{"id":"bgbl1-1981-51-8","kind":"bgbl1","year":1981,"number":51,"date":"1981-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/51#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-51-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_51.pdf#page=11","order":8,"title":"Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung","law_date":"1981-12-03T00:00:00Z","page":1243,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1981                         1243\nVerordnung\nüber eine Noten- und Punkteskala\nfür die erste und zweite juristische Prüfung\nVom 3. Dezember 1981\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom                                 § 2\n16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1451 ) neu gefaßten § 5 d                      Bildung von Gesamtnoten\nAbs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                         (1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbe-\nwertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote\n§ 1                             bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung\nrechnerisch zu ermitteln.\nNotenstufen und Punktzahlen\n(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen fol-\nDie einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten     gende Notenbezeichnungen:\nPrüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punkt-             14.00 - 18.00      sehr gut\nzahlen zu bewerten:                                               11 .50 - 13.99     gut\nsehr gut         eine besonders                                    9.00 - 11 .49     vollbefriedigend\nhervorragende                                     6.50 - 8.99       befriedigend\nLeistung            = 16 bis 18 Punkte            4.00 - 6.49       ausreichend\ngut              eine erheblich                                    1.50 - 3.99       mangelhaft\nüber den                                              0 - 1.49      ungenügend.\ndurchschnittlichen\nAnforderungen\nliegende Leistung = 13 bis 15 Punkte                                 §3\nvollbefriedigend eine über den                                                Übergangsvorschrift\ndurchschnittlichen                           (1) Die§§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden,\nAnforderungen                            die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit\nliegende Leistung = 10 bis 12 Punkte     nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die\nbefriedigend     eine Leistung,                           Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungslei-\ndie in jeder                             stungen nach § 5 d Abs. 3 des Deutschen Richtergeset-\nHinsicht                                 zes gilt nicht als Beginn der Prüfung.\ndurchschnittlichen                           (2) Für Wiederholungsprüfungen karin das Landes-\nAnforderungen\nrecht abweichende Regelungen vorsehen.\nentspricht          = 7 bis 9 Punkte\nausreichend      eine Leistung,\ndie trotz ihrer                                                       §4\nMängel durchschnittlichen                                       Berlin-Klausel\nAnforderungen noch\nentspricht          = 4 bis 6 Punkte         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nmangelhaft       eine an erheblichen                       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 125 des Deutschen\nMängeln leidende,                         Richtergesetzes auch im Land Berlin.\nim ganzen nicht\nmehr brauchbare                                                      §5\nLeistung            = 1 bis 3 Punkte\nInkrafttreten\nungenügend       eine völlig\nunbrauchbare                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nLeistung            = 0 Punkte.          in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1981\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude"]}