279\noder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der          (5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dürfen\nselbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter      zusammen nur bis zur Höhe des um einen etwaigen\nHalbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.               Freibetrag nach Absatz 2 gekürzten Arbeitslohns abge-\nzogen werden.\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom\nHundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höch-                       e) Kapitalvermögen\nstens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt,\nwenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die an-                      (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)\nderen Einkünfte überwiegen.\n§ 20\n(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und§ 15 a sind entsprechend an-\nzuwenden.                                                    (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonsti-\nge Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, mit\nd) Nichtselbständige Arbeit\ndenen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 4)                           einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen\nan Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Er-\n§ 19                                werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolonial-\ngesellschaften und an bergbautreibenden Vereini-\n(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\ngungen, die die Rechte einer juristischen Person ha-\ngehören\nben. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und an-          soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt\ndere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung        steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die\nim öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;        Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel-              Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;\nder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren         2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung\nDienstleistun~en.                                           oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflich-\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-        tiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im\nmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf             Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für\nsie besteht.                                                    Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im Sin-\nne des § 29 des Körperschaftsteuergesetzes als\n(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Hö-          verwendet gilt und die Bezüge nicht zu den Einnah-\nhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens je-              men im Sinne der Nummer 1 gehören. Nummer 1 Satz\ndoch insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark im            2 gilt entsprechend;\nVeranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Frei-\nbetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile         3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach\naus früheren Dienstleistungen, die                              den§§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach§ 52\ndes Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Kör-\n1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-              perschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu vergü-\nhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug                  tende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen des\na) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen-           § 36e dieses Gesetzes und des § 52 des Körper-\nder gesetzlicher Vorschriften,                           schaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah-\nb) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-             men im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absat-\nperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öf-          zes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;\nfentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Ver-  4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-\nbänden von Körperschaften                               werbe als ·stiller Gesellschafter und aus partiari-\noder                                                         schen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter\n2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-              oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen\ngrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder          ist. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust\nals Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge,            des Betriebs ist § 15 a sinngemäß anzuwenden;\ndie wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt         5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und\nwerden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge,              Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-\nwenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder,           ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der\nwenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr            Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweili-\nvollendet hat.                                               gen Kapitalrest entfällt;\n(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Zeit    6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-\nvom 8. November bis 31. Dezember aus seinem ersten               sen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu\nDienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von 600 Deut-          Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall\nsche Mark abzuziehen (Weihnachts-Freibetrag). Bei                enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versi-\neiner Veranlagung zur Einkommensteuer und beim                   cherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nLohnsteuer-Jahresausgleich ist der Weihnachts-Frei-              stabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versi-\nbetrag auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer            cherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Ver-\nin der genannten Zeit keinen Arbeitslohn bezogen hat.            trags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-\n(4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von 480           tragsabschluß ausgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2\nDeutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen (Arbeitneh-              sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Le-\nmer-Freibetrag).                                                  bensversicherungen entsprechend anzuwenden;","1280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n7. Zinsen im Sinne des§ 57 Abs. 3 des Aktiengesetzes;                   f) Vermietung und Verpachtung\n8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,                           (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)\nz.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,\naus Darlehen und Anleihen;                                                           § 21\n9. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-\nschließlich der Schatzwechsel.                               (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind\n1. Einkünfte aus Vermietung .und Verpachtung von un-\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören              beweglichem Vermögen, .insbesondere von Grund-\nauch                                                              stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in\n1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in             ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten,\nAbsatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren                 die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über\nStelle gewährt werden;                                        Grundstücke unterliegen (z. 8. Erbbaurecht, Erb-\n2. Einnahmen aus der Veräußerung                                  pachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);\na) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-           2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\nchen durch den Anteilseigner,                             Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-\nb) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuld-             triebsvermögen;\nverschreibung,\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von\nwenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile              Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,\noder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert wer-            künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,\nden. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der           von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkei-\nAbgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermö-\nten und Gefällen;\ngen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen sind.\nSind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die           4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-\nEinnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zu- •          zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im\nzurechnen, so gilt er als Anteilseigner;                      Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind\nund die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-\n3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen,\nraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer\nwenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen\nmitveräußert werden und das Entgelt für die auf den            war.\nZeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei-         § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.\nbung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah-\nlungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech-              (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-\nnung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiter-     tung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im\nveräußerung der Zinsscheine vom Erwerber der Zins-        eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuer-\nscheine vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt          pflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlasse-\nfür den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen.                 nen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen\nRäume und Gärten.\nDie Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-\nmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan-               (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-\nsprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der               ten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten\nNummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder           zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.\nSchuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapie-\nren verbrieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von\nZinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein                                     § 21 a\nöffentliches Schuldbuch eingetragen sind.                            Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung\nim eigenen Einfamilienhaus\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-\nzeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst-            (1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im\nwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Ar-          5inne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird\nbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,             der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-\nsind sie diesen Einkünften zuzurechnen.                        werts des Grundstücks ermittelt. Als Grundbetrag für\nden Nutzungswert ist 1 vom Hundert des maßgebenden\n(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-\nEinheitswerts des Grundstücks anzusetzen. Beginnt\ngen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von          oder endet die Selbstnutzung während des Kalender-\n300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag).\njahrs, so ist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen,\nEhegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein             der auf die vollen Kalendermonate der Selbstnutzung\ngemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche\nentfällt.\nMark gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist\nbei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur            (2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten\nHälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten              Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort-\ngeminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger           schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor\nals 300 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Frei-      dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem Be-\nbetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten             ginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für das der Nut-\ngeminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten über-             zungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus erst\nsteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-         innerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, für\nFreibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dür-          das der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Ein-\nfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten ge-         heitswert maßgebend, der zuerst für das Einfamilien-\nminderten Kapitalerträge.                                      haus festgestellt wird.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                                         1281\n(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt wer-\nBei Beginn   Ertrags-   Bei Beginn Ertrags-   Bei Beginn  Ertrags-\nden:                                                                       der Rente     anteil    der Rente   anteil    der Rente    anteil\nvollendetes             voaendetes            vollendetes\n1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwek-                       Lebensjahr              Lebensjahr             Lebensjahr\nken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden                       des Renten-      in     des Renten-    in     des Renten-      in\nberechtigten     v.H.   berechtigten   v.H.    berechtigten   v.H.\nSchuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags;\n2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus\nin Anspruch genommen werden, nach Abzug der                           6  bis    8    62           43       40           67        18\nSchuldzinsen im Sinne der Nummer 1.                                   9  bis  10     61           44       39           68        17\n(4) Dient das Grundstück teilweise eigenen oder                       11   bis  12     60           45       38           69        16\nfremden gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen                      13   bis  14     59           46       37     70 bis 71       15\nZwecken, so vermindert sich der maßgebende Einheits-                     15   bis  16     58           47       36           72        14\nwert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Ver-                                                                     73        13\n17   bis  18     57     48 bis 49      35\nhältnis der Nutzflächen auf den gewerblich, beruflich\noder öffentlich genutzten Teil des Grundstücks entfällt.                 19   bis  20     56           50       34           74        12\nDasselbe gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses zu                             21         55           51       33     75 bis 76       11\nWohnzwecken vermietet sind und die Einnahmen hier-                      22    bis  23     54           52       32           77        10\naus das Dreifache des anteilig auf die vermieteten Teile                24    bis  25     53           53       31     78 bis 79        9\nentfallenden Grundbetrags, mindestens aber 1 000\n26         52          54        30          80          8\nDeutsche Mark im Kalenderjahr, übersteigen.\n27    bis  28     51          55        29     81 bis 82        7\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn                  29    bis  30     50          56        28     83 bis 84        6\ndie gesamte Fläche des Grundstücks größer als das\n31          49          57        27     85 bis 86        5\nZwanzigfache der bebauten Grundfläche ist; in diesem\nFall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzuset-                          32          48          58        26     87 bis 89        4\nzen, der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde,                  33    bis  34     47     59 bis 60      25     90 bis 92        3\nwenn die gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer                          35          46          61        24     93 bis 98        2\nals das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.                     36    bis  37     45          62        23        ab 99          1\n38          44          63        22\ng) Sonstige Einkünfte\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 7)\nDie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor\n§ 22                                          dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,\nund aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit\nArten der sonstigen Einkünfte\nmehrerer Personen oder einer anderen Person als\nSonstige Einkünfte sind                                                       des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-\nrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie\nsind, wird durch eine Rechtsverordnung be-\nnicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten\nEinkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig                         stimmt;\noder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-                     b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vortei-\npflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten                         len, die als wiederkehrende Bezüge gewährt wer-\nPerson gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zu-                          den;\nzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom-                      1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach\nmensteuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 bezeichneten                  § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden kön-\nEinkünften gehören auch                                                nen;\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen               2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des\nEinkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthal-                     § 23;\nten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die\ngesamte Dauer des Rentenbezugs der Unter-                      3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-\nschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und                     ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu\ndem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung                  den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder\ndes Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussicht-                   4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Ver-\nliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert                   mittlungen und aus der Vermietung beweglicher Ge-\nnach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des                  genstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommen-\nRentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachste-                  steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche\nhenden Tabelle zu entnehmen:                                       Mark im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen\ndie Werbungskosten die Einnahmen, so darf der\nBei Beginn   Ertrags-   Bei Beginn   Ertrags-  Bei Beginn  Ertrags-     übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkom-\nder Rente    anteil    der Rente      anteil  der Rente    anteil\nvollendetes             vollendetes            vollendetes               mens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht\nLebensjahr              Lebensjahr              Lebensjahr               nach § 10 d abgezogen werden;\ndes Renten-      In     des Renten-       in   des Renten-     in\nberechtigten     v.H.   berechtigten      v.H.  berechtigten   v.H.\n4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu\nKrankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,\nSterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versor-\n0         63           39          43         64        21         gungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetenge-\n1 bis      3   64           40          42         65        20         setzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, so-\n4 bis      5   63     41 bis42          41         66        19         wie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entspre-","1280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n7. Zinsen im Sinne des§ 57 Abs. 3 des Aktiengesetzes;                  f) Vermietung und Verpachtung\n8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,                           (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)\nz.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,\naus Darlehen und Anleihen;                                                           § 21\n9. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind\nschließlich der Schatzwechsel.\n1. Einkünfte aus Vermietung .und Verpachtung von un-\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören             beweglichem Vermögen, insbesondere von Grund-\nauch                                                             stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in\n1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in            ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten,\nAbsatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren                die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über\nStelle gewährt werden;                                       Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erb-\n2. Einnahmen aus der Veräußerung                                 pachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);\na) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-          2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\nchen durch den Anteilseigner,                            Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-\nb) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuld-            triebsvermögen;\nverschreibung,\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von\nwenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile             Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,\noder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert wer-           künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,\nden. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der          von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkei-\nAbgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermö-              ten und Gefällen;\ngen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen sind.\nSind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die          4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-\nEinnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zu- .         zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im\nzurechnen, so gilt er als Anteilseigner;                     Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind\nund die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-\n3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen,\nraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer\nwenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen\nwar.\nmitveräußert werden und das Entgelt für die auf den\nZeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei-        § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.\nbung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah-\nlungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech-             (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-\nnung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiter-    tung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im\nveräußerung der Zinsscheine vom Erwerber der Zins-       eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuer-\nscheine vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt         pflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlasse-\nfür den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen.                nen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen\nRäume und Gärten.\nDie Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-\nmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan-              (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-\nsprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der              ten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten\nNummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder          zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.\nSchuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapie-\nren verbrieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von\nZinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein                                    § 21 a\nöffentliches Schuldbuch eingetragen sind.                           Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung\nim eigenen Einfamilienhaus\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-\nzeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst-           (1 ) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im\nwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Ar-         &inne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird\nbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,            der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-\nsind sie diesen Einkünften zuzurechnen.                      werts des Grundstücks ermittelt. Als Grundbetrag für\nden Nutzungswert ist 1 vom Hundert des maßgebenden\n(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-\nEinheitswerts des Grundstücks anzusetzen. Beginnt\ngen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von\noder endet die Selbstnutzung während des Kalender-\n300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag).            jahrs, so ist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen,\nEhegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein           der auf die vollen Kalendermonate der Selbstnutzung\ngemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche\nentfällt.\nMark gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist\nbei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur          (2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten\nHälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten            Feststellungszeitpunkt       (Hauptfeststellungs-, Fort-\ngeminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger         schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor\nals 300 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Frei-     dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem Be-\nbetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten            ginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für das der Nut-\ngeminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten über-            zungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus erst\n1\nsteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-       innerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, für\nFreibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dür-         das der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Ein-\nfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten ge-       heitswert maßgebend, der zuerst für das Einfamilien-\nminderten Kapitalerträge.                                    haus festgestellt wird.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                           1283\nein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe der finan-           eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem\nziellen Hilfen gewährt. Dies gilt auch für Zuwendungen         anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Er-\naus öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt sind, zusätz-      zielung der Einkünfte mitgewirkt hat.\nliche Ausbildungsplätze bereitzustellen.                          (2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10 b) und außerge-\n(2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im Sin-  wöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33 b) werden, soweit\nne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mitun-         sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten\nternehmer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe            in Betracht kommenden Pauschbeträge oder Pauscha-\ndes Teils der finanziellen Hilfe gewährt, der dem Verhält-     len (§ 10 c) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer Zu-\nnis des Gewinnanteils des Mitunternehmers einschließ-          sammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kom-\nlich der Vergütungen zum Gewinn der Gesellschaft ent-          menden Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Veranla-\nspricht. Der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und die             gung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegat-\nAnteile der Mitunternehmer am Ausbildungsplatz-Ab-             ten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.\nzugsbetrag sind gesondert festzustellen (§ 179 Ab-             Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 können\ngabenordnung).                                                 nur bei der Veranlagung des Ehegatten abgezogen wer-\nden, der sie geleistet hat. Die nach § 33 b Abs. 5 über-\ntragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insge-\nIII. Veranlagung                         samt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur\nHälfte gewährt.\n§ 25                                 (3) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den Fall\nVeranlagungszeitraum                       des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zu-\nsammenveranlagung und von der Zusammenveranla-\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Ka-           gung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehe-\nlenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkom-            gatten nicht entnommene Gewinne oder nicht ausgegli-\nmen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Ver-         chene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung\nanlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach den           geregelt.\n§§ 46 und 46a eine Veranlagung unterbleibt.\n§ 26 b\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nZusammenveranlagung von Ehegatten\nVeranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-\nrend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen              Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-\nzugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung          den die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zu-\nbei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen wer-         sammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-\nden.                                                          rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,\ndie Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger\n§ 26\nbehandelt.\nVeranlagung von Ehegatten\n§ 27\n(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig\n(weggefallen)\nsind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen\ndiese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungs-\nzeitraums vorgelegen haben oder im laufe des Veranla-\n§ 28\ngungszeitraums eingetreten sind, können zwischen ge-\ntrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranla-                Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\ngung(§ 26 b) wählen. Eine Ehe, die im laufe des Veran-\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die An-\nkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des\nwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der\nüberlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt\nEhegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder\nsteuerpflichtig ist.\ngeheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die\nVoraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.                                         § 29\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer                              (weggefallen)\nder Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten\nwerden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die\nZusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der                                          § 30\nWahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt                                  (weggefallen)\nschriftlich oder zu Protokoll abzugeben.\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-\nrungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die                                      § 31\nEhegatten die Zusammenveranlagung wählen.                                         Pauschbesteuerung\nBei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland un-\n§ 26 a                            beschränkt steuerpflichtig werden, können die obersten\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten                  Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bun-\ndesministers der Finanzen die Einkommensteuer bis zur\n(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den        Dauer von zehn Jahren seit Begründung der unbe-\nin § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die           schränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag fest-\nvon ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte             setzen.","1284                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nIV. Tarif                                             erwerbstätig ist und auch die übrigen Vorausset-\nzungen des§ 2 Abs. 4a des Bundeskindergeldge-\n§ 32                                                setzes für die Gewährung von Kindergeld vorliegen\noder\nZu versteuerndes Einkommen, Sonderfreibeträge,\nKinder                                        2.     den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst\nleistet oder\n( 1) Zu versteuerndes Einkommen ist das um die nach\n3.      freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jah-\nden Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden Sonder-\nren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an\nfreibeträge und um die sonstigen vom Einkommen abzu-\nStelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder\nziehenden Beträge verminderte Einkommen.\nZivildienstes abgeleistet wird, oder\n(2) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark wird                         4.      eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\neinem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn                                     dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer\ndes Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen                                     im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-\nhat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei Ehegatten,                                 Gesetzes ausübt oder\ndie nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommen-\nsteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Altersfrei-                        5.      ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes\nbetrag, wenn jeder Ehegatte die Voraussetzung des                                       zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-\nSatzes 1 erfüllt.                                                                       stet oder\n(3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vorausset-                        6.      wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-\nzungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der                              hinderung dauernd erwerbsunfähig ist.\nnicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommen-                              In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist Voraussetzung,\nsteuer zu veranlagen ist, wird ein Haushaltsfreibetrag                          daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit\n1. von 864 Deutsche Mark gewährt, wenn er vor dem                               eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist.\nBeginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen\nbezogen hat, das 49. Lebensjahr vollendet hatte,                               (7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit-\noder                                                                       raums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berück-\nsichtigt, wenn es\n2. von 4 212 Deutsche Mark_,) gewährt, wenn er im\nVeranlagungszeitraum mindestens ein Kind hat.                              1. für einen Beruf ausgebildet wird und der Abschluß der\nBerufsausbildung wegen mangelnden Studienplat-\n(4) Kinder im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 sind:                                   zes oder infolge berufsbedingten Wohnortwechsels\n1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen                              des Steuerpflichtigen sich nachweislich um den Zeit-\nverwandt sind,                                                                  raum von der Vollendung des 27. Lebensjahrs bis\nzum Beginn des Veranlagungszeitraums verzögert\n2. Pflegekinder,                                                                     hat oder                                                '\n3. Stiefkinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haus-\n2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-\nhalt aufgenommen hat, solange die Ehe besteht,\nderung dauernd erwerbsunfähig ist und\ndurch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet\nworden ist.                                                                     a) ledig oder verwitwet ist oder\nb) verheiratet ist und sein Ehegatte außerstande ist,\nEin Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichti-\nes zu unterhalten, oder\ngen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des\n§ 26 Abs. 1 ·Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil                             c) geschieden ist und sein früherer Ehegatte\nzugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen-                                       aa) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet und\nderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind                                            außerstande ist, es zu unterhalten, oder\nnicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in                                   bb) gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist\neiner gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwoh-                                             und es nicht unterhält.\nn~ng gemeldet, so wird es der Mutter zugeordnet; es\nwird dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine Be-\nscheinigung der zuständigen Behörde nachweist daß                                                              § 32a\nes zu seinem Haushalt gehört hat.                                        '\nEinkommensteuertarif\n(5) Ein Kind wird in dem Veranlagungszeitraum, in\n(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach\ndem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden\ndem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-\nVeranlagungszeitraum, zu dessen Beginn es das 18.\nhaltlich der §§ 32b, 34 und 34b jeweils in Deutsche\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.\nMark\n(6) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit-                           1. für zu versteuernde Einkommen bis 4 212 Deutsche\nraums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Le-                                Mark (Grundfreibetrag): 0;\nbensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es\n2. für zu versteuernde Einkommen von 4 213 Deutsche\n1.     für einen Beruf ausgebildet wird oder\nMark bis 18 000 Deutsche Mark:\n1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-                                  0,22 X - 926;\nzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder n.icht\n3. für zu versteuernde Einkommen von 18 001 Deut-\nsche Mark bis 59 999 Deutsche Mark:\n*) Anstelle des Betrags von 4 212 DM gilt für 1981 noch der Betrag von 3 000 DM\n(S 52 Abs. 22 a).                                                                  {((3,05 y- 73,76) y + 695] y + 2 200) y + 3 034;","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                                  1285\n4. für zu versteuernde Einkommen von 60 000 Deut-                           b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und\nsche Mark bis 129 999 Deutsche Mark:\nc) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegat-\n([(0,09 z - 5,45) z + 88,13] z + 5 040) z + 20 018;                         te ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nSatz 1 erfüllen.\n5. für zu versteuernde Einkommen von 130 000 Deut-\nsche Mark an:                                                       Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach\n0,56 X - 14 837.                                                    den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veran-\nlagt wird.\n,,x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.\n„y\" ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche Mark                                                      § 32 b\nübersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-\nProgressionsvorbehalt bei Abkommen\nden Einkommens. ,,z\" ist ein Zehntausendstel des\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n60 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-\nrundeten zu versteuernden Einkommens.                                       Sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die\n(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch-                  aus dem ausländischen Vertragsstaat stammenden\nsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-                       Einkünfte steuerfrei, so ist auf das nach§ 32 a Abs. 1 zu\nMark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch                      versteuernde Einkommen der Steuersatz anzuwenden,\n54 ohne Rest teilbar ist.                                                der sich ergibt, wenn die ausländischen Einkünfte, aus-\ngenommen die darin enthaltenen außerordentlichen\n(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen-\nEinkünfte, bei der Berechnung der Einkommensteuer\nsteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihen-\neinbezogen werden.\nfolge auszuführen, die sich nach dem Homer-Schema\nergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen er-\ngebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Re-                                                          § 33\nchenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die\nnachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der                                      Außergewöhnliche Belastungen\nsich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-                       ( 1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig\nlen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.                                     größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-\nzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031                         nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis\nFamilienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird\n3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der die-\nauf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß\nsem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommensteuer-\nder Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti-\nGrundtabelle) *).\ngen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom\n(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-                    Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.\nmen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt\ndie tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der                             (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen\n§§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des Steuerbetrags,                     zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-\nder sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuern-                    sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen\nden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt                           kann und soweit die Aufwendungen den Umständen\n(Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen                      nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag\nbis 260 063 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1                     nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebs-\nberechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem                      ausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben ge-\nGesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Split-                       hören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwen-\ntingtabelle) *).                                                          dungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit, als\nsie als Sonderausgaben abgezogen werden können.\n(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen-                     Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen,\nden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer                        können nicht als außergewöhnliche Belastung berück-\nfür das zu versteuernde Einkommen                                         sichtigt werden.\n1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-\n(3) Die zumutbare Belastung beträgt\nanlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in\ndem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer-\nüber\npflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit-                                                                bis  30 000  über\nbei einem Gesamtbetrag\npunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26                                       der Einkünfte             30 000   ~~ ~ 00 000\nAbs. 1 Satz 1 erfüllt haben,                                                                                       DM   100000  DM\nDM\n2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Ka-\nlenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat,                   1. bei Steuerpflichtigen, die keine\ndurch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst                           Kinder haben und bei denen die\nworden ist, wenn in diesem Kalenderjahr                                 Einkommensteuer\na) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte                   a) nach § 32 a Abs. 1 , . . . . . . . .     5      6     7\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 er-\nfüllt haben,                                                       b) nach § 32a Abs. 5 oder 6\n(Splitting-Verfahren) . . . . . . .    4      5     6\n*) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Tabellen sind im      zu berechnen ist;\nBGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt.","1286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nüber             (2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-\nbei einem Gesamtbetrag\nder Einkünfte\nbis\n30 000\n3\ni~o\nbis\nüber\n100 000\ngen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er\nAnspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\nDM   100000   DM\nDM            gesetz oder auf andere Leistu11gen für Kinder(§ 8 Abs.\n1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so werden auf Antrag\n2. bei Steuerpflichtigen mit                                 die folgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom\na) einem Kind                                             Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen:\noder zwei Kindern, ....... .      2       3     4      1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nb) drei oder mehr Kindern ... .       1       1     2          a) ein Betrag von 2 400 Deutsche Mark im Kalender-\njahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflich-\ntigen untergebracht ist,\nvom Hundert               b) ein Betrag von 4 200 Deutsche Mark im Kalender-\ndes Gesamt-                   jahr,,wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;\nbetrags\n2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nder Einkünfte.\nendet hat, ein Betrag von 1800 Deutsche Mark im\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen                            Kalenderjahr, wenn das Kind auswärtig unterge-\n1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und                       bracht ist.\n2. Kinder im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7,       Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um\ndie nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen            die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur\nElternteil zugeordnet werden und denen gegenüber          Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbil-\nder. Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung      dung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400\nfür den Veranlagungszeitraum nachkommt.                    Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen. liegen bei\neinem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen El-\n§ 33a                          ternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen             nicht vor und hat ein Elternteil für das in Berufsausbil-\ndung befindliche Kind Anspruch auf Kindergeld nach\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig          dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistun-\n(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine          gen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz), so\netwaige Berufsausbildung von Personen, für die im Ver-         wird bei jedem Elternteil, dem Aufwendungen für die Be-\nanlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch              rufsausbildung des Kinde~ erwachsen, die Hälfte des\neine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem            sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Betrags ab-\nBundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen              gezogen. Die Eltern können bei einer Veranlagung zur\nfür Kinder ( § 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so        Einkommensteuer gemeinsam für den Veranlagungs-\nwird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt,          zeitraum eine andere Aufteilung beantragen; eine Ände-\ndaß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag              rung der beantragten Aufteilung ist nicht zulässig. Hat\nvon 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede un-           nachweislich ein Elternteil allein Aufwendungen für die\nterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab-          Berufsausbildung des Kindes getragen, so wird bei sei-\ngezogen werden. Voraussetzung ist, daß die unterhalte-         ner Veranlagung zur Einkommensteuer der sich nach\nne Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.         den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag in voller Höhe ab-\nHat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Be-          gezogen, auch wenn dieser Elternteil keinen Anspruch\nzüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder         auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz odei:-\ngeeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 3 600         auf andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskin-\nDeutsche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte            dergeldgesetz) hat. Die Sätze 3 bis 5 sind auf die Fälle\nund Bezüge den Betrag von 4 200 Deutsche Mark über-            entsprechend anzuwenden, in denen für ein Kind ein an-\nsteigen. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt        derer Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem Kind un-\neinkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendun-             terhaltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kindergeld\ngen nur abgezogen werden, soweit sie nach deri Ver-            nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Lei-\nhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Per-          stungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge-\nson notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch            setz) hat.\nder Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergibt; ob\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-\nder Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus recht-\nlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht ent-       gen\nziehen kann, ist nach inländischen Maßstäben zu beur-          1 . für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Be-\nteilen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene              treuung eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 oder\nPerson von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so             2. durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder\nwird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden               Haushaltshilfe, wenn\nBetrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbe-                  a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\ntrag der Leistungen entspricht.                                        trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-\n(1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den Veranla-                   endet hat oder\ngungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-                b) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\nüber einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zuzu-                 trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem\nordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist(§ 32 Abs.                 Haushalt gehöriges Kind im Sinne des§ 32 Abs. 4\n4 bis?), so wird auf Antrag ein Betrag von 600 Deutsche                Satz 1 oder eine andere zu seinem Haushalt ge-\nMark im Kalenderjahr vom Gesa'mtbetrag der Einkünfte                   hörige unterhaltene Person, für die eine Ermäßi-\nabgezogen.                                                             gung nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                               1287\nübergehend körperlich hilflos oder schwer körper-   2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfä-\nbehindert ist oder die Beschäftigung einer Haus-         higkeit auf mindestens 50 vom Hundert festgestellt\ngehilfin oder einer Haushaltshilfe wegen Krank-          ist.\nheit einer der genannten Personen erforderlich ist,\n(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä-        dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körper-\nßigt, daß die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Ein-        behinderten, soweit diese nicht überwiegend auf\nkünfte abgezogen werden, und zwar                            Alterserscheinungen beruht. Als Pauschbeträge wer-\nden gewährt:\nim Fall der Nummer 1 höchstens 600 Deutsche Mark\noder bei Zusammenveranlagung von Ehegatten höch-\nstens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jedes            Stufe             Bei einer Minderung\nder Erwerbsfähigkeit um\nKind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;\ndie Erhöhung auf 1 200 Deutsche Mark gilt auch, wenn\nder andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflichtig                  v.H.   v.H.                             DM\nist oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem\nKind für den Veranlagungszeitraum nicht nachkommt,                1       25 bis  34                               600\n2       35 bis  44                               840\nim Fall der Nummer 2 höchstens 1 200 Deutsche Mark                3       45 bis  54                             1110\nim Kalenderjahr.                                                  4       55 bis  64                             1 410\nWird eine Steuerermäßigung nach Satz 1 Nr. 2 nicht ge-             5       65 bis  74                             1 740\nwährt, so kann ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark ab-              6       75 bis  84                             2070\ngezogen werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein                7       85 bis  90                             2400\nnicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim             8       91 bis 100 (Erwerbsunfähigkeit)        2760\noder dauernd zur Pflege untergebracht ist und die Auf-        Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der Kör-\nwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstlei-         perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht oh-\nstungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder Haus-          ne fremde Wartung und Pflege bestehen können, erhöht\nhaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten, bei       sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark.\ndenen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,\nkönnen für die Zeit des Vorliegens dieser Vorausset-             (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge\nzungen die nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 in Betracht           bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen\nkommenden Beträge insgesamt nur einmal abziehen.              Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hinter-\nbliebenenbezüge geleistet werden\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht           1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem an-\nvorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichne-               deren Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-\nten Beträge um je ein Zwölftel.                                    sorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für\nentsprechend anwendbar erklärt, oder\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab-\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-\nsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften be-\nsicherung oder\nzeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine\nSteuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch neh-             3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-\nmen.                                                               terbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls\n§ 33b                                  verstorbenen Beamten oder\nPauschbeträge für Körperbehinderte                 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\nund Hinterbliebene                           gesetzes über die Entschädigung für Schäden an Le-\nben, Körper oder Gesundheit.\n( 1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\nKörperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körperbe-         Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\nhinderung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um          Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Be-\ndie zumutbare Belastung ( § 33 Abs. 3) ein Pausch-            züge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden\nbetrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachge-             ist.\nwiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwen-             (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte oder\ndung des § 33 zu einem höheren Abzugsbetrag führen.           der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des\nSteuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7) zu, so wird vorbe-\n(2) Die Pauschbeträge erhalten\nhaltlich der Sätze 2 bis 5 der Pauschbetrag auf Antrag\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfä-           auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind\nhigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber minde-      nicht in Anspruch nimmt. Ist das Kind in Fällen, in denen\nstens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn              bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen\na) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinde-           Elternpaar die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1\nrung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder      nicht vorliegen, für den einen Elternteil ein Kind im Sinne\nandere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch       des § 32 Abs. 4 bis 7 und kommt der andere Elternteil\ndann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder        seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für\nder Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines      den Veranlagungszeitraum nach, so wird der Pausch-\nKapitals abgefunden worden ist, oder                  betrag auf jeden Elternteil zur Hälfte übertragen. Die El-\nb) die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn-     tern können bei einer Veranlagung zur Einkommensteu-\nbaren dauernden Einbuße der körperlichen Be-         er gemeinsam für den Veranlagungszeitraum eine ande-\nweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen     re Aufteilung beantragen; in diesem Fall kann eine Steu-\nBerufskrankheit beruht;                              erermäßigung nach § 33 wegen der Aufwendungen, für","1288                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ndie der Pauschbetrag für Körperbehinderte gilt, nicht in                                                       § 34 a\nAnspruch genommen werden, es sei denn, daß der an-                                                         (weggefallen)\ndere Elternteil keine steuerpflichtigen Einkünfte hat.\nEine Änderung der beantragten Aufteilung ist nicht zu-\n§ 34 b\nlässig. Hat im Fall des Satzes 2 nachweislich ein Eltern-\nteil allein Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes                                     Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften\ngetragen, so wird bei seiner Veranlagung zur Einkom-                                                   aus Forstwirtschaft\nmensteuer der Pauschbetrag auf ihn in voller Höhe\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz\nübertragen.\nnicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                  Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den fol-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu                                 genden Holznutzungsarten anzuwenden:\nbestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Vorausset-                                 1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzun-\nzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge                                        gen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssat-\nvorliegen.                                                                              zes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirt-\n§ 34                                            schaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemes-\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften                                     sung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden\nWirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirt-\n(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-                                     schaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte\nkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende                             Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen\nEinkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz                                       und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor,\nzu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die                                      als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt\nHälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich er-                               (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut-\ngeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer                                       zungssatz übersteigt;\nnach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zu-                                   2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitäts-\nzüglich der nach einem Abkommen zur Vermeidung der                                     nutzungen). Das sind Nutzungen, die durch\nDoppelbesteuerung von der Einkommensteuer freige-                                      Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,\nstellten ausländischen Einkünfte zu bemessen wäre.                                     Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes\nAuf das restliche zu versteuernde Einkommen ist vorbe-                                 Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten\nhaltlich des Absatzes 3 und des § 34 b die Einkommen-                                  Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu die-\nsteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten                                     sen rechnen nicht die Schäden, die in der Forstwirt-\nnicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordentli-                                schaft regelmäßig entstehen.\nchen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c an-\nwendet.                                                                               (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen\nHolznutzungsarten sind\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des\nAbsatzes 1 kommen nur in Betracht                                                   1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,\nGrundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den\n1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a                                        festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah-\nAbs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;                                                   men aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut-\n2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 ;                                            zungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des\nNutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1 ) anfallen, zu berück-\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24                                     sichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Ein-\nNr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei                             nahmen aus den bezeichneten Holznutzungen aut\nJahren nachgezahlt werden.                                                         diese zu verteilen;\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit                             2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der\ndarstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unter-                               Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten\nliegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen                                          auf diese zu verteilen.\nSteuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerveran-\nlagung können diese Einkünfte auf die Jahre verteilt                                   (3) Die Einkommensteuer bemißt sich\nwerden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Ein-                           1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen\nkünfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden, vor-                                  im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuersät-\nausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre nicht                                   zen des § 34 Abs. 1 Satz 1 ;\nüberschreitet. *)\n2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sin-\nne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen\n•) Für den Veranlagungszeitraum 1981 gilt noch § 34 Abs. 4 EStG 1979 (§ 52\nAbs. 25a):                                                                           Steuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommen-\n(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag bei Steuerpflichtigen mit       steuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksich-\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die aus      tigung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznut-\neiner Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bezogen werden, auf Ne-\nbeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer\nzungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzun-\nTätigkeit unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden:                                gen infolge höherer Gewalt ergibt, mindestens je-\n1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder die Einkünfte aus der Be-        doch auf 1O vom Hundert der Einkünfte aus nachge-\nrufstätigkeit müssen die übrigen Einkünfte überwiegen;                           holten Nutzungen;\n2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelleri-\nscher Tätigkeit dürfen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer\ngehören und müssen von den Einkünften aus der Berufstätigkeit abgrenzbar\nsein.\nGewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,\nDie Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen auf die Einkünfte aus wis-       a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Ab-\nsenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden,\ndie 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus der\nsatz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen der\nB~rufstätigkeit nicht übersteigen.                                                       Nummer 1,","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                           1289\nb) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach      künfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im interna-\nden halben Steuersätzen der Nummer 1,              tionalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach\nc) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-    dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 zu\ngen, nach einem Viertel der Steuersätze der Num-   bemessen; auf das restliche zu yersteuernde Einkom-\nmer 1.                                             men ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.\nHandelsschiffe werden im internationalen Verkehr be-\n(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter       trieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe,\nden folgenden Voraussetzungen anzuwenden:                  die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländi-\n1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-        schen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flag-\nachtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch     ge der Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem\nfür zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.      Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Per-\nDieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter        sonen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen auslän-\nBerücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähig-   dischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens\nkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar     oder zwischen einem ausländischen Hafen und der frei-\nsind;                                                  en See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Handels-\nschiffen im internationalen Verkehr gehört auch die Ver-\n2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen    charterung von Handelsschiffen für die in Satz 2 be-\nNutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen              zeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom Ver-\nwerden;                                                charterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit dem\n3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-          Betrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in\nlich nach Feststellung des Schadensfalls dem zu-       unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und\nständigen Finanzamt mitgeteilt werden.                 Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im Sinne\ndes Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb aus-\nschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im interna-\nV. Steuerermäßigungen                      tionalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom Hundert\ndes Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist Gegenstand\n1. Steuerermäßigung                       eines Gewerbebetriebs nicht ausschließlich der Betrieb\nbei ausländischen Einkünften                   von Handelsschiffen im internationalen Verkehr; so gel-\nten 80 vom Hundert des Teils des Gewinns des\n§ 34c                             Gewerbebetriebs, der auf den Betrieb von Handelsschif-\nfen im internationalen Verkehr entfällt, als ausländische\n( 1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-\nEinkünfte im Sinne des Satzes 1; in diesem Fall ist Vor-\nländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-\naussetzung für die Anwendung des Satzes 1 , daß dieser\nkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen-           Teil des Gewinns gesondert ermittelt wird. Die Sätze 1\nsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,           und 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eigene .\nist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-        oder gecharterte Schiffe, die im Wirtschaftsjahr über-\ngungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steu-         wiegend in einem inländischen Seeschiffsregister ein-\ner auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die        getragen sind und die Flagge der Bundesrepublik\nauf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf diese  Deutschland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwie-\nausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkom-        gend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zur\nmensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei   Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung\nder Veranlagung des zu versteuernden Einkommens             von Energielagerstätten unter dem Meeresboden einge-\n(einschließlich der ausländischen Einkünfte) nach den       setzt werden.\n§§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Einkom-\nmensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünf-          (5) Die ob.ersten Finanzbehörden der Länder können\nte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Die      mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die\nausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen,        auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Ein-\nals sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Ein-      kommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in\nkünfte entfallen.                                           einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt-\nschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen-\n(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi-    dung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.\nsche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamt-\nbetrags der Einkünfte abzuziehen.                              (6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2\nund 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem\n(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen        ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen\neine ausländische Steuer vom Einkommen nach Ab-             zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. So-\nsatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer       weit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nnicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder         steuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer\nnicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte      auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind\nstammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vor-       Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf\nliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Er-\ndie nach dem Abkommen anzurechnende ausländische\nmäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische\nSteuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem\nSteuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-\nausländischen Staat, 111it dem ein Abkommen zur Ver-\nkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die\nmeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-\nder deutschen Einkommensteuer unterliegen.\nschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung\n(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus-     nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht\nländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt   auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind\nSteuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Ein-     die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.","1290                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften er-           ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis\nlassen werden über                                               gewährt werden, gelten auch dann als inländische\n1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die               Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen\nausländischen Einkünfte aus mehreren fremden                Staat ausgeübt wird oder worden ist;\nStaaten stammen,                                        6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der\n2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und              Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in\ngezahlten ausländischen Steuern,                            einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-\n3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die               mögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert\nist;\nnachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),\nsoweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-\n§ 34d                                inbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder\nAusländische Einkünfte                       die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen\nStaat überlassen worden sind;\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1        8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, ,wenn\nbis 5 sind\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat be-              Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\ntriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14)               Sitz in einem ausländischen Staat hat,\nund Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8           b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt-\nBuchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein-                schaftsgüter in einem ausländischen Staat bele-\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;                   gen sind,\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),                 c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der\na) die durch eine in einem ausländischen Staat be-               Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49\nlegene Betriebsstätte oder durch einen in einem              Abs. 1 Nr. 9 der zur Ver:gütung der Leistung Ver-\nausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter              pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in\nerzielt werden, und Einkünfte der in den Nummern             einem ausländischen Staat hat.\n3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, so-\nweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb                 2. Steuerermäßigung bei Einkünften\ngehören,                                                          aus Land- und Forstwirtschaft\nb) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt\nwerden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-                                        § 34e\nschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen\n( 1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor-\nStaat hat, oder\nbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die\nc) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter      auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem\nSeeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-       land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höch-\ngen zwischen ausländischen oder von ausländi-       stens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der Ge-\nschen zu inländischen Häfen erzielt werden, ein-    winn des im Veranlagungszeitraum beginnenden Wirt-\nschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen\nschaftsjahrs nicht nach § 13 a ermittelt worden ist und\nBeförderungen zusammenhängenden, sich auf\nden Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\ndas Ausland erstreckenden Beförderungsleistun-\nBeträgt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche Mark, so\ngen;\nvermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßi-\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in        gung um 20 vom Hundert des Betrags, um den der Ge-\neinem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet       winn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark übersteigt.\nwird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num-     Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen\nmern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit    Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der\nsie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehö-    Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Beteilig-\nren;                                                    ten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Die\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von                        Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag für die\nSteuerermäßigung sind gesondert festzustellen (§ 179\na) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen ei-\nAbgabenordnung).\nnes Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter\nin einem ausländischen Staat belegen sind,             (2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Ge-      nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betra-\nsellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem      gen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums\nausländischen Staat hat;                            nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer be-\nmißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der\n5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19), die ,in tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn\neinem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im        um den Teil des Freibetrags nach§ 13 Abs. 3 zu kürzen,\nInland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in       der dem Verhältnis des Gewinns zu den Einkünften des\neinem ausländischen Staat verwertet wird oder wor-      Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Ab-\nden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent-   zug des Freibetrags entspricht. Werden Ehegatten nach\nlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges       den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt, wird die Steuer-\noder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-      ermäßigung jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie In-\nkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein-   haber oder Mitinhaber verschiedener land- und forst-\nschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn         wirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Absatzes 1\nund der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf          Satz 1 sind.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                          1291\n3. Steuerermäßigung                           e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur\nbei Belastung mit Erbschaftsteuer                       Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-\nren Vertragsstaat besteuert werden können.\n§ 35\n(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind\nSind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte        jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den\nberücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum         durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die\noder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit-         Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-\nräumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft-           runden; die Summe der von den Kapitalerträgen im Sin-\nsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um son-    ne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer\nstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkom-       ist gesondert aufzurunden.\nmensteuer, die auf diese Einkünfte anteilig entfällt, um\n(4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß\nden in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermäßigt. Der\nzuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steu-\nHundertsatz bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem\ndie festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht,      erpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er\nder sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen Er-   den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkom-\nwerb ( § 1 0 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Freibe-     menstauer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übri-\nträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag     gen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nnach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzugerechnet        Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erb-        Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugun-\nschaftsteuer nach § 1 0 Abs. 1 Nr. 1 a abgezogen wird.     sten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steu-\nerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids\nausgezahlt. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zu-\nsammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind,\nVI. Steuererhebung                      wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und\ngegen den anderen Ehegatten.\n1. Erhebung der Einkommensteuer\n§ 36a\n§ 36                                           Ausschluß der Anrechnung\nEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer                     von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\n(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem         ( 1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-    § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherr-\nanlagungszeitraums.                                        schendem Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft\noder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm\n(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:         rückgängig zu machen, soweit die anzurechnende Kör-\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-      perschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende ge-\nkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);                   zahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Beginn\nder Vollstreckung wegen dieser rückständigen Körper-\n2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,         schaftsteuer anzunehmen ist, daß die vollständige Ein-\nsoweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein-   ziehung keinen Erfolg haben wird. Das gleiche gilt für\nkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt     einen wesentlich beteiligten Anteilseigner ohne beherr-\noder durchgeführt worden ist;                          schenden Einfluß.\n3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-          (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-\nschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso-       schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu\nnenvereinigung in Höhe von 9 /16 der Einnahmen im      einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt   Jahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner\nbei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buch-     gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1,\nstabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von Di-   wenn er zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder\nvidendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch       mittelbar beteiligt war.\nden Anteilseigner erzielt worden sind; in diesen Fäl-\n(3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist\nlen beträgt die anrechenbare Körperschaftsteuer\n9\nhöchstens he des Betrags, der auf die veräußerten      der Steuerbescheid zu ändern.\nAnsprüche ausgeschüttet wird. Die Anrechnung er-          (4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich ge-\nfolgt unabhängig von der Entrichtung der Körper-       zahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung\nschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer wird nicht an-    durchzuführen_ und der Steuerbescheid zu ändern.\ngerechnet:\na) in den Fällen des § 36 a,                                                      § 36b\nb) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-                   Vergütung von Körperschaftsteuer\nschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini-\ngung nicht vorgelegt worden ist,                      ( 1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des\nc) wenn die Vergütung nach den §§ 36 b, 36 c oder      § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres\n36 d beantragt oder durchgeführ:t worden ist,      Zufließens unbeschränJ<t einkommensteuerpflichtig ist,\nd) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von Di-      wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag\nvidendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen         vergütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-\ndurch den Anteilseigner die veräußerten Ansprü-    lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.\nche erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig wer- § 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e\nden, das auf den Veranlagungszeitraum folgt,       ist entsprechend anzuwenden. Die für die Höhe der Ver-","1292                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ngütung erforderlichen Angaben sind durch die Beschei-           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die\nnigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des       1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-\n§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaft-               nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus An-\nsteuergesetzes nachzuweisen.                                     teilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapi-\n(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung           talgesellschaft überlassen worden sind und von ihr\ndes für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzu-              oder einem Kreditinstitut verwahrt werden;\nweisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig\n2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän-\nist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-\nder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge-\nsteuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Die Be-         sellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus\nscheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus-          Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Ka-\nzustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre         pitalgesellschaft überlassen worden sind und von\nbetragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs en-\ndem Treuhänder oder einem Kreditinstitut verwahrt\nden. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück             werden;\noder erkennt der Anteilseigner, daß die Voraussetzun-\ngen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der An-     3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in\nteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzu-            Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um\ngeben.                                                          Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft\nhandelt.\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen\nDen Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 ste-\nzuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Muster zu stellen und zu unterschreiben.               hen frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft\ngleich.\n(4) Die Antragsfrist endet am 31 . Dezember des Jah-\nres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen         (3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ab-\nzugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert wer-      lauf der Festsetzungsfrist im Sinne der§§ 169 bis 171\nden.                                                        der Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz oder teil-\nweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies\n(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,                   dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das Bundes-\n1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt oder           amt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte Vergütung\ndurchgeführt worden ist,                               von dem Anteilseigner zurückzufordern, für den sie fest-\ngesetzt worden ist. Der Vertreter des Anteilseigners\n2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht         haftet für die zurückzuzahlende Vergütung.\nvorgelegt oder durch einen Hinweis nach§ 45 Abs. 2\ndes Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet             (4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend.\nworden sind.                                           Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner\n§ 36 C                           die beantragende Stelle bis zu dem in§ 36b Abs. 4 be-\nzeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung\nVergütung von Körperschaftsteuer auf Grund\nbeauftragt hat.\nvon Sammelanträgen\n(1) Wird in den Fällen des§ 36b Abs. 1 der Antrag auf                                § 36d\nVergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des            Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\nAnteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut\ngestellt, so kann von der Übersendung der in § 36 b            (1) In den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechen-\nAbs. 2 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder       bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Ver-\ntreter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteilseig-\nin § 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten\nner eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Be-\nBescheinigungen abgesehen werden, wenn das Kredit-          scheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt wird,\ninstitut versichert,                                        wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit\n1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1         erklärt hat, den Vergütungsbetrag für den Anteilseigner\nSatz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergeset-      entgegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 wird\nzes nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeich-   nur für Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im Sinne\nnet oder nach den Angaben des Anteilseigners ab-       des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deut-\nhanden gekommen oder vernichtet ist,                    sche Mark nicht überstiegen haben.\n2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-      (2) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-\nmen in einem auf den Namen des Anteilseigners lau-     pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in\ntenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-      § 36c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-\nzeichnet war,                                          tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner\n3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini-      einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaft-\ngung vorliegt und                                       steuer zu stellen,\n4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß             1. wenn die Zahl der Anteilseigner besonders groß ist,\nnach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden          2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschal-\nsind.                                                       tung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner aus-\nÜber Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, daß       schüttet und\ndie Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder          3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absat-\nnach den Angaben des Anteilseigners abhanden ge-                zes 1 erfüllt sind.\nkommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen zu\nführen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung            (3) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig,\ndes Sachverhalts bleibt unberührt.                          dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                           1293\nobliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\nbinden, die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge\n(Lohnsteuer)\nsichern sollen. Im übrigen ist § 36 c sinngemäß anz.u-\nwenden.\n§ 38\n§ 36e                                             Erhebung der Lohnsteuer\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags\nan beschränkt Einkommensteuerpflichtige\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird\nEinkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erho-\nFür die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-          ben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Ar-\nhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichti-        beitgeber gezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz,\nge gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinnge-        seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftslei-\nmäß.                                                       tung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständi-\ngen Vertreter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenord-\n§ 37                            nung hat (inländischer Arbeitgeber). Der Lohnsteuer un-\nterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses\nEinkommensteuer-Vorauszahlung                   üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung\n(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,     gezahlte Arbeitslohn.\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf             (2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.\ndie Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau-      Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der\nfenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden        Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.\nwird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht je-\nweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die           (3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung\nVorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die          des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-\nSteuerpflicht erst im laufe des Kalendervierteljahrs be-   lohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des öf-\ngründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.             fentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Ar-\nbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.\n(2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-\npflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und             (4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn\nForstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abwei-        zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Ar-\nchende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das              beitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfü-\ngleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Ein-     gung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre-\nkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit    chenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers\nerzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.             zurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Ver-\npflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den\n(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch       Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen\nVorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen            Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der\nbemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen-             Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a\nsteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugs-          Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu-\nbeträge und der Körperschaftsteuer ( § 36 Abs. 2 Nr. 2      wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu-\nund 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Fi-     fordern.\nnanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranla-\ngungszeitraum folgenden Kalenderjahrs die Vorauszah-                                  § 38a\nlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für\nden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben                               Höhe der Lohnsteuer\nwird. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Bei-          (1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Ar-\nträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwen-      beitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht\ndungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der    (Jahresarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt in dem\n§§ 10 b. und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach          Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeit-\n§ 33 a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträ-        raum endet; in den Fällen des§ 39 b Abs. 5 Satz 1 tritt\nge insgesamt 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen,          der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohn-\naußer Ansatz.                                               zahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender\n(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-       Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem\nzahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla-     Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zu-\ngungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist           fließt.\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus-             (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresar-\nzahlungsbescheids zu entrichten.                            beitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer\n(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie     entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-\nmindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und           schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit er-\nmindestens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszah-          zielt.\nlungszeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlun-            (3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer je-\ngen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbe-        weils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden\ntrag im Fall des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 für einen Vor-   Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei\nauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Deutsche           Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jah-\nMark, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000          resarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die\nDeutsche Mark beläuft.                                     Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit","1294                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil          1\nder Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Ka-           5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4\nlenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahl-           bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des\nte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohn-                Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die\nsteuer ergibt.                                                     Steuerklasse III eingereiht wird;\n(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die           6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die ne-\nBesteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein-              beneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn\nreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38 b},                beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom\nAufstellung von entsprechenden Lohnsteuertabellen                  Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienst-\n( § 38 c) und Ausstellung von entsprechenden Lohn-                 verhältnis.\nsteuerkarten ( § 39) sowie Feststellung von Freibeträ-\ngen ( § 39 a) berücksichtigt.                                                                      § 38c\nLohnsteuertabellen\n§ 38 b                                 (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der\nLohnsteuerklassen                         Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1\nund 2 (Einkommensteuertabellen)*) eine Jahreslohn-\nFür die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden            steuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 120 000\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-              Deutsche Mark aufzustellen und bekanntzumachen. In\nmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:         der Jahreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen\n1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die             Steuerklassen in Betracht kommenden Jahreslohn-\na) ledig sind,                                             steuerbeträge auszuweisen. Die Jahreslohnsteuerbe-\nträge sind für die Steuerklassen 1, II und IV aus der An-\nb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und\nlage 1, für die Steuerklasse III aus der Anlage 2 abzulei-\nbei denen die Voraussetzungen für die Steuer-\nten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen\nklasse III oder IV nicht erfüllt sind;\nV und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich auf-\n2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1           zustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in\nbezeichneten Arbeitnehmer,                                  dieser Tabelle ist für die nach § 32 a Abs. 2 abgerunde-\na) wenn sie vor Beginn des Kalenderjahrs das               ten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils\n49. Lebensjahr vollendet haben oder                     die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem\nb) wenn sie mindestens ein Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7)         Unterschiedsbetrag zwischen der Einkommensteuer für\nhaben;                                                  das Zweieinhalbfache und der Einkommensteuer für\ndas Eineinhalbfache des abgerundeten zu versteuern-\n3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,\nden Einkommens nach der Anlage 2 ergibt; die auszu-\na) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-        weisende Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind und              22 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden\nnicht dauernd getrennt leben und                        Einkommens. Die in den Einkommensteuertabellen aus-\naa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Ar-           gewiesenen Beträge des zu versteuernden Einkom-\nbeitslohn bezieht oder                             mens sind in einen Jahresarbeitslohn umzurechnen\n1\nbb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag           durch Hinzurechnung\nbeider Ehegatten in die Steuerklasse V ein-        1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die\ngereiht wird,\nSteuerklassen I bis V,\nb) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\nEhegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-                2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1)\nschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in              für die Steuerklassen I bis V,\ndiesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt          3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags ( § 1 0 c Abs. 1 )\nhaben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender-              von 270 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II\njahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,             und IV und von 540 Deutsche Mark für die Steuer-\nc) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn                        klasse 111,\naa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide\n4. der Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3)\nEhegatten unbeschränkt einkommensteuer-\npflichtig waren und nicht dauernd getrennt             a) für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 10 c\ngelebt haben und                                           Abs. 3 Satz 2,\nbb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat,              b) für die Steuerklasse III in Höhe des§ 10 c Abs. 5\nvon seinem neuen Ehegatten nicht dauernd                   Nr. 1,\ngetrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte           c) für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3\nunbeschränkt        einkommensteuerpflichtig               Satz 2 mit der Abweichung, daß an die Stelle der\nsind,                                                      Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des\nfür das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst                  § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und\nworden ist;                                                     1 50 Deutsche Mark treten,\n4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-       5. des Haushaltsfreibetrags ( § 32 Abs. 3) für die Steu-\nheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt               erklasse 11,\neinkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd\ngetrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers\n*) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Tabellen sind im\nebenfalls Arbeitslohn bezieht;                              BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                            1295\n6. eines Rundungsbetrags von 18 Deutsche Mark für         gene Steuerklasse und Zahl der Kinder vom Finanzamt\ndie Steuerklasse VI.                                  auf Antrag geändert. Die Eintragung des Familien-\nDer Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser Vorschrift    stands, der Steuerklasse und der Zahl der Kinder ist die\nentsprechende Anleitung zur Ermittlung der Lohnsteuer     gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\nfür die 120 000 Deutsche Mark übersteigenden Jahres-       im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die un-\narbeitslöhne anzufügen.                                    ter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der Eintra-\ngung braucht eine Belehrung über den zulässigen\n(2) Der Bundesminister der Finanzen hat aus der Jah-   Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.\nreslohnsteuertabelle eine Monatslohnsteuertabelle für\nArbeitslöhne bis zu 1O 000 Deutsche Mark, eine Wo-            (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung\nchenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu        der Steuerklasse, des Familienstands und der Zahl der\n1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle        Kinder auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu\nfür Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzu-       lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte\nleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die Anfangs-       von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs zu-\nbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträ-    gunsten des Arbeitnehmers abweicht. Die Änderung\nge für die Monatslohnsteuertabelle mit einem Zwölftel      von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist bei\nfür die Wochenlohnsteuertabelle mit 7 /360 und für di~     der Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im Sinne\nTageslohnsteuertabelle mit 1 /360 der Jahresbeträge        des Absatzes 3 Satz 3 beim Finanzamt zu beantragen.\n~~zu~etzen. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbeträge       Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht\nfur die Wochen- und Tageslohnsteuertabellen bleiben        nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Ein-\nBruchteile eines Pfennigs außer Ansatz. Bei der Berech-    tragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer\nnung der Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuer-       hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem\ntabelle sind die Lohnsteuerbeträge auf den nächsten        f.inanzamt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die\ndurch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden. Absatz 1      Anderung der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig\nletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.                     erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern,\nwenn diese 20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die\nGemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen\n§ 39                            eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist.\nLohnsteuerkarte                          (5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des Ka-\n(1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom-       lenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraus-\nmensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalen-         setzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder\nderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich     Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum\nvorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermit-        30. November bei der Gemeinde, in den Fällen des§ 32\nteln. Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehre-       Abs. 6 und 7 beim Finanzamt die Änderung der Eintra-\nren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die      gung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von dem\nGemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkar-          Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vorausset-\nten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn    zungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide\neine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar          in einem Dienstverhältnis stehen, können im laufe des\ngeworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde        Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30. Novem-\neine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann     ber, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohn-\ndie ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine          steuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere\nGebühr bis 3 Deutsche Mark erheben; das Verwal-             nach § 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuer-\ntungskostengesetz ist anzuwenden.                           klassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit\nWirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgen-\n(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die    den Kalendermonats an vorzunehmen.\nGemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-\nnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für               (6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer-\ndas die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres          karten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuer-\noder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh-          karten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche\nnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen ge-           Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet,\nwöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten Arbeit-      den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts\nnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der          nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichen-\nFamilie oder in Ermangelung einer Familienwohnung die       falls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich\nHauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehe-         zuständig ist, selbst erlassen. Der Arbeitnehmer, der Ar-\ngatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind           beitgeber oder andere Personen dürfen die Eintragung\nund nicht dauernd getrennt leben.                           auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen.\n(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-                               § 39a\nsondere jeweils in Buchstaben den Familienstand, die\nSteuerklasse ( § 38 b) und die Zahl der Kinder des Steu-                Freibetrag beim Lohnsteuerabzug\nerpflichtigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-        (1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn\ndet haben(§ 32 Abs. 4 und 5), einzutragen. Für die Ein-     abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Be-\ntragungen sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalen-        träge eingetragen:\nderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt.\nHat der Arbeitnehmer Kinder, die zu Beginn des Kalen-       1. der Altersfreibetrag ( § 32 Abs. 2),\nderjahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben ( § 32 Abs.     2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinter-\n6 und 7), so wird die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-          bliebene (§ 33 b),","1296                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-            (4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\nselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Wer-        steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Be-\nbungskosten-Pauschbetrag ( § .9 a Nr. 1) überstei-        steuerungsgrundlage im Sinne des§ 179 Abs. 1 der Ab-\ngen,                                                      gabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-\n4. Sonderausgaben im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,        fung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung über\n4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga-       den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.\nben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark überstei-          Ein mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbe-\ngen,                                                      helf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu er-\nteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vol-\n5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen\nlem Umfang entsprochen wird.\naußergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,\n6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung            (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von§ 153 Ab~. 2\nund Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme der        der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die An-\nerhöhten Absetzungen nach § 7 b oder § 54 oder           derung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen\nnach§ 14a oder§ 15 des Berlinförderungsgesetzes          Freibetrags zu beantragen, wenn bei dessen Ermittlung\nvoraussichtlich ergeben wird.                            1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen\n(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach             Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und\nAnweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Kör-               Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),\nperbehinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung         2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung\nder Lohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen                (§ 9 Abs. 1 Nr. 5),\neinzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in\nMonatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Ta-       3. Unterhaltsaufwendungen ( § 33 a Abs. 1 und 2) oder\ngesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmä-       4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für ver-\nßig zu verteilen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt           gleichbare Dienstleistungen ( § 33 a Abs. 3)\ndie Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht\nberücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im\nkommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag kann            laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen-\nnur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum           dungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer\n30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für          sein werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt\ndas die Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich    unberührt.\neines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr.\n3 bis 5 in Betracht komme.nden Aufwendungen und Be-              (6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohn-\nträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des          steuer erhoben worden, so hat das Finanzamt den Fehl-\n§ 9, des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 1Ob und      betrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20\n33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33 a insge-          Deutsche Mark übersteigt.\nsamt 1 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Fi-\nnanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monats-                                  § 39b\nfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs\nbeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden\nfür unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\nMonate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen.\nArbeitnehmer\nAbweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat\nJanuar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit Wirkung           (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat\nvom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetragen            der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-\nwerden.                                                      nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-\n(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-         jahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine\nmensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt le-       Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die\nben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 1, 2,       Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf-\n4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu           zubewahren. Er hat sie dem Arbeitnehmer während des\nKalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der\nermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die\nStelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 270              Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowie inner-\nDeutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag                 halb angemessener Frist nach Beendigung des Dienst-\nvon 540 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Absat-           verhältnisses herauszugeben. Der Arbeitgeber darf die\nzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in         auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur\nBetracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9,             für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der §§ 10 b und 33       sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenba-\nsowie der abziehbaren Beträge nach § 33 a maßge-              ren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.\nbend. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte          (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufen-\nauf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten       den Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des lau-\neine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und            fenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum\ndie Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. Für         festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohn-\neinen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr,           zahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-\nfür das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist        Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag\nund dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalen-            (§ 19 Abs. 3) und der auf den Lohnzahlungszeitraum\nderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in      entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags\nBetracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund           (§ 24 a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den\nder in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu er-         Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem hat\nmitteln.                                                      der Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach Maßga-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                           1297\nbe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ar-        trag, die auf ein Drittel des Bezugs entfallende Lohn-\nbeitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den so         steuer ist mit dem dreifachen Betrag einzubehalten.\ngekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für den\nLohnzahlungszeitraum geltenden Lohnsteuertabelle              (4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuerta-\noder nach der der Lohnsteuertabelle angefügten Anlei-      bellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer\ntung zu ermitteln. Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte   aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen die-\neingetragene Steuerklasse und Zahl der Kinder maßge-        ser Zeiträume vervielfachten Beträgen der Lohnsteuer-\nbend. Die sich danach ergebende Lohnsteuer ist vom         tagestabelle oder Lohnsteuerwochentabelle.\nArbeitslohn einzubehalten. Die Oberfinanzdirektion            (5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit-\nkann allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers ein        raum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine\nVerfahren zulassen, durch das die Lohnsteuer unter den     Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnab-\nVoraussetzungen des § 42 b Abs. 1 nach dem voraus-         rechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnab-\nsichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn ge-     rechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behan-\nwährleistet ist, daß die zutreffende Jahreslohnsteuer      deln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei\n(§ 38 a Abs. 2) nicht unterschritten wird.                 der Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn\nder Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt\n(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem\noder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wo-\nsonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-     chen nach dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstätten-\nchen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug fest-      finanzamt kann anordnen, daß die Lohnsteuer von den\nzustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn     Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhe-\nsind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), der         bung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.\nWeihnachts-Freibetrag(§ 19 Abs. 3) und der Altersent-      Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder\nlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für       ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungs-\nden Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein   zeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzah-\netwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragun-      lungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitsta-\ngen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so ge-     ge oder Arbeitswochen.\nkürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresar-\nbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuer-       (6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der\ntabelle oder der der Jahreslohnsteuertabelle angefüg-      Doppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeit-\nten Anleitung zu ermitteln. Dabei ist die auf der Lohn-    geber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizu-\nsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der         stellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf An-\nKinder maßgebend. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer        trag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine ent-\nfür den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbe-         sprechende Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat diese\nziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist       Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abc,. 1)\nder sonstige Bezug um den Versorgungs-Freibetrag,          aufzubewahren.\nden Weihnachts-Freibetrag und den Altersentlastungs-\nbetrag zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für den                                   § 39c\nAbzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs\nnicht bei der Feststellung des maßgebenden Jahresar-\nohne Lohnsteuerkarte\nbeitslohns berücksichtigt worden sind. Der Unter-\nschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohn-            (1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer-\nsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die von dem sonsti-     pflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteu-\ngen Bezug einzubehalten ist. Im übrigen gilt folgendes:    erkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der\nihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzö-\n1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu    gert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steu-\nbehandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über-       erklasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer nach,\nsteigt.                                                daß er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der\n2. Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1)     Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Ar-\nkann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die     beitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm be-\nLohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem         kannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zu-\nSteuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird,        grunde zu legen.\nwenn der maßgebende Jahresarbeitslohn ein-\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Ar-\nschließlich des sonstigen Bezugs\nbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs ab-\na) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen 1, II und IV weichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf\n23 000 Deutsche Mark,                               der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalender-\nb) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III 44 000    jahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-\nDeutsche Mark,                                      karte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung\nc) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V und VI     nicht vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte\n16 000 Deutsche Mark                                ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat Januar zu\nnicht übersteigt.                                      überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Legt der\nArbeitnehmer bis zum 31. März keine Lohnsteuerkarte\nEin sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 ist   vor, ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden. Die zuwenig\nbei Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2 zur          oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der\nHälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre betrifft;   nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.\ner ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr als\nzwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die Hälfte des Be-      (3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbe-\nzugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem doppelten Be-     schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbei.t-","1298                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ngeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuer-                                      § 40\nkarte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl\nPauschalierung der Lohnsteuer\nder Kinder maßgebend, die nach § 39 Abs. 3 bis 5 auf\nin besonderen Fällen\neiner Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen\nwären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Be-               ( 1 ) Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1)\ntriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1) über die         kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die\nmaßgebende Steuerklasse und Zahl der Kinder und                Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vor-\neinen etwa in Betracht kommenden Freibetrag (§ 39 a)           schriften des § 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz\neine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die          erhoben wird, soweit\nEintragungen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzu-\nwenden sind.                                                   1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-\nren Zahl von Fällen gewährt werden oder\n§ 39d\n2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs                       erheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht\nfür beschränkt einkommensteuerpflichtige                   vorschriftsmäßig einbehalten hat.\nArbeitnehmer\nVoraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer\n( 1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-        ist, daß die Ermittlung der Lohnsteuer nach den §§ 39 b\nden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-           bis 39 d schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen\nmer in die Steuerklasse I oder II eingereiht. Arbeitneh-      Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Pauschalierung ist\nmer, die unverheiratet sind, gehören in die Steuer-           in den Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der\nklasse I oder, wenn sie die Voraussetzungen des§ 38 b          Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von\nNr. 2 erfüllen, in die Steuerklasse 11, verheiratete Arbeit-   mehr als 1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr ge-\nnehmer gehören in die Steuerklasse II; § 38b Nr. 6             währt. Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung\nist anzuwenden. Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a           beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuer-\nAbs. 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über        satz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen\ndie maßgebende Steuerklasse und Zahl der Kinder eine           Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahres-\nBescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintra-       lohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeit-\ngungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabe sinn-           nehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen\ngemäß anzuwenden sind, daß der Arbeitnehmer eine               oder gewährt worden sind.\nÄnderung der Bescheinigung bis zum Ablauf des Kalen-              (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebsstät-\nderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt beantragen         tenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit einem\nkann.\nPauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen, so-\n(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung       weit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen\nträgt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als          Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen\nvom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe            zahlt. Dasselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in einer grö-\nder folgenden Beträge ein:                                     ßeren Zahl von Fällen Erholungsbeihilfen gewährt, unter\n1. den Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2),                        folgenden Voraussetzungen:\n1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erholungs-\n2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher ge-\nselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den\nwährt worden sind, 300 Deutsche Mark für den Ar-\nWerbungskosten-Pauschbetrag ( § 9 a Nr. 1 ) über-\nsteigen,                                                      beitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehegat-\nten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind, das auf\n3. Sonderausgaben im Sinne des § 1 O Abs. 1 Nr. 1, 1 a,            der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen\n4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga-            ist, nicht übersteigen.\nben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark ( § 1O c)\nübersteigen.                                              2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,\nmuß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihilfen\nDer Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem                   zu Erholungszwecken verwendet werden.\nVordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt\nwerden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt              (3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu\nhat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträ-        übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-\nge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge,         steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die\njeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstver-         pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung\nhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.          zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresaus-\n§ 39 a Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.                 gleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist we-\nder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohn-\n(3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte       steuer anzurechnen.\nBescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Ka-\nlenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis\nvorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung auf-                                      § 40 a\nzubewahren. § 39 b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß.\nPauschalierung der Lohnsteuer\nDer Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug\nfür Teilzeitbeschäftigte\nnach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6 und des § 39 c\nAbs. 1 und 2 durchzuführen; dabei tritt die nach                   (1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-\nAbsatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohn-        lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur\nsteuerkarte.                                                  kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                            1299\nArbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit          betrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Bei-\neinem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert des Ar-           träge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl\nbeitslohns erheben. Dabei gilt folgendes:                   der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teil-\nbetrag 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei\n1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der\nsind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen\nArbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht\nvon mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ge-\nregelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dau-\nleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und\ner der Beschäftigung 18 zusammenhängende Ar-\nZuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer\nbeitstage nicht übersteigt und\naus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses er-\na) der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdau-     bracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 2 400 Deut-\ner 42 Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeits-   sche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen\ntag nicht übersteigt oder                          das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeit-\nb) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren        geber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht an-\nZeitpunkt sofort erforderlich wird.                zuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um\n2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen         die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und\ngeringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitneh-    Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr,\nmer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die  in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den\nTätigkeit jedoch während der Beschäftigungsdauer       sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.\n20 Stunden und der Arbeitslohn 1 20 Deutsche Mark          (3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des\nwöchentlich nicht übersteigt.                          § 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber        Satz 1 ist ausgeschlossen.\nunter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei\nAushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forst-                                  § 41\nwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus-\nschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen         Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug\nArbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem          (1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Ab-\nPauschsteuersatz von 2 vom Hundert des Arbeitslohns        satz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr\nerheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind    ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für\nPersonen, die von Fall zu Fall für eine im voraus be-      den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der\nstimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein            Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden Be-\nDienstverhältnis treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeit- scheinigung zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für\nnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen         das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im\nFachkräften gehören.                                       Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns\n(3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 2      einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbe-\nsind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn       haltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen; an\nwährend der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche Mark           die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des§ 39 b\ndurchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.              Abs. 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. Die Bundesregie-\nrung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1        stimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche\nund 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.                          Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei\nkönnen für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und\n§ 40b                            für die Fälle der §§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleich-\nterungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen\nPauschalierung der Lohnsteuer\naußerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. Die\nbei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen\nLohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalen-\n(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Bei-    derjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung\nträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers       folgt, aufzubewahren.\nund von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit\neinem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Bei-             (2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Be-\nträge und Zuwendungen erheben, soweit diese nicht           triebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung\nsteuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer      des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermit-\nvon Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zuläs-    telt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem\nsig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall       Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers\neines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen        oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte\nund eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsver-         der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeit-\ntrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden         gebers im Inland. Als Betriebsstätte gilt auch der inlän-\nist.                                                       dische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn\ndie Reederei im Inland keine Niederlassung hat.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden\nBeiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den\nArbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr                                       § 41 a\nübersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver-                 Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer\nhältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer\ngemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in           (1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag\neiner Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder    nach Ablauf eines jeden lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nZuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teil-          raums","1300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\n1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-       einem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vor-\nstätte ( § 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz-  druck zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer\namt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die  die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn\nSumme der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein-         das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs be-\nzubehaltenden und zu über-nehmenden Lohnsteuer          endet wird, der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer ver-\nangibt (Lohnsteuer-Anmeldung),                          anlagt wird oder beim Finanzamt den Lohnsteuer-Jah-\n2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt           resausgleich beantragt. In den übrigen Fällen hat der Ar-\neinbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das          beitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebs-\nBetriebsstättenfinanzamt abzuführen.                    stättenfinanzamt einzureichen. Kann ein Arbeitgeber,\nder für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren\nDie Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-            anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach Satz 2\nschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber          nicht sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses\noder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person      ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur\nzu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Ver-         Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurück-\npflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldun-          zubehalten und dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung\ngen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein     über alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nLohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das      eingetragenen Merkmale auszuhändigen; in dieser Be-\ndem Finanzamt mitteilt.                                      scheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzutragen, zu\n(2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-          dem das Dienstverhältnis beendet worden ist. In diesem\nlich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeit-            Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheini-\nraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführen-        gung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.\nde Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr                 (2) Der Arbeitgeber hat ferner\nmehr als 600 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000\nDeutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungs-             1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1, II oder\nzeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende               IV, dessen Arbeitslohn 30 000 Deutsche Mark über-\nLohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht               steigt,\nmehr als 600 Deutsche Mark betragen hat. Hat die Be-           2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse III, des-\ntriebsstätte nicht während des ganzen vorangegange-                sen Arbeitslohn 58 000 Deutsche Mark übersteigt,\nnen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das voran-\ngegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für             3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, des-\ndie Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums                sen Arbeitslohn 16 000 Deutsche Mark übersteigt,\nauf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die Be-              4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI\ntriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch\nnicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag um-       einen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\ngerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach           druck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die\nder Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohn-           Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist\nsteuer maßgebend.                                             dem für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt am 31. Dezember des abge-\n(3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann be-         laufenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt einzu-\nstimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstät-           reichen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor\ntenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse        Ablauf des Kalenderjahrs ist der auf einen Jahresbetrag\nanzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse er-         umgerechnete Arbeitslohn maßgebend und der Lohn-\nhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.         zettel dem Finanzamt einzureichen, das für den nach\nDas Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige an-          Kenntnis des Arbeitgebers letzten Wohnsitz des Arbeit-\ndere öffentliche Kasse können anordnen, daß die Lohn-         nehmers zuständig ist.\nsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgeben-\nden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer,\nAbführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.           soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den\n§§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden ist.\n§ 41 b                                                      § 41 C\nAbschluß des Lohnsteuerabzugs                                Änderung des Lohnsteuerabzugs\n(1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder            (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils\nam Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das             nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn-\nLohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der Ar-            steuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteu-\nbeitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto         er nachträglich einzubehalten,\nauf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\n1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit\n1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Ka-              Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-\nlenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,               lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder\n2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,               2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht\n3. die einbehaltene Lohnsteuer                                    vorschriftsmäßig einbehalten hat.\nzu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem             (2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu\nArbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers            entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer\nnicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach            insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernom-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                          1301\nmen hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem         gatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen,\nBetrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an          auch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.\nLohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird       Hat eine Person oder Vereinigung bei der Anfertigung\nder Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Be-           des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und die An-\ntriebsstättenfi nanzamt ersetzt.                            schrift dieser Person oder Vereinigung in dem Antrag\nanzugeben.\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet,           (3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sind\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Ände-      beizufügen:\nrung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung          1. die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn-\nder Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels               steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen\nzulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ab-             Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in\nlauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich einzubehal-          denen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht\ntende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn auf                  vorgelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach\nGrund der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Eine Er-        entsprechendem amtlich vorgeschriebenen Vor-\nstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalender-            druck (§ 41 b Abs. 1 Satz 3);\njahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nnach § 42 b zulässig.                                       2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während\ndes Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstver-\n(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von sei-     hältnis gestanden hat, etwaige Unterlagen über die\nner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von            Dauer dieser Zeiträume.\nLohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder\ndie Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden           (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 42 a hat das\nkann, weil                                                  Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den\nJahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen\n1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-        des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben Bezüge\nnehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses        im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt besteu-\nvorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor        erte Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen außer\nBeginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,            Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbe-\n2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht        ziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.\nmehr bezieht oder                                       Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kom-\n3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs be-         mende Versorgungs-Freibetrag, de~ Weihnachts-Frei-\nreits die Lohnsteuerbescheinigung oder einen Lohn-      betrag und der etwa in Betracht kommende Altersentla-\nzettel ausgeschrieben hat,                              stungsbetrag abzuziehen, soweit diese Beträge nicht\nbei den nach Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezugen\ndem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-           und Vergütungen abgezogen worden sind. Danach ist\ngen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn-            als Jahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermit-\nsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der              teln, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-\nnachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt.          schließlich die sich aus dem nach Satz 3 geminderten\n§ 42 d bleibt unberührt.                                     Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte erzielt hat; da-\nbei sind die §§ 34, 34 c und 35 nicht anzuwenden. Den\n§ 42                            Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahres-\nLohnsteuer-Jahresausgleich                   lohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die für das\nAusgleichsjahr insgesamt erhoben worden ist, hat das\n(1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen          Finanzamt dem Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der Er-\nArbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veran-          mittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die\nlagt werden, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr       Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2\n(Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit er-        außer Ansatz gebliebenen Bezügen und Vergütungen\nstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende   einbehalten worden ist. § 36 Äbs. 4 Satz 3 gilt sinn-\nJahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresaus-           gemäß.\ngleich). Hat die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht\ndes Arbeitnehmers nicht während des ganzen Kalen-               (5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jah-\nderjahrs bestanden, so gilt die Dauer der unbeschränk-       resausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid.\nten Einkommensteuerpflicht im Kalenderjahr als Aus-\ngleichsjahr und der während dieses Zeitraums bezo-                                     § 42 a\ngene Arbeitslohn als Jahresarbeitslohn.                             Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nfür Ehegatten\n(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf\ndes Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom            (1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für\nFinanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42 b nicht          die Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein\nvom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall         Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten ge-\nder unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kann               meinsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Aus-\nder Lohnsteuer-Jahresausgleich sofort durchgeführt           gleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit er-\nwerden. Der Antrag ist spätestens am 30. September           zielt haben. Der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-\ndes dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs nach          Jahresausgleich ist von den Ehegatten gemeinsam zu\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; die Frist      stellen, es sei denn, daß einer der Ehegatten dazu aus\nkann nicht verlängert werden. Der Antrag muß vom             zwingenden Gründen nicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2\nArbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehe-          Sätze 2 bis 5 ist anzuwenden.","1302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus-            der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abzu-\ngleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn      ziehen. Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist\nder Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnis-        nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt\nsen festzustellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.      eingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinder die\nVon dem Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegatten           Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle zu\nsind jeweils der etwa in Betracht kommende Versor-         ermitteln. Den Betrag, um den die sich hiernach erge-\ngungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der         bende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet,\netwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag          die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn\nabzuziehen, soweit diese Beträge nicht bei den nach         insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem\nSatz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen und Vergütun-       Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der Ermittlung der ins-\ngen abgezogen worden sind. Danach ist als Jahreslohn-      gesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer\nsteuer die Einkommensteuer zu ermitteln, die die Ehe-      auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz\ngatten schulden, wenn sie ausschließlich die sich aus      gebliebenen Bezügen und Vergütungen einbehalten\nden nach Satz 3 geminderten Jahresarbeitslöhnen er-        worden ist.\ngebenden Einkünfte erzielt haben; dabei sind die§§ 34,\n34 c und 35 nicht anzuwenden. Den Betrag, um den die          (3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-\nsich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohn-         gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letz-\nsteuer unterschreitet, die für das Ausgleichsjahr von      ten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,\nbeiden Ehegatten insgesamt erhoben worden ist, hat         spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten\ndas Finanzamt zu erstatten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7      Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem\nund Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.                    Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durch-\nführen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu\nentnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer\n§ 42 b                            für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohn-\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber          steuer erhoben hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung\ngesondert anzugeben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzu-\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt     wenden.\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während\ndes Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis          (4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-\ngestanden haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich          gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-\ndurchzuführen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-     gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des\nJahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezem-       Arbeitnehmers, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 auch\nber des Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer       den Inhalt der amtlichen Unterlagen einzutragen. Im\nbeschäftigt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeit-     Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und auf dem Lohn-\nnehmer, die nach den Lohnsteuerbescheinigungen auf         zettel für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jah-\nihrer Lohnsteuerkarte während des Ausgleichsjahrs          resausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutra-\nzeitweise in keinem Dienstverhältnis gestanden haben,      gen. Wenn die erstattete Lohnsteuer die vom Arbeit -\nwenn sie die Dauer dieser Zeiträume durch amtliche         geber für den Arbeitnehmer insgesamt erhobene Lohn-\nUnterlagen lückenlos nachweisen. Voraussetzung für          steuer nicht übersteigt, darf der Arbeitgeber auf der\nden Lohnsteuer-Jahr.esausgleich ist, daß dem Arbeit-       Lohnsteuerkarte und im Lohnzettel an Stelle der Ein-\ngeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mit den        tragung nach Satz 2 den sich nach Verrechnung der er-\nLohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen voran-               hobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer er-\ngegangenen Dienstverhältnissen vorliegt und der            gebenden Betrag als erhobene Lohnsteuer eintragen.\nArbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Lohnzettel noch\nnicht ausgeschrieben hat. Der Arbeitgeber darf den\n§ 42c\nLohnsteuerJahresausgleich nicht durchführen, wenn\nÖrtliche Zuständigkeit der Finanzämter\n1. der Arbeitnehmer es beantragt oder                                        im Lohnsteuerverfahren\n2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für\n(1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\neinen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklas-\nsteuerkarte(§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig,\nsen V oder VI zu besteuern war oder\nin dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der An-\n3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs      tragstellung seine Wohnung hat, von der aus er seiner\nnach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war.    Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, die\n(2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Ar-       beide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen\nbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm beste-      Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohn-\nhenden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbe-          sitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn\nbeziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das\nscheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen\nfür den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende\nvorangegangenen Dienstverhältnissen festzustellen.\nFinanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des§ 1 Abs. 2\nDabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1\nist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk\nund ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitneh-\nmererfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer          sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn\nnicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-          zahlt.\nJahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind          (2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nder etwa in Betracht kommende Versorgungs-Frei-            gleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zustän-\nbetrag, der Weihnachts-Freibetrag, der etwa in Betracht    dig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß des\nkommende Altersentlastungsbetrag und ein etwa auf          Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Ermangelµng","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                            1303\neines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat-                                   § 42 e\nte. Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des\nAnrufungsauskunft\nGesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der\nArbeitnehmer vorwiegend aufgehalten hat; bei mehrfa-           Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines\nchem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitnehmers, der        Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit\nvon seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist       im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer\nder Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie             anzuwenden sind.\nvorwiegend aufgehalten hat. Haben in den Fällen des\nSatzes 2 zweiter Halbsatz die Ehegatten keinen Fami-                                   § 42 f\nlienwohnsitz gehabt, ist das für den älteren Ehegatten                      Lohnsteuer-Außenprüfung\nnach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig.\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                             (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-\nnahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-\nstättenfinanzamt zuständig.\n§ 42 d\nHaftung des Arbeitgebers                      (2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei\nder Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.\n( 1 ) Der Arbeitgeber haftet                             Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitge-\n1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-    bers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünsch-\nren hat,                                                te Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu ge-\nben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befind-\n2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-       lichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege über bereits\nausgleich zu Unrecht erstattet hat,                     entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt auch für\n3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund      Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer\nfehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohnsteu-     des Arbeitgebers sind oder waren.\nerbescheinigung oder im Lohnzettel verkürzt wird.\n(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\n1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6                          (Kapitalertragsteuer)\nund in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des\n§ 41 c Abs. 4 nachzufordern ist,                                                    § 43\n2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 2 des Einkom-                      Kapitalerträge mit Steuerabzug\nmensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar 1975            (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen\ngeltenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlassenen         wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapital-\nRechtsverordnungen eine Nachversteuerung durch-         ertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:\nzuführen ist.\n1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;\n(3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind\nder Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-          2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen\nner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuer-              neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch\nschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Er-              in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine\nmessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend                  Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-\nmachen. Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch              ausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinn-\ngenommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkom-              obligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genuß-\nmensteuer veranlagt wird. Der Arbeitnehmer kann im              scheinen, mit denen nicht das Recht am Gewinn und\nRahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch                am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft ver-\ngenommen werden,                                                bunden ist. Zu den Gewinnobligationen gehören nicht\nsolche Teilschuldverschreibungen, bei denen der\n1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor-               Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich-\nschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,              zeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die          Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur\neinbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig an-          Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-\ngemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer        den ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes\nden Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitge-            1 gehören nicht die Bundesbankgenußrechte im Sin-\nteilt hat.                                                  ne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liquidation\nder Deutschen Reichsbank und der Deutschen Gold-\n(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf          diskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nes keines Haftungsbescheids und keines Leistungs-               derungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinig-\ngebots, soweit der Arbeitgeber                                  ten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat                17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123);\noder                                                    3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-\n2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung sei-             werbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-\nne Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.             tiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);\n(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde-         4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6;\nrung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese       5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder\ninsgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.                    in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem","1304                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen             Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte\nWertpapieren unter folgenden Voraussetzungen:             oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben\na) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb            den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitaler-\neines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an           trägen oder an deren Stelle gewährt werden. Das gilt\neiner Börse in der Bundesrepublik Deutschland         auch für Stückzinsen im Sinne der Nummer 6 Satz 2.\noder in Berlin (West) zugelassen werden;                 (2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-       Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-\nstens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rück-      ner) im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.\nzahlbar sein;\n(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuld-\nc) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit\nner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.\nder Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgese-\nIn den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 2 sind Stückzin-\nhenen Zinsbedingungen für die Dauer von fünf\nJahren nicht geändert werden.                         sen inländische Kapitalerträge, wenn der Schuldner der\nAnleihe oder Forderung und die die Kapitalerträge\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus       auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 2 Nr. 2) Wohnsitz,\nAnleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind,         Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.\nund nicht auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind.\nDie in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt             (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,\nnicht für festverzinsliche Wertpapiere, die nach § 33     wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünf-\ndes Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerb-       ten aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,\nlichen Wirtschaft zum Börsenhandel nicht zugelas-         aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und\nsen sind. § 3 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;           Verpachtung gehören.\n6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öf-\n§ 43 a\nfentliches Schuldbuch eingetragen oder über die\nTeilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn                        Bemessung der Kapitalertragsteuer\nder Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im Zeit-\n( 1 ) Die Kapitalertragsteuer beträgt\npunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge\na) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der           1. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 sowie,\nForderung ist und im Inland weder einen Wohnsitz           falls es sich nicht um Kapitalerträge aus festverzins-\nnoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder               lichen Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5\nhandelt, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:\nb) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung\noder der Forderung ist, es sei denn, daß der Gläu-         25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-\nbiger im Inland einen Wohnsitz oder seinen ge-            biger die Kapitalertragsteuer trägt,\nwöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer Teil-                  1\n33 /3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nschuldverschreibung, die bei einem inländischen            Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nKreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag vor der           übernimmt;                                          ·\nFälligkeit der Kapitalerträge der Inhaber der Teil-\nschuldverschreibung gewesen ist.                      2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:\nBei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzunehmen,               30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-\nwenn der Veräußerer der Teilschuldverschreibung                biger die Kapitalertragsteuer trägt,\noder der Forderung im Zeitpunkt der Auszahlung oder            42 85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Be-\nGutschrift der Stückzinsen im Inland weder einen               tra~s, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nWohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.              übernimmt;\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalerträge, die\nnach den§§ 3 und 3 a steuerfrei sind oder nach den        3. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8:\nNummern 2 und 5 dem Steuerabzug unterliegen, und               25 vom Hundert des Kapitalertrags.\nnicht für Zinsen aus Anleihen, die\n(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitaler-\na) auf Grund der Regelung von Goldmarkverbindlich-        träge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist nicht\nkeiten mit spezifisch ausländischem Charakter         anzuwenden.\ngemäß Anlage VII des Abkommens über deutsche\nAuslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl.11                                      § 44\nS. 333, 456) ausgegeben worden sind oder\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer\nb) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden sind\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7\nund deren Nennwert auf eine ausländische\nWährung lautet;                                           (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 der Gläubiger der Ka-\n7. Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7;                    pitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem\nZeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zu-\n8. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaft-            fließen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der\nsteuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52         Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des\ndes Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug           Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. Die inner-\nwird nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertrag-           halb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist je-\nsteuer im Fall ihrer Einbehaltung nach § 44 c Abs. 1     weils bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanz-\nin voller Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre.        amt abzuführen, das für die Besteuerung des Schuld-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                                     1271\nc) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um                                 b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bauspar-\nden steuertreien Betrag im Sinne des § 3 Nr. 57,                                 summe oder die auf Grund einer Beleihung emp-\nden die Künstlersozialkasse an die Bundesver-                                    fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nsicherungsanstalt für Angestellte leistet;                                       zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des-\nsen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgaben-\n3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die\nordnung verwendet oder\nnach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge\nübersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom                                  c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dau-\nHundert des Höchstbetrags nach Nummer 1.                                             ernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags-\nabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig\n(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie                                     geworden ist oder\nnach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-\nnen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bau-                                     d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß ar-\nsparbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenab-                                       beitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nzug oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prä-                                             mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestan-\nmiengesetz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht                                     den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-\nkann für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur                                       gung noch besteht.\neinheitlich ausgeübt werden. Steuerpflichtige, denen im\nKalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der                                                               §10a\nHöchstbetrag des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prä-\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\nmiengesetzes zusteht, können ihr Wahlrecht nur ein-\nheitlich ausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten des                                    ( 1) Steuerpflichtige, die\nSonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nSteuerpflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Be-\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\nrücksichtigung der betreffenden Sonderausgaben stellt.                                 gen berechtigt sind oder\n(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im Ka-                           2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-\nlenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der Höchst-                                  anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen\nbetrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder                                    den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,\ndes § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zu-\nsteht, können für Bausparbeiträge den Sonderausga-                                ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre\nbenabzug nicht erhalten, wenn der Steuerpflichtige oder                           Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-\neine der bezeichneten Personen eine Prämie nach dem                               bebetrieb nach§ 4 Abs. 1 oder nach§ 5 ermitteln, kön-\nSpar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prä-                                      nen auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der\nmiengesetz beantragt hat (Kumulierungsverbot). ***)                               nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000\nDeutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbe-\n(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine                              trag der Einkünfte abziehen. Als nicht entnommen gilt\nNachversteuerung durchzuführen                                                    auch der Teil der Summe der Gewinne, der zur Zahlung\nder auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben\n1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag (Ab-\nnach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet wird. Der\nsatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn\nals steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der\nvor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß,\nSumme der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders\naußer im Schadensfall oder bei Erbringung der ver-\nfestzustellen.\ntragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge ganz\noder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus\ndem Versicherungsvertra\"g ganz oder zum Teil abge-                              (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnah-\ntreten oder beliehen werden;                                                 me der Steuerbegünstigung (Absatz 1 ) folgenden drei\nJahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-\n2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor Ab-                            rechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die\nlauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die                                Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, ge-                               Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-\nleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt                            bebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehrent-\noder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten                              nahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Be-\noder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die                              trags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr\nvorzeitige Verfügung, wenn                                                    der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung\na) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü-                               hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die\nBetriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem\nche aus dem Vertrag beliehen werden und der\nLastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen\nSteuerpflichtige die empfangenen Beträge unver-\nauch in diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit\nzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-\nEntnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Er-\nwendet oder\nwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf\n***) Für den Veranlagungszeitraum 1981 gilt noch§ 10 Abs. 5 Satz 2 EStG 1979      den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der\n(§ 52 Abs. 14 a):\nSteuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes\nDies gilt nicht, wenn die Bausparbeiträge, für die der Sonderausgabenabzug,\noder die prämienbegünstigten Aufwendungen, für die die Prämie beantragt     verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch\nworden ist, ausschließlich                                                  Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, un-\n1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-      terliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen\nSparzulage (§ 12 Abs. 1 Drittes Vermögensbildungsgesetz) gewährt wird,\noder                                                                     des § 34 Abs. 1 ; das gilt nicht für die Veräußerung eines\n2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Unterhaltssicherungsge-     Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapital-\nsetz überwiesene Sparbeiträge darstellen.                                gesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine","1272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil           1\nNachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in                (3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt\ndem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme          an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Ab-\nnicht vorliegt.                                           satz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale\nbeträgt\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-\n1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens\nsprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit\n2 340 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark\nder Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steu-\nfür jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich\nerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung\n(Absatz 2) für sich zu behandeln ist.                    2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens\n1 170 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark\n(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1               für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7),\nbis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der\nSteuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes      mindestens 300 Deutsche Mark. Die Vorsorgepauscha-\nerstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Ge-      le ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vol-\nwerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat'. und  len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn sie nicht\nfür die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in         bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. Arbeitslohn im\nAnspruch genommen werden. Nach Ablauf von                 Sinne dieser Vorschrift ist der um die Freibeträge nach\n20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen Be-        § 19 Abs. 2 u-nd 3 und den Altersentlastungsbetrag\ngründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-       ( § 24a) verminderte Arbeitslohn, höchstens der Jahres-\nhalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens      betrag der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze\njedoch seit dem 1. Januar 1950, ist die Inanspruchnah-    in der gesetzlichen Rentenversicherung der An-\nme der Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3       gestellten.\nnicht zulässig.\n(4) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des\n§ 10b                            § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis- 7, das nach § 32 Abs. 4\nSteuerbegünstigte Zwecke                   Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird\nund dem gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-\n(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,    haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum nach-\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer       kommt, sind bei der Berechnung der Vorsorgepau-\nZwecke und der als besonders förderungswürdig aner-        schale die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des\nkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von        Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zur Hälfte anzusetzen.\ninsgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Ein-\nkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten               (5) Im Fall der Zusamnienveranlagung von Ehegatten\nUmsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne        zur Einkommensteuer gilt folgendes:\nund Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für           1. Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1 ,\nwissenschaftliche, staatspolitische und als besonders            der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2\nförderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht             und die Beträge von 2 340 Deutsche Mark*), 1 170\nsich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hun-              Deutsche Mark*) sowie der Mindestbetrag von 300\ndert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch           Deutsche Mark des Absatzes 3 sind zu verdoppeln;\ndie Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme\nvon Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut       2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,\nunmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsver-              wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn\nmögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung               bezogen hat;\nder Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte           3. Absatz 3 Satz 4 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe-\nWert nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen         gatten gesondert anzuwenden.\nbestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemei-\nNummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des Be-\nnen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts.\ntrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,·\n(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien im      wenn die tarifliche Einkommensteuer nach§ 32a Abs. 6\nSinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe       zu ermitteln ist.\nvon insgesamt 1 800 Deutsche Mark und im Fall der Zu-\nsammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von                (6) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten\ninsgesamt 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ab-          zur Einkommensteuer sind die Beträge von 600 und 300\nzugsfähig.                                                 Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zu halbieren.\n§ 10c\n§10d\nSonderausgaben-Pauschbetrag,\nVorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale                                            Verlustabzug\n(1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 1O Abs. 1              Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags\nNr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des§ 1Ob wird ein Pauschbetrag      der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu\nvon 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-            einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark\nPauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere      wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nAufwendungen nachweist.                                    des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzu-\nziehen. Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeit-\n(2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2         raum bereits ein SJeuerbescheid erlassen worden, so\nund 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark        ist er insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu ge-\nabgezogen        (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der\nSteuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach-            *) Anstelle der Beträge von 2 340 DM und 1 170 DM gelten für 1981 noch die\nweist.                                                          Beträge 2100 DM und 1 050 DM(§ 52 Abs. 18).","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                            1305\nners der Kapitalerträge nach dem Einkommen zuständig        inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung\nist. Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner   des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts\nzu demselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, auf        nachzuweisen. § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist ent-\nden nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-               sprechend anzuwenden.\nrunden.\n(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge aus-\n(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitaler-    zahlende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unter-\nträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft be-        lagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat,\nschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitaler-        den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in\nträge an dem Tag zu (Absatz 1 ), der im Beschluß als Tag    der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen-\nder Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt-       nummer zu vermerken.\ntung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der\nAuszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als          (4) Ist der Gläubiger\nZeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschluß-         1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische\nfassung.                                                         Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\n(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem            gensmasse oder\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei-     2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung                Rechts,\nkeine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag      so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich\nam Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer son-       bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die\nstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen            der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer be-\nGesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach         freiten Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß der\nAblauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag       Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge\nausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zu-       auszahlenden inländischen Kreditinstitut durch eine\ngeflossen. Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt        Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder sei-\nSatz 1 entsprechend.\nnen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dc;iß er eine\n(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträ-      Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapi-         masse im Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und\ntalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend      § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die in\nzur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug    Satz 2 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt,\nerst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.             wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1\nin einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für\n(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Ka- den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausge-\npitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen      schlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1\nhat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in An-       Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befrei-\nspruch genommen,                                            ten Betrieb gewerblicher Art anfallen.\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-\nschriftsmäßig gekürzt hat,                                                         § 44b\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die ein-                   Erstattung der Kapitalertragsteuer\nbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig\nabgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver-         (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 1\nzüglich mitteilt oder                                  und 2 wird auf Antrag einem Gläul::>iger, der im Zeitpunkt\ndes Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt ein-\n3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inlän-            kommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abge-\ndische Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht     führte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen\nohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.      ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer\nFür die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler-        nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraus-\nträge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der         setzungen ist durch eine Bescheinigung im Sinne des\nSchuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig       § 44 a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung\nangemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich-       ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Beschei-\ntung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs-              nigung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizufügen. § 36 b\nbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennt.                Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten sinngemäß.\n(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\n§ 44  a                          § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-\npflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36 d Körper-\nAbstandnahme vom Steuerabzug                   schaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet,\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3,   so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen\n4 und 7 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn          des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den\nder Gläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbe-              Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist § 36 d sinngemäß\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist und anzuneh-           anzuwenden.\nmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-\nsteuer nicht in Betracht kommt.                                  (3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem          pflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge\nSchuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden           auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem ge-","1306                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ngenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen wor-     zes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf\nden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabhängig       höchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß\nvom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an        eines Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird nicht\nden Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treu-     erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der Num-\nhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder    mer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfal-\nin Vertretung des Gläubigers sich in einem Sammelan-       len, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer\ntrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den     ausgeschlos.sen ist, oder wenn sie in den Fällen der\nGläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung wird nur        Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körperschaft-\nfür Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im Sinne       steuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. Dem\ndes Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absatzes 2,    Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine\nzusammen mit den dort bezeichneten Kapitalerträgen         Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2 oder 3 beizu-\nim Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstie-       fügen.\ngen haben. § 36 d Abs. 3 gilt sinngemäß.\n(2) Ist der Gläubiger\n(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung\nNr. 3 bis 5 oder 7 Kapitalertragsteuer einbehalten und\noder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1\nabgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu\nbis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes\nnicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44 a\noder\ndem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlen-\nden inländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst       2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nin einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertrag-         Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,\nsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des          so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die\nSchuldners oder des die Kapitalerträge auszahlenden          Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1\ninländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung             Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist,\n( § 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsberech-      daß der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für sei-\ntigt ist der Antragsteller.                                   ne Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen\n(5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im     Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft im\nZeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland        Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt ent-\nweder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-         sprechend.\nhalt hat, oder eine Körperschaft, Personenvereinigung          (3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 und\noder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens         § 36c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für\ndes Kapitalertrags im Inland weder ihre Geschäftslei-        Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des\ntung noch ihren Sitz hat, so nimmt das Finanzamt, an         Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die\ndas die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, auf        Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor\nAntrag des Gläubigers insoweit eine Freistellung von        Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begründen.\nder Kapitalertragsteuer vor, als die Steuer auf die in § 43\nAbs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das         (4) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwen-\ngilt nicht, soweit diese Kapitalerträge für den Gläubiger   den, als der Gläubiger Mitglied einer Erwerbs- oder Wirt-\nnach § 49 dieses Gesetzes oder nach den §§ 2 und 8          schaftsgenossenschaft ist und die Erstattung nach\ndes Körperschaftsteuergesetzes inländische Einkünfte         § 44 b Abs. 2 beantragt oder durchgeführt worden ist.\nim Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind.\n§ 45\n§ 44c                                      Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nErstattung von Kapitalertragsteuer                         in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6\nan bestimmte Körperschaften,                    (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen              des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 der Inhaber, in den Fällen\n(1) Ist der Gläubiger                                       des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Veräußerer der Teil-\nschuldverschreibung oder der Forderung.\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung\noder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9         (2) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat die\ndes Körperschaftsteuergesetzes oder                    Kapitalertragsteuer für Rechnung des Schuldners der\nKapitalertragsteuer einzubehalten. Die die Kapitalerträ-\n2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die    ge auszahlende Stelle ist\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1\nmildtätigen Zwecken dient, oder\na) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder Sitz\n3. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nim Inland oder die inländische Zweigstelle eines\nRechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchli-\nausländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53\nchen Zwecken dient,\ndes Gesetzes über das Kreditwesen (inländi-\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag                   sches Kreditinstitut), das die Kapitalerträge dem\ndes Gläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer.                 Gläubiger oder einer Stelle im Ausland auszahlt\nVoraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt                   oder gutschreibt, oder\nfür Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine              b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er ohne\nGeschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-                Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts\namts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen-                  dem Gläubiger oder einer Stelle im Ausland die\nvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat-                    Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt;","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                             1307\n2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 die natür-     zeitig die Kapitalertragsteuer nach § 44 abgeführt, ist\nliche Person, Körperschaft, Personenvereinigung          die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6\noder Vermögensmasse, die dem Veräußerer die              gesondert auszuweisen. § 44 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4\nStückzinsen auszahlt oder gutschreibt.                   gilt entsprechend.\n(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haftet\n(3) Der Steuerabzug ist vorzunehmen\nfür die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und\n1. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn           abzuführen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt sinngemäß. In den\nFällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b hat der\na) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil an\nGläubiger weder einen Anspruch auf Anrechnung (§ 36\neiner Sammelschuldbuchforderung bei einem in-\nAbs. 2 Nr. 2) noch auf Erstattung der Kapitalertragsteu-\nländischen Kreditinstitut für eine natürliche Per-\ner, es sei denn, daß ihm die Kapitalerträge als Nießbrau-\nson, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ih-\ncher oder Pfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt\nren gewöhnlichen Aufenthalt hat, verwahrt oder\nist, zustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber\nverwaltet wird oder als Inhaber einer Einzel-\nder Teilschuldverschreibung oder der Forderung im\nschuldbuchforderung im öffentlichen Schuldbuch\nZeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen Wohn-\neine natürliche Person, die im Inland weder einen\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nDer Gläubiger wird nur in Anspruch genommen, wenn\nhat, eingetragen ist, und wenn die Kapitalerträge\ndie die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitaler-\ndem Inhaber der Teilschuldverschreibung oder\nträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat.\nder Forderung oder einer Stelle im Ausland aus-\ngezahlt oder gutgeschrieben werden, oder\nb) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil an                                  § 45 a\neiner Sammelschuldbuchforderung nicht bei                          Anmeldung und Bescheinigung\neinem inländischen Kreditinstitut verwahrt oder                        der Kapitalertragsteuer\nverwaltet wird und der Gläubiger zwar nachweist,\ndaß er der Inhaber der Teilschuldverschreibung           (1) Innerhalb der in § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 fest-\noder der Forderung ist, aber nicht nachweist, daß     gesetzten Frist ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\ner einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Auf-       druck die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-\nenthalt im Inland hat, oder                           steuer in den Fällen des\nc) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an einer      1 . § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 von dem Schuldner der\nSammelschuldbuchforderung oder eine Einzel-               Kapitalerträge,\nschuldbuchforderung als Inhaber zusteht\n2. § 43 Abs. 1 Nr. 6 von der die Kapitalerträge auszah-\naa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland we-          lenden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 2\nder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz hat,\noder                                            dem Finanzamt getrennt einzureichen. Satz 1 gilt ent-\nbb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts        sprechend, wenn auf Grund des § 43 Abs. 2 oder des\noder einer sonstigen Personenvereinigung,       § 44 a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vor-\nwenn nicht nachgewiesen wird, daß alle Be-      zunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist\nteiligten der Gesellschaft oder Personenver-    anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu\neinigung einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-      versehen, daß die Angaben vollständig und richtig sind.\nlichen Aufenthalt im Inland haben;              Die Anmeldung ist im Fall des Satzes 1 Nr. 1 von dem\nSchuldner oder einer vertretungsberechtigten Person,\n2. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn der        im Fall des Satzes 1 Nr. 2 von einer Person, die bei der\nGläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber der          auszahlenden Stelle zeichnungsberechtigt ist, zu unter-\nTeilschuldverschreibung oder der Forderung ist oder        schreiben.\ndaß er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn-\nlichen Aufenthalt hat und bei einer Teilschuldver-            (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 ist\nschreibung, die bei einem inländischen Kreditinstitut      der Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver-\nverwahrt wird, am 15. Tag vor der Fälligkeit der           pflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgen-\nZinsen der Inhaber der Teilschuldverschreibung ge-         den Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster\nwesen ist;                                                 zu bescheinigen:\n3. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, wenn der Veräußerer         1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;\nnicht nachweist, daß er im Inland einen Wohnsitz\n2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;\noder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vor-\nschrift der Nummer 1 Buchstabe c gilt entsprechend.       3. den Zahlungstag;\n4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren\n(4) Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt,         Kapitalertragsteuer;\nin dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer Stel-\nle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.          5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden\nIn diesem Zeitpunkt hat die die Kapitalerträge auszah-            ist.\nlende Stelle den Steuerabzug vorzunehmen. Die inner-          Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis\nhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer ist       5 und 7 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die\njeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgen-       Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung\nden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die           braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in\nBesteuerung der die Kapitalerträge auszahlenden               einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist\nStelle nach dem Einkommen zuständig ist. Wird gleich-         und den Aussteller erkennen läßt.","1308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des          1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach\nSchuldners durch ein inländisches Kreditinstitut ge-            § 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48 000\nzahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut       Deutsche Mark,\ndie Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheinigung        2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen\ndes Kreditinstituts muß auch der Schuldner hervor-              mehr als 24 000 Deutsche Mark\ngehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; die\nAngabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer       beträgt.\nabgeführt worden ist, kann unterbleiben.\n(2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten\n(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3       Beträ'gen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,\nist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers\nein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach      1.   wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu un-\n§ 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.      terwerfen waren, einschließlich der ausländischen\nEinkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermei-\n(5) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 hat die die           dung der Doppelbesteuerung von der Einkommen-\nKapitalerträge auszahlende Stelle im Sinne des § 45               steuer freigestellt sind, insgesamt mehr als 800\nAbs. 2 dem Gläubiger die Bescheinigung zu erteilen.               Deutsche Mark betragen;\nAbsatz 2 gilt sinngemäß.\n2.    wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh-\n(6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 ·             reren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und\nnicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und           das zu versteuernde Einkommen\ndurch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die\nberichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich-            a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche\nnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht in-                Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu\nnerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten                  ermitteln ist, 36 000 Deutsche Mark,\nBescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat                b) bei anderen Steuerpflichtigen 18 000 Deutsche\nder Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Emp-                Mark\nfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrich-             übersteigt;\ntigen.\n2 a. wenn Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-\n(7) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-             men zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, bei-\nsätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund          de Arbeitslohn bezogen haben, einer von ihnen für\nder Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht               den Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des\ngewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach               Veranlagungszeitraums nach der Steuerklasse V\nAbsatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut auszu-             oder VI besteuert worden ist und das zu versteu-\nstellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum                 ernde Einkommen 36 000 Deutsche Mark über-\nZweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht.                  steigt;\nDer Aussteller haftet nicht                                  3.   wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-\n1. in den Fällen des Satzes 2,                                    beit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge im\nSinne des § 19 Abs. 2 aus mehr als einem früheren\n2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver-                 Dienstverhältnis enthalten sind und die Summe der\npflichtungen erfüllt hat.                                    Versorgungsbezüge des Steuerpflichtigen im Ver-\nanlagungszeitraum 12 000 Deutsche Mark über-\n§ 45b\nsteigt;\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer              3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalen-\nin den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8                   derjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat,\nIn den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 entsteht die Kapi-         das 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebenein-\ntalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper-              ander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, aus-\nschaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das           genommen Versorgungsbezüge im Sinne des § 19\nBundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapital-               Abs. 2, von insgesamt mehr als 7 500 Deutsche\nertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von                Mark bezogen hat;\nder Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach § 36 e        4.   wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichti-\ndieses Gesetzes oder nach § 52 des Körperschaft-                  gen ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 6\nsteuergesetzes vergütet wird.                                     eingetragen worden ist;\n4 a. wenn bei Steuerpflichtigen in Fällen, in denen die\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen                    Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 3 oder\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften                    Satz 6 oder des § 33 b Abs. 5 Satz 2 vorliegen, ein\nAusbildungsfreibetrag, der Pauschbetrag für Kör-\n§ 46                                perbehinderte oder der Pauschbetrag für Hinter-\nbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften                   Hälfte aufgeteilt werden soll (§ 33 a Abs. 2 Sätze 4\naus nichtselbständiger Arbeit                    und 5, § 33 b Abs. 5 Sätze 3 und 5);\n(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus        5.   wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein           raum geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine                  einkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im\nVeranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen                Veranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen haben","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                            1309\nund für den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegat-       oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-\nten vor der Eheschließung die Vorschriften des§ 32      lichen Aufenthalt hatte. § 42 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2\nAbs. 3 oder des § 32 a Abs. 6 anzuwenden waren;         Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\n6.    wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-\nzeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung                                        § 46a\naufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der                Besondere Behandlung von Einkünften\naufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder               aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\ngeheiratet hat;                                         oder Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5\n7.   wenn der Arbeitnet1mer oder sein Ehegatte ge-                Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und\ntrennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a                 Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen\nbeantragt;                                               ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegol-\n8.    wenn die Veranlagung beantragt wird                     ten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des§ 43\nAbs. 1 Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige wegen der\na) zur Anwendung der Vorschriften der §§ 34, 34 c\nSteuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen\nund 35,\nwerden kann. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer          der Anwendung des Satzes 1 abzusehen und die Veran-\nanderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-       lagung der Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 zu-\nselbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von de-   sammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen. Dem\nnen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vor-       Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen des§ 46\ngenommen worden ist, zusammen einen Ver-             Abs. 2 Nr. 1 die Grenze von 800 Deutsche Mark nicht er-\nlustbetrag ergeben,                                  reicht ist. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Ver-\nc) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen               anlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu\n(§ 10 d),                                            stellen. § 46 Abs. 3 gilt bei einem Arbeitnehmer entspre-\nd) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die        chend.\nSteuerschuld,                                                                     § 47\ne) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die                                 (weggefallen)\nSteuerschuld.\nDer Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Nummern\n7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungs-\nVII.\nzeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. Im                               (weggefallen)\nFall des § 10 d Satz 1 ist der Antrag für den vorangegan-\ngenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des die-                                         § 48\nsem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.                                       (weggefallen)\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8\nBuchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der Ein-\nkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn                                  VIII. Besteuerung\nnicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzu-                            beschränkt Steuerpflichtiger\nziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als\n800 Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz 1                                         § 49\nvermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit                   Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\ndieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme\nder Versorgungsbezüge im Sinne des§ 19 Abs. 2 über-               (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten\nsteigt.                                                        Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) sind\n1.    Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-\n(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranla-                 und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\ngung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die\nEinkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb-          2.    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),\nständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch         a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten\nden Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für                wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,\nzuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen                   b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\nwerden kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.                     Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-\ngen zwischen inländischen und von inländi-\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des\nschen zu ausländischen Häfen erzielt werden,\nAbsatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen\neinschließlich der Einkünfte aus anderen mit sol-\nder Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen\nchen Beförderungen zusammenhängenden,\nworden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark über-\nsich auf das Inland erstreckenden Beförde-\nsteigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf\nrungsleistungen, oder\ndie volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise\nüberqeleitet wird.                                                  c) die aus der Veräußerung eines Anteils an einer\nKapitalgesellschaft erzielt werden (§ 17), die\n(6) Für die Durchführung der Veranlagung in den Fäl-                 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland\nlen der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich zu-                   hat;\nständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am              3.   Einkünfte aus selbständiger Arbeit(§ 18), die im In-\nSchluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz                    land ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;","1310                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n4.     Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19), die          (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale\nim Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-         bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-\nden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffent-     gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1\nlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deut-        nicht angenommen werden könnten.\nschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-\n(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die\nbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-\nheres Dienstverhältnis gewährt werden;                  Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b\nmit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen\n5.    Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des               vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn\nsolche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte\na) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7, wenn der Schuld-    oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt wer-\nner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In-      den (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).\nland hat;\nb) § 20 Abs. 1 Nr. 3;                                        (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte\nsteuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit\nc) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn                         Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-\naa) das Kapitalvermögen durch inländischen           ländischen Staat durch den Betrieb eigener oder ge-\nGrundbesitz, durch inländische Rechte, die      charterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unter-\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts        nehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem\nüber Grundstücke unterliegen, oder durch        ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die\nSchiffe, die in ein inländisches Schiffsregi-   Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat\nster eingetragen sind, unmittelbar oder mit-    Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-\ntelbar gesichert ist, oder                      enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent-\nbb) das Kapitalvermögen in Anleihen und For-        sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte ge-\nderungen besteht, die in ein öffentliches      währt und daß der Bundesminister für Verkehr die Steu-\nSchuldbuch eingetragen oder über die Teil-     erbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbe-\nschuldverschreibungen ausgegeben sind,         denklich erklärt hat.\nund der Schuldner Wohnsitz, Geschäftslei-\n§ 50\ntung oder Sitz im Inland hat. Das gilt nicht\nfür Kapitalerträge aus Anleihen, bei denen                           Sondervorschriften\nder Steuerabzug vom Kapitalertrag nach                        für beschränkt Steuerpflichtige\n§ 43 Abs. 1 Nr. 6 letzter Satz nicht vorzu-\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-\nnehmen ist und für Kapitalerträge aus fest-\ngaben(§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten(§ 9) nur\nverzinslichen Wertpapieren im Sinne des\ninsoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in\n§ 43 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme von\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift\nWandelanleihen und Gewinnobligationen.\ndes § 1 O ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben\nDie Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;         abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwen-\n6.    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(§ 21 ),          den. Die Vorschrift des§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn\nwenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbe-             Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inlän-\ngriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein          dischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen er-\ninländisches öffentliches Buch oder Register ein-         geben, die im Inland aufbewahrt werden. Die Vorschrif-\ngetragen sind oder in einer inländischen Betriebs-       ten des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich\nstätte verwertet werden;                                  auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forst-\nwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebe-\n7.     sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit      triebs(§ 16), einer wesentlichen Beteiligung(§ 17) oder\nsie dem Steuerabzug unterworfen werden;                 auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 be-\nziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und\n8.    sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit       die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4 Satz 3, § 20\nes sich um Spekulationsgeschäfte mit inländi-            Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6, §§ 33, 33 a und 33 b\nschen Grundstücken oder mit inländischen Rech-           sind nicht anzuwenden.\nten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen\nRechts über Grundstücke unterliegen;                         (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,\nund bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und\n8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;               8 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit\nVerlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.\n9.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch          Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Ver-\nwenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer an-        lustabzug (§ 10 d) nicht berücksichtigt werden.\nderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es\nsich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher                 (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt\nSachen im Inland oder aus der Überlassung der             Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a\nNutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerb-           Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche\nlichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnli-        Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommensteu-\nchen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten,           er beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkom-\nz. B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im      mens. Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche\nInland genutzt werden oder worden sind; dies gilt         Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt\nnicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte       in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin\nim Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.                     (Ost).","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                           1311\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei be-       gen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen\nschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern             übersteigen.\ninsoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\n(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steu-\nim Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschrif-\nerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben\nten der§ 9 a Nr. 1, § 1O Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, § 10 c\nAbs. 1, § 1O c Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen    a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung\nAufwendungen nachzuweisen, §§ 24 a, 32 Abs. 2 und                einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schrift-\nAbs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 bis 7 anzuwenden. Absatz 3             steller, Journalist oder Bildberichterstatter ein-\nSatz 2 ist nicht anzuwenden. Verheirateten Arbeitneh-            schließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder\nmern wird ein Freibetrag von 72 Deutsche Mark monat-             Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),\nlich, Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind(§ 32 Abs.\n4 bis 7) haben, von 351 Deutsche Mark monatlich ge-          b) bei Einkünften, die aus Vergütunge~. für die Nutzung\nwährt; § 32 Abs. 3 Nr. 1 ist in diesen Fällen nicht anzu-        beweglicher Sachen oder für die Uberlassung der\nwenden. Die Jahres- und Monatsbeträge nach den Sät-              Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten,\nzen 1 und 3 ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte          insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen\nim Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vol-          Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wis-\nlen Kalenderjahrs oder Kalendermonats zugeflossen                senschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kennt-\nsind.                                                            nissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und\nVerfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).\n(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steu-\nerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder\nDer Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-\ndem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt\nmen. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a\nbei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerab-\nim Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der\nzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwen-\nSteuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen.\nden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte\nBetriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.\n(5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die\nAufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergü-\n(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land-\ntungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsver-\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi-\nger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird,  gütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem\nZeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütun-\nentsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte\ngen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rech-\naus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit de-\nnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers\nnen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der\n(Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb\nunbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu\neines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils\n-einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.\nbis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Mo-\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei be-        nats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.\nschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen       Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug\noder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus           von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen\nvolkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder            Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsratsver-\neine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders           gütungen oder der Vergütungen haftet aber für die Ein-\nschwierig ist.                                               behaltung und Abführung der Steuer. Der Steuerschuld-\nner wird nur in Anspruch genommen,\n§ 50a\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen               der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig ge-\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern              kürzt hat oder\ndes Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen        2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger\nAktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf               weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer\nAktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be-              nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem\nschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaf-            Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.\nten, Genossenschaften und Personenvereinigungen\ndes privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen die        (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\nGesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer)       daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf\nanzusehen sind, unterliegen die Vergütungen jeder Art,      Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Buchstabe b),\ndie ihnen von den genannten Unternehmungen für die         wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubi-\nÜberwachung der Geschäftsführung gewährt werden             ger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an\n(Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Auf-           Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte\nsichtsratsteuer).                                          die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die\nEinbehaltung und Abführung haftet.\n(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert\nder Aufsichtsratsvergütungen.                                 (7) Das Finanzamt kann die Einkommen$teuer von\nbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese\n(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der      nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege\nAufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Rei-        des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstel-\nsekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders           lung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanz-\ngewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütun-       amt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs.","1312                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nIX. Sonstige Vorschriften,                      (5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                pflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur\ngesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4\n§ 50b                            sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen anteilig\nauf anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige entfallen.\nPrüfungsrecht\nSatz 1 gilt sinngemäß für anrechnungsberechtigte stille\nDie Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die   Gesellschafter, die Mitunternehmer sind.\nfür die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft-\n(6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteils-\nsteuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von\neigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft an-\nKapitalertragsteuer von Bedeutung sind oder der Auf-\nrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 insoweit\nklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu\nsinngemäß anzuwenden. Gehört der Anteil zu einem Be-\nprüfen. Die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten\ntriebsvermögen, tritt an die Stelle der Anschaffungsko-\nsinngemäß.\nsten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vorschriften\nüber die steuerliche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu\n§ 50c                           dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die Anrech-\nnungsberechtigung eintritt.\nWertminderung von Anteilen durch\nGewinnausschüttungen                         (7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberech-\ntigten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in\n(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer\nAbsatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind\nberechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer un-\nwährend der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1\nbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von\nbis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder\neinem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner er-\nweiteren Rechtsnachfolge.\nworben, sind Gewinnminderungen, die\n1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder            (8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn\ndie Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum\n2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme        erworbenen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark\ndes Anteils                                           betragen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kredit-\nim Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun       institut erworben, das den Kaufauftrag über die Börse\nausgeführt hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwen-\nJahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu be-\nrücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil-     den.\nwerts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttungen                                     § 51\nzurückgeführt werden kann und die Gewinnminderun-                                   Ermächtigung\ngen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absat-\nzes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des Sat-          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nzes 1 gilt nicht der Erwerb durch Erbanfall oder durch      mung des Bundesrates\nVermächtnis.\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-\n(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb           nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\ndes Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinnge-         Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-\nmäß anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuer-            gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver-\npflichtigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des              einfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich\n§ 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-             ist, und zwar:\nwendet gilt.                                                    a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-\n(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs            lung des Einkommens einschließlich der abzugs-\noder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und                fähigen Beträge,\nabgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende Ge-          c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif-\nwinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das                  vorschriften und die Regelung der Steuerentrich-\ngleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft un-              tung einschließlich der Steuerabzüge,\nterbleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfahren\nd) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-\neröffnet worden ist.\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;\n(4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen     2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nden Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des An-               a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung\nteils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt             von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden\nan deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermittlung            Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der\nmaßgebende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich, so-               Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Be-\nweit eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht aner-                 seitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erfor-\nkannt worden ist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung             derlich ist;\nsowie der Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich         b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-\nder Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf               schaftsgüter des Umlaufvermögens eine den\nden erworbenen Anteil entfällt und im Zeitpunkt des Er-             steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für\nwerbs nach § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergeset-                 Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundertsat-\nzes zum verwendbaren Eigenkapital der Kapitalgesell-                zes des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ergeben-\nschaft gehört.\nden Werts dieser Wirtschaftsgüter zugelassen","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                          1313\nwerden kann, wenn ihre Börsen- oder Marktpreise                  dert unter den Anschaffungskosten oder dem\n(Wiederbeschaffungspreise) am Bilanzstichtag                     niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-\ngegenüber den Börsen- oder Marktpreisen (Wie-                    derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags\nderbeschaffungspreisen) am vorangegangenen                       liegt,\nBilanzstichtag wesentlich gestiegen sind. Der\nbb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonde-\nVomhundertsatz ist nach dem Umfang dieser                        ren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur\nPreissteigerung zu bestimmen; dabei ist ein ange-                Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt-\nmessener Teil der Preissteigerung unberücksich-                  schaft erforderlich sind (Waren des volks-\ntigt zu lassen. Die Rücklage für Preissteigerungen               wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit\nist spätestens bis zum Ende des auf die Bildung                  einem Wert, der bei einem Mehrbestand an\nfolgenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-\ndiesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei\nerhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preissen-\ndem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert\nkungen, die auf die Preissteigerungen im Sinne\nunter den Anschaffungskosten oder dem\ndes Satzes 1 folgen, kann die volle oder teilweise                niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-\nAuflösung der Rücklage zu einem früheren Zeit-                   derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags\npunkt bestimmt werden;\nliegt; statt des Abschlags auf einen Mehrbe-\nc)  über eine Beschränkung des Abzugs von Ausga-                      stand kann bei den einzelnen Waren des\nben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im                    volkswirtschaftlich vordringlichen Bedarfs\nSinne des § 10 b auf Zuwendungen an bestimmte                    ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von den\nKörperschaften, Personenvereinigungen oder                       Anschaffungskosten oder dem niedrigeren\nVermögensmassen sowie über eine Anerkennung                      Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\ngemeinnütziger Zwecke als besonders förde-                       fungspreis) des Bilanzstichtags zugelassen\nrungswürdig;                                                     werden, soweit diese Waren im Geltungsbe-\nd)  - f) (weggefallen);                                              reich dieses Gesetzes neben den handels-\ng)  über die Festsetzung abweichender Vorauszah-                     üblichen Vorräten eingelagert werden und\nlungstermine;                                                    nur unter besonders zu bestimmenden Be-\nh)  (weggefallen);                                                   dingungen dem Lager (Sonderlager) entnom-\nmen werden können.\ni) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung des\nBaues von Landarbeiterwohnungen und über eine                    Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der\nSteuerermäßigung beim Bau von Heuerlings- und                    mengenmäßige Bestand der Waren am\nWerkwohnungen für ländliche Arbeiter;             ·              Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen\nund insgesamt den Bestand an einem noch\nk) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuerer-                    zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem\nmäßigungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude,                    31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei\nfür Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden,                    sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich\nfür Hofbefestigungen und Wirtschaftswege, für                    im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-\nbestimmte bewegliche Güter des Anlagevermö-                      den.\ngens einschließlich Betriebsvorrichtungen bei\nDer Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann\nbuchführenden und nichtbuchführenden Land-\nnur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die\nund Forstwirten. Dabei ist für diese Wirtschafts-\nvor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirt-\ngebäude sowie für Um- und Ausbauten von einer\nschaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppel-\nhöchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszuge-\nbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so\nhen. Die Abschreibungsfreiheit oder Steuerermä-\nkann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflich-\nßigung kann auch bei Zuschüssen zur Finanzie-\ntigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder\nrung der Anschaffung oder Herstellung von Wirt-\nnach Doppelbuchstabe bb zugelassen werden.\nschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen\nFür Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin ver-\nwerden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht auf\ntraglich das mit der Einlagerung verbundene\nMitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erworben\nPreisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz\nwird. Die Abschreibungsfreiheit oder Steuerermä-\nnach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel-\nßigung auf Grund der vorstehenden Fassung die-\nbuchstabe bb nicht zulässig;\nser Ermächtigung kann erstmals für Wirtschafts-\njahre zugelassen werden, die im Veranlagungs-            n) über Sonderabschreibungen\nzeitraum 1964 beginnen;\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\n1) (weggefallen);                                                    kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei\nm) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts-                     Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens un-\ngüter des Umlaufvermögens ausländischer Her-                      ter Tage und bei bestimmten mit dem Gru-\nkunft, welche die nachstehend bezeichneten Vor-                   benbetrieb unter Tage in unmittelbarem Z_u-\naussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb we-                     sammenhang stehenden, der Förderung,\nder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, statt                 Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung\nmit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden                     sowie der Aufbereitung des Minerals dienen-\nWert mit dem folgenden Wert angesetzt werden                      den Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nkönnen:                                                           gens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter\naa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt-                       für die Errichtung von neuen Förder-\nmarkt wesentlichen Schwankungen unter-                          schachtanlagen, auch in· Form von An-\nliegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hun-                   schlußschachtanlagen,","1314                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie            außerdem zugelassen werden, daß die aufgewen-\ndie Erweiterung des Grubengebäudes                deten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom\nund den durch Wasserzuflüsse aus still-           Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsaus-\nliegenden Anlagen bedingten Ausbau der            gaben behandelt werden;\nWasserhaltung bestehender Sehachtan-          o) (weggefallen);\nlagen,                                        p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der              zung oder Substanzverringerung bei nicht zu\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strek-              einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-\nken- und Abbauförderung, im Strecken-              schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-\nvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-          schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich er-\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und              worben sind. Hierbei kann bestimmt werden, daß\nWasserhaltung sowie in der Aufberei-              die Absetzungen für Abnutzung oder Substanz-\ntung,                                              verringerung nicht nach den Anschaffungs- oder\nfür die Zusammenfassung von mehreren               Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten\nFörderschachtanlagen zu einer einheitli-            (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert,\nchen Förderschachtanlage                           Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\nund                                                Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge-\nnommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-\nfür den Wiederaufschluß stilliegender              kosten an einem noch zu bestimmenden Stich-\nGrubenfelder und Feldesteile,                      tag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Här-\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und                  ten kann zugelassen werden, daß an Stelle der\nErzbergbaues                                           Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des be-               21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu be-\nweglichen Anlagevermögens (Grubenauf-                  messen sind, der Betrag abgezogen wird, der für\nschluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte               das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum\nsowie Einrichtungen des Grubenrettungswe-              1947 als Absetzung für Abnutzung geltend ge-\nsens und der Ersten Hilfe und im Erzbergbau            macht werden konnte. Für das Land Berlin tritt in\nauch Aufbereitungsanlagen), die                       den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948\njeweils der 1. April 1949;\nfür die Erschließung neuer Tagebaue,\nauch in Form von Anschlußtagebauen, für        q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-\nRationalisierungsmaßnahmen bei laufen-             kosten an Gebäuden\nden Tagebauen,                                     aa) für den Einbau von Anlagen u-nd Einrichtun-\ngen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a\nbeim Übergang zum Tieftagebau für die                   bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungs-\nFreilegung und Gewinnung der Lager-                     baugesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nstätte                                                  chung vom 30. Juli 1980 (BGBI. I S. 1085),\nund                                                     von Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit\nfür die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-                mehr als vier Geschossen und von Heizungs-\nter Tagebaue                                            und Warmwasseranlagen sowie für den Um-\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5                     bau von Fenstern und Türen und für den An-\nermitteln, angeschafft oder hergestellt werden.                    schluß an die Kanalisation oder die Wasser-\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme der Son-                     versorgung,\nderabschreibungen ist, daß die Förderungswür-                 bb) für Maßnahmen, die ausschließlich zum\ndigkeit der bezeichneten Vorhaben von der ober-                    Zwecke des Wärme- oder Lärmschutzes vor-\nsten Landesbehörde für Wirtschaft im Einverneh-                    genommen werden, und für den Anschluß an\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft be-                      die Fernwärmeversorgung, die überwiegend\nscheinigt worden ist. Die Sonderabschreibungen                     aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur\nkönnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder                     Verbrennung von Müll oder zur Verwertung\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-                 von Abwärme gespeist wird,\njahren neben den Absetzungen für Abnutzung                    cc) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,\nnach § 7 in Anspruch genommen werden, und                          Solaranlagen und Anlagen zur Rückgewin-\nzwar                                                               nung von Wärme einschließlich der Anbin-\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-                    dung an das Heizsystem.\ngevermögens                                              Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,           Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-              von Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Januar 1961,\nlagevermögens                                            in den Fällen von Doppelbuchstabe bb vor dem\n1. Januar 1978 fertiggestellt worden sind. Die\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert\nVoraussetzung, daß die Gebäude vor dem 1. Ja-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie              nuar 1961 fertiggestellt worden sind, entfällt bei\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaf-                 Aufwendungen für den Anschluß an die Kanalisa-\nfungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-           tion oder die Wasserversorgung, wenn der An-\nlassen werden.                                              schluß nicht schon im Zusammenhang mit der Er-\nBei den begünstigten Vorhaben im Tagebaube-                 richtung des Gebäudes möglich war. Die erhöhten\ntrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann                Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert der","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                          1315\nAufwendungen nicht übersteigen. Die erhöhten              bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nAbsetzungen dürfen nicht gewährt werden, wenn                  von beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-\nfür dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage in               nerhalb des Begünstigungszeitraums be-\nAnspruch genommen wird. Sind die Aufwendun-                    stellt und angezahlt werden oder mit deren\ngen für die erstmalige Durchführung der Maßnah-                Herstellung innerhalb des Begünstigungs-\nme Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei Ein-                zeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb\nfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, de-                   eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier\nren Nutzungswert nach § 21 a ermittelt wird und                Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeit-\nbei denen die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3                raums geliefert oder fertiggestellt werden.\nvorliegen, so kann der Abzug dieser Aufwendun-                 Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im Sin-\ngen mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalen-                ne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen\nderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen wor-                nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf\nden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre                 zweier Jahre nach dem Ende des Begünsti-\nzugelassen werden;                                             gungszeitraums geliefert oder fertiggestellt\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-                 werden, dürfen bei Bemessung des Abzugs\ngen                                                            von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-             eines Jahres nach dem Ende des Begünsti-\nvermögen gehörenden Gebäuden, die über-                  gungszeitraums aufgewendeten Anzahlun-\nwiegend Wohnzwecken dienen,                               gen und Teilherstellungskosten berücksich-\ntigt werden,\nbb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-\nlich festgelegten Sanierungsgebiet oder              cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich, die für              denen innerhalb des Begünstigungszeit-\nMaßnahmen im Sinne des § 39 e des Bun-                    _raums der Antrag auf Baugenehmigung ge-\ndesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2                 stellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei\ndes Städtebauförderungsgesetzes aufge-                    Jahren nach dem Ende des Begünstigungs-\nwendet worden sind,                                       zeitraums fertiggestellt werden;\ncc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den je-          dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im\nweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-         Sinne des§ 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in\ndenkmäler sind, soweit die Aufwendungen              gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von\nnach Art und Umfang zur Erhaltung des Ge-            der Begünstigung können außerdem Wirtschafts-\nbäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-            güter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-\nvollen Nutzung erforderlich sind,                    schreibungen, erhöhte Absetzungen oder die In-\nvestitionszulage nach § 19 des Berlinförderungs-\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-        gesetzes in Anspruch genommen werden. In den\nnen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind            Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc können\ndie Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die               bei Bemessung des von der Einkommensteuer\nVoraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art              abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünsti-\nund Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-            gungszeitraum, im Fall des Doppelbuchstabens\ndenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-           bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jahres\nderlich sind, durch eine Bescheinigung der nach           nach dem Ende des Begünstigungszeitraums auf-\nLandesrecht zuständigen oder von der Landesre-            gewendeten Anzahlungen und Teilherstellungs-\ngierung bestimmten Stelle nachzuweisen;                   kosten berücksichtigt werden; der Abzug von der\ns) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von            Einkommensteuer kann insoweit schon für den\nabnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von           Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in ,\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern               dem die Anzahlungen oder Teilherstellungsko-\ndes Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von              sten aufgewendet worden sind. Übersteigt der\nder Einkommensteuer für den Veranlagungszeit-             von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag\nraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur             die für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-\nHöhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs-                fung oder Herstellung geschuldete Einkommen-\noder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter           steuer, so kann der übersteigende Betrag von der\nvorgenommen werden kann, wenn eine Störung                Einkommensteuer für den darauffolgenden Ver-\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein-            anlagungszeitraum abgezogen werden. Entspre-\ngetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-         chendes gilt, wenn in den Fällen der Doppelbuch-\nhaltige Verringerung der Umsätze oder der Be-             staben bb und cc der Abzug von der Einkommen-\nschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt,           steuer bereits für Anzahlungen oder Teilherstel-\ninsbesondere bei einem erheblichen Rückgang               lungskosten geltend gemacht wird. Der Abzug von\nder Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bau-           der Einkommensteuer darf jedoch die für den Ver-\nleistungen. Bei der Bemessung des von der Ein-            anlagungszeitraum der Anschaffung oder Her-\nkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur             stellung und den folgenden Veranlagungszeit-\nberücksichtigt werden                                     raum insgesamt zu entrichtende Einkommensteu-\naa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten            er nicht übersteigen. In den Fällen des Doppel-\nvon beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-          buchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe,\nnerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeit-         daß an die Stelle des Veranlagungszeitraums der\nraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf          Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungs-\n(Begünstigungszeitraum), angeschafft oder           zeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder\nhergestellt werden,                                 Teilherstellungskosten aufgewendet worden","1316                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1\nsind. Werden begünstigte Wirtschaftsgüter von            w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,\nGesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und             die in einem inländischen Seeschiffsregister ein-\n3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugs-            getragen sind und vor dem 1. Januar 1984 von\nfähige Betrag nach dem Verhältnis der Gewinnan-               Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermit-\nteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen.            teln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im\nDie Anschaffungs- oder Herstellungskosten der                 Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist\nWirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von der               weitere Voraussetzung, daß das Schiff in unge-\nEinkommensteuer abzugsfähigen Betrags be-                    brauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-\nrücksichtigt worden sind, werden durch den Ab-               den ist. Die Sonderabschreibungen können im\nzug von der Einkommensteuer nicht gemindert.                 Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächti-                 und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren ne-\ngung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.                ben den Absetzungen für Abnutzung nach§ 7 bis\nDie Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundes-            zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs-\ntag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der                oder Herstellungskosten in Anspruch genommen\nVorlage der Bundesregierung die Zustimmung                   werden. Sie können bereits für Anzahlungen auf\nverweigert hat;                                              Anschaffungskosten und für Teilherstellungsko-\nt) (weggefallen);                                               sten zugelassen werden. Die Sonderabschrei-\nbungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen,\nu) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren\ndaß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der\nvon acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-\nForschung oder Entwicklung dienen und vor dem\nstellung nicht veräußert werden; für Anteile an\n1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen, die den Ge-\neinem Handelsschiff gilt dies entsprechend. Die\nwinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ange-\nSätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der Seefische-\nschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung\nrei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die\nfür die Inanspruchnahme der Sonderabschreibun-\nzur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen\ngen ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter\noder Sachen im internationalen Luftverkehr oder\nausschließlich und die unbeweglichen Wirt-\n2                              zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen\nschaftsgüter zu mehr als 66 /3 vom Hundert der\nZwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die\nForschung oder Entwicklung dienen. Die Sonder-\nSätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß\nabschreibungen können auch für Ausbauten und\nan die Stelle der Eintragung in ein inländisches\nErweiterungen an bestehenden Gebäudenzuge-\nSeeschiffsregister die Eintragung in die deutsche\nlassen werden, wenn die ausgebauten oder neu\n2               Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes\nhergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 /3 vom\nvon 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom\nHundert der Forschung oder Entwicklung dienen.\nHundert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die\nDie Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder\nStelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeit-\nEntwicklung, wenn sie verwendet werden\nraum von sechs Jahren treten;\naa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftli-\nx) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-\nchen oder technischen Erkenntnissen und\nsten für Modernisierungs- und lnstandsetzungs-\nErfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenfor-\nmaßnahmen im Sinne des § 39 e des Bundesbau-\nschung) oder\ngesetzes und für Maßnahmen im Sinne des § 43\nbb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder                 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes,\nHerstellungsverfahren oder                             die für Gebäude in einem förmlich festgelegten\ncc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen                   Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick-\noder Herstellungsverfahren, soweit wesentli-           lungsbereich aufgewendet worden sind. Die er-\nche Änderungen dieser Erzeugnisse oder                 höhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hun-\nVerfahren entwickelt werden.                          dert der Aufwendungen nicht übersteigen;\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-                 y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungsko-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und            sten an Gebäuden, die nach den jeweiligen lan-\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben               desrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind,\nden Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in An-               soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang\nspruch genommen werden, und zwar                            zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-              zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die\nDenkmaleigenschaft des Gebäudes und die Vor-\ngevermögens\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,            aussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und\nUmfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-              denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-\nlagevermögens                                            derlich sind, sind durch eine Bescheinigung der\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert             nach Landesrecht zuständigen oder von der\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie              Landesregierung bestimmten Stelle nachzuwei-\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaf-                 sen. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich\nfungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-            10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-\nlassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von           steigen;\nden Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht             3. die in § 3 Nr. 52, § 4 a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 10\nwird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach            Abs. 6, § 22 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 a Abs. 3, § 34 c\n§ 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen;             Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50 a Abs. 6 vorgesehenen\nv) (weggefallen);                                           Rechtsverordnungen zu erlassen.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                            1317\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch               gen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbe-\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach de-              sondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgü-\nnen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen                tern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das\nund erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der                Angebot wesentlich übersteigt.\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nganz oder teilweise ausgeschlossen werden können,\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages.\nwenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-\ngewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die er-         (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder\nerwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage      1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nnach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Ange-            der Länder die Vordrucke für\nbot wesentlich übersteigt. Die Inanspruchnahme von              a) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis,\nSonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen so-               b) die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,\nwie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fal-           c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung so-\nlenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer-                  wie die in § 39 a Abs. 2 und § 42 Abs. 2 vorgese-\nden                                                                 henen Anträge,\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines         d) die Lohnsteueranmeldung ( § 41 a Abs. 1 ) , die\njeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens               Lohnsteuerbescheinigung(§ 41 b Abs. 1 Satz 3),\nmit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung                den Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),\nihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und         e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45\nder ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder           Abs. 1)\nhergestellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter,\nund die Muster des Antrags auf Vergütung von Kör-\ndie vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und ange-\nperschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte\nzahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Be-\n(§ 39) und der in§ 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen\nginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf\nBescheinigungen zu bestimmen;\njedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschrei-\nbungen und erhöhten Absetzungen sowie die Be-           2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Ge-\nmessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden            setz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils\nJahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;                 geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\nÜberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-\n2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,\nzumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu\ndie in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum be-\nbeseitigen.\nstellt werden oder mit deren Herstellung in diesem\nZeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstellung                                  § 51 a\ngilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag                Einkommensteuer als Maßstabsteuer\nauf Baugenehmigung gestellt wird.\nFür Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nsteuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages und des\nals Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer\nBundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der\noder die Jahreslohnsteuer nach Abzug von 600 Deut-\nBundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag\nsche Mark für das erste Kind, 960 Deutsche Mark für\nnicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der\ndas zweite Kind und 1 800 Deutsche Mark für jedes wei-\nBundesregierung die Zustimmung verweigert hat.\ntere Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7). Bei\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch          Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Ein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            kommensteuer veranlagt werden oder bei denen die\nVorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-        Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird, wird\nsteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-        der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten je\nlohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des           zur Hälfte berücksichtigt.\nSteuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen\n1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden                                       § 52\nkann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt,\nSchlußvorschriften\ndarf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem\nKalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine          ( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, so-\nStörung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts      weit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-\neingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-   stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981\nhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäf-     anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt\ntigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbeson-   Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung\ndere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage      erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist,\nnach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Ver-    der für einen nach dem 31. Dezember 1980 endenden\nbrauchsgütern;                                         Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige\n2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann.         Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1980 zufließen.\nDer Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr    ( 1 a) § 2 Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nnicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr   raum 1980 anzuwenden.\ndecken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des ge-\nsamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist       (2) § 3 Nr. 1 Buchstabe c ist erstmals für den Veran-\noder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerun-   lagungszeitraum 1980 anzuwenden.","1318                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2 a) § 3 Nr. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeit-     sionsverpflichtung, die bereits am Schluß des dem\nraum 1980 anzuwenden.                                         Übergangsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahrs be-\nstanden hat, an die Stelle des Teilwerts der Pensions-\n(2 b) § 3 Nr. 26 ist erstmals für den Veranlagungszeit-   verpflichtung am Schluß des vorangegangenen Wirt-\nraum 1980 anzuwenden.                                         schaftsjahrs der Höchstbetrag der Pensionsrückstel-\n(2 c) § 3 Nr. 47 ist erstmals für den Veranlagungszeit-   lung, der für diesen Stichtag nach§ 6 a des Einkommen-\nraum 1979 anzuwenden.                                        steuergesetzes 1971 (BGBI. 1 S. 1881) ohne Berück-\nsichtigung von Rückstellungsfehlbeträgen zulässig ist.\n(2 d) § 3 Nr. 51 ist erstmals für das Kalenderjahr 1980    Soweit bei der Bildung einer Pensionsrückstellung nach\nanzuwenden.\nanderen Gesetzen ein niedrigerer Rechnungszinsfuß\n(2 e) § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ist auch für Veranla-        als 5,5 vom Hundert zugrunde gelegt werden kann, ist\ngungszeiträume vor 1979 anzuwenden, soweit Steuer-            dies letztmalig für das letzte vor dem Übergangsjahren-\nbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter           dende Wirtschaftsjahr zulässig. Eine am Schluß des\ndem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.                          letzten vor dem Übergangsjahr endenden Wirtschafts-\njahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist am Schluß\n(3) § 4 Abs 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes           des Übergangsjahrs aufzulösen, soweit sie für diesen\n1969 (BGBI. 1S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu          Stichtag nicht mehr zulässig ist. Die sich bei einem Be-\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermö-          trieb für das Übergangsjahr insgesamt ergebende Erhö-\ngen gehört, letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,        hung oder Auflösung der Pensionsrückstellung kann auf\ndie vor dem 1. Juli 1970 enden. Entsteht durch die Ver-       das Übergangsjahr und die vier folgenden Wirtschafts-\näußerung oder Entnahme von Grund und Boden, der zum           jahre verteilt werden; dabei ist bis zur vollen Verteilung\nAnlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen          jedem dieser Wirtschaftsjahre mindestens ein Fünftel\nBetriebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser nicht zu be-       des Verteilungsbetrags zuzurechnen. § 6 a Abs. 4 Satz\nrücksichtigen, wenn der Grund und Boden vor dem               2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist für das Übergangsjahr\n1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden ist oder         nicht anzuwenden. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 ist bei Pensions-\nwenn bei einer Veräußerung nach dem 30. Juni 1970 die         zusagen, die vor dem 1. Januar 1975 erteilt worden sind,\nVeräußerung auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirk-        mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Schriftform spä-\nsam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder              testens am 31. Dezember 1975 nachgeholt sein muß.\ngleichstehenden Rechtsakt beruht. Die Sätze 1 und 2\ngelten entsprechend für Grund und Boden, der zu einem             (6) § 6 b Abs. 1 Nr. 3 und § 6 c Abs. 1 Nr. 1 sind erst-\nder selbständigen Arbeit dienenden Vermögen oder der          mals anzuwenden, wenn der Grund und Boden, der zu\n- bei Gewinnermittlung nach § 4 - zu einem gewerbli-          einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermö-\nchen Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe, daß            gen gehört, nach dem 30. Juni 1970 veräußert worden\nan die Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und       ist, es sei denn, die Veräußerung beruht auf einem vor\nan die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt.     dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obli-\ngatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt.\n(4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des An-      Satz 1 gilt entsprechend für Grund und Boden, der zu\nlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der                 einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen\nGrund und Boden                                               oder der- bei Gewinnermittlung nach§ 4- zu einem ge-\n1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver-      werblichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe,\nmögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem          daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der 1.4. August 1971\n30. Juni 1970 enden,                                      und an die Stelle des 1 . Juli 1970 der 1 5. August 1971\n2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu             tritt.\neinem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen            (7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen\ngehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem                Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden,\n31. Dezember 1970 enden.                                  die nach dem 31. August 1977 angeschafft oder herge-\nAbsatz 3 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für          stellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nandere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-          des Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977\nvermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden           angeschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7\nfür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1970          Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommen-\nenden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder         steuergesetzes 1975 (BGBI. 1974 1S. 2165) weiter an-\nHerstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Be-             zuwenden.\ntriebsausgaben abgesetzt worden sind.\n(8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden,\n(4 a) § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist auch für Veranla-        die nach dem 31. Dezember 1978 hergestellt worden\ngungszeiträume vor 1981 anzuwenden, soweit Steuer-            sind. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1979 und\nbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter          nach dem 31. August 1977 hergestellt worden sind, ist\ndem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.                         § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1977\n(BGBI. I S. 2365), bei Gebäuden, die vordem 1. Septem-\n(4 b) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 ist erstmals auf      ber 1977 hergestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Ein-\nEinlagen nach dem 31. Dezember 1979 anzuwenden.               kommensteuergesetzes 1975 (BGBI. 197 4 1. S. 2165)\n(5) § 6 a ist erstmals für das erste oder für das zweite   weiter anzuwenden.\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 21. Dezem-              (9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen-\nber 197 4 endet. In dem Wirtschaftsjahr, in dem die Vor-      den, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder\nschrift des § 6 a erstmals angewendet wird (Über-             hergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen Her-\ngangsjahr), tritt in § 6 a Abs. 4 Satz 1 bei einer Pen-       stellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 1974 ab-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                             1319\ngeschlossen worden sind.§ 7 a Abs. 6 des Einkommen-         Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 10 Abs. 3\nsteuergesetzes 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für      Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuerge-\ndas Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschafts-        setzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom\njahr vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwenden ist.     21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721) weiter anzuwenden.§ 10\nAbs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b ist letztmals für\n(10) § 7b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zweifa-   den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwenden.\nmilienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen-\nden, die nach dem 31. Dezember 1976 hergestellt oder           (14) § 10 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungs-\ndurch nach dem 31. Dezember 1976 rechtswirksam ab-          zeitraum 1980 anzuwenden.\ngeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichste-\n(14 a) § 10 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuerge-\nhenden Rechtsakt angeschafft. worden sind; dabei ist\nsetzes 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist für den Veranlagungs-\n§ 7 b Abs. 5 Sätze 4 und 5 nur anzuwenden, wenn das\nErstobjekt dem Steuerpflichtigen noch nach dem              zeitraum 1981 weiter anzuwenden.\n31. Dezember 1976 zuzurechnen ist. Bei vor dem 1. Ja-          (15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versiche-\nnuar 1977 hergestellten oder durch vor dem 1. Januar        rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai-\n1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen          beitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe\nVertrag oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafften        b des Einkommensteuergesetzes in den vor dem 1. Ja-\nEinfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigen-         nuar 1981 geltenden Fassungen als Sonderausgabe\ntumswohnungen ist§ 7b in der vor dem 1. Januar 1977         abgezogen worden ist.\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Sätze 1 und\n2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterun-            (16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bauspar-\ngen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder          verträgen, wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des\nan einer Eigentumswohnung.                                  Einkommensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar\n1981 geltenden Fassungen als Sonderausgaben abge-\n(10 a) § 7d ist erstmals anzuwenden                       zogen worden sind.\n1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember            (17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor\n1980 angeschafft oder hergestellt worden sind,          dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10\n2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach           Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor\ndem 31. Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei        dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden.\nnachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem\n31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind,               (17 a) § 10 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist erstmals für\nden Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.\n3. bei nach dem 31. Dezember 1980 aufgewendeten\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei                (18) § 10 c Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 ist erstmals\nnach dem 31. Dezember 1980 entstandenen Teilher-        für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden; für\nstellungskosten und                                     den Veranlagungszeitraum 1981 sind diese Vorschrif-\nten jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle\n4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern\nder Beträge von 2 340 und 1170 Deutsche Mark die Be-\nim Sinne des§ 7 d Abs. 7, die nach dem 31. Dezem-\nträge von 2 100 und 1 050 Deutsche Mark einzusetzen\nber 1980 erworben worden sind.\nsind. § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungs-\nBei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder herge-         zeitraum 1981 anzuwenden.\nstellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträgli-\nchen Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträg-               (19) § 13 Abs. 3 gilt für die Veranlagungszeiträume\nlichen Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten          1979 und 1980 mit der Maßgabe, daß sich\nauf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern ist § 7 d in der      a) für den Veranlagungszeitraum 1979 der Betrag von\nFassung des Einkommensteuergesetzes 1979 (BGBI. 1                 2 000 Deutsche Mark auf 1 200 Deutsche Mark und\nS. 721) weiter anzuwenden; dasselbe gilt bei vor dem              der Betrag von 4 000 Deutsche Mark auf 2 400 Deut-\n1. Januar 1981 aufgewendeten Anzahlungen auf An-                  sche Mark,\nschaffungskosten sowie bei vor dem 1. Januar 1981\nentstandenen Teilherstellungskosten.                         b) für den Veranlagungszeitraum 1980 der Betrag von\n2 000 Deutsche Mark auf 1 600 Deutsche Mark und\n(11) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-            der Betrag von 4 000 Deutsche Mark auf 3 200 Deut-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft                sche Mark\noder hergestellt worden sind.\nverringern.\n(11 a) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ist erstmals für den Veranla-\ngungszeitraum 1978 anzuwenden.                                   (19 a) Für die erstmalige Anwendung des§ 13 Abs. 5\nund des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 20 a sinngemäß.\n(12) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge\nan Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach              (19 b) § 13 a in der Fassung des Gesetzes zur Neu-\ndem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei-            regelung der Einkommensbesteuerung der Land- und\nstet werden.                                                 Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 732) ist\nerstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\n(12 a) § 10 Abs. 2 Nr.1 ist erstmals für den Veran-       dem 30. Juni 1980 beginnen.\nlagungszeitraum 1980, § 10 Abs. 2 Nr. 4 erstmals für\nden Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.                       (20) § 14 a Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Geset-\nzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der\n( 13) § 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 ist erst- Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1\nmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.           S. 732) ist erstmals für Veräußerungen anzuwenden,","1320                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ndie nach dem 31 . Dezember 1978 vorgenommen wor-             2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Verluste,\nden sind. Im übrigen ist § 14 a in der genannten Fassung        die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden\nfür Veräußerungen und Entnahmen anzuwenden, die in              Wirtschaftsjahren entstehen.\nden in dieser Vorschrift bezeichneten Zeiträumen vor-\ngenommen worden sind.                                        Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-\nnehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver-\n(20 a) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden,       gleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbi-\ndie in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden            lanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder\nWirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht                   abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der\nGesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die\n1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 er-\nGesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mit-\nöffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen\nunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungs-\nnach § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungs-\ngewinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als\nverordnung können nur in dem Umfang berücksich-\nGewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen\ntigt werden, in dem sie nach § 82 f Abs. 5 und Abs. 7\nMitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zu-\nSatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nrechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlust-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a\n5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2443) zur Entstehung\nAbs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die\noder Erhöhung von Verl,usten führen durften. Wird mit\n§ 15 a Abs. 1 anzuwenden ist.\nder Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs\nnach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist                 (20 b) § 19 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals für das Kalender-\n§ 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit der\njahr 1980 anzuwenden.\nErweiterung oder Umstellung oder mit dem erweiter-\nten oder umgestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich      (20 c) § 19 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr\nzusammenhängen und in nach dem 31. Dezember               1980 anzuwenden.\n1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,\n(21) § 20 Abs. 1 ist erstmals für den Veranlagungs-\n2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-         zeitraum 1980 anzuwenden.\ntung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-\nnen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättenge-           (21 a) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem\nwerbes, die überwiegend der Beherbergung dient,          31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-\nentstehen,                                               sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem\n3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-         31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.\ntung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen,\n(21 b) § 21 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veran-\ndie mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1\nlagungszeitraum 1980 anzuwenden.\noder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli\n(22) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen Anwen-\n1980 (BGBI. 1S. 1085), im Saarland mit öffentlichen\ndung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder\nMitteln im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a des\ndes Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Für\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fas-\ndie Leistungen auf Grund der entsprechenden Gesetze\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1980\nder Länder wird der Zeitpunkt der Anwendung durch\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 802), gefördert sind,\nLandesgesetz bestimmt. Für den Veranlagungszeitraum\n4. für Verluste, soweit sie                                  1981 ist § 22 Nr. 4 Buchstabe d des Einkommensteu-\nergesetzes 1979 (BGBI. 1S. 721) weiter anzuwenden.\na) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f der Ein-\nkommensteuer-Durchführungsverordnung,                   (22 a) § 32 Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den Veranla-\nb) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden          gungszeitraum 1982 anzuwenden. Für den Veranla-\nJahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstel-      gungszeitraum 1981 ist§ 32 Abs. 3 Nr. 2 des Einkom-\nlungskosten oder von den Anschaffungskosten          mensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekannt-\nvon in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er-      machung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721) weiter an-\nworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen      zuwenden. § 50 Abs. 4 Satz 3 ist für den Veranlagungs-\nSeeschiffsregister eingetragen sind,                 zeitraum 1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nentstehen; in den Fällen des Buchstabens a gilt Num-     die Stelle des Betrags von 351 Deutsche Mark der Be-\nmer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.                    trag von 250 Deutsche Mark tritt.\n§ 15 a ist erstmals anzuwenden                                  (22 b) § 33 Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungs-\nzeitraum 1980 anzuwenden.\n1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,\ndie in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden               (23) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs.\nWirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Num-      2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGBI. 1\nmer 1 tritt an die Stelle des 31 . Dezember 1984 der     S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß\n31 . Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus\ndem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsre-      1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils\ngister eingetragenen Handelsschiffen Verluste er-            nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraus-\nzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und der        setzungen für die Gewährung eines Freibetrags ein-\n31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem                 getreten sind, und für die beiden folgenden Kalender-\n10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,                        jahre anzuwenden sind und","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981                           1321\n2. der Freibetrag                                               (28) § 55 ist erstmals anzuwenden\na) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5        1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirt-\noder 6 anzuwenden ist oder denen der Freibetrag           schaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden,\nnach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zusteht,\n2. bei der Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 3 auf Veräu-\n720 Deutsche Mark,                                        ßerungen oder Entnahmen\nb) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,                  a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und Bo-\n840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche                   den zum Anlagevermögen eines land- und forst-\nMark für das dritte und jedes weitere Kind und               wirtschaftlichen Betriebsvermögens,\nc) bei anderen Steuerpflichtigen                             b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und\nBoden zum Anlagevermögen eines gewerblichen\n540 Deutsche Mark\nBetriebsvermögens oder eines der selbständigen\nbeträgt.                                                        Arbeit dienenden Vermögens\nFür ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine           gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf\nSteuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur                  einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam\nWiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bean-                  abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder\ntragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.                         gleichstehenden Rechtsakt.\n(24) § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2                                § 52 a\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzu-\nwenden.                                                                             (weggefallen)\n(25) § 33 a Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungs-                                 § 53\nzeitraum 1980 anzuwenden.\nSchlußvorschriften\n(25 a) § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes               (Sondervorschriften zu einkommensteuerrechtlichen\n1979 (BGBI. 1S. 721) ist für den Veranlagungszeitraum            Entlastungen für ein Kind, das bei dem anderen\n1981 weiter anzuwenden.                                                   Elternteil zu berücksichtigen ist)\n(1) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz,§ 10 c Abs. 4, § 33\n(25 b) § 34 c ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nraum 1980 anzuwenden.                                        Abs. 3, § 33 b Abs. 5 Satz 2 sind bei Steuerfestsetzun-\ngen für die Kalenderjahre 1975 bis 1978 und § 33 a\n(25 c) § 34 d ist erstmals für den Veranlagungszeit-      Abs. 2 Satz 3 sowie Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 bei\nraum 1980 anzuwenden.                                        Steuerfestsetzungen für die Kalenderjahre 1977 und\n1978 anzuwenden, soweit sich diese Vorschriften je-\n(25 d) § 34 e gilt für den Veranlagungszeitraum 1980       weils zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Am\nmit der Maßgabe, daß die auf den Gewinn des Veranla-          3. Dezember 1978 noch nicht bestandskräftige oder un-\ngungszeitraums nach § 34 e Abs. 1 Satz 1 entfallende          ter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuer-\nEinkommensteuer sich nach der Hälfte des durch-               festsetzungen sind auf Antrag entsprechend zu ändern.\nschnittlichen Steuersatzes der tariflichen Einkommen-         Nach dem 8. Juni 1977 bestandskräftig gewordene\nsteuer bemißt und der Höchstbetrag für die Steuerer-          Steuerbescheide sind entsprechend Satz 1 zu ändern,\nmäßigung 1 000 Deutsche Mark sowie der Vomhundert-            wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von\nsatz für die Verminderung des Höchstbetrags für die           sechs Monaten nach Verkündung des Steuerände-\nSteuerermäßigung 10 vom Hundert betragen.                     rungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. 1\nS. 1849) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-\n(25 e) § 41 b Abs. 2 ist erstmals für das Kalenderjahr     rung zur Niederschrift die Anwendung der in Satz 1 be-\n1980 anzuwenden.                                             zeichneten Vorschriften beantragt.\n(26) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und§ 49 Abs. 1    (2) § 33 a Abs. 2 ist bei Steuerfestsetzungen für die\nNr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974           Kalenderjahre 1975 und 1976 in der folgenden Fassung\nzugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen an-            anzuwenden, soweit sich diese Vorschrift zugunsten\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge-               des Steuerpflichtigen auswirkt:\nschlossen worden sind.\nErwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für\n(27) § 50 Abs. 6 ist erstmals für den Veranlagungs-        die auswärtige Unterbringung eines in der Berufsausbil-\nzeitraum 1980 anzuwenden.                                     dung befindlichen Kindes, für das er Anspruch auf Kin-\ndergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf an-\n(27 a) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeit-       dere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskinder-\nraum 1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus,             geldgesetz) hat, so wird auf Antrag ein Betrag von 1 200\ndaß der anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den           Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der\nAnteil in einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelau-           Einkünfte abgezogen. Ehegatten, bei denen die Voraus-\nfenen Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben        setzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, erhalten für\nhat. Hat der Steuerpflichtige den Anteil in einem vor dem     dasselbe Kind den Betr,ag von 1 200 Deutsche Mark nur\n1. Januar 1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben,         einmal. Werden die Aufwendungen in Fällen, in denen\nist Satz 1 nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraus-        bei dem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen El-\nsetzungen des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in          ternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\nder bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt         nicht vorliegen, auch von dem anderen Elternteil getra-\nsind.                                                         gen, so wird bei jedem Elternteil ein Betrag von 600","1322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nDeutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. Hat nach-            (4) Fur die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind zum\nweislich der andere Elternteil allein die Aufwendungen     Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre\ngetragen, so wird bei ihm der Betrag von 1 200 Deut-        tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu be-\nsche Mark abgezogen. Die Sätze 3 und 4 sind auf die         handeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personen-\nFälle entsprechend anzuwenden, in denen für ein Kind        kraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Woh-\nein anderer Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem         nung untergestellt werden kann. Räume für die Unter-\nKind unterhaltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kin-     stellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn-\ndergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf an-        zwecken dienend zu behandeln.\ndere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskinder-\ngeldgesetz) hat.                                               (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur für\nGebäude und Eigentumswohnungen, die im Bundesge-\nAbsatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.                   biet ausschließlich Berlin (West) errichtet worden sind.\n§ 53a                                                           § 55\n(weggefallen)                                              Schlußvorschriften\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung\n§ 54                               nach § 4 oder nach Durchschnittsätzen bei vor dem\nSchlußvorschriften                            1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)\n(Sondervorschriften für Wohngebäude,                 (1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung              schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5\nnach dem 9. Oktober 1962                     zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf\nund vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)         des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat,\n(1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigenge-       als Anschaffungs- oder Herstellungskosten(§ 4 Abs. 3\nnutzten Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf        Satz 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des\nBaugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor             nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangs-\ndem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und die zu mehr      betrags.\nals 66 2 /3 vom Hundert Wohnzwecken dienen, können             (2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum\nabweichend von § 7 im Jahr der Fertigstellung und in        land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1\ndem darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5      Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nvom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden.        machung vom 10. Dezember 1965 - BGBI. 1S. 1861 -,\nFerner können in den darauffolgenden acht Jahren an         zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsge-\nStelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für Ab-        setz 1971 vom 27. Juli 1971 -BGBI. I S. 1157) gehören-\nnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungs-      den Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nut-\nkosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jah-       zungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewer-\nre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Ab-      tungsgesetz) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind\nsetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-        die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im\nziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1     Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in\nbis 3 sind auf den Teil der Herstellungskosten, der         die einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzu-\n120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden.         setzen:\n(2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und       1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz\nKaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften des                in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nAbsatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-                mer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe von 7,5          letzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom\nvom Hundert der Herstellungskosten vom Bauherrn, im             6. Oktober 1965 (BGBI. I S. 1477), zu schätzen sind,\nübrigen vom Ersterwerber in Anspruch genommen wer-              für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der\nden können. Für den Ersterwerber treten an die Stelle           Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn die\nder Herstellungskosten die Anschaffungskosten und an            für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Ver-\ndie Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr des           zeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Lie-\nErsterwerbs.                                                    genschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeßzahl\nvervierfacht wird. Abweichend von Satz 1 sind für\n(3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im Sin-\nFlächen der Nutzungsteile\nne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb der er-\nsten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzungen           a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau\nbis zum Ende des vierten Jahres nachholen. Dabei kön-                          4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,\nnen nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr ihrer            b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum-\nEntstehung an bei der Bemessung der erhöhten Abset-                 schulen     5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter\nzungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits          anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-\nim Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fer-         amt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung\ntigstellung und den beiden folgenden Jahren müssen je-           über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden\ndoch mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach              Flächen abgibt,\n§ 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für\n2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je\nden Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit der Maß-\nQuadratmeter 1,00 Deutsche Mark,\ngabe entsprechend, daß dieser auch die vom Bauherrn\nnicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen nachholen           3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,\nkann.                                                           der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden"]}